Vm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Die vom Fremden gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E,
Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremdes nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Fremde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremdes nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Fremde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Fremde nicht nach. 2. Am 03.02.2016 stellte der Fremde aus dem Stand der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass seine Eltern getrennt seien, weil seine Mutter jemand anderen kennen gelernt habe, und er deshalb nicht mehr bei ihnen leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er dort keine Lebensperspektive. Am 25.02.2016 wurde das (Folge ) Verfahren zugelassen und dem Fremden am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
G ausgestellt.Am 25.02.2016 wurde das (Folge ) Verfahren zugelassen und dem Fremden am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache
AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
AVG zurück und erteilte dem Fremde auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Fremden nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück und erteilte dem Fremde auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Fremden nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5.
G ausgestellt.5.2. Am 14.08.2017 wurde das (Folge-)Verfahren zugelassen und dem Fremden am 13.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. 5.
5 und 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen.6.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 ein Festnahmeauftrag
Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG erlassen. 6.
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass
2 Z 1 FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.6.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG vorliegen, d.h. es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 23.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt. 6.
G 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden
G 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12 Ahr Abs. 2 Asylgesetz) und dass durch diese Mitteilungen die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden. Der Fremde verweigerte die Bestätigung der Übernahme.Mit Schreiben vom 12.3.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12, Ahr Absatz 2, Asylgesetz) und dass durch diese Mitteilungen die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden. Der Fremde verweigerte die Bestätigung der Übernahme. Am 15.3.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Polizeianhaltezentrum XXXX im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Fremde gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er Medikamente nehme, gab der Fremde an, ärztlich betreut zu sein und Medikamente zu nehmen, und zwar Morphium und ein anderes Schmerzmittel. Er nehme auch Schlafmittel und LYRIKA, welches für die Knochen sei. Weiters gab der Fremde an, er sei sehr vergesslich und höre immer ein "Dan dan Geräusch." Es dauerte 5 Minuten und verschwinde dann wieder. Ohne Morphium und Schmerzmittel könne er nicht einschlafen. Er sei nach Wien gekommen wegen der Prothese. Er habe auch Lungenprobleme und die Behandlung sei in Wien besser. Polizisten hätten ihm das empfohlen. Er habe vergessen, was gestern gewesen sei. Möglicherweise sei er in eine andere Zelle verlegt worden. Sein Vater habe durch einen Unfall vier Finger an beiden Händen verloren und könne sein rechtes Bein nicht mehr strecken. Befragt, ob die Fluchtgründe welche er bei der Antragstellung am 14.8.2017 angegeben habe noch bestünden, antwortete der Fremde, er könne sich nicht mehr erinnern, welche Gründe er angegeben habe, er habe nie gelogen. Auf die Frage ob er auch neue Fluchtgründe habe, antwortete er, er sei behindert, sein Vater sei behindert und sie seien sehr arm. Das seien alles Gründe weshalb er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Fremde aus, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr verschlechtern würde. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in Österreich besser als in Marokko. Er habe niemanden der in Marokko für ihn sorgen könne. Da er in Österreich beide Beine verloren habe, denke er, dass es nur logisch sei, dass er hierbleiben dürfe. Er sei auch der Meinung, dass der Staat für ihn sorgen müsse und ihm die bestmögliche Behandlung zustehe.Am 15.3.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Fremde gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung sei bzw. ob er Medikamente nehme, gab der Fremde an, ärztlich betreut zu sein und Medikamente zu nehmen, und zwar Morphium und ein anderes Schmerzmittel. Er nehme auch Schlafmittel und LYRIKA, welches für die Knochen sei. Weiters gab der Fremde an, er sei sehr vergesslich und höre immer ein "Dan dan Geräusch." Es dauerte 5 Minuten und verschwinde dann wieder. Ohne Morphium und Schmerzmittel könne er nicht einschlafen. Er sei nach Wien gekommen wegen der Prothese. Er habe auch Lungenprobleme und die Behandlung sei in Wien besser. Polizisten hätten ihm das empfohlen. Er habe vergessen, was gestern gewesen sei. Möglicherweise sei er in eine andere Zelle verlegt worden. Sein Vater habe durch einen Unfall vier Finger an beiden Händen verloren und könne sein rechtes Bein nicht mehr strecken. Befragt, ob die Fluchtgründe welche er bei der Antragstellung am 14.8.2017 angegeben habe noch bestünden, antwortete der Fremde, er könne sich nicht mehr erinnern, welche Gründe er angegeben habe, er habe nie gelogen. Auf die Frage ob er auch neue Fluchtgründe habe, antwortete er, er sei behindert, sein Vater sei behindert und sie seien sehr arm. Das seien alles Gründe weshalb er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Fremde aus, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr verschlechtern würde. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in Österreich besser als in Marokko. Er habe niemanden der in Marokko für ihn sorgen könne. Da er in Österreich beide Beine verloren habe, denke er, dass es nur logisch sei, dass er hierbleiben dürfe. Er sei auch der Meinung, dass der Staat für ihn sorgen müsse und ihm die bestmögliche Behandlung zustehe. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.3.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
"§ 12a Abs. 2 AsylG" auf. Dies wurde damit begründet dass bereits in den Vorverfahren festgestellt wurde, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15.3.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz
"§ 12a Absatz 2, AsylG" auf. Dies wurde damit begründet dass bereits in den Vorverfahren festgestellt wurde, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Marokko für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Mit Schreiben vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Aufrechte Rückkehrentscheidung Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz
G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde ihm Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde ihm Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zulasten des Fremden wiegen auch seine strafrechtlichen Verurteilungen, weshalb ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht; angesichts der besonders schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch die Drogenkriminalität fällt diese dabei - auch auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur - insbesondere ins Gewicht. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.1437583.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.