← Österreich

{'item': 'W207 2124582-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW207 2124582-1 SpruchW207 2124582-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2006 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.10.2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.08.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2006 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.10.2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.08.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Im Jahr 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.01.2009 wurde dieser Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 23.09.2009 abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2009 wurde bestätigt und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung von ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2006, 28.09.2006, 01.12.2008 und 13.01.

  1. Im von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.06.2009 wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.Im Jahr 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.01.2009 wurde dieser Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 23.09.2009 abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2009 wurde bestätigt und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung von ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2006, 28.09.2006, 01.12.2008 und 13.01.
  2. Im von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.06.2009 wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Am 02.12.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte - nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde - ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Am 02.12.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und legte - nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde - ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 07.03.2016, ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2016 wurde - hier auszugsweise dargestellt - Folgendes ausgeführt: "..... Anamnese: 1993 und 2000 Z.n. Diskus-OP L4/5, es besteht eine Psoriasis mit Gelenksbeteiligung (HLA-B 27 positiv), eine Coxarthrose beidseits, eine somatoforme Schmerzstörung und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule Derzeitige Beschwerden: wandernde Schmerzen in sämtlichen Gelenken und in der Wirbelsäule (zumeist 1 Woche anhaltend mindestens 1x monatlich), Schlafstörungen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Diprosalic lokal, Lendorm, Laevolac, Transtec, Pregabalin, Pantoloc, Duloxetin, bei Bedarf Atarax, TENS-Gerät, 1 Gehstock Sozialanamnese: verheiratet, getrennt lebend, 1 Sohn, Beruf: AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.05.2015 KH XXXX , Schmerzambulanz, Dg.: Lumboischialgie bds bei St.p. Laminektomie L4/5 1993 und 2000, Psoriasis vulgaris mit Psoriasisarthritis (HLA-B27 pos) Coxarthrose bds, somatoforme Schmerzstörung, Cervikobrachialgie rechts, 05.08.2015 MRT der HWS, BWS, LWS: Diskusprolaps C5/C6, Protrusion C3/C4, C4/C5, C6/C7, deformierende Spondylose Th1-Th12, Protrusion Th1-Th11, und Protrusion L1/2, L2/3 und L3/429.05.2015 KH römisch 40 , Schmerzambulanz, Dg.: Lumboischialgie bds bei St.p. Laminektomie L4/5 1993 und 2000, Psoriasis vulgaris mit Psoriasisarthritis (HLA-B27 pos) Coxarthrose bds, somatoforme Schmerzstörung, Cervikobrachialgie rechts, 05.08.2015 MRT der HWS, BWS, LWS: Diskusprolaps C5/C6, Protrusion C3/C4, C4/C5, C6/C7, deformierende Spondylose Th1-Th12, Protrusion Th1-Th11, und Protrusion L1/2, L2/3 und L3/4 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 115/70 Klinischer Status - Fachstatus: 54-jähriger Mann kommt mit 1 Gehstock gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Oberkieferteilprothese. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Hautbild: Psoriasiseffloreszenzen an der Kopfhaut und diskret periorbital beidseits, Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Extremitäten: OE: beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff beidseits endlagig eingeschränkt, Faustschluss komplett, grobe Kraft beidseits gut, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: beide Hüftgelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, betonter Innenrotationsschmerz beidseits, die Kniegelenke beidseits endlagig beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS: Reklination des Kopfes deutlich eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum- Abstand: 4cm, BWS/LWS: blande Narbe nach OP, paravertebraler Hartspann, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe. Das Gangbild ohne Gehhilfe normalschrittig und relativ flüssig, Einbeinstand beidseits möglich, Zehengang beidseits nicht durchführbar, Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage etwas gedrückt, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-Operation L4/5, Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken und Psoriasisarthritis unterer Rahmensatz, da überwiegend ohne Gehhilfe mobil 02.02.03 50 2 Somatoforme Schmerzstörung unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Mehrfachmedikation relativ stabil 04.11.02 30 3 Schuppenflechte 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da dieses den allgemeinen Gesamtzustand nicht wesentlich beeinträchtigt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Beurteilung nach Einschätzungsverordnung, Leiden 1 bis 3 im Vorgutachten nun in Leiden 1 zusammengefasst, Leiden 2 neu erfasst, Leiden 3 gleichbleibend, der GesamtGdB gleichbleibend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: x Dauerzustand ? Nachuntersuchung Herr W. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JA ? NEIN " Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wurde der am 02.12.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 des BEinstG idgF abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2016, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wurde der am 02.12.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 des BEinstG idgF abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2016, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.04.2016 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er unter starken Schmerzen leide, wenn er über 500 m gehe. Seine Hüften und Wirbelsäule würden brennen, sein Handgelenk rechts und den Daumen rechts könne er oft kaum bewegen. Die gesunde linke Hand könne er auch nicht immer benutzen, da er Rechtshänder sei. Seine rechte Hand bzw. sein Arm würden schmerzen, aber das sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nicht näher kommentierte und mangels ausreichender Erkennbarkeit nicht aussagekräftige Kopien von Fotos bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.10.2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 31.08.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgesetzt. Im Jahr 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.01.2009 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten mit Bescheid vom 23.09.2009 abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2009 wurde bestätigt und der Grad der Behinderung abermals mit 60 v.H. festgesetzt. Am 02.12.2015 stellte der Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter beim Sozialministeriumservice neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vor. Er gehört damit weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, er ist Unionsbürger. Der Beschwerdeführer steht aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, er ist Unionsbürger. Der Beschwerdeführer steht aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die polnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.12.2015; es existieren keine Anhaltspunkte, Zweifel am Vorliegen dieser Staatsbürgerschaft zu haben, diese ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren); daraus ergibt sich ein laufender AMS-Bezug seit 27.02.
  5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben, gründet sich auf die diesbezügliche Beurteilung im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren); daraus ergibt sich ein laufender AMS-Bezug seit 27.02.
  6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben, gründet sich auf die diesbezügliche Beurteilung im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.
  7. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.
  8. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer leide unter starken Schmerzen, wenn er über 500 m gehe, seine Hüften und Wirbelsäule würden brennen, ist festzuhalten, dass diese Beschwerden unter der festgestellten Leidensposition 1, eingestuft unter der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung, als dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen berücksichtigt wurden. Entsprechend dem von der medizinischen Sachverständigen herangezogenen Regelungskomplex 02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates") als Untergruppe des Regelungskomlexes "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat" sind - dies sei als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung erwähnt - u.a. Entzündungsaktivitäten (Schmerzen, Schwellung) als allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien mit zu berücksichtigen; es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen, was Schmerzempfindungen umfasst. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbingen in der Beschwerde, die rechte Hand des Beschwerdeführers und sein rechter Arm würden schmerzen, dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden; auch unter der festgestellten Leidensposition 2 wurde eine somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich mitberücksichtigt und darüber hinaus als den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend bewertet. Was schließlich die der Beschwerde beigelegten Kopien von Fotos, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge von einem Handgelenk, betrifft, so ist aus diesen Kopien zum einen deshalb nichts zu gewinnen, weil sie keinerlei erkennbare Rückschlüsse zulassen und weil zum anderen, wie bereits zuvor ausgeführt, Schmerzen und Schwellungen ohnedies im Rahmen der vorgenommenen Einschätzungen berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 07.03.2016 entkräften hätte können. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.03.
  9. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  11. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Der Beschwerdeführer, bereits ein begünstigter Behinderter, wendet sich in seiner Beschwerde gegen die seines Erachtens zu gering vorgenommene Einstufung des Grades der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, damit ist er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG Unionsbürger und somit gemäß dieser Bestimmung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, damit ist er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG Unionsbürger und somit gemäß dieser Bestimmung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2016 beruhende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Der Beschwerdeführer erfährt auch keine Rechtsverletzung durch den Umstand, dass das medizinische Sachverständigengutachten im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall gegeben sieht; in dem Umstand, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe von 50 v.H. auf 60 v.H. erhöht wird, ist keine rechtsunrichtige Beurteilung zu erblicken.Der Beschwerdeführer erfährt auch keine Rechtsverletzung durch den Umstand, dass das medizinische Sachverständigengutachten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall gegeben sieht; in dem Umstand, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe von 50 v.H. auf 60 v.H. erhöht wird, ist keine rechtsunrichtige Beurteilung zu erblicken. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht - nicht vor.Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG liegt daher - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht - nicht vor. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend von einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgegangen ist, gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2124582.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.