Wien, vom 24.08.2017, OB: 621-048746-008, betreffend Einstellung der
Paragraph 34, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach dem verstorbenen XXXX gewährten Witwenrente zu Recht erkannt:römisch 40 gewährten Witwenrente zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
E des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe.Begründet führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte römisch 40 nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. stehe. Paragraph 38, Absatz eins, KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe
Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des vorliegenden Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.
KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog
Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX .Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 . Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor.Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem
GG auch ein Berufsrichter anzugehören hat.
Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem
Paragraph 7, BVwGG auch ein Berufsrichter anzugehören hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, lauten: § 38 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005:Paragraph 38, KOVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2005: "§ 38.
Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.3. im Falle einer Abfertigung
Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.
den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse
, das Kleider- und Wäschepauschale
, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
und der Zuschüsse
sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale
Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
Paragraph 35 a und der Zuschüsse
Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
4 oder der Änderung der Bewertungssätze
5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen
Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze
Paragraph 13, Absatz 5, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog
Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen.Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen.
1 KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung.
Paragraph 38, Absatz eins, KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung. Die Ausnahme des § 38 Abs. 3 KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen ist.Die Ausnahme des Paragraph 38, Absatz 3, KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen ist. Mit der Wiederverehelichung sind somit die Voraussetzungen für die Leistung einer Hinterbliebenenrente weggefallen.
3 KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr.
Paragraph 52, Absatz 3, KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr. Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen
GVG als unbegründet abzuweisen ist.Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie treffe kein Verschulden am Überbezug und sie habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung einer ungebührlichen Leistung unabhängig vom Verschulden oder gutgläubigen Empfang der Leistungen erfolgt. Das Verschulden und der gutgläubige Empfang sind nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen maßgeblich. Über die Rückforderung hat die belangten Behörde jedoch noch nicht mit Bescheid abgesprochen, sondern sich dies ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Rechtskraft der Einstellung) vorbehalten, weswegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch wenn es sich als zutreffend erweisen würde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere geht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2136257.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.