RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW171 2178048-5 SpruchW171 2178048-5/4 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der in diesem Verfahren am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der in diesem Verfahren am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
- Am 27.05.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.05.2016 wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt.
- Am 01.06.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) im Asylverfahren einvernommen. In dieser Einvernahme gab der BF ebenfalls die in der Erstbefragung vom 13.05.2016 genannte Identität an. Auch auf Vorhalt, dass er in Deutschland im Asylverfahren sein Geburtsdatum mit 1994 angegeben habe, gab der BF an, dass seine in Österreich genannten Daten richtig seien und er bisher bei seinen diesbezüglichen Angaben in anderen Mitgliedstaaten gelogen habe.
- Am 24.06.2016 wurde vom Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Deutschland gerichtet, dem am 28.06.2016 von Deutschland zugestimmt wurde. Mit Schreiben vom 07.07.2016 teilte das Bundesamt der deutschen Dublin-Behörde mit, dass sich die Überstellungsfrist auf 12 Monate verlängert habe, da sich der BF in Haft befinde.
- Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesamt mit, dass der BF 2013 in Spanien unter der Identität XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, wegen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei.römisch 40 dem Bundesamt mit, dass der BF 2013 in Spanien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, wegen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.08.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Am 07.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Er gab wiederum seine Identität wie in der Erstbefragung vom 13.05.2016 an. Auf Vorhalt dass er in Deutschland angegeben habe aus Marokko zu stammen und den Namen XXXX zu führen, sowie auf den Vorhalt folgender vom BF bisher angeführter Identitäten XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, gab der BF an, dass er sich diese Identitäten ausgedacht habe.
- Am 07.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Er gab wiederum seine Identität wie in der Erstbefragung vom 13.05.2016 an. Auf Vorhalt dass er in Deutschland angegeben habe aus Marokko zu stammen und den Namen römisch 40 zu führen, sowie auf den Vorhalt folgender vom BF bisher angeführter Identitäten römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gab der BF an, dass er sich diese Identitäten ausgedacht habe.
- Am 27.09.2016 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
- Mit Verfahrensordnung des Bundesamtes vom 29.09.2016 wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum des BF XXXX lautet.
- Mit Verfahrensordnung des Bundesamtes vom 29.09.2016 wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum des BF römisch 40 lautet.
- Am 09.10.2016 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 11.10.2016 wurde über den BF neuerlich Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass gegen den BF laut einer Mitteilung von Interpol Brüssel in Belgien wegen in den Jahren 2014 und 2015 begangener Straftaten Ermittlungen durchgeführt werden. In Belgien habe der BF seine Identitäten mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX angegeben.römisch 40 mit, dass gegen den BF laut einer Mitteilung von Interpol Brüssel in Belgien wegen in den Jahren 2014 und 2015 begangener Straftaten Ermittlungen durchgeführt werden. In Belgien habe der BF seine Identitäten mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 angegeben.
- Am 27.10.2016 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.
- Am 27.10.2016 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für das Verfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für das Verfahren des BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. In diesem Verfahren hat der BF am 27.10.2016 einen Beschwerdeverzicht abgegeben.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Am 11.04.2017 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der BF von Interpol XXXX unter der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Identität identifiziert worden sei.
- Am 11.04.2017 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der BF von Interpol römisch 40 unter der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Identität identifiziert worden sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 aufgehoben, da auf Grund der Strafhaft die Überstellung des BF nach Deutschland innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich war.
- Am 31.05.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zu den Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet am 18.08.2016 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 30.06.2017 zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet am 18.08.2016 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 30.06.2017 zugestellt.
- Am 04.07.2017 wurde bei der Botschaft Marokkos ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt, wobei auf die Identifizierung des BF durch Interpol XXXX hingewiesen wurde.
- Am 04.07.2017 wurde bei der Botschaft Marokkos ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt, wobei auf die Identifizierung des BF durch Interpol römisch 40 hingewiesen wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten mögen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2017 zugestellt.
- Am 08.08.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Tag in Schubhaft.
- Am 05.09.2017, 03.10.2017 und 31.10.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.
- Am 30.10.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Marokkos urgiert.
