Obsah (12)
§ 1§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW209 2137774-1 SpruchW209 2137774-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen
§ 1Abs.
1 und 3, 6 und § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien, vom 26.08.2016, GZ: 114-614600-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges sowie Gewährung einer Pflegezulage
Paragraph eins, Absatz eins und 3, 6 und Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) stellte am 13.12.2013, ergänzt am 31.03.2014 und am 01.06.2014, per E-Mail einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG und führte dazu aus, er sei von der Opferschutzanwaltschaft an das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) verwiesen worden. Er sei von dieser als Opfer von Kinderschändung anerkannt worden, da er im Jahr 1993 zwei Mal im XXXX Kloster von Kardinal XXXX missbraucht worden sei. Konkret beantragte er einen Ersatz des Verdienstentganges und eine Pflegezulage.
- römisch 40 (im Folgenden der Beschwerdeführer) stellte am 13.12.2013, ergänzt am 31.03.2014 und am 01.06.2014, per E-Mail einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG und führte dazu aus, er sei von der Opferschutzanwaltschaft an das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) verwiesen worden. Er sei von dieser als Opfer von Kinderschändung anerkannt worden, da er im Jahr 1993 zwei Mal im römisch 40 Kloster von Kardinal römisch 40 missbraucht worden sei. Konkret beantragte er einen Ersatz des Verdienstentganges und eine Pflegezulage. Der Täter sei damals im zum Hort gehörenden Krankenhaus stationär aufhältig gewesen und der Beschwerdeführer sei von einer Nonne zu ihm gebracht worden. Als die beiden alleine gewesen seien, habe der Täter den Beschwerdeführer gebeten, diesem unter den Talar zu greifen, der Beschwerdeführer habe sich aber geweigert. Als der Täter strenger mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, habe dieser sich dem Wunsch gefügt. Dabei habe der Täter auch versucht, dem Beschwerdeführer die Hose zu öffnen, woran er jedoch gescheitert sei. Als der Beschwerdeführer zu weinen begonnen habe, habe der Täter von diesem abgelassen und ihm erklärt, dies sei normal, wenn man sich gern hätte. Am nächsten Tag habe die Nonne den Beschwerdeführer trotz dessen Widerstandes wieder zum Täter gebracht und der Täter habe wieder begonnen, dem Beschwerdeführer die Hose zu öffnen, da habe der Täter sein Vorhaben erst abgebrochen, als der Beschwerdeführer sich aus Angst in die Hose gemacht habe. Sein Leben habe sich durch diese Vorfälle schlagartig geändert. Er habe wieder mit Bettnässen begonnen, Albträume gehabt, vor allen Menschen Angst gehabt und sei in der Schule schlecht gewesen, wodurch er sowohl von den Nonnen als auch von seiner Mutter geschlagen worden sei. Er habe zu dieser Zeit auch angefangen von Gläsern zu beißen und seltsame Bewegungen mit seinem Körper zu machen, daher habe seine Mutter ihn zu einem Psychologen gebracht. Er habe aber niemanden sagen können, was geschehen sei. Durch das schädigende Ereignis habe er eine Störung der Sexualität, einen Hass auf sich selbst und seinen Körper, Depressionen, Alkoholmissbrauch, psychosomatische Beschwerden, Berührungsängste, Angst vor anderen Menschen sowie einen sozialen Rückzug erlitten und sei von Februar 2008 bis März 2008 im AKH Wien stationär aufhältig gewesen. Er sei auch in ambulanter Behandlung bei verschiedenen Ärzten und Psychotherapeuten gewesen. Vor der Schädigung sei er noch ein Kind gewesen und nach der Schädigung habe er zunächst als Gartenfacharbeiter gearbeitet, dieses Arbeitsverhältnis jedoch aufgrund seiner psychischen Verfassung einvernehmlich gelöst. Er verstecke sich auch heute noch in seiner Wohnung und könne alltägliche Dinge wie das An- und Ausziehen kaum bewältigen. Er habe Angst, dass er wegen dem Geschehen abgeholt werde, wenn jemand an die Türe klopft. Er sei seit 2002 sowohl ambulant als auch stationär in psychologischer Behandlung. Er wolle sein Leben ändern und endlich ein normales Leben führen können. Ein Pflegegeldantrag sei seitens des Sozialamtes abgelehnt worden, da er lediglich bis 40 Stunden pflegebedürftig sei. Sein Antrag auf Invaliditätspension sei noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr nach Beendigung der Schule von seiner Mutter zu einer Lehre als Gärtner gezwungen worden. Er sei dort durch einen Kollegen auch zum Alkohol gekommen und habe nur durch den Alkohol seine Lehrabschlussprüfung geschafft. Er sei zwischen 1997 und 2005 auch fix in dieser Firma gewesen. Er habe jeden Tag mit einem Schluck Alkohol begonnen, dadurch habe er keine Probleme mehr gehabt. Zu dieser Zeit missglückte auch ein Selbstmordversuch. Nach dem Tod dieses Arbeitskollegen und Freundes habe sich der Beschwerdeführer vom Alkohol wieder entfernt, dadurch in Krankenstand gehen müssen und schließlich 2005 gekündigt. Er habe anschließend zwar immer wieder Jobs gehabt, diese habe er jedoch nach maximal zwei bis drei Wochen kündigen müssen. Seit 2010 sei er regelmäßig geringfügig als Gärtner ohne Bindung an Arbeitszeiten beschäftigt. Er gehe so ca. alle zwei Wochen am Freitag für ein paar Stunden in die Arbeit. Es gehe ihm nicht um eine Therapie, da er bereits zweimal in Behandlung gewesen sei und dies zu einer Verschlechterung seines Zustandes geführt habe. Er benötige jedoch dringend Geld, um ein neues Leben, unabhängig von Institutionen, führen und mit seiner Vergangenheit abschließen zu können. Mit dem Antrag wurde ein Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft vom 27.02.2012 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass diese nach Prüfung des Sachverhaltes dem Beschwerdeführer eine freiwillige finanzielle Hilfeleistung für das ihm widerfahrene Leid zukommen lassen wolle.
