Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend bis zum 31.08.2019 unzulässig.""
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend bis zum 31.08.2019 unzulässig." Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert; die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos aufgehoben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert; die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision
Abs 4 B-VG ist zulässig.B) Die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2014 in Wien verhaftet. Anschließend war er bis 27.08.2014 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2014, XXXX, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2014 wurde ihm ein Strafaufschub
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.08.2016 wurde der noch offene Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2014 in Wien verhaftet. Anschließend war er bis 27.08.2014 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.07.2014, römisch 40 , wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2014 wurde ihm ein Strafaufschub
Paragraph 39, SMG bis 12.08.2016 gewährt. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.08.2016 wurde der noch offene Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Am 09.03.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit Schreiben des BFA vom 25.10.2017 wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 14.11.2017 erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftkriminalität begründet. Er habe sich nur bis 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Familienleben (Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen) sei nicht schützenswert, weil es im Wissen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt begründet worden sei. Der BF könnte seine (nicht gerichtlich angeordnete) Therapie auch in Serbien fortsetzen. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen Suchtgiftkriminalität begründet. Er habe sich nur bis 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Familienleben (Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen) sei nicht schützenswert, weil es im Wissen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt begründet worden sei. Der BF könnte seine (nicht gerichtlich angeordnete) Therapie auch in Serbien fortsetzen. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu, ihn ersatzlos zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Bescheid teilweise in serbischer und englischer Sprache ohne Übersetzung ins Deutsche verfasst und schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die Behörde habe die Feststellungen, dass sich der BF nach seiner Haftentlassung in eine nicht gerichtlich angeordnete Therapie begeben hätte und dass er über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, an dessen Adresse nur seine Frau wohne, nicht nachvollziehbar begründet. Aus der Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, wie und warum die Behörde zu ihren Feststellungen gekommen sei. Die rechtliche Beurteilung bestünde nur aus Textbausteinen und unklaren, aus dem Zusammenhang gerissenen Judikaturzitaten. Der BF sei mit einer Österreicherin verheiratet und absolviere eine vom Gericht aufgetragene, gesundheitlich notwendige Suchtmitteltherapie. Der Bescheid und insbesondere seine sofortige Vollstreckung würden in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 04.01.2018 einlangten. Mit Beschluss vom 09.01.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 20.02.2018 teilte der frühere Rechtsvertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum BF mit. Bei der Beschwerdeverhandlung am 05.03.2018 wurden der BF und seine Ehefrau XXXX vernommen. Am 07.03.2018 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.Bei der Beschwerdeverhandlung am 05.03.2018 wurden der BF und seine Ehefrau römisch 40 vernommen. Am 07.03.2018 übermittelte der BF dem BVwG auftragsgemäß einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Feststellungen: Der BF kam am XXXX.1971 in XXXX als XXXX zur Welt. Nach der Eheschließung seiner Eltern erhielt er deren Familiennamen XXXX. Er lebte zunächst in Österreich und übersiedelte noch als Kleinkind in seinen Herkunftsstaat, wo er zum Teil bei seinen Eltern, zum Teil bei seinen Großeltern aufwuchs. Ab Juli 1981 hielt er sich kontinuierlich bei seinen in XXXX niedergelassenen und erwerbstätigen Eltern auf und ihm wurde ein (zunächst befristeter) Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich erteilt. In den Schuljahren 1981/82 und 1982/83 besuchte er die dritte und vierte Volksschulklasse in XXXX. Seine Muttersprache ist Serbisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache.Der BF kam am römisch 40 .1971 in römisch 40 als römisch 40 zur Welt. Nach der Eheschließung seiner Eltern erhielt er deren Familiennamen römisch 40 . Er lebte zunächst in Österreich und übersiedelte noch als Kleinkind in seinen Herkunftsstaat, wo er zum Teil bei seinen Eltern, zum Teil bei seinen Großeltern aufwuchs. Ab Juli 1981 hielt er sich kontinuierlich bei seinen in römisch 40 niedergelassenen und erwerbstätigen Eltern auf und ihm wurde ein (zunächst befristeter) Sichtvermerk für die Einreise nach Österreich erteilt. In den Schuljahren 1981/82 und 1982/83 besuchte er die dritte und vierte Volksschulklasse in römisch 40 . Seine Muttersprache ist Serbisch; er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Im August 1983 wurden dem BF, seinen Eltern und seinem Bruder unbefristete Sichtvermerke für die Einreise nach Österreich erteilt. Er absolvierte die Hauptschule in XXXX. Nach der Pflichtschule begann er 1987 eine Installateurlehre, die er im März 1988 abbrach. Danach hielt er sich abwechselnd in seinem Herkunftsstaat und in Österreich auf. Von
