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{'item': 'W180 2162683-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 21Art. 32Art. 24§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW180 2162683-1 SpruchW180 2162683-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten XXXX, Inhaber des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX, als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Diesem Übertragungsantrag, der am 28.04.2016 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) einlangte, wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.)
  2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten römisch 40 , Inhaber des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 , als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Diesem Übertragungsantrag, der am 28.04.2016 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) einlangte, wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) XXXX zugeordnet.römisch 40 zugeordnet.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  4. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.638,
  5. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: XXXX; 16,5400 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXXschien als "abgewiesen" auf, mit der Begründung, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche. Dennoch wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer stünden unter der Zahlungsanspruchsnummer (ZA-Nr.) XXXX 10,4337 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX und einem Wert von EUR 229,63 zur Verfügung.
  6. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.638,
  7. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: römisch 40 ; 16,5400 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXXschien als "abgewiesen" auf, mit der Begründung, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche. Dennoch wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer stünden unter der Zahlungsanspruchsnummer (ZA-Nr.) römisch 40 10,4337 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. römisch 40 und einem Wert von EUR 229,63 zur Verfügung.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.01.2017, in welcher vorgebracht wurde, die Übertragung der Zahlungsansprüche laut lfd. Nr. XXXX sei nicht durchgeführt worden, da der Übergeber keine Zahlungsansprüche besitze. Dies sei laut AMA-Hotline auf einen AMA-internen Fehler beim Bewirtschafterwechsel des Übergeberbetriebes XXXX zurückzuführen. Daher sei der Übergeber nach Fehlerkorrektur im Besitz von Zahlungsansprüchen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abwicklung der Übertragung XXXX nach Fehlerkorrektur bei Betrieb XXXX und weiters die entsprechende Anrechnung bei der Basis- und Greeningprämie.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.01.2017, in welcher vorgebracht wurde, die Übertragung der Zahlungsansprüche laut lfd. Nr. römisch 40 sei nicht durchgeführt worden, da der Übergeber keine Zahlungsansprüche besitze. Dies sei laut AMA-Hotline auf einen AMA-internen Fehler beim Bewirtschafterwechsel des Übergeberbetriebes römisch 40 zurückzuführen. Daher sei der Übergeber nach Fehlerkorrektur im Besitz von Zahlungsansprüchen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abwicklung der Übertragung römisch 40 nach Fehlerkorrektur bei Betrieb römisch 40 und weiters die entsprechende Anrechnung bei der Basis- und Greeningprämie.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.638,
  11. Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX schien nunmehr im Spruch als "teilweise stattgegeben" auf, in der "ZA-Tabelle" wurden unter der ZA-Nr. XXXX wie im Vorbescheid 10,4337 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX und einem Wert von EUR 229,63 als zur Verfügung stehend angeführt. Die bloß teilweise Stattgabe des Übertragungsantrages wurde im Bescheid damit begründet, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.638,
  13. Der Antrag mit der lfd. Nr. römisch 40 schien nunmehr im Spruch als "teilweise stattgegeben" auf, in der "ZA-Tabelle" wurden unter der ZA-Nr. römisch 40 wie im Vorbescheid 10,4337 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. römisch 40 und einem Wert von EUR 229,63 als zur Verfügung stehend angeführt. Die bloß teilweise Stattgabe des Übertragungsantrages wurde im Bescheid damit begründet, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
  14. Gemeinsam mit dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 22.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine detaillierte tabellarische Aufstellung der Flächenwanderungen zwischen seinem eigenen Betrieb, dem Betrieb mit der BNr. XXXX (XXXX bzw. ab 2016 XXXX) und dem Betrieb Nr.XXXX (XXXX) vom Antragsjahr 2015 auf
  15. Auf Basis dieses Nachweises, dass tatsächlich auch Flächen im entsprechenden Ausmaß der Zahlungsansprüche übergeben worden seien, beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Abwicklung und Auszahlung der lfd. Nr. XXXX. Es sei noch eine Übertragung von 6,1100 Zahlungsansprüchen mit Herkunft vom Betrieb Nr. XXXX offen.
  16. Gemeinsam mit dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 22.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine detaillierte tabellarische Aufstellung der Flächenwanderungen zwischen seinem eigenen Betrieb, dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 bzw. ab 2016 römisch 40 ) und dem Betrieb Nr.XXXX (römisch 40 ) vom Antragsjahr 2015 auf
  17. Auf Basis dieses Nachweises, dass tatsächlich auch Flächen im entsprechenden Ausmaß der Zahlungsansprüche übergeben worden seien, beantragte der Beschwerdeführer die vollständige Abwicklung und Auszahlung der lfd. Nr. römisch 40 . Es sei noch eine Übertragung von 6,1100 Zahlungsansprüchen mit Herkunft vom Betrieb Nr. römisch 40 offen.
  18. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Im Zuge der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX sollten 16,5400 ZA von XXXX (BNr. XXXX) an den Beschwerdeführer übertragen werden. Beim übergebenden Bewirtschafter habe am 01.03.2016 ein Bewirtschafterwechsel von XXXX an XXXX stattgefunden. Aufgrund eines Anzeigefehlers, der durch den Bewirtschafterwechsel entstanden sei, sei im Bescheid vom 05.01.2017 die Übertragung als abgewiesen angedruckt worden. Tatsächlich sei mit Bescheid vom 05.01.2017 der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX bereits teilweise stattgegeben worden. Von den beantragten 16,5400 Zahlungsansprüchen seien 10,4337 Zahlungsansprüche übertragen worden. Nach Einbringung der Beschwerde vom 29.01.2017 sei der Anzeigefehler im Bescheid behoben worden. Im Zuge des Vorlageantrages vom 22.05.2017 seien Unterlagen zum Flächentausch nachgereicht worden. Nach internem Flächenabgleich sei ein Flächentausch nachvollziehbar. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX zur nächsten Berechnung zur Gänze stattgegeben werden.