- Am 28.11.2017 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ergab, dass sich die Gründe für die Anordnung der Schubhaft nicht verändert haben. Darüber hinaus wurde zur Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Botschaft Marokkos grundsätzlich positiv sei. In den Sommermonaten sei es bei den Übermittlungen der Ergebnisse der Identitätsüberprüfungen durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt zu Verzögerungen gekommen. Durch eine Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten sei ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge beabsichtigt. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für den vorliegenden Fall zu rechnen sei.
- Am 28.11.2017 legte das Bundesamt den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen ergab, dass sich die Gründe für die Anordnung der Schubhaft nicht verändert haben. Darüber hinaus wurde zur Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Botschaft Marokkos grundsätzlich positiv sei. In den Sommermonaten sei es bei den Übermittlungen der Ergebnisse der Identitätsüberprüfungen durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt zu Verzögerungen gekommen. Durch eine Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten sei ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge beabsichtigt. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für den vorliegenden Fall zu rechnen sei. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein hohes Risiko des Untertauchens. Es sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass die Haftfähigkeit nach wie vor gegeben sei.
- Am 28.11.2017 wurde dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der BF hat sich dazu nicht geäußert. Am 30.11.2017 wurde die Ausstellung des Heimreisezertifikates seitens des Bundesamtes bei der Botschaft des Königreiches Marokko neuerlich urgiert.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
- Das Bundesamt legte am 27.12.2017 den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu nachstehende Stellungnahme ab:
- Das Bundesamt legte am 27.12.2017 den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu nachstehende Stellungnahme ab: "Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 19.07.2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.08.08.2017 (Entlassung aus der Strafhaft), derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben. Gegenständlich soll der Fremde somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.12.2017), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Bereits am 22.06.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol XXXX wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit XXXX, XXXX geboren, bestätigt. Laut Auskunft der Bundesamtsdirektion, XXXX vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen - also der Ergebnisse der ID- Überprüfung durch die marokkanische Behörden in XXXX an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt - zu Verzögerungen. Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am
- August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das Bundesamt davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist. Am 30.10.2017 wurde seitens der Bundesamtsdirektion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Vom Bundesamt wurde zuletzt am 18.12.2017 die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert."Bereits am 22.06.2017 wurde mangels vorliegenden Reisedokuments für die Effektuierung der Außerlandesbringung bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments beantragt. Von Interpol römisch 40 wurden die Staatsangehörigkeit und die Identität mit römisch 40 , römisch 40 geboren, bestätigt. Laut Auskunft der Bundesamtsdirektion, römisch 40 vom 02.10.2017 ist die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Marokko grundsätzlich produktiv. Aufgrund eines Konsul-Wechsels im Juli 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft kam es in den Sommermonaten bei den Übermittlungen der Identifizierungen - also der Ergebnisse der ID- Überprüfung durch die marokkanische Behörden in römisch 40 an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das Bundesamt - zu Verzögerungen. Da inzwischen die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft erfolgte und auch beim Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am
- August nachdrücklich versichert wurde, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt und ab September auch umgesetzt wird, geht das Bundesamt davon aus, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für o.a. Fall zu rechnen ist. Am 30.10.2017 wurde seitens der Bundesamtsdirektion die Ausstellung des Heimreisezertifikates neuerlich bei der Vertretungsbehörde Marokkos urgiert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten. Es ist weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass ebenso die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind. Somit liegen gegenständlich keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft entgegenstehen würden. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Vom Bundesamt wurde zuletzt am 18.12.2017 die Ausstellung des Heimreisezertifikats bei der Botschaft des Königreiches Marokkos urgiert."
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
- Das Bundesamt legte am 24.01.2018 Teile des Verfahrensakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der neuerlichen Prüfung des Bestehens der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu ergänzend an, dass die Identität des BF bereits seit dem Vorjahr geklärt sei, es jedoch im Hinblick auf die Ausstellung eines nötigen Heimreisezertifikates es über den Sommer zu Verzögerungen seitens der Marokkanischen Botschaft gekommen sei. Am
- August 2017 sei jedoch versichert worden, dass die offenen Rückstände seitens der Botschaft in weiterer Folge abgearbeitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei sodann am 30.11.2017 und am 23.01.2018 weiter urgiert worden. Der BF sei nach wie vor haftfähig und seien keine Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden entgegenstehen würden. Auch sonst sei es zu keinen Änderungen der Sachlage gekommen.
