Obsah (8)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 6§ 17Art 130§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW196 2138567-1 SpruchW196 2138567-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLI
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Eritreas und am XXXX in Addis Abeba / Äthiopien geboren zu sein, sowie dem christlich orthodoxen Glauben und der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören. Als Grund warum er Eritrea verlassen habe gab er an, dass dort Unruhen herrschen würden und er als Spion verdächtigt und daher festgehalten worden sei.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Eritreas und am römisch 40 in Addis Abeba / Äthiopien geboren zu sein, sowie dem christlich orthodoxen Glauben und der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören. Als Grund warum er Eritrea verlassen habe gab er an, dass dort Unruhen herrschen würden und er als Spion verdächtigt und daher festgehalten worden sei. Am 30.11.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer folgendes an: Nach seiner Geburt habe er in Äthiopien gelebt und habe dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er spreche außer Tigrinya auch Amharisch und Englisch. Seine Eltern seien in Eritrea geboren worden und hätten dann das Land verlassen um in Addis Abeba/Äthiopien zu arbeiten. Als die Familie aufgefordert wurde, Äthiopien zu verlassen gingen sie freiwillig nach Eritrea zurück. Im Jahr 2008 sei er nach Eritrea zurückgekehrt. Bei der Einreise nach Eritrea habe er sich einen Ausweis ausstellen lassen, den er bei der Ausreise bei der Mutter zurückgelassen habe. Als Grund für die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass die Behörden in Eritrea im Fragen gestellt hätten warum er zurückgekommen wäre und was er wolle. Er glaube dass sie ihn für einen Spion gehalten hätten. Nach seiner Inhaftierung sei er aber wieder entlassen worden, da sie nichts Konkretes gefunden hätten. Seine Mutter habe für ihn gebürgt. Er habe sich etwa sechs Monate in Eritrea aufgehalten. Er habe das Land 2009 nicht nur verlassen weil er vier Monate inhaftiert gewesen sei sondern auch aus Angst und Stress. Er habe sich im Land nicht sicher gefühlt, hatte Depressionen und Angst. 2014 habe er im Sudan die etwa 22 jährige TEKLAY Meron geheiratet. Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er Haft oder Mord. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 57Asyl
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gem § 10 Abs1 Z 3 AsylG 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig ist. (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 10, Abs1 Ziffer 3, AsylG 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, und führte im hier Wesentlichen aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig waren. Einerseits sei die Schilderung ohne Emotionen erfolgt andrerseits sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen Details seiner Gefangenschaft zu schildern. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt am 10.10.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er hier im Wesentlichen ausführten, dass die Erlebnisse im Gefängnis für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen seien und es ihm daher schwer gefallen sei darüber zu berichten. Er würde bei einer Rückkehr wegen seiner jahrelangen Abwesenheit jedenfalls für einen Verräter gehalten und müsste deshalb Verfolgungshandlungen befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2017 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Vorleben und seinem Fluchtgrund folgendes an: P Bitte erzählen Sie in groben Zügen Ihren Lebenslauf? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in Äthiopien, in Addis Ababa, geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in Äthiopien, in Addis Ababa, geboren. Ich war dort 10 Jahre lang in "Felege Yordanos" in der Schule (
- Bis
- Klasse) und die
- und
- Klasse besuchte ich in der Schule "Shmeles Habte". Es ist sehr unterschiedlich es hängt von der Familie ab, manche beginnen mit 4 Jahren die Schule andere mit 5 Jahren und manche sogar erst mit 6 Jahren. Es ist so ähnlich wie hier. Ich weiß nicht mehr wie alt ich damals war, als ich in die Schule kam. Die Schule ist zwar öffentlich, aber man muss dafür bezahlen. Für die
- und
- Klasse musste ich nichts mehr bezahlen. Ich habe keinen Kontakt mehr mit meiner Mutter und es ist sehr schwierig für mich, dass von jemanden zu verlangen, weil die Gefahr besteht, dass dieser dann festgenommen wird. R: Sie haben Probleme mit Ihrem Fuß und sind sogar operiert worden am Fuß, erzählen Sie mir mehr darüber? BF: Dies ist passiert als ich 8 Jahre alt war. Ich hatte von Geburt an Schwierigkeiten mit meinem Fuß. Das Spital in dem ich operiert worden bin heißt Tikur Anbessa und ist ein öffentliches Spital in Addis Ababa. Meine Eltern sind damals zurückgekehrt nach Tessenei. Ich bin damals bei meiner Schwester und ihrem Mann geblieben. Mein Vater ist 2006 in Tessenei gestorben, meine Mutter lebt noch dort. Ich hatte das letzte Mal 2009 Kontakt zu meiner Mutter. Seit dem ich ausgereist bin, hatte ich keinerlei Kontakt zu meiner Mutter. R: Wann sind Sie nach Eritrea zurück? BF: 2008 bin ich zurückgekehrt. Meine Schwester war krank. Ich war ein paar Jahre bei dem Mann meiner Schwester, aber er war auch schwer krank und hätte auch Unterstützung gebraucht. Meine Schwester und ihr Mann waren beide an HIV erkrankt. Nach dem Tod meiner Schwester und ihres Mannes habe ich dann beschlossen zu meiner Mutter zu reisen. Von meinen Verwandten, Tanten und Onkeln, aus Amerika habe ich Geld bekommen. Ich habe zuerst jemanden kennengelernt der mich unterstützt hat und der mir sagte wie ich dort hinkomme. Ich