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{'item': 'W197 2136092-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW197 2136092-1 SpruchW197 2136092-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, über den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl: 1101101905 - 161276675, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, über den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl: 1101101905 - 161276675, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl: 1101101905 - 161276675, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.09.2016, 12:43 Uhr bis zum 30.09.2016, 17:50 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl: 1101101905 - 161276675, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.09.2016, 12:43 Uhr bis zum 30.09.2016, 17:50 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gelegentlich der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer seine Mobiltelefonnummer bekannt, diese ist auf AS 13 (in der Folge beziehen sich Aktenseiten auf jene des Behördenaktes) des Behördenaktes ersichtlich.
  2. Mit Bescheid vom 31.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  3. Mit Bescheid vom 31.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  4. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustG nicht zweckmäßig erscheine. Daher stellte das Bundesamt den Bescheid "gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 23" ZustG durch Hinterlegung im Akt zu (Beurkundung vom 31.05.2016, AS 48).
  5. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustG nicht zweckmäßig erscheine. Daher stellte das Bundesamt den Bescheid "gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zu (Beurkundung vom 31.05.2016, AS 48).
  6. Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, er wurde angehalten und am 21.09.2016 niederschriftlich befragt. Am 21.09.2016, 12:43 Uhr verhängte das Bundesamt gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.
  7. Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, er wurde angehalten und am 21.09.2016 niederschriftlich befragt. Am 21.09.2016, 12:43 Uhr verhängte das Bundesamt gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.
  8. Mit Schriftsatz vom 29.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin gegenständliche Beschwerde. Im Schriftsatz wird unter anderem mit näherer Begründung vorgebracht, dass der unter I.
  9. dargestellte Bescheid mangels rechtsrichtiger Zustellung nicht erlassen wurde.
  10. Mit Schriftsatz vom 29.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin gegenständliche Beschwerde. Im Schriftsatz wird unter anderem mit näherer Begründung vorgebracht, dass der unter römisch eins.
  11. dargestellte Bescheid mangels rechtsrichtiger Zustellung nicht erlassen wurde.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2016, 17:50 Uhr aus dem Stande der Schubhaft entlassen.
  13. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme und legte den Behördenakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund eindeutiger Aktenlage zweifelsfrei erhoben werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 2.
  16. Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):2.
  17. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG lautet: "Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist".Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG lautet: "Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist". Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  18. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 vom 22.01.2014 mit Hinweis auf 08.06.2000, 99/20/0071).Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  19. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 vom 22.01.2014 mit Hinweis auf 08.06.2000, 99/20/0071). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. (VwGH 2013/22/0313 vom 22.01.2014). Nach dem Gesagten wurde der unter I.
  20. dargestellte Bescheid mangels rechtsgültiger Zustellung nicht erlassen.Nach dem Gesagten wurde der unter römisch eins.
  21. dargestellte Bescheid mangels rechtsgültiger Zustellung nicht erlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014) kommt die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden kann; Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist, wenn sich das erst später ergibt, umgehend zu beenden (vgl. E
  22. November 2005, 2005/21/0019; E
  23. September 2007, 2007/21/0253).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014) kommt die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden kann; Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist, wenn sich das erst später ergibt, umgehend zu beenden vergleiche E
  24. November 2005, 2005/21/0019; E
  25. September 2007, 2007/21/0253). Da die Verwaltungsbehörde die Schubhaft ohne Vorliegen eines Titelbescheides, Algerien betreffend, sicherte, war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung nach Algerien in vorhersehbarer Zeit effektuierbar ist. Die Verwaltungsbehörde hat insofern den gegenständlichen Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 2.
  26. Zu Spruchpunkt A) II. und A) III. (Kostenbegehren):2.
  27. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und A) römisch drei. (Kostenbegehren): Die beschwerdeführende Partei begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da sie in der Sache vollständig obsiegte, steht ihr alleine der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Mangels gesetzlicher Bestimmungen sind Anträge auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen, außer in Fällen, in denen ein formgerechter Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde. 2.
  28. Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2136092.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.