SMG bis 12.08.2016 gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie sowie klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung) zu unterziehen, und zwar einer sechsmonatigen stationären und anschließenden ambulanten Behandlung.Der BF war seit seiner Jugend heroin- und kokainsüchtig. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2014 wurde ihm ein Strafaufschub
Paragraph 39, SMG bis 12.08.2016 gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie sowie klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung) zu unterziehen, und zwar einer sechsmonatigen stationären und anschließenden ambulanten Behandlung. Am XXXX.2014 wurde der BF enthaftet und unterzog sich bis XXXX.2015 in einer Einrichtung des Vereins XXXX zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen in XXXX einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung. Seit März 2015 unterzieht er sich erfolgreich einer ambulanten Therapie bei einer Einrichtung des Vereins XXXX in XXXX, die aktuell andauert und bis August 2019 abgeschlossen werden soll. Er hat wöchentliche Einzeltherapien bei einer Psychotherapeutin, zu der er mittlerweile ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Er hält die Therapietermine verlässlich ein und wurde bislang nicht rückfällig. Bei regelmäßigen Harnuntersuchungen war er stets drogenfrei. Substitutionsmedikamente nahm er nur während der Haft 2014. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.08.2016 wurde die über den BF verhängte Freiheitsstrafe
SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachträglich bedingt nachgesehen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, die Therapie fortzusetzen. Dies ist dem Landesgericht XXXX durch regelmäßige Therapieberichte nachzuweisen.Am römisch 40 .2014 wurde der BF enthaftet und unterzog sich bis römisch 40 .2015 in einer Einrichtung des Vereins römisch 40 zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen in römisch 40 einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung. Seit März 2015 unterzieht er sich erfolgreich einer ambulanten Therapie bei einer Einrichtung des Vereins römisch 40 in römisch 40 , die aktuell andauert und bis August 2019 abgeschlossen werden soll. Er hat wöchentliche Einzeltherapien bei einer Psychotherapeutin, zu der er mittlerweile ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Er hält die Therapietermine verlässlich ein und wurde bislang nicht rückfällig. Bei regelmäßigen Harnuntersuchungen war er stets drogenfrei. Substitutionsmedikamente nahm er nur während der Haft 2014. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.08.2016 wurde die über den BF verhängte Freiheitsstrafe
Paragraph 40, SMG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachträglich bedingt nachgesehen. Dem BF wurde die Weisung erteilt, die Therapie fortzusetzen. Dies ist dem Landesgericht römisch 40 durch regelmäßige Therapieberichte nachzuweisen. Seit 18.01.2016 ist der BF mit XXXX verheiratet, die er nach dem Abschluss der stationären Behandlung in XXXX kennenlernte. Sie stammt aus Serbien, lebt seit 1990 in Österreich und ist seit 2007 österreichische Staatsbürgerin. Sie ist in XXXX als Kellnerin erwerbstätig und lebt gemeinsam mit dem BF in einer Mietwohnung.Seit 18.01.2016 ist der BF mit römisch 40 verheiratet, die er nach dem Abschluss der stationären Behandlung in römisch 40 kennenlernte. Sie stammt aus Serbien, lebt seit 1990 in Österreich und ist seit 2007 österreichische Staatsbürgerin. Sie ist in römisch 40 als Kellnerin erwerbstätig und lebt gemeinsam mit dem BF in einer Mietwohnung. Der BF hat aus einer mittlerweile beendeten Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen zwei Söhne, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und bei ihrer Mutter aufwuchsen. Sie sind mittlerweile 17 bzw. 18 Jahre alt und leben in XXXX. Beide sind derzeit weder erwerbstätig noch in einer Ausbildung. Der BF trifft seine Söhne regelmäßig. Er leistet keinen Unterhalt für sie und ist nicht mit der Obsorge betraut. Er hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen; seine Eltern sind mittlerweile verstorben. In Serbien hat der BF keine Bezugspersonen. Er hat in Österreich lebende Freunde, von denen viele aus seinem serbischen Heimatort stammen und mittlerweile österreichische Staatsangehörige sind. Er trifft sie z.B. in einem Kulturverein, den er regelmäßig aufsucht, um gemeinsam Sport zu treiben oder zu tanzen.Der BF hat aus einer mittlerweile beendeten Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen zwei Söhne, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und bei ihrer Mutter aufwuchsen. Sie sind mittlerweile 17 bzw. 18 Jahre alt