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{'item': 'G308 2172109-1'}

Obsah (20)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 43a§ 38§ 369§ 389§§ 51§ 54§ 8§ 53a§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlG308 2172109-1 SpruchG308 2172109-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 19.09.2017 persönlich zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Das von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Parteiengehör sei vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Bindungen verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Melde- und Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet und sei bisher niemals mit einem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien wohnhaft und verheiratet. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht und sei aufgrund der Art der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Er sei bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden, sodass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handle. Aufgrund des strafbaren Verhaltens und der mangelnden persönlichen und familiären Bindungen im Bundesgebiet müsse der gegenständlichen Entscheidung der Durchsetzungsaufschub versagt werden und sei einer Beschwerde ebenso die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Das von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer übermittelte schriftliche Parteiengehör sei vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Bindungen verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Melde- und Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet und sei bisher niemals mit einem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien wohnhaft und verheiratet. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht und sei aufgrund der Art der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Er sei bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden, sodass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handle. Aufgrund des strafbaren Verhaltens und der mangelnden persönlichen und familiären Bindungen im Bundesgebiet müsse der gegenständlichen Entscheidung der Durchsetzungsaufschub versagt werden und sei einer Beschwerde ebenso die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

  1. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 02.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben, das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 10 Jahren aufheben; in eventu die Dauer des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behaupte, über eine aufrecht behördliche Meldung im Bundesgebiet zu verfügen. Er spreche sehr gut Deutsch und sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Im Bundesgebiet würden sowohl familiäre als auch soziale Bindungen bestehen. So würden mehrere enge Familienangehörige des Beschwerdeführers seit längerem im Bundesgebiet leben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigten. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf den konkreten Fall einzugehen. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei nicht nur nicht begründet worden, sondern sei dieses auch unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer bereue sein Verhalten, sei aber der Ansicht, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.10.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (G.D.P.) folgender Schuldspruch:1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (G.D.P.) folgender Schuldspruch: "G.D.P. ist schuldig; er hat in W. A./ am XXXX.9.2014 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der Firma T. durch Vorspiegelung, zahlungsfähig und -willig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe und Lieferung von Waren und Leistungen, nämlich zwei Mobiltelefone der Marke iPhone 5S im Gesamtwert von Euro 576,-- verleitet, welche die Firma T. durch Nichtbezahlung der Waren und Leistungen an ihrem Vermögen schädigte;A./ am römisch 40 .9.2014 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der Firma T. durch Vorspiegelung, zahlungsfähig und -willig zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe und Lieferung von Waren und Leistungen, nämlich zwei Mobiltelefone der Marke iPhone 5S im Gesamtwert von Euro 576,-- verleitet, welche die Firma T. durch Nichtbezahlung der Waren und Leistungen an ihrem Vermögen schädigte; B./ am XXXX.5.2016 I.R. eine schwere Körperverletzung (§ 84 Absatz 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er dem am Boden liegenden, bewusstlosen I.R. wiederholt Faustschläge gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und Rissquetschwunden im Gesicht erlitt.B./ am römisch 40 .5.2016 römisch eins.R. eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er dem am Boden liegenden, bewusstlosen römisch eins.R. wiederholt Faustschläge gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und Rissquetschwunden im Gesicht erlitt. Strafbare Handlung(en): zu A./: das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB;zu A./: das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB; zu B./: das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Absatz 4 StGB;zu B./: das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4 StGB; Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: ---- Strafe: nach dem Strafsatz des § 84 Absatz 4 StGBStrafe: nach dem Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4 StGB Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten

§ 43aAbsatz 3 St

GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft:

§ 38Absatz 1 Ziffer 1 St

GB wird die Vorhaft vom XXXX.5.2016, XXXX Uhr bis XXXX.5.2016, XXXX Uhr sowie vom XXXX.8.2017, XXXX Uhr bis XXXX.8.2017, XXXX Uhr auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft vom römisch 40 .5.2016, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .5.2016, römisch 40 Uhr sowie vom römisch 40 .8.2017, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .8.2017, römisch 40 Uhr auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet. Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