war 19 Jahre alt als ich mit dem Bus Richtung Gonder gefahren bin und dort haben auf uns ein paar Schlepper gewartet die uns dann mit Geländeautos weiter gebracht haben. Ehrlich gesagt, kenne ich diesen Ort nicht genau, wir fuhren dann weiter und über die Grenze sind wir dann zu Fuß gegangen. Die Reise nach Tessenei hat sehr lange gedauert, wie lange genau, kann ich nicht sagen, es war sehr lange. Wir sind nicht durchgegangen, wir hatten auch ein paar Pausen eingelegt. Ich habe Vorabinformationen von meinen Verwandten bekommen, wo sich meine Mutter aufhalte und von anderen Personen habe ich gesagt bekommen, dass mein Vater verstorben sei. Meine Mutter wusste nicht, dass ich komme. Meine Geschwister waren bei meiner Mutter, ich bin dann dort geblieben. Es war eine sehr schwierige Zeit damals, man brauchte einen Passierschein um sich dort frei zu bewegen. Ich habe ein paar Leute kennengelernt. Ich könnte dort nicht viel tun. Ich war ca. 6 Monate mit meiner Mutter dort. R: Wovon haben Sie als Familie gelebt, wer hat gearbeitet? BF: Meine Mutter hat als Verkäuferin gearbeitet und sie wurde finanziell auch vom Ausland von Verwandten unterstützt. Ich habe nicht gearbeitet, ich könnte das auch nicht. Ich habe mich bei den Behörden gemeldet, den genauen Zeitraum kann ich nicht sagen, meine Mama hat mich nämlich mitgenommen und ich wurde dort registriert. Die Behörden haben meine Daten dann weitergeleitet und dort wurde ich auch registriert. Es waren Soldaten bei uns zu Hause und einer wollte mit mir unter vier Augen sprechen. Meine Mutter hatte nachgefragt ob sie dabei sein darf, woraufhin ein anderer Soldat, nein gesagt hat. Sie haben mich zu einer Polizeistation gebracht dort waren ein paar Gefangene. Dann haben sie uns mit dem LKW irgendwo hingebracht, ich weiß nicht wohin. Wir wurden immer zu zweit aneinandergefesselt. Es waren dort Wachsoldaten auf dem LKW, die haben uns nicht erlaubt aus dem LKW zu schauen, die Ladefläche war auch viel zu hoch. Ich kam dann in ein Gefängnis. R: Was war das für ein Gefängnis? BF: Ich habe zwar gefragt, es wurde mir aber nicht gesagt. Ich durfte nicht mit den anderen Gefangenen sprechen. Ich wurde einvernommen und wurde gefragt, "warum bist du hierhergekommen was ist dein Plan?". Das haben sie immer wieder gefragt. Alle die aus Äthiopien deportiert wurden, hatten Schwierigkeiten am Anfang. Ich wurde nicht deportiert. Sie dachten wahrscheinlich, dass ich ein Spion sei. Sie haben registriert, dass ich ursprünglich aus Eritrea komme. Die Soldaten haben behauptet, dass ich ein Spion bin und ich einen Plan habe. Weil ich keinen Plan hatte, habe ich keine Ahnung gehabt, von welchem Plan die Soldaten gesprochen haben. Ich kann nur von mir aus sagen, ich vermute, da es zwischen den beiden Ländern Schwierigkeiten gibt, dass die Soldaten dachten, dass ich als Spion für die andere Regierung arbeite. Ich weiß nicht wo ich anfangen soll, es gibt so viel zu sagen. Wie ich bereits sagte, damals war es nicht so wie hier, ich habe damals zu Unrecht Schläge bekommen. Sie haben mir immer dieselben Fragen gestellt und ich habe immer dieselben Antworten gegeben, meine Antwort war immer, dass ich zu meiner Mutter wollte. Sie haben mich für einen Spion gehalten. Sie wollten immer von mir wissen, was mein Plan ist. Dort gibt es keine Regeln, die Soldaten machten mit mir was sie wollten, sie haben mich geschlagen und beschimpft. Es war hart. Sie haben mich oft geschlagen, und ich konnte ihnen nicht mehr sagen. Sie dachten wirklich ich sei ein Spion. Sie haben mich auch gefragt, wie das in Äthiopien abläuft, was die Soldaten da machen. Das konnte ich aber nicht beantworten. Ich wurde später befragt, nicht bei einer Verhandlung. Ich glaube, dass diese Personen sogar Spione waren, die mir Fragen gestellt haben über Äthiopien und die Soldaten dort, konnte aber nichts sagen. Nachdem ich dort ein paar Monate war, ca. vier Monate, wurde ich durch ein Lösegeld (Kaution oder Garantie) befreit. Danach war ich die ganze Zeit zu Hause. Weil sie mich im Gefängnis so terrorisiert haben, hatte ich Angst und war die ganze Zeit zu Hause. R: Wie war das mit Ihrem Militärdienst? BF: Ich habe kein Schriftstück bekommen, ich glaube weil ich ja Schwierigkeiten mit meinem Fuß habe. Sie haben das im Gefängnis gemerkt. R: Nachdem Ihre Mutter Sie angemeldet hat, haben Sie da keine Einberufung bekommen? BF: Ich habe gar nichts bekommen. R an BFV: Haben Sie noch eine Frage? BFV: Ja. BFV an BF: Können Sie mir genauer erzählen, wer Sie festgenommen hat? BF: Es waren drei Soldaten, der eine hat von mir verlangt, dass er unter vier Augen mit mir sprechen muss. BFV: Was hat er mit Ihnen besprochen? BF: Wir haben kein Gespräch geführt, das war eine Ausrede damit meine Mutter keine Angst bekommt. Sie waren bewaffnet und uniformiert, diese waren beige. Aber Polizisten waren es keine, die haben blaue Uniformen. BFV: Welche Waffen haben die Soldaten getragen? BF: Ich weiß es nicht. Es waren lange Waffen, die sie über die Schulter gehängt hatten. BFV: Die anderen Gefangen auf dem LKW, wer waren die her? BF: Ich wusste es anfangs nicht, danach habe ich mitbekommen, dass es in Eritrea Razzien gibt und ich vermute, dass es Militärverweigerer und Schlepper waren. BFV: Wo war das Gefängnis, zu dem Sie gebracht wurden? BF: Es war in einer Wüste, ich weiß es nicht genau. Ich konnte während dem Transport nichts sehen, da die Ladefläche so hoch war. Die Soldaten haben einen geschlagen, wenn man hinauf schauen wollte. Es war ungefähr 5-6 Stunden von Tessenei entfernt. BFV: Das Gefängnis, in das Sie gebracht worden sind, hat es dort nur ein Gebäude oder mehrere gegeben? BF: Es ist sehr heiß dort gewesen und es gab ein Gebäude aber mit verschiedenen Zimmern