RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW147 1419356-2 SpruchW147 1419356-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2017, Zl: 529249507-170100975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Awaren, reiste am
- August 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter mittels Visum mit dem Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- September 2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in der Schule große Probleme gehabt habe. Neben der Schule habe sie die Koranschule besucht und ein Kopftuch getragen. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Kindern geächtet und beschimpft worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in letzter Zeit die Schule nicht mehr besucht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin einmal von maskierten Männern wegen Problemen mit ihrem verschollenen Bruder XXXX mit einer Flasche niedergeschlagen worden.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in der Schule große Probleme gehabt habe. Neben der Schule habe sie die Koranschule besucht und ein Kopftuch getragen. Aus diesem Grund sei sie von den anderen Kindern geächtet und beschimpft worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in letzter Zeit die Schule nicht mehr besucht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin einmal von maskierten Männern wegen Problemen mit ihrem verschollenen Bruder römisch 40 mit einer Flasche niedergeschlagen worden. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Grund für das Verlassen des Heimatlandes Probleme wegen ihres Sohnes XXXX an. Dieser sei sehr religiös, aber kein radikaler Moslem. In ihrer Heimat gebe es viele Entführungen und der Sohn sei gegen solche Entführungen und habe an Protestaktionen gegen die Regierung teilgenommen. Ein ehemaliger Kollege des verstorbenen Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gewarnt, dass ihr Sohn nunmehr auf einer Liste stehe. Im Mai 2010 sei der Sohn bewusstlos geschlagen worden und habe zwei Tage jede Spur von ihm gefehlt. Eine Nachbarin habe den blutüberströmten Sohn in der Nähe des Hauses gefunden und die Mutter der Beschwerdeführerin verständigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten maskierte Männer in schwarzen Uniformen in regelmäßigen Abständen das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin durchsucht. Seit Juli 2010 sei der Sohn verschwunden. Ende Juli 2010 hätten die maskierten Männer mit einer Flasche auf den Rücken der Beschwerdeführerin und auch die Mutter verprügelt. Die Männer hätten gedroht, der Beschwerdeführerin etwas anzutun. Aus diesem Grund hätten sich die Mutter sowie die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, zu Hause zu schlafen. Aus Angst um die Beschwerdeführerin habe die Mutter beschlossen, das Heimatland zu verlassen.Auch die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Grund für das Verlassen des Heimatlandes Probleme wegen ihres Sohnes römisch 40 an. Dieser sei sehr religiös, aber kein radikaler Moslem. In ihrer Heimat gebe es viele Entführungen und der Sohn sei gegen solche Entführungen und habe an Protestaktionen gegen die Regierung teilgenommen. Ein ehemaliger Kollege des verstorbenen Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin habe diese gewarnt, dass ihr Sohn nunmehr auf einer Liste stehe. Im Mai 2010 sei der Sohn bewusstlos geschlagen worden und habe zwei Tage jede Spur von ihm gefehlt. Eine Nachbarin habe den blutüberströmten Sohn in der Nähe des Hauses gefunden und die Mutter der Beschwerdeführerin verständigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten maskierte Männer in schwarzen Uniformen in regelmäßigen Abständen das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin durchsucht. Seit Juli 2010 sei der Sohn verschwunden. Ende Juli 2010 hätten die maskierten Männer mit einer Flasche auf den Rücken der Beschwerdeführerin und auch die Mutter verprügelt. Die Männer hätten gedroht, der Beschwerdeführerin etwas anzutun. Aus diesem Grund hätten sich die Mutter sowie die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, zu Hause zu schlafen. Aus Angst um die Beschwerdeführerin habe die Mutter beschlossen, das Heimatland zu verlassen.