§ 369Absatz 1 St

PO ist G.D.P. schuldig, der Privatbeteiligten T. einen Betrag in Höhe von Euro 567,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wird die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Paragraph 369, Absatz 1 StPO ist G.D.P. schuldig, der Privatbeteiligten T. einen Betrag in Höhe von Euro 567,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wird die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Kostenentscheidung:

§ 389Absatz 1 St

PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 389, Absatz 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Geständnis bisher ordentlicher Lebenswandel erschwerend: Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen [...]" Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.

  1. Am 12.11.2017 [offenbar richtig: 12.10.2017; Anm.] wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg per Bahn nach Rumänien abgeschoben. 1.
  2. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hat jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im September 2014 die Betrugshandlung gegenüber der Firma T. begangen.1.
  3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hat jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 im September 2014 die Betrugshandlung gegenüber der Firma T. begangen. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde weist der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister die folgenden Wohnsitzmeldungen auf: 30.01.2014-05.06.2014 Hauptwohnsitz 22.07.2016-14.10.2016 Nebenwohnsitz 13.10.2016-27.01.2017 Hauptwohnsitz 10.02.2017-28.09.2017 Hauptwohnsitz 03.08.2017-17.10.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 17.10.2017-10.11.2017 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXXHauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 Zudem weist der Beschwerdeführer folgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf: 01.02.2014-15.04.2014 Geringfügig Beschäftigter Arbeiter 15.04.2014-30.01.2015 Arbeiter 04.11.2014-02.01.2015 Geringfügig Beschäftigter Arbeiter 11.03.2015-31.03.2015 Geringfügig Beschäftigter Arbeiter 01.04.2015-04.05.2015 Arbeiter 25.07.2016-02.09.2016 Arbeiter 07.12.2016-15.01.2017 Arbeitslosengeld 16.01.2017-30.01.2017 Arbeiter 04.02.2017-04.04.2017 Arbeitslosengeld 24.04.2017-02.05.2017 Arbeiter 22.05.2017-31.05.2017 Geringfügig beschäftigter Arbeiter 01.06.2017-24.06.2017 Arbeiter 06.07.2017-28.07.2017 Arbeiter Somit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Ende Jänner 2014 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten hat. 1.
  4. Der Beschwerdeführer verfügte auch über eine Anmeldebescheinigung. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 06.02.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX die Verlängerung seiner Anmeldebescheinigung, welche in der Folge mit 10.02.2017 als unbefristete Anmeldebescheinigung für Arbeiter verlängert wurde.1.
  5. Der Beschwerdeführer verfügte auch über eine Anmeldebescheinigung. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 06.02.2017 beim Magistrat der Stadt römisch 40 die Verlängerung seiner Anmeldebescheinigung, welche in der Folge mit 10.02.2017 als unbefristete Anmeldebescheinigung für Arbeiter verlängert wurde. 1.
  6. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet eigenen Angaben nach über familiäre Bindungen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, über konkret welche familiären Bezüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verfügt. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine zwischenzeitige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hinausgehende nennenswerte private Bindungen im Bundesgebiet oder maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2017 auf dem Landweg per Bahn aus dem Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  10. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
  11. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
  12. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilung bestritten. 2.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein. 2.
  14. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und neben dem im Strafurteil festgestellten Deliktszeitraum - auch auf den tatsächlich vorhandenen Meldedaten sowie Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. 2.
  15. Trotz nachweislicher Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren nicht mitgewirkt und die an ihn von der belangten Behörde gerichteten Fragen unbeantwortet gelassen. Nach dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen verfügt der Beschwerdeführer aber über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. In der Beschwerde wurden jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, konkret welche familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hat. Mangels substanziierten Vorbringens konnte daher nicht festgestellt werden, über welche konkreten familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, in Rumänien oder einem anderen Staat verfügt. Im aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen wird bei den Personalien festgehalten, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, hingegen ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer ledig ist. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers konnte daher nicht endgültig festgestellt werden, ob er tatsächlich verheiratet ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung und hat im Bundesgebiet mehrere sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Darüber hinaus wurde nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, hier eine Ausbildung macht, sich ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert und einen Deutschkurs abgeschlossen bzw. eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  17. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:3.
  18. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: "§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit Anmeldebescheinigung ab Ende Jänner/Anfang Februar 2014 immer wieder mit Unterbrechungen sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er verfügt - ebenfalls mit Unterbrechungen - über mehrere Haupt- und Nebenwohnsitz-Meldungen im Bundesgebiet ebenfalls beginnend mit Ende Jänner
  2. Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben.Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben. 3.

