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{'item': 'L517 2166141-2'}

Obsah (10)§ 29b§ 28Art 133Art 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlL517 2166141-2 SpruchL517 2166141-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 29b

der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.06.2017, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung, beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 1 Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: 1.0 Kurzsachverhalt: Am 03.04.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO unter gleichzeitiger Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Am 03.04.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO unter gleichzeitiger Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Am 14.06.2017 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. abgewiesen wurde. Daraufhin brachte die bP am 23.07.2017 Beschwerde ein. Am 01.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Beschluss L517 2166141-1/3E gab das BVwG der Beschwerde insoweit statt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde. 2.

  1. Beweiswürdigung Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihren Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweis bezieht.Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihren Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in Paragraph 29 b, StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweis bezieht. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgFStraßenverkehrsordnung StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, 3.2

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

§ 29bAbs. 1 St

VO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen. Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann

§ 29bAbs. 1a St

VO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann

Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen. Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB festgestellt wurde, dass mit einem Grad der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen und im dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde. Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Ausstellung des Behindertenpasses bezog, wurde diese seitens des BVwG mit Beschluss L517 2166141-1/3E an die bB zurückgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" welche ihrerseits als Vorfrage in Bezug auf die Ausstellung eines Ausweise gem § 29b StVO zu qualifizieren ist, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen des § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen werden.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" welche ihrerseits als Vorfrage in Bezug auf die Ausstellung eines Ausweise gem Paragraph 29 b, StVO zu qualifizieren ist, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, BBG und Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen werden. 3.3.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, inwieweit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 9, BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, inwieweit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2166141.2.00

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