und leben in römisch 40 . Beide sind derzeit weder erwerbstätig noch in einer Ausbildung. Der BF trifft seine Söhne regelmäßig. Er leistet keinen Unterhalt für sie und ist nicht mit der Obsorge betraut. Er hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen; seine Eltern sind mittlerweile verstorben. In Serbien hat der BF keine Bezugspersonen. Er hat in Österreich lebende Freunde, von denen viele aus seinem serbischen Heimatort stammen und mittlerweile österreichische Staatsangehörige sind. Er trifft sie z.B. in einem Kulturverein, den er regelmäßig aufsucht, um gemeinsam Sport zu treiben oder zu tanzen. Der BF hat kein Einkommen und wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er hat keine nennenswerten Schulden. Gemeinsam mit seinen Halbschwestern besitzt er das Haus seiner verstorbenen Eltern in Serbien, wo er bei seinen Aufenthalten in Serbien wohnt. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung hat er eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Kellner in einem Café in XXXX in Aussicht.Der BF hat kein Einkommen und wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er hat keine nennenswerten Schulden. Gemeinsam mit seinen Halbschwestern besitzt er das Haus seiner verstorbenen Eltern in Serbien, wo er bei seinen Aufenthalten in Serbien wohnt. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung hat er eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Kellner in einem Café in römisch 40 in Aussicht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus Strafurteil sowie aus den Angaben des BF und seiner Ehefrau bei der Beschwerdeverhandlung und den vom BF vorgelegten Urkunden. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem dem BVwG in Kopie vorliegenden serbischen Reisepass vom 16.05.2012, in dem zwischen 26.05.2012 und 17.12.2013 zahlreiche Grenzkontrollstempel Einreisen in den und Ausreisen aus dem Schengenraum dokumentieren. Aus dem Reisepass ergibt sich auch sein Geburtsort XXXX.Die Identität des BF ergibt sich aus seinem dem BVwG in Kopie vorliegenden serbischen Reisepass vom 16.05.2012, in dem zwischen 26.05.2012 und 17.12.2013 zahlreiche Grenzkontrollstempel Einreisen in den und Ausreisen aus dem Schengenraum dokumentieren. Aus dem Reisepass ergibt sich auch sein Geburtsort römisch 40 . Der Geburtsname des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und aus der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX. Die Namensänderung auf XXXX nach der Eheschließung seiner Eltern schilderte der BF bei der Beschwerdeverhandlung schlüssig und übereinstimmend mit dem übrigen Akteninhalt.Der Geburtsname des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und aus der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 . Die Namensänderung auf römisch 40 nach der Eheschließung seiner Eltern schilderte der BF bei der Beschwerdeverhandlung schlüssig und übereinstimmend mit dem übrigen Akteninhalt. Zur Frage, ob und wann sich der BF zwischen November 1971 und Juli 1981 in Österreich aufhielt, liegen diverse Beweismittel vor, die in Details voneinander abweichen (z.B. Bericht vom 20.07.1983, Urteil des Jugendgerichtshofs XXXX, Schreiben der Bewährungshilfe vom 07.09.1989, Niederschrift vom 02.02.1988). Diese Divergenzen sind nicht entscheidungswesentlich, zumal sich übereinstimmend zeigt, dass der BF in Österreich zur Welt kam, vor Beginn der Schulpflicht nach Jugoslawien zog, dort von seinen Eltern oder Großeltern betreut wurde und im Sommer 1981 nach Österreich zurückkehrte. Seine Wohnsitzmeldung in Österreich ab Juli 1980 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zwanglos dadurch erklärbar, dass er die Sommerferien 1980 in XXXX bei seinen Eltern verbrachte und zu Schulbeginn nach Jugoslawien zurückkehrte, zumal es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Schulbesuch in Österreich vor dem Schuljahr 1981/82 gibt.Zur Frage, ob und wann sich der BF zwischen November 1971 und Juli 1981 in Österreich aufhielt, liegen diverse Beweismittel vor, die in Details voneinander abweichen (z.B. Bericht vom 20.07.1983, Urteil des Jugendgerichtshofs römisch 40 , Schreiben der Bewährungshilfe vom 07.09.1989, Niederschrift vom 02.02.1988). Diese Divergenzen sind nicht entscheidungswesentlich, zumal sich übereinstimmend zeigt, dass der BF in Österreich zur Welt kam, vor Beginn der Schulpflicht nach Jugoslawien zog, dort von seinen Eltern oder Großeltern betreut wurde und im Sommer 1981 nach Österreich zurückkehrte. Seine Wohnsitzmeldung in Österreich ab Juli 1980 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zwanglos dadurch erklärbar, dass er die Sommerferien 1980 in römisch 40 bei seinen Eltern verbrachte und zu Schulbeginn nach Jugoslawien zurückkehrte, zumal es keine aktenkundigen Anhaltspunkte für einen Schulbesuch in Österreich vor dem Schuljahr 1981/82 gibt. Der Aufenthalt des BF in Österreich ab Juli 1981 ergibt sich aus der Meldeauskunft vom 04.02.1988 und aus dem ersten aktenkundigen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks, in dem die Einreise am 19.07.1981 festgehalten ist. Der Besuch der dritten und vierten Volksschulklasse ergibt sich aus den Schulbesuchsbestätigungen vom 16.11.1981 und vom 21.06.
