4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 9.608,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 9.608,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
Da für die Anmerkung der Rangordnung bereits die Gebühr in Höhe von 0,6 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.600.000,00 bezahlt worden sei und gegenständlich nur eine Teillöschung in Form des Wegfalls der Worte "mit der Bedingung des § 53 GBG" vorliege, handle es sich nicht um eine neue Anmerkung einer Rangordnung. Entsprechend des durch § 53 normierten Grundsatzes, dass bei einer Anmerkung einer Rangordnung auf mehreren Liegenschaften die Eintragungsgebühr nur einmal anfällt, würden folglich die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht nicht vorliegen.römisch 40 Salzburg nicht mehr möglich sei - auf dieser Einlage den Zusatz der Bedingung
Paragraph 53, GBG zu streichen. Da für die Anmerkung der Rangordnung bereits die Gebühr in Höhe von 0,6 % der Bemessungsgrundlage von EUR 1.600.000,00 bezahlt worden sei und gegenständlich nur eine Teillöschung in Form des Wegfalls der Worte "mit der Bedingung des Paragraph 53, GBG" vorliege, handle es sich nicht um eine neue Anmerkung einer Rangordnung. Entsprechend des durch Paragraph 53, normierten Grundsatzes, dass bei einer Anmerkung einer Rangordnung auf mehreren Liegenschaften die Eintragungsgebühr nur einmal anfällt, würden folglich die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht nicht vorliegen. 5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Mai 2017, Zl. XXXX , wurden XXXX sowie die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 lit b Z 5 GGG, Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.600.000,00), in Höhe von EUR 9.600,00; zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr
1 GEG - gesamt sohin zu EUR 9.608,00 - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet.
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG, Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.600.000,00), in Höhe von EUR 9.600,00; zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG - gesamt sohin zu EUR 9.608,00 - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der beantragten und bewilligten Löschung des letzten Satzes des § 53 GBG, die bedingte Rangordnung in eine unbedingte Rangordnung umgewandelt worden sei und anlässlich dieser Umwandlung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet sei und damit die Gebührenvorschreibung ausgelöst werde.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der beantragten und bewilligten Löschung des letzten Satzes des Paragraph 53, GBG, die bedingte Rangordnung in eine unbedingte Rangordnung umgewandelt worden sei und anlässlich dieser Umwandlung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet sei und damit die Gebührenvorschreibung ausgelöst werde. 6. In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen - wie schon im bisherigen Verfahren - vorgebracht, dass aufgrund des durchgeführten Liegenschaftsverkaufes und der damit ausgelösten Löschung der unbedingten Rangordnung auf der EZ XXXX , GB XXXX Baden, auch eine Löschung der Bedingung
Für diese beiden Sachverhalte wäre am
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass dadurch eine Gebührenpflicht ausgelöst würde, widerspräche dem Gesetz.6. In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen - wie schon im bisherigen Verfahren - vorgebracht, dass aufgrund des durchgeführten Liegenschaftsverkaufes und der damit ausgelösten Löschung der unbedingten Rangordnung auf der EZ römisch 40 , GB römisch 40 Baden, auch eine Löschung der Bedingung
Paragraph 53, GBG auf der EZ römisch 40 , GB römisch 40 Salzburg erforderlich geworden sei. Für diese beiden Sachverhalte wäre am
Paragraph 53, GBG" gelöscht wurde. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass dadurch eine Gebührenpflicht ausgelöst würde, widerspräche dem Gesetz. So sei im GGG nirgends ausdrücklich bestimmt, dass die Umwandlung einer bedingten Rangordnung in eine unbedingte die Eintragungsgebühr auslöse. Zudem handle es sich gegenständlich nicht um eine neue gebührenpflichtige Anmerkung einer Rangordnung, sondern lediglich um den Wegfall der Worte "mit der Bedingung des § 53 GBG". Dies entspräche der Vorgangsweise bei der Löschung einer auf zwei Einlagezahlen eingetragenen Simultanhypothek, wo bei Löschung des Pfandrechts auf einer Einlage die Anmerkung der Simultanhypothek auf der übrig bleibenden Einlage gelöscht werde.So sei im GGG nirgends ausdrücklich bestimmt, dass die Umwandlung einer bedingten Rangordnung in eine unbedingte die Eintragungsgebühr auslöse. Zudem handle es sich gegenständlich nicht um eine neue gebührenpflichtige Anmerkung einer Rangordnung, sondern lediglich um den Wegfall der Worte "mit der Bedingung des Paragraph 53, GBG". Dies entspräche der Vorgangsweise bei der Löschung einer auf zwei Einlagezahlen eingetragenen Simultanhypothek, wo bei Löschung des Pfandrechts auf einer Einlage die Anmerkung der Simultanhypothek auf der übrig bleibenden Einlage gelöscht werde. Auch widerspräche eine Gebührenpflicht bei diesem Sachverhalt dem durch den § 53 GBG in Verbindung mit GGG TP 9 Anmerkung 12 b geregelten Grundsatz, dass bei einer Anmerkung einer Rangordnung auf mehreren Liegenschaften die Eintragungsgebühr nur einmal anfalle. Um zu verhindern, dass bei der Anmerkung von Rangordnungen auf mehreren Liegenschaften (Simultanrangordnungen) auf den weitern Liegenschaften jeweils die Eintragungsgebühr anfällt, wäre nicht nur der letzte Satz des Abs. 1 im § 53 GBG eingefügt worden, sondern auch in den Anmerkungen zu 12 b festgelegt, dass Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG von der Eintragungsgebühr befreit sind.Auch widerspräche eine Gebührenpflicht bei diesem Sachverhalt dem durch den Paragraph 53, GBG in Verbindung mit GGG TP 9 Anmerkung 12 b geregelten Grundsatz, dass bei einer Anmerkung einer Rangordnung auf mehreren Liegenschaften die Eintragungsgebühr nur einmal anfalle. Um zu verhindern, dass bei der Anmerkung von Rangordnungen auf mehreren Liegenschaften (Simultanrangordnungen) auf den weitern Liegenschaften jeweils die Eintragungsgebühr anfällt, wäre nicht nur der letzte Satz des Absatz eins, im Paragraph 53, GBG eingefügt worden, sondern auch in den Anmerkungen zu 12 b festgelegt, dass Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG von der Eintragungsgebühr befreit sind. 7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 19. Juni 2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt, wo sie am 2. August 2017 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Somit steht fest, dass auf der Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX Baden, eine unbedingte Rangordnung und auf Anteilen der Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX Salzburg, eine Rangordnung unter der Bedingung des § 53 GBG Abs. 1 dritter Satz zu Gunsten der Beschwerdeführerin für ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von EUR 1.600.000,00 angemerkt war.Somit steht fest, dass auf der Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 Baden, eine unbedingte Rangordnung und auf Anteilen der Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 Salzburg, eine Rangordnung unter der Bedingung des Paragraph 53, GBG Absatz eins, dritter Satz zu Gunsten der Beschwerdeführerin für ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von EUR 1.600.000,00 angemerkt war. Anlässlich eines Liegenschaftsverkaufes wurde die unbedingte Anmerkung der Rangordnung die EZ XXXX , Grundbuch XXXX Baden betreffend gänzlich gelöscht. Bezüglich der bedingten Anmerkung der Rangordnung auf EZ XXXX , GB XXXX Salzburg wurde von XXXX , unter Beifügung einer Teillöschungserklärung der Beschwerdeführerin, beantragt, den Beisatz "mit der Bedingung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. September 2016 zu 565 TZ 10500/2016 wurde diese beantragte Löschung der Bedingung bewilligt und vollzogen, sodass diese angemerkte Rangordnung nunmehr ohne Bedingung des § 53 GBG Abs. 1 letzter Satz bestehen blieb.Anlässlich eines Liegenschaftsverkaufes wurde die unbedingte Anmerkung der Rangordnung die EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 Baden betreffend gänzlich gelöscht. Bezüglich der bedingten Anmerkung der Rangordnung auf EZ römisch 40 , GB römisch 40 Salzburg wurde von römisch 40 , unter Beifügung einer Teillöschungserklärung der Beschwerdeführerin, beantragt, den Beisatz "mit der Bedingung
Paragraph 53, GBG" zu streichen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
TP 9 lit b Z 5 GGG, Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.600.000,00), in Höhe von EUR 9.600,00; zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr
1 GEG - gesamt sohin zu EUR 9.608,00 - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Mai 2017, Zl. römisch 40 , wurden römisch 40 und die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung einer Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG, Anmerkung Rangordnung Pfandrecht für die Beschwerdeführerin (Bemessungsgrundlage EUR 1.600.000,00), in Höhe von EUR 9.600,00; zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG - gesamt sohin zu EUR 9.608,00 - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet.
GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen: § 53 Abs. 1 Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) - Anmerkung der Rangordnung - lautet:Paragraph 53, Absatz eins, Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) - Anmerkung der Rangordnung - lautet: "
TP 9 lit. b Z 5 GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 % vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 % vom Wert des Rechtes. Anmerkung 12 lit. b der TP 9 des GGG lautet:Anmerkung 12 Litera b, der TP 9 des GGG lautet: "Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
Diesem Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg entsprochen und die Löschung der Bedingung vollzogen.Im konkreten Fall wurde mittels Antrag und Teillöschungserklärung eine gerichtliche Amtshandlung in Form der Streichung des Beisatzes "mit der Bedingung
Paragraph 53, GBG" auf der EZ römisch 40 , GB römisch 40 Salzburg, römisch 40 , beantragt. Diesem Antrag wurde vom Bezirksgericht Salzburg entsprochen und die Löschung der Bedingung vollzogen. Die Gründe für diesen Antrag - die Beschwerdeführerin erläuterte, dass die Streichung der Bedingung notwendig war, da aufgrund der Löschung der unbedingten angemerkten Rangordnung (EZ XXXX , GB Baden) ansonsten aufgrund des Wortlautes des § 53 GBG eine Eintragung eines Pfandrechtes im Range der angemerkten Rangordnung bei der gegenständlichen EZ XXXX , GB Salzburg nicht mehr möglich sei - sind entsprechend herrschender Judikatur und Lehre nicht maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst lediglich an formale äußere Tatbestände an - vorliegend die auf Antrag durchgeführte gerichtliche Amtshandlung in Form der Streichung der Bedingung.Die Gründe für diesen Antrag - die Beschwerdeführerin erläuterte, dass die Streichung der Bedingung notwendig war, da aufgrund der Löschung der unbedingten angemerkten Rangordnung (EZ römisch 40 , GB Baden) ansonsten aufgrund des Wortlautes des Paragraph 53, GBG eine Eintragung eines Pfandrechtes im Range der angemerkten Rangordnung bei der gegenständlichen EZ römisch 40 , GB Salzburg nicht mehr möglich sei - sind entsprechend herrschender Judikatur und Lehre nicht maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst lediglich an formale äußere Tatbestände an - vorliegend die auf Antrag durchgeführte gerichtliche Amtshandlung in Form der Streichung der Bedingung. Weiters führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass entsprechend der Anmerkung 12 lit. b zu TP 9 GGG Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG von der Eintragungsgebühr befreit sind, allerdings übersieht sie hierbei, dass gerade durch den Entfall der in § 53 normierten Bedingung, keine bedingte Anmerkung der Rangordnung mehr vorliegt. Die Löschung dieser Bedingung wandelt diese bedingte Anmerkung in eine "normale" sprich "unbedingte" Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung um, sodass folgedessen die Anmerkung 12 lit. b zur TP 9 GGG nicht mehr anwendbar ist.Weiters führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass entsprechend der Anmerkung 12 Litera b, zu TP 9 GGG Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG von der Eintragungsgebühr befreit sind, allerdings übersieht sie hierbei, dass gerade durch den Entfall der in Paragraph 53, normierten Bedingung, keine bedingte Anmerkung der Rangordnung mehr vorliegt. Die Löschung dieser Bedingung wandelt diese bedingte Anmerkung in eine "normale" sprich "unbedingte" Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung um, sodass folgedessen die Anmerkung 12 Litera b, zur TP 9 GGG nicht mehr anwendbar ist. Da entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung unter der Bedingung des § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG von der Gebührenpflicht befreit sind, lösen unbedingte Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung die Gebührenpflicht aus. Mittels der durchgeführten Löschung der Bedingung, liegt nunmehr eine gebührenpflichtige Anmerkung der Rangordnung im Sinne der TP 9 lit. b Z 5 GGG vor. Insofern ist unter Zugrundelegung dieser anzuwendenden Gesetzesvorschrift auch die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vergleiches mit der Simultanhypothek nicht zielführend. Im Übrigen wird gegenständlich weder ein Pfandrecht noch eine Anmerkung der Rangordnung gelöscht, sondern vielmehr die bestehende bedingte angemerkte Rangordnung derart verändert, dass letztlich von einem Rechtserwerb einer neuen - da nunmehr unbedingten - Anmerkung der Rangordnung auszugehen ist.Da entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung unter der Bedingung des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz GBG von der Gebührenpflicht befreit sind, lösen unbedingte Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung die Gebührenpflicht aus. Mittels der durchgeführten Löschung der Bedingung, liegt nunmehr eine gebührenpflichtige Anmerkung der Rangordnung im Sinne der TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG vor. Insofern ist unter Zugrundelegung dieser anzuwendenden Gesetzesvorschrift auch die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vergleiches mit der Simultanhypothek nicht zielführend. Im Übrigen wird gegenständlich weder ein Pfandrecht noch eine Anmerkung der Rangordnung gelöscht, sondern vielmehr die bestehende bedingte angemerkte Rangordnung derart verändert, dass letztlich von einem Rechtserwerb einer neuen - da nunmehr unbedingten - Anmerkung der Rangordnung auszugehen ist. Eine etwaige Ausnahme von der Gebührenpflicht für die konkret vorliegende Fallkonstellation der Umwandlung einer bedingten Anmerkung der Rangordnung in eine unbedingte Anmerkung der Rangordnung ist jedenfalls derzeit rechtlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig die Möglichkeit im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenpflicht ausgelöst wird. Die Festsetzung der vorliegenden Eintragungsgebühr einschließlich der Einhebungsgebühr erfolgte im Rahmen der anzuwendenden Gesetzesvorgaben und ist nicht zu beanstanden. Gegen die konkrete Höhe dieser Gerichtsgebühren wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch keine Einwände vorgebracht. Die Beschwerde war alledem zufolge als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Sachverhalt ist geklärt und unstrittig und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Sachverhalt ist geklärt und unstrittig und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2165919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.