- Mit Schreiben vom 21.01.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Ersatz für Verdienstentgang bei erlittener schwerer Körperverletzung zu gewähren sei, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des schädigenden Ereignisses seiner Arbeit nicht mehr nachkommen könne und dadurch Einkommenseinbußen habe. Ein Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges müsse allerdings innerhalb von sechs Monaten nach der Tat gestellt werden. Bei Fristversäumnis werde das Vorliegen eines Verdienstentganges erst ab dem Antragsfolgemonat geprüft. Dabei handle es sich nicht um eine Einmalzahlung, sondern um eine Rente.
- Mit E-Mail vom 12.02.2014 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass sich die schädigenden Ereignisse lange vor 2009 ereignet und infolge des langen Prozesses bis heute kontinuierlich gehalten hätten, sodass er - nunmehr im Alter von 33 Jahren - alleine, arbeitsunfähig und soziophob im Leben stehe. Dies sei durch fachärztliche Befunde und ein psychotherapeutisches Profil der Opferschutzkommission nachweisbar. Er sei damals noch ein Kind gewesen und habe daher den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten einbringen können. Die belangte Behörde solle seine besondere Lage berücksichtigen und diesbezügliche Prüfungen vornehmen.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des beschwerdegegenständlichen Antrages vom zuletzt behandelnden Arzt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein, der zufolge der Beschwerdeführer zuletzt am 29.11.2013 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Anbei wurde ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 13.09.2011 übermittelt, der im Auftrag der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass die Leiden des Beschwerdeführers in Ermangelung anderer potenziell traumatisierender Ereignisse auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen seien.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 01.01.1972 sowie den Clearingbericht der Unabhängigen Opferschutzkommission ein, aus dem hervorgeht, dass diese dem Beschwerdeführer eine finanzielle Hilfe in Höhe von EUR 5.000,00 sowie eine Therapie in Ausmaß von 70 Stunden zugesprochen habe.
- Mit E-Mail vom 28.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Unterlagen bezüglich eines weiteren Vorfalles. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1989/1990 bis 1996 im Hort Verein XXXX aufhältig gewesen und dabei Opfer von psychischer und physischer Gewalt von Seiten der Nonnen geworden sei. Dies habe er sich früher noch nicht getraut anzusprechen, da er in der Nähe des Hortes gewohnt habe und er sich schuldig gefühlt habe. Der Beschwerdeführer sei im Hort täglich mit der Hand oder Faust ins Gesicht und auch mit der Bibel geschlagen sowie übers Knie gelegt worden. Als ihm einmal das Essen nicht geschmeckt habe, habe eine Nonne ihm den Löffel in den Mund geführt, den Mund zugehalten und ihn aufgefordert zu schlucken. Er habe sich verschluckt, keine Luft mehr bekommen und als die Nonne seinen Mund losgelassen habe auf den Tisch gespuckt. Danach habe er alles vom Tisch ablecken müssen, habe Ohrfeigen bekommen und den Tisch und Boden reinigen müssen. Eine Nonne habe auch ständig ihre Brüste an seinen Kopf gedrückt und sei damit "rauf und runter gefahren". Als er eines Tages nicht schnell genug aus dem Bett aufgestanden sei, habe eine Nonne ihm seine Hand derart verdreht, dass diese dabei verstaucht worden sei. Er habe aufgrund der Schmerzen angefangen zu weinen und dafür eine Ohrfeige kassiert. An einem anderen Tag habe ihm eine Nonne ohne Anlass die Hand so verdreht, dass sein Gelenk gesplittert sei. Die Nonne habe ihm gedroht, er solle niemanden etwas davon sagen, andernfalls würde wieder derartiges passieren und Gott habe Kinder wie ihn nicht gerne. Auch andere Kinder hätten Gewalttätigkeiten und Demütigungen erlebt. Er habe dadurch gewisse "Macken" bekommen, wie Baucheinziehen und wieder loslassen, Zucken des kleinen Fingers und von Gläsern abbeißen. Die Lehre zum Gärtner sei nur aufgrund des Alkoholes möglich gewesen. Er habe mit 17 Jahren angefangen zu trinken und mit 26 wieder aufgehört. Er hoffe, er könne irgendwann ein normales Leben führen.