- Am darauffolgenden Tag legte die Beschwerdeführerin einen russischen Reisepass, Nr. 710669723, ausgestellt am
- Mai 2010 von MC 05001 vor.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
- März 2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Ehemann, ein Jurist und für die Sicherheitsunion tätig gewesen, XXXX nach Tschetschenien verschleppt und umgebracht worden sei. Der Leichnam des Ehemannes habe Folterspuren aufgewiesen. Darauf folgend sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin verhört und über Dokumente befragt worden. Weiters führte die aus, dass in den letzten Jahren die Lage in Dagestan schwierig geworden sei. Junge Leute seien verhaftet und verdächtigt worden, Kämpfer zu sein. Ihr Sohn habe an Demonstrationen gegen die Entführungen teilgenommen. Seit dem Frühjahr 2010 sei die Familie wieder bedroht worden. Maskierten Leuten seien in Haus gekommen und hätten die Familie bedroht und den Sohn mitgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei der Sohn gefunden und stationär behandelt worden. Mitte Juli 2010 sei der Sohn erneut entführt worden. Ende Juli 2010 seien Personen, die sich als Behördenvertreter ausgegeben hätten, in das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und hätten nach Dokumenten betreffend den Sohn gefragt. Im Zuge dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen worden, indem man ihr mit einer vollen Wasserflasche auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe man die Mutter der Beschwerdeführerin geschlagen und sei diese bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien die Mutter und die Beschwerdeführerin verängstigt gewesen und bei Verwandten untergekommen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer Mutter schulische Probleme gehabt. Laut Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin in eine religiöse islamische Schule gegangen und habe sie begonnen sich zu verschleiern. Die Leute hätten daraufhin der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass sie nicht dazu gehöre. Nach dem Verbleib des Sohnes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie gehört habe, dass der Sohn irgendwo in XXXX wohne und seine Frau schwanger sei.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
- März 2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Ehemann, ein Jurist und für die Sicherheitsunion tätig gewesen, römisch 40 nach Tschetschenien verschleppt und umgebracht worden sei. Der Leichnam des Ehemannes habe Folterspuren aufgewiesen. Darauf folgend sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin verhört und über Dokumente befragt worden. Weiters führte die aus, dass in den letzten Jahren die Lage in Dagestan schwierig geworden sei. Junge Leute seien verhaftet und verdächtigt worden, Kämpfer zu sein. Ihr Sohn habe an Demonstrationen gegen die Entführungen teilgenommen. Seit dem Frühjahr 2010 sei die Familie wieder bedroht worden. Maskierten Leuten seien in Haus gekommen und hätten die Familie bedroht und den Sohn mitgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei der Sohn gefunden und stationär behandelt worden. Mitte Juli 2010 sei der Sohn erneut entführt worden. Ende Juli 2010 seien Personen, die sich als Behördenvertreter ausgegeben hätten, in das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gekommen und hätten nach Dokumenten betreffend den Sohn gefragt. Im Zuge dieses Vorfalls sei die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen worden, indem man ihr mit einer vollen Wasserflasche auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe man die Mutter der Beschwerdeführerin geschlagen und sei diese bedroht worden. Nach diesem Vorfall seien die Mutter und die Beschwerdeführerin verängstigt gewesen und bei Verwandten untergekommen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer Mutter schulische Probleme gehabt. Laut Angaben der Mutter sei die Beschwerdeführerin in eine religiöse islamische Schule gegangen und habe sie begonnen sich zu verschleiern. Die Leute hätten daraufhin der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass sie nicht dazu gehöre. Nach dem Verbleib des Sohnes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie gehört habe, dass der Sohn irgendwo in römisch 40 wohne und seine Frau schwanger sei. Im Rahmen der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vor.Im Rahmen der Einvernahme legte die Mutter der Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde ihres Ehemannes, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vor.
- Mit Schreiben vom
- März 2011 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von Behörde XXXX sowie einen Ambulanzbrief der XXXX für Kinder- und Jugendchirurgie betreffend die Beschwerdeführerin vom
- März 2011 in Kopie in Vorlage.
- Mit Schreiben vom
- März 2011 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von Behörde römisch 40 sowie einen Ambulanzbrief der römisch 40 für Kinder- und Jugendchirurgie betreffend die Beschwerdeführerin vom
- März 2011 in Kopie in Vorlage.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- April 2011, Zl. 10 08.195-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
- April 2011, Zl. 10 08.195-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich einer Gefährdung durch die Familienzugehörigkeit zu ihrem Bruder XXXX als unglaubhaft gewertet worden seien und habe auch für die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Angst vor Verfolgung in der Russischen Föderation erkannt werden können.Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, und führte beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich einer Gefährdung durch die Familienzugehörigkeit zu ihrem Bruder römisch 40 als unglaubhaft gewertet worden seien und habe auch für die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Angst vor Verfolgung in der Russischen Föderation erkannt werden können.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und deren Mutter mit gleichlautenden Schriftsätzen vom
- Mai 2011 Beschwerde und wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Mai 2012, Zl. D12 419356-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Mai 2012, Zl. D12 419356-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Gültigkeit vom
- August 2012 bis
- August 2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt. Zur Abholung dieses Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführerin ein Visum D ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit vom
- August 2013 bis
- August 2014 von der BH XXXX verlängert.
