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{'item': 'W134 2161713-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW134 2161713-1 SpruchW134 2161713-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gru

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

  1. Am 24.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei führte er zunächst an, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass es bei seinem Wohnort sehr viele Taliban gebe. Diese seien dagegen, dass er eine Ausbildung mache. Viele junge Leute würden verschleppt werden, damit sie keine Ausbildung mit Unterstützung der USA machen können.
  2. Am 30.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, aus der Provinz Jowzjan zu stammen. Er habe 6 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht und dort die englische Sprache erlernt. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass sein Vater ihn zu seinem Onkel nach Pakistan geschickt habe, weil die Taliban vermehrt junge Leute rekrutiert hätten und er Angst um ihn gehabt habe. Die Pakistani hätten jedoch gewollt, dass die Afghanen Pakistan verlassen. Deshalb seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr seien zwei Leute die für den Staat arbeiten würden, zu ihm gekommen und wollten, dass er für sie als Dolmetscher arbeitet. Dies habe er aber aus Angst deshalb von den Taliban getötet zu werden abgelehnt. Die alten Menschen im Dorf und die Taliban hätten gedroht ihn zu töten, da er nun Englisch spreche und daher auf der Seite der Amerikaner sei und mit diesen kooperiere. Sein Vater habe aus diesem Grund auch einen Drohbrief erhalten.
  3. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis 04.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 04.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF vage, widersprüchlich und nicht substantiiert gewesen seien. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 04.05.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 04.05.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 25.05.2017 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, anhand der Angaben des BF aus Eigenem zu untersuchen, ob eine Verfolgung vorliege. Das BFA habe es weiters verabsäumt sich mit der konkreten Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei massiv instabil.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 vom BFA vorgelegt.
  3. Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie die Gutachtensergänzung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 04.12.2017 im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.12.2017 und 28.12.2017 zur Kenntnis gebracht.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Zur Person des BF: Der BF wurde am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Turkmenen an. Die Muttersprache des BF ist Turkmenisch. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule in Pakistan, in welcher er Englisch lernte. Der BF stammt aus der Provinz Jowzjan.Der BF wurde am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Turkmenen an. Die Muttersprache des BF ist Turkmenisch. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule in Pakistan, in welcher er Englisch lernte. Der BF stammt aus der Provinz Jowzjan. Der BF besucht aktuell Deutschkurse. Er ist strafrechtlich unbescholten, jung, gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  6. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  7. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017): Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  8. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). [...] Jawzjan/Jowzjan Jawzjan liegt im Norden Afghanistans und wird aufgrund immenser Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen angesehen. Die Provinz grenzt an Turkmenistan und Usbekistan. Die Provinz hat elf administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Shiberghan. Andere Distrikte sind: Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa, Khwajah Du Ko, QushTepa und Darzab (Pajhwok o.D.j). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 549.900 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 34 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 145 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 13 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 35 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 229 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Jawzjan 229 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Nachdem sich die Sicherheitslage verschlechtert hat (Khaama Press 19.5.2015), zählt Jawzjan, einem afghanischen Sicherheitsberater zufolge, zu jenen Provinzen die unter Druck stehen (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Die Provinz Jawzjan war in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes (Xinhua 5.1.2017). Im Kampf gegen Aufständische haben mittlerweile sogar Frauen zu den Waffen gegriffen (Asia One 15.1.2017; vgl. auch: New China 5.1.2017).Nachdem sich die Sicherheitslage verschlechtert hat (Khaama Press 19.5.2015), zählt Jawzjan, einem afghanischen Sicherheitsberater zufolge, zu jenen Provinzen die unter Druck stehen (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Die Provinz Jawzjan war in den letzten Jahren Schauplatz eines sich vergrößernden Aufstandes (Xinhua 5.1.2017). Im Kampf gegen Aufständische haben mittlerweile sogar Frauen zu den Waffen gegriffen (Asia One 15.1.2017; vergleiche auch: New China 5.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 29.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung Asia One (15.1.2017): In northern Afghanistan, bereaved women join fight against Islamic State, http://news.asiaone.com/news/world/northern-afghanistan-bereaved-women-join-fight-against-islamic-state#sthash.7mPTdKrm.dpuf, Zugriff 17.2 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan

(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (29.1.2017): 49 militants killed in counter-terrorism operations in 7 provinces: MoI, http://www.khaama.com/49-militants-killed-in-counter-terrorism-operations-in-7-provinces-moi-02758, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan (17.2.2017): Übermittlung per E-Mail. Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung New China (5.1.017): Feature: Gun-toting women in N. Afghanistan take stand against Taliban, IS http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/17/c_135990025.htm, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.j): Jawzjan background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/jawzjan-background-profile, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 Erreichbarkeit Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). [...] Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). [...] Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). 1.2.2. Auszug Gutachtensergänzung Mahringer in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 zur Zahl W267 2114064-2/12Z : RI: Wie leicht könnte ein Rückkehrer diese Rückkehrhilfen für Pol-e Khomri bekommen? SV: Dies habe ich nicht erhoben. Der normale Mechanismus wäre, IOM organisiert den Rückflug, der Rückkehrer erhält bei Ankunft 500 Euro, die in Dollar ausbezahlt werden, er bekommt die Rückfahrt in das Heimatdorf organisiert und bezahlt, oder, so er in Kabul bleiben will, die ersten 14 Tage eine Unterkunft frei zur Verfügung gestellt. Er hat dann die Möglichkeit, wenn er ein Geschäft gründen will, bis zu weiteren 2800 Euro zu bekommen. Es geht nach gewissen Strukturen, die IOM vorgegeben hat.