wo die Einvernahmen durchgeführt wurden. BFV: Wo haben Sie dort geschlafen? BF: Wir waren in einem Raum, dort hat man nicht viel Platz, dort sind Läuse und der Geruch war sehr intensiv. Dort haben wir kaum Platz gehabt. Es war sehr eng. Man kann dort die Füße nicht richtig ausstrecken. Wir durften nur rausgehen zur Essensausgabe und in der Früh durften wir auch nur einmal rausgehen um auf die Toilette zu gehen. Für die restliche Zeit, gab es Kunststoffbehälter. BFV: Haben Sie gesehen, wie viele solcher Zimmer es in diesem Gefängnis gegeben hat? BF: Es gibt einen Raum, der bisschen größer ist, wo Einvernahmen durchgeführt werden. (BF zeichnet Plan, Beilage 1). Bewacht wurden wir vom Dach aus und von unten. BFV: Die Menschen, die Sie dort bewachten haben, waren das Polizisten oder Soldaten? BF: Sie sahen wie Soldaten aus, hatten ähnliche Uniformen wie Soldaten, also gehe ich davon aus, dass es Soldaten waren. Die Wachsoldaten hatten keine Abzeichen aber die Befrager, hatten Abzeichen auf der linken Schulter. Ich wurde zu unterschiedlichen Zeiten befragt, sie machen was sie wollen. Manchmal haben sie uns in der Früh geholt, aber meistens am Abend, damit wir nicht schlafen können. Sobald sie die Türen aufgemacht haben, waren wir geschockt, da wir nicht wussten, wer als nächstes dran ist. BFV: Wie oft haben Sie dort etwas zu essen bekommen? BF: Pro Tag, zwei Mal. Frühstück gab es keines. 11 Uhr war Frühstück und Mittag in einem. Es war ein sehr hartes Brot und eine Sauce aus Linsen. Mehr Wasser als Linsen. Um ca. 5 Uhr bekamen wir die zweite Mahlzeit. Sie kontrollieren jeden einzeln und erst dann durften wir wieder reingehen. BFV: Wo haben Sie das Essen zu sich genommen? BF: Wir mussten aus dem Zimmer rausgehen, dort durften wir essen und wurden dann auch gezählt und danach haben sie uns wieder reingelassen. BFV: Hat es in Ihrer Zelle Licht gegeben? BF: Nein, es gab kein Licht. BFV: Sie sagten vorher, es habe gerochen. Wonach hat es gerochen? BF: Nach Schweiß, da wir oft nicht duschen konnten. Wir mussten ja ab und zu Barfuß rausgehen. Wir wurden dort wie Tiere behandelt. Ich frage mich oft, ob das meine eigenen Landsleute sind, weil es gemein war. RV: Sie sind dann entlassen worden. Hat jemand etwas dafür gegeben, dass Sie entlassen werden und wenn ja, was?Regierungsvorlage, Sie sind dann entlassen worden. Hat jemand etwas dafür gegeben, dass Sie entlassen werden und wenn ja, was? BF weint. Pause 11:28 Uhr. Fortsetzung 11:36 Uhr. BF: Das war kein Geld sondern eine Person hat eine Lizenz gehabt, und der hat dann für mich diese Lizenz als Garantie gegeben und mich somit freigekauft. BFV: Als man Sie entlassen hat, hat man Ihnen einen Grund genannt oder hat man Sie einfach "auf die Straße" gesetzt? BF: Zuerst wurde ich nach Tessenei verlegt, dort haben sie ein Formular ausgefüllt, aber ich weiß nicht genau worum es da gegangen ist. Meine Mutter hat dann mit der Person die die Lizenz gehabt hat, gesprochen und dann bin ich mit meiner Mutter nach Hause gegangen. BFV: Hat man Ihnen gesagt, ob Sie irgendwas tun sollen? BF: Ich bin sozusagen auf Kaution freigekommen. Ich bin nicht wirklich freigekommen. Ich weiß nicht genau, was die da ausgemacht haben, aber sie haben mir dann gesagt, wenn sie wollen, können sie mich jederzeit abholen. BFV: Wissen Sie von wem diese Lizenz war? BF: Die hat meine Mutter zusammen mit einem Verwandten geholt. Es war kein naher Verwandter. BFV: Sie waren also nicht sicher, als sie wieder draußen waren? BF: Bei uns, wenn sie dann nach einer Garantie verlangen, heißt das nicht dass man frei ist. Es gab keine Verhandlungen, Richter oder einen Anwalt. R: Wie war das mit Ihrer Heirat? BF: Es war nicht amtlich, sondern traditionell im Jahr 2014 im Sudan. Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Frau. Es ist abgeschlossen, wir werden in Zukunft nicht mehr zusammenkommen. Sie ist in England und schon verheiratet. Ich bin also jetzt ledig. Kinder habe ich keine. R: Was würde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Ihnen passieren? BF: Ich weiß nur, dass etwas Schlimmes in Eritrea passieren wird. Ich habe ja schon vorher erzählt, dass sie vorher einen Verdacht gehabt haben und weil ich jetzt geflüchtet bin, wäre es noch schlimmer für mich. Ich kenne niemanden, der wieder zurückgekehrt ist. BFV: Im Fall seiner Abschiebung besteht für den BF ein hohes Risiko festgenommen und unter unmenschlichen Haftbedingungen angehalten und unter Umständen auch gefoltert zu werden. Zum Beweis dafür wird vorgelegt ein Beitrag des Refugee Study Center der Universität Oxford aus dem Februar 2017 (Beilage 2) insbesondere S.
- Unabhängig von einer den BF unterstellten Gesinnung oder anderen Motiven der GFK bedarf der BF daher jedenfalls des subsidiären Schutzes weil ihm in Eritrea konkret eine Verletzung in seinem Recht nach Art. 3 EMRK droht.BFV: Im Fall seiner Abschiebung besteht für den BF ein hohes Risiko festgenommen und unter unmenschlichen Haftbedingungen angehalten und unter Umständen auch gefoltert zu werden. Zum Beweis dafür wird vorgelegt ein Beitrag des Refugee Study Center der Universität Oxford aus dem Februar 2017 (Beilage 2) insbesondere S.
- Unabhängig von einer den BF unterstellten Gesinnung oder anderen Motiven der GFK bedarf der BF daher jedenfalls des subsidiären Schutzes weil ihm in Eritrea konkret eine Verletzung in seinem Recht nach Artikel 3, EMRK droht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.04.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea und Angehöriger der Volksgruppe Tigrinya. Er bekennt sich zum christlich orthdoxen Glauben. Er wurde in Äthiopien geboren und hat die überwiegende Lebenszeit dort verbracht. Die Mutter lebt in Tessenei. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland, weil er im Zuge seiner Einreise aus seinem Geburtsland Äthiopien durch die Behörden Eritreas festgenommen wurde um die Bezahlung der "Diasporasteuer" sicher zu stellen. (siehe Länderfeststellungen auf S 15) Nach Bezahlung derselben durch die Mutter wurde er entlassen. Der Beschwerdeführer wurde nicht zum Wehrdienst einberufen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:
- Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 21.11.2016). Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 10.2016a). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 10.2016a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 10.2016a). Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ. Das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendete zwar den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestehen allerdings unvermindert fort (AA 21.11.2016). Für seine repressiven innenpolitischen Maßnahmen greift Präsident Isaias auf eine "weder Krieg noch Frieden" Politik zurück (HRW 12.1.2017).Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2016a; vergleiche AA 21.11.2016). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ. Das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendete zwar den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestehen allerdings unvermindert fort (AA 21.11.2016). Für seine repressiven innenpolitischen Maßnahmen greift Präsident Isaias auf eine "weder Krieg noch Frieden" Politik zurück (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017
- Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 31.1.2017). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 6.2.2017; vgl. AA 21.11.2016) und haben seit 2012 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze geführt (AA 21.11.2016). Am
- Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016; vgl. BAMF 13.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der Feierlichkeiten zur 25jährigen Unabhängigkeit beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016).Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 31.1.2017). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 6.2.2017; vergleiche AA 21.11.2016) und haben seit 2012 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze geführt (AA 21.11.2016). Am
- Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016; vergleiche BAMF 13.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der Feierlichkeiten zur 25jährigen Unabhängigkeit beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/sid_747C556AEA6A72286098D233576D91C2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465826992_1-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-06-2016-deutsch.pdf, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung BBC News (13.6.2016): Ethiopia and Eritrea blame each other for border clash, http://www.bbc.com/news/world-africa-36515503, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung DS - der Standard (8.6.2016): UN-Bericht dokumentiert Kriegsverbrechen in Eritrea, http://derstandard.at/2000038459447/UNO-Bericht-dokumentiert-schreckliche-Verbrechen-in-Eritrea, Zugriff 15.7.2016 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.1.2017): Reisehinweise Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 6.2.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt keine Gewaltenteilung. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA 10.2016a). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind und auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 21.11.2016). Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, die die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 21.11.2016). Rechtsstaatlichkeit und Justiz bleiben schwach und sind somit anfällig dafür, durch informelle und außergerichtliche Formen von Justiz umgangen zu werden (FCO 21.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 6.2.2017
- Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 13.4.2016). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, werden unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhalten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht sind unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, werden unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhalten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht sind unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017
- Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2016 den
- von 176 Plätzen ein (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft, auch wenn die Regierung Berichten zufolge einige Staatsbedienstete wegen Korruption entlassen hat (USDOS 13.4.2016). Ein Spezialgericht wurde 1996 als vorläufige Maßnahme vom Büro des Präsidenten mithilfe von Geheimdienst, Armee und Polizei geführt, um Korruption zu bekämpfen. Dennoch ist diese in allen Bereichen zu finden (EASO 11.6.2015). Korruption gibt es auch im Bereich von Justiz und Polizei. Um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, werden manchmal Schmiergelder gezahlt. Die Polizei setzt auch für Freunde und Familie gelegentlich ihren Einfluss bei Entlassung aus dem Gefängnis ein. Die Polizei fordert angeblich Schmiergelder, damit Gefangene freikommen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund von mangelnden Kapazitäten und Korruption in der eritreischen Armee ist es in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden, die Grenze illegal zu überqueren (EASO 11.6.2015). Obwohl sie in Eritrea weniger allgegenwärtig als in anderen Ländern der Region ist, gibt es Anzeichen dafür, dass die Korruption auf dem Vormarsch ist - vor allem in den Bereichen Schmuggel und Migration (USDOS 5.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/332411/473836_de.html, Zugriff 30.1.2017