- Mit Gültigkeit vom
- August 2012 bis
- August 2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt. Zur Abholung dieses Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführerin ein Visum D ausgestellt worden. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit vom
- August 2013 bis
- August 2014 von der BH römisch 40 verlängert. Die BH XXXX erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom
- November 2014 bis
- November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Zur Abholung wurde der Beschwerdeführerin wieder ein Visum D gewährt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom
- November 2015 bis
- November 2016 verlängert.Die BH römisch 40 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom
- November 2014 bis
- November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Zur Abholung wurde der Beschwerdeführerin wieder ein Visum D gewährt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom
- November 2015 bis
- November 2016 verlängert.
- Mit Bescheid der BH XXXX vom
- Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015/2016 nicht erbracht habe.
- Mit Bescheid der BH römisch 40 vom
- Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015 aus 2016, nicht erbracht habe.
- Am
- Januar 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch deren rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK ein und brachte in einem die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin in Kopie (samt beglaubigter Übersetzung aus der russischen Sprache), eine Kopie des Spruches des Bescheides des Bundesasylamtes, eine Kopie des Spruches des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, einen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin mit Stand vom
- Dezember 2016, Jahreszeugnisse der Beschwerdeführerin von der Neuen Mittelschule XXXX für die Schuljahre 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2014/15 sowie einen Widerspruch zur Ausweisung der Beschwerdeführerin von Studierenden der Abend-HAK XXXX vor. Handschriftlich wurde angeführt, dass eine Einstellungszusage nachgereicht werde.römisch 40 für die Schuljahre 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2014/15 sowie einen Widerspruch zur Ausweisung der Beschwerdeführerin von Studierenden der Abend-HAK römisch 40 vor. Handschriftlich wurde angeführt, dass eine Einstellungszusage nachgereicht werde.
- Mit als Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Parteiengehör bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Januar 2017, Zl. 529249507 - 170100975, wurde die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.
- Mit am
- Februar 2017 beim BFA einlangendem Schreiben vom
- Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung.
- Mit weiteren Schreiben vom
- Februar 2017 forderte das BFA die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2017 forderte das BFA die BHAK/BHAS XXXX zur Stellungnahme betreffend den Ausbildungsstatus der Beschwerdeführerin auf, woraufhin fristgerecht Stellung genommen wurde.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2017 forderte das BFA die BHAK/BHAS römisch 40 zur Stellungnahme betreffend den Ausbildungsstatus der Beschwerdeführerin auf, woraufhin fristgerecht Stellung genommen wurde.
- Mit weiterer Stellungnahme vom
- Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung des Herrn XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG samt Beglaubigungsnachweis, eine Kopie eines Semesterzeugnisses der Beschwerdeführerin der HAK-B für das Schuljahr 2016/17, einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt vom
- Juli 2010 den Ruhegenuss des Herrn XXXX betreffend, eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Servicebereich vom
- Februar 2017, eine Monatsabrechnung des Herrn
- Mit weiterer Stellungnahme vom
- Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Patenschaftserklärung des Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG samt Beglaubigungsnachweis, eine Kopie eines Semesterzeugnisses der Beschwerdeführerin der HAK-B für das Schuljahr 2016/17, einen Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt vom
- Juli 2010 den Ruhegenuss des Herrn römisch 40 betreffend, eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Servicebereich vom
- Februar 2017, eine Monatsabrechnung des Herrn XXXX für Januar 2017, einen Mietvertrag sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik vom
- Dezember 2016 in Vorlage.römisch 40 für Januar 2017, einen Mietvertrag sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik vom
- Dezember 2016 in Vorlage.
- Mit Schreiben vom
- März 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA zur ärztlichen Untersuchung geladen.
- Mit weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- März 2017 wurden Unterlagen zum Ehepaar XXXX , wie ein Grundbuchsauszug, Bestätigungen diverser Banken und einer Gebietskörperschaft, eine KSV Selbstauskunft und Pensionsbescheide der XXXX in Vorlage gebracht.
- Mit weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
- März 2017 wurden Unterlagen zum Ehepaar römisch 40 , wie ein Grundbuchsauszug, Bestätigungen diverser Banken und einer Gebietskörperschaft, eine KSV Selbstauskunft und Pensionsbescheide der römisch 40 in Vorlage gebracht.