meiner Gespräche mit IOM in Kabul nutzen dies die meisten Rückkehrer, um sich in ein bestehendes Geschäft einzukaufen. Es ist offensichtlich so bei dem System Afghanistan, dass die Rückkehrberatung in Österreich von einer anderen Organisation durchgeführt wird, als die Betreuung in Afghanistan. Da gibt es Kommunikationsprobleme. Ich kritisiere nicht die Arbeit Einzelner, denn die wird von allen Befragten als sehr gut bezeichnet. Sondern ich kritisiere ein Informationsdefizit, dass Leute zurückgehen, ohne zu wissen, welche Möglichkeiten sie haben. RI: Sie sind noch immer oder waren zuletzt in der Lebensmittelbranche tätig. Die Familie des BF hatte ein Lebensmittelgeschäft, in dem er mitgearbeitet hat. Aufgrund seiner Vorkenntnisse in Afghanistan und seiner Kenntnisse der westlichen Modalitäten, wie schätzen Sie die Chancen des BF ein, im überregionalen Handel, etwa als Angestellter, eine Arbeit zu bekommen? SV: Momentan eher gering. Er müsste sich schon selbständig machen. In der Lebensmittelbranche wird immer jemand gesucht. Afghanistan ist zu 75% immer noch ein Agrarland. Es gibt massivste Anstrengungen der Regierung, diesen Sektor zu modernisieren und auszubauen. Warum ich meinte, er hat geringe Chancen, in den Bereich hineinzukommen: Das liegt daran, dass dem BF die notwendigen Detailkenntnisse fehlen werden. Wir haben zwei Faktoren festgestellt, warum Afghanen sich schwer tun, nach einer Rückkehr beschäftigt zu werden: Einerseits stellen sie für dortige Verhältnisse zu hohe Lohnforderungen, weil sie das von hier gewohnt sind. Das zweite ist, was ich aufgrund von Gesprächen feststellen konnte: Afghanen, die ein bis zwei, maximal drei Jahre im Ausland waren, sind relativ leicht wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Danach sind sie nach Aussagen der befragten Unternehmer und Händler schon zu "verwestlicht". In den Ministerien sind solche Leute, wenn Jobs vorhanden sind, gerne gesehen, in der Wirtschaft jedoch nicht. RI: Was definieren Ihre Gesprächspartner unter "verwestlicht"? SV: Sie sagen, diese Leute stellen zu hohe Forderungen, sie sind nicht mehr ganz mit Afghanistan verwurzelt. Diese Forderungen betreffen nicht nur Gehalt, sondern beispielsweise auch Arbeitszeiten und Vergütungen wie etwa Transport. RI: Wäre es diesen Leuten ohne die für afghanische Verhältnisse überzogenen Forderungen problemlos möglich, auch in der Wirtschaft Jobs zu bekommen? SV: Es wäre möglich, ja. RI: Wie sehe es mit der Wohnsituation für einen Rückkehrer wie den BF, erstens in Pol-e Khomri und dann in den drei Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aus? SV: Zu Pol-e Khomri kann ich nichts sagen. Bei den drei Städten habe ich beim letzten Besuch im November 2017 versucht, zu eruieren, in wie weit es eine Änderung zu meinem Gutachten gab. Interessanterweise hat sich der Wohnungsmarkt etwas entspannt. Wir haben mit einigen Wohnungsvermittlern in Kabul und in Mazar-e Sharif gesprochen. Diese sagen, durch die Reduktion der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan durch das Hinausgehen der NGOs ist sehr viel Wohnraum frei geworden. Ich habe auch meinen ehemaligen Vermieter aus 2012 besucht, der damals sein ganzes Haus an Ausländer vermietete hatte. Damals zahlten wir 3000 Dollar monatlich. Heute würde er es sofort um 500 Euro vermieten, weil es leer steht. Ein zweites interessantes Phänomen: die Wohnungsvermittler sagen, dass immer mehr, auch junge Männer, Gemeinschaftsunterkünfte beziehen und in der Regel vier bis fünf in einem Zimmer wohnen. Man geht von ungefähren Mietkosten in Summe von 200 Dollar monatlich für diese vier bis fünf Personen insgesamt aus. Weil ich gerade für unsere Firma eine Wohnung für jemanden suche, habe ich diese Erhebungen unter Beiziehung eines Dolmetsch gleich mitgemacht. RI: Wie sieht die normale Wohnsituation für alleinstehende männliche Afghanen aus? SV: Ich kann nur von unseren Arbeitern in Kabul ausgehen, sie wohnen alle in einem Zimmer zu viert oder fünft. Dies dürfte der allgemeine Standard sein, was mir auch befreundete Händler bestätigt haben. RI: Wie schnell kann eine Person wie der BF in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu einer Arbeit kommen, die ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern? SV: Wie sich aus unserer Befragung ergibt, müsste es in drei bis vier Monaten zu schaffen sein. Dies auch ohne Vorkenntnisse. RI: Ginge es mit Vorkenntnissen schneller? SV: Unwahrscheinlich. BFV: Sie sagten vorhin, es komme immer auf die Qualifikation an? Was meinten Sie damit? SV: Das bezog sich vorhin konkret auf den Lebensmittelhandel. Sonst ist es so, wenn jemand wirklich eine Arbeit will und bereit ist, jede Arbeit anzunehmen, bekommt er sie auch. Wir in unserer Firma beschäftigen beispielsweise zahlreiche Packer. Diese werden vergleichsweise gering bezahlt, sie bekommen etwa 150 Dollar monatlich. Es kommen oft Rückkehrer, aus Kanada und den USA beispielsweise, und lehnen solche Tätigkeiten einfach ab, weil ihnen die Tätigkeit zu geringwertig ist. Von ausländischen Firmen erwartet man in der Regel höhere Löhne. Dabei sind die 150 Dollar schon höher als das afghanische Lohnniveau, das für solche Tätigkeiten auf rund 100 bis 110 Dollar monatlich liegt. RI: Wie viel braucht ein alleinstehender männlicher Afghane monatlich zum Überleben? SV: Ich muss dazu kurz auf die Diskrepanz zwischen dem Gutachten Rasuly und meinem Gutachten eingehen: Herr Dr. Rasuly hat es berechnet. Ich habe keine Berechnung angestellt, sondern eine Befragung durchgeführt, in jeder der drei Städte 200 Personen. Wir haben sie gefragt, was sie zum täglichen Leben brauchen bzw. verfügbar haben müssen. Aus diesen Erkenntissen bin ich auf diese 100 Dollar für das Leben plus 25 bis 40 Dollar für die Wohnung gekommen. Ich habe leider nicht ausdrücklich unter Wohnen in mein Gutachten hineingeschrieben, dass sich im Haus bzw. in der Wohnung mehrere Personen befinden. Wenn man die von mir angesetzten Wohnungskosten mit der Anzahl der üblichen Bewohner multipliziert, kommt man im Ergebnis in etwa auf die Beträge, auf die auch Dr. Rasuly gekommen ist. Warum ich die Befragung gewählt habe und nicht eine Berechnung war, dass es in Afghanistan de facto keine Statistik mehr gibt. Es gibt keinen Warenkorb und keinen Wohnpreis, es gibt keine derzeit gültigen statistischen Daten. BFV: Sie führen jetzt aus, eine Einzelperson benötigt 140 Dollar in Kabul zum Überleben. Sie sagten, ein unqualifizierter Arbeiter würde 100 bis 120 Dollar verdienen, dies in einem Job bei einer afghanischen Firma. Damit wäre für eine solche Person der Lebensunterhalt nicht gesichert. SV: Wir haben die Fragen an die ersten 50 Personen ausgewertet. Aufgrund der Diskrepanzen, die uns aufgefallen sind, sind wir noch einmal zu diesen gegangen und haben sie ergänzend befragt. Wir haben erfahren, dass der Großteil noch Zusatzeinkünfte hätte. Uns wurde gesagt, dies wäre beispielsweise Straßenverkauf, Hilfstätigkeiten am freien Tag, wie Transporttätigkeiten oder Ausrufer beim Sammeltaxi. RI: Wie viel braucht jemand jetzt in Pol-e Khomri einerseits und in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif andererseits, um seinen Lebensunterhalt mit bzw. ohne Nebenjob bestreiten zu können? SV: In Kabul 140 Dollar, Herat 125 Dollar, Mazar-e Sharif auch 125 Dollar, immer mit der Annahme, dass immer mindestens vier Personen gemeinsam wohnen. Ich habe Pol-e Khomri nicht untersucht und auch niemanden befragt. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass es für Afghanistan keine Statistiken gäbe. Jetzt bringt die Regierung doch publizierte Statistiken heraus. Wie ist dieser Widerspruch aufzuklären? SV: Der ist wie folgt aufzuklären: Ich beziehe mich auf Frau Stahlmann (Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017), die dort ausführt, dass es in Afghanistan seit Jahren keine verwertbaren Statistiken mehr gibt. Ich möchte dies an einem Beispiel dokumentieren, das ich noch heute Früh erhoben habe. Laut Länderblatt der österreichischen Wirtschaftskammer wird für 2016 mit einer Arbeitslosenrate von 8,5% in Afghanistan ausgegangen. Die WKO bezieht sich auf eine Quelle der Weltbank. Gleichzeitig hat Tolonews, eines der bekanntesten Medien Afghanistans, von 40% Arbeitslosigkeit berichtet. Man sieht hier, dass es keine belastbaren Daten gibt. Ich war bei meinem letzten Besuch auch beim CSO, beim afghanischen statistischen Zentralamt, und wollte mich informieren, wie weit es mit Informationen ist, die sporadisch publiziert werden. Man teilte