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{'item': 'W209 2136257-1'}

Obsah (19)§ 34Art. 133§ 38§ 6§ 94§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 13§ 52§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW209 2136257-1 SpruchW209 2136257-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 34Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach dem verstorbenen

Wien, vom 24.08.2017, OB: 621-048746-008, betreffend Einstellung der

Paragraph 34, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) nach dem verstorbenen XXXX gewährten Witwenrente zu Recht erkannt:römisch 40 gewährten Witwenrente zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2017 stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 ein.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2017 stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 ein. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte XXXX nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. stehe. § 38 Abs. 1 KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe

§ 38Abs. 3 leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die Md

E des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe.Begründet führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte römisch 40 nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. stehe. Paragraph 38, Absatz eins, KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe

Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v.H. festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des vorliegenden Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Wiederverehelichung bei der belangten Behörde nach den Rechtswirkungen der Verehelichung mit einem Schwerbehinderten - ihr zweiter Gatte habe eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. - erkundigt habe und ihr dort - offensichtlich missverständlich - mitgeteilt worden sei, dass die Wiederverehelichung in diesem Fall keine Auswirkungen auf ihre Witwenversorgung habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Meldung erstattet und die Leistung in gutem Glauben weiter bezogen. Einen Nachweis könne sie nicht erbringen, da die Erkundigung telefonisch erfolgt sei. Sie treffe kein Verschulden und die Leistungen seien in gutem Glauben in Empfang genommen worden, weswegen beantragt werde, den Bescheid aufzuheben und von einer Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen.
  2. Am 04.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 17.02.2017 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog

§ 34

KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog

Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX .Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 . Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor.Ihr zweiter Ehegatte hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 94Abs.

1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem

§ 7BVw

GG auch ein Berufsrichter anzugehören hat.

Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem

Paragraph 7, BVwGG auch ein Berufsrichter anzugehören hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, lauten: § 38 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005:Paragraph 38, KOVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2005: "§ 38.

(1)Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat."§ 38.
(1)Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (Paragraph 35, Absatz 2,), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
(2)Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,
  1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
  2. wenn und insolange der in Absatz eins, bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (Paragraphen 35, 36,) erwachsen ist und
  3. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
  4. im Falle einer Abfertigung

Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.3. im Falle einer Abfertigung

Absatz eins, zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3)Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(3)Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (Paragraph 35 a,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(4)Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung." § 52 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005: § 52.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse

§ 14

, das Kleider- und Wäschepauschale

§ 20a

, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

§ 35a

und der Zuschüsse

§ 46b

sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.16 bis 20, die Zuschüsse

Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale

Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

Paragraph 35 a und der Zuschüsse

Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3)Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29, folgende Ausnahmen:
(3)Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29,, folgende Ausnahmen: 1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird; 2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; 3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für3. die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für
  1. a)Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 11a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
  2. a)Schwerstbeschädigtenzulagen (Paragraph 11 a,) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,
  3. b)Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 14, 46b) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
  4. b)Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 14, 46 b,) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,
  5. c)Pflege- und Blindenzulagen (§§ 18, 19) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit undc) Pflege- und Blindenzulagen (Paragraphen 18, 19,) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und
  6. d)Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
  7. d)Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist; 4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

§ 13Abs.

4 oder der Änderung der Bewertungssätze

§ 13Abs.

5 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

Paragraph 13, Absatz 4, oder der Änderung der Bewertungssätze

Paragraph 13, Absatz 5, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

  1. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
  2. die Neubemessung einer Zusatzrente (Paragraph 12,) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.

(4)Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(4)Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(5)Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bezog

§ 34

KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog

Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am 19.02.1989 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen XXXX . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd § 1 KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen.Am 18.07.2006 ehelichte sie den am 20.06.1932 geborenen römisch 40 . Dieser hat eine Behinderung mit einem GdB von 100 v.H. Eine Kriegsbeschädigung iSd Paragraph eins, KOVG liegt nicht vor. Demensprechend ist der zweite Ehegatte auch nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen.

§ 38Abs.

1 KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung.

Paragraph 38, Absatz eins, KOVG erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung im Falle der Wiederverehelichung. Die Ausnahme des § 38 Abs. 3 KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd § 9 Abs. 2 KOVG zuzurechnen ist.Die Ausnahme des Paragraph 38, Absatz 3, KOVG, wonach die Hinterbliebenenrente im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten nicht erlischt, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der zweite Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht dem Kreis der Schwerbeschädigten iSd Paragraph 9, Absatz 2, KOVG zuzurechnen ist. Mit der Wiederverehelichung sind somit die Voraussetzungen für die Leistung einer Hinterbliebenenrente weggefallen.

§ 52Abs.

3 KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr.

Paragraph 52, Absatz 3, KOVG wird die Einstellung der Hinterbliebenenrente mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam. Somit gebührt der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Wiederverehelichung am 18.07.2006 ab August 2006 keine Witwenrente mehr. Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen ist.Die Einstellung der Leistung mit 31.07.2006 erfolgte daher zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie treffe kein Verschulden am Überbezug und sie habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung einer ungebührlichen Leistung unabhängig vom Verschulden oder gutgläubigen Empfang der Leistungen erfolgt. Das Verschulden und der gutgläubige Empfang sind nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung des unberechtigt Empfangenen maßgeblich. Über die Rückforderung hat die belangten Behörde jedoch noch nicht mit Bescheid abgesprochen, sondern sich dies ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Rechtskraft der Einstellung) vorbehalten, weswegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch wenn es sich als zutreffend erweisen würde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere geht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2136257.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.