- Mit E-Mail vom 28.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Unterlagen bezüglich eines weiteren Vorfalles. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1989 aus 1990, bis 1996 im Hort Verein römisch 40 aufhältig gewesen und dabei Opfer von psychischer und physischer Gewalt von Seiten der Nonnen geworden sei. Dies habe er sich früher noch nicht getraut anzusprechen, da er in der Nähe des Hortes gewohnt habe und er sich schuldig gefühlt habe. Der Beschwerdeführer sei im Hort täglich mit der Hand oder Faust ins Gesicht und auch mit der Bibel geschlagen sowie übers Knie gelegt worden. Als ihm einmal das Essen nicht geschmeckt habe, habe eine Nonne ihm den Löffel in den Mund geführt, den Mund zugehalten und ihn aufgefordert zu schlucken. Er habe sich verschluckt, keine Luft mehr bekommen und als die Nonne seinen Mund losgelassen habe auf den Tisch gespuckt. Danach habe er alles vom Tisch ablecken müssen, habe Ohrfeigen bekommen und den Tisch und Boden reinigen müssen. Eine Nonne habe auch ständig ihre Brüste an seinen Kopf gedrückt und sei damit "rauf und runter gefahren". Als er eines Tages nicht schnell genug aus dem Bett aufgestanden sei, habe eine Nonne ihm seine Hand derart verdreht, dass diese dabei verstaucht worden sei. Er habe aufgrund der Schmerzen angefangen zu weinen und dafür eine Ohrfeige kassiert. An einem anderen Tag habe ihm eine Nonne ohne Anlass die Hand so verdreht, dass sein Gelenk gesplittert sei. Die Nonne habe ihm gedroht, er solle niemanden etwas davon sagen, andernfalls würde wieder derartiges passieren und Gott habe Kinder wie ihn nicht gerne. Auch andere Kinder hätten Gewalttätigkeiten und Demütigungen erlebt. Er habe dadurch gewisse "Macken" bekommen, wie Baucheinziehen und wieder loslassen, Zucken des kleinen Fingers und von Gläsern abbeißen. Die Lehre zum Gärtner sei nur aufgrund des Alkoholes möglich gewesen. Er habe mit 17 Jahren angefangen zu trinken und mit 26 wieder aufgehört. Er hoffe, er könne irgendwann ein normales Leben führen.
- Auf Anfrage der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer gegenüber dieser mit, dass keine Strafanzeige erfolgt sei, da ihm ein Strafverfahren zu öffentlich sei. Er habe auch erst ab 2011 über die Vorfälle reden können. Der einzige greifbare Beweis für seine Behauptungen sei das Schreiben der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft, wo er als Opfer anerkannt worden sei. Zum beantragten Verdienstentganges gab der Beschwerdeführer auf Anfrage der Behörde an, er hätte ohne die angeschuldigten Ereignisse die Matura gemacht, Naturwissenschaften studiert und wäre Pharmazeut geworden oder hätte in der Forschung gearbeitet.
- Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 12.11.2014 eine Zweitschrift ihres Bescheides vom 12.11.2014, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde, da in seinem Fall Invalidität nicht dauerhaft vorliege. Dem Bescheid zufolge lag ab 01.02.2014 eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich sechs Monaten vor, weswegen ab 01.02.2014 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Aus einem ärztlichen Gesamtgutachten vom 25.09.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines depressiven Zustandes bei vorbekannter schizoaffektiver Erkrankung und einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung in der Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
- Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse eine Auflistung der seit 01.01.2000 anerkannten Krankenstände sowie einen Versicherungsdatenauszug. Aus der Auflistung der anerkannten Krankenstände geht hervor, dass der Beschwerdeführer neunmal wegen Schizophrenie und/oder Depressionen im Krankenstand gewesen sei.
- Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.01.2015 eine Bestätigung des Vereins XXXX Kindergarten und Hort vom 20.10.2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar den Hort besucht habe, jedoch keine genauen Angaben über die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes mehr möglich seien. Beigelegt war dem Mail auch ein Entlassungsbericht aus dem AKH Wien vom 13.03.2008, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer zwischen seinem
- Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.01.2015 eine Bestätigung des Vereins römisch 40 Kindergarten und Hort vom 20.10.2014, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar den Hort besucht habe, jedoch keine genauen Angaben über die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes mehr möglich seien. Beigelegt war dem Mail auch ein Entlassungsbericht aus dem AKH Wien vom 13.03.2008, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer zwischen seinem
- und
- Lebensjahr auf der Kinder- und Jugendpsychiatrie des AKH Wien behandelt worden sei und 2008 wegen seiner zunehmenden Halluzinationen in die Ambulanz gekommen sei. Über neuerliche Anfrage der belangten Behörde teilte das AKH Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 20.04.1988 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorstellig gewesen und in den Jahren 2008 und 2010 an der psychiatrischen Abteilung für Erwachsene gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 10.03.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör
§ 45Abs.
3 AVG und führte aus, sein Antrag auf Gewährung von Verdienstentgang sei abzuweisen, da außer seinen Angaben keine Beweismittel vorlägen, die die angegebenen Misshandlungen untermauern würden. Der Antrag auf Pflegezulage sei darüber hinaus auch deshalb abzuweisen, da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hätte, aus denen hervorgehe, dass er für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person bedürfe. Er habe überdies selbst angegeben, dass sein Antrag auf Pflegegeld abgelehnt worden sei.11. Mit Schreiben vom 10.03.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG und führte aus, sein Antrag auf Gewährung von Verdienstentgang sei abzuweisen, da außer seinen Angaben keine Beweismittel vorlägen, die die angegebenen Misshandlungen untermauern würden. Der Antrag auf Pflegezulage sei darüber hinaus auch deshalb abzuweisen, da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hätte, aus denen hervorgehe, dass er für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person bedürfe. Er habe überdies selbst angegeben, dass sein Antrag auf Pflegegeld abgelehnt worden sei.
- Mit Schreiben vom 05.03.2015 übermittelte die PVA den Pensionsakt des Beschwerdeführers. Dieser beinhaltete den psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 16.10.2014, den bereits im Akt aufliegenden Entlassungsbericht des AKH Wien vom 13.03.2008 sowie einen Bericht des Beschwerdeführers, in dem dieser angab, in seiner Kindheit auch von seiner Mutter körperlich misshandelt und von seinem Onkel sexuell belästigt worden zu sein. Er schilderte seine Erlebnisse im Hort XXXX , seine Alkoholabhängigkeit und seinen möglichen Missbrauch durch einen Freund und Arbeitskollegen. Enthalten waren weiters eine psychologische Stellungnahme des Mag. G XXXX vom 29.11.2012, fachärztliche Befundberichte Dris. H XXXX , ein ärztliches Gesamtgutachten vom 30.01.2014, eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28.10.2014 sowie eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 28.10.2014.
- Mit Schreiben vom 05.03.2015 übermittelte die PVA den Pensionsakt des Beschwerdeführers. Dieser beinhaltete den psychodiagnostischen Untersuchungsbericht vom 16.10.2014, den bereits im Akt aufliegenden Entlassungsbericht des AKH Wien vom 13.03.2008 sowie einen Bericht des Beschwerdeführers, in dem dieser angab, in seiner Kindheit auch von seiner Mutter körperlich misshandelt und von seinem Onkel sexuell belästigt worden zu sein. Er schilderte seine Erlebnisse im Hort römisch 40 , seine Alkoholabhängigkeit und seinen möglichen Missbrauch durch einen Freund und Arbeitskollegen. Enthalten waren weiters eine psychologische Stellungnahme des Mag. G römisch 40 vom 29.11.2012, fachärztliche Befundberichte Dris. H römisch 40 , ein ärztliches Gesamtgutachten vom 30.01.2014, eine Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 28.10.2014 sowie eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 28.10.
- Mit E-Mail vom 01.02.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er 1,5 Jahre lang einen Meisterkurs für Gärtner besucht, diesen jedoch anschließend abgebrochen habe. Er habe anschließend die Matura mittels Fernlehrgang machen wollen, um studieren gehen zu können. Die Unabhängige Opferschutzkommission habe dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren ihre Hilfe angeboten.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde erneut eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer am 04.05.2015 zusammengefasst vor, er habe ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft sollte bis Anfang Juli zu einer Entscheidung gelangen. Es sei zudem verwunderlich, dass die Entscheidung der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft nicht als Beweis gewertet werde, da dort Koryphäen und anerkannte Persönlichkeiten sitzen würden. In einem so sensiblen Bereich wie dem gegenständlichen Fall sollte es einen Spielraum geben und die belangte Behörde sollte nicht auf Biegen und Brechen Beweise fordern, da die belangte Behörde kein Gericht sei, sondern lediglich eine vom Steuerzahler finanzierte Abteilung. Bei einem Missbrauch sei es schwierig Beweise zu erbringen, dies vor allem, da der Missbrauch sowie die Misshandlungen in der Kindheit stattgefunden hätten. Die belangte Behörde sollte sich auch nicht ausschließlich auf den Bericht der PVA stützen, da die Invaliditätspension nämlich abgeschafft worden sei. Er habe angeregt, seine Mutter als Zeugin anzuhören, da diese die Arztbesuche in seiner Kindheit bestätigen könnte. Er habe nicht gleich jedem Arzt, der ein Gutachten oder einen Bericht über ihn erstattet habe, die Geschichte des sexuellen Missbrauchs erzählt. Er wolle aber unbedingt wieder arbeiten gehen, die Therapien und Medikamente hätten ihm jedoch nicht geholfen.