SMG.Die Feststellungen zur Drogenabhängigkeit des BF folgen seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung. Dafür spricht auch, dass er laut Strafurteil ua deshalb mit Suchtgift handelte, um sich Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen, sowie der Strafaufschub
Paragraph 39, SMG. Der Beschluss über den Strafaufschub erliegt in den Akten. Der Verlauf der anschließenden Therapie wird anhand der im Akt erliegenden Therapieberichte festgestellt. Der aktuelle Therapiebericht vom 16.02.2018 wurde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt (Beilage ./A). Aus den Therapieberichten ergibt sich durchgehend ein voraussichtliches Therapieende im August 2019. Aus dem ZMR kann abgeleitet werden, dass der BF nach der stationären Therapie in XXXX gemeldet war und seit 26.01.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit seiner Ehefrau besteht.Aus dem ZMR kann abgeleitet werden, dass der BF nach der stationären Therapie in römisch 40 gemeldet war und seit 26.01.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz mit seiner Ehefrau besteht. Der Erfolg der Therapie ergibt sich daraus, dass sich aus den vorgelegten Therapieberichten ergibt, dass er stets die Termine einhielt und drogenfrei war. Im Strafregister ist die nachträgliche bedingten Strafnachsicht
Da der BF nach wie vor Therapieberichte an das Landesgericht XXXX vorlegen muss, ist davon auszugehen, dass ihm eine entsprechende, in solchen Fällen vor Therapieende übliche Therapieweisung erteilt wurde, zumal das Ende der Probezeit und das voraussichtliche Therapieende zeitlich zusammenfallen und die Therapie vom Justizministerium finanziert wird.Der Erfolg der Therapie ergibt sich daraus, dass sich aus den vorgelegten Therapieberichten ergibt, dass er stets die Termine einhielt und drogenfrei war. Im Strafregister ist die nachträgliche bedingten Strafnachsicht
Paragraph 40, SMG ersichtlich, die ebenfalls einen Therapieerfolg voraussetzt. Da der BF nach wie vor Therapieberichte an das Landesgericht römisch 40 vorlegen muss, ist davon auszugehen, dass ihm eine entsprechende, in solchen Fällen vor Therapieende übliche Therapieweisung erteilt wurde, zumal das Ende der Probezeit und das voraussichtliche Therapieende zeitlich zusammenfallen und die Therapie vom Justizministerium finanziert wird. Da der BF seit März 2015 wöchentlich eine Therapiesitzung bei derselben Therapeutin absolviert, ist davon auszugehen, dass mittlerweile ein Vertrauensverhältnis zu ihr besteht. Dafür sprechen nicht zuletzt der Therapieerfolg und die nunmehr schon mehrjährige Drogenfreiheit des BF. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, nach seiner Enthaftung im August 2014 keine Substitutionsmedikamente mehr einzunehmen. Dies deckt sich mit den Therapieberichten, aus denen ebenfalls keine Substitution hervorgeht. Die Feststellungen zur Ehe des BF, zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und zu ihrem gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin bei der Beschwerdeverhandlung, die mit den übrigen Beweisergebnissen in Einklang stehen. Die Namensänderung des BF infolge der Eheschließung wird anhand seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die mit dem ZMR-Eintrag in Einklang stehen, festgestellt. Die Feststellungen zu den Kindern des BF basieren ebenfalls auf seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung. Die Geburtsurkunde und eine Passkopie seines 1999 geborenen Sohnes XXXX sind aktenkundig. Auch die weiteren Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten des BF in Österreich und in Serbien und zu seinen einkommens- und Vermögensverhältnissen folgen seiner plausiblen und nachvollziehbaren Schilderung gegenüber dem BVwG. Dem Gericht wurde ein Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem sich die festgestellte Einstellungszusage ergibt.Die Feststellungen zu den Kindern des BF basieren ebenfalls auf seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung. Die Geburtsurkunde und eine Passkopie seines 1999 geborenen Sohnes römisch 40 sind aktenkundig. Auch die weiteren Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten des BF in Österreich und in Serbien und zu seinen einkommens- und Vermögensverhältnissen folgen seiner plausiblen und nachvollziehbaren Schilderung gegenüber dem BVwG. Dem Gericht wurde ein Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem sich die festgestellte Einstellungszusage ergibt. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende familiäre oder private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht. Es liegen auch keine Hinweise für schwerwiegende Erkrankungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF vor. Da er in der Beschwerdeverhandlung das Vorliegen von Krankheiten und Gebrechen verneinte, können seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, zumal er im Erwerbsalter ist und eine Beschäftigung aufnehmen möchte. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der diesen Zeitraum übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich war nicht rechtmäßig
Abs 1a FPG, zumal keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt worden war.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, Amtsblatt Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der diesen Zeitraum übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich war nicht rechtmäßig
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, zumal keine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG, das die Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung regelt (§§ 41 ff FPG), fällt, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG, das die Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung regelt (Paragraphen 41, ff FPG), fällt, ist
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine Aufenthaltsberechtigung
G ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war bislang nie geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G liegen daher nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist nicht zu beanstanden.Der Aufenthalt des BF in Österreich war bislang nie geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit
Vm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es zu Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, ist
G gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen zu erteilen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es zu Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil er sich schon lange hier aufhält und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die in Wien lebt und arbeitet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil er sich schon lange hier aufhält und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die in Wien lebt und arbeitet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Eine Trennung des BF von seiner österreichischen Ehefrau ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016,Eine Trennung des BF von seiner österreichischen Ehefrau ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Außerdem wird das Gewicht des Familienlebens des BF im Hinblick auf seine Ehe dadurch entscheidend gemindert, dass er die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau zu einem Zeitpunkt einging, zu dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal er keine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich hat. Die Aufenthalte des BF in Österreich waren ab 1991 überwiegend nicht rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer, wenn er die hier verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0299; 17.11.2016, Ra 2016/21/0251). Da der BF wiederholt straffällig wurde und untertauchte, um sich einem laufenden Strafverfahren zu entziehen, wäre eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich trotz seines langen Inlandsaufenthalt noch verhältnismäßig (vgl z.B. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007), zumal er zuletzt 1992 für kurze Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Die Kontakte zu seiner Ehefrau und zu seinen inzwischen fast erwachsenen Kindern, mit denen er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, können auch durch Besuche und diverse Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und E-Mail aufrecht erhalten werden.Die Aufenthalte des BF in Österreich waren ab 1991 überwiegend nicht rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer, wenn er die hier verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0299; 17.11.2016, Ra 2016/21/0251). Da der BF wiederholt straffällig wurde und untertauchte, um sich einem laufenden Strafverfahren zu entziehen, wäre eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich trotz seines langen Inlandsaufenthalt noch verhältnismäßig vergleiche z.B. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007), zumal er zuletzt 1992 für kurze Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Die Kontakte zu seiner Ehefrau und zu seinen inzwischen fast erwachsenen Kindern, mit denen er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, können auch durch Besuche und diverse Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und E-Mail aufrecht erhalten werden. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und hat (schon aufgrund seiner langen Inlandsaufenthalte) soziale Anknüpfungen im Bundesgebiet. Er verfügt aber auch über ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er sich jedenfalls bis Ende 2013 immer wieder aufhielt. Er hat dort eine Wohnmöglichkeit, beherrscht die übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er gesund und erwerbsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es ihm in Serbien möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Seine Ehefrau kann ihn auch dort finanziell unterstützen. Es wird ihm daher trotz des Fehlens naher Bezugspersonen in Serbien möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er auch in Österreich in erster Linie Kontakte zu Menschen mit serbischen Wurzeln pflegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung wirken sich die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtgiftkriminalität und die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zum Nachteil des BF aus, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass die Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Seit den letzten strafbaren Handlungen des BF sind bereits mehr als vier Jahre vergangen, in denen er sich (bislang erfolgreich) bemühte, seine Drogensucht zu überwinden. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich wird durch die seit mehreren Jahren durchgeführte Behandlung seiner Suchterkrankung beim Verein XXXX maßgeblich verstärkt. Diese hat dazu geführt, dass er nunmehr seit 2014 drogenfrei ist und ihm mittlerweile nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt werden konnte. Eine Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss der Therapie wäre kontraproduktiv, zumal der BF in der seit ca. drei Jahren mit derselben Psychotherapeutin durchgeführten Einzeltherapie ein schützenswertes und für den Therapieerfolg zweifellos wichtiges Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut hat. Ein Abbruch der Behandlung würde überdies gegen die gerichtliche Weisung verstoßen.Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich wird durch die seit mehreren Jahren durchgeführte Behandlung seiner Suchterkrankung beim Verein römisch 40 maßgeblich verstärkt. Diese hat dazu geführt, dass er nunmehr seit 2014 drogenfrei ist und ihm mittlerweile nachträglich eine bedingte Strafnachsicht gewährt werden konnte. Eine Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss der Therapie wäre kontraproduktiv, zumal der BF in der seit ca. drei Jahren mit derselben Psychotherapeutin durchgeführten Einzeltherapie ein schützenswertes und für den Therapieerfolg zweifellos wichtiges Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut hat. Ein Abbruch der Behandlung würde überdies gegen die gerichtliche Weisung verstoßen. Obwohl Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit über vier Jahren kein Suchtgift mehr konsumiert und dass es sich bei seinen strafbaren Handlungen zuletzt überwiegend um Beschaffungskriminalität handelte.Obwohl Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), ist zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er seit über vier Jahren kein Suchtgift mehr konsumiert und dass es sich bei seinen strafbaren Handlungen zuletzt überwiegend um Beschaffungskriminalität handelte. Auch wenn in Serbien eine Behandlung von Suchterkrankungen grundsätzlich möglich wäre, hat der BF doch ein erhebliches Interesse daran, die seit 2014 bei derselben Institution vorgenommene und bislang erfolgreiche Behandlung auch dort bis zu ihrem Abschluss weiterzuführen. Bei einer Aufenthaltsbeendigung wäre insbesondere keine nahtlose Fortsetzung der wöchentlichen Therapietermine gewährleistet, zumal sich der BF in Serbien erst um einen Therapieplatz und um dessen Finanzierung kümmern müsste. Eine Unterbrechung der laufenden Therapie wäre mit einer erhöhten Rückfallgefahr verbunden. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF ist aus diesem Grund zwar nicht auf Dauer, aber doch bis zum voraussichtlichen Abschluss der aufgrund der gerichtlichen Weisung durchgeführten Therapie im August 2019 vorübergehend unzulässig, weil während der laufenden Behandlung das private Interesse des BF an deren Fortsetzung und damit an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung überwiegt. Zu dieser Zeit endet auch die Probezeit der bedingten Strafnachsicht (wenn sich der BF nichts mehr zuschulden kommen lässt). Bis zum voraussichtlichen Therapieende ist der Aufenthalt des BF daher geduldet iSd § 46a Abs 1 Z 4 FPG.Die Rückkehrentscheidung gegen den BF ist aus diesem Grund zwar nicht auf Dauer, aber doch bis zum voraussichtlichen Abschluss der aufgrund der gerichtlichen Weisung durchgeführten Therapie im August 2019 vorübergehend unzulässig, weil während der laufenden Behandlung das private Interesse des BF an deren Fortsetzung und damit an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung überwiegt. Zu dieser Zeit endet auch die Probezeit der bedingten Strafnachsicht (wenn sich der BF nichts mehr zuschulden kommen lässt). Bis zum voraussichtlichen Therapieende ist der Aufenthalt des BF daher geduldet iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Dies führt zwangsläufig zum Entfall der folgenden, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Dies führt zwangsläufig zum Entfall der folgenden, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids. Zur Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis eines Strafaufschubs nach § 39 SMG oder einer bedingten Strafnachsicht, die mit einer Weisung verbunden wird, der der Verurteilte im Inland nachkommen muss, zu einer Rückkehrentscheidung
FPG - soweit überblickbar - fehlt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG oder einer bedingten Strafnachsicht, die mit einer Weisung verbunden wird, der der Verurteilte im Inland nachkommen muss, zu einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG - soweit überblickbar - fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2180674.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.