Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 28Art. 130§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW182 2151924-1 SpruchW182 2151924-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über d
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF,
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und stellte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor: "In meinem Land herrscht derzeit Bürgerkrieg. Außerdem wurde ich wegen meiner politischen Aktivität gegen die Al-Kaida von dieser Organisation verfolgt. Ich wurde mit dem ‚Leben' bedroht, darum habe ich beschlossen, das Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben. Er habe in XXXX in Aden im Jemen seinen Wohnsitz gehabt. Dort würden sich seine Eltern sowie zwei Schwestern aufhalten. Der BF habe neun Jahre die Schule besucht, sei Angestellter einer XXXX gewesen und ledig. Er habe im Jänner 2015 sein Herkunftsland von Aden legal per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen und sei schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor: "In meinem Land herrscht derzeit Bürgerkrieg. Außerdem wurde ich wegen meiner politischen Aktivität gegen die Al-Kaida von dieser Organisation verfolgt. Ich wurde mit dem ‚Leben' bedroht, darum habe ich beschlossen, das Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben. Er habe in römisch 40 in Aden im Jemen seinen Wohnsitz gehabt. Dort würden sich seine Eltern sowie zwei Schwestern aufhalten. Der BF habe neun Jahre die Schule besucht, sei Angestellter einer römisch 40 gewesen und ledig. Er habe im Jänner 2015 sein Herkunftsland von Aden legal per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen und sei schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen. Am 05.02.2016 legte der BF Kopien ua. von seiner jemenitischen XXXX , seines jordanischen Ausbildungsausweises und seines Reisepasses vor.Am 05.02.2016 legte der BF Kopien ua. von seiner jemenitischen römisch 40 , seines jordanischen Ausbildungsausweises und seines Reisepasses vor. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.02.2017 brachte der BF vor, gesund zu sein und legte neben Integrationsunterlagen, Fotos - darunter Fotos von einem Autounfall aus dem Jahr 2012 - sowie einen Dankbrief vom 03.01.2014 des XXXX in Kopie vor. Weiters gab er an, völlig gesund zu sein und sich in keiner medizinischen Behandlung zu befinden. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese seien ihm richtig rückübersetzt worden. Seither habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau sei Studentin und lebe in Aden. Kinder habe er nicht. Seine geschiedenen Eltern würden aus der Provinz XXXX stammen und sich dort aufhalten. Sein Vater sei Autohändler. Die Schwestern des BF würden beim Vater bzw. verheiratet in den Arabischen Emiraten leben. Er habe einmal wöchentlich via Internet Kontakt zu seinen Verwandten. Er habe von 1996 bis 2007 die Grund- und Mittelschule in Aden besucht und von 2008 bis 2011 eine Ausbildung zum XXXX in Aden und in Jordanien absolviert. Im Jemen habe er als XXXX vorbereitet und monatlich ca. 600.- US-Dollar verdient. Er habe im Jänner 2014 den Entschluss gefasst, den Jemen zu verlassen, und sei im Jänner 2015 von Aden aus per Flugzeug in die Türkei ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Jahr 2011 ehrenamtlich mit Freunden gearbeitet und Nahrung und medizinische Ausrüstung zu bedürftigen Leuten in die Provinz XXXX gebracht zu haben. 2012 sei er mit seinem Vater von Aden nach XXXX unterwegs gewesen, als sie in XXXX (zwischen Aden und XXXX ) von der Al Qaida beschossen worden seien und einen Autounfall gehabt hätten. Der BF sei leicht verletzt worden, sein Vater habe sich ein paar Rippen gebrochen und einen Nasenbeinbruch erlitten. Es seien ihnen Personen vom Stamm " XXXX " zu Hilfe gekommen; dann seien sie ins Krankenhaus nach Aden gefahren, wo sein Vater aufgenommen worden sei. Im August 2012 sei er mit seinem Vater zur medizinischen Behandlung nach Indien gereist. Im April 2013 sei er mit einem Freund in XXXX (in der Nähe des Flughafen von Aden) unterwegs gewesen, als sie von zwei Autos verfolgt worden seien; es seien Mitglieder der Al Qaida gewesen, welche versucht hätten, sie zu entführen. Es sei zu einem Streit gekommen. Sein Freund habe mit einer Waffe in die Luft geschossen, die Polizei sei gekommen und die Gruppe sei verschwunden. Weitere Gründe habe er nicht. Der BF sei vom Stamm der " XXXX " aus XXXX in XXXX . Der BF sei von diesem weder verstoßen noch bedroht worden. Er sei für die Organisationen " XXXX " und " XXXX " in Aden sowie XXXX tätig gewesen und habe dort als Lieferant für Nahrungsmittel, Kleider, Decken und medizinische Ausrüstungen gearbeitet. Die Personen hätten in Notunterkünften gelebt, der BF habe die Lieferungen durchgeführt und von 2011 bis Ende 2014 ca. 2 Stunden täglich für diese Organisationen gearbeitet. Er sei persönlich nicht vom jemenitischen Staat bedroht worden. Er sei persönlich von Al Qaida im Jahr 2012 bei einem Autounfall und im Jahr 2013 bedroht worden. 2013 habe man versucht, ihn zu entführen. Er sie auch telefonisch bedroht worden. Zum Autounfall im Jahr 2012 brachte er auf Nachfragen vor, mit seinem Vater im Auto unterwegs von zwei Männern auf einem Motorrad beschossen worden zu sein, wobei sich das Auto überschlagen habe. Die Männer seien gleich weggefahren. Auf die Frage, woher er wisse, dass es Mitglieder der Al Qaida gewesen seien, gab er an, dass dieses Gebiet ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) sich unter der Kontrolle von Al Qaida befinde. Es seien auch viele Personen vom Roten Kreuz und anderen Organisationen von Al Qaida entführt worden. Auf die Frage, weshalb die Al Qaida auf ihn schießen sollte, gab er an, er wisse nicht, weshalb auf das Auto seines Vaters geschossen worden sei, er habe nur seinen Vater nach XXXX bringen wollen, die Al Qaida sei auch dort. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da man im Jemen Schutz bei den Stämmen suche. Befragt, ob er versucht habe, von seinem Stamm Schutz zu erhalten, antwortete er, dass dieser weit entfernt lebe, friedliche sei und keine Waffen besitze. Zur Aufforderung, näher über die behauptete Entführung zu berichten, gab der BF an, dass sie an diesem Tag von XXXX nach XXXX gefahren seien, als zwei Autos gekommen seien und ihnen den Weg abgeschnitten hätten. Es seien 6 Männer ausgestiegen und zu ihnen gekommen. Einer dieser Männer habe den BF, ins Gesicht geschlagen, weil sein Freund in die Luft geschossen habe. Dazu habe er als Beweis ein Foto von seinem Gesicht vorgelegt. Diese Männer hätten dann gewusst, dass die Polizei komme, weil es in der Nähe des Flughafens in Aden passiert sei. Diese Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewesen. Befragt, woher er wisse, dass dies Mitglieder der Al Qaida gewesen seien, gab er an, sich darüber sicher zu sein, da er sonst keine Probleme mit Personen habe. Sie hätten von ihnen verlangt, die ehrenamtliche Arbeit aufzugeben. Die Männer seien vermummt gewesen, aber er sei sich sicher, weil nur die Al Qaida solche Taten begehe. Sein Freund arbeite immer noch für diese Hilfsorganisationen und sei jetzt für die Jugendlichen in Aden zuständig. Etwa 2012 sei er von einer unbekannten Person angerufen worden und es sei ihm mitgeeilt worden, dass er nicht mehr für diese Hilfsorganisationen arbeiten solle. Der Anrufer habe sich als Mitglied der Al Qaida vorgestellt und ihm gesagt habe, dass man nicht mit den Ungläubigen arbeiten solle, womit er die Organisation gemeint habe, für welche der BF ehrenamtlich tätig sei. Der BF habe einfach aufgelegt und dem Anrufer keine Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe nur gehört, dass er die Tätigkeit bei den Organisationen niederlegen solle, eine Bedrohung habe er nicht gehört, weil er aufgelegt habe. Er sei nur einmal telefonisch kontaktiert worden, da er sich eine neue Telefonnummer zugelegt habe. Er sei von einer unbekannten, unterdrückten Telefonnummer angerufen worden. Auf Nachfragen brachte er vor, nie politisch tätig gewesen zu sein, er habe bei der Erstbefragung nur die allgemeine Lage im Jemen gemeint. Auf den Vorhalt, wie sein Freund noch immer bei diesen Hilfsorganisationen tätig sein und im Jemen leben könne, gab der BF an, dass sein Freund jetzt für diese Organisationen nicht mehr als Lieferant, sondern im Büro tätig sei. 2015 sei sein Freund anlässlich einer Auseinandersetzung mit den Houthi in Aden am Bein angeschossen worden. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Er habe sich auch außerhalb des Jemen nie politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation an. Er habe außer den genannten keine Probleme mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt. Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zum Jemen (Stand 27.09.2016) übergeben.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.02.2017 brachte der BF vor, gesund zu sein und legte neben Integrationsunterlagen, Fotos - darunter Fotos von einem Autounfall aus dem Jahr 2012 - sowie einen Dankbrief vom 03.01.2014 des römisch 40 in Kopie vor. Weiters gab er an, völlig gesund zu sein und sich in keiner medizinischen Behandlung zu befinden. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und diese seien ihm richtig rückübersetzt worden. Seither habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau sei Studentin und lebe in Aden. Kinder habe er nicht. Seine geschiedenen Eltern würden aus der Provinz römisch 40 stammen und sich dort aufhalten. Sein Vater sei Autohändler. Die Schwestern des BF würden beim Vater bzw. verheiratet in den Arabischen Emiraten leben. Er habe einmal wöchentlich via Internet Kontakt zu seinen Verwandten. Er habe von 1996 bis 2007 die Grund- und Mittelschule in Aden besucht und von 2008 bis 2011 eine Ausbildung zum römisch 40 in Aden und in Jordanien absolviert. Im Jemen habe er als römisch 40 vorbereitet und monatlich ca. 600.- US-Dollar verdient. Er habe im Jänner 2014 den Entschluss gefasst, den Jemen zu verlassen, und sei im Jänner 2015 von Aden aus per Flugzeug in die Türkei ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Jahr 2011 ehrenamtlich mit Freunden gearbeitet und Nahrung und medizinische Ausrüstung zu bedürftigen Leuten in die Provinz römisch 40 gebracht zu haben. 2012 sei er mit seinem Vater von Aden nach römisch 40 unterwegs gewesen, als sie in römisch 40 (zwischen Aden und römisch 40 ) von der Al Qaida beschossen worden seien und einen Autounfall gehabt hätten. Der BF sei leicht verletzt worden, sein Vater habe sich ein paar Rippen gebrochen und einen Nasenbeinbruch erlitten. Es seien ihnen Personen vom Stamm " römisch 40 " zu Hilfe gekommen; dann seien sie ins Krankenhaus nach Aden gefahren, wo sein Vater aufgenommen worden sei. Im August 2012 sei er mit seinem Vater zur medizinischen Behandlung nach Indien gereist. Im April 2013 sei er mit einem Freund in römisch 40 (in der Nähe des Flughafen von Aden) unterwegs gewesen, als sie von zwei Autos verfolgt worden seien; es seien Mitglieder der Al Qaida gewesen, welche versucht hätten, sie zu entführen. Es sei zu einem Streit gekommen. Sein Freund habe mit einer Waffe in die Luft geschossen, die Polizei sei gekommen und die Gruppe sei verschwunden. Weitere Gründe habe er nicht. Der BF sei vom Stamm der " römisch 40 " aus römisch 40 in römisch 40 . Der BF sei von diesem weder verstoßen noch bedroht worden. Er sei für die Organisationen " römisch 40 " und " römisch 40 " in Aden sowie römisch 40 tätig gewesen und habe dort als Lieferant für Nahrungsmittel, Kleider, Decken und medizinische Ausrüstungen gearbeitet. Die Personen hätten in Notunterkünften gelebt, der BF habe die Lieferungen durchgeführt und von 2011 bis Ende 2014 ca. 2 Stunden täglich für diese Organisationen gearbeitet. Er sei persönlich nicht vom jemenitischen Staat bedroht worden. Er sei persönlich von Al Qaida im Jahr 2012 bei einem Autounfall und im Jahr 2013 bedroht worden. 2013 habe man versucht, ihn zu entführen. Er sie auch telefonisch bedroht worden. Zum Autounfall im Jahr 2012 brachte er auf Nachfragen vor, mit seinem Vater im Auto unterwegs von zwei Männern auf einem Motorrad beschossen worden zu sein, wobei sich das Auto überschlagen habe. Die Männer seien gleich weggefahren. Auf die Frage, woher er wisse, dass es Mitglieder der Al Qaida gewesen seien, gab er an, dass dieses Gebiet ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) sich unter der Kontrolle von Al Qaida befinde. Es seien auch viele Personen vom Roten Kreuz und anderen Organisationen von Al Qaida entführt worden. Auf die Frage, weshalb die Al Qaida auf ihn schießen sollte, gab er an, er wisse nicht, weshalb auf das Auto seines Vaters geschossen worden sei, er habe nur seinen Vater nach römisch 40 bringen wollen, die Al Qaida sei auch dort. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da man im Jemen Schutz bei den Stämmen suche. Befragt, ob er versucht habe, von seinem Stamm Schutz zu erhalten, antwortete er, dass dieser weit entfernt lebe, friedliche sei und keine Waffen besitze. Zur Aufforderung, näher über die behauptete Entführung zu berichten, gab der BF an, dass sie an diesem Tag von römisch 40 nach römisch 40 gefahren seien, als zwei Autos gekommen seien und ihnen den Weg abgeschnitten hätten. Es seien 6 Männer ausgestiegen und zu ihnen gekommen. Einer dieser Männer habe den BF, ins Gesicht geschlagen, weil sein Freund in die Luft geschossen habe. Dazu habe er als Beweis ein Foto von seinem Gesicht vorgelegt. Diese Männer hätten dann gewusst, dass die Polizei komme, weil es in der Nähe des Flughafens in Aden passiert sei. Diese Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewesen. Befragt, woher er wisse, dass dies Mitglieder der Al Qaida gewesen seien, gab er an, sich darüber sicher zu sein, da er sonst keine Probleme mit Personen habe. Sie hätten von ihnen verlangt, die ehrenamtliche Arbeit aufzugeben. Die Männer seien vermummt gewesen, aber er sei sich sicher, weil nur die Al Qaida solche Taten begehe. Sein Freund arbeite immer noch für diese Hilfsorganisationen und sei jetzt für die Jugendlichen in Aden zuständig. Etwa 2012 sei er von einer unbekannten Person angerufen worden und es sei ihm mitgeeilt worden, dass er nicht mehr für diese Hilfsorganisationen arbeiten solle. Der Anrufer habe sich als Mitglied der Al Qaida vorgestellt und ihm gesagt habe, dass man nicht mit den Ungläubigen arbeiten solle, womit er die Organisation gemeint habe, für welche der BF ehrenamtlich tätig sei. Der BF habe einfach aufgelegt und dem Anrufer keine Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe nur gehört, dass er die Tätigkeit bei den Organisationen niederlegen solle, eine Bedrohung habe er nicht gehört, weil er aufgelegt habe. Er sei nur einmal telefonisch kontaktiert worden, da er sich eine neue Telefonnummer zugelegt habe. Er sei von einer unbekannten, unterdrückten Telefonnummer angerufen worden. Auf Nachfragen brachte er vor, nie politisch tätig gewesen zu sein, er habe bei der Erstbefragung nur die allgemeine Lage im Jemen gemeint. Auf den Vorhalt, wie sein Freund noch immer bei diesen Hilfsorganisationen tätig sein und im Jemen leben könne, gab der BF an, dass sein Freund jetzt für diese Organisationen nicht mehr als Lieferant, sondern im Büro tätig sei. 2015 sei sein Freund anlässlich einer Auseinandersetzung mit den Houthi in Aden am Bein angeschossen worden. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Er habe sich auch außerhalb des Jemen nie politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation an. Er habe außer den genannten keine Probleme mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt. Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zum Jemen (Stand 27.09.2016) übergeben. In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 17.02.2017 legte der BF diverse Bestätigungen in Kopie vor, ua. ein Schreiben eines Brigadiers der politischen Sicherheit der Jemenitischen Republik vom 03.06.2012, wonach der BF Opfer eines terroristischen Angriffes durch Mitglieder der Al Quaida im Gebiet XXXX geworden sei und ihm eine schnelle Genesung gewünscht werde. Betreff dieses Schreibens sei die Bitte, dem BF und seinem Vater Flugtickets und die finanzielle Unterstützung zwecks Behandlung im Ausland gewährt zu werden. Ferner legte der BF Kopien von Dankschreiben von Hilfsorganisationen vom Jänner 2014 vor, wonach er für diese bei der Verteilung von Lebensmitteln und dem Sammeln von Spenden tätig war. Der Reisepass des BF wurde seitens der XXXX als unbedenklich erachtet.In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 17.02.2017 legte der BF diverse Bestätigungen in Kopie vor, ua. ein Schreiben eines Brigadiers der politischen Sicherheit der Jemenitischen Republik vom 03.06.2012, wonach der BF Opfer eines terroristischen Angriffes durch Mitglieder der Al Quaida im Gebiet römisch 40 geworden sei und ihm eine schnelle Genesung gewünscht werde. Betreff dieses Schreibens sei die Bitte, dem BF und seinem Vater Flugtickets und die finanzielle Unterstützung zwecks Behandlung im Ausland gewährt zu werden. Ferner legte der BF Kopien von Dankschreiben von Hilfsorganisationen vom Jänner 2014 vor, wonach er für diese bei der Verteilung von Lebensmitteln und dem Sammeln von Spenden tätig war. Der Reisepass des BF wurde seitens der römisch 40 als unbedenklich erachtet. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 02.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs.
4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 02.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner behaupteten Gefährdungssituation seitens der Al Qaida abzusprechen gewesen sei, weil es seinem nach eigenen Angaben auch politisch tätigen Freund nach wie vor möglich sei, in der Zentrale einer Hilfsorganisation im Jemen tätig zu sein, sodass ein Zusammenhang der geschilderten Vorfälle mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Hilfsorganisation auszuschließen sei. Im Übrigen habe er nicht glaubhaft machen können, dass der Überfall im April 2013 tatsächlich von Mitgliedern der Al Qaida durchgeführt worden sei, zumal er und sein Freund diesen fast unversehrt überstanden hätten und auch die vorgelegten Fotos nichts über die Ursache der gezeigten Verletzung des BF zeigen würden. Auch zum Autounfall im Jahr 2012 habe er eine gezielte und konkrete Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können, zumal er angegeben habe, dass die Männer auf dem Motorrad nach dem Unfall sofort weiter gefahren seien. Auch habe er dies weder der Polizei gemeldet noch deswegen Schutz bei Stämmen gesucht, weshalb weder eine gezielte staatliche Verfolgung noch ein Bezug zur GFK glaubhaft sei. Schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur infolge von Krieg, Bürgerkrieg, Revolutionen oder sonstigen Unruhen seien hinzunehmen. Eine Rückkehr in den Jemen sei dem BF gegenwärtig nicht zumutbar; eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. 1.3.
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 03.03.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.3.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF mit Schreiben vom 03.03.2017 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF seine Ausagen inhaltlich aufrecht erhalte; diese seien von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Er sei wegen seiner politischen Aktivität von der Al Qaida verfolgt worden. Auf Grund seiner Tätigkeit von 2011 bis 2014 für eine gemeinnützige Organisation sei es seitens der Al Qaida zu Bedrohungen gegen den BF gekommen. Er sei als Lieferant von Nahrungsmitteln, Kleider, Decken und medizinischen Ausrüstungen beschäftigt gewesen; die betroffenen Personen hätten in Notunterkünften gelebt. Es sei zu zwei Vorfällen mit der Al Qaida gekommen und zu einer telefonischen Bedrohung. Während der Vorfälle sei dem BF von der Al Qaida gedroht worden, dass er die ehrenamtliche Tätigkeit aufgebe. Die Behörde scheine im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschuss des Autos des Vaters des BF zufällig und nicht gezielt gegen die Person des BF erfolgt sei. Dazu habe der BF am 08.02.2017 angegeben, dass jeder, der versuche in diesen Gebieten Menschen zu helfen, umgebracht werde. Das Gebiet, in dem der Vater des BF und er mit dem Auto unterwegs gewesen seien, liege unter der Machtkontrolle der Al Qaida. Somit sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auf Grund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bedroht worden sei. Auch bezüglich der versuchten Entführung sei der BF sicher, dass es sich dabei um Mitglieder der Al Qaida gehandelt habe. Es sei von ihm verlangt worden, die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr auszuführen und auch die restlichen Umstände des Vorfalles würden auf einen Überfall seitens der Al Qaida hindeuten. Er habe auch zwei Fotos über seine Verletzung im Gesicht vorgelegt. Schließlich sei es auch zu einer telefonischen Bedrohung des BF durch die Al Qaida gekommen. Die Behörde habe es unterlassen, die gemeinnützige Tätigkeit des BF in ihre Feststellungen miteinzubeziehen. Es sei nicht näher darauf eingegangen worden, sondern lediglich die Bedrohung durch die Al Qaida ohne näheren Grund in die Beweiswürdigung aufgenommen worden. Der BF habe angegeben, dass viele Personen vom Roten Kreuz und anderen Organisationen von Al Qaida entführt worden seien. Er habe auch angegeben, dass man sich nicht an die Polizei wende, sondern den Schutz von Stämmen suche. Nach ständiger Rechtssprechung sei auch die Nichtgewährung des staatlichen Schutzes als Verfolgung zu qualifizieren, sofern es mit den in der GFK angeführten Asylgründen zu tun habe. Dem BF sei eine Rückkehr nicht nur auf Grund der instabilen Lage nicht möglich, sondern auf Grund der Verfolgung seiner Person
der GFK. Abschließend wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass der BF seine Ausagen inhaltlich aufrecht erhalte; diese seien von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Er sei wegen seiner politischen Aktivität von der Al Qaida verfolgt worden. Auf Grund seiner Tätigkeit von 2011 bis 2014 für eine gemeinnützige Organisation sei es seitens der Al Qaida zu Bedrohungen gegen den BF gekommen. Er sei als Lieferant von Nahrungsmitteln, Kleider, Decken und medizinischen Ausrüstungen beschäftigt gewesen; die betroffenen Personen hätten in Notunterkünften gelebt. Es sei zu zwei Vorfällen mit der Al Qaida gekommen und zu einer telefonischen Bedrohung. Während der Vorfälle sei dem BF von der Al Qaida gedroht worden, dass er die ehrenamtliche Tätigkeit aufgebe. Die Behörde scheine im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass der Beschuss des Autos des Vaters des BF zufällig und nicht gezielt gegen die Person des BF erfolgt sei. Dazu habe der BF am 08.02.2017 angegeben, dass jeder, der versuche in diesen Gebieten Menschen zu helfen, umgebracht werde. Das Gebiet, in dem der Vater des BF und er mit dem Auto unterwegs gewesen seien, liege unter der Machtkontrolle der Al Qaida. Somit sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auf Grund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bedroht worden sei. Auch bezüglich der versuchten Entführung sei der BF sicher, dass es sich dabei um Mitglieder der Al Qaida gehandelt habe. Es sei von ihm verlangt worden, die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr auszuführen und auch die restlichen Umstände des Vorfalles würden auf einen Überfall seitens der Al Qaida hindeuten. Er habe auch zwei Fotos über seine Verletzung im Gesicht vorgelegt. Schließlich sei es auch zu einer telefonischen Bedrohung des BF durch die Al Qaida gekommen. Die Behörde habe es unterlassen, die gemeinnützige Tätigkeit des BF in ihre Feststellungen miteinzubeziehen. Es sei nicht näher darauf eingegangen worden, sondern lediglich die Bedrohung durch die Al Qaida ohne näheren Grund in die Beweiswürdigung aufgenommen worden. Der BF habe angegeben, dass viele Personen vom Roten Kreuz und anderen Organisationen von Al Qaida entführt worden seien. Er habe auch angegeben, dass man sich nicht an die Polizei wende, sondern den Schutz von Stämmen suche. Nach ständiger Rechtssprechung sei auch die Nichtgewährung des staatlichen Schutzes als Verfolgung zu qualifizieren, sofern es mit den in der GFK angeführten Asylgründen zu tun habe. Dem BF sei eine Rückkehr nicht nur auf Grund der instabilen Lage nicht möglich, sondern auf Grund der Verfolgung seiner Person
der GFK. Abschließend wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie seines Rechtsvertreters, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen vor, das Herkunftsland wegen der Verfolgung durch die Al Qaida infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die politische Bewegung " XXXX " verlassen zu haben. Eingangs der Verhandlung gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ferner legte er u.a. Ausdrucke von Fotos des ehemaligen Bürgermeisters von Aden, XXXX , sowie seinem Nachfolger XXXX vor. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass ersterer durch den IS ermordet worden sei und zweiterer sich der politischen Bewegung " XXXX " angeschlossen habe, die mit kleineren Einheiten von 10 bis zu 20 Personen in den Dörfern immer wieder den Dorfschutz übernehmen würde, während " XXXX ", mit der " XXXX " kooperiere, mehr in die Medienarbeit verwickelt sei. Auf Befragen gab er an, mit seinen Familienangehörigen wöchentlich Kontakt zu haben; diese befänden sich in XXXX , sein Vater lebe in XXXX , seine Mutter in XXXX . Der BF selbst habe immer in Aden gelebt. XXXX werde von den Bürgern des Ortes kontrolliert, XXXX werde nach Auseinandersetzungen mit Al Qaida von " XXXX " kontrolliert. Die Bürger hätten eine normale Beziehung zu HADI. Der BF habe nach 12 Jahren seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und ca. 2 Jahre und 2 Monate eine Akademie für XXXX besucht und erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er 2013 bei einer XXXX in der Administration gearbeitet und XXXX überprüft. Weiters sei er 2014 bei einer Baufirma tätig gewesen. Sein Vater habe mit Immobilien und Autos gehandelt, seine Mutter sei Sekretärin bei einer anderen Firma gewesen. Familienangehörige seien derzeit nicht politisch aktiv. Ein Cousin seines Vaters sei bei XXXX aktiv. Weder sein Vater noch sein Onkel mütterlicherseits seien politisch aktiv gewesen. Der BF selbst sei politisch aktiv gewesen, er habe XXXX bei der Logistik unterstützt. Er gehöre zu XXXX und zur Südbewegung, welche als Opposition gelte. XXXX , der Bruder des XXXX , sei einer der Gründer von XXXX . Er habe eine andere Meinung als der Präsident und sei vor einem Jahr oder noch länger von den Houthi entführt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, 2012 von seinem Vater in Aden besucht worden zu sein. Als er diesen Anfang Juni 2012 mit dem Auto zurück bringen habe wollen, wobei er gleichzeitig Medikamente und Lebensmittel mitgenommen habe, um diese unterwegs in einem kleinen Dorf in der Provinz XXXX zu verteilen, seien sie unterwegs von einem Motorrad mit zwei maskierten Männern überholt und beschossen worden. Das Auto sei von der Straße abgekommen und habe der BF dabei das Bewusstsein verloren. Angehörige des Stammes " XXXX " hätten seinen verletzten Vater zu einer Ordination in der Gegend gebracht. Der BF sei nur leicht verletzt gewesen und aus Sorge um die Dokumente und das Geld (es hätten sich wichtige Gegenstände im Auto befunden) beim Auto geblieben. Der BF habe kleinere Verletzungen im Gesicht (Kratzer und Abschürfungen und leichte Wunden) und einen Streifschuss am linken Oberarm gehabt, welchen er nicht sofort bemerkt habe. Danach hätten seine Freunde den BF und dessen Vater zurück nach Aden gebracht. Sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF habe ihn in weiterer Folge nach Indien zur weiteren Behandlung begleitet. Über XXXX hätten sie einen Geldbetrag für einen Teil der Behandlungskosten erhalten; darüber habe der BF eine Bestätigung vorgelegt. XXXX verfüge in den Dörfern über lokale Einheiten, um diese zu schützen. Vorher hätten diese keine finanzielle Unterstützung gehabt, nun würden sie von Saudi Arabien und den Emiraten unterstützt und bezahlt werden. Im Jahr 2013 habe der BF in Aden und außerhalb weiter Lebensmittel an Flüchtlinge aus XXXX und XXXX , die vor Kampfhandlungen mit der Al Quaida geflüchtet seien, verteilt. In der Mitte des Jahres 2013 sei er mit seinem Freund im Auto in der Nähe des internationalen Flughafens in Aden von zwei Fahrzeugen attackiert worden, in denen insgesamt 6 Personen gewesen seien. Die beiden Autos seien von hinten links gekommen, eines habe sie überholt und sich quer auf die Fahrbahn gestellt, das andere Auto sei links daneben stehen geblieben. Der BF habe nicht ausweichen können. In diesem Moment habe sein Freund aus dem Autofenster in die Luft geschossen, weil er gewusst habe, dass in der Nähe sowohl die Polizei als auch Leute der XXXX aufhältig gewesen seien, um diese aufmerksam zu machen. Nach dem Schuss seien 4 bewaffnete Personen aus den Autos ausgestiegen und auf den BF zugekommen. Sie hätten gerauft und seinem Freund die Waffe weggenommen. Als sie allerdings von weitem die Polizei und die XXXX hätten kommen sehen, seien sie geflohen. Der BF und sein Freund hätten der Polizei und Angehörigen der XXXX den Vorfall geschildert und die Täter beschrieben. Es sei klar gewesen, dass die Angreifer zur Al Qaida gehört hätten, weil es in dieser Gegend "Schläfer der Al Quaida" gegeben hätte. Nach diesem Vorfall habe der BF für XXXX aus Angst nur noch Lebensmittel an Demonstranten auf einem Platz in Aden verteilt und beschlossen, das Land zu verlassen. Anfang Jänner 2015 sei ausgereist. Befragt, ob es bis dahin keinen Vorfall mehr gegeben habe, brachte der BF vor, nicht mehr weit aus Aden weggefahren zu sein, wobei Aden von XXXX geschützt gewesen sei. Er habe weiterhin telefonischen Kontakt zu den Bewohnern in der Provinz XXXX , XXXX und XXXX gehabt und auch weitere Dörfer "telefonisch" betreut. Weiter Bedrohungen habe es nicht gegeben, weil er seine Telefonnummer geändert habe und auf den Platz, wo er die Demonstranten versorgt habe, geschützt gewesen sei. Er sei 2012 bedroht worden, als er mit dieser Tätigkeit begonnen habe. Konkret nachgefragt, gab der BF an, einmal Anfang 2012 telefonisch bedroht worden zu sein. Damals hätten sie mit dem Roten Kreuz, UNO und dem Roten Halbmond zusammengearbeitet und es sei ihm beim Drohanruf vorgeworfen worden, dass er mit Ungläubigen kooperiere. Er habe daraufhin seine SIM-Karte vernichtet und seine Nummer geändert. Befragt, wieso er erst im Jänner 2015 geflüchtet sei, schilderte der BF, dass er bereits im Jahr 2014 - jedoch vergeblich - versucht habe, ein Visum für Griechenland zu erhalten. Auf nochmaliges Nachfragen zum Vorfall 2013 gab er an, dass es dem BF und seinem Freund nicht gelungen sei, das Auto zu verlassen, da ihnen die 4 Personen aus den anderen Autos keine Chance gegeben hätten, die Tür zu öffnen. Diese seien vermummt gewesen und hätten den BF und seinen Freund attackiert, als sie im Auto gesessen seien, indem sie durch die offenen Autofenster hindurchgeschlagen hätten. Die Angreifer seien mit Gewehren und Pistolen bewaffnet gewesen. Auf die Frage, wieso diese Leute ihre Waffen nicht verwendet hätten, obwohl sein Freund in die Luft geschossen habe, gab der BF an, dass diese sie entführen hätten wollen. Auf die Frage, warum er so sicher sei, dass sie entführt und nicht getötet hätten werden sollen, führte der BF aus, dass die Bewohner dieser Gegend von ihnen sehr viele Lebensmittel und Medikamente erhalten hätten und nicht zugelassen hätten, dass sie getötet würden. Die Al Qaida Mitglieder hätten sicher Angst gehabt, von diesen getötet zu werden. Auch hätten die Al Qaida Mitglieder den BF damals nicht töten können, weil sie dann Probleme mit den Sippen zu befürchten gehabt hätten. Der Rechtsvertreter des BF brachte dazu vor, dass die Leute der Al Qaida nicht erkannt werden wollten und es die übliche Vorgangsweise sei, dass sie Leute entführen und dann entweder Lösegeld verlangen oder diese töten würden, falls sie ihre Ziele nicht erreichen würden. Zum Vorhalt, dass es egal sei , ob sie Leute entführen oder töten würden, wenn sie unerkannt entkommen könnten, brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass es von der Situation abhänge und der Freund des BF richtig gehandelt habe, indem er mit der Pistole in die Luft geschossen habe, damit er Hilfe von der Polizei oder seiner Bewegung erhalte. Zum Vorhalt, dass es in dieser Situation genauso sein hätte können, dass sie sich durch die Schüsse bedroht gefühlt und zurückgeschossen hätten, was angesichts einer Kriegssituation im Jemen wahrscheinlicher sei, führte der Rechtsvertreter aus, dass diese in dieser Situation begriffen hätten, dass sie erwischt werden würden. Auf die Frage, was mit der Pistole seines Freundes passiert sei, brachte der BF vor, dass die 4 Personen ihm die Pistole mit Gewalt weggenommen hätten, indem sie seine Hand gehalten hätten. Zum Vorhalt, dass es komisch anmute, dass Leute der Al Qaida es riskieren würden, jemandem eine geladene Waffe aus der Hand zu nehmen, obwohl sie ihn erschießen könnten, was weniger gefährlich erscheine, und der Freund des BF seinerseits nicht gleich die Waffe aus Angst, erschossen zu werden, weggeworfen habe, antwortete der BF, dass diese nicht auf sie geschossen hätten, sie aber auch nicht getötet hätten, weil die Gegend von einem Stamm kontrolliert worden sei und auch die Polizei und Mitglieder seiner Bewegung in der Nähe gewesen seien, da der Flughafen in der Nähe gewesen sei. Sein Freund habe nur in die Luft und nicht in ihre Richtung geschossen. Danach habe er die Hand hineingegeben und sie hätten gesehen, dass er nicht auf sie hätte schießen wollen, daher hätten diese auch nicht auf den BF und seinen Freund geschossen, sondern ihm die Waffe mit Gewalt abgenommen. Über Aufforderung zeigte der BF ein Bild von sich, worauf er mit roten Hautabschürfungen auf der rechten Wange zu sehen ist. Der BF befürchte im Fall der Rückkehr so wie sein Freund bedroht oder getötet zu werden. Nachgefragt gab er an, er habe Angst vor den Houthi und der Al Qaida. Zum Vorhalt, dass die Houthi in Aden ja abgewehrt worden seien, brachte der BF vor, dass dieses Schläfer in Aden hätten. Damals habe er keine Probleme mit den Houthi gehabt, diese seien noch schwach gewesen, nun seien sie erstarkt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen vor, das Herkunftsland wegen der Verfolgung durch die Al Qaida infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die politische Bewegung " römisch 40 " verlassen zu haben. Eingangs der Verhandlung gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Ferner legte er u.a. Ausdrucke von Fotos des ehemaligen Bürgermeisters von Aden, römisch 40 , sowie seinem Nachfolger römisch 40 vor. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass ersterer durch den IS ermordet worden sei und zweiterer sich der politischen Bewegung " römisch 40 " angeschlossen habe, die mit kleineren Einheiten von 10 bis zu 20 Personen in den Dörfern immer wieder den Dorfschutz übernehmen würde, während " römisch 40 ", mit der " römisch 40 " kooperiere, mehr in die Medienarbeit verwickelt sei. Auf Befragen gab er an, mit seinen Familienangehörigen wöchentlich Kontakt zu haben; diese befänden sich in römisch 40 , sein Vater lebe in römisch 40 , seine Mutter in römisch 40 . Der BF selbst habe immer in Aden gelebt. römisch 40 werde von den Bürgern des Ortes kontrolliert, römisch 40 werde nach Auseinandersetzungen mit Al Qaida von " römisch 40 " kontrolliert. Die Bürger hätten eine normale Beziehung zu HADI. Der BF habe nach 12 Jahren seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und ca. 2 Jahre und 2 Monate eine Akademie für römisch 40 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er 2013 bei einer römisch 40 in der Administration gearbeitet und römisch 40 überprüft. Weiters sei er 2014 bei einer Baufirma tätig gewesen. Sein Vater habe mit Immobilien und Autos gehandelt, seine Mutter sei Sekretärin bei einer anderen Firma gewesen. Familienangehörige seien derzeit nicht politisch aktiv. Ein Cousin seines Vaters sei bei römisch 40 aktiv. Weder sein Vater noch sein Onkel mütterlicherseits seien politisch aktiv gewesen. Der BF selbst sei politisch aktiv gewesen, er habe römisch 40 bei der Logistik unterstützt. Er gehöre zu römisch 40 und zur Südbewegung, welche als Opposition gelte. römisch 40 , der Bruder des römisch 40 , sei einer der Gründer von römisch 40 . Er habe eine andere Meinung als der Präsident und sei vor einem Jahr oder noch länger von den Houthi entführt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, 2012 von seinem Vater in Aden besucht worden zu sein. Als er diesen Anfang Juni 2012 mit dem Auto zurück bringen habe wollen, wobei er gleichzeitig Medikamente und Lebensmittel mitgenommen habe, um diese unterwegs in einem kleinen Dorf in der Provinz römisch 40 zu verteilen, seien sie unterwegs von einem Motorrad mit zwei maskierten Männern überholt und beschossen worden. Das Auto sei von der Straße abgekommen und habe der BF dabei das Bewusstsein verloren. Angehörige des Stammes " römisch 40 " hätten seinen verletzten Vater zu einer Ordination in der Gegend gebracht. Der BF sei nur leicht verletzt gewesen und aus Sorge um die Dokumente und das Geld (es hätten sich wichtige Gegenstände im Auto befunden) beim Auto geblieben. Der BF habe kleinere Verletzungen im Gesicht (Kratzer und Abschürfungen und leichte Wunden) und einen Streifschuss am linken Oberarm gehabt, welchen er nicht sofort bemerkt habe. Danach hätten seine Freunde den BF und dessen Vater zurück nach Aden gebracht. Sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF habe ihn in weiterer Folge nach Indien zur weiteren Behandlung begleitet. Über römisch 40 hätten sie einen Geldbetrag für einen Teil der Behandlungskosten erhalten; darüber habe der BF eine Bestätigung vorgelegt. römisch 40 verfüge in den Dörfern über lokale Einheiten, um diese zu schützen. Vorher hätten diese keine finanzielle Unterstützung gehabt, nun würden sie von Saudi Arabien und den Emiraten unterstützt und bezahlt werden. Im Jahr 2013 habe der BF in Aden und außerhalb weiter Lebensmittel an Flüchtlinge aus römisch 40 und römisch 40 , die vor Kampfhandlungen mit der Al Quaida geflüchtet seien, verteilt. In der Mitte des Jahres 2013 sei er mit seinem Freund im Auto in der Nähe des internationalen Flughafens in Aden von zwei Fahrzeugen attackiert worden, in denen insgesamt 6 Personen gewesen seien. Die beiden Autos seien von hinten links gekommen, eines habe sie überholt und sich quer auf die Fahrbahn gestellt, das andere Auto sei links daneben stehen geblieben. Der BF habe nicht ausweichen können. In diesem Moment habe sein Freund aus dem Autofenster in die Luft geschossen, weil er gewusst habe, dass in der Nähe sowohl die Polizei als auch Leute der römisch 40 aufhältig gewesen seien, um diese aufmerksam zu machen. Nach dem Schuss seien 4 bewaffnete Personen aus den Autos ausgestiegen und auf den BF zugekommen. Sie hätten gerauft und seinem Freund die Waffe weggenommen. Als sie allerdings von weitem die Polizei und die römisch 40 hätten kommen sehen, seien sie geflohen. Der BF und sein Freund hätten der Polizei und Angehörigen der römisch 40 den Vorfall geschildert und die Täter beschrieben. Es sei klar gewesen, dass die Angreifer zur Al Qaida gehört hätten, weil es in dieser Gegend "Schläfer der Al Quaida" gegeben hätte. Nach diesem Vorfall habe der BF für römisch 40 aus Angst nur noch Lebensmittel an Demonstranten auf einem Platz in Aden verteilt und beschlossen, das Land zu verlassen. Anfang Jänner 2015 sei ausgereist. Befragt, ob es bis dahin keinen Vorfall mehr gegeben habe, brachte der BF vor, nicht mehr weit aus Aden weggefahren zu sein, wobei Aden von römisch 40 geschützt gewesen sei. Er habe weiterhin telefonischen Kontakt zu den Bewohnern in der Provinz römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gehabt und auch weitere Dörfer "telefonisch" betreut. Weiter Bedrohungen habe es nicht gegeben, weil er seine Telefonnummer geändert habe und auf den Platz, wo er die Demonstranten versorgt habe, geschützt gewesen sei. Er sei 2012 bedroht worden, als er mit dieser Tätigkeit begonnen habe. Konkret nachgefragt, gab der BF an, einmal Anfang 2012 telefonisch bedroht worden zu sein. Damals hätten sie mit dem Roten Kreuz, UNO und dem Roten Halbmond zusammengearbeitet und es sei ihm beim Drohanruf vorgeworfen worden, dass er mit Ungläubigen kooperiere. Er habe daraufhin seine SIM-Karte vernichtet und seine Nummer geändert. Befragt, wieso er erst im Jänner 2015 geflüchtet sei, schilderte der BF, dass er bereits im Jahr 2014 - jedoch vergeblich - versucht habe, ein Visum für Griechenland zu erhalten. Auf nochmaliges Nachfragen zum Vorfall 2013 gab er an, dass es dem BF und seinem Freund nicht gelungen sei, das Auto zu verlassen, da ihnen die 4 Personen aus den anderen Autos keine Chance gegeben hätten, die Tür zu öffnen. Diese seien vermummt gewesen und hätten den BF und seinen Freund attackiert, als sie im Auto gesessen seien, indem sie durch die offenen Autofenster hindurchgeschlagen hätten. Die Angreifer seien mit Gewehren und Pistolen bewaffnet gewesen. Auf die Frage, wieso diese Leute ihre Waffen nicht verwendet hätten, obwohl sein Freund in die Luft geschossen habe, gab der BF an, dass diese sie entführen hätten wollen. Auf die Frage, warum er so sicher sei, dass sie entführt und nicht getötet hätten werden sollen, führte der BF aus, dass die Bewohner dieser Gegend von ihnen sehr viele Lebensmittel und Medikamente erhalten hätten und nicht zugelassen hätten, dass sie getötet würden. Die Al Qaida Mitglieder hätten sicher Angst gehabt, von diesen getötet zu werden. Auch hätten die Al Qaida Mitglieder den BF damals nicht töten können, weil sie dann Probleme mit den Sippen zu befürchten gehabt hätten. Der Rechtsvertreter des BF brachte dazu vor, dass die Leute der Al Qaida nicht erkannt werden wollten und es die übliche Vorgangsweise sei, dass sie Leute entführen und dann entweder Lösegeld verlangen oder diese töten würden, falls sie ihre Ziele nicht erreichen würden. Zum Vorhalt, dass es egal sei , ob sie Leute entführen oder töten würden, wenn sie unerkannt entkommen könnten, brachte der Rechtsvertreter des BF vor, dass es von der Situation abhänge und der Freund des BF richtig gehandelt habe, indem er mit der Pistole in die Luft geschossen habe, damit er Hilfe von der Polizei oder seiner Bewegung erhalte. Zum Vorhalt, dass es in dieser Situation genauso sein hätte können, dass sie sich durch die Schüsse bedroht gefühlt und zurückgeschossen hätten, was angesichts einer Kriegssituation im Jemen wahrscheinlicher sei, führte der Rechtsvertreter aus, dass diese in dieser Situation begriffen hätten, dass sie erwischt werden würden. Auf die Frage, was mit der Pistole seines Freundes passiert sei, brachte der BF vor, dass die 4 Personen ihm die Pistole mit Gewalt weggenommen hätten, indem sie seine Hand gehalten hätten. Zum Vorhalt, dass es komisch anmute, dass Leute der Al Qaida es riskieren würden, jemandem eine geladene Waffe aus der Hand zu nehmen, obwohl sie ihn erschießen könnten, was weniger gefährlich erscheine, und der Freund des BF seinerseits nicht gleich die Waffe aus Angst, erschossen zu werden, weggeworfen habe, antwortete der BF, dass diese nicht auf sie geschossen hätten, sie aber auch nicht getötet hätten, weil die Gegend von einem Stamm kontrolliert worden sei und auch die Polizei und Mitglieder seiner Bewegung in der Nähe gewesen seien, da der Flughafen in der Nähe gewesen sei. Sein Freund habe nur in die Luft und nicht in ihre Richtung geschossen. Danach habe er die Hand hineingegeben und sie hätten gesehen, dass er nicht auf sie hätte schießen wollen, daher hätten diese auch nicht auf den BF und seinen Freund geschossen, sondern ihm die Waffe mit Gewalt abgenommen. Über Aufforderung zeigte der BF ein Bild von sich, worauf er mit roten Hautabschürfungen auf der rechten Wange zu sehen ist. Der BF befürchte im Fall der Rückkehr so wie sein Freund bedroht oder getötet zu werden. Nachgefragt gab er an, er habe Angst vor den Houthi und der Al Qaida. Zum Vorhalt, dass die Houthi in Aden ja abgewehrt worden seien, brachte der BF vor, dass dieses Schläfer in Aden hätten. Damals habe er keine Probleme mit den Houthi gehabt, diese seien noch schwach gewesen, nun seien sie erstarkt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Mit Schreiben vom 29.12.2017 legte der Vertreter des BF einen psychiatrischen Befundbericht vom 01.08.2017 für den BF vor, wonach dieser an einer "akuten Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik" leide und als Therapie eine medikamentöse Behandlung erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Der BF war im Herkunftsstaat in Aden wohnhaft. Das individuelle Vorbringen des BF, im Herkunftsland von der Al Qaida oder den Houthi wegen seiner Tätigkeit für die politische Bewegung XXXX bedroht bzw. verfolgt worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.Das individuelle Vorbringen des BF, im Herkunftsland von der Al Qaida oder den Houthi wegen seiner Tätigkeit für die politische Bewegung römisch 40 bedroht bzw. verfolgt worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen 1.2.
- Politische Lage: Die Republik Jemen ist laut der Verfassung von 1994 eine unabhängige, arabische und islamische Republik. Staatsreligion ist der Islam und die einzige Rechtsquelle ist die Scharia (LIPortal 07.2016). Die Verfassung des Jemen sieht einen Präsidenten, ein Parlament und eine unabhängige Justiz vor. Nach monatelangen Demonstrationen und Zusammenstößen von Regierungstruppen und bewaffneten Elementen der Opposition und nach Verhandlungen des Golfkooperationsrates (GKR) mit dem damaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, trat dieser im November 2011 von seinem Amt zurück (AA 04.2016). 2012 wurde sein Nachfolger Abd Rabbo Mansur Hadi, der einzig verfügbare Kandidat, gewählt (USDOS 13.04.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthis die Hauptstadt Sanaa ein (Der Standard 23.08.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sanaa, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 04.2016). Präsident Hadi gab am 22.01.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 07.2016). Es kommt immer wieder zu Demonstrationen sowohl für als auch gegen die Houthis (AA 04.2016). Zum Beispiel am
- August 2016, als in Sanaa fast 100.000 Personen an einer pro-Houthi Demonstration teilnahmen, welche durch Luftangriffe von Saudi-Arabien aufgelöst wurde (BBC 20.08.2016). Im Süden der Republik Jemen ist zunehmend Unzufriedenheit über die fehlende gleichberechtigte Integration des Südens spürbar, was sich z. B. durch eskalierende Streiks äußert. Bereits 2007 führte dies zur Gründung des "Southern Movement", dessen Forderungen von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur völligen Abspaltung vom Norden des Landes reichen. Das "Southern Movement" hat nach den Umbrüchen 2011 an Zulauf und Einfluss gewonnen (LIPortal 07.2016). Gebiete in den Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut sind teilweise unter der Kontrolle der Gruppierung Ansar ash-Sharia, die zur AQAP (al-Qaida in the Arabian Peninsula) gehören. Außerdem operiert der Islamische Staat (IS) in einigen Teilen des Landes (LIPortal 07.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (04.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.08.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.08.2016): Yemen Conflict: Major pro-rebel demonstration in Sanaa, P:\Mitarbeiter\Elkaffas Sherin\LIB\Jemen\Quellen\Yemen conflict Major prorebel demonstration in Sanaa BBC News.mht, Zugriff 27.09.2016 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (07.2016): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 26.08.2016 -Strichaufzählung Der Standard (23.08.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, http://Der Standard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, Zugriff 20.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 26.08.2016 1.2.
- Sicherheitslage 2015 kollabierte der Jemen in einen Bürger- und regionalen Krieg. Die Spannungen zwischen den Houthis, die Ende 2014 die Hauptstadt Sanaa okkupierten, und der Regierung von Abd Rabbo Mansur Hadi hielten sich bis Anfang des Jahres, als Bemühungen um Verhandlungen und ein Ende des politischen Stillstandes zwischen den beiden Seiten abgebrochen wurden. Im Januar 2015 lehnten Houthi-Führer eine neue Verfassung ab, die zur Erschaffung eines föderalen Jemen und dezentralisierter Macht geführt hätten. Bald danach trat Präsident Hadi von seinem Amt zurück und floh nach Saudi-Arabien. Die Gewalt zwischen den Houthis und Unterstützern des Präsidenten eskalierten im Frühling 2015, als Houhti-Einheiten begannen von Sanaa nach Aden zu marschieren und die Kontrolle über große Teile des Landes zu erlangen. Die Huthi-Rebellen werden von Ex-Präsident Ali Abdullah Saleh gestützt, der bis 2012 sein Amt innehatte und noch immer politisch einflussreich ist (FH 27.01.2016). Seit März 2015 leitet Saudi-Arabien eine kleine Koalition von arabischen Staaten im Kampf gegen die Houthis, auf Angst, die Houthis könnten den Jemen vollkommen kontrollieren. Die Koalition in Verbindung mit einer saudischen Seeblockade, durch die die Lieferung von Essen, Medizin und anderer humanitärer Hilfe in den Jemen verhindert wird, führte zum Tod von Tausenden und weit verbreiteter Zerstörung. Präsident Hadi kam mehrere Male aus seinem selbst auferlegten Exil, um die Schritte für eine erneute Machtübernahme im Jemen, zu überwachen (FH 27.01.2016). Die politische sowie die Sicherheitslage im Jemen bleiben weiterhin sehr instabil. Nach der Machtübernahme der Houthis in Sanaa und dem Rückzug des Präsidenten Hadi und seiner Regierung ist die Gewährleistung der Sicherheit durch die staatlichen Behörden nicht mehr sichergestellt (AA 31.08.2016). Seit März 2015 führt eine Koalition aus Ländern der Region, unter der Leitung von Saudi-Arabien, im Jemen Luftschläge zugunsten von Präsident Hadi durch (Der Standard 23.08.2016). Die Luftangriffe, die vor allem in größeren Städten des Landes stattfinden, stellen auch eine erhebliche Gefährdung der Zivilbevölkerung dar (AA 31.08.2016). Es kommt auch immer wieder zu Angriffen auf zivile Ziele und es wurden unter anderem Wohngebiete, Schulen und Märkte bombardiert. Zivilisten sind durch Streubomben, Landmienen und Heckenschützen umgekommen (Die Presse 30.08.2016). Die Koalition unter saudischer Führung wird immer wieder beschuldigt, gezielt Krankenhäuser anzugreifen. Nach Bombardierungen eines Krankenhauses hat sich die Organisation Ärzte ohne Grenzen aus sechs Spitälern im Jemen zurückgezogen (Der Standard 23.08.2016). Im Jemen kommt es zudem auch immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch al-Qaida on the Arabian Peninsula (AQAP), dem regionalen Ableger des Terrornetzwerkes al-Qaida (AA 31.08.2016). Die USA führen weiterhin regelmäßige Dohnenangriffe gegen al-Qaida im Jemen durch. Außerdem haben Unterstützer des IS zum ersten Mal begonnen, Angriffe im Jemen durchzuführen. Dabei kamen bei koordinierten Bombardierungen hunderte Menschen ums Leben (FH 27.01.2016), zum Beispiel am 29.08.2016 als bei einem Selbstmordanschlag in Aden auf eine Gruppe Rekruten, die sich gerade für den Militärdienst registrieren lassen wollten, 71 Menschen getötet und 98 weitere verletzt wurden (Der Standard 29.08.2016). Die Opferzahl des seit eineinhalb Jahren andauernden Konfliktes im Jemen ist mittlerweile laut Angaben der Vereinten Nationen (VN) auf 10.000 gestiegen (Der Standard 30.08.2016; vgl. auch: Die Presse 30.08.2016).Die Opferzahl des seit eineinhalb Jahren andauernden Konfliktes im Jemen ist mittlerweile laut Angaben der Vereinten Nationen (VN) auf 10.000 gestiegen (Der Standard 30.08.2016; vergleiche auch: Die Presse 30.08.2016). Anfang August sind nach 17 Monaten seit Beginn der Militärintervention gegen den Houthi-Aufstand die Friedensverhandlungen erneut gescheitert und wurden bei den Gesprächen in Kuweit, unter der Leitung der Vereinten Nationen, auf unbestimmte Zeit verschoben (Der Standard 23.08.2016). 2015 steigerten die Houthis und andere bewaffnete Gruppen, inklusive tribale und islamistische Milizen wie AQAP, ihre Rekrutierung, das Training und den Einsatz von Kindersoldaten. Laut UNICEF hatten bewaffnete Gruppen bis August 2015 377 Kinder rekrutiert, mehr als das Doppelte des Jahres
- Aufgrund der Kämpfe im Jemen wurden zwischen Ende März und August 2015 mindestens 398 Kinder getötet und 605 weitere verletzt (HRW 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (31.08.2016): Jemen: Reisewarnung, P:\Mitarbeiter\Elkaffas Sherin\LIB\Jemen\Quellen\Auswärtiges Amt Reise und Sicherheitshinweise.htm, Zugriff 27.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (23.08.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, http://Der Standard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis, Zugriff 02.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (29.08.2016): 70 Tote bei Anschlag auf Rekrutierungszentrum im Jemen, http://Der Standard.at/2000043496298/Zahlreiche-Tote-bei-Selbstmordanschlag-im-Jemen, Zugriff 02.09.2016 -Strichaufzählung Der Standard (30.08.2016): Opferzahlt im Jemen auf 10.000 gestiegen, http://Der Standard.at/2000043559956/Opferzahl-im-Jemen-auf-10-000-gestiegen, Zugriff 02.09.2016 -Strichaufzählung Die Presse (30.08.2016): Schon 10.000 Tote im Bürgerkrieg im Jemen, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5077286/Schon-10000-Tote-im-Burgerkrieg-im-Jemen?from=suche.intern.portal, Zugriff 02.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html, Zugriff 16.09.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/318421/457424_de.html, Zugriff 14.09.2016 1.2.
- Sicherheitsbehörden Die Exil-Regierung hat aufgrund des Einflusses der Houthi-Rebellen nur limitierte Kontrolle über das Militär und die Sicherheitskräfte. Konkurrierende Familien-, Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse beeinflussten ebenfalls die Fähigkeit der Exil-Regierung das Militär und die Sicherheitskräfte zu kontrollieren (USDOS 13.04.2016). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB), unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: Global Security o.D.). Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. Die beiden Institutionen sind seit der Übernahme Sanaas unter der Kontrolle der Houthis und des Ex-Präsidenten Saleh (USDOS 13.04.2016). Das NSB arbeitet Hand in Hand mit den Houthis zusammen (AI 17.08.2016). Die Strukturen des NSB und der PSO scheinen aber weitgehend unverändert zu sein (USDOS 13.04.2016).Die Exil-Regierung hat aufgrund des Einflusses der Houthi-Rebellen nur limitierte Kontrolle über das Militär und die Sicherheitskräfte. Konkurrierende Familien-, Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse beeinflussten ebenfalls die Fähigkeit der Exil-Regierung das Militär und die Sicherheitskräfte zu kontrollieren (USDOS 13.04.2016). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB), unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: Global Security o.D.). Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. Die beiden Institutionen sind seit der Übernahme Sanaas unter der Kontrolle der Houthis und des Ex-Präsidenten Saleh (USDOS 13.04.2016). Das NSB arbeitet Hand in Hand mit den Houthis zusammen (AI 17.08.2016). Die Strukturen des NSB und der PSO scheinen aber weitgehend unverändert zu sein (USDOS 13.04.2016). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch (USDOS 13.04.2016). Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Force SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: Global Security o.D.). Sicherheitskräfte in Sanaa und anderen von Rebellen kontrollierten Gegenden agierten vermehrt straffrei. Verschiedene Parteien, inklusive der Familie des Ex-Präsidenten Saleh, übten vermehrt informell Einfluss auf die Sicherheitskräfte aus und es wird zunehmend schwieriger, Korruption und Missbräuche in diesen Organisationen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.04.2016).Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch (USDOS 13.04.2016). Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Force SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: Global Security o.D.). Sicherheitskräfte in Sanaa und anderen von Rebellen kontrollierten Gegenden agierten vermehrt straffrei. Verschiedene Parteien, inklusive der Familie des Ex-Präsidenten Saleh, übten vermehrt informell Einfluss auf die Sicherheitskräfte aus und es wird zunehmend schwieriger, Korruption und Missbräuche in diesen Organisationen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung, die sich im Exil befindet, hat ebenso keine Kontrolle über die Haftanstalten innerhalb des Landes. Die Houthi-Rebellen sollen die meisten Gefängnisse kontrollieren und laut der Exilregierung auch Gefangene freigelassen haben. Der Exilregierung gegenüber loyale Sicherheitskräfte kämpfen gegen die Einheiten der Houthis und des Expräsidenten Saleh. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte und ebenso ehemalige Sicherheitskräfte Morde und Menschenrechtsverletzungen begingen und außerhalb des Gesetzes agierten (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI-Amnesty International (17.08.2016): Yemen: Huthi authorities must release detained Bahá'ís, end crackdown on minorities, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/08/yemen-huthi-authorities-must-release-detained-bahais-end-crackdown-on-minorities/, Zugriff 27.09.2017 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, Zugriff 27.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 31.08.2016 1.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter. Bevor die Regierung ins Exil ging, gab es Berichte, dass Sicherheitskräfte der Regierung Menschenrechtsverletzungen, Folter und Misshandlungen an Inhaftierten begangen haben (USDOS 13.04.2016). Auch die Houthi-Rebellen begehen Menschenrechtsverletzungen und wenden exzessiv Gewalt an der jemenitischen Bevölkerung an, wie Folter und Inhaftierungen und die Verwendung von scharfer Munition gegen Teilnehmer von Protesten (AI 24.02.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/319695/466531_de.html, Zugriff 31.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 31.08.2016 1.2.
- Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft (Global Security 26.07.2013). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 16.08.2016). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der VN zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (16.08.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 31.08.2016 -Strichaufzählung Global Security (26.07.2013): Yemen Military, http://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 31.08.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/318421/457424_de.html, Zugriff 14.09.2016 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Ausbrechen des bewaffneten Konfliktes drastisch verschlechtert. Zivilisten werden bombardiert und beschossen. Tausende Zivilisten wurden verletzt und getötet und mehr als 2.5 Mio. Menschen vertrieben (AI 24.2.2016). Der interne Konflikt im Jemen behindert die legitimen jemenitischen Behörden und untergräbt den Schutz der universellen Rechte (FCO 21.07.2016). Politisch motivierte Morde durch nichtstaatliche Akteure stiegen im Jahr 2015 signifikant an. Solche Gruppen sind z.B. die Houthi-Saleh-Rebellen und terroristische und aufständische Gruppen, die Zugehörigkeit zu al-Qaida oder dem IS beanspruchen (USDOS 13.04.2016). Die Houthis schränken außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftieren Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, schließen NGOs, üben exzessive Gewalt gegen friedliche Protestierende und außerdem Folter aus (AI 24.02.2016; vgl. auch: FCO 21.07.2016).Die Houthis schränken außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftieren Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, schließen NGOs, üben exzessive Gewalt gegen friedliche Protestierende und außerdem Folter aus (AI 24.02.2016; vergleiche auch: FCO 21.07.2016). Maßgebliche Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Entführungen und andere Gewalttaten, die von verschiedenen Parteien begangen werden, sowie ein korruptes Justizsystem. Es kommt zu willkürlichen Festnahmen, langer Untersuchungshaft, Einschränkung der persönlichen Bürgerrechte, Gewalt an und Diskriminierungen von Frauen, Kindern, Personen mit Behinderungen und Minderheiten. Außerdem gab es Rekrutierungen von Kindersoldaten und Fälle von Menschenhandel. Die Regierung verweigert oder verzögert Genehmigungen für humanitäre Hilfslieferungen, die auf dem Weg in von Rebellen kontrollierte Gegenden sind. Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht. Gefängnisse, vor allem in ländlichen Gebieten, sind häufig überfüllt, die hygienischen Zustände sind schlecht, und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung ist mangelhaft (USDOS 13.04.2016). Das Gesetz garantiert Arbeitern die Gründung und Mitgliedschaft in Gewerkschaften. Diese Gewerkschaften haben in der Realität jedoch nur wenig Handlungsfreiheit. Alle Gewerkschaften sind Teil eines einzigen Gewerkschaftsverbandes und die Regierung kann bei Kollektivverträgen ein Veto einlegen (FH 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/319695/466531_de.html, Zugriff 31.08.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.07.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/323004/470263_de.html, Zugriff 16.09.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html, Zugriff 30.08.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 31.08.2016 1.2.
- Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit im Jemen ist durch den andauernden Konflikt und die Korruption eingeschränkt (FH 27.01.2016). Das Gesetz erlaubt Bewegungsfreiheit im Inneren des Landes, Reisen ins Ausland, Emigration und Wiedereinbürgerung (USDOS 13.04.2016). Rebellen, Widerstandsgruppen, Armee, Sicherheitskräfte und einzelnen Stämme unterhalten Checkpoints an wichtigen Straßen. In vielen Regionen, vor allem in Gegenden die außerhalb der Kontrolle der Zentralgewalt liegen, haben bewaffnete Stammesmitglieder häufig die Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ihre eigenen Checkpoints errichtet, manchmal mit militärischen oder anderen Sicherheitsbeamten. An diesen Kontrollpunkten sind Reisende oft physischer Belästigung, Erpressung, Diebstählen oder kurzzeitigen Entführungen für Lösegelder ausgesetzt. Alle Konfliktparteien haben die Infrastruktur des Landes beschädigt, und so sind zahlreiche Straßen, Brücken und andere Verkehrswege zerstört worden. Ehemänner oder Männliche Verwandte können Frauen auf eine No-Fly-Liste setzen lassen, die an Flughäfen überprüft wird (USDOS 13.04.2016). Durch die Machtübernahme der Houthis und den daraus resultierenden Konflikt, können humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken manche Gegenden des Landes nur erschwert erreichen. Die Regierung, die sich im Exil befindet, konnte das Gesetz nicht durchsetzen (USDOS 13.04.2016) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html, Zugriff 01.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 01.09.2016 1.2.
- IDPs und Flüchtlinge Mittlerweile wurden im Jemen 3.15 Mio. Menschen intern vertrieben (UNOCHA 08.2016). Die meisten IDPs haben ihre Existenzgrundlage verloren und sind bei Verwandten oder Freunden, in Schulen, öffentlichen oder leerstehenden Gebäuden oder Notunterkünften untergekommen, oder sie haben keine Unterkunft und schlafen unter freiem Himmel (UNHCR 2016). Das Registrierungssystem der Regierung für IDPs, ist seit der Eskalation des Jemenkonfliktes nicht mehr aktiv. Die Binnenvertriebenen kommen aus allen Landesteilen und das Gouvernement Ta'iz beherbergt mit fast 400.000 Personen die meisten Binnenvertriebenen (USDOS 13.04.2016). Wegen des andauernden Konfliktes hatten humanitäre Organisationen kaum Zugang zu IDPs. Die humanitäre Situation in Ta'iz hat sich weiter verschlechtert, nachdem Houthi-Einheiten Lieferungen von Lebensmitteln, medizinischen Versorgungsgütern und Treibstoff vom Eintritt in die Stadt abhielten. Ohne Treibstoff konnten keine Generatoren für Trinkwasser betrieben werden. Raubüberfälle, Autodiebstähle und Plünderungen haben den Zugang von humanitären Organisationen zu IDPs weiter behindert. Der Anteil an akut unterernährten Personen sind unter vertriebenen Personen besonders hoch (USDOS 13.04.2016). Seit März 2015 sind mehr als 121.000 Personen aus dem Jemen geflohen. Fast die Hälfte der Geflohenen waren Jemeniten, der Rest hauptsächlich Flüchtlinge aus Somalia oder Personen aus Äthiopien, Djibouti, Sudan oder anderen Drittstaaten, die vor dem Konflikt im Jemen gearbeitet haben (USDOS 13.04.2016). Der Jemen hat die Flüchtlingskonvention von 1951 und das Protokoll von 1967 unterschrieben, es gibt jedoch kein Gesetz, dass den Flüchtlingsstatus oder Asyl garantiert, und es gibt kein staatliches System zum Schutz von Asylwerbern. In vergangenen Jahren hat die Regierung Flüchtlingen aus Somalia, die in den Jemen kamen, automatisch den Flüchtlingsstatus verliehen, es ist jedoch nicht bekannt ob diese Praxis seit der Eskalation des Konfliktes im Jemen noch aufrecht erhalten wird (USDOS 13.04.2016). Trotz des andauernden Konflikts suchen zahlreiche Flüchtlinge aus anderen Ländern, vor allem dem Horn von Afrika, Zuflucht im Jemen. Oft sind die Flüchtlinge schlecht über die tatsächliche Schwere des Konfliktes im Jemen informiert, und sie glauben, dass sich die Situation im Jemen in manchen Provinzen im Süden beruhigt hat, oder, dass der Zugang zu anderen Golfstaaten sich verbessert hat. Es gibt immer wieder Berichte, die von Entführungen von Flüchtlingen durch Schmuggelbanden berichten. Es gibt zudem Berichte, dass bewaffnete Gruppen willkürlich neu angekommene Flüchtlinge inhaftieren unter dem Verdacht, dass sich diese am Konflikt beteiligen wollen (UNHCR 2016). Flüchtlinge aus Somalia, Äthiopien, Eritrea und anderen Ländern leiden auch unter der generell herrschenden Armut und Unsicherheit im Lande. Die Exilregierung kann den Flüchtlingen vom Ausland aus keinen Schutz bieten (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2016): Yemen February 2016 Fact Sheet, http://www.unhcr.org/protection/operations/4c907a4a9/yemen-fact-sheet.html, Zugriff 01.09.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (08.2016): Yemen - Key Figures, http://www.unocha.org/yemen, Zugriff 16.09.2016 -Strichaufzählung USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html, Zugriff 01.09.2016 1.2.
- Houthi Auch im Jahr 2016 dauerte der Konflikt an und standen sich die international anerkannte Regierung von Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi, die von einer internationalen Militärallianz unter Führung Saudi-Arabiens unterstützt wurde, und die bewaffnete Gruppe der Houthi und mit ihr verbündete Streitkräfte einschließlich Armee-Einheiten, die dem ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh loyal waren, gegenüber. Die Hauptstadt Sanaa und andere Gebiete befanden sich weiterhin unter der Kontrolle der Houthi und ihrer Verbündeten. Die bewaffnete Gruppe der Houthi und ihre Verbündeten, darunter Armee-Einheiten, die dem ehemaligen Präsidenten Saleh die Treue hielten, verstießen 2016 wiederholt gegen das humanitäre Völkerrecht, u. a. durch wahllose und unverhältnismäßige Angriffe. In Gebieten unter ihrer Kontrolle gefährdeten sie die Zivilbevölkerung, indem sie Angriffe in Wohngebieten oder in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern starteten und Zivilpersonen damit dem Risiko von Vergeltungsschlägen der Regierungstruppen und Luftangriffen der von Saudi-Arabien geführten Militärallianz aussetzten. Außerdem feuerten die Houthi und ihre Verbündeten wahllos flächendeckend wirkende Artilleriegeschosse und Mörsergranaten auf Wohngebiete, die umkämpft waren oder von gegnerischen bewaffneten Kräften kontrolliert wurden, insbesondere in Taiz. Dabei gab es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung. Bis November 2016 verübten die Houthi und ihre Verbündeten Berichten zufolge in Taiz mindestens 45 rechtswidrige Angriffe, bei denen zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Bei einem Angriff am 04.10.2016 in einer Straße in der Nähe des Bir-Basha-Markts in Taiz wurden nach UN-Angaben zehn Zivilpersonen getötet, darunter sechs Minderjährige, 17 weitere Personen wurden verletzt. Die Houthi und ihre Verbündeten legten weiterhin international geächtete Antipersonenminen, die zahlreiche Zivilpersonen töteten oder verletzten. Außerdem rekrutierten sie Kindersoldaten und setzten sie ein. Im Juni 2016 berichtete der UN-Generalsekretär, dass die Houthi für 72% der 762 nachgewiesenen Fälle von Kindersoldatenrekrutierung während des Konflikts verantwortlich waren. In Sanaa und anderen von den Houthi und ihren Verbündeten kontrollierten Gebieten wurden Kritiker und Oppositionelle sowie Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha'i willkürlich festgenommen und inhaftiert. Viele von ihnen fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer. Häufig wurden sie von bewaffneten Männern, die der Ansarullah, dem politischen Flügel der Huthi, angehörten, zu Hause oder an ihren Arbeitsplätzen abgeholt oder an Kontrollpunkten und öffentlichen Orten wie Moscheen ohne Haftbefehl oder Angabe von Gründen festgenommen. Wohin sie gebracht wurden, blieb unklar. Viele der Häftlinge wurden an inoffiziellen Orten, wie z. B. in Privatwohnungen, festgehalten, ohne dass ihnen der Grund für ihre Haft genannt wurde oder sie Gelegenheit bekamen, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich prüfen zu lassen. Jeglicher Kontakt zu einem Rechtsbeistand oder Gericht blieb ihnen verwehrt. Einige der Inhaftierten wurden an geheimen Orten festgehalten und waren Opfer des Verschwindenlassens. Die von Houthi kontrollierten Behörden weigerten sich, die Inhaftierungen zu bestätigen, Auskunft über die Häftlinge zu erteilen oder ihnen Kontakt zu ihren Rechtsbeiständen und Familien zu gewähren. Einige Häftlinge wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Im Februar 2016 berichtete eine Familie, sie habe gesehen, wie ihr Verwandter von Strafvollzugsbediensteten in der Hafteinrichtung der Staatssicherheit in Sanaa geschlagen worden sei. Die Houthi und ihre Verbündeten beschnitten auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit in den von ihnen de facto verwalteten Gebieten. (AI 2016/2017).(AI 2016 aus 2017,). Quellen: -Strichaufzählung AA 2015/2016 - AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Yemen, 24.02.2016, https://www.ecoi.net/local_link/319695/466532_de.html;AA 2015 aus 2016, - AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Yemen, 24.02.2016, https://www.ecoi.net/local_link/319695/466532_de.html; -Strichaufzählung AA 2016/2017 - AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen,
- Februar 2017, https://www.ecoi.net/local_link/336490/479147_de.html;AA 2016 aus 2017, - AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen,
- Februar 2017, https://www.ecoi.net/local_link/336490/479147_de.html; -Strichaufzählung The World Post (22.01.2015): What You Need To Know About The Houthi Militia in Yemen, http://www.huffingtonpost.com/2015/01/21/yemen-houthis_n_6508794.html;
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, seine Angaben zu seiner Herkunft in Zweifel zu ziehen. Das Bundesamt ging aufgrund der vorgelegten Personaldokumente auch vom Feststehen der Identität des BF aus. Im Beschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte aufgetreten, die geeignet gewesen wären, begründete Zweifel am Zutreffen dieser Feststellung aufkommen zu lassen. Dem BF ist es jedoch nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzutun. So brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen vor, das Herkunftsland aus Angst vor einer Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten durch die Al Qaida verlassen zu haben. Besonders auffällig erschien in diesem Zusammenhang bereits der Umstand, dass der BF noch beim Bundesamt am 08.02.2017 wiederholt und ausdrücklich - selbst unter Vorhalt und Nachfragen - bestätigte, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. As 104, 105) oder irgendeiner politischen Organisation angehört zu haben (vgl. As 107). Im völligen Widerspruch dazu erklärte er in der Beschwerdeverhandlung im gleichen Zusammenhang wiederum, politisch aktiv gewesen zu sein und der Oppositionsbewegung " XXXX " angehört zu haben und für diese im Bereich der Logistik u.a. Dörfer mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt zu haben.Besonders auffällig erschien in diesem Zusammenhang bereits der Umstand, dass der BF noch beim Bundesamt am 08.02.2017 wiederholt und ausdrücklich - selbst unter Vorhalt und Nachfragen - bestätigte, nie politisch tätig gewesen zu sein vergleiche As 104, 105) oder irgendeiner politischen Organisation angehört zu haben vergleiche As 107). Im völligen Widerspruch dazu erklärte er in der Beschwerdeverhandlung im gleichen Zusammenhang wiederum, politisch aktiv gewesen zu sein und der Oppositionsbewegung " römisch 40 " angehört zu haben und für diese im Bereich der Logistik u.a. Dörfer mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt zu haben. Der BF stützte seine Angst vor Verfolgung durch die Al Qaida wegen seiner politischen Tätigkeit im Wesentlichen auf seine Behauptung, Anfang 2012 einen Drohanruf erhalten zu haben, weiters Anfang 2012 gemeinsam mit seinem Vater auf dem Weg nach XXXX von Kämpfern der Al Quaida beschossen worden zu sein und im April 2013 einem Entführungsversuch durch Kämpfer der Al Quaida entkommen zu sein.Der BF stützte seine Angst vor Verfolgung durch die Al Qaida wegen seiner politischen Tätigkeit im Wesentlichen auf seine Behauptung, Anfang 2012 einen Drohanruf erhalten zu haben, weiters Anfang 2012 gemeinsam mit seinem Vater auf dem Weg nach römisch 40 von Kämpfern der Al Quaida beschossen worden zu sein und im April 2013 einem Entführungsversuch durch Kämpfer der Al Quaida entkommen zu sein. Der BF, der dazu vorbrachte, das Herkunftsland erst im Jänner 2015 verlassen zu haben, konnte in diesem Zusammenhang allein schon keine zeitnahe Verbindung zwischen der behaupteten Verfolgung und seiner Ausreise dartun, zumal er auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung dargetan hat, dass sich seit dem Vorfall im April 2013 bis zur Ausreise - also über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und 9 Monaten - kein weiterer Vorfall mehr ereignet hätte. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er seine Telefonnummer geändert und seine Heimatstadt Aden seither nicht mehr verlassen hätte, die von XXXX "geschützt" gewesen sei (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll).Der BF, der dazu vorbrachte, das Herkunftsland erst im Jänner 2015 verlassen zu haben, konnte in diesem Zusammenhang allein schon keine zeitnahe Verbindung zwischen der behaupteten Verfolgung und seiner Ausreise dartun, zumal er auf Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung dargetan hat, dass sich seit dem Vorfall im April 2013 bis zur Ausreise - also über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und 9 Monaten - kein weiterer Vorfall mehr ereignet hätte. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er seine Telefonnummer geändert und seine Heimatstadt Aden seither nicht mehr verlassen hätte, die von römisch 40 "geschützt" gewesen sei vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll). Der BF zeigte sich aber auch hinsichtlich der Darstellung der von ihm behaupteten Vorfälle außerstande, diese im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren in zentralen Punkten im Wesentlichen gleichlautend bzw. plausibel darzutun. So gab des BF beim Bundesamt über den Drohanruf Anfang 2012 beim Bundesamt - unter Nachfragen - dazu an, keine Drohung gehört zu haben, dies deshalb, da er nach der Aufforderung, die Arbeit bei der Organisation niederzulegen, das Telefonat durch Auflegen beendet hätte (vgl. As 105). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF im gleichen Zusammenhang im völligen Widerspruch dazu ausdrücklich, dass der Anrufer ihm bei dem Telefonat angedroht hätte, dass man ihn sonst "töten" werde (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll).So gab des BF beim Bundesamt über den Drohanruf Anfang 2012 beim Bundesamt - unter Nachfragen - dazu an, keine Drohung gehört zu haben, dies deshalb, da er nach der Aufforderung, die Arbeit bei der Organisation niederzulegen, das Telefonat durch Auflegen beendet hätte vergleiche As 105). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF im gleichen Zusammenhang im völligen Widerspruch dazu ausdrücklich, dass der Anrufer ihm bei dem Telefonat angedroht hätte, dass man ihn sonst "töten" werde vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll). Zum ersten Vorfall im Jahr 2012 steigerte der BF zudem seine Angaben in nicht glaubwürdiger Weise, indem er beim Bundesamt behauptete, mit dem Auto seines Vaters unterwegs gewesen zu sein, um diesen nach einem Besuch beim BF von Aden nach XXXX zurückzubringen, hingegen beim Bundesverwaltungsgericht dazu erstmals vorbrachte, er habe bei dieser Fahrt auch Lebensmittel und Medikamente dabei gehabt, welche er unterwegs verteilt habe. Abgesehen davon hatte der beim Bundesamt auf Nachfragen ausdrücklich angegeben, dass er nicht wisse, warum auf das Auto seines Vaters geschossen worden sei, er habe nur seinen Vater nach XXXX bringen wollen.Zum ersten Vorfall im Jahr 2012 steigerte der BF zudem seine Angaben in nicht glaubwürdiger Weise, indem er beim Bundesamt behauptete, mit dem Auto seines Vaters unterwegs gewesen zu sein, um diesen nach einem Besuch beim BF von Aden nach römisch 40 zurückzubringen, hingegen beim Bundesverwaltungsgericht dazu erstmals vorbrachte, er habe bei dieser Fahrt auch Lebensmittel und Medikamente dabei gehabt, welche er unterwegs verteilt habe. Abgesehen davon hatte der beim Bundesamt auf Nachfragen ausdrücklich angegeben, dass er nicht wisse, warum auf das Auto seines Vaters geschossen worden sei, er habe nur seinen Vater nach römisch 40 bringen wollen. Was den Vorfall Mitte 2013 in der Nähe des Flughafens in Aden betrifft, schilderte der BF den diesbezüglichen Ablauf hinsichtlich markanter Details völlig anders als beim Bundesamt. So gab er etwa beim Bundesamt an, dass "6" Männer aus den Autos ausgestiegen und zu ihnen gekommen wären (vgl. As 104), in der Beschwerdeverhandlung war dann lediglich von 4 Personen die Rede, die ausgestiegen und zu ihnen gekommen wären (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll). Beim Bundesamt gab der BF dann weiter an, dass ihm einer der Männer ins Gesicht geschlagen hätte und daraufhin ("da") sein Freund in die Luft geschossen hätte und die Gruppe dann gewusst habe, dass die Polizei komme (vgl. As 104). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF im gleichen Zusammenhang den Ablauf wiederum abweichend, nämlich, dass der Freund des BF bereits in die Luft geschossen hätte, bevor die Leute überhaupt aus dem Auto ausgestiegen wären (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll). Zudem brachte der BF im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt, wo er noch ausdrücklich erklärte, dass diese Männer von ihnen verlangt hätten, dass sie diese ehrenamtliche Arbeit aufgeben sollten (vgl. As 104), beim Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliches Nachfragen, ob die Männer bei dem Vorfall irgendetwas zu ihnen gesagt hätten, vor, dass diese Männer bis auf, dass diesmal Gott sie gerettet hätte, sie jedoch beim nächsten Mal keine Chance hätten, nichts zu ihnen gesagt hätten (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Aber auch die Schilderung wonach die Al-Quaida Kämpfer, obwohl sie alle Schusswaffen gehabt hätten, nach dem Schuss des Freundes ohne zu schießen auf das Auto zugegangen wären und dem Freund seine geladene Pistole, die dieser auch nicht einmal fallen gelassen hätte, durch das Auto mit Gewalt - indem sie ihm die Hand gehalten hätten - weggenommen hätten, erscheint - angesichts des unverhältnismäßig hohen Risikos dabei selbst angeschossen zu werden - kaum plausibel. Auch die Erklärungsversuche des BF und seines Vertreters, die dazu behaupteten, dass die vermummten Al Quaida Leute sie "nur" entführen und nicht umbringen hätten wollen, weil diese sonst Angst gehabt hätten, mit den lokalen "Sippen" Probleme zu bekommen bzw. "erkannt" zu werden, konnte nicht nachvollzogen werden, wobei dazu noch erklärt wurde, dass seitens der Al Quaida "Tötungen" und "Entführungen" bekannt seien (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll) bzw. die übliche Vorgehensweise der Al Quaida sei, Leute zu "entführen und dann entweder Lösegeld zu verlangen oder sie zu töten" (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll).Was den Vorfall Mitte 2013 in der Nähe des Flughafens in Aden betrifft, schilderte der BF den diesbezüglichen Ablauf hinsichtlich markanter Details völlig anders als beim Bundesamt. So gab er etwa beim Bundesamt an, dass "6" Männer aus den Autos ausgestiegen und zu ihnen gekommen wären vergleiche As 104), in der Beschwerdeverhandlung war dann lediglich von 4 Personen die Rede, die ausgestiegen und zu ihnen gekommen wären vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll). Beim Bundesamt gab der BF dann weiter an, dass ihm einer der Männer ins Gesicht geschlagen hätte und daraufhin ("da") sein Freund in die Luft geschossen hätte und die Gruppe dann gewusst habe, dass die Polizei komme vergleiche As 104). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF im gleichen Zusammenhang den Ablauf wiederum abweichend, nämlich, dass der Freund des BF bereits in die Luft geschossen hätte, bevor die Leute überhaupt aus dem Auto ausgestiegen wären vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll). Zudem brachte der BF im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt, wo er noch ausdrücklich erklärte, dass diese Männer von ihnen verlangt hätten, dass sie diese ehrenamtliche Arbeit aufgeben sollten vergleiche As 104), beim Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliches Nachfragen, ob die Männer bei dem Vorfall irgendetwas zu ihnen gesagt hätten, vor, dass diese Männer bis auf, dass diesmal Gott sie gerettet hätte, sie jedoch beim nächsten Mal keine Chance hätten, nichts zu ihnen gesagt hätten (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Aber auch die Schilderung wonach die Al-Quaida Kämpfer, obwohl sie alle Schusswaffen gehabt hätten, nach dem Schuss des Freundes ohne zu schießen auf das Auto zugegangen wären und dem Freund seine geladene Pistole, die dieser auch nicht einmal fallen gelassen hätte, durch das Auto mit Gewalt - indem sie ihm die Hand gehalten hätten - weggenommen hätten, erscheint - angesichts des unverhältnismäßig hohen Risikos dabei selbst angeschossen zu werden - kaum plausibel. Auch die Erklärungsversuche des BF und seines Vertreters, die dazu behaupteten, dass die vermummten Al Quaida Leute sie "nur" entführen und nicht umbringen hätten wollen, weil diese sonst Angst gehabt hätten, mit den lokalen "Sippen" Probleme zu bekommen bzw. "erkannt" zu werden, konnte nicht nachvollzogen werden, wobei dazu noch erklärt wurde, dass seitens der Al Quaida "Tötungen" und "Entführungen" bekannt seien vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll) bzw. die übliche Vorgehensweise der Al Quaida sei, Leute zu "entführen und dann entweder Lösegeld zu verlangen oder sie zu töten" vergleiche S. 13 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte in diesem Zusammenhang sohin auch keine Gefährdung aufgrund politischer Motive durch die Houthi dartun, umso mehr, als er eine solche im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, diesbezüglich auch keinen Vorfall dartun konnte und die Stadt Aden auch nicht unter der Kontrolle der Houthi steht. Den vom BF vorgelegten Fotos, die ihn mit Abschürfungen im Gesicht bzw. einem blauen Fleck am Oberarm zeigen und der freien Beweiswürdigung unterlagen, kommt bereits insofern eingeschränkte Beweiskraft zu, als sich der BF diese im Übrigen sehr geringfügig anmutenden Verletzungen auch in einem anderen Zusammenhang zugezogen haben könnte, und sie jedenfalls nicht geeignet sind, seine diesbezüglichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen aufzuklären. Dies gilt im Übrigen auch für allfällige Fotografien, die Verletzungen des BF in Zusammenhang mit einem Autounfall aufzeigen könnten. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die vom BF sonst in Kopie vorgelegten Bestätigungsschreiben der Leitung des südlichen Volkswiderstandes und eines Leiters eines Volkskomitees des Treffen der Jugend in XXXX vom Jänner 2014 sowie der Leitung der politischen Sicherheit vom Juni 2012, die sohin - bei Echtheit - als Gefälligkeitsschreiben zu werten wären.Den vom BF vorgelegten Fotos, die ihn mit Abschürfungen im Gesicht bzw. einem blauen Fleck am Oberarm zeigen und der freien Beweiswürdigung unterlagen, kommt bereits insofern eingeschränkte Beweiskraft zu, als sich der BF diese im Übrigen sehr geringfügig anmutenden Verletzungen auch in einem anderen Zusammenhang zugezogen haben könnte, und sie jedenfalls nicht geeignet sind, seine diesbezüglichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen aufzuklären. Dies gilt im Übrigen auch für allfällige Fotografien, die Verletzungen des BF in Zusammenhang mit einem Autounfall aufzeigen könnten. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die vom BF sonst in Kopie vorgelegten Bestätigungsschreiben der Leitung des südlichen Volkswiderstandes und eines Leiters eines Volkskomitees des Treffen der Jugend in römisch 40 vom Jänner 2014 sowie der Leitung der politischen Sicherheit vom Juni 2012, die sohin - bei Echtheit - als Gefälligkeitsschreiben zu werten wären. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte letztlich nicht erkannt werden, dass es dem BF gelungen wäre, die von ihm behauptete individuelle Verfolgung glaubwürdig darzutun. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wozu dem BF bzw. dessen Vertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel auch nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0361, VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0513, VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen behaupteten Verfolgungshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung (einstweilen) entziehen konnte (vgl. VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthalts Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 07.11.1995, 94/20/0793).Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel auch nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0361, VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0513, VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen behaupteten Verfolgungshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Herkunftsstaat verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung (einstweilen) entziehen konnte vergleiche VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthalts Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 07.11.1995, 94/20/0793). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einre