G ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß § 8 Abs 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat-
B VfSlg 19.752/2013 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat-
B VfSlg 19.752 aus 2013, ua) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 mwN) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, letztere beinhaltet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach § 11 Abs 3 NAG bzw § 9 Abs 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr) nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Diese Rechtsprechung fasste der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, wie folgt zusammen: "Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom
Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist seinem seit September 2010 bestehenden rund siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich zu relativieren. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat-
Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Dahingehend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Juli 2001 illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich bis zu seiner rechtskräftigen ersten negativen Entscheidung seines Asylantrages im September 2006 auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhielt. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich begründete sich nach seiner Rücküberstellung aus Slowenien mit Antrag vom 28.09.2010 auf einem (letztlich ebenfalls unbegründeten) Folgeasylantrag. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages auf Aufenthaltsberechtigung vom 09.07.2002 - somit kaum ein Jahr nach seiner Einreise - und allerspätestens auch mit der Zurückweisung seines Folgeantrages am 22.10.2010, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und sein Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Wie aus dem Sachverhalt auch zweifelsfrei zu entnehmen ist, fußt ein Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seines unrechtmäßigen und beharrlichen Verbleibes im Bundesgebiet stellen konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer mit der Angabe einer unrichtigen Identität bereits erkennen lassen, dass er durch die Verschleierung seiner wahren Identität eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw zu erschweren versucht (vgl dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017: "Ja, ich habe das gesagt und zwar als ich in Slowenien war. Aber ich wurde von dort wieder zurückgebracht. Da sie mich von Slowenien aus abschieben wollten, habe ich gesagt, dass ich aus Togo bin, um nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. [...]"). Dies ging so weit, dass er sich vor der Vertretungsdelegation der nigerianischen Botschaft, bewusst als Togolese ausgab, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit eine Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung sowohl der österreichischen als auch der heimatstaatlichen der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen.Überdies hat der Beschwerdeführer mit der Angabe einer unrichtigen Identität bereits erkennen lassen, dass er durch die Verschleierung seiner wahren Identität eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw zu erschweren versucht vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017: "Ja, ich habe das gesagt und zwar als ich in Slowenien war. Aber ich wurde von dort wieder zurückgebracht. Da sie mich von Slowenien aus abschieben wollten, habe ich gesagt, dass ich aus Togo bin, um nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. [...]"). Dies ging so weit, dass er sich vor der Vertretungsdelegation der nigerianischen Botschaft, bewusst als Togolese ausgab, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit eine Abschiebung nach Nigeria zu vereiteln. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann nur als Irreführung sowohl der österreichischen als auch der heimatstaatlichen der Behörden angesehen werden und ist dem Beschwerdeführer daher die Vereitelung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zur Herstellung des Rechtszustandes vorzuwerfen. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979,Nr 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979,Nr 6833/74, Marckx). Das Bestehen eines Familienlebens liegt aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer führte während seines Aufenthaltes in Österreich nachweislich zwei Beziehungen, die beide zwischenzeitlich beendet wurde. Während aufrechter Beziehung zu XXXX zeugte der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ex-Lebensgefährtin XXXX den minderjährige Sohn XXXX. Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).Das Bestehen eines Familienlebens liegt aufgrund des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer führte während seines Aufenthaltes in Österreich nachweislich zwei Beziehungen, die beide zwischenzeitlich beendet wurde. Während aufrechter Beziehung zu römisch 40 zeugte der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ex-Lebensgefährtin römisch 40 den minderjährige Sohn römisch 40 . Daher ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, Nr. 12.738/10, J. gegen die Niederlande: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ex-Lebensgefährtin XXXX und das gemeinsame Kind XXXX österreichische Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird. Der Beschwerdeführer darf sein Kind nur stundenweise unter Aufsicht einer Betreuungsperson in Anwesenheit der Mutter sehen. Der Beschwerdeführer trägt keinen Cent zum Unterhalt des Kindes bei. Aufgrund des Umstandes, dass er kein Einkommen hat, können nicht einmal Unterhaltsvorschüsse für das Kind bestimmt werden. Umgekehrt kommen Ingrid bzw deren Familie voll und ganz für den Unterhalt des minderjährigen Kindes auf. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art 8 EMRK führt.Der gegenständliche Fall liegen allerdings andere Voraussetzungen vor: Der Beschwerdeführer hält sich seit geraumer Zeit in Österreich auf, von der die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes unrechtmäßig ist. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache EuGH 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht gezwungen wären das Bundesgebiet zu verlassen, da seine Ex-Lebensgefährtin römisch 40 und das gemeinsame Kind römisch 40 österreichische Staatsangehörige sind. Hinzu kommt, dass de facto kein Familienleben geführt wird. Der Beschwerdeführer darf sein Kind nur stundenweise unter Aufsicht einer Betreuungsperson in Anwesenheit der Mutter sehen. Der Beschwerdeführer trägt keinen Cent zum Unterhalt des Kindes bei. Aufgrund des Umstandes, dass er kein Einkommen hat, können nicht einmal Unterhaltsvorschüsse für das Kind bestimmt werden. Umgekehrt kommen Ingrid bzw deren Familie voll und ganz für den Unterhalt des minderjährigen Kindes auf. Aus Sicht des Kindeswohls sind mit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers keine Nachteile oder Einschränkungen verbunden, sodass eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Artikel 8, EMRK führt. Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) sehr unsicher war. Die Geburt des minderjährigen Sohnes erfolgte nach der Ablehnung der beiden Asylanträge. Die Umstände der Zeugung des Sohnes lassen sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines prekären Aufenthaltsstatus durchaus aktiv ein Familienleben in Österreich zu begründen suchte. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Zudem wurde das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (jedenfalls) sehr unsicher war. Die Geburt des minderjährigen Sohnes erfolgte nach der Ablehnung der beiden Asylanträge. Die Umstände der Zeugung des Sohnes lassen sogar den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines prekären Aufenthaltsstatus durchaus aktiv ein Familienleben in Österreich zu begründen suchte. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht bejaht werden. Selbst wenn eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nach sich zieht und ein Familienband zerrissen wird, wiegen die nachteiligen Folgen weniger schwer als das staatliche Interesse auf Verteidigung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nämlich generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Delegation seiner heimatstaatlichen Behörde über seine Herkunft zu täuschen versuchte. Im Zuge seiner Antragsstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG gab er sich bei der hiefür erforderlichen Identitätsfeststellung als Staatsangehöriger Togos aus, offensichtlich um damit seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen bzw um seine Außerlandesschaffung zu verunmöglichen (was er in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 auch als Motiv für seine diesbezügliche Falschaussage angab). Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Delegation seiner heimatstaatlichen Behörde über seine Herkunft zu täuschen versuchte. Im Zuge seiner Antragsstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG gab er sich bei der hiefür erforderlichen Identitätsfeststellung als Staatsangehöriger Togos aus, offensichtlich um damit seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen bzw um seine Außerlandesschaffung zu verunmöglichen (was er in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 auch als Motiv für seine diesbezügliche Falschaussage angab). Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider. Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und besteht weiterhin eine Abhängigkeit aus Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung. Während aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX trug diese den finanziellen Part der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Der Umstand einer Einstellungszusage vermag die fehlende berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst zwar die vorgesehene Arbeitsleistung in der Dauer von 20 - 30 Stunden. Sonstige rudimentäre Angaben über das Arbeitsverhältnis wie z.B. der Verdienst - blieben zur Gänze ausgespart. Hierdurch ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die zugesagte Stelle auf längere Sicht behalten könnte. Es lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten sich erschöpfenden Integrationsbescheinigungen in Form eines ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau A2, der schriftlichen Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Diakonie und die Caritas, zwei den zwei privaten Unterstützungserklärungen sowie seiner glaubhaften Angabe, dass er Mitglied der christlichen Gemeinde der "Vienna Christian Center" ist und er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden zum Sport trifft, in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken.Ein allfälliges besonderes zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und besteht weiterhin eine Abhängigkeit aus Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung. Während aufrechter Lebensgemeinschaft mit römisch 40 trug diese den finanziellen Part der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Der Umstand einer Einstellungszusage vermag die fehlende berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage umfasst zwar die vorgesehene Arbeitsleistung in der Dauer von 20 - 30 Stunden. Sonstige rudimentäre Angaben über das Arbeitsverhältnis wie z.B. der Verdienst - blieben zur Gänze ausgespart. Hierdurch ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die zugesagte Stelle auf längere Sicht behalten könnte. Es lässt sich aus seinem Arbeitsvorvertrag keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten; hieraus ist nur ein - wenn auch nicht sehr ausgeprägtes - Bemühen um eine Arbeit zu erkennen (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen waren trotz der im Verfahren eingebrachten sich erschöpfenden Integrationsbescheinigungen in Form eines ein Zeugnis über den Abschluss einer Deutschprüfung im Niveau A2, der schriftlichen Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Diakonie und die Caritas, zwei den zwei privaten Unterstützungserklärungen sowie seiner glaubhaften Angabe, dass er Mitglied der christlichen Gemeinde der "Vienna Christian Center" ist und er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden zum Sport trifft, in Anbetracht seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht zu erblicken. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist darüber hinaus noch auszuführen, dass sich das Sprachniveau entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten) gliedert. Das A2-Niveau bestätigt Kenntnisse elementarer Sprachanwendung und wird dies wie folgt definiert: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln de eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Juli 2001 in das Bundesgebiet einreiste und im April 2014 die A2-Prüfung abgelegt hat. Auch anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich der Eindruck, dass die vorhandenen - rudimentären - Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in keiner Relation zu seiner Aufenthaltsdauer stehen. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Verhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen; eine Kommunikation mit dem erkennenden Richter auf Deutsch war de facto nicht möglich. Die sprachliche Integration ist daher als deutlich unter dem erwartbaren Ausmaß zu bewerten. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, auch wenn diese vom Beschwerdeführer wahrheitswidrig geleugnet werden. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria Familie. Er hat nach wie vor zu Familienangehörigen in Nigeria regelmäßig Kontakt (auch wenn dies von ihm in der Verhandlung versucht wurde zu relativieren bzw in Abrede zu stellen). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat, ging dort zur Schule und erfuhr dort seine Hauptsozialisierung. Er spricht durchaus noch seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor die lokalen Eigenheiten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt. Darüber hinaus besucht er sonntags im "Vienna Christian Center" die afrikanische Messe und zeugt auch dies von einer Verbundenheit zur Kultur seines Herkunftsstaates und das Fehlen seiner kulturellen Integration in Österreich. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das geradezu dreiste Verhalten des Beschwerdeführers während seiner mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist der Wert der österreichischen Gerichtsbarkeit offenbar derart egal, dass er den erkennenden Richter während der mündlichen Verhandlungen ungeniert und unverhohlen anlog. So gab er auf Nachfragen des erkennenden Richters an, dass er keinerlei Familienangehörige mehr in Nigeria besitze und ihm dadurch die Einholung heimatstaatlicher Dokumente unmöglich sei. Beides stellte sich als offenkundige Unwahrheit heraus, zumal XXXX realitätsnah, schlüssig und daher glaubhaft bestätigte, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert habe und er ihr selbst bestätigt habe, dass die Person mit der sie telefoniert habe, seine Mutter gewesen sei. Auch hieraus zeigt sich die Strategie des Beschwerdeführers, seine persönlichen Umstände vor dem Bundesverwaltungsgericht so zu verschleiern, dass er faktisch seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen kann. Diese Strategie ist als bewusste Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Ermittlung des wahren Sachverhalts zu werten und in die gegenständliche Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers einzubeziehen.In diesem Zusammenhang ist auch auf das geradezu dreiste Verhalten des Beschwerdeführers während seiner mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist der Wert der österreichischen Gerichtsbarkeit offenbar derart egal, dass er den erkennenden Richter während der mündlichen Verhandlungen ungeniert und unverhohlen anlog. So gab er auf Nachfragen des erkennenden Richters an, dass er keinerlei Familienangehörige mehr in Nigeria besitze und ihm dadurch die Einholung heimatstaatlicher Dokumente unmöglich sei. Beides stellte sich als offenkundige Unwahrheit heraus, zumal römisch 40 realitätsnah, schlüssig und daher glaubhaft bestätigte, dass sie mit der Mutter des Beschwerdeführers telefoniert habe und er ihr selbst bestätigt habe, dass die Person mit der sie telefoniert habe, seine Mutter gewesen sei. Auch hieraus zeigt sich die Strategie des Beschwerdeführers, seine persönlichen Umstände vor dem Bundesverwaltungsgericht so zu verschleiern, dass er faktisch seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen kann. Diese Strategie ist als bewusste Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Ermittlung des wahren Sachverhalts zu werten und in die gegenständliche Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers einzubeziehen. Ebenso wenig vermag die geltend gemachte strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Zusammenfassend wird somit nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen vom erkennenden Richter ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt daher zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchpunktes - gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchpunktes - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides):3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides): Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 3 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt. Wie umseits unter A.3.1. bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Wie umseits unter A.3.1. bereits ausführlich dargestellt, ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner Mutter. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine adäquate Arbeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner Mutter. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.1.3. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.1.3. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Im angefochtenen Bescheid wurde zudem gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde überschritt damit die für eine freiwillige Ausreise vorgesehene Frist von 14 Tage und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausreisevorbereitungen des Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, welche aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich ausgeprägter sind.Im angefochtenen Bescheid wurde zudem gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde überschritt damit die für eine freiwillige Ausreise vorgesehene Frist von 14 Tage und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausreisevorbereitungen des Beschwerdeführer im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse, welche aufgrund seines längeren Aufenthaltes in Österreich ausgeprägter sind. Die Beschwerde erweist sich daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet und sodass sie abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet und sodass sie abzuweisen war. Zu B.II.) Zum Antrag auf Heilung eines Mangels 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Heilung eines Mangels: Die Formulierung des § 4 Abs 1 Z 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DVO) in welcher das Wort "kann" gebraucht wird weist zunächst auf die Einräumung eines Ermessens der Behörde hin. Es gibt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl zB VwGH 19.12.2012, 2010/06/0144, 18.05.2010, 2006/11/0085 ua), auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche "Kann-Bestimmung" als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen ist. Da in § 4 Abs 1 AsylG-DVO festgesetzt ist, bei welchen in den Z 1 bis 3 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Heilung eines Mangels zugelassen ist, bleibt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr ist die Heilung eines Mangels zuzulassen, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen.Die Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DVO) in welcher das Wort "kann" gebraucht wird weist zunächst auf die Einräumung eines Ermessens der Behörde hin. Es gibt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zB VwGH 19.12.2012, 2010/06/0144, 18.05.2010, 2006/11/0085 ua), auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist; dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche "Kann-Bestimmung" als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses "kann" als "muss" zu verstehen ist. Da in Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DVO festgesetzt ist, bei welchen in den Ziffer eins bis 3 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Heilung eines Mangels zugelassen ist, bleibt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes für die Ausübung von Ermessen kein Raum; vielmehr ist die Heilung eines Mangels zuzulassen, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Notwendigkeit der Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DVO zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK ist nicht gegeben und wird diesbezüglich auf die umseitigen Ausführungen zum Familienleben unter A.I.) 3.1. verwiesen.Die Notwendigkeit der Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DVO zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK ist nicht gegeben und wird diesbezüglich auf die umseitigen Ausführungen zum Familienleben unter A.I.) 3.1. verwiesen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DVO geht das Bundeverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer (sowohl in den abgeschlossenen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung) gezeigten Verhaltens jedenfalls davon aus, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Urkunde möglich gewesen wäre und er keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Im Gegenteil, die Erlangung eines Reisepasses vereitelte er bislang sogar bewusst. Die nigerianische Botschaft in Wien stellt selbstverständlich Reisepässe an ihre Staatsbürger aus. Einen Nachweis wonach ihm die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellt, erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des erkennenden Richters aus anderen Verfahren Nigeria betreffend (vgl BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete nachweisliche Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DVO geht das Bundeverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer (sowohl in den abgeschlossenen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung) gezeigten Verhaltens jedenfalls davon aus, dass ihm die Vorlage der erforderlichen Urkunde möglich gewesen wäre und er keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Im Gegenteil, die Erlangung eines Reisepasses vereitelte er bislang sogar bewusst. Die nigerianische Botschaft in Wien stellt selbstverständlich Reisepässe an ihre Staatsbürger aus. Einen Nachweis wonach ihm die nigerianische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellt, erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht. Es entspricht zudem auch dem Amtswissen des erkennenden Richters aus anderen Verfahren Nigeria betreffend vergleiche BVwG 27.10.2016, I411 1247589-2/10E), dass trotz behaupteter Nichtausstellung eines Reisepasses und einem vorgelegten "Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft" dem damaligen Beschwerdeführer unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde. Daher ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs 1 AsylG-DVO nicht stattzugeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DVO nicht stattzugeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Im gegenständlichen Fall weicht das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, da die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Integrationsbemühungen sowie eines bestehenden Familienlebens) an einem Verbleib in Österreich ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels (unrichtige Identitätsangabe, zweifache Asylantragstellung) gegenübersteht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers ein Familienband zerrissen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.1234366.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.