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Regierung hat eine feindliche Einstellung gegenüber der Zivilgesellschaft, NGOs dürfen nur bei humanitären Hilfsmaßnahmen tätig werden (FH 27.1.2016). Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.11.2016). Diese sind in Eritrea nicht zulässig (HRW 12.1.2017). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, tätig sind Finnish Church Aid (FCA), Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild (AA 21.11.2016). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme) (AA 21.11.2016). Die eritreische Regierung kontrolliert Operationen der Vereinten Nationen und verhindert, dass Mitarbeiter die Hauptstadt Asmara verlassen (FH 27.1.2016). Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnisse oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtet, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017
- Wehrdienst und Rekrutierungen Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 12.1.2017), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vgl. LI 20.5.2016, EASO 11.6.2015). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (LI 20.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 12.1.2017), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vergleiche LI 20.5.2016, EASO 11.6.2015). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (LI 20.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016). Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 21.11.2016; vgl. LI 24.5.2016). Entgegen der 2014 und 2015 gemachten Ankündigungen haben die eritreischen Behörden den Nationaldienst bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate beschränkt. Der Dienst ist weiterhin zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre. Die Behörden teilen die Rekruten entweder in eine Armeeeinheit oder in einen zivilen Job ein. Sie haben weder Einfluss auf ihre Einteilung noch eine Möglichkeit, diesen Dienst zu verlassen. Dennoch scheinen sich im Nationaldienst Veränderungen anzubahnen. Dazu gehört die vorgesehene und offenbar teilweise umgesetzte bessere Entlöhnung. Außerdem deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils. Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Ihre durchschnittliche Dienstzeit ist deshalb deutlich geringer als bei Männern (SEM 10.8.2016).Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 21.11.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Entgegen der 2014 und 2015 gemachten Ankündigungen haben die eritreischen Behörden den Nationaldienst bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate beschränkt. Der Dienst ist weiterhin zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre. Die Behörden teilen die Rekruten entweder in eine Armeeeinheit oder in einen zivilen Job ein. Sie haben weder Einfluss auf ihre Einteilung noch eine Möglichkeit, diesen Dienst zu verlassen. Dennoch scheinen sich im Nationaldienst Veränderungen anzubahnen. Dazu gehört die vorgesehene und offenbar teilweise umgesetzte bessere Entlöhnung. Außerdem deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils. Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Ihre durchschnittliche Dienstzeit ist deshalb deutlich geringer als bei Männern (SEM 10.8.2016). Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalgarde zu verstehen ist (LI 20.5.2016; vgl. UKHO 10.2016) und parallel zur Armee existiert (EASO 11.6.2015). Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen (EASO 11.6.2015). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet (AA 21.11.2016). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten (AI 24.2.2016). Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt (EASO 11.6.2015). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015).Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalgarde zu verstehen ist (LI 20.5.2016; vergleiche UKHO 10.2016) und parallel zur Armee existiert (EASO 11.6.2015). Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen (EASO 11.6.2015). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet (AA 21.11.2016). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten (AI 24.2.2016). Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt (EASO 11.6.2015). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 21.11.2016). Insgesamt scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte aber nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Dennoch kommt dies in Einzelfällen immer noch vor, insbesondere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des Nationaldiensts erhalten haben. Üblicherweise gehen die eritreischen Sicherheitskräfte allerdings mit Razzien (Giffas) gegen Dienstverweigerer und Deserteure vor. Dabei umstellen sie einen Stadtteil oder ein Dorf und kontrollieren alle Anwesenden. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erledigt hat, wird festgehalten. Anschließend werden die Betroffenen meist für einige Monate ohne Verfahren oder Anklage inhaftiert und danach in die militärische Ausbildung überführt (SEM 10.8.2016). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 21.11.2016; vgl. UKHO 10.2016, USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 21.11.2016).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 21.11.2016; vergleiche UKHO 10.2016, USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 21.11.2016). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen der Colleges werden nach dem Abschluss dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im zwölften Schuljahr. Andere werden Dorfschulen zugeteilt. Studienabbrecher werden in den Militärdienst eingezogen (EASO 11.6.2015).Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016). Die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen der Colleges werden nach dem Abschluss dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im zwölften Schuljahr. Andere werden Dorfschulen zugeteilt. Studienabbrecher werden in den Militärdienst eingezogen (EASO 11.6.2015). Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016, USDOS 13.4.2016), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Es findet jährlich eine Rekrutierungsrunde - jeweils Ende Juli oder Anfang August - statt. Pro Rekrutierungsrunde werden zwischen 10.000 bis 25.000 Schüler für das
