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{'item': 'G306 2184899-1'}

Obsah (16)§ 7Art 133§ 67§ 70§ 18§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§§ 16§ 8§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlG306 2184899-1 SpruchG306 2184899-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetDie Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem, seit XXXX2016 keinen Wohnsitz mehr in Österreich aufweisenden, BF an dessen letztbekannte Heimatadresse, XXXX, zugestellt am 31.03.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem, seit XXXX2016 keinen Wohnsitz mehr in Österreich aufweisenden, BF an dessen letztbekannte Heimatadresse, römisch 40 , zugestellt am 31.03.2017, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per Post am 15.01.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF einen "Aufruf" bezüglich Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
  2. Das zuvor genannte Schreiben des BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
  3. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG, Gz.: G306 2184899-1/2Z, vom 07.02.2018, wurde dem BF, aufgrund fehlender Klarheit seines Vorbringens ein Verbesserungsauftrag insoweit erteilt, als dieser aufgefordert wurde sein Begehren zu konkretisieren.
  4. Mit am 27.02.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben, brachte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) vor, Berufung gegen den besagten Bescheid des BFA erheben und eine Wiederaufnahme sowie Neuverhandlung seiner Rechtssache beantragen zu wollen.
  5. Mit am 27.02.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben, brachte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage vor, Berufung gegen den besagten Bescheid des BFA erheben und eine Wiederaufnahme sowie Neuverhandlung seiner Rechtssache beantragen zu wollen. Sinngemäß auch einen Wiedereinsetzungsantrag vorbringend - wurde ausgeführt, dass der besagte Bescheid dem BF nicht an seinem Wohnsitz zugestellt worden sei, er diesen erst am 15.01.2018 erhalten habe und sohin die Beschwerdefrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens. Die erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA beruht auf einer im Akt einliegenden Zustellbestätigung, welcher entnommen werden kann, dass die Übernahme des besagten - an die oben genannte Adresse versandten - Bescheides am 31.03.2017 mit Unterschrift bestätigt wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz) gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist und es sich nicht um einen unbegleitet Minderjährigen handelt, zwei Wochen.3.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz) gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist und es sich nicht um einen unbegleitet Minderjährigen handelt, zwei Wochen.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist

Abs. 4 Z 1 leg cit in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerden gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, wobei die Beschwerdefrist

Absatz 4, Ziffer eins, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) dann zu laufen beginnt, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, und zwar mit dem Tag der Zustellung.

§ 8Abs. 1 Zustell

G hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 11. Abs. 1 ZustellG normiert, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG normiert, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.

§ 13Abs. 1 Zustell

G ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 16Abs. 1 Zustell

G darf das Dokument, wenn es dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an den Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG darf das Dokument, wenn es dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an den Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 16Abs. 2 Zustall

G kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Paragraph 16, Absatz 2, ZustallG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. § 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. 3.2.

  1. "Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle hat zur Folge, dass an diese Abgabestelle zugestellt werden kann, gelichgültig wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre." (VwGH 22.05.1986, 85/02/0282) "Durch Übersiedelung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß [sic!] die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem. § 8 Abs. 1 ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282), VwSlg 12151 A/1986, E 26.6.1966, 95/20/0129 ua):" (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253)"Durch Übersiedelung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß [sic!] die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282), VwSlg 12151 A/1986, E 26.6.1966, 95/20/0129 ua):" (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253) 3.2.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 31.03.2017 - auf Grundlage, sich in der Annahme amtlicher Poststücke zur Zustellung seitens der rumänischen Post widerspiegelnder, internationaler Übung (vgl. Bamberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz

(2018), § 1, Rz. K 44ff) - an die letztbekannte Heimatadresse des BF zugestellt wurde und eine Annahme erfolgte. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). In Ermangelung der Bekanntgabe einer abweichenden Zustelladresse, sohin aufgrund unterlassener Bekanntgabe der Aufgabe der der belangten Behörde bekannten Abgabestelle iSd. § 8 Abs. 1 ZustG seitens des BF , wurde - im Lichte der oben zitierten Judikatur - der Bescheid dem BF gegenüber mit der erfolgten Zustellung an die letztbekannte Zustelladresse des BF rechtswirksam erlassen.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 31.03.2017 - auf Grundlage, sich in der Annahme amtlicher Poststücke zur Zustellung seitens der rumänischen Post widerspiegelnder, internationaler Übung vergleiche Bamberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz
(2018), Paragraph eins,, Rz. K 44ff) - an die letztbekannte Heimatadresse des BF zugestellt wurde und eine Annahme erfolgte. vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). In Ermangelung der Bekanntgabe einer abweichenden Zustelladresse, sohin aufgrund unterlassener Bekanntgabe der Aufgabe der der belangten Behörde bekannten Abgabestelle iSd. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG seitens des BF , wurde - im Lichte der oben zitierten Judikatur - der Bescheid dem BF gegenüber mit der erfolgten Zustellung an die letztbekannte Zustelladresse des BF rechtswirksam erlassen. Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine - seinerzeit - korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Aufhebung der seinerzeit gültigen 2-wöchigen Beschwerdefristregelung durch den VfGH (vgl. VfGH 26.09.2017, G134/2017 ua.)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 31.03.2017 begonnen und mit Ablauf des Freitag den 28.04.2017 geendet.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine - seinerzeit - korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Aufhebung der seinerzeit gültigen 2-wöchigen Beschwerdefristregelung durch den VfGH vergleiche VfGH 26.09.2017, G134/2017 ua.)

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Freitag den 31.03.2017 begonnen und mit Ablauf des Freitag den 28.04.2017 geendet. 3.2.

  1. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel auf dem gegenständlichen Beschwerde-Schreiben des BF entnommen werden kann - erst am 15.01.2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob der BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob der BF oder seinem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029) Betreffend des vom BF in einem mit der Beschwerde eingebrachtem Wiedereinsetzungsantrag ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels auch entschieden werden darf, selbst wenn bereits ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats des VwGH vom
  2. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A, wurde dazu klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG bestätigt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. 3.2.
  3. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG iVm. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.3.2.5. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1. Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B)

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2184899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.