  1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:3.
  2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.

  1. Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt und - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.3.
  2. Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt und - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten, davon jedoch zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Er hat einerseits im September 2014 ein Mobilfunkunternehmen dadurch am Vermögen geschädigt, dass er durch Vortäuschung von Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit gegenüber einem Verfügungsberechtigten diesen zur Herausgabe zweier Mobiltelefone der Marke iPhone 5S im Gesamtwert von EUR 576,-- veranlasst hat, den Kaufpreis der Mobiltelefone jedoch nie zu zahlen beabsichtigte. Er hat somit das Vergehen des Betruges begangen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Mai 2016 versucht, einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er dem bereits bewusstlos am Boden liegenden Mann wiederholt Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, sodass dieser Prellungen und Rissquetschwunden erlitt. Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer ganz offenbar gleichgültig gegenüber. Das Einschlagen auf einen bereits bewusstlos am Boden liegenden Menschen zeigt, dass der Beschwerdeführer mit Brutalität vorgegangen ist und eine mögliche schwere Körperverletzung des Opfers bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts des vom Beschwerdeführer ebenfalls verübten Betruges kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer sowie Vermögensdelikten angenommen hat. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn seitens des Landesgerichtes als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis gewertet wurden, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, weshalb die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 10.11.2017 aus der Haft entlassen und unmittelbar am 10.11.2017 nach Rumänien abgeschoben.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 10.11.2017 aus der Haft entlassen und unmittelbar am 10.11.2017 nach Rumänien abgeschoben. Aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen und Vermögensdelikten gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen wurde und er sich weiterhin in aufrechter Probezeit hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils befindet. Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Anmeldebescheinigung und ist bisher im Bundesgebiet schon mehrfach sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen oder hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Das Vorliegen einer aktuellen Einstellungszusage wurde zu keiner Zeit vorgebracht. Die konkrete Ausgestaltung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden und haben diese den Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten, im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Weitere Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die offensichtlich nicht sehr wesentlichen familiären Bindungen sowie die nur einschränkt vorhandenen privaten Bezüge im Bundesgebiet ist mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auch kein wesentlicher unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0651).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0651). Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den - die Erschwerungsgründe überwiegenden - Milderungsgründen, dem Umstand, dass das Landesgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, das Auslangen gefunden hat, der Beschwerdeführer bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist und entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sehr wohl über gemeldete Wohnsitze und eine Anmeldebescheinigung verfügte sowie mehrfach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen ist, erweist sich die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren - auch im Hinblick auf eine diesbezüglich fehlende konkrete Begründung der Notwendigkeit - als jedenfalls unverhältnismäßig. Im Hinblick auf diese Erwägungen wurde das Aufenthaltsverbot wurde daher mit drei

(3)Jahren befristet. 3.5. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht entgegengetreten und hat zwar die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung formal beantragt, diesen Antrag in der Beschwerde jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2018 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich - nach (vorzeitiger) Beendigung oder Aussetzung der Strafhaft - die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2172109.1.00

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