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{'item': 'I412 1437583-4'}

Obsah (28)§ 12aArt. 133§ 3§ 75§ 52§ 51§ 68§§ 34§ 77§ 76§ 13§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 53§ 62§ 22§ 46§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlI412 1437583-4 SpruchI412 1437583-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Ei

§ 12aAbs. 2 i

Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Fremde stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen K. Y. mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zunächst damit begründete, dass er im Jahr 2000 krank gewesen sei und sein Onkel ihn nach Libyen mitgenommen habe. Er wisse nicht mehr, worunter er gelitten habe, er habe dauernd Schmerzen im Kopf gehabt; jetzt habe er keine Schmerzen mehr. In der Folge gab er als Fluchtgrund an, aus Hunger nach Europa gekommen zu sein, nichts zum Essen und Anziehen sowie keine Unterkunft gehabt und auf der Straße gelebt zu haben. Er sei auch deshalb nach Österreich gekommen, um sich das nach einem Radunfall in Italien in das rechte Knie eingesetzte Metallstück, welches ihm vornehmlich in der Nacht Schmerzen bereite, entfernen zu lassen.1.
  2. Der Fremde stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen K. Y. mit dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zunächst damit begründete, dass er im Jahr 2000 krank gewesen sei und sein Onkel ihn nach Libyen mitgenommen habe. Er wisse nicht mehr, worunter er gelitten habe, er habe dauernd Schmerzen im Kopf gehabt; jetzt habe er keine Schmerzen mehr. In der Folge gab er als Fluchtgrund an, aus Hunger nach Europa gekommen zu sein, nichts zum Essen und Anziehen sowie keine Unterkunft gehabt und auf der Straße gelebt zu haben. Er sei auch deshalb nach Österreich gekommen, um sich das nach einem Radunfall in Italien in das rechte Knie eingesetzte Metallstück, welches ihm vornehmlich in der Nacht Schmerzen bereite, entfernen zu lassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2013 wurde dieser Antrag des Fremdes auf Zuerkennung internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Algerien abgewiesen und der Fremde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die vom Fremden gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E,

§ 3Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren

§ 75Abs. 20 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Die vom Fremden gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E,

Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremdes nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Fremde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremdes nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Fremde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Fremde nicht nach. 2. Am 03.02.2016 stellte der Fremde aus dem Stand der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass seine Eltern getrennt seien, weil seine Mutter jemand anderen kennen gelernt habe, und er deshalb nicht mehr bei ihnen leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er dort keine Lebensperspektive. Am 25.02.2016 wurde das (Folge ) Verfahren zugelassen und dem Fremden am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

§ 51Asyl

G ausgestellt.Am 25.02.2016 wurde das (Folge ) Verfahren zugelassen und dem Fremden am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, W154 2139324-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.09.2016, mit dem gegenüber dem Fremden die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
  2. Am 17.10.2016 stellte der Fremde aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen und somit den dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab begründend an, dass er kein Krimineller sei und nicht im Gefängnis sein wolle. Bei einer Rückkehr werde sein Stiefvater ihn oder er ihn umbringen. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurück und erteilte dem Fremde auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Fremden nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück und erteilte dem Fremde auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Fremden nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5.