mir dort mit, dass man versucht auf Daten der Weltbank und aller internationalen Organisationen Daten hochzurechnen, aber selbst noch keine Erhebungen afghanistanweit durchführt. Ich habe mit einem stellvertretenden Abteilungsleiter aus dem Bereich Datenerhebung gesprochen.SV: Der ist wie folgt aufzuklären: Ich beziehe mich auf Frau Stahlmann (Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3 aus 2017,), die dort ausführt, dass es in Afghanistan seit Jahren keine verwertbaren Statistiken mehr gibt. Ich möchte dies an einem Beispiel dokumentieren, das ich noch heute Früh erhoben habe. Laut Länderblatt der österreichischen Wirtschaftskammer wird für 2016 mit einer Arbeitslosenrate von 8,5% in Afghanistan ausgegangen. Die WKO bezieht sich auf eine Quelle der Weltbank. Gleichzeitig hat Tolonews, eines der bekanntesten Medien Afghanistans, von 40% Arbeitslosigkeit berichtet. Man sieht hier, dass es keine belastbaren Daten gibt. Ich war bei meinem letzten Besuch auch beim CSO, beim afghanischen statistischen Zentralamt, und wollte mich informieren, wie weit es mit Informationen ist, die sporadisch publiziert werden. Man teilte mir dort mit, dass man versucht auf Daten der Weltbank und aller internationalen Organisationen Daten hochzurechnen, aber selbst noch keine Erhebungen afghanistanweit durchführt. Ich habe mit einem stellvertretenden Abteilungsleiter aus dem Bereich Datenerhebung gesprochen. BFV: Können Sie uns sagen, wie hoch die Arbeitslosigkeit in Afghanistan derzeit ist? SV: Nein. Aber ich tendiere zu einem Mittelwert zwischen den beiden oben genannten Prozentsätzen, unterschieden zwischen Stadt und Land. Für die Stadt ca. 20%, für den ländlichen Bereich um die 25-30%, dies jedoch ohne statistisch belastbare Daten und allein aufgrund meiner persönlichen Einschätzung. BFV: Dr. Rasuly schätzt die Arbeitslosigkeit in den Städten auf bis zu 60%, der EASO-Report vom August 2017 beträgt die Arbeitslosenquote 40%. Allerdings liegt die tatsächliche Quote wegen der versteckten Arbeitslosigkeit (etwa Frauen, die sich nicht anmelden, sogenannte "Vulnerable Employment" und vor allem nicht erfasste Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran) deutlich höher (Seite 21f). SV: Es sind Schätzungen. Es gibt keine belastbaren Daten. Weder Dr. Rasuly, noch ich, noch der AESO-Report stützen sich auf belastbare Daten. Das sind alles bloße Annahmen. Wenn man die Arbeitslosensituation vergleicht mit vor 2001 und mit nach dem Abzug der internationalen Truppen und der NGOs, wenn man die da geschaffenen Jobs in den Städten herausrechnet, kann man irgendwo davon ausgehen, dass es ungefähr dort ist wo es war. Vor 2001 war die Arbeitslosenquote laut Statistiken zwischen fünf und sieben Prozent. Einer der großen Gründe, warum es keine Daten gibt, ist ein politischer Grund. Die letzte Volkserhebung liegt schon sehr lange zurück. Alle Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft, Volkszählungen, durchzuführen, wurden von der afghanischen Regierung als nicht durchführbar abgelehnt. Der Hauptgrund dieser Ablehnung dürfte in der Befürchtung der afghanischen Regierung liegen, dass solch eine Volkszählung zur Verschiebung der ethnischen Struktur in Afghanistan führen könnte. Über Jahrzehnte wurde die paschtunische Bevölkerung als Mehrheit angesehen, um das nicht zu ändern, wird keine Volkszählung durchgeführt. Dies hat zum Ergebnis, dass auch keine Daten vorliegen. Bezüglich der Jobs bei internationalen Organisationen und NGOs, die weggefallen sind, ist anzuführen, dass diese nicht mehr existieren und die Personen, die diese Jobs verloren haben, arbeiten mit vergleichbaren Konditionen und Bezahlung mangels Verfügbarkeit nicht mehr bekommen. Diese Personen sind meiner Einschätzung nach oft noch immer ohne Beschäftigung, weil sie keine Arbeiten zu geringeren Konditionen annehmen, als sie damals bei den internationalen Organisationen bzw. NGOs hatten. Zu uns kommen manchmal Leute in die Firma, denen wir Jobs zu afghanischen Konditionen anbieten, die diese mit der Begründung ablehnen, dass sie bei jenen Organisationen bereits um etliches mehr verdient hätten. BFV: Sie schreiben in Ihrem Gutachten, dass es auf allen Qualifikationsniveaus Jobs gäbe. Ist das nicht ein Widerspruch? SV: Nein, weil es gibt Jobs auf jedem Qualifikationsniveau, allerdings nur zu afghanischen und nicht zu den vormaligen, von den internationalen Organisationen gebotenen Konditionen BFV: Wenn wir uns den Personenkreis mit der niedrigsten Qualifikation ansehen, die um das Überleben kämpfen müssen. Sie sagen, bei einer Arbeitslosigkeit von 30% können auch diese Personen eine Arbeit finden? SV: Ja, das stimmt, wenn sie jeden Job annehmen, der sich bietet, wenn sie sich bemühen. Hinzu kommt, dass es mittlerweile auch in Afghanistan einen Kapitalrückfluss von im Ausland lebenden Verwandten zur Unterstützung gibt, etwa über das Hawalasystem. BFV: Sind solche Personen, ohne Qualifikation, ohne Jobs auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen? SV: Nein. Was ich damit sagen wollte war, dass ein Großteil der Arbeitslosen von in- und ausländischen Verwandten unterstützt wird, so dass diese Personen geringeren Druck haben, jede verfügbare Arbeit anzunehmen. BFV: Ist jemand ohne Qualifikation in der Lage von drei bis vier Monaten in der Lage, eine Arbeit zu finden? SV: Ja. BFV: Ihre Ansicht widerspricht aber jedem sonst verfügbaren Material über die Arbeitsbeschaffungssituation in Afghanistan. SV: Ja, das mag so sein. Mir ist bewusst, dass das eine Aussage ist, die der allgemeinen Meinung zuwiderläuft. Ich möchte nur auf einige Punkte hinweisen. Im oben erwähnten Artikel von Fr. Dr. Stahlmann weist sie ausdrücklich darauf hin, dass Internationale in Afghanistan keine Erhebungen durchführen können, weil sie dort nicht reisen können. Wenn man sich die meisten dieser Erhebungen anschaut und zurück geht auf die ursprüngliche Quelle der jeweiligen Annahme, dann wird man feststellen, dass sehr viele die gleiche Quelle haben. Dem gegenüber steht, man kann im ganzen Land Afghanistan reisen und man könnte Erhebungen durchführen, wenn man es global-konzentriert machen würde und nicht viele Einzelerhebungen. Ich habe bezüglich dieser Berichte Dritter ausdrücklich auf das Fehlen von fundierten, in Afghanistan erhobenen Daten hingewiesen. Meine eigenen Erfahrungen in Afghanistan führen dazu, dass die von mir verwendeten Daten weitgehen auf Befragungen und Gesprächen vor Ort in ganz Afghanistan beruhen. BFV: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben Personen befragt und diese haben gesagt "Ich könnte Arbeit finden, aber ich will nicht"? SV: Wir haben im Zuge unserer Befragung für das Gutachten nicht nach der Arbeitslosigkeit gefragt, sondern nach der Möglichkeit, Arbeitsplätze zu bekommen. Da haben uns über 80% gesagt, dass sie kurzfristig, d.h. innerhalb von zwei Monaten, einen Arbeitsplatz gefunden haben und der Rest in drei bis vier Monaten. Dies war im Zuge der oben angeführten Befragung der insgesamt 600 Personen. Ich habe im Rahmen der Gutachtensaktualisierung rund 120 Rückkehrer befragt (jetzt sind es insgesamt 180), davon 16 aus Österreich. Damals war es so, dass ein Großteil der Leute gesagt hat, Arbeitssuche sei nicht das Problem. Wie ich mittlerweile bei der Befragung der 180 festgestellt habe, dass bei jenen, die sich nicht unmittelbar auf die erneute Reise nach Europa gemacht haben, der Rest in Arbeit ist oder in den Familienverbund zurückgekehrt ist. Der Lebensunterhalt all dieser Personen ist gesichert. Bei der Erstbefragung hat ein Großteil gesagt, die finanzielle Mittel, welche von IOM angeboten werden, waren ein Beweggrund. Jetzt hängen die meisten Entscheidungen nicht mehr von den Finanzmitteln ab, es wird mehr gemeinsam mit der in Afghanistan verbliebenen Familie entschieden. RI: Wie schätzen Sie insbesondere auch auf die Anschläge von denen man auch in Österreich immer hört, die Sicherheitslage für einen Rückkehrer aus Europa, der sich nicht freiwillig exponiert in Pol-e Khomri bzw. in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif derzeit ein? SV: Ich kann nur generell momentan für Kabul beantworten. Dies war eine meiner Hauptaufgaben bei meinem letzten Besuch im November 2017, abzuklären, wie weit sich die Sicherheitslage in Kabul unter Berücksichtigung der Anschläge die es gab, verschlechtert hat. Ich habe die Überprüfung in zwei Teile geteilt: Für ausländische Mitarbeiter unserer Firma und für afghanische Mitarbeiter. Meine Recherchen basieren auf