  19. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Im Zuge der Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 sollten 16,5400 ZA von römisch 40 (BNr. römisch 40 ) an den Beschwerdeführer übertragen werden. Beim übergebenden Bewirtschafter habe am 01.03.2016 ein Bewirtschafterwechsel von römisch 40 an römisch 40 stattgefunden. Aufgrund eines Anzeigefehlers, der durch den Bewirtschafterwechsel entstanden sei, sei im Bescheid vom 05.01.2017 die Übertragung als abgewiesen angedruckt worden. Tatsächlich sei mit Bescheid vom 05.01.2017 der Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 bereits teilweise stattgegeben worden. Von den beantragten 16,5400 Zahlungsansprüchen seien 10,4337 Zahlungsansprüche übertragen worden. Nach Einbringung der Beschwerde vom 29.01.2017 sei der Anzeigefehler im Bescheid behoben worden. Im Zuge des Vorlageantrages vom 22.05.2017 seien Unterlagen zum Flächentausch nachgereicht worden. Nach internem Flächenabgleich sei ein Flächentausch nachvollziehbar. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 zur nächsten Berechnung zur Gänze stattgegeben werden.
  20. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.09.2017 übermittelte die AMA einen "Report" und teilte den aktuellen Berechnungsstand (17.07.2017) betreffend Direktzahlungen 2016 mit. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX zur Gänze stattgegeben werden könne.
  21. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.09.2017 übermittelte die AMA einen "Report" und teilte den aktuellen Berechnungsstand (17.07.2017) betreffend Direktzahlungen 2016 mit. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 zur Gänze stattgegeben werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Mit bei der AMA am 28.04.2016 eingelangtem Formular (lfd. Nr. XXXX) beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.Mit bei der AMA am 28.04.2016 eingelangtem Formular (lfd. Nr. römisch 40 ) beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Im Rahmen seines Vorlageantrages übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der stattgefundenen Flächenwanderungen zwischen seinem eigenen Betrieb, dem Betrieb mit der BNr. XXXX und dem Betrieb mit der BNr. XXXX vom Antragsjahr 2015 auf 2016.Im Rahmen seines Vorlageantrages übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der stattgefundenen Flächenwanderungen zwischen seinem eigenen Betrieb, dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 und dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 vom Antragsjahr 2015 auf
  23. Berücksichtigt man die Flächenwanderungen (Flächentausche) der genannten drei Betriebe, so ergibt sich, dass die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf den Betrieb des Beschwerdeführers mit entsprechender Flächenweitergabe erfolgte.Berücksichtigt man die Flächenwanderungen (Flächentausche) der genannten drei Betriebe, so ergibt sich, dass die Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf den Betrieb des Beschwerdeführers mit entsprechender Flächenweitergabe erfolgte.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die vom Beschwerdeführer detailliert dargestellten Flächenwanderungen konnten anhand des Akteninhaltes (insbesondere: Feldstückslisten des Beschwerdeführers und der Betriebe mit den BNr. XXXX und XXXX aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2015 bzw. 2016 sowie Aufbereitung der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage) einwandfrei nachvollzogen werden.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die vom Beschwerdeführer detailliert dargestellten Flächenwanderungen konnten anhand des Akteninhaltes (insbesondere: Feldstückslisten des Beschwerdeführers und der Betriebe mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2015 bzw. 2016 sowie Aufbereitung der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage) einwandfrei nachvollzogen werden.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg

F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]. Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. [...]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen 1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. [...]. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit." § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet: "§ 19. [...]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." § 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]." 3.
  5. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche

Art. 32

VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist

Artikel 21

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche

Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte

Art. 24VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015.

Seither können die Zahlungsansprüche

Art. 34

VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte

Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015.

Seither können die Zahlungsansprüche

Artikel 34

, VO (EU) 1307 aus 2013, von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen

  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und hat einen Antrag auf Übertragung von 16,54 Zahlungsansprüchen gestellt. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde bereits teilweise, nämlich im Ausmaß von 10,4337 Zahlungsansprüchen, stattgegeben. Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die vollständige Übertragung und Auszahlung der Zahlungsansprüche im beantragten Ausmaß. Im Zuge seines Vorlageantrages hat der Beschwerdeführer die stattgefundenen Flächenwanderungen nachvollziehbar dargestellt und somit nunmehr eine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen, sodass dem Übertragungsantrag zur Gänze stattgegeben werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2162683.1.00

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