  1. Einen am 14.08.2017 gestellten (vierten) Antrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde bei seiner Erstbefragung damit, dass er amputierte Füße habe. Im Jänner 2017 habe er von Wien auf den Brenner fahren wollen, um Tabletten zu kaufen. Da er kein Zugticket gehabt habe, habe er am Brenner auf den Zug klettern wollen, sei jedoch vom Zug gefallen. Der Zug habe seine Fußschaufeln überrollt und abgetrennt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, in Marokko zu verhungern. Außerdem sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn offen, weil er einen Polizisten in Marokko mit einem Messer verletzt habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017 gab der Fremde an, nicht algerischer, sondern marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und bisher keine richtigen Angaben gemacht zu haben. Die (sich im erstinstanzlichen Akt befindende) Kopie seines marokkanischen Reisepasses habe er von seiner Schwester erhalten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Fremde an, es gebe in Marokko keine Arbeit, man verpasse das Leben, wenn man dort bleibe. Man habe dort auch keine Rechte und Möglichkeiten. Er habe bei seiner (Erst)Einvernahme angegeben, dass es eine Messerstecherei mit einem Polizisten gegeben habe, er habe aber gelogen, um Asyl zu bekommen; nunmehr wolle er aber die Wahrheit sagen. Der Unfall sei im Dezember 2016 mit einem Rad passiert, weil er einen Zug habe erreichen wollen. Er sei auf dem Boden gelandet und habe das Bewusstsein verloren. Als er aufgewacht sei, habe er festgestellt, dass seine Füße abgetrennt gewesen seien. Falls er nach Marokko zurückkehren müsste, hätte er dort nichts zu essen. Er wisse nicht, wie er dort leben könne. Die Frage, ob er eine Unterstützung durch die Familie erhalten werde, bejahte der Fremde zwar, machte aber dazu keine weiteren Angaben. 5.
  2. Am 14.08.2017 wurde das (Folge-)Verfahren zugelassen und dem Fremden am 13.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

§ 51Asyl

G ausgestellt.5.2. Am 14.08.2017 wurde das (Folge-)Verfahren zugelassen und dem Fremden am 13.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

Paragraph 51, AsylG ausgestellt. 5.

  1. Mit Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Fremden (neuerlich) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5.
  2. Mit Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Fremden (neuerlich) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 5.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2018, Zl. I401 1427583-2/9E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. 6.
  4. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 ein Festnahmeauftrag

§§ 34Abs.

5 und 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen.6.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 ein Festnahmeauftrag

Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG erlassen. 6.

  1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, im Caritas-Heim in XXXX und am Westbahnhof zu leben. Seine aufrechte Meldeadresse in Graz habe er verlassen, um sich in Wien behandeln zu lassen, da ihn in Graz niemand unterstütze.6.
  2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, im Caritas-Heim in römisch 40 und am Westbahnhof zu leben. Seine aufrechte Meldeadresse in Graz habe er verlassen, um sich in Wien behandeln zu lassen, da ihn in Graz niemand unterstütze. 6.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 FPG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76FPG vorliegen, d.h.

es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.6.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG vorliegen, d.h. es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 23.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt. 6.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2018, Zl. I416 1437583-3/3E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 07.03.2018 stellte der Fremde aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und das sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, führte er aus, er habe in der Erstbefragung nicht alle Gründe genannt für seine Flucht. Sein Vater sei an beiden Händen und am rechten Bein behindert. Seine Familie sei sehr arm. Seine Mutter habe Probleme mit den Nieren und komme nach Italien in eine Klinik zur Behandlung. Ihm gehe es gesundheitlich auch sehr schlecht. Er habe Probleme mit seinen Nerven, Füßen, er habe drei Operationen hinter sich. Er erlebe seit fünf Jahren in Österreich, daher bitte er noch einmal um Asyl. Mit Schreiben vom 12.3.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden

§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl

G 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden

§ 29Abs. 3 Z. 6 Asyl

G 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12 Ahr Abs. 2 Asylgesetz) und dass durch diese Mitteilungen die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden. Der Fremde verweigerte die Bestätigung der Übernahme.Mit Schreiben vom 12.3.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12, Ahr Absatz 2, Asylgesetz) und dass durch diese Mitteilungen die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden. Der Fremde verweigerte die Bestätigung der Übernahme. Am 15.3.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Polizeianhaltezentrum XXXX im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Fremde gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er Medikamente nehme, gab der Fremde an, ärztlich betreut zu sein und Medikamente zu nehmen, und zwar Morphium und ein anderes Schmerzmittel. Er nehme auch Schlafmittel und LYRIKA, welches für die Knochen sei. Weiters gab der Fremde an, er sei sehr vergesslich und höre immer ein "Dan dan Geräusch." Es dauerte 5 Minuten und verschwinde dann wieder. Ohne Morphium und Schmerzmittel könne er nicht einschlafen. Er sei nach Wien gekommen wegen der Prothese. Er habe auch Lungenprobleme und die Behandlung sei in Wien besser. Polizisten hätten ihm das empfohlen. Er habe vergessen, was gestern gewesen sei. Möglicherweise sei er in eine andere Zelle verlegt worden. Sein Vater habe durch einen Unfall vier Finger an beiden Händen verloren und könne sein rechtes Bein nicht mehr strecken. Befragt, ob die Fluchtgründe welche er bei der Antragstellung am 14.8.2017 angegeben habe noch bestünden, antwortete der Fremde, er könne sich nicht mehr erinnern, welche Gründe er angegeben habe, er habe nie gelogen. Auf die Frage ob er auch neue Fluchtgründe habe, antwortete er, er sei behindert, sein Vater sei behindert und sie seien sehr arm. Das seien alles Gründe weshalb er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Fremde aus, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr verschlechtern würde. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in Österreich besser als in Marokko. Er habe niemanden der in Marokko für ihn sorgen könne. Da er in Österreich beide Beine verloren habe, denke er, dass es nur logisch sei, dass er hierbleiben dürfe. Er sei auch der Meinung, dass der Staat für ihn sorgen müsse und ihm die bestmögliche Behandlung zustehe.Am 15.3.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Fremde gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er Medikamente nehme, gab der Fremde an, ärztlich betreut zu sein und Medikamente zu nehmen, und zwar Morphium und ein anderes Schmerzmittel. Er nehme auch Schlafmittel und LYRIKA, welches für die Knochen sei. Weiters gab der Fremde an, er sei sehr vergesslich und höre immer ein "Dan dan Geräusch." Es dauerte 5 Minuten und verschwinde dann wieder. Ohne Morphium und Schmerzmittel könne er nicht einschlafen. Er sei nach Wien gekommen wegen der Prothese. Er habe auch Lungenprobleme und die Behandlung sei in Wien besser. Polizisten hätten ihm das empfohlen. Er habe vergessen, was gestern gewesen sei. Möglicherweise sei er in eine andere Zelle verlegt worden. Sein Vater habe durch einen Unfall vier Finger an beiden Händen verloren und könne sein rechtes Bein nicht mehr strecken. Befragt, ob die Fluchtgründe welche er bei der Antragstellung am 14.8.2017 angegeben habe noch bestünden, antwortete der Fremde, er könne sich nicht mehr erinnern, welche Gründe er angegeben habe, er habe nie gelogen. Auf die Frage ob er auch neue Fluchtgründe habe, antwortete er, er sei behindert, sein Vater sei behindert und sie seien sehr arm. Das seien alles Gründe weshalb er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Fremde aus, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr verschlechtern würde. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in Österreich besser als in Marokko. Er habe niemanden der in Marokko für ihn sorgen könne. Da er in Österreich beide Beine verloren habe, denke er, dass es nur logisch sei, dass er hierbleiben dürfe. Er sei auch der Meinung, dass der Staat für ihn sorgen müsse und ihm die bestmögliche Behandlung zustehe. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.3.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

"§ 12a Abs. 2 AsylG" auf. Dies wurde damit begründet dass bereits in den Vorverfahren festgestellt wurde, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.3.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

"§ 12a Absatz 2, AsylG" auf. Dies wurde damit begründet dass bereits in den Vorverfahren festgestellt wurde, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Marokko für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Mit Schreiben vom