- Das Bundesamt legte am 24.01.2018 Teile des Verfahrensakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der neuerlichen Prüfung des Bestehens der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor und gab dazu ergänzend an, dass die Identität des BF bereits seit dem Vorjahr geklärt sei, es jedoch im Hinblick auf die Ausstellung eines nötigen Heimreisezertifikates es über den Sommer zu Verzögerungen seitens der Marokkanischen Botschaft gekommen sei. Am
- August 2017 sei jedoch versichert worden, dass die offenen Rückstände seitens der Botschaft in weiterer Folge abgearbeitet werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei sodann am 30.11.2017 und am 23.01.2018 weiter urgiert worden. Der BF sei nach wie vor haftfähig und seien keine Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Fremden entgegenstehen würden. Auch sonst sei es zu keinen Änderungen der Sachlage gekommen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
- Nach Angaben des BFA wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in weiterer Folge schriftlich, telefonisch bzw. persönlich am 5.2.2018 und am 15.02.2018 bei der Marokkanischen Botschaft urgiert. In den Akten findet sich ein diesbezüglicher Aktenvermerk für eine Urgenz am 12.02.
- Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
- Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
- Mit Erklärung der zuständigen Abteilung des BMI wurde dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, dass die Marokkanische Botschaft bereits mehrmals auf die Dringlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikates hingewiesen worden sei und die Erteilung des Zertifikates mehrmals, zuletzt am 15.02.2018 urgiert worden sei. Nach einer erteilten Zustimmung sei sodann ein Flug zu buchen und die Bestätigung der Buchung zumindest drei Wochen vor dem Termin der Botschaft vorzulegen. Die Marokkanische Botschaft stelle laufend, zuletzt am 13.02.2018 Heimreisezertifikate aus.
- Am 19.02.2018 wurde der BF seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft nicht. Er brachte keine Gründe vor, die einer weiteren Verlängerung entgegenstehen könnten.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 wurde neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
- Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (§ 22 a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
- Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen weiteren 4-Wochenfrist (Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem BVwG zu Entscheidung über die rechtmäßige weitere Verlängerung der laufenden Schubhaft vor und führte aus, dass nach wie vor beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens gegeben sei und daher ohne die Fortsetzung der Schubhaft die Sicherung der Abschiebung weiterhin nicht gewährleistet sei. Die Haftfähigkeit des BF sein weiter gegeben und lägen keine Umstände vor, die einer weiteren Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen würden.
- Am 23.03.2018 wurde der BF nach gerichtlichem Auftrag hiezu, seitens des BFA zur laufenden Schubhaft einvernommen und ihm die beabsichtigte Verlängerung dieser mitgeteilt. Dabei äußerte sich der BF zu der Verlängerung der Schubhaft in der Weise, dass er angab, Schlafstörungen zu haben und medizinisch nicht wirklich gut versorgt zu sein. Sein Gesundheitszustand sei deswegen so, weil er in Schubhaft sitzen würde. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Er könne nicht mehr weiter in Haft bleiben und wisse nicht mehr, was er tun solle. Bei einer Entlassung würde er sofort Österreich verlassen und zu seinem Bruder nach Spanien fahren. Er würde sich ein Ticket nach Spanien kaufen und ohne Dokumente dorthin reisen, schließlich sei er ja auch nach Österreich ohne Dokumente gekommen. Er werde nie nach Hause gehen, da seine Familie in Spanien sei. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.03.2018 wurde befundet, dass der BF sich in einem guten Allgemeinzustand befinde und seine Verstopfung medikamentös behandelt werde. Mit der Medikamentation sei er zufrieden.
- Mit Schreiben vom 26.03.2018 gab das BFA ergänzend glaubhaft an, dass die Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft als gut bezeichnet werden könne und in diesem Jahr bereits eine genau bezeichnete (zweistellige) Anzahl an Heimreisezertifikaten ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall werde laufend, zuletzt am 14.3., am 23.
