RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW207 2129783-1 SpruchW207 2129783-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 22.04.1998 wurde auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.03.1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.07.2001 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.05.2001, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrug. Am 15.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehörte, als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu werten war. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 15.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehörte, als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu werten war. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 24.03.2016 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: "Anamnese: Kreuzbeschwerden seit dem 15. Lebensjahr - anamnestisch damals erster Bandscheibenvorfall L4/5. Mit 18 Jahren erste Kurheibehhandlung in G. 12/2012 neuerlicher akuter Bandscheibenvorfall L4/5.12 aus 2012, neuerlicher akuter Bandscheibenvorfall L4/5. Seither rezidivierende Beschwerden in Form von Schmerzen im linken Bein bis zur Wade hin. Im Kreuzbereich selbst keine Schmerzen. Seit einiger Zeit besteht auch ein Hüftschnappen links (wenn der das Becken weit nach links seitlich drückt). Derzeitige Beschwerden: Chronische Irritation der NW L5 links Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Angestellter (Niederlassungsleiter), verheiratet, 1 Sohn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Befunde und Anamnese Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: überernährt Größe: 184,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 125/85 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: frei beweglich übrige WS: lotrecht, Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, FBA 22cm, Lasegue links ab 35°, links Pseudolasegue ab 65° positiv. keine motorischen Defizite OE und UE frei beweglich, ein Schnappen der Hüfte lässt siche bei Beugen-Strecken sowie bei Rotation und Abduktion nicht provozieren. Im Stehen kann er aber das Becken weit nach links drücken und dabei das Schnappen auslösen (nicht schmerzhaft). Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme. OE und UE frei beweglich Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, AE-Narbe re Unterbauch. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, >Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat Oberer Rahmensatz, da ein Nervenwurzelreizzustand im linken Bein vorliegt, aber keine motorischen Defizite. 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: einziges Leiden ....... Xrömisch zehn Dauerzustand Herr X. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch zehn. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: 0 JA ....." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2016 wurde der am 15.02.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.03.2016, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "... Sehr geehrte Damen und Herren. Ich möchte gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aus folgenden Gründen Einspruch erheben. Folgende Einspruch Gründe liegen vor: 1. ) Bei der Untersuchung von Dr. L. wurden meine aktuellen Befunde nicht berücksichtigt. Nach Aussage von Dr. L. lagen ihm die Befunde nicht vor. Somit konnte er sie auch nicht bei der Beurteilung einfließen lassen. 2. ) Herr Dr. L. führt an, dass ich keine motorischen Defizite aufweise. Das kann ich leider nicht bestätigen. Es ist nicht möglich, ohne starke Schmerzen, mein linkes Bein voll durchzustrecken. 3. ) Herr Dr. L. hat zusätzlich mein Hüftschnappen erwähnt. Ergänzend bzw. Abweichend vom Bericht des Herrn Dr. L., ist dieses Hüftschnappen eine zusätzliche und ebenfalls schmerzhafte gesundheitliche Einschränkung, welche nur operativ behoben werden kann. Nach Rücksprache mit meinem behandelten Arzt sollt ich diese OP allerdings soweit wie möglich nach hinten verschieben. 4. ) Es wurde in der Ausführung von Dr. L. nicht erwähnt, dass ein Bein 11mm kürzer ist und ich dadurch eine Schräghaltung habe, welche ich nur sehr schwer mit Einlagen kompensieren kann. 5. ) Seit meinem letzten Bandscheibenvorfall im Jahr 2012 habe ich permanente Schmerzen in der linken Wade. Nach Auskunft meines damaligen behandelten Arztes wir dieser Schmerz bleiben und im besten Fall sich nicht verschlechtern. 6. ) Betreffend allgemeinen Gesundheitszustand möchte ich anfügen, dass mein rechtes Kreuzband beschädigt ist und ich permanent Schmerzen habe. Mir wurde nach einem MRT mitgeteilt, dass dieses Kreuzband kurz davor steht zu reisen Diverses: Zusätzlich möchte ich anführen, dass ich mit 30.03. 2016 gekündigt wurde (Kündigung liegt bei). Sollte ich den Status des begünstigten Behinderten erhalten muss die Kündigung aufgehoben werden. Ich bitte höflichst um die erneute Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Name des Beschwerdeführers" Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht merkte die belangte Behörde an, dass, da mit der Beschwerde neuer Leiden geltend gemacht worden seien, beabsichtigt gewesen sei, die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Es sei deshalb ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 eingeholt worden, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergebe. Dieses Gutachten liege bereits vor. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Wochen allerdings nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und dem neu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Bei dem von der belangten Behörde auf Grundlage des Beschwerdevorbringens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 handelt es sich um ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2016, in dem Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wird: Anamnese: Vorgutachten 3-2016: Orthopädische Leiden: Aufbrauchzeichen am Bewegungs und Stützapparat 40 v.H. Zwischenenamnese Mit 17-18 Jahren Bandscheibenvorfall L4/5. Mit Kuren und Therapien. 2012 Bandscheibenvorfall L4/5 Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Habe seit 3 Jahren Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Fuß bis zur Wade. Habe das Gefühl die Wade platzt. Beinlängenausgleich von 4 mm rechtes wird getragen Taubheitsgefühl im linken Fuß auch in Ruhe. Wetterabhängige Schmerzverstärkung. Seit 2 Jahren Hüftschnappen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie 2012-2013. Schmerzstillende Medikamente Voltaren 100 bei Bedarf 1-2x1, Magenschutz.. Salbenbehandlung Weitere Medikamente keine Hilfsmittel Keine Lendenstützbandage. Sozialanamnese: Angestellter, übt Beruf aus. Mit Ende März 2016 gekündigt. Wohnung Maisonette 1. Stock. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT LWS und li Hüfte 12.01.2015 Amb.D.: LWS: breitbasige mediale bis nach links intraforaminär ausgedehnte, unvollständig knöchern gedeckte Diskusherniation L4/5 mit Pelottierung der intraspinalen NW L5 li. Hüfte: keine Abnützungszeichen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Streckhaltung der WS sonst normale Krümmungen. Beckengeradstand, seitengleich mittelkräftige Muskulatur. HWS. Frei beweglich. BWS: Frei beweglich. Ott 30/33. LWS: FBA +20, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, endlagig schmerzhaft. Sl-Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierungen. Peripher neurol.: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE und UE. Geringe Sensibilitätsabschwächung L5 links, Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich, Hirnnerven frei. Obere Extremität Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophie. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Rechtshändigkeit. Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke: Normal beweglich, nicht eingeschränkt. Schürzen- Nackengriff: Sehr gut. Kraft- Faustschluss: Sehr gut. Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Abschwächungen. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS hauptsächlich linksseitig betont. Hüfte bds: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Links zeigt sich ein Rotationsschmerz und ein ausstrahlender Schmerz in die Lendenregion. Kniegelenke bds: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. OSG und USG: Frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, rasch, keine Hinkkomponente. Zehenballengang, Fersengang gut, Hocke ist gut möglich. Transfer von und zur Untersuchungsliege ohne Beschwerden möglich, selbstständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege rasch. Status Psychicus: freundlich, kooperativ, orientiert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Einsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden L4/5 mit chronischer Wurzelreizung L5 links. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da wechselnder Wurzelreizzustand ohne Kraftverlust. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: An Hüft- und Kniegelenken bei normalem Bewegungsumfang der Gelenke bestehen keine Funktionsbehinderungen, die einen GdB erreichen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Rückstufung im Vergleich zum Vorgutachten, da lediglich eine geringe Gefühlsstörung im Bereich der Nervenwurzel L5 li besteht. Es liegen keine Muskelabschwächungen oder dauernde Lähmungen vor. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Änderung in der Einzelbeurteilung Xrömisch zehn Dauerzustand Herr X. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch zehn. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA ......." Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm - unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG - Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm - unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG - Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender Funktionseinschränkung: 1. Einsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden L4/5 mit chronischer Wurzelreizung L5 links; wechselnder Wurzelreizzustand ohne Kraftverlust. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß wird die diesbezügliche Beurteilung im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2016. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, bestätigt durch die Ergebnisse der (oben vollständig wiedergegebenen) Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung insbesondere zu den oberen und unteren Extremitäten und zum Gangbild sowie basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die durch einen Facharzt für Orthopädie erfolgte Statuserhebung zeigt einen normalen Bewegungsumfang im Bereich der Hüft- und Kniegelenke und damit keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit und der Belastbarkeit der Gelenksfunktionen sowie keine Muskelabschwächungen oder dauernde Lähmungen. Die in der Beschwerde geschilderten diversen starken Schmerzzustände, verbunden mit näher dargestellten Bewegungseinschränkungen, vermochten daher nicht in dem in der Beschwerde dargestellten Ausmaß objektiviert zu werden. Zutreffend hat - dies sei als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung angemerkt - der beigezogene Facharzt für Orthopädie in seinem Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 den Regelungskomplex 02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Wirbelsäule") herangezogen und das Leiden des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.02 eingestuft, weil die beim Beschwerdeführer festgestellte und bestehende Funktionseinschränkung aus einem abnützungsbedingten Bandscheibenschaden L4/5 mit chronischer Wurzelreizung L5 links resultiert. Für eine Subsumption der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung unter den Regelungskomplex 02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates"), wie vom zunächst beigezogenen medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 24.03.2016 vorgenommen, bestehen hingegen auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20.05.2016, aber auch auf Grundlage der persönlichen Untersuchung bereits vom 22.03.2016, keine ausreichenden Anhaltspunkte, weil beim Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung, einer degenerativen rheumatischen Erkrankung und einer systemischen Erkrankungen der Muskulatur, wie für eine Einstufung unter den Regelungskomplex 02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung erforderlich, vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016. Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit der vom orthopädischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung dargetan. Weitere medizinische Unterlagen, die das Ergebnis des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens widerlegen könnten, wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 blieb vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 21.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ließ er ungenutzt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Zutreffend hat der beigezogene Facharzt für Orthopädie in seinem Sachverständigengutachten vom 21.06.2016 das Leiden des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die diesbezüglich in Betracht kommenden Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten auszugsweise wie folgt: "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung ...... " 02.01.02 -Funktionseinschränkungen mittleren Grades -30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 -Funktionseinschränkungen schweren Grades -50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Mieder-versorgung oder OP-Indikation Postlaminektomie-Syndrom 80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerz-pumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen Versteifung über mindestens mehrere Segmente" Das Vorliegen morphologischer Veränderungen und maßgeblicher Einschränkungen im Alltag, wie es Voraussetzung wäre für eine Einstufung mit einem höheren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 oder unter der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht objektiviert. Eine höhere Einstufung kommt daher aktuell nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine zu berücksichtigenden Befunde vorgelegt, die ein höher einzustufendes Leiden belegen und damit objektivieren würden. Weitere Leiden sind aktuell nicht dokumentiert und daher nicht objektiviert und können somit gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkungen maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist der Vollständigkeit halber auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist der Vollständigkeit halber auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2129783.1.00