- Schuljahr aufgeboten (EASO 11.6.2015).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die
- Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das
- Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016, USDOS 13.4.2016), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016). Es findet jährlich eine Rekrutierungsrunde - jeweils Ende Juli oder Anfang August - statt. Pro Rekrutierungsrunde werden zwischen 10.000 bis 25.000 Schüler für das
- Schuljahr aufgeboten (EASO 11.6.2015). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 21.11.2016). Dennoch ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, § 15 des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch, um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 20.5.2016). Alle diese Freistellungen (außer für ehemalige Kämpfer) gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden (EASO 11.6.2015).Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 21.11.2016). Dennoch ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, Paragraph 15, des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch, um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 20.5.2016). Alle diese Freistellungen (außer für ehemalige Kämpfer) gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden (EASO 11.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.5.2016): Report National Service, http://www.landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage bleibt in Eritrea weiterhin beunruhigend (FCO 21.7.2016). Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 10.2016a). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Nach nicht nachprüfbaren, aber glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium setzen die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tode führt. Dies betrifft häufig Wehrdienstflüchtlinge sowie Personen, die aus religiösen und politischen Gründen inhaftiert werden (AA 21.11.2016). Eritrea unternahm einige Schritte um die Zusammenarbeit mit der internationalen Menschenrechtsgemeinschaft zu verbessern, verweigert jedoch dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen den Zugang ins Land (FCO 21.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.
- 2017
- Meinungs- und Pressefreiheit Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016, FH 27.1.2016). Auch die Meinungsfreiheit bleibt weiterhin stark eingeschränkt (FCO 21.7.2016). Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizierung ohne Genehmigung ist strafbar (USDOS 13.4.2016). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen (AA 21.11.2016).Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 10.2016a; vergleiche AA 21.11.2016, FH 27.1.2016). Auch die Meinungsfreiheit bleibt weiterhin stark eingeschränkt (FCO 21.7.2016). Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizierung ohne Genehmigung ist strafbar (USDOS 13.4.2016). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen (AA 21.11.2016). Im September 2001 hat die Regierung alle unabhängigen Zeitungen geschlossen und die führenden Journalisten verhaftet. Diese sind in Isolationshaft geblieben und wurden nicht vor Gericht gebracht (HRW 12.1.2017). Derzeit sind mindestens 15 Journalisten in Haft (RSF 2016). Im Januar 2015 wurden sechs Journalisten, die seit 2009 festgehalten worden waren, wieder freigelassen (FCO 21.4.2016). Wie alles andere in Eritrea sind auch die Medien von den Launen des Präsidenten Isaias Afewerki abhängig. Eritrea belegt am Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit acht Jahren den letzten Platz (RSF 2016; vgl. FCO 21.4.2016).Wie alles andere in Eritrea sind auch die Medien von den Launen des Präsidenten Isaias Afewerki abhängig. Eritrea belegt am Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit acht Jahren den letzten Platz (RSF 2016; vergleiche FCO 21.4.2016). Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation. Gleichwohl ist der Zugang zu Internetseiten der Auslandsopposition ungehindert möglich, ebenso wie der Empfang ausländischer Fernsehsender über Satellit (AA 21.11.2016). Allerdings können sich nur wenige Eritreer Satellitenfernsehen leisten (FH 27.1.2016), die Benutzung von Satellitenantennen weitet sich aber aus (USDOS 13.4.2016). Die urbane Jugend tauscht sich inzwischen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Diaspora intensiv über Facebook aus (AA 21.11.2016). Im Jahr 2014 nutzte allerdings nur 1 Prozent der Bevölkerung das Internet (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/470301_de.html, Zugriff 31.
- 2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.
- 2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontière
(2016): The 2016 World Press Freedom Index, Eritrea, https://rsf.org/en/eritrea, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nicht gewährleistet (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt für Familienfeiern in der Praxis nicht (AA 21.11.2016).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nicht gewährleistet (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt für Familienfeiern in der Praxis nicht (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017 11.
- Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 21.11.2016). Die Regierung erlaubt auch keine weiteren politischen Parteien (USDOS 13.4.2016). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen, die teilweise von Äthiopien finanziell und logistisch unterstützt werden (AA 21.11.2016). Nach anderen Angaben gibt es in Eritrea keine organisierte politische Opposition (AA 10.2016a; vgl. EASO 11.6.2015). Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2016a). Nach Schätzungen gibt es mindestens 10.000 politische Gefangene in Eritrea (USDOS 13.4.2016).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 21.11.2016). Die Regierung erlaubt auch keine weiteren politischen Parteien (USDOS 13.4.2016). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen, die teilweise von Äthiopien finanziell und logistisch unterstützt werden (AA 21.11.2016). Nach anderen Angaben gibt es in Eritrea keine organisierte politische Opposition (AA 10.2016a; vergleiche EASO 11.6.2015). Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2016a). Nach Schätzungen gibt es mindestens 10.000 politische Gefangene in Eritrea (USDOS 13.4.2016). Inwieweit die Betätigung im Ausland für eine Oppositionsbewegung oder -partei bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Die Länge der Haftstrafe ist oft unbestimmt (HRW 12.1.2017). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die Haftbedingungen sind z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Die Länge der Haftstrafe ist oft unbestimmt (HRW 12.1.2017). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vgl. FCO 21.7.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016).Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vergleiche FCO 21.7.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.
- 2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017
- Todesstrafe Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Erschießungen im Militär (AA 21.11.2016). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (UKHO 10.2016; vgl. HRC 8.6.2016).Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Erschießungen im Militär (AA 21.11.2016). Artikel 300, des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (UKHO 10.2016; vergleiche HRC 8.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung HRC - Human Rights Council (8.6.2016): Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1_read-only.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung , Zugriff 31.1.2017
- Bewegungsfreiheit Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 21.11.2016). Bewegungen werden sowohl innerhalb als auch nach außerhalb des Landes streng kontrolliert (FH 27.1.2016). Für Auslandsreisen müssen Exit-Visa eingeholt werden. Männern unter 54 Jahren wird üblicherweise die Ausreise verweigert - unabhängig davon, ob sie den Nationaldienst abgeleistet haben. Dies gilt auch für Frauen unter 30 Jahren, es sei denn, sie haben Kinder (USDOS 13.4.2016). Personen, die ohne Genehmigung reisen, können inhaftiert werden. In grenznahen Gebieten gelten Schießbefehle (FH 27.1.2016). Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017
- IDPs und Flüchtlinge Im Gesetz sind weder Asylrecht noch Flüchtlingsstatus spezifisch geregelt. Trotzdem gewährt die Regierung Einzelpersonen Schutz - vor allem Somalis. Die Regierung gewährt Äthiopiern oder Sudanesen kein Asyl, gestattet es ihnen allerdings, im Land zu bleiben. An diese Personen werden auch Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt, welche es ihnen ermöglichen, staatliche Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Regierung verlangt von Äthiopiern eine jährliche Gebühr von 600 Nakfa (40 US-Dollar) für eine Aufenthaltskarte (USDOS 13.4.2016). Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger werden seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen, z.B. bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen oder der Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln. Auch kommt es in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages bisweilen zu kurzfristigen Verhaftungen (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017
- Grundversorgung und Wirtschaft Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 771,36 US-Dollar pro Kopf (Statistisches Bundesamt, 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den
- Platz im Human Development Index 2014 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keine Haushalts- und keinerlei Wirtschaftsdaten. Laut Statistischem Bundesamt betrug das BIP 2015 ungefähr 4,7 Mrd. US-Dollar und eine Inflationsrate nach IWF von 9 Prozent (AA 10.2016b). Die UN-Kommission stellt fest, dass das Fehlen zuverlässiger Daten, einschließlich statistischer Daten, in fast allen Bereichen (unter anderem rechtlichen, demografischen, entwicklungsbezogenen und wirtschaftlichen) eine schwerwiegende Beschränkung darstellt (HRC 5.6.2015). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2016b). Die Versorgungslage bleibt weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch die Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten (AA 21.11.2016). Ein Coupon-System berechtigt Familien eine begrenzte Menge an Nahrung zu subventionierten Preisen zu erwerben (HRC 5.6.2015). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Diese scheinen durch die Trockenheit in der Folge des Wetterphänomens "El Niño" in einigen Gegenden deutlich verstärkt worden zu sein, so dass es bereits gesundheitliche Folgewirkungen gibt (AA 21.11.2016). Die wiederkehrende Dürre am Horn von Afrika stellt ebenfalls eine Herausforderung für die Ernährungssicherung dar. Allerdings bietet das Drought Resilience and Sustainable Livelihood Programme (DRLSP) 2015-2021 u.a. eine gute Möglichkeit, die Auswirkungen der Dürren abzuschwächen (WB 7.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016b): Eritrea, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung HRC - Human Rights Council (5.6.2015): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (7.12.2016): Eritrea - Overview, http://www.worldbank.org/en/country/eritrea/overview, Zugriff 20.2.2017
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen wird größtenteils vom Staat finanziert (EASO 11.6.2015; vgl. HRC 8.6.2016). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos (AA 21.11.2016). Patienten müssen einen Teil der Kosten tragen. Sehr arme Personen können sich eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria werden kostenlos behandelt, es bestehen nationale Programme (EASO 11.6.2015).Das Gesundheitswesen wird größtenteils vom Staat finanziert (EASO 11.6.2015; vergleiche HRC 8.6.2016). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos (AA 21.11.2016). Patienten müssen einen Teil der Kosten tragen. Sehr arme Personen können sich eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria werden kostenlos behandelt, es bestehen nationale Programme (EASO 11.6.2015). Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Selbst Medikamente der Basisversorgung sind in Eritrea nicht verlässlich und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 31.1.2017). Es werden nur die in der Eritrean National List of Medicines aufgeführten 180 Medikamente importiert. Es kommt vor, dass nicht alle Medikamente der Liste jederzeit vorhanden sind. Dies hängt von den Vorräten und den Finanzen ab. Die Versorgung mit Medikamenten gegen Herzkrankheiten, Altersleiden und Krebs ist oft problematisch. Die gebräuchlichsten Medikamente sind hingegen gut zugänglich und häufig gratis. Viele Medikamente werden ins Land geschmuggelt (EASO 11.6.2015). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 21.11.2016). Medikamente werden nur im Spital ohne Bezahlung abgegeben, beim Bezug in der Apotheke muss man sie selbst bezahlen. Personen mit Armutsurkunde erhalten im Spital kostenlos einen Vorrat an Medikamenten (EASO 11.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Council (8.6.2016): Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1_read-only.pdf, Zugriff 31.1.2017