- und auch am 26.3.2018 urgiert. In Anbetracht der Tatsache, dass eine intensive Zusammenarbeit mit der Marokkanischen Botschaft gepflegt werde, sowie regelmäßig Zustimmungen in Form von Verbalnoten an das BFA übermittelt werden, gehe das BFA auch in diesem Fall von einer positiven Erledigung des Ausstellungsantrages aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I.
- - I.37.):
- Zum Verfahrensgang (römisch eins.
- - römisch eins.37.): Der unter Punkt I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, er wurde von Interpol XXXX identifiziert. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Über ein Reisedokument verfügt er nicht.2.
- Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, er wurde von Interpol römisch 40 identifiziert. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Über ein Reisedokument verfügt er nicht. 2.
- Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.08.2016 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Urkundenunterdrückung, wegen des mehrfach begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Straftaten hat der BF am
- und
- Mai 2016 begangen. 2.
- Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.11.2016 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Handlung hat der BF am 09.10.2016 wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 27.09.2016 begangen. 2.
- Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft. Ein Heimreisezertifikat wurde seitens der Botschaft bisher nicht ausgestellt.2.
- Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft. Ein Heimreisezertifikat wurde seitens der Botschaft bisher nicht ausgestellt. 2.
- Im Akt finden sich keine Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beschwerden die eine Haftfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Der BF ist haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar. 3.
- Der BF hat sich in Deutschland, Spanien, der Schweiz und Belgien aufgehalten und bei Behördenkontakten unterschiedlichste Identitäten angegeben. In Österreich hat er unter Angabe einer falschen Identität vorgetäuscht, minderjährig und Staatsangehöriger Algeriens zu sein. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 3.
- Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF. 3.
- Bei einer Freilassung des BF würde dieser untertauchen und nicht weiter für die Behörden greifbar bleiben.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 4.
- Der BF ist vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 12.05.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. 4.
- Der BF hat im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben und in Österreich seine Minderjährigkeit vorgetäuscht. 4.
- Der BF wurde von österreichischen Gerichten zwei Mal wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. Dabei hat der BF seine erste Straftat wenige Tage nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz begangen. Die seiner zweiten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat hat er kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft begangen. 4.
- Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF unter Berücksichtigung des von Marokko vorgegebenen Ablaufes zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich. 4.
- Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 08.08.2017 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft stehen auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX bis XXXX, fest. Insbesondere ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der BF von Interpol XXXX identifiziert wurde und sich seit 08.08.2017 in Schubhaft befindet.Die Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft stehen auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 bis römisch 40 , fest. Insbesondere ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der BF von Interpol römisch 40 identifiziert wurde und sich seit 08.08.2017 in Schubhaft befindet. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen gründet sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt im Wesentlichen aus dem vorliegenden Befund der Amtsärztin vom 26.03.
- Der BF wird auch durch den Verein XXXX psychologisch betreut, sodass auch hier von Haftfähigkeit auszugehen war. Die vom BF in der Einvernahme vom 23.03.2018 geäußerten Beschwerden konnten ärztlicherseits nicht verifiziert werden. Auch ein Einblick in die Anhaltedatei und die Kontrolluntersuchungsaufzeichnungen (im Akt) zeigt, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen des BF bestehen und der BF weiterhin haftfähig ist.Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt im Wesentlichen aus dem vorliegenden Befund der Amtsärztin vom 26.03.
- Der BF wird auch durch den Verein römisch 40 psychologisch betreut, sodass auch hier von Haftfähigkeit auszugehen war. Die vom BF in der Einvernahme vom 23.03.2018 geäußerten Beschwerden konnten ärztlicherseits nicht verifiziert werden. Auch ein Einblick in die Anhaltedatei und die Kontrolluntersuchungsaufzeichnungen (im Akt) zeigt, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen des BF bestehen und der BF weiterhin haftfähig ist. 2.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF betreffend vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest. Die Feststellung, dass sich der BF in mehreren Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgehalten hat ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Ergebnissen der Eurodac-Abfragen, der Mitteilung der spanischen Polizei, die dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.07.2015 angeschlossen ist und der Mitteilung von Interpol XXXX vom 06.10.2016.Die Feststellung, dass sich der BF in mehreren Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgehalten hat ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Ergebnissen der Eurodac-Abfragen, der Mitteilung der spanischen Polizei, die dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.07.2015 angeschlossen ist und der Mitteilung von Interpol römisch 40 vom 06.10.
- Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, zur Erwerbstätigkeit, den verfügbaren finanziellen Mitteln und den familiären und sozialen Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX. Hiezu hat der BF in der Einvernahme vom 23.03.2018 selbst angegeben, dass diesbezüglich keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse eingetreten sind.Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, zur Erwerbstätigkeit, den verfügbaren finanziellen Mitteln und den familiären und sozialen Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 . Hiezu hat der BF in der Einvernahme vom 23.03.2018 selbst angegeben, dass diesbezüglich keine Änderungen der persönlichen Verhältnisse eingetreten sind. In der Einvernahme am 23.03.2018 gab der BF selbst an, im Falle einer Freilassung sofort ohne Dokumente weiter nach Spanien reisen zu wollen. Insofern besteht an der vorliegenden Fluchtgefahr daher weiterhin kein Zweifel. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX, in der der BF angibt, dass er ohne Reisedokumente nach Österreich eingereist ist.Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 , in der der BF angibt, dass er ohne Reisedokumente nach Österreich eingereist ist. Die Feststellung, wonach der BF mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Erst in seiner Einvernahme vom XXXX nennt der BF erstmals die von Interpol XXXX festgestellte Identität.Die Feststellung, wonach der BF mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Erst in seiner Einvernahme vom römisch 40 nennt der BF erstmals die von Interpol römisch 40 festgestellte Identität. Die Feststellungen zu den Tatzeitpunkten jener Straftaten, die den beiden Verurteilungen des BF zu Grunde liegen, ergeben sich zum einen aus dem Strafregister und zum anderen aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich sein könnte. Die bisher zu verzeichnende Verzögerung der Ausstellung des Heimreisezertifikates liegt klar ausschließlich in der von der Marokkanischen Botschaft benötigten Bearbeitungszeit. Ein Mitverschulden der Behörde ist nicht erkennbar. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 08.08.2017 und der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mehrfach ausgesprochenen Rechtmäßigkeit der Fortsetzungen ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch in diesem neuerlichen durchgeführten Überprüfungsverfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der aktuellen Befragung vom XXXX zwar betont, nicht länger in Haft bleiben zu können und gesundheitliche Beschwerden zu haben, doch wurden ärztlicherseits keine objektivierbaren wesentlichen gesundheitlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen diagnostiziert, die zwischenzeitig eine eingetretene Unverhältnismäßigkeit oder Änderung der Lage indizieren könnten.Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 08.08.2017 und der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bereits mehrfach ausgesprochenen Rechtmäßigkeit der Fortsetzungen ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch in diesem neuerlichen durchgeführten Überprüfungsverfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der aktuellen Befragung vom römisch 40 zwar betont, nicht länger in Haft bleiben zu können und gesundheitliche Beschwerden zu haben, doch wurden ärztlicherseits keine objektivierbaren wesentlichen gesundheitlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen diagnostiziert, die zwischenzeitig eine eingetretene Unverhältnismäßigkeit oder Änderung der Lage indizieren könnten. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. § 80 FPG lautet:Paragraph 80, FPG lautet: Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch während der Strafhaft des BF eingeleitet wurde und er bereits von Interpol XXXX identifiziert worden ist. Von der Marokkanischen Botschaft wurde bislang nicht mitgeteilt, dass einer Erteilung eines Heimreisezertifikats für den BF etwas entgegenstehen würde. Die Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen waren durch die mehrmaligen Urgenzen dokumentiert. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen.3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch während der Strafhaft des BF eingeleitet wurde und er bereits von Interpol römisch 40 identifiziert worden ist. Von der Marokkanischen Botschaft wurde bislang nicht mitgeteilt, dass einer Erteilung eines Heimreisezertifikats für den BF etwas entgegenstehen würde. Die Bemühungen der Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen waren durch die mehrmaligen Urgenzen dokumentiert. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er hat sich in mehreren Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgehalten und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er hat sich in mehreren Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgehalten und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat in den Mitgliedstaaten verschiedenste Identitäten angegeben und auch in Österreich unter Angabe eines falschen Namens, eines falschen Geburtsdatums und einer falschen Staatsangehörigkeit um internationalen Schutz angesucht. Im Asylverfahren hat er sich darüber hinaus als Minderjähriger ausgegeben. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen, wobei er die erste Tat wenige Tage nach seinem Antrag auf internationalen Schutz und die zweite Tat wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft begangen hat. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht einmal durch eine Haftstrafe zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. In der Einvernahme vom 23.03.2018 hat er selbst angegeben, im Falle einer Entlassung sofort nach Spanien reisen zu wollen und würde sich daher ganz klar nicht für die Behörde bereithalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er hat im Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben und hat seine Minderjährigkeit vorgetäuscht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein sehr geringer Stellenwert zu. Anders verhält es sich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert. Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten des BF ist im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG festzuhalten, dass auf Grund der Tatsache, dass der BF die Straftaten wenige Tage nach der Stellung seines Antrages auf internationale Schutz und wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft begangen hat, das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten des BF ist im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG festzuhalten, dass auf Grund der Tatsache, dass der BF die Straftaten wenige Tage nach der Stellung seines Antrages auf internationale Schutz und wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft begangen hat, das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt und ist darin kein Verschulden der Behörde zu erblicken. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er bisher mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben, sowie bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da sämtliche Verfahrensschritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits ca. ein Monat vor Entlassung des BF aus der Strafhaft getroffen wurden und bei der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bereits mehrere Male (zuletzt am 23.03.2018) urgiert wurde. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache dass er durch die beharrliche Verschweigung seiner wahren Identität keine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden gezeigt hat - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und seine Identität durch Interpol Rabat bestätigt wurde.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache dass er durch die beharrliche Verschweigung seiner wahren Identität keine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden gezeigt hat - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und seine Identität durch Interpol Rabat bestätigt wurde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nach Ansicht des Gerichtes weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Aufgrund der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Im Zuge der zu erwartenden baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG unter Einhaltung der gesetzlich in der Folge vorgeschriebenen weiteren 4-wöchigen gerichtlichen Überprüfungen weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Aufgrund der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Im Zuge der zu erwartenden baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG unter Einhaltung der gesetzlich in der Folge vorgeschriebenen weiteren 4-wöchigen gerichtlichen Überprüfungen weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die für ihre Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die für ihre Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Nach § 22a/4 BFA-VG ist die erste amtswegige gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung am Tag nach Ablauf von 4 Monaten der laufenden Schubhaft und jede weitere gerichtliche Überprüfung sodann alle 4 Wochen durchzuführen.3.1.
- Nach Paragraph 22 a, /, 4, BFA-VG ist die erste amtswegige gerichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung am Tag nach Ablauf von 4 Monaten der laufenden Schubhaft und jede weitere gerichtliche Überprüfung sodann alle 4 Wochen durchzuführen. Der BF wurde am 08.08.2017 in Schubhaft genommen. Die erste gerichtliche Prüfung hatte daher per 09.12.2017 zu erfolgen. Die erste darauffolgende Prüfung (4-Wochenfrist) lief am 06.01.2018, die Zweite am 03.02.2018 und die Dritte am 03.03.2018 ab. Die aktuelle Haftprüfung hat daher bis spätestens 31.03.2018 (weitere 4-Wochen ab 03.03.2018) zu erfolgen. Die Behörde hat dabei die Bezug habenden Akten so vorzulegen, dass dem Gericht zumindest eine Woche bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Entscheidung verbleibt. Eine frühere Vorlage (vor der Wochenfrist) ist zulässig und seitens des Gerichts aus organisatorischen Gründen jedenfalls erwünscht. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben und der BF zu seiner konkreten Haftsituation zeitnah einvernommen wurde. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2178048.5.00