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{'item': 'W209 2131890-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 21§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW209 2131890-1 SpruchW209 2131890-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des HVG. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er habe am 15.10.2015 während des Präsenzdienstes bei einer Schießübung auf Anweisung seines Ausbildners den Gehörschütz abgenommen, um die Erklärung für die nächsten Schießübungen zu erhalten. Da nebenan weitergeschossen worden sei und das Geräusch für ihn unangenehm gewesen sei, habe er den Gehörschutz wieder hineingetan. Nach der Pause habe er bereits ein pfeifendes Ohrengeräusch bemerkt und dies dem Ausbildner gemeldet. Er sei zum Truppenarzt geschickt, anschließend ins Sanitätszentrum Ost transportiert und dort bis 23.10.2015 stationär aufgenommen worden.
  2. römisch 40 (in der Folge der Beschwerdeführer) stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des HVG. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er habe am 15.10.2015 während des Präsenzdienstes bei einer Schießübung auf Anweisung seines Ausbildners den Gehörschütz abgenommen, um die Erklärung für die nächsten Schießübungen zu erhalten. Da nebenan weitergeschossen worden sei und das Geräusch für ihn unangenehm gewesen sei, habe er den Gehörschutz wieder hineingetan. Nach der Pause habe er bereits ein pfeifendes Ohrengeräusch bemerkt und dies dem Ausbildner gemeldet. Er sei zum Truppenarzt geschickt, anschließend ins Sanitätszentrum Ost transportiert und dort bis 23.10.2015 stationär aufgenommen worden.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX S
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 S XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 02.06.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2015 bis 23.10.2015 ein Knalltrauma beidseits erlitten habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Gutachten fälschlicherweise als Grad der Behinderung bezeichnet) von 20 v.H. und ab 24.10.2015 aufgrund eines Tinnitus beidseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (als Grad der Behinderung bezeichnet) von 10 v.H. vorliege. Die Kausalität sei zweifelsfrei gegeben. Die Angabe des Beschwerdeführers, der Tinnitus bestehe heute in unveränderter Intensität gegenüber dem Entlassungs- und Ereignistag weiter, sei otologisch nicht nachvollziehbar.römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 02.06.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer von 15.10.2015 bis 23.10.2015 ein Knalltrauma beidseits erlitten habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Gutachten fälschlicherweise als Grad der Behinderung bezeichnet) von 20 v.H. und ab 24.10.2015 aufgrund eines Tinnitus beidseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (als Grad der Behinderung bezeichnet) von 10 v.H. vorliege. Die Kausalität sei zweifelsfrei gegeben. Die Angabe des Beschwerdeführers, der Tinnitus bestehe heute in unveränderter Intensität gegenüber dem Entlassungs- und Ereignistag weiter, sei otologisch nicht nachvollziehbar.
  5. Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde das "Knalltrauma beidseits" und ab 24.10.2016 den "Tinnitus beidseits" als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde jedoch abgelehnt und dies damit begründet, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht länger als drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung 20 v.H. betragen habe.
  6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines HNO-ärztlichen Befundes (Abl. 62) wurde im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erleiden des Knalltraumas bis 23.10.2015 im Rahmen einer Infusionstherapie im Heeresspital behandelt worden sei. Obwohl keine Besserung des Zustandes eingetreten sei, sei diese Infusionstherapie abrupt abgesetzt und durch eine orale Therapie ersetzt worden. Bis dato sei keine Verbesserung der Symptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer leide bereits an einem chronischen Tinnitus mit psychischer und kognitiver Beeinträchtigung. Sohin bestehe nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H.
  7. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der nicht eingetretenen Verbesserung seines Gesundheitszustandes wurde der Verfasser des erstinstanzlichen Gutachtens um eine ergänzende Stellungnahme - basierend auf der Aktenlage - ersucht.
  8. In einer ergänzenden otologische Stellungnahme vom 18.05.2017 führte Dr. XXXX S XXXX mit Hinweis auf die Fachliteratur und seine jahrzehntelange gutachterliche Erfahrung aus, dass es fachbezogen kaum nachvollziehbar erscheine, dass sich der Tinnitus im zeitlichen Intervall genauso stark manifestiere wie unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis.
