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{'item': 'I419 2189455-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlI419 2189455-1 SpruchI419 2189455-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehörigkeit reiste am 27.07.2011 illegal aus Ungarn kommend ein und stellte mit dem im Spruch genannten Aliasnamen und Aliasgeburtsdatum den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof am 27.07.2012 als unbegründet ab- und den Beschwerdeführer ausgewiesen. Der UVS Wien hat ein siebenjähriges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen, das am 22.01.2013 in Kraft trat.
  2. Der Beschwerdeführer verbüßte bis 07.11.2014 eine Freiheitsstrafe, war anschließend nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und stellte mit den nunmehrigen Personendaten am 07.05.2015 einen Folgeantrag im Inland. Ladungen zur Erstbefragung leistete er nicht Folge und reiste nach Rumänien aus, wo er am 13.04.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  3. Am 14.06.2016 wurde er von Rumänien nach Österreich überstellt und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA am 28.07.2017 wegen entschiedener Sache zurückwies. Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, erklärte dessen Abschiebung nach Algerien für zulässig und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Beschwerde dagegen wurde am 31.10.2017 zurückgezogen, und das Verfahren von diesem Gericht am 19.03.2018 eingestellt.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I) und gewährte gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II). Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
  5. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins) und gewährte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Die Beschwerde dagegen moniert, dass die private Situation des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Er sei mit der Mutter seiner Kinder verheiratet und lebe mit ihr und drei der Kinder in Wien. Unter Berücksichtigung der privaten Umstände und familiären Verhältnisse sei ein Aufenthaltsverbot nicht gerechtfertigt. Weiter gab er an, dass es sich bei den ersten beiden Verurteilungen lediglich um Besitz bzw. geringfügige Weitergabe von Cannabis gehandelt habe, und er hinsichtlich der Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Widerstandes nicht gewusst habe, dass es sich um einen Polizeibeamten in Zivil handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  6. Feststellungen: 1.1 zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Algerien und Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und beherrscht deren Sprache sowie ein wenig Deutsch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und mehr als ein Jahrzehnt im familiären Betrieb das Handwerk eines Schumachers ausgeübt. Er stellte 2011 einen unbegründeten Asylantrag, reiste anschließend aus und hielt sich in Ungarn auf, von wo er nach eigenen Angaben im September 2011 wieder zurückkehrte. um unangemeldet in Wien zu leben, und war ab spätestens September 2015 in Rumänien aufhältig. Er hält sich nunmehr seit 14.06.2016 in Österreich auf. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner Schwestern, in Griechenland ein Bruder. Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2017 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar bewohnt eine Unterkunft in Wien 22, in welcher es im Juli 2015 mit Hauptwohnsitz angemeldet wurde, wobei der Beschwerdeführer von November 2015 bis 14.07.2016 ab- und in Österreich nicht gemeldet war. Das Ehepaar hat zwei 2004 und 2015 geborene gemeinsame Töchter, die in Algerien und Österreich geboren sind. Nach den Angaben der Ehegatten ist auch die 2010 in Griechenland geborene Tochter, deren Geburtsurkunde keinen Vater ausweist, eine gemeinsame. Im Haushalt wohnt weiters ein 2017 in Wien geborener Sohn des Ehepaares, während die 2004 geborene Tochter nur 2015 für 3 1/2 Monate dort gemeldet war und bei ihrer Großmutter in Rumänien lebt, wo sie die Schule besucht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich unter verschiedenen Namen wie folgt verurteilt: Vom LGXXXX am 14.09.2011 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei das Datum der letzten Tat der 31.08.2011 war, also im Monat nach seinem ersten Asylantrag, vom selben LG im folgenden Monat, am 28.10.2011 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des versuchten gewerbsmäßigen Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei die bedingte Nachsicht der ersten Strafe widerrufen wurde, vom selben LG am 13.08.2013 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu den Vorstrafen widerrufen wurde, vom BG XXXX am 02.09.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und schließlich wiedervom BG römisch 40 am 02.09.2015 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und schließlich wieder vom LG XXXX am 01.02.2018 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht des BG widerrufen wurde.vom LG römisch 40 am 01.02.2018 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht des BG widerrufen wurde. Wegen dieser Straftaten war der Beschwerdeführer vom 31.08.2011 bis 15.06.2012 mit Ausnahme von zwei Tagen im September 2011 und von 25.06.2013 bis 07.11.2014 in Haft. Dazwischen und danach war er im Bundesgebiet nicht gemeldet, bis er sich wie oben festgestellt vorübergehend mit seiner Lebensgefährtin anmeldete. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 14.09.2015 ein von Frankreich verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet, das drei Jahre lang als "Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung" nach Art. 24 VO 1987/2006/EG gilt, und aufgrund einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels erlassen wurde. Ungarn hat ihn als Person ausgeschrieben, von der mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen nach Anhang I Teil A EU-JZG zu erwarten sind.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 14.09.2015 ein von Frankreich verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet, das drei Jahre lang als "Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung" nach Artikel 24, VO 1987/2006/EG gilt, und aufgrund einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels erlassen wurde. Ungarn hat ihn als Person ausgeschrieben, von der mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen nach Anhang römisch eins Teil A EU-JZG zu erwarten sind. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Aus dem bei seinem Erstantrag zugewiesenen Quartier wurde er wegen Störung der Ruhe und Ordnung verwiesen. Vor dem Strafgericht hat er 2013 angegeben, seinen Lebensunterhalt durch Suchtgiftverkauf zu finanzieren. Er weist in Österreich keinerlei dokumentierte Integrationsmerkmale sprachlicher, beruflicher oder kultureller Art auf. Für den Unterhalt der Familie und die Miete kommt seine Ehefrau auf. Diese ist erwerbstätig und Inhaberin einer Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer. Am 05.10.2017 hat die StA Wien Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2017 beim LH von Wien eine Aufenthaltskarte als Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Parteiengehörs am 24.01.2018 angegeben, dass er im Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt wird. Insofern und unter Verweis auf die rechtskräftigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz bleibt betreffend den Herkunftsstaat festzustellen: 1.2.1 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  7. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015). 1.2.2 Sonstiges: Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien verwiesen, aus welchem soeben unter 1.2.1 zitiert wurde (Stand 16.02.2017, aktualisiert 17.05.2017). Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien verwiesen, aus welchem soeben unter 1.2.1 zitiert wurde (Stand 16.02.2017, aktualisiert 17.05.2017). Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf-grund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der vorliegenden Gerichtsakten I409 1420580-2, I419 2189455-1 dieses Gerichts sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu B5 420580-1/2011.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der vorliegenden Gerichtsakten I409 1420580-2, I419 2189455-1 dieses Gerichts sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu B5 420580-1/
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Einreise und seinem Aufenthalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, speziell auch jenem des Asylakts und der Niederschrift vom 21.07.2016 (dort AS 153 ff). Seine Staatsangehörigkeit belegt die Bestätigung vom 23.01.2018 (AS 141). Dem BFA gegenüber hatte der Beschwerdeführer - widersprüchlich - vorgebracht, er halte sich seit 2001 in Europa auf, vorerst in Spanien, Griechenland und Rumänien, seit 2001 in Lebensgemeinschaft und seit 2003 in Österreich, wo er - 2018 - seit sieben Jahren lebe (AS 144). Das Gericht traf demgegenüber seine Feststellungen anhand des bekämpften Bescheids, des Melderegisters und der Urkunden, aus denen sich unter anderem ergibt, dass die älteste Tochter 2004 im Herkunftsort des Beschwerdeführers in Algerien geboren wurde (AS 119), was - angesichts der unterschiedlichen medizinischen Versorgung - wenig verständlich wäre, hätte dieser mit der Mutter bereits in Spanien gelebt. Die Feststellung zum Aufenthalt dieser Tochter ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 118, 144), ebenso jene zu seinem letzten Aufenthalt in Rumänien (AS 13 im Beschwerdeakt des Asylverfahrens). Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers, zum Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, zu seinem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin und den zwei Kindern und seiner fehlenden Integration in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten, den Angaben des Beschwerdeführers sowie Auszügen aus dem zentralen Melderegister und der Grundversorgung. Das BFA hat insofern das Jahr der Eheschließung fehlerhaft angegeben (S. 15 des Bescheids, AS 164), wobei angesichts der richtigen Angabe von Tag und Monat ein Schreibversehen wahrscheinlich ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Befund im Asylbeschwerde-Akt (AS 41) und dem Fehlen anderen Vorbringens. Die Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregister, der Strafantrag aus dem Gerichtsakt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers zu I409 1420580-
  10. Aus dem Schengener Informationssystem und der Mitteilung des LH von Wien (AS 97) leitet sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Frankreich ab, aus der Mailnachricht des BFA an den LH von Wien die ungarische Ausschreibung (AS 95). Der Strafantrag liegt als Beschwerdenachreichung im Asylakt, die Länderfeststellungen ergaben sich aus dem im Bescheid zitierten, inhaltlich unbestrittenen Länderinformationsblatt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I)3.
  13. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer ist seit seiner Heirat begünstigter Drittstaatsangehöriger. Nach § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Heirat begünstigter Drittstaatsangehöriger. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein reichen nicht ohne weiteres hin, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Dann ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Betroffenen. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal nach dem SMG verurteilt, einmal davon wegen Verbrechens. Dazu kamen Verurteilungen wegen schwerer Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Sachbeschädigung ist offen. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen Leib und Leben und gegen fremdes Eigentum, sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Aus den mehrfachen, über Jahre verteilten Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Dazu kommt, dass bereits mit der ersten Verurteilung der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt wurde, weil die Vorsatztat innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangen wurde, was für sich allein schon induziert, dass der Aufenthalt sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Aus den mehrfachen, über Jahre verteilten Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Dazu kommt, dass bereits mit der ersten Verurteilung der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt wurde, weil die Vorsatztat innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangen wurde, was für sich allein schon induziert, dass der Aufenthalt sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den weiteren Verurteilungen, die in drei Fällen zu unbedingten Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten erfolgten, nämlich zu 10, 12 und 6 Monaten, sowie mehr als dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten. Weitere Gründe für die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind die Eintragungen im Schengen-Informationssystem, speziell das von Frankreich wegen Drogenhandels erlassene und weiterhin gültige Verbot gemäß Art. 24 VO 1987/2006/EG.Weitere Gründe für die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind die Eintragungen im Schengen-Informationssystem, speziell das von Frankreich wegen Drogenhandels erlassene und weiterhin gültige Verbot gemäß Artikel 24, VO 1987/2006/EG. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es sich bei den ersten beiden Verurteilungen lediglich um geringe Mengen von Suchtgift handelte, ist daran zu erinnern, dass die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit vorlag, und der Beschwerdeführer zwei weitere Male wegen Drogendelikte, sogar wegen Verbrechens, verurteilt wurde. Zu seiner Rechtfertigung betreffend die Sachbeschädigung und den versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der Tat vom Strafgericht bewertet wurde. Außerdem fand die strafbare Handlung im Zuge der Betretung auf frischer Tat beim versuchten Drogenhandel statt, wo mit dem Einschreiten von Polizeibeamten in Zivil zu rechnen ist. Aus den bisherigen Verurteilungen und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Male den Verfahren durch Untertauchen entzog und mit verschiedenen Identitäten versuchte, eine zeitnahe aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verhindern, zeigt sich, dass er nicht gewillt ist, sich gemäß den österreichischen Gesetzen zu verhalten. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde erst am 01.02.2018 neuerlich verurteilt und wird die Freiheitsstrafen von 6 Monaten und - aufgrund des Widerrufs der Nachsicht - 4 Monaten erst abzubüßen haben. Aufgrund dessen ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist unzweifelhaft in Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebende Ehegattin und seine ebenfalls hier lebenden Kinder ein Eingriff in das Familienleben verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits bisher rund 26 Monate, also mehr als zwei Jahre in Haft verbracht hat. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner ersten Einreise im Juli 2011 nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens durch mehrere Aufenthalte in Ungarn und Rumänien unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer hält sich erst wieder seit 14.06.2016 in Österreich auf.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner ersten Einreise im Juli 2011 nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens durch mehrere Aufenthalte in Ungarn und Rumänien unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer hält sich erst wieder seit 14.06.2016 in Österreich auf. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beruhte auf letztlich unbegründeten Asylanträgen, aktuell hält sich der Beschwerdeführer erst seit seiner Heirat im vergangenen Jahr wieder rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts nicht erwerbstätig und geht auch aktuell keiner Beschäftigung nach. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt zumindest auch durch Drogendelikte, derzeit kommt seine Ehefrau für den Unterhalt der Familie und die Miete auf. Auch wenn der Beschwerdeführer betont, in Österreich bleiben zu wollen, weil er seine Familie liebe, hat ihn nichts davon abgehalten, weitere strafbare Handlungen zu begehen, für die er wiederum zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er nahm dadurch in Kauf, ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den Kindern zu verunmöglichen. Mangels sprachlicher und beruflicher Integrationsbemühungen ist dem Beschwerdeführer auch kein Interesse anzumerken, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Von einer sprachlichen, sozialen, beruflichen und familiären Verwurzelung in Österreich kann somit nicht ausgegangen werden. Während somit seine Integration in Österreich als geringfügig und kaum vorhanden einzustufen ist, bestehen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal dort seine Eltern leben. Von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" vom Herkunftsstaat kann nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbrachte, dort aufgewachsen ist und dort seine Sozialisierung erfahren hat. Auch wenn die wirtschaftliche Lage dort nicht mit jener in Österreich verglichen werden kann, werden dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das existenzielle Fortkommen gelingen. Angesichts dessen, dass die späteren Ehegatten sich zu einem Zeitpunkt im Inland niedergelassen haben, als das dem Beschwerdeführer bereits Schengen-weit verboten war, und er seiner Abschiebung durch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zuvorkam, relativiert sich das Gewicht des Familienlebens. Nach dem bisherigen gemeinsamen Vorleben der Ehegatten in mehreren Staaten, darunter auch den Herkunftsstaaten der beiden, erscheint es nicht abwegig, dass diese ihr Familienleben in Algerien oder auch in Rumänien fortsetzen, wo die älteste Tochter und deren Großmutter leben, zumal das Aufenthaltsverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Rumänien nicht hindert. Es ist für den Beschwerdeführer, der keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat, unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK kein relevanter Unterschied, ob er weiterhin in Österreich lebt oder das Familienleben in Rumänien weiterführt. Die siebenjährige Tochter kennt Rumänien noch von vor der Übersiedlung nach Österreich. Ein Weiterleben in Rumänien wäre auch den 2 1/2 Jahre und 11 Monate alten Kindern zumutbar. Sie sind in einem anpassungsfähigen Alter und noch nicht in Kindergarten- bzw. Schulstrukturen integriert.Nach dem bisherigen gemeinsamen Vorleben der Ehegatten in mehreren Staaten, darunter auch den Herkunftsstaaten der beiden, erscheint es nicht abwegig, dass diese ihr Familienleben in Algerien oder auch in Rumänien fortsetzen, wo die älteste Tochter und deren Großmutter leben, zumal das Aufenthaltsverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Rumänien nicht hindert. Es ist für den Beschwerdeführer, der keinerlei berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat, unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK kein relevanter Unterschied, ob er weiterhin in Österreich lebt oder das Familienleben in Rumänien weiterführt. Die siebenjährige Tochter kennt Rumänien noch von vor der Übersiedlung nach Österreich. Ein Weiterleben in Rumänien wäre auch den 2 1/2 Jahre und 11 Monate alten Kindern zumutbar. Sie sind in einem anpassungsfähigen Alter und noch nicht in Kindergarten- bzw. Schulstrukturen integriert. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch ein Aufenthaltsverbot ist nach den festgestellten Umständen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Konkret ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der vom BFA festgelegten Dauer von fünf Jahren geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch ein Aufenthaltsverbot ist nach den festgestellten Umständen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Konkret ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der vom BFA festgelegten Dauer von fünf Jahren geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die damit Auffassung des BFA, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der von dessen Nicht-Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werdenBei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die damit Auffassung des BFA, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der von dessen Nicht-Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. 3.2 Zum Durchsetzungsaufschub Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaats-angehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaats-angehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die Straftaten beziehen und betreffend das Privat- und Familienleben neben dem unsicheren Aufenthalt - wohl mittels Textbaustein - eine Scheinehe unterstellen, wie auch in der Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt III. Weitere Anhaltspunkte wurden im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb der Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen war.Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die Straftaten beziehen und betreffend das Privat- und Familienleben neben dem unsicheren Aufenthalt - wohl mittels Textbaustein - eine Scheinehe unterstellen, wie auch in der Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt römisch drei. Weitere Anhaltspunkte wurden im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb der Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen war. 3.3 Zur Aufschiebenden Wirkung Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos.
  14. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Aufenthaltsverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Aufenthaltsverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2189455.1.00

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