- In dem von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, aufgrund des im Auftrag des BFA erstellten medizinischen Gutachtens vom
- März 2017 wurde eine "Anpassungsstörung ggw. leicht" diagnostiziert und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt kompensiert erscheine, sodass eine Überstellung (im Sinne einer Reisefähigkeit) und eine allfällige medizinische Betreuung im Ankunftsland möglich sei.
- In dem von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, aufgrund des im Auftrag des BFA erstellten medizinischen Gutachtens vom
- März 2017 wurde eine "Anpassungsstörung ggw. leicht" diagnostiziert und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt kompensiert erscheine, sodass eine Überstellung (im Sinne einer Reisefähigkeit) und eine allfällige medizinische Betreuung im Ankunftsland möglich sei.
- Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahrens vor dem BFA wurde die Beschwerdeführerin am
- April 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass sie einverstanden sei, in der deutschen Sprache einvernommen zu werden. Sie spreche überall deutsch und könne sich auch mit komplexeren Themen auseinandersetzen. Befragt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit unternehme, gab sie im Wesentlichen an, dass sie Freunde treffe und gerne Judo betreibe. Auch sei sie in einer Tanzgruppe tätig und sei bei Aufführungen in XXXX und XXXX dabei gewesen. Die Tanzgruppe habe keinen Namen, sei kein Verein und werde nicht unternehmerisch betrieben. Auch spiele die Beschwerdeführerin gerne Volleyball. Seit Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr trainiert und sich nur noch auf das Tanzen konzentriert. Befragt, benannte die Beschwerdeführerin ihre engste Freundin mit ihrem Vornamen, konnte jedoch den Nachnamen nicht nennen. Weitere Personen würden der Beschwerdeführerin nicht einfallen und verweise sie auf ihre Freundesliste. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin zwei Freundinnen benennen, mit denen sie schon ihre Freizeit verbracht habe. Hinsichtlich ihrer Zukunftspläne in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Matura abschließen und studieren wolle. Zum Verhältnis mit ihrer Mutter befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht oft mit ihrer Mutter rede. Sie wohne zurzeit mit ihrer Mutter und sei das Verhältnis neutral. Sie wolle von ihrer Mutter wegziehen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an der BHAK/BHAS XXXX Probleme mit ihrem Klassenvorstand gehabt habe. Zu dem Verhältnis zu Herrn XXXX befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Herrn XXXX im August oder September 2012 kennengelernt habe. Seither unterstütze er die Beschwerdeführerin und sei dieser wie ein Großvater anzusehen. Das letzte Mal habe die Beschwerdeführerin Herrn XXXX anlässlich der medizinischen Untersuchung gesehen, sie würden oft telefonieren und er wisse, dass das Verhältnis mit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht gut sei. Deswegen unterstütze er sie. Im Heimatland habe die Beschwerdeführerin eine Tante väterlicherseits, in Moskau würden nicht nahestehende Verwandte leben und in Dagestan sei die Großmutter der Beschwerdeführerin beheimatet. Auch Freunde der Beschwerdeführerin würden im Heimatland leben. Nachgefragt, bei welcher Station die Beschwerdeführerin in XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aussteige, konnte diese keine genaue Station namentlich benennen, sondern lediglich die vorletzte oder letzte Station angeben. In der Nähe würde sich eine Sommerrodelbahn befinden.
- Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahrens vor dem BFA wurde die Beschwerdeführerin am
- April 2017 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass sie einverstanden sei, in der deutschen Sprache einvernommen zu werden. Sie spreche überall deutsch und könne sich auch mit komplexeren Themen auseinandersetzen. Befragt, was die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit unternehme, gab sie im Wesentlichen an, dass sie Freunde treffe und gerne Judo betreibe. Auch sei sie in einer Tanzgruppe tätig und sei bei Aufführungen in römisch 40 und römisch 40 dabei gewesen. Die Tanzgruppe habe keinen Namen, sei kein Verein und werde nicht unternehmerisch betrieben. Auch spiele die Beschwerdeführerin gerne Volleyball. Seit Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr trainiert und sich nur noch auf das Tanzen konzentriert. Befragt, benannte die Beschwerdeführerin ihre engste Freundin mit ihrem Vornamen, konnte jedoch den Nachnamen nicht nennen. Weitere Personen würden der Beschwerdeführerin nicht einfallen und verweise sie auf ihre Freundesliste. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin zwei Freundinnen benennen, mit denen sie schon ihre Freizeit verbracht habe. Hinsichtlich ihrer Zukunftspläne in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Matura abschließen und studieren wolle. Zum Verhältnis mit ihrer Mutter befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht oft mit ihrer Mutter rede. Sie wohne zurzeit mit ihrer Mutter und sei das Verhältnis neutral. Sie wolle von ihrer Mutter wegziehen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an der BHAK/BHAS römisch 40 Probleme mit ihrem Klassenvorstand gehabt habe. Zu dem Verhältnis zu Herrn römisch 40 befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Herrn römisch 40 im August oder September 2012 kennengelernt habe. Seither unterstütze er die Beschwerdeführerin und sei dieser wie ein Großvater anzusehen. Das letzte Mal habe die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 anlässlich der medizinischen Untersuchung gesehen, sie würden oft telefonieren und er wisse, dass das Verhältnis mit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht gut sei. Deswegen unterstütze er sie. Im Heimatland habe die Beschwerdeführerin eine Tante väterlicherseits, in Moskau würden nicht nahestehende Verwandte leben und in Dagestan sei die Großmutter der Beschwerdeführerin beheimatet. Auch Freunde der Beschwerdeführerin würden im Heimatland leben. Nachgefragt, bei welcher Station die Beschwerdeführerin in römisch 40 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aussteige, konnte diese keine genaue Station namentlich benennen, sondern lediglich die vorletzte oder letzte Station angeben. In der Nähe würde sich eine Sommerrodelbahn befinden. Nach Durchsicht des bisherigen Einvernahmeprotokolls ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie weder den Nachnamen ihres Tanzlehrers XXXX noch den ihrer Freundin angeben wolle. Zu den ergänzenden Fragen der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass Herr XXXX keinen Kontakt zu den Freunden der Beschwerdeführerin gehabt habe und diese nur von Fotos und sozialen Netzwerken kenne.Nach Durchsicht des bisherigen Einvernahmeprotokolls ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie weder den Nachnamen ihres Tanzlehrers römisch 40 noch den ihrer Freundin angeben wolle. Zu den ergänzenden Fragen der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass Herr römisch 40 keinen Kontakt zu den Freunden der Beschwerdeführerin gehabt habe und diese nur von Fotos und sozialen Netzwerken kenne.
- Mit Schreiben vom
- April 2017 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Namen der Freundin und des Tanzlehrers mit.
- Mit Schreiben vom
- April 2017 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie hinsichtlich des medizinischen Gutachtens keine Einwendungen erheben werde und vertrat die rechtsfreundliche Vertretung zu der Stellungnahme der BHAK/BHAS vom
- Februar 2017 die Meinung, dass sich zum einen um ein Missverständnis und zum anderen um ein Problem mit dem Klassenvorstand der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die in der Stellungnahme erwähnten Verstöße der Beschwerdeführerin seien als eher geringfügig anzusehen.
- Am
- Mai 2017 übermittelte die Rechtvertretung eine Unterstützungserklärung eines ehemaligen Lehrers der Beschwerdeführerin.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2017, Zl: 529249507-170100975, wurde der Antrag der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom
- Januar 2017 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.)
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2017, Zl: 529249507-170100975, wurde der Antrag der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom
- Januar 2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.) Das Bundesamt stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten seien keinerlei Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung, welche sie aufgrund des Todes ihrer Tante erlitten habe und habe die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin sei vom
- August 2010 bis zum
- Juli 2012 sowie vom
- August 2012 bis
- Juli 2013 und vom
- November 2014 bis zu diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern insgesamt circa fünf Jahre. Durchgehend habe sich die Beschwerdeführerin sohin keine drei Jahre im Bundesgebiet befunden. Rechtmäßig habe sich die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres Asylverfahrens, vom
- September 2012 bis zum
- Mai 2012 aufgehalten. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin sich fallweise, trotz erteilter Aufenthaltstitel, nicht in Österreich aufgehalten habe. Die belangte Behörde hielt im Weiteren fest, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei als neutral beschrieben worden und wolle die Beschwerdeführerin auch aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Finanziell werde sie von Herrn XXXX unterstützt und stehe sie in regelmäßigem Kontakt zu ihm. Im Bundesgebiet pflege die Beschwerdeführerin keinen nennenswerten Freundschaften und gehe keinen regelmäßigen Hobbies nach.Die belangte Behörde hielt im Weiteren fest, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei als neutral beschrieben worden und wolle die Beschwerdeführerin auch aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Finanziell werde sie von Herrn römisch 40 unterstützt und stehe sie in regelmäßigem Kontakt zu ihm. Im Bundesgebiet pflege die Beschwerdeführerin keinen nennenswerten Freundschaften und gehe keinen regelmäßigen Hobbies nach. Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch, habe erfolgreich die Schule besucht, wobei es aufgrund von Missachtungen der Hausordnung zu Problemen mit dem Lehrpersonal gekommen sei. Von
