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{'item': 'I415 2130499-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 55§§ 31§ 8§ 50§ 6§ 9§ 14a§ 46§ 4§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlI415 2130499-1 SpruchI415 2130499-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.09.2008, Zahl: 08 04.998-BAE, negativ entschied und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2010, Zahl: A12 401.644-1/2008/9E als unbegründet ab und erwuchs die negative Entscheidung mit 11.07.2010 in Rechtskraft.
  2. Mit Formularvordruck vom 16.01.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde)

§ 55Abs. 1 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus").2. Mit Formularvordruck vom 16.01.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus").

  1. Im Rahmen des Parteiengehörs forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2015 auf, das Original und eine zeitlich aktuelle vollständige Kopie seines Reisepasses sowie eine schriftliche Antragsbegründung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nachzureichen.
  2. Mit Schreiben vom 23.12.2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass ihm die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich sei, da er keinen besitze und die Beantragung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehme. Des Weiteren sei ihm auch die Übermittlung einer Geburtsurkunde nicht möglich, zumal er keine Angehörigen in Nigeria habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Allerdings lege er jedoch seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor und beantrage er "nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV" von der Vorlage eines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde abzusehen. Hinsichtlich seiner Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich durchgehend seit 2008 in Österreich aufhalte. Seine Deutschkenntnisse im Niveau B1 und sein großer Freundeskreis seien aktenkundig. Trotz fehlender Arbeitsberechtigung habe er sich seinen Lebensunterhalt in den letzten als Zeitungsverkäufer und durch die Zuwendung Fremder erwirtschaftet. Zudem sei er privat krankenversichert und könne er nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen - eine diesbezügliche Einstellungszusage sei ebenfalls aktenkundig. Seit seiner letzten Verurteilung habe der Beschwerdeführer gelernt und sei seitdem nicht mehr straffällig geworden. Des Weiteren würden ihn seine vielen Freunde und seine Teilnahme an den Gottesdiensten einer christlichen Freikirche zusätzlich bei seiner Integration und sozialen Verankerung helfen.
  3. Mit Schreiben vom 23.12.2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass ihm die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich sei, da er keinen besitze und die Beantragung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehme. Des Weiteren sei ihm auch die Übermittlung einer Geburtsurkunde nicht möglich, zumal er keine Angehörigen in Nigeria habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Allerdings lege er jedoch seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor und beantrage er "nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV" von der Vorlage eines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde abzusehen. Hinsichtlich seiner Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich durchgehend seit 2008 in Österreich aufhalte. Seine Deutschkenntnisse im Niveau B1 und sein großer Freundeskreis seien aktenkundig. Trotz fehlender Arbeitsberechtigung habe er sich seinen Lebensunterhalt in den letzten als Zeitungsverkäufer und durch die Zuwendung Fremder erwirtschaftet. Zudem sei er privat krankenversichert und könne er nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen - eine diesbezügliche Einstellungszusage sei ebenfalls aktenkundig. Seit seiner letzten Verurteilung habe der Beschwerdeführer gelernt und sei seitdem nicht mehr straffällig geworden. Des Weiteren würden ihn seine vielen Freunde und seine Teilnahme an den Gottesdiensten einer christlichen Freikirche zusätzlich bei seiner Integration und sozialen Verankerung helfen.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.06.2016, Zahl: IFA: 780 499 807/150 055 452/BMI-BFA, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

"§ 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" zurück und erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

"§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF". Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass

"§ 52 Absatz 9 FPG" seine Abschiebung

"§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Die belangte Behörde legte

"§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.IFA: 780 499 807/150 055 452/BMI-BFA, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

"§ 58 Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" zurück und erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

"§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF". Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass

"§ 52 Absatz 9 FPG" seine Abschiebung

"§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Die belangte Behörde legte

"§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs. 1 und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraphen 15, 164, Absatz eins und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  3. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und er jedenfalls bei der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten mitwirken werde, weshalb die Zurückweisung seines Antrages durch die belangte Behörde unrechtmäßig sei.
  4. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.
  5. Mit Schreiben vom 08.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte und räumte ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu langte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 07.12.2016 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ein.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.01.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2016, Zl. XXXX, sowie unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2016, Zl. römisch 40 , sowie unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines bereits abgelaufenen nigerianischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben.Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines bereits abgelaufenen nigerianischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria und hat der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu Teilen seiner Familie. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer absolvierte die ÖSD-Prüfung "ÖSD Zertifikat A2 sowie B1", arbeitet als Zeitungskolporteur und besitzt den B-Führerschein sowie den Staplerführerschein. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über zwei Arbeitsvorverträge. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer freichristlichen Glaubensgemeinschaft. Eine darüber hinausgehende, überdurchschnittliche integrative und soziale Verfestigung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 08.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung (Rechtskraft vom 11.07.2010) seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit Abweisung seiner Beschwerde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der vom Beschwerdeführer am 16.01.2015 bei der belangten Behörde gestellte Antrag, ihm

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 zurückgewiesen.Der vom Beschwerdeführer am 16.01.2015 bei der belangten Behörde gestellte Antrag, ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 zurückgewiesen. Der für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erforderliche Nachweis

§ 8Asyl

G-DV in Form eines gültige Reisepasses wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.Der für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erforderliche Nachweis

Paragraph 8, AsylG-DV in Form eines gültige Reisepasses wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Verurteilungen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem auf: 01) LG XXXX vom 30.09.2016 RK 04.10.201601) LG römisch 40 vom 30.09.2016 RK 04.10.2016 §§ 223

(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB § 15 StGB §§ 164
(1), 164
(2)StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 164,
(1), 164
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 01.06.2012 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG XXXX vom 03.01.2017 RK 10.01.201702) LG römisch 40 vom 03.01.2017 RK 10.01.2017 § 15 StGB §§ 146, 147
(2)StGB § 224a StGB §§ 148a
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall StGB Paragraph 15, StGB §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 17.08.2016 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 04.10.2016 zu LG XXXX RK 10.01.2017zu LG römisch 40 RK 10.01.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.02.2017 1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 27.06.2016, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50Fremdenpolizeigesetz 2005 idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Verfahren geführt und in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das österreichische Strafregister (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem - EKIS) sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft, zur Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Nigeria und in Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses geklärt. Mit der Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses, erfüllt der Beschwerdeführer jedoch nicht formellen Erfordernisse nach § 8 AsylG-DV.Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses geklärt. Mit der Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses, erfüllt der Beschwerdeführer jedoch nicht formellen Erfordernisse nach Paragraph 8, AsylG-DV. Der Beschwerdeführer legte in seinem bisherigen Verfahren unter anderem den Nachweis einer abgeschlossenen Deutschprüfung des ÖSD über das Niveau B1 sowie A2, das Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfons über das Niveau A1, seinen Zeitungskolporteursausweis, den Antrag einer Gesundheitsvorsorge, ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, die Mitgliedsbestätigung einer freikirchlichen Glaubensgemeinschaft, zwei Einstellungszusagen, eine Wohnrechtsvereinbarung und einen Mietvertrag sowie einen Gabelstaplerführerschein vor. Die Feststellung zu seinem bereits abgeschlossenen Asylverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführers seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, gründet sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.11.2016 ab. 2.
  3. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und erhielt er die Möglichkeit hiezu Stellung zu nehmen. Den Länderberichten ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.12.2016 nicht substantiiert entgegengetreten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  2. § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.2.
  3. Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10,

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.-dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, istParagraph 58,
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren." 3.2.
  1. § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.2.
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52,

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."Paragraph 55,
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen." Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Mitwirkungspflicht nach § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 (Zu Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (Zu Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Z 1 und 2 Asyl

G-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen.

§ 4Abs 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (Ziffer 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3), die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3), die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vergleiche auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3). Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung durch die belangte Behörde einen abgelaufenen Reisepass vor. Sofern der Beschwerdeführer ein Schreiben der Nigerianischen Botschaft vorlegt, in dem bestätigt wird, dass sein abgelaufener Reisepass bis zur Ausstellung eines neuen Reisepasses gültig bleibt, ist anzumerken, dass ein derartiges Schreiben der Nigerianischen Botschaft die gesetzlichen Anforderungen eines "gültigen Reisepasses" nicht ersetzen kann. Warum die Erlangung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und führt er in seinem Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV lediglich vor, dass er keinen Reisepass besitze und die Beantragung eines neuen Reisepasses bei der Botschaft mehrere Monate in Anspruch nehme würde. Darüber hinaus lässt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht ableiten, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von der Botschaft vollkommen unmöglich ist und handelt es sich deshalb um kein taugliches Argument, um den Beschwerdeführer von seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zu entheben.Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung durch die belangte Behörde einen abgelaufenen Reisepass vor. Sofern der Beschwerdeführer ein Schreiben der Nigerianischen Botschaft vorlegt, in dem bestätigt wird, dass sein abgelaufener Reisepass bis zur Ausstellung eines neuen Reisepasses gültig bleibt, ist anzumerken, dass ein derartiges Schreiben der Nigerianischen Botschaft die gesetzlichen Anforderungen eines "gültigen Reisepasses" nicht ersetzen kann. Warum die Erlangung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und führt er in seinem Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV lediglich vor, dass er keinen Reisepass besitze und die Beantragung eines neuen Reisepasses bei der Botschaft mehrere Monate in Anspruch nehme würde. Darüber hinaus lässt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht ableiten, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses von der Botschaft vollkommen unmöglich ist und handelt es sich deshalb um kein taugliches Argument, um den Beschwerdeführer von seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zu entheben. Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der nigerianischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte - insbesondere weil er bereits über einen abgelaufenen Reisepass verfügt - und hat auch der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).Auch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der nigerianischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte - insbesondere weil er bereits über einen abgelaufenen Reisepass verfügt - und hat auch der Beschwerdeführer selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären vergleiche auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., erster Satz als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., erster Satz als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Asylgesetz 2005 zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im Zusammenhang mit seinem Privatleben ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2008 ins Bundesgebiet eingereist ist (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Im Zusammenhang mit seinem Privatleben ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2008 ins Bundesgebiet eingereist ist vergleiche dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 04.09.2008 - also knapp drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und der endgültig mit der Rechtskraft des zweitinstanzlichen Erkenntnisses vom 11.07.2010 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz rechtskräftig negativer Asylentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er nimmt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts in Kauf. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist somit nicht auszugehen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Sofern der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass er einen Lebensgefährten in Österreich habe, ist anzumerken, dass sich daraus alleine noch kein berücksichtigungswürdiges Familienleben ableiten lässt. Trotz Aufforderung zur näheren Darstellung seines von ihm in Österreich geführten Familienlebens unterließ des es der Beschwerdeführer den Namen seines Lebensgefährten, die Dauer der Beziehung, den gemeinsamen Wohnort oder sonstige Einzelheiten bekannt zu geben. Dahingehend ist auch insbesondere ist zu beachten, dass das Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden ist, indem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Hinzukommt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria aufhält und der Beschwerdeführer zumindest zu seiner Mutter und seinen beiden Schwestern - wenn auch geringfügig - Kontakt hält, sodass von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, einen Antrag auf Gesundheitsvorsorge, einen Hubstapelführerschein, die Mitgliedschaft einer freikirchlichen Glaubensgemeinschaft und entsprechende Nachweise über seine sprachlichen Fähigkeiten in Vorlage brachte, liegen - insbesondere auch im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer - keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt. Hierbei wird auch nicht die Tatsache verkannt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Buchhalter unter anderem eine Tätigkeit als Techniker ausführen soll. Zudem lässt sich aus einer der beiden Einstellungszusagen weder die zu leistende Tages- bzw. Wochenarbeitszeit sowie das zu verdienende Entgelt ableiten, wodurch der Verdienst eines adäquaten Lebensunterhaltes nicht gewährleistet ist (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Einstellungszusage" vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, zumal eine solche "Einstellungszusage" dem Beschwerdeführer wohl keinen durchsetzbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses vermittelt. Hierbei wird auch nicht die Tatsache verkannt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Buchhalter unter anderem eine Tätigkeit als Techniker ausführen soll. Zudem lässt sich aus einer der beiden Einstellungszusagen weder die zu leistende Tages- bzw. Wochenarbeitszeit sowie das zu verdienende Entgelt ableiten, wodurch der Verdienst eines adäquaten Lebensunterhaltes nicht gewährleistet ist (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2016 wegen des Vergehens der Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs. 1 und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.01.2017 wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.09.2016 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2016 wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraphen 15, 164, Absatz eins und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.01.2017 wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.09.2016 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Dahingehend ist besonders negativ zu berücksichtigten, dass er dabei eine total gefälschte ausländische Urkunde - einen britischen Führerschein, lautend auf J [...] R [...] O[...] - sowie eine falsche inländische öffentliche Urkunde - einen gefälschten Aufenthaltstitel lautend auf S [...] O [...] S [...] - im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebraucht hat. Mit diesem Verhalten, aber auch mit seinem langjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, handelte er dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gröblich zuwider. Den nicht besonders gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, und vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001).Den nicht besonders gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht somit das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, und vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001). Bei der Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem anderen ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue zum Ausdruck gebracht hat. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandesschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandesschaffung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Buchhalter bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder als Buchhalter bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I, zweiter und dritter Satz, des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins, zweiter und dritter Satz, des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und war auch die Beschwerde hinsichtlich Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I, vierter Satz, des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und war auch die Beschwerde hinsichtlich Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins, vierter Satz, des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Aktenlage vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Aktenlage vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2130499.1.00

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