G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 07.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 07.09.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 07.09.2017 50 v.H. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 20.10.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 18.03.2010 rechtskräftig abgewiesen. Im damals zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 20.10.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 18.03.2010 rechtskräftig abgewiesen. Im damals zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Am 19.11.2012 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Auf Grundlage dieses Antrages wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.11.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2013, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Hüfttotalendoprothese rechts ohne Belastung", Positionsnummer g.z. 97 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Schienbeinkopfbruch rechts", Positionsnummer g.z. 134 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 4. "Carpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm)", Positionsnummer 475 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., 5. "Carpaltunnelsyndrom links (Gegenarm)", Positionsnummer 475 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., sowie 6. "Schnellender Mittelfinger links (Gegenarm)", Positionsnummer 90 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöhe sich um einer Stufe auf 50 v.H. wegen der ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2. In diesem Sachverständigengutachten wurde eine amtswegige Nachuntersuchung für März 2014 vorgesehen, weil eine wesentliche Verbesserung von Leiden 1 und 2 erwartet werden könne. Im März 2014 erfolgte eine amtswegige Nachprüfung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 18.03.2014, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2014 wurden in diesem Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "..... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothese rechts Wahl dieser Position, da Insuffizienzhinken 02.05.09 30 2 Funktionsbehinderung am rechten Knie nach Schienbeinkopfbruch Oberer Rahmensatz dieser Position, da Ergussneigung und gering Beweglichkeitseinschränkung 02.05.18 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung und gering Achsverkrümmung_bestehen. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schnellender Mittelfinger links symptomfrei, Carpaltunnelsyndrom beidseits, ohne Gefühlsstörung und ohne aktuelle Befunddokumentation. Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 2. Leiden 4 bis 6, symptomfrei, werden nicht weiter berücksichtigt. Erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ......." Nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.04.2014, der Vorlage weiterer Befunde vom 15.05.2014 durch die Beschwerdeführerin und einer ergänzenden Stellungnahme des bei der belangten Behörde eingerichteten Ärztlichen Dienstes vom 15.07.2014, wonach sich im Ergebnis keine Änderung ergebe, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde weiters spruchgemäß festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 28.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie begründend Folgendes ausführte: "Begründung: Trotz O.P. vom 6.2.2014 und Reha in H. vom 30.April-21.Mai 2013, (Wobei im Entlassungsbericht schon ein Fehler passiert ist; ich sagte dem Arzt, dass ich kaum 300 Meter ohne Pause gehen kann. Im Bericht steht dann 400 m!) 1. ) Verkürzung des rechten Beines um mindestens 2cm. (Befunde UKH- M.). Trotz ständiger Physio-Therapie in M. und Privat, wenig Besserung. 2. ) rasche Ermüdung nach kurzzeitiger Beanspruchung und Belastung. .) immer wieder akute Schmerzen beim Aufstehen und Belasten; .) bereits im Bett ist das heben des Fußes schwer möglich; .) nach dem Bücken wieder aufstehen, starkes ziehen in der Beuge und wieder nicht belastbar. .) Schwellung im Knie, Bewegungseinschrenkung und ziehen beim abbiegen; .) Beschwerden beim Stiegensteigen; sowohl im Knie,- als auch im Hüftbereich, Kraftübersetzung. Ohne anhalten und Aufziehen nicht möglich. .) zusätzlich immer wieder Wetterfühlig bedingte Schmerzen in allen Gliedern. 3. ) Die Körperliche Beeinträchtigung macht mich auch physisch und psychisch auch ganz kaputt. 4. ) Es sollte ein Sachverdtändigengutachten am 11.12.2012 stattgefunden haben, welches mir nicht bekannt ist. Zu diesem Zeitpunkt war eine Hüftkopfnegrose Diagnostiziert und und ich wartete auf einen neuerlichen O.P. Termin. Weitere Copien und Befunde werden noch nachgereicht. Ersuche daher um neuerliche Untersuchung. Mit freundlichen Grüßen Name der Beschwerdeführerin" Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - die gegenständliche Beschwerde unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG - ein umfassendes Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - die gegenständliche Beschwerde unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG - ein umfassendes Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass des Beschwerdevorbringens sowie der in weiterer Folge vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.11.2017, das aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung ergab, sowie ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 13.02.2018 ein. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.01.2018 basierende Sachverständigengutachten vom 13.02.2018, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 07.03.2018, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben: "SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 17.07.2014, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 28.08.2014, Abl. 67 und 69, wird eingewendet, dass sie kaum 300m gehen könne. Sie habe eine Verkürzung des rechten Beins um mindestens 2 cm. Sie habe nach kurzer Belastung eine rasche Ermüdung, immer wieder starke Schmerzen. Sie sei durch die körperliche Beeinträchtigung auch psychisch kaputt. Das Heben des Fußes sei schwer möglich. Sie habe eine Schwellung im Knie und Beschwerden im Hüft- und Kniegelenk beim Stiegensteigen. Sie sei wetterfühlig. In Abl. 70/23, 06.12.2016, wird ausgeführt, dass keine Besserung der orthopädischen Beschwerden eingetreten sei. Es liege weiterhin eine Gehbehinderung vor. Eine Beinlängendifferenz von ca. 1,5 cm sei in Abklärung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Leiden 2 und 3 zu keiner Erhöhung von führendem Leiden 1 führte und Leiden 4-6 nicht mehr berücksichtigt wurde. Vorgeschichte: Autounfall 2012, Polytrauma, offene Unterschenkelfraktur rechts - Tibiakopffraktur und Patellafraktur, Acetabulumfraktur rechts, Ruptur VKB und mediales Seitenband Restless Legs Syndrom, Neupro seit 2013 CTS bds. seit 7 Jahren, nächtliche Dysästhesie, Besserung durch Nachtlagerungsschiene, 2010 Neurolyse des N. medianus rechts Hüfttotalendoprothese bei Hüftkopfnekrose rechts 2013 Depressio Bluthochdruck, Schrittmacherimplantation am 18.09.2017 nach cardiopulmonaler Reanimation Zwischenanamnese seit 03/2014: 01/2016 Pfannenwechsel der Hüfttotalendoprothese rechts bei Implantatmigration 09/2017 Explantation Hüfttotalendoprothese und Platte ex, provisorischer Zementspacer01 aus 2016, Pfannenwechsel der Hüfttotalendoprothese rechts bei Implantatmigration 09 aus 2017, Explantation Hüfttotalendoprothese und Platte ex, provisorischer Zementspacer Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, lebt in Einfamilienhaus mit 2 Etagen Berufsanamnese: Heimhelferin bis 2013, dann KS bzw. AMS Medikamente: Amlodipin, Neupro, Oleovit D3, Calciduran, Biotin, Inkontan, Pantoloc, Doxycyclin, Cymbalta, Trittico, Magnosolv, Vimovo, Novalgin bei Bedarf, Vitalux, Isoflavone, Neurobion forte Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. X., 1140Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch zehn., 1140 Derzeitige Beschwerden: "Im September 2017 wurde wegen eines Infekts das Metall in der rechten Hüfte entfernt, habe seither einen Zementspacer, kein Implantat, aufgrund einer Entzündung muss noch abgewartet werden, bis die nächste Prothese implantiert werden kann. Darf das rechte Bein nicht voll belasten, gehe mit 2 Krücken. Das rechte Bein gibt nach, kann es nicht voll belasten. Kribbeln habe ich im linken Arm, Zeigefinger, Mittelfinger bis herauf zur Schulter, Schmerzen in der Nacht. Probleme beim Öffnen einer Flasche. Ich lege den Befund der Nervenleitfähigkeit vor. Habe seit 2013 ein Restless-Legs Syndrom, nehme Neupro als Pflaster, 2 mg. Besserung durch das Pflaster." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 158 cm, Gewicht 69 kg, RR 135/80, 59a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch. Pacer Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Daumens, Zeigefingers und Mittelfingers rechts als gestört angegeben. Handgelenk, Thenar und Hypothenar links unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern frei beweglich, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt und kraftvoll durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen nicht möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist links ohne Anhalten, rechts nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts: Bandmaß Oberschenkel rechts 45 cm, links 47 cm. Beinlänge nicht ident, rechts - 5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: mehrere Narben, nicht frisch, Stauchungsschmerzen, kein Rotationsschmerz Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/110, IR/AR rechts 10/0/20, links 30/0/40, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Krücken in Begleitung des Gatten, das Gehen erfolgt mit 2 Krücken rechts zum Großteil entlastend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts 02.05.11 50% Unterer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkter Bewegungsumfang ohne volle Belastung des Beins bei Zustand nach Explantation der Hüfttotalendoprothese und provisorischem Zementspacer. 2) Posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts 02.05.18 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringe Einschränkung des Bewegungsumfangs bei stabilem Gelenk. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologisches Defizit. 4) Carpaltunnelsyndrom links 04.05.06 10% Unterer Rahmensatz, da elektroneurographisch nachgewiesen, jedoch kein motorisches Defizit objektivierbar. 5) Restless-Legs Syndrom 04.06.01 10% Unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisierbar. 6) Bluthochdruck, Herzschrittmacher 05.01.01 10% Fixer Richtsatzwert. ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom 07.03.2013, Abl. 34, 36-39: Leiden 1 (Hüftgelenksleiden rechts) wird im Vergleich zu Gutachten vom 7. 3. 2013 um eine Stufe angehoben, da eine Verschlimmerung feststellbar ist. Maßgeblich für die Höhe der aktuellen Einstufung ist der Zustand nach 2016 erfolgtem Pfannenwechsel der Hüfttotalendoprothese rechts und die 09/2017 erfolgte Explantation der Hüfttotalendoprothese mit Implantation eines provisorischen Zementspacers. Derzeit ist eine volle Belastung nicht erlaubt und nicht möglich. Die neuerliche Implantation einer Hüfttotalendoprothese ist derzeit zeitlich nicht absehbar. Es liegt ein Leiden vor, das voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten wird.Maßgeblich für die Höhe der aktuellen Einstufung ist der Zustand nach 2016 erfolgtem Pfannenwechsel der Hüfttotalendoprothese rechts und die 09 aus 2017, erfolgte Explantation der Hüfttotalendoprothese mit Implantation eines provisorischen Zementspacers. Derzeit ist eine volle Belastung nicht erlaubt und nicht möglich. Die neuerliche Implantation einer Hüfttotalendoprothese ist derzeit zeitlich nicht absehbar. Es liegt ein Leiden vor, das voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten wird. Leiden 2 (Kniegelenksleiden rechts) wird um eine Stufe abgesenkt, da eine Verbesserung festgestellt werden konnte. Leiden 3 (Wirbelsäulenleiden) wird unverändert eingestuft. Leiden 4 (Karpaltunnelsyndrom links) wird unverändert eingestuft, da elektroneurographisch nachgewiesen und Gefühlsstörungen vorliegen. Leiden 4 des Vorgutachtens (Karpaltunnelsyndrom rechts) und Leiden 6 des Vorgutachtens (schnellender Mittelfinger links) werden nicht mehr eingestuft, da nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt bzw. nicht objektivierbar. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich nicht. ad 4) Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 07/09/2017 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die Explantation der Hüfttotalendoprothese rechts und Implantation eines provisorischen Platzhalters durchgeführt wurde. ad 5) Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 67, 69, 70/23 Befunde: Das Beschwerdevorbringen ist mit 28. 8. 2014 datiert und wurde zu einem Zeitpunkt verfasst, als eine volle Belastbarkeit bei implantierter Hüfttotalendoprothese rechts vorlag. Aktuell liegt ein Zustand nach Explantation der Hüfttotalendoprothese mit implantiertem Platzhalter vor und eine Verkürzung des rechten Beins um etwa 4,5 cm. Es ist somit in der Zwischenzeit zu einer wesentlichen Änderung gekommen und der aktuelle Status mit dem Status im Jahr 2014 nicht vergleichbar. Der aktuelle Status mit eingeschränkter Belastbarkeit der rechten unteren Extremität stellt eine vorübergehende Situation dar und wird in der Neueinstufung berücksichtigt. Die neuerliche Implantation einer Hüfttotalendoprothese ist vorgesehen. Eine Schwellung im Kniegelenk rechts konnte nicht festgestellt werden, diesbezüglich ist eine Verbesserung im Vergleich zu Untersuchungsbefund vom 5. 3. 2013 objektivierbar. Angegeben werden Beschwerden im Hüft-und Kniegelenk beim Stiegensteigen. Es konnte jedoch eine freie Beweglichkeit und volle Belastbarkeit im Bereich der linken unteren Extremität festgestellt werden, sodass unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe das Überwinden von Niveauunterschieden zumutbar und möglich ist. Sie sei wetterfühlig. Maßgeblich sind jedoch objektivierbare Funktionseinschränkungen. Leiden 2 und 3 führt zu keiner Erhöhung von führendem Leiden 1, da das jeweilige geringe Ausmaß keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellt. Leiden 5 des Gutachtens vom 5. 3. 2013 wird unverändert eingestuft, da objektivierbar und im aktuellen NLG -Befund von 01/2018 dokumentiert.Leiden 5 des Gutachtens vom 5. 3. 2013 wird unverändert eingestuft, da objektivierbar und im aktuellen NLG -Befund von 01 aus 2018, dokumentiert. Leiden 4 und 6 werden nicht mehr eingestuft, da nicht mehr objektivierbar und nicht mehr dokumentiert. ad 7) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden: Abl. 70/2-3, psychologischer Befund Mag. XXXX vom 3. 10. 2014 (mittelgradige depressive Episode mit begleitendem Burn Out, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) - nicht das vertretene Fach betreffend.Abl. 70/2-3, psychologischer Befund Mag. römisch 40 vom 3. 10. 2014 (mittelgradige depressive Episode mit begleitendem Burn Out, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) - nicht das vertretene Fach betreffend. Abl. 70/4, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Physikalische Medizin vom 25. 6. 2013 (deutliche muskuläre Insuffizienz vor allem des M.quadriceps und Gluteus medius rechts, eingeschränkte körperliche Belastbarkeit) - Befund nicht aktuell.Abl. 70/4, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin vom 25. 6. 2013 (deutliche muskuläre Insuffizienz vor allem des M.quadriceps und Gluteus medius rechts, eingeschränkte körperliche Belastbarkeit) - Befund nicht aktuell. Abl. 70/4RS, Attest Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 19. 3. 2013 (Gehen nur mit Krücken oder Rollator möglich, maximal 200 m, Schmerzmittel erforderlich) - Befund nicht aktuell.Abl. 70/4RS, Attest Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 19. 3. 2013 (Gehen nur mit Krücken oder Rollator möglich, maximal 200 m, Schmerzmittel erforderlich) - Befund nicht aktuell. Abl. 70/5, Bericht UKH XXXX vom 16. 10. 2014 (Schmerzen im linken Knie, 0/0/110, deutliche Muskelschwäche, Beinlängendifferenz -2 cm rechts, Physiotherapie weiter) - Befund nicht aktuell.Abl. 70/5, Bericht UKH römisch 40 vom 16. 10. 2014 (Schmerzen im linken Knie, 0/0/110, deutliche Muskelschwäche, Beinlängendifferenz -2 cm rechts, Physiotherapie weiter) - Befund nicht aktuell. Abl. 70/5 RS, Bericht UKH XXXX vom 14. 8. 2014 ( Beinverkürzung von 2 cm, Beugung bis 90°, Rotation 10/0/45, Verordnung für Beinlängenausgleichs rechts +1
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G ab 07.09.2017 anzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die Explantation der Hüfttotalendoprothese rechts und Implantation eines provisorischen Platzhalters durchgeführt wurde und sich daraus die maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt.Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2018 zutreffend ausführt - entsprechend dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab 07.09.2017 anzunehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die Explantation der Hüfttotalendoprothese rechts und Implantation eines provisorischen Platzhalters durchgeführt wurde und sich daraus die maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt. Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2018 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2018 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 13.02.2018 eine Nachuntersuchung für Februar 2019 empfohlen wird, da nach geplanter Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts eine relevante Verbesserung wahrscheinlich ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 13.02.2018 eine Nachuntersuchung für Februar 2019 empfohlen wird, da nach geplanter Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts eine relevante Verbesserung wahrscheinlich ist. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2011953.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.