- Rückkehr Soweit einem Rückkehrer die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 21.11.2016). Derzeit beträgt die Haftdauer für illegale Ausreise zwischen einigen Monaten und maximal zwei Jahren, abhängig von den Umständen (SEM 10.8.2016). Die Behandlung von Rückkehrern hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: Ob sie freiwillig oder mit Zwang nach Eritrea zurückgekehrt sind sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise hatten. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen nur vereinzelte Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan (sowie möglicherweise aus Ägypten) Zwangsrückführungen gab. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern konnten die Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Alle vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass ähnlich wie bei einer Giffa der Nationaldienst-Status überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren wird. Dabei ist aber eine Verschärfung der Strafe aufgrund der illegalen Ausreise nicht ausgeschlossen (SEM 10.8.2016). Nach anderen Angaben werden Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015; vgl. UKHO 10.2016). Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein (LI 27.4.2016; vgl. SEM 10.8.2016). Allerdings müssten sie auf staatliche Dienstleistungen verzichten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEM 10.8.2016). Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016).Nach anderen Angaben werden Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015; vergleiche UKHO 10.2016). Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein (LI 27.4.2016; vergleiche SEM 10.8.2016). Allerdings müssten sie auf staatliche Dienstleistungen verzichten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEM 10.8.2016). Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016). Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora bestehen Richtlinien, die vorsehen, dass Diaspora-Eritreer, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben, ihren Status bei der eritreischen Behörde regeln und anschließend straffrei nach Eritrea zurückkehren können. Falls sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können sie den "Diaspora-Status" beantragen. Dieser befreit sie von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Aufgrund der Regelung des Status spielt bei den freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest unmittelbar nach der Rückkehr keine sehr große Rolle (SEM 10.8.2016). Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück (AA 21.11.2016). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Einhebung einer 2 prozentigen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea -Strichaufzählung HRC - Human Rights Council (5.6.2015): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (27.4.2016): Query response Eritrea - Reactions towards returned asylum seekers, http://www.landinfo.no/asset/3383/1/3383_1.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017
- Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vorgelegt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seines Glaubens und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2016, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelte und er keineswegs den Eindruck erweckte, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen daher auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Da der Beschwerdeführer seine Gründe glaubwürdig darlegte und er im Verfahren bei der Schilderung einen emotionalen Eindruck hinterließ, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben seines Fluchtvorbringens glaubwürdig ist. Diese Angaben werden auch von den Länderfeststellungen untermauert, wonach die Haftbedingungen einer erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea auch plausibel. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der zwar kein Wehrdienstflüchtling ist bei seiner Rückkehr in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten könnte und somit wie 2009 einem Gefängnisaufenthalt mit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein könnte.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer schilderte zwar glaubwürdig und durchaus den Länderfeststellungen entsprechende Vorkommnisse, doch sind diese nicht als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten. Dass man ihn für einen Spion gehalten habe können, stellt lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers dar und wurde durch nichts untermauert. Die verhältnismäßig kurze Inhaftierung diente zur Einbringung der für Rückkehrer obligaten Diasporasteuer und wird im Zusammenhang mit der sonstigen in Eritrea üblichen Rechtsdurchsetzung als unangenehm aber noch nicht asylrelevant angesehen. Nach Bezahlung der Steuer durch die Mutter wurde der Beschwerdeführer sofort auf freien Fuß gesetzt. Seine weiteren geäußerten Ängste und Vermutungen stellen keine gezielte Verfolgung durch den Staat dar. Die Freilassung bekräftigt die grundsätzlich vorhandene Rechtssicherheit in seiner Heimat. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Eritrea in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Eritrea in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch aus der allgemeinen Lage in Eritrea lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann wie bereits angemerkt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist diese auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.Auch aus der allgemeinen Lage in Eritrea lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann wie bereits angemerkt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist diese auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45). Auf Grund der allgemein weiterhin beunruhigenden Menschenrechtslage und zunehmender Korruption besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Risiko für den Beschwerdeführer, sowie für jeden Heimkehrer auch, bei Wiedereinreise nicht nur für die Entrichtung einer Steuer inhaftiert zu werden. Es ist daher in Zusammenschau der Faktoren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgeset