RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlI403 2129397-2 SpruchI403 2129397-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 16.02.2018 geladen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 15.02.2018 zugestellt.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 16.02.2018 geladen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 15.02.2018 zugestellt. Dem Akt (AS 58) ist zu entnehmen, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer überstellt wurde und an dem Termin teilnahm. Dies wurde auf entsprechende Anfrage vom 09.03.2018 auch einer Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH mitgeteilt. Am 13.03.2018 (Poststempel 12.03.2018) langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesveraltungsgericht am 23.03.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria. Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 16.02.2018 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria. Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 16.02.2018 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH
- 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH
- 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 eine Ladung an den Beschwerdeführer ergangen war. Unbestritten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer dieser Ladung nachkam und an der Amtshandlung am 16.02.2018 teilnahm. Dies ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. Beschluss des VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/21/0257, Beschluss des VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0227 sowie Beschluss des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177).Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können vergleiche Beschluss des VwGH vom
- März 2013, Zl. 2012/21/0257, Beschluss des VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0227 sowie Beschluss des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177). Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Eine hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges würde zudem ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen gewesen wäre: Soweit (als einziges inhaltliches Argument der Beschwerde) angeführt wurde, dass "Personen, die aus wohlbegründeter Furcht aus ihrem Heimatsstaat geflohen sind", sich nicht gerne den staatlichen Behörden ihres Heimatsstaates zur Verfügung stellen, ist festzustellen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, GZ. I409 2129397-1, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt worden war. Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise dessen persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit einer Ladung zwecks Mitwirkung an der Ausreise: Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2010/21/0023, und Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2012/21/0121).Eine hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges würde zudem ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen gewesen wäre: Soweit (als einziges inhaltliches Argument der Beschwerde) angeführt wurde, dass "Personen, die aus wohlbegründeter Furcht aus ihrem Heimatsstaat geflohen sind", sich nicht gerne den staatlichen Behörden ihres Heimatsstaates zur Verfügung stellen, ist festzustellen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, GZ. I409 2129397-1, die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt worden war. Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise dessen persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist nicht zu beanstanden vergleiche zur Zulässigkeit einer Ladung zwecks Mitwirkung an der Ausreise: Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2010/21/0023, und Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2012/21/0121). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2129397.2.00