  9. In einer ergänzenden otologische Stellungnahme vom 18.05.2017 führte Dr. römisch 40 S römisch 40 mit Hinweis auf die Fachliteratur und seine jahrzehntelange gutachterliche Erfahrung aus, dass es fachbezogen kaum nachvollziehbar erscheine, dass sich der Tinnitus im zeitlichen Intervall genauso stark manifestiere wie unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis. Es handle sich um ein sehr geringes Knalltrauma, so gering, dass es zu keinem Zeitpunkt, auch nicht zu Therapiebeginn im Heeresspital, einen eigentlich zu erwartenden tonaudiometrischen Niederschlag gefunden habe (Abl. 33 u. 34), und so gering, dass der Beschwerdeführer danach keine weitere Therapie angestrebt habe (Abl. 46, erstinstanzliches Gutachten). Vor diesem Hintergrund sei eine Einschätzung mit 10 % GdB (gemeint: 10 v.H. MdE) auf Dauer angemessen und fachbezogen üblich. Eine kausale Verschlechterung im Abstand von neun Monaten zum Ereignis, drei Monate nach der gutachterlichen Untersuchung (Abl. 46), als eine weitere Therapie als nicht angestrebt bezeichnet worden sei, sogar eine behandlungsbedürftige, und sei es auch eine psychologische, sei aus fachärztlicher Sicht nicht typisch für den Verlauf eines geringen Knalltraumas und wäre auch beim hier vorliegenden Ereignis keineswegs adäquat. Im Übrigen stelle die Zuweisung zu einer klinisch-psychologischen Diagnostik noch keinen Behandlungsbeweis dar.
  10. Nach mehrmaliger Fristverlängerung hielt der Beschwerdeführer der ergänzenden otologischen Stellungnahme vom 18.05.2017 entgegen, dass die Stellungnahme einerseits weder so formuliert und begründet sei, dass die Richtigkeit des Ergebnisses nachgeprüft und gleich zeitig festgestellt werden könne, aufgrund welcher Quellen und Erfahrungssätze er Sachverständige seine Erkenntnisse gewonnen habe, andererseits sei es gerade jener Sachverständige gewesen, der bereits am 03.06.2016 ein Knalltrauma beidseits bei einem GbB von 20 v. H. diagnostiziert habe, nunmehr jedoch das ursprüngliche Knalltrauma als so gering beschreibe, dass es zu keinem Zeitpunkt, sohin auch nicht zu Therapiebeginn im Heeresspital, einen eigentlich zu erwartenden tonaudiometrischen Niederschlag gefunden habe. Diese Formulierung lasse den Schluss zu, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Therapie im Heeresspital (Infusionstherapie) während des Zeitraums von 15.10.2015 bis drei 20.10.2015 vermutlich medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Wie allerdings aus dem Befundbericht des Doktor XXXX S XXXX , Facharzt für HNO-Erkrankungen - Tinnituszentrum St. Pölten vom 28.07.2017 hervorgehe, sei beim Beschwerdeführer ein Tinnitus, Hyperacusis und eine soundinduzierte Tinnitusexacerbation (S.I.E.) diagnostiziert worden und werde der dadurch bedingte Leidensdruck als sehr störend (Leidensdruck 4 bis 6 Punkte von 10) wahrgenommen.Wie allerdings aus dem Befundbericht des Doktor römisch 40 S römisch 40 , Facharzt für HNO-Erkrankungen - Tinnituszentrum St. Pölten vom 28.07.2017 hervorgehe, sei beim Beschwerdeführer ein Tinnitus, Hyperacusis und eine soundinduzierte Tinnitusexacerbation (S.I.E.) diagnostiziert worden und werde der dadurch bedingte Leidensdruck als sehr störend (Leidensdruck 4 bis 6 Punkte von 10) wahrgenommen. Aus den genannten Gründen sei das vorliegende Gutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar, verstoße gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks und lägen sohin stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens (otologische Stellungnahme) vor. Dem vorliegenden Sachverständigengutachten (otologische Stellungnahme) könne daher nicht gefolgt werden, zumal sich dieses in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils (Generalisierung durch induktive Schlüsse) erschöpfe, sohin mit einem wesentlichen Mangel behaftet und daher als Beweismittel unbrauchbar sei, dies letztlich auch deshalb, weil nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Judikatur als wesentliches Kriterium die Schlüssigkeit des Gutachtens zu nennen sei. Aus den genannten Gründen werde beantragt, zum Zweck der Beweiswürdigung den Mangel der gegenwärtigen otologischen Stellungnahme vom 18.05.2017 durch die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO einzuholen, zumal ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung der gegenständlichen otologischen Stellungnahme bestünden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der Beschwerdeführer litt aufgrund des schädigenden Ereignisses am 15.10.2015 bis 23.10.2015 an einem Knalltrauma beidseits und ab 24.10.2015 an einem Tinnitus beidseits. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 v.H. und ab 24.10.2015 10 v.H.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf das erstinstanzliche Sachverständigengutachten vom 02.06.2016 und die ergänzende otologische Stellungnahme vom 18.05.
  13. Darin führt der Gutachter mit Hinweis auf die Fachliteratur ("Das Gutachten des HNO-Arztes", Auflage 2012) und seine jahrzehntelange gutachterliche Erfahrung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es fachbezogen kaum nachvollziehbar erscheint, dass sich der Tinnitus im zeitlichen Intervall genauso stark manifestiert wie unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis, und auch der Umstand, dass eine weitergehende Behandlung abgelehnt worden ist, dafür spricht, dass eine Besserung eingetreten ist. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Gutachten nicht schlüssig sei, weil es sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils (Generalisierung durch induktive Schlüsse) erschöpfe und nicht angebe, auf welche Quellen und Erfahrungssätze sich der Gutachter gestützt habe. Zudem habe derselbe Gutachter am 03.06.2016 ein Knalltrauma beidseits bei einem GbB von 20 v.H. diagnostiziert, nunmehr jedoch das ursprüngliche Knalltrauma als so gering beschreiben, dass es zu keinem Zeitpunkt, sohin auch nicht zu Therapiebeginn im Heeresspital, einen eigentlich zu erwartenden tonaudiometrischen Niederschlag gefunden habe. Darüber hinaus bestätige ein Befundbericht, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers nicht gebessert habe.

Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2017, Ro 2017/07/0007, ist es notwendig, um die Unschlüssigkeit eines Gutachtens darzulegen, konkret und in näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Gutachten und die ergänzend eingeholte otologische Stellungnahme vermögen nicht, diese Kriterien zu erfüllen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich in der Stellungnahme sehr wohl ein Hinweis, auf welche Quelle der Sachverständige seine Einschätzung gestützt hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den von Anfang an kaum bestehenden tonaudiometrischen Niederschlag des Knalltraumas keinen Widerspruch in der otologischen Stellungnahme aufgezeigt, da bereits im Gutachten vom 02.06.2016 ein unauffälliger tonaudiometrischer Niederschlag diagnostiziert wurde (Abl. 47). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigenbeweis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der vorgelegte - lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers basierende - Befundbericht stellt kein Gegengutachten im oben erwähnten Sinne dar und vermag daher die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 02.06.2016 nicht in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend war in freier Beweiswürdigung die Feststellung zu treffen, dass die MdE ab 24.10.2015 10 v.H. beträgt. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

§ 2Abs.

1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Nach Paragraph 21, Absatz eins, HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (vgl. VwGH 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist vergleiche VwGH 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und 01.12.1988, Zl. 88/09/0112). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa VwGH 23.05.2002, Zl. 99/09/0013, oder 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113), ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113, zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche etwa VwGH 23.05.2002, Zl. 99/09/0013, oder 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113), ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113, zu Paragraph 2, HVG). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die bestehende Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf ein während seines Präsenzdienstes erlebtes schädigendes Ereignis zurückzuführen, ohne dessen Mitwirkung die Gesundheitsschädigung in der vorliegenden Form nicht bestehen würde. Demensprechend ist von der Kausalität des schädigenden Ereignisses auszugehen.

§ 21Abs.

1 HVG besteht ein Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist.

Paragraph 21, Absatz eins, HVG besteht ein Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Dies ist den Feststellungen zufolge jedoch nicht der Fall, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2131890.1.00

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