  1. März 2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I4 112 am 26.3.2018, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt "zur Beurteilung der Aufhebung". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: Der Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Er ist volljährig und ledig. Seine Identität steht nicht fest.Der Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist volljährig und ledig. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde vier Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2013, XXXX, wurde er als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe in der Folge widerrufen wurde.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2013, römisch 40 , wurde er als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe in der Folge widerrufen wurde.
  5. Mit dem am 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2014, XXXX wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 01.10.2015 bedingt entlassen.
  6. Mit dem am 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2014, römisch 40 wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 01.10.2015 bedingt entlassen.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2014, XXXX (in Rechtskraft erwachsen am 02.09.2015), wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG und nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 22.03.2016 bedingt entlassen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2014, römisch 40 (in Rechtskraft erwachsen am 02.09.2015), wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 22.03.2016 bedingt entlassen.
  9. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 14.07.2016, XXXX wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 14.07.2016, römisch 40 wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit dem Erkenntnis vom 24.01.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts erkennbar, ebenso in Bezug auf seinen Gesundheitszustand. Der Fremde verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Fremde kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich derzeit in Schubhaft. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im gegenständlichen Asylverfahren wiederholte der Fremde sein bisheriges Vorbringen. Bereits der letzte Asylantrag vom 14.08.2017 wurde damit begründet, dass die Familie arm sei und er aufgrund seiner Behinderung befürchte, zu verhungern. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorverfahren geändert hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
  11. Beweiswürdigung: Der unter Punkt 1 angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die Feststellungen zur Person, der Herkunft sowie den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde und auf das den letzten Asylantrag abschließende Erkenntnis I401 1437583 - 2/9E vom 24.1.
  13. Die Feststellungen zur fehlenden Integration bzw. fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des Fremden in Österreich beruhen ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt, bzw. den eigenen Angaben des Fremden im Zuge seiner Einvernahme am 15.3.2018 vor der belangten Behörde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2018, welches zum davorliegenden Asylantrag ergangen ist, und der neuerlichen Antragstellung am 07.03.2018, nur wenige Wochen liegen. 2.
  14. Zu den Fluchtmotiven des Fremden: Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde bereits im den letzten Asylantrag abschließenden Erkenntnis I401 1437583-2/9E vom 24.1.2018 vorgebracht und als nicht asylrelevant beurteilt, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich ist. Bereits in dem angeführten Verfahren wurde festgestellt, dass der Fremde in Marokko nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung verfolgt würde bzw. diesem im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 2.
  15. Zum Herkunftsstaat: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Marokko ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Aufrechte Rückkehrentscheidung Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz

  1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.01.2018 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Absatz 2, Asylgesetz
  2. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.01.2018 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Res iudicata Der Fremde hat im gegenständlich fünften Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärt, auch seine Eltern seien behindert bzw. krank, die ganze Familie wäre sehr arm und deckt sich dieses Vorbringen mit dem des Vorverfahrens (bzw. der Vorverfahren). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Fremden. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Verletzungen der EMRK Im letzten Verfahrensgang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im letzten Verfahrensgang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Erkenntnisses wird ausgeführt, dass der Fremde nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder - wie er vorgebracht habe - einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung verfolgt wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr verfolgt werden würde. Dem Fremden drohe im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ebenso wurde in der Begründung ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass in Marokko eine medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers mit Heilbehelfen, so auch mit Prothesen, gewährleistet sowie die Behandelbarkeit im Fall auftretender medizinischer Probleme gegeben sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Fremde an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Ebenso wurde in der Begründung ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass in Marokko eine medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers mit Heilbehelfen, so auch mit Prothesen, gewährleistet sowie die Behandelbarkeit im Fall auftretender medizinischer Probleme gegeben sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Fremde an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch im nunmehr fünften Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Fremden im Sinne von § 12a

(2)Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Fremden liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Fremden wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr fünften Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Fremden im Sinne von Paragraph 12 a,
(2)Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Fremden liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Fremden wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde ihm Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde ihm Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zulasten des Fremden wiegen auch seine strafrechtlichen Verurteilungen, weshalb ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht; angesichts der besonders schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch die Drogenkriminalität fällt diese dabei - auch auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur - insbesondere ins Gewicht. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.1437583.4.00

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