Gesprächen mit führenden Vertretern der Polizei und des Militärs in Kabul sowie mit Mitarbeitern aus dem Bereich der nationalen Sicherheit. Ferner auf der Einschätzung von in Kabul lebenden Personen (Händler, Unternehmer) und in Klein- und Mittelbetrieben arbeitenden Arbeiter. Bevor ich auf die zwei Gruppen eingehe: Die Anschlaghäufigkeit hat generell zugenommen. In Kabul konzentrieren sich die Anschläge hauptsächlich auf das Regierungsviertel, in dessen Umfeld sich der Oberste Gerichtshof und das Militärkrankenhaus befinden. Straßenbomben, Anschläge auf internationale Konvois sind zurückgegangen. Dies ist allerdings der Tatsache geschuldet, dass fast keine internationalen Truppen mehr in Afghanistan sind. Das allgemeine Sicherheitsbefinden der von mir Kontaktierten ist im Vergleich zum Vorjahr schlechter geworden. Dies liegt nach Aussage der Gesprächspartner weitgehen an der Tatsache, dass man der jetzigen Regierung nicht zutraut die Sicherheitslage zu verbessern. Man setzt große Erwartungen auf für 2018 geplante Loya Jirga, eine Versammlung der Ratsältesten, der politischen Entscheidungsträger. Allerdings glaubt man nicht, dass sich die Sicherheitslage bis zu dieser Konferenz und Neuwahlen verbessern wird. RI: Wie ist es tatsächlich in Kabul? Ist jemand der sich nicht exponiert gefährdet oder nicht? SV: Jemand, der sich nicht exponiert, bei dem ist die Gefährdung gering. Was sich erhöht hat, ist die Straßenkriminalität, die normale Kriminalität, die sich verstärkt in Entführungsfällen zeigt. Diese Entführungsfälle lassen sich in der Regel jedoch durch Zahlungen lösen. BFV: Hat sich die Sicherheit und Versorgungslage in Pol-e Khomri einerseits und andererseits in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seit 2016 geändert? SV: Die Sicherheitslage in Pol-e Khomri war damals etwas schwieriger als jetzt, dies deshalb, da die Taliban damals in den Distrikten von Baghlan aktiver waren. Was die drei Städte anbelangt: Ich habe oben bereits ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage dem Empfinden der Einwohner nach verschlechtert hat. Es gab dieses Jahr wesentlich mehr Anschläge als in den Jahren davor. Ich verweise diesbezüglich auf UNHCR, Amnesty International und die diversen anderen einschlägigen Berichte. Was sich verbessert hat, ist die Versorgungslage, laut dem letzten Statement der Weltbank ist die Strom- und Wasserversorgung besser geworden. Was die Versorgung mit Lebensmittel anbelangt konnte die afghanische Regierung die Abhängigkeit von der Transitroute durch Pakistan entschärfen. BFV: Gemeint war hier die Überlebensfähigkeit. Wie viel braucht man um überleben zu können? Haben sich seit Februar 2016 die für das Überleben notwendigen Parameter geändert? SV: Der Wohnungsmarkt hat sich entspannt. Bei Arbeitsplätzen hat sich keine Verschlechterung ergeben, die Situation ist gleichgeblieben. RI: Hätte ein Mann wie der BF ein Problem innerhalb angemessener Zeit eine Wohnung bzw. ein Zimmer anzumieten? SV: Bezüglich der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif bekommt er Bar 500 Euro und 14 Tage kann er frei wohnen. Er bekommt Unterstützung z.B. von IOM eine Wohnung zu finden. RI: gibt es Probleme, weil er alleinstehend ist? SV: Ich habe mir sagen lassen, dass mittlerweile schon gezielt Wohngemeinschaften angeboten werden, in der Regel nach Ethnie getrennt. BFV: In Ihrem Gutachten haben Sie praktisch keinerlei Berichte von Menschenrechtsorganisationen und sonstigen internationalen Organisationen berücksichtigt. Warum? SV: Ich habe das nicht aus Missachtung gemacht, sondern weil ich einen anderen Ansatz gewählt habe, der sich weitgehend auf Befragungen stützt. BFV: Haben Sie sich mit anderslautenden Befunden aus anderen Quellen wie z.B. EASO und UNHCR sowie einschlägige Menschenrechtsorganisationen (die gem. § 10 Abs. 3 lit b der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU relevant sind) auseinandergesetzt und wenn ja, in welcher Form?BFV: Haben Sie sich mit anderslautenden Befunden aus anderen Quellen wie z.B. EASO und UNHCR sowie einschlägige Menschenrechtsorganisationen (die gem. Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU relevant sind) auseinandergesetzt und wenn ja, in welcher Form? SV: Wie ich den Auftrag zu dem Gutachten bekam und hätte ich gewusst, dass Sie diese Frage stellen werden, hätte ich Ihnen drei Aktenordner mit allen Studien mitgenommen, die es 2016 gab und die ich mir ausgedruckt und durchgelesen hatte. Ich bin sehr schnell zu dem Erkenntnis gelangt, dass all diese Studien ein großes Problem haben: Wie sie nämlich zu ihren Ergebnissen gelangt sind. Wenn ich mir beispielsweise die von Ihnen im Rahmen der Stellungnahme zitierte Studie von Emily Bowerman ansehe und mir die Methologie ansehe, dann wird von 143 Interviews im Zeitraum März 2014 bis März 2015 geredet. Aus dem Studium der Unterlagen war mir jedoch nicht möglich, die einzelnen Fälle, die hier angeführt wurden, nachzuvollziehen. Das gleiche Problem hatte ich mit dem oben erwähnten Stahlmann-Artikel aus dem Asylmagazin 3/2017, in dem zahlreiche Behauptungen aufgestellt werden, die für mich nicht nachvollziehbar sind. Als Beispiel sei hier Folgendes erwähnt: Auf Seite 77, Fußnote 39, wo Frau Stahlmann eine Schätzung zitiert. Ich habe damals versucht, mit dem CSO zu reden, um diese Daten zu verifizieren. Ich fand solche Daten im Internet. Aber meine Frage, wie sie dazu gekommen sind, konnte man mir nicht erklären. Ich habe mich dann entschlossen, einen anderen Weg zu gehen und Befragungen durchzuführen. Ich glaube, dass der Weg, Befragungen durchzuführen, erstmals die Basis geschaffen hat, die Meinung von Rückkehrern bzw. Bedürftigen in Afghanistan zu dokumentieren.SV: Wie ich den Auftrag zu dem Gutachten bekam und hätte ich gewusst, dass Sie diese Frage stellen werden, hätte ich Ihnen drei Aktenordner mit allen Studien mitgenommen, die es 2016 gab und die ich mir ausgedruckt und durchgelesen hatte. Ich bin sehr schnell zu dem Erkenntnis gelangt, dass all diese Studien ein großes Problem haben: Wie sie nämlich zu ihren Ergebnissen gelangt sind. Wenn ich mir beispielsweise die von Ihnen im Rahmen der Stellungnahme zitierte Studie von Emily Bowerman ansehe und mir die Methologie ansehe, dann wird von 143 Interviews im Zeitraum März 2014 bis März 2015 geredet. Aus dem Studium der Unterlagen war mir jedoch nicht möglich, die einzelnen Fälle, die hier angeführt wurden, nachzuvollziehen. Das gleiche Problem hatte ich mit dem oben erwähnten Stahlmann-Artikel aus dem Asylmagazin 3 aus 2017,, in dem zahlreiche Behauptungen aufgestellt werden, die für mich nicht nachvollziehbar sind. Als Beispiel sei hier Folgendes erwähnt: Auf Seite 77, Fußnote 39, wo Frau Stahlmann eine Schätzung zitiert. Ich habe damals versucht, mit dem CSO zu reden, um diese Daten zu verifizieren. Ich fand solche Daten im Internet. Aber meine Frage, wie sie dazu gekommen sind, konnte man mir nicht erklären. Ich habe mich dann entschlossen, einen anderen Weg zu gehen und Befragungen durchzuführen. Ich glaube, dass der Weg, Befragungen durchzuführen, erstmals die Basis geschaffen hat, die Meinung von Rückkehrern bzw. Bedürftigen in Afghanistan zu dokumentieren. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ("BVwG"). Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, besucht und in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem und den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 17.01.2018. Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), der Gutachtensergänzung von Mag. Mahringer vom 04.12.2017 und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der BF brachte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2018 vor, dass er sowohl von den Dorfältesten als auch von den Taliban bedroht werde, weil er in Pakistan Englisch gelernt habe. Die Dorfältesten hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet und hätten gesagt, dass es gegen die Religion wäre amerikanische Schulen zu besuchen oder Englisch zu lernen. Die Dorfältesten hätten ihn aus diesem Grund töten wollen. Die Taliban hätten ihn ebenfalls aufgrund seiner Englischkenntnisse bedroht. Er habe einen Drohbrief erhalten, indem ihm unterstellt worden sei, dass er aufseiten der Regierung stehe, weil er Englisch spreche. Er solle sich den Taliban anschließen, sonst werde er getötet. Die Regierung habe versucht ihn als Dolmetscher anzuwerben, deshalb sei er ins Visier der Taliban geraten. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 demonstrierten Englischkenntnisse, konnte festgestellt werden, dass der BF die englische Sprache durchaus beherrscht. Es ist glaubhaft, dass in einem kleinen Dorf wie das des BF, die Dorfältesten bzw. die Taliban von seinen Englischkenntnissen erfahren und ihm gegenüber deshalb argwöhnisch gegenüberstehen und bedrohen würden. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass ihm in Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif dieselbe Gefahr drohen würde. In diesen Städten sind auch andere Bewohner der englischen Sprache mächtig ohne, dass ihnen eine Verfolgung drohen würde. Zudem ist nicht ersichtlich wie die anderen Bewohner von seinen Englischkenntnissen erfahren sollten, wenn er diese nicht offen zur Schau trägt. Der BF hat ausdrücklich angegeben, dass er kein Interesse daran habe für die Regierung als Dolmetscher zu arbeiten oder auch noch nie als Dolmetscher gearbeitet habe. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): 1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt hat ist nicht glaubhaft, dass der BF in Städten wie Kabul, Mazae-e Sharif oder Herat einer Verfolgung durch die Taliban, alleine aufgrund seiner Englischkenntnisse ausgesetzt wäre. Im Ergebnis ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben). Der BF hat gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben. Aus diesem Grund ist der angefochten Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt II. und damit die Gewährung von subsidiärem Schutz in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Das BVwG hat daher grundsätzlich die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch im Beschwerdeverfahren, betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Nach der aktuellen Judikatur des VwGH ist eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293; VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206).Der BF hat gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben. Aus diesem Grund ist der angefochten Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. und damit die Gewährung von subsidiärem Schutz in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Das BVwG hat daher grundsätzlich die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch im Beschwerdeverfahren, betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Nach der aktuellen Judikatur des VwGH ist eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293; VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206). Die rechtskräftige Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat offensteht, nur solange zu beachten, als - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BFA - keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorgelegen ist. Das BFA stützt sich bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Länderinformationsblatt aus dem Jahr 2017. Demgegenüber legte das BVwG seine Einschätzung über die stabile Sicherheits- und Versorgungslage, in Bezug auf Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, die Gutachtensergänzung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 04.12.2017 - sohin ein Beweismittel das nach Erlassung des Bescheides des BFA entstanden ist - zu Grunde. Der BF ist der Gutachtensergänzung von Mag. Mahringer vom 04.12.2017 im Verfahren vor dem BVwG auch nicht substantiiert entgegen getreten. Das BVwG hat daher seine Einschätzung im Herkunftsstaat auf Beweismittel (insbesondere die Gutachtensergänzung von Mag. Mahringer vom 04.12.2017) gestützt, die im maßgeblichen Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des BFA über den subsidiären Schutz noch nicht vorgelegen waren und daher insofern eine wesentliche Änderung des Sachverhalts bezogen auf diesen Zeitpunkt bedeuten, als demnach der Schutz und die Versorgung des BF in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gewährleistet und eine Rückkehr dorthin diesem auch zumutbar ist. Es liegt demnach eine nachträglichen Änderung der Sache ("nova producta") vor. Die materielle Rechtskraft der vom BFA zuerkannten Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF steht damit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das BVwG nicht entgegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W134.2161713.1.00

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