- Mit E-Mail vom 28.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das von ihm in Auftrag gegebene klinisch-psychologische Gutachten der Mag. XXXX B XXXX , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 23.06.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen im Hort mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlebt habe und die Auswirkungen dieser Misshandlungen zu einem Teil zu der bis heute vorliegenden Störung beigetragen hätten. Über prozentuelle Anteile könne jedoch keine Angabe gemacht werden, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit ein "Sammelsurium an Auslösern" gegeben habe. Er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht arbeitsfähig und es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch keine zukünftige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die gegenwärtige psychische Beeinträchtigung sei von krankheitswertigem Ausmaß und mit hoher Wahrscheinlichkeit teilweise durch die körperlichen und sexuellen Misshandlungen im Hort bedingt. Die Dauer des psychischen Leidens habe mit den letzten 10 Jahren eruiert werden können.
- Mit E-Mail vom 28.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das von ihm in Auftrag gegebene klinisch-psychologische Gutachten der Mag. römisch 40 B römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 23.06.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen im Hort mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlebt habe und die Auswirkungen dieser Misshandlungen zu einem Teil zu der bis heute vorliegenden Störung beigetragen hätten. Über prozentuelle Anteile könne jedoch keine Angabe gemacht werden, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit ein "Sammelsurium an Auslösern" gegeben habe. Er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht arbeitsfähig und es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch keine zukünftige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die gegenwärtige psychische Beeinträchtigung sei von krankheitswertigem Ausmaß und mit hoher Wahrscheinlichkeit teilweise durch die körperlichen und sexuellen Misshandlungen im Hort bedingt. Die Dauer des psychischen Leidens habe mit den letzten 10 Jahren eruiert werden können.
- Mit E-Mail vom 14.09.2015 bat der Beschwerdeführer die belangte Behörde, in den Akt der Diözesen Kommission Einsicht zu nehmen, da er vage Andeutungen gehört habe, dass die Nonnen die Vorwürfe nicht bestritten hätten und es sich überdies eine weitere Person dort gemeldet habe. Es gehe ihm in diesem Verfahren ums Prinzip. Schließlich erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob er bei Auslaufen der bewilligten Therapiestunden der Unabhängigen Opferschutzkommission bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übernahme der weiteren Kosten stellen könne, worauf ihm seitens der belangten Behörde ein Antragsformular für die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des VOG übermittelte wurde.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Meisterkursbestätigung vom 09.11.2015, wonach er von Oktober 2002 bis Jänner 2003 am ersten Vorbereitungslehrgang und von Oktober 2003 bis Jänner 2004 am zweiten Vorbereitungslehrgang für die Gärtner-Meisterprüfung teilgenommen habe.
- Mit E-Mail vom 30.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, das es für ihn schwierig sei, seine Erlebnisse ständig wieder in Erinnerung zu rufen. Er sei in seiner Kindheit während seiner Zeit im Hort mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er Zwangsstörungen entwickelt habe, was beweise, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Es sei überdies bekannt, dass der beschuldigte Kardinal mehrfach Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht habe, dies könne leicht im Internet recherchiert werden. Die belangte Behörde könne somit recherchieren, wann und für welches Kloster der Kardinal zuständig gewesen sei. Er habe überdies von der Stiftung Opferschutz eine finanzielle Hilfe und die Übernahme der Kosten für Therapiestunden zugesprochen bekommen sowie eine Entschuldigung im Namen des Kardinals erhalten. Diese Stiftung habe seinen Fall genauestens geprüft. Aus dem klinisch-psychologische Gutachten von Mag. B XXXX gehe eindeutig hervor, unter welchen Erkrankungen er leide und wie diese zustande gekommen seien. Die Stiftung Opferschutz sei überdies bereit, der belangten Behörde die gegenständlichen Vorfälle zu bestätigen, die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, mit der Stiftung zu kooperieren. Er sei auch in einer Traumatherapie und dies sei ebenfalls ein Beweis für das Geschehene, da nicht jeder psychisch Kranke, der kein Trauma erlitten habe, so eine Therapie machen könne. Er habe durch den mehrfachen körperlichen, psychischen und sexuellen Missbrauch die Fähigkeit zu arbeiten und zu Sozialkontakten verloren. Er hoffe auf eine baldige positive Entscheidung seitens der belangten Behörde, um mit der Vergangenheit abschließen zu können. Beigelegt war dem E-Mail ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche Österreichs vom 15.12.2015, worin ihm eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von EUR 5.000,00 sowie zusätzliche 20 Therapiestunden bewilligt werden.