- Dezember 2015 bis
- März 2016 sei die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgekommen, sonst sei sie nicht erwerbstätig gewesen. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin intakte starke Verbindungen zu ihrem Heimatstaat pflegen. Ihre beste Freundin würde im Heimatstaat leben, sie spreche die russische Sprache und habe die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Eine Eingliederung sei daher möglich. Abschließend würdigte die belangte Behörde, dass bei der Beschwerdeführerin kein relevantes Familienleben festgestellt habe werden können und habe die Beschwerdeführerin ein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein haben müssen. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich insofern als zulässig.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom
- Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG vom
- Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
- Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Mai 2017, Zl: 529249507-170100975, wurde mit Schriftsatz vom
- Mai 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
- Am
- Oktober 2017 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Psychosomatik vom
- Oktober 2017, zwei Semesterzeugnisse einer B-HAK für die Schuljahre 2016/17 vom
- Februar 2017 und vom
- Juli 2017 sowieso diverse Unterstützungserklärungen vor.
- Am
- November 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ein und legte diese in einem einen Sozialversicherungsdatenauszug ihrer Mutter vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Die ledige, kinderlose und strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Awaren zugehörig und muslimischen Glaubens. Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin reiste am
- August 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter legal mit einem Visums mit dem Flugzeug von Moskau kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- September 2010 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit Rechtskraft vom
- September 2012 in zweiter Instanz auch in Bezug auf eine Ausweisung negativ entschieden. Mit Gültigkeit vom
- August 2012 bis
- August 2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt. Der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin wurde mit Gültigkeit vom
- August 2013 bis
- August 2014 verlängert. Die BH XXXX erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom
- November 2014 bis
- November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom
- November 2015 bis
- November 2016 verlängert.Die BH römisch 40 erteilte der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit vom
- November 2014 bis
- November 2015 den Aufenthaltstitel "Schüler". Dieser Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit vom
- November 2015 bis
- November 2016 verlängert. Mit Bescheid der BH XXXX vom
- Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015/2016 nicht erbracht habe. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom
- Dezember 2016, Zl. 30206-353/538/1/6-2010, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom
- November 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen mehrfach von der Behörde unter Setzung einer Nachfrist angeforderten Schulnachweis für das Schuljahr 2015 aus 2016, nicht erbracht habe. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat lediglich einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt durch ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin spricht fließend Russisch und Deutsch. Während ihres knapp siebenjährigen Aufenthaltes, wobei sich die Beschwerdeführerin mehrmals, darunter auch für einen Zeitraum von über einem Jahr, im Heimatland aufhielt, baute sie sich einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Freunde hat sie nur wenige gefunden. Sie besucht die Schule, ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrer Mutter, zu der jedoch kein enges Nahverhältnis besteht, in einer Wohnung und wird von einem Bekannten mit monatlich € 300,00 finanziell unterstützt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein. Die Beschwerdeführerin, welche aus Dagestan stammt, verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wobei sie dort die Schule besuchte und während eines einjährigen Aufenthaltes im Sommer 2013 in XXXX als Tanzlehrerin arbeitete. In der Russischen Föderation leben die Großmutter der Beschwerdeführerin, bei welcher sie auch während ihres Aufenthaltes in XXXX lebte, und ihre beste Freundin.Die Beschwerdeführerin, welche aus Dagestan stammt, verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wobei sie dort die Schule besuchte und während eines einjährigen Aufenthaltes im Sommer 2013 in römisch 40 als Tanzlehrerin arbeitete. In der Russischen Föderation leben die Großmutter der Beschwerdeführerin, bei welcher sie auch während ihres Aufenthaltes in römisch 40 lebte, und ihre beste Freundin. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zur eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK kamen nicht hervor. 1.
- Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen: "Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche auch ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015 Sicherheitslage Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vergleiche AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014). Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Nordkaukasus allgemein Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vergleiche Die Presse 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche DIS 1.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 26.3.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 11.3.2015 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 16.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.3.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014). Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vergleiche Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015). Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Ombudsmann Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015 Wehrdienst Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013). Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung e