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{'item': 'W209 2123860-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW209 2123860-1 SpruchW209 2123860-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) hat am 24.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge die belangte Behörde) unter Vorlage seines Berichtes "Mein letzter Einsatz am GOLAN" einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt mit der Begründung, er sei ab Herbst 2011 für die Dauer von 18 Monaten als Gruppenkommandant für zehn Soldaten am Stützpunkt 25 zwischen Al Baath und Khan Arnabah verantwortlich gewesen. Ab November 2011 seien sie immer wieder in Schießereien zwischen den kämpfenden Parteien geraten. Im Jänner 2012 seien sie direkt von Rebellen beschossen worden und nicht weit vom Stützpunkt entfernt seien Phosphorgranaten über Al Baath niedergegangen. Sie seien sich auch immer wieder drohenden Angriffen der Al-Nusrak-Miliz ausgesetzt gewesen. Im August 2012 haben sie vor den Rebellen flüchtende Frauen und Kinder, die durch Panzer der regulären Streitkräfte beschossen worden seien, gesehen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder unerlaubt Verbandszeug, Wasser und Nahrungsmittel der Zivilbevölkerung auf dem Weg ins Krankenhaus zugeworfen. Es seien auch Verletzte von den Schlachtfeldern an ihrem Stützpunkt vorbei gebracht worden. Am 16.02.2013 sei es zu einem Schusswechsel um den Stützpunkt gekommen, wobei auch direkt von der syrischen Armee auf den Stützpunkt gefeuert worden sei. Am 20.03.2013 sei der Stützpunkt für 12 bis 14 Stunden beschossen und mit Granaten beworfen worden. Als der Beschwerdeführer mit der Reparatur einer Straße beschäftigt gewesen sei, habe es wieder einen Angriff der syrischen Armee gegeben. Er habe sich immer wieder ohnmächtig und hilflos gefühlt. Zum Zeitpunkt der Rückkehr habe er noch keine Probleme verspürt. Im Zuge eines Urlaubes sei es am 27.07.2014 bei einem Feuerwehrfest zu einem Zwischenfall gekommen, als er zu viel Alkohol getrunken und seinem vierzehnjährigen Sohn eine "Watschen" gegeben habe, dies sei ein Aussetzer gewesen. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin mit den drei Kindern verlassen, da er sich in den letzten Jahren stark verändert habe. Durch die Erlebnisse am Golan habe er eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten.
  2. römisch 40 (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) hat am 24.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge die belangte Behörde) unter Vorlage seines Berichtes "Mein letzter Einsatz am GOLAN" einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt mit der Begründung, er sei ab Herbst 2011 für die Dauer von 18 Monaten als Gruppenkommandant für zehn Soldaten am Stützpunkt 25 zwischen Al Baath und Khan Arnabah verantwortlich gewesen. Ab November 2011 seien sie immer wieder in Schießereien zwischen den kämpfenden Parteien geraten. Im Jänner 2012 seien sie direkt von Rebellen beschossen worden und nicht weit vom Stützpunkt entfernt seien Phosphorgranaten über Al Baath niedergegangen. Sie seien sich auch immer wieder drohenden Angriffen der Al-Nusrak-Miliz ausgesetzt gewesen. Im August 2012 haben sie vor den Rebellen flüchtende Frauen und Kinder, die durch Panzer der regulären Streitkräfte beschossen worden seien, gesehen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder unerlaubt Verbandszeug, Wasser und Nahrungsmittel der Zivilbevölkerung auf dem Weg ins Krankenhaus zugeworfen. Es seien auch Verletzte von den Schlachtfeldern an ihrem Stützpunkt vorbei gebracht worden. Am 16.02.2013 sei es zu einem Schusswechsel um den Stützpunkt gekommen, wobei auch direkt von der syrischen Armee auf den Stützpunkt gefeuert worden sei. Am 20.03.2013 sei der Stützpunkt für 12 bis 14 Stunden beschossen und mit Granaten beworfen worden. Als der Beschwerdeführer mit der Reparatur einer Straße beschäftigt gewesen sei, habe es wieder einen Angriff der syrischen Armee gegeben. Er habe sich immer wieder ohnmächtig und hilflos gefühlt. Zum Zeitpunkt der Rückkehr habe er noch keine Probleme verspürt. Im Zuge eines Urlaubes sei es am 27.07.2014 bei einem Feuerwehrfest zu einem Zwischenfall gekommen, als er zu viel Alkohol getrunken und seinem vierzehnjährigen Sohn eine "Watschen" gegeben habe, dies sei ein Aussetzer gewesen. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin mit den drei Kindern verlassen, da er sich in den letzten Jahren stark verändert habe. Durch die Erlebnisse am Golan habe er eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst, das ärztliche Gutachten Dris. P XXXX zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. E XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 05.01.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich beim Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende kumulative Stressbelastung sowohl im psychosozialen als auch im beruflichen Umfeld zeige. Ein zunehmender kompensatorischer Alkoholabusus sei zumindest insofern nicht auszuschließen, als dass sich aktuell zumindest ein schädliches Konsummuster bezüglich Alkohols feststellen lasse, auch wenn eine konkrete Entzugssymptomatik aktuell nicht fassbar sei. Im Zuge des letzten Auslandseinsatzes seien mehrere "critical incidents" fassbar, infolge derer es zu einer akuten Belastungsreaktionen gekommen sei. Nach Rückkehr in den Einsatzraum sei aufgrund anhaltender psychosozialer Belastungen und daraus resultierende Überforderung eine Anpassungsleistung nicht mehr möglich gewesen, worauf schließlich eine Dekompensation des psychischen Allgemeinzustandes erfolgte sei. Derzeit liege beim Beschwerdeführer lediglich eine depressive Störung vor, die aktuell einen leichtgradigen Charakter in Form einer gedrückten Stimmungslage mit geringen Einbußen im Bereich des Ductus als auch der Kognition einnehme. Eine nervenfachärztliche Behandlung sei nicht durchgeführt worden, ein psychiatrisch stationärer Aufenthalt sei noch nie erfolgt. Da vor den stattgehabten Belastungen im Zeitraum von 2011 bis 2013 bereits diverse psychosoziale Stressoren außerhalb der beruflichen Tätigkeit vorhanden gewesen seien, lasse sich eine eindeutige Kausalität zu den Vorfällen 2011 bis 2013 nicht bestätigen. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

ICD-10 Kriterien seien, wie bereits im psychologischen Befund Dris. M XXXX vom 29.08.2014 festgehalten, nicht vorhanden.2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst, das ärztliche Gutachten Dris. P römisch 40 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. E römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 05.01.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich beim Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende kumulative Stressbelastung sowohl im psychosozialen als auch im beruflichen Umfeld zeige. Ein zunehmender kompensatorischer Alkoholabusus sei zumindest insofern nicht auszuschließen, als dass sich aktuell zumindest ein schädliches Konsummuster bezüglich Alkohols feststellen lasse, auch wenn eine konkrete Entzugssymptomatik aktuell nicht fassbar sei. Im Zuge des letzten Auslandseinsatzes seien mehrere "critical incidents" fassbar, infolge derer es zu einer akuten Belastungsreaktionen gekommen sei. Nach Rückkehr in den Einsatzraum sei aufgrund anhaltender psychosozialer Belastungen und daraus resultierende Überforderung eine Anpassungsleistung nicht mehr möglich gewesen, worauf schließlich eine Dekompensation des psychischen Allgemeinzustandes erfolgte sei. Derzeit liege beim Beschwerdeführer lediglich eine depressive Störung vor, die aktuell einen leichtgradigen Charakter in Form einer gedrückten Stimmungslage mit geringen Einbußen im Bereich des Ductus als auch der Kognition einnehme. Eine nervenfachärztliche Behandlung sei nicht durchgeführt worden, ein psychiatrisch stationärer Aufenthalt sei noch nie erfolgt. Da vor den stattgehabten Belastungen im Zeitraum von 2011 bis 2013 bereits diverse psychosoziale Stressoren außerhalb der beruflichen Tätigkeit vorhanden gewesen seien, lasse sich eine eindeutige Kausalität zu den Vorfällen 2011 bis 2013 nicht bestätigen. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

ICD-10 Kriterien seien, wie bereits im psychologischen Befund Dris. M römisch 40 vom 29.08.2014 festgehalten, nicht vorhanden.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  2. die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Unter Spruchpunkt
  3. wurde der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente abgelehnt. In der Begründung wird basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. E XXXX angeführt, dass keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden seien, da kein genuines Vermeidungsverhalten bzw. dissoziative Zustände jedweder Art vorhanden seien. Es könne aufgrund der bereits vor dem Auslandseinsatz vorhandenen psychosozialen Stressoren außerhalb der beruflichen Tätigkeit eine eindeutige Kausalität nicht bestätigt werden.römisch 40 angeführt, dass keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden seien, da kein genuines Vermeidungsverhalten bzw. dissoziative Zustände jedweder Art vorhanden seien. Es könne aufgrund der bereits vor dem Auslandseinsatz vorhandenen psychosozialen Stressoren außerhalb der beruflichen Tätigkeit eine eindeutige Kausalität nicht bestätigt werden.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln brachte er im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde falsch seien, da er sich seit September in nervenfachärztlicher therapeutischer Behandlung befinde und seine behandelnde Psychotherapeutin Mag. Wolf den Befund "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" gestellt habe. Er sei auch in der Zeit von 03.09.2014 bis 05.09.2014 und vom 22.09.2014 bis 26.09.2014 in psychiatrisch stationärer Behandlung gewesen, wo er wegen einer Restsymptomatik nach einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Es sei auch beleidigend, dass die Behörde den Umstand, dass er bis zum Schluss seinen Dienst am Golan versehen habe, gegen ihn gerechnet habe, da er nur seine Pflicht erfüllt und seine Kammeraden nicht im Stich gelassen habe. Er habe alle Stressbelastungen in seinem Leben im Griff gehabt und die nunmehr vorliegenden Belastungen seien auf den Auslandseinsatz zurückzuführen. Sein als mäßig zu quantifizierender Alkoholkonsum habe auch erst nach den Auslandseinsätzen begonnen. Aus der einschlägigen Literatur sei nachzulesen, dass Alkoholkonsum in Folge von Traumata und bei posttraumatischer Belastungsstörung auftritt und sei somit Folge und nicht Ursache dieser posttraumatischen Belastungsstörung. Forschungen hätten belegt, dass unbehandelte posttraumatische Belastungsstörungen bei Soldaten häufig auch zu familiären Konflikten und Alkoholkonsum führen würden. Das Vorhandensein vorbestehender Stressfaktoren würde eine spätere Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung auch keinesfalls ausschließen. Er leide an einer typischen posttraumatischen Belastungsstörung mit sogenannten Flashbacks und ständigen Wiedererinnerungen verbunden mit massiver Schlaflosigkeit. Der Sachverständige habe seine Schilderungen falsch interpretiert. Der Bescheid weise zudem eine falsche rechtliche Beurteilung auf, da § 2 HVG keine "eindeutige Wahrscheinlichkeit", wie im Bescheid gefordert, verlange, sondern eine "ursächliche Wahrscheinlichkeit" ausreiche. Diese sei vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen worden. Er habe diese auch mehrfach explizit angesprochen.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln brachte er im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde falsch seien, da er sich seit September in nervenfachärztlicher therapeutischer Behandlung befinde und seine behandelnde Psychotherapeutin Mag. Wolf den Befund "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" gestellt habe. Er sei auch in der Zeit von 03.09.2014 bis 05.09.2014 und vom 22.09.2014 bis 26.09.2014 in psychiatrisch stationärer Behandlung gewesen, wo er wegen einer Restsymptomatik nach einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Es sei auch beleidigend, dass die Behörde den Umstand, dass er bis zum Schluss seinen Dienst am Golan versehen habe, gegen ihn gerechnet habe, da er nur seine Pflicht erfüllt und seine Kammeraden nicht im Stich gelassen habe. Er habe alle Stressbelastungen in seinem Leben im Griff gehabt und die nunmehr vorliegenden Belastungen seien auf den Auslandseinsatz zurückzuführen. Sein als mäßig zu quantifizierender Alkoholkonsum habe auch erst nach den Auslandseinsätzen begonnen. Aus der einschlägigen Literatur sei nachzulesen, dass Alkoholkonsum in Folge von Traumata und bei posttraumatischer Belastungsstörung auftritt und sei somit Folge und nicht Ursache dieser posttraumatischen Belastungsstörung. Forschungen hätten belegt, dass unbehandelte posttraumatische Belastungsstörungen bei Soldaten häufig auch zu familiären Konflikten und Alkoholkonsum führen würden. Das Vorhandensein vorbestehender Stressfaktoren würde eine spätere Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung auch keinesfalls ausschließen. Er leide an einer typischen posttraumatischen Belastungsstörung mit sogenannten Flashbacks und ständigen Wiedererinnerungen verbunden mit massiver Schlaflosigkeit. Der Sachverständige habe seine Schilderungen falsch interpretiert. Der Bescheid weise zudem eine falsche rechtliche Beurteilung auf, da Paragraph 2, HVG keine "eindeutige Wahrscheinlichkeit", wie im Bescheid gefordert, verlange, sondern eine "ursächliche Wahrscheinlichkeit" ausreiche. Diese sei vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen worden. Er habe diese auch mehrfach explizit angesprochen. Nachstehende, im Akt bereits vorliegende, Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Psychisch-psychotherapeutischer Kurzbericht Dris. K XXXX vom 26.09.2014Psychisch-psychotherapeutischer Kurzbericht Dris. K römisch 40 vom 26.09.2014 -Strichaufzählung Bestätigung Dris. W XXXX vom 28.12.2014Bestätigung Dris. W römisch 40 vom 28.12.2014 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  6. Zur Überprüfung des Anspruches wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten Dris. XXXX Ki XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.09.2017 mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich bei der aktuell durchgeführten psychiatrischen Exploration unter Einarbeitung der vorliegenden Unterlagen einschließlich der psychologischen und nervenfachärztlichen Stellungnahmen derzeit ein depressives Krankheitsbild bei Anpassungsstörung mit herabgesetzter Belastbarkeit bei rascher Reizüberflutung und herabgesetzter Impulskontrolle, herabgesetzter Stimmung, innerer Unruhe, sozialem Rückzug und zwischenzeitlich auftretenden Ein­ und Durchschlafstörungen mit Albträumen finde. Von mnestischer Seite lägen mäßige Einbußen vor. Ich-Störungen bestünden keine. Es würden sich tw. soziophobe Verhaltensweisen zeigen. Vermeidungsverhalten werde angegeben, müsse jedoch relativiert werden, da der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich das den Einsatz betreffende Videomaterial gelegentlich ansehe. Es bestehe eine Psychotherapie, die allerdings nur einmal monatlich durchgeführt werde. Eine nervenfachärztliche Behandlung sowie eine Medikation bestünden nicht. Es sei auch keine Reha-Behandlung bzw. mit Ausnahme der Behandlung in Innsbruck keine weitere stationäre Behandlung durchgeführt worden.
  7. Zur Überprüfung des Anspruches wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Ki römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.09.2017 mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich bei der aktuell durchgeführten psychiatrischen Exploration unter Einarbeitung der vorliegenden Unterlagen einschließlich der psychologischen und nervenfachärztlichen Stellungnahmen derzeit ein depressives Krankheitsbild bei Anpassungsstörung mit herabgesetzter Belastbarkeit bei rascher Reizüberflutung und herabgesetzter Impulskontrolle, herabgesetzter Stimmung, innerer Unruhe, sozialem Rückzug und zwischenzeitlich auftretenden Ein­ und Durchschlafstörungen mit Albträumen finde. Von mnestischer Seite lägen mäßige Einbußen vor. Ich-Störungen bestünden keine. Es würden sich tw. soziophobe Verhaltensweisen zeigen. Vermeidungsverhalten werde angegeben, müsse jedoch relativiert werden, da der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich das den Einsatz betreffende Videomaterial gelegentlich ansehe. Es bestehe eine Psychotherapie, die allerdings nur einmal monatlich durchgeführt werde. Eine nervenfachärztliche Behandlung sowie eine Medikation bestünden nicht. Es sei auch keine Reha-Behandlung bzw. mit Ausnahme der Behandlung in Innsbruck keine weitere stationäre Behandlung durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebensgeschichte eine über längere Zeit anhaltende Stressbelastung vorgelegen habe. Im familiären Umfeld habe er eine Scheidung bei vier Kindern erlebt. Sein Betrieb sei in die Insolvenz geschlittert und bedingt durch den Hausbau bzw. die Insolvenz hätten sich belastende Schulden ergeben. Aus den Unterlagen gehe weiters hervor, dass seine Schwägerin an einem Hirntumor verstorben sei und deren minderjährige Tochter in die Familie des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Zuletzt sei im letzten Jahr sein Schwiegersohn mit 30 Jahren verstorben. Auch die Kindheit des Beschwerdeführers zeige belastende Faktoren. So sei er mit sechs Jahren von der Mutter, die wie eine Schwester gewesen sei, von den Großeltern weggeholt worden. Zum Vater habe es einen Kontakt gegeben. Ab 2008 seien mehrere längerdauernde Auslandseinsätze erfolgt. Durch diese Umstände seien weitere Stressoren durch die dabei erlebten Situationen hinzugekommen. Es bestehe eine depressive Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Hierbei seien die über Jahre erfolgten privaten und beruflichen Life Events berücksichtigt worden. Aufgrund der vorliegenden Befundberichte (Abl. 9-15) werde von einer psychischen Dekompensation aufgrund von nicht mehr ausreichenden funktionalen Coping-Strategien ausgegangen. Die Vorfälle 2013 seien als letzter Auslöser, aber nicht als kausal für die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zu bewerten. Der im neu vorgelegten psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten von Mai 2017 vertretenen Meinung, der Beschwerdeführer würde aufgrund der Vorfälle 2013 an einer PTSD leiden, werde nicht gefolgt. Es sei anzumerken, dass die bereits vorher über Jahre vorhandenen psychosozialen Belastungen unberücksichtigt geblieben seien. Die nach dem Einsatz 2013 vorgelegene Symptomatik werde als Belastungsreaktion im Sinne einer Verarbeitung der belasteten Ereignisse gesehen, welche während des stationären Aufenthalts in Innsbruck behandelt worden sei (Abl. 13). Bei der heutigen Exploration zeige sich eine nicht ausreichend behandelte chronisch-depressive Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, aber keine PTSD aufgrund eines einmaligen Traumas. Zusammenfassend sei zu sagen, dass nicht von einer eindeutigen Kausalität betreffend die Ereignisse 2011-2013 auszugehen sei.
  8. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 05.09.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 23.03.1963 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Zeitraum von 20.02.1984 bis 27.10.2014 absolvierte er als Auslandseinsatzpräsenzdiener insgesamt sechs Auslandseinsätze. Im Zeitraum von 17.10.2011 bis 28.08.2013 war er am Golan und von 07.04.2014 bis 27.10.2014 im Kosovo stationiert. Während seines Einsatzes im Golan kam es zu folgenden belastenden Vorkommnissen: 04.01.2013: Beschuss durch Flachfeuer aus Maschinengewehren und Schützenpanzern. 21.03.2013: Einschläge von Artillerie und Panzergranaten in unmittelbarer Nähe des Stützpunktes. 25.03.2013: Einschläge von Artillerie und Panzergranaten in unmittelbarer Nähe des Stützpunktes. 06.06.2013: Feuergefecht durch Kampf- und Schützenpanzer in unmittelbarer Nähe und Granateinschläge im Stützpunktbereich. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung aus dem Dienst entlassen. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch-depressive Anpassungsstörung auf dem Hintergrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Gesundheitsschädigung ist nicht auf die bei seinem Auslandseinsatz am Golan erlebten Ereignisse, sondern auf bereits davor über Jahre vorhandene psychosoziale Belastungen zurückzuführen.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten Dris. XXXX Ki XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.09.2017 eingeholt, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten bestätigt, wonach die vorliegende Gesundheitsschädigung nicht auf die bei einem Auslandseinsatz des Beschwerdeführers am Golan erlebten Ereignisse, sondern auf bereits davor über Jahre vorhandene psychosoziale Belastungen zurückzuführen ist.Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Ki römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.09.2017 eingeholt, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten bestätigt, wonach die vorliegende Gesundheitsschädigung nicht auf die bei einem Auslandseinsatz des Beschwerdeführers am Golan erlebten Ereignisse, sondern auf bereits davor über Jahre vorhandene psychosoziale Belastungen zurückzuführen ist. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und gehen auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Kausalität für die vorliegende Gesundheitsschädigung ausführlich ein. Damit erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten wurde den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Diese haben keine Stellungnahme abgegeben und sind dem Gutachten auch in sonst keiner Weise entgegengetreten.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 2Abs.

1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (vgl. VwGH 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist vergleiche VwGH 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und 01.12.1988, Zl. 88/09/0112). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa VwGH 23.05.2002, Zl. 99/09/0013, oder 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113), ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113, zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, Zl. 99/09/0013, oder 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113), ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113, zu Paragraph 2, HVG). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die bestehende Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nicht auf die bei seinem Auslandseinsatz am Golan erlebten schädigenden Ereignisse, sondern auf bereits davor über Jahre vorhandene psychosoziale Belastungen zurückzuführen. Aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastung und der daraus resultierenden Überforderung war eine Anpassungsleistung an die erlebten Ereignisse nicht mehr möglich, woraus schließlich die bestehende Gesundheitsschädigung resultierte. Hätten die über Jahre anhaltenden multiplen exogenen Belastungsfaktoren nicht bestanden, hätte der Beschwerdeführer die Ereignisse verarbeiten können, ohne dass es zur vorliegenden Gesundheitsschädigung gekommen wäre. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die vor den Ereignissen am Golan liegenden Belastungen wesentliche Bedingung der vorliegenden Gesundheitsschädigung und daher die angeschuldigten Ereignisse am Golan nicht kausal für die vorliegende Gesundheitsschädigung sind. Demensprechend ist der angefochtenen Bescheid, mit dem die Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sowie eine Beschädigtenrente abgelehnt wurde, vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde dagegen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend ist der angefochtenen Bescheid, mit dem die Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sowie eine Beschädigtenrente abgelehnt wurde, vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde dagegen

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2123860.1.00

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