- Mit E-Mail vom 30.12.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, das es für ihn schwierig sei, seine Erlebnisse ständig wieder in Erinnerung zu rufen. Er sei in seiner Kindheit während seiner Zeit im Hort mehrfach in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er Zwangsstörungen entwickelt habe, was beweise, dass die Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten. Es sei überdies bekannt, dass der beschuldigte Kardinal mehrfach Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht habe, dies könne leicht im Internet recherchiert werden. Die belangte Behörde könne somit recherchieren, wann und für welches Kloster der Kardinal zuständig gewesen sei. Er habe überdies von der Stiftung Opferschutz eine finanzielle Hilfe und die Übernahme der Kosten für Therapiestunden zugesprochen bekommen sowie eine Entschuldigung im Namen des Kardinals erhalten. Diese Stiftung habe seinen Fall genauestens geprüft. Aus dem klinisch-psychologische Gutachten von Mag. B römisch 40 gehe eindeutig hervor, unter welchen Erkrankungen er leide und wie diese zustande gekommen seien. Die Stiftung Opferschutz sei überdies bereit, der belangten Behörde die gegenständlichen Vorfälle zu bestätigen, die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, mit der Stiftung zu kooperieren. Er sei auch in einer Traumatherapie und dies sei ebenfalls ein Beweis für das Geschehene, da nicht jeder psychisch Kranke, der kein Trauma erlitten habe, so eine Therapie machen könne. Er habe durch den mehrfachen körperlichen, psychischen und sexuellen Missbrauch die Fähigkeit zu arbeiten und zu Sozialkontakten verloren. Er hoffe auf eine baldige positive Entscheidung seitens der belangten Behörde, um mit der Vergangenheit abschließen zu können. Beigelegt war dem E-Mail ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche Österreichs vom 15.12.2015, worin ihm eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von EUR 5.000,00 sowie zusätzliche 20 Therapiestunden bewilligt werden.
- Auf Anfrage der belangten Behörde teilte das Erzbischöfliche Ordinariat mit E-Mail vom 12.01.2016 mit, es sei lediglich dem Beschwerdeführer möglich, Unterlagen weiterzugeben.
- Auf Anfrage der belangten Behörde gab die Opferschutzkommission am 09.02.2016 telefonisch bekannt, dass es sich um ein kirchliches Verfahren handelt und daher der belangten Behörde keine Unterlagen der Diözesanen Kommission übermittelt werden könnten. Mit E-Mail vom 12.02.2016 wurde dies schriftlich bestätigt und auf die Datenschutzbestimmungen hingewiesen, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handle, sondern lediglich um eine Plausibilitätsprüfung und es sich daher lediglich um Beschuldigte und nicht um Täter handle.
- Auf Anfrage der belangten Behörde teilte der Hort mit Schreiben vom 26.02.2016 mit, dass der beschuldigte Kardinal im Jahr 1994 den Hort nicht besucht habe. Er habe am 21.07.1994 aber den Festgottesdienst in der XXXX Kirche zum Ordensjubiläum der Nonnen gehalten und es habe anschließend ein gemeinsames Mittagessen gegeben.
- Auf Anfrage der belangten Behörde teilte der Hort mit Schreiben vom 26.02.2016 mit, dass der beschuldigte Kardinal im Jahr 1994 den Hort nicht besucht habe. Er habe am 21.07.1994 aber den Festgottesdienst in der römisch 40 Kirche zum Ordensjubiläum der Nonnen gehalten und es habe anschließend ein gemeinsames Mittagessen gegeben.
- Mit Schreiben vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG die Ermittlungsergebnisse mit und gab diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme.22. Mit Schreiben vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Ermittlungsergebnisse mit und gab diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Mit E-Mail vom 08.05.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei derzeit und wahrscheinlich auch langfristig nicht mehr in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er lebe derzeit nur von Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 824,00 monatlich und wolle wieder arbeiten gehen, könne dies aber leider nicht. Während seines Aufenthaltes im Hort sei der beschuldigte Kardinal mehrmals dort zu Besuch gewesen. Bei den gegenständlichen Vorfällen sei dieser stationär im XXXX Krankenhaus gewesen, er habe weitere zwei Mal das XXXX Kloster besucht und nicht explizit den Hort. Dem Beschwerdeführer sei überdies zugesichert worden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und dies erwarte er auch. Aus dem Gutachten von Mag. B XXXX gehe eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Vorfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit so geschehen seien. Eine Strafanzeige könne er nicht machen.
- Mit E-Mail vom 08.05.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei derzeit und wahrscheinlich auch langfristig nicht mehr in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er lebe derzeit nur von Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 824,00 monatlich und wolle wieder arbeiten gehen, könne dies aber leider nicht. Während seines Aufenthaltes im Hort sei der beschuldigte Kardinal mehrmals dort zu Besuch gewesen. Bei den gegenständlichen Vorfällen sei dieser stationär im römisch 40 Krankenhaus gewesen, er habe weitere zwei Mal das römisch 40 Kloster besucht und nicht explizit den Hort. Dem Beschwerdeführer sei überdies zugesichert worden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und dies erwarte er auch. Aus dem Gutachten von Mag. B römisch 40 gehe eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Vorfälle mit hoher Wahrscheinlichkeit so geschehen seien. Eine Strafanzeige könne er nicht machen.
- Mit E-Mail vom 01.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Anzeige alleine ohnehin nicht ausreichend sei, um eine Änderung der Ermittlungsergebnisse herbeizuführen. Es bedürfe darüber hinaus einer strafrechtlichen Verurteilung. Verfahren betreffend Entschädigungen ehemaliger Heimkinder würden durchschnittlich zwei Jahre dauern. Es sei kein Sachverhalt bzw. Verbrechen festgestellt worden, aufgrund dessen ein Gutachten über die Folgen zu erstellen sei. Im dem Gutachten von Mag. B XXXX habe diese zwar angegeben, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den dargestellten Misshandlungen gekommen, sie habe dies jedoch nicht näher begründet. Darüber hinaus habe sie ein "Sammelsurium an Auslösern" angegeben, ohne prozentuale Aussagen dazu machen zu können. Für den Ersatz des Verdienstentganges sei es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die Folgen des gegenständlichen Vorfalles mit Wahrscheinlichkeit den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers so beeinträchtigt hätten, dass er nun nicht jenen Beruf ausüben könne, den er ohne diese Erlebnisse ausgeübt hätte. Aus dem Gutachten gehe überdies nicht hervor, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die gegenständlichen Misshandlungen zurückzuführen seien.
- Mit E-Mail vom 01.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Anzeige alleine ohnehin nicht ausreichend sei, um eine Änderung der Ermittlungsergebnisse herbeizuführen. Es bedürfe darüber hinaus einer strafrechtlichen Verurteilung. Verfahren betreffend Entschädigungen ehemaliger Heimkinder würden durchschnittlich zwei Jahre dauern. Es sei kein Sachverhalt bzw. Verbrechen festgestellt worden, aufgrund dessen ein Gutachten über die Folgen zu erstellen sei. Im dem Gutachten von Mag. B römisch 40 habe diese zwar angegeben, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den dargestellten Misshandlungen gekommen, sie habe dies jedoch nicht näher begründet. Darüber hinaus habe sie ein "Sammelsurium an Auslösern" angegeben, ohne prozentuale Aussagen dazu machen zu können. Für den Ersatz des Verdienstentganges sei es jedoch erforderlich, festzustellen, dass die Folgen des gegenständlichen Vorfalles mit Wahrscheinlichkeit den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers so beeinträchtigt hätten, dass er nun nicht jenen Beruf ausüben könne, den er ohne diese Erlebnisse ausgeübt hätte. Aus dem Gutachten gehe überdies nicht hervor, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die gegenständlichen Misshandlungen zurückzuführen seien.
- Mit E-Mail vom 01.06.2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er sich von dieser nicht in einen Strafprozess "hineinjagen" lassen werde, der erst mit einer Verurteilung aussagekräftig sei, da dies wiederum von sehr langer Dauer wäre. Die belangte Behörde solle endlich seinen Antrag ablehnen, es sich aber vorher überlegen, wie er darauf reagieren würde. Aufgrund dieser Aussage bat die belangte Behörde mit E-Mail vom 02.06.2016 den Beschwerdeführer psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und übermittelte diesem die Daten des Sozialpsychiatrischen Zentrums der Caritas, wo Mag. B XXXX die Leitung obliege. Von einer Meldung an die Polizei bezüglich Selbst- oder Fremdgefährdung sei jedoch abgesehen worden.Aufgrund dieser Aussage bat die belangte Behörde mit E-Mail vom 02.06.2016 den Beschwerdeführer psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und übermittelte diesem die Daten des Sozialpsychiatrischen Zentrums der Caritas, wo Mag. B römisch 40 die Leitung obliege. Von einer Meldung an die Polizei bezüglich Selbst- oder Fremdgefährdung sei jedoch abgesehen worden. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.06.2016 der belangten Behörde mit, dass er derzeit in Psychotherapie sei. Es sei auch eine intensive Therapie dreimal wöchentlich bei Mag. B XXXX notwendig, dies über die nächsten Jahre. Die unabhängige Opferschutzanwaltschaft bezahlte ihm davon 20 Therapiestunden. Er habe einen Lebenswillen und wolle auch Arbeiten gehen und einen normalen Umgang mit Menschen haben. Da er in der Nähe der Arbeitsstelle der Nonnen wohne, müsse er diese auch regelmäßig sehen und habe daher Albträume. Er könne aus finanziellen Gründen aber nicht umziehen. Die belangte Behörde solle menschlich entscheiden, nicht nur auf Grundlage der Gesetze. Er habe nur € 825,00 monatlich zur Verfügung und könne damit seine Rechnungen nicht bezahlen. Er brauche Hilfe, um Leben zu können.Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.06.2016 der belangten Behörde mit, dass er derzeit in Psychotherapie sei. Es sei auch eine intensive Therapie dreimal wöchentlich bei Mag. B römisch 40 notwendig, dies über die nächsten Jahre. Die unabhängige Opferschutzanwaltschaft bezahlte ihm davon 20 Therapiestunden. Er habe einen Lebenswillen und wolle auch Arbeiten gehen und einen normalen Umgang mit Menschen haben. Da er in der Nähe der Arbeitsstelle der Nonnen wohne, müsse er diese auch regelmäßig sehen und habe daher Albträume. Er könne aus finanziellen Gründen aber nicht umziehen. Die belangte Behörde solle menschlich entscheiden, nicht nur auf Grundlage der Gesetze. Er habe nur € 825,00 monatlich zur Verfügung und könne damit seine Rechnungen nicht bezahlen. Er brauche Hilfe, um Leben zu können.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges sowie Pflegezulage mit der Begründung ab, dass allein auf Grundlage seiner Aussage ohne weitere objektive Beweise keine Feststellungen über die gegenständlichen Vorfälle getroffen werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers bei den medizinischen Untersuchungen würden sich widersprechen, da er die Vorkommnisse im Hort oft verschwiegen habe und andererseits unterschiedliche Angaben über die Situation in seiner Familie gemacht habe. Der Verein XXXX Kindergarten und Hort habe überdies angegeben, der Kardinal sei 1994 nicht im Hort gewesen. Der Beschwerdeführer leide an einer schizoaffektiven Psychose sowie einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklung. Selbst bei Bejahung des Vorliegens einer Vorsatztat, liege kein kausaler Verdienstentgang vor, da nach dem Gutachten Mag. B XXXX eine Mehrzahl an Auslösern vorliegend seien, dazu aber keine Angaben über prozentualen Anteil der gegenständlichen Vorfälle gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, Unterlagen vorzulegen, dass er für Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe anderer Personen bedürfe, sodass die Pflegezulage nicht bewilligt werden könne.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges sowie Pflegezulage mit der Begründung ab, dass allein auf Grundlage seiner Aussage ohne weitere objektive Beweise keine Feststellungen über die gegenständlichen Vorfälle getroffen werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers bei den medizinischen Untersuchungen würden sich widersprechen, da er die Vorkommnisse im Hort oft verschwiegen habe und andererseits unterschiedliche Angaben über die Situation in seiner Familie gemacht habe. Der Verein römisch 40 Kindergarten und Hort habe überdies angegeben, der Kardinal sei 1994 nicht im Hort gewesen. Der Beschwerdeführer leide an einer schizoaffektiven Psychose sowie einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklung. Selbst bei Bejahung des Vorliegens einer Vorsatztat, liege kein kausaler Verdienstentgang vor, da nach dem Gutachten Mag. B römisch 40 eine Mehrzahl an Auslösern vorliegend seien, dazu aber keine Angaben über prozentualen Anteil der gegenständlichen Vorfälle gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, Unterlagen vorzulegen, dass er für Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe anderer Personen bedürfe, sodass die Pflegezulage nicht bewilligt werden könne.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zugesagt, noch eine ärztliche Begutachtung durchzuführen, dies jedoch unterlassen. Die Unterstützung der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft sei von der belangten Behörde abgelehnt worden. Der Kardinal sei nicht direkt im Hort aufhältig gewesen, sondern im Kloster bzw. im Krankenhaus. Die Kirche und die Opferschutzanwaltschaft hätten ihm die Mithilfe verwehrt und somit der Möglichkeit beraubt, objektive Beweise vorzulegen. Er sei aber von der Opferschutzanwaltschaft zwei Mal als Opfer anerkannt worden, dies sei sehr wohl als objektiver Beweis zu sehen. Er sehe sich gezwungen, eine Anzeige zu erstatten, obwohl aufgrund des lange zurückliegenden Tatzeitraumes eine Verurteilung nahezu unmöglich erscheint. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, in den Akt der PVA genauestens Einsicht zu nehmen und so sei ihr der Bescheid vom 25.03.2014 entgangen, mit dem das Pflegegeld abgewiesen worden sei, da er lediglich im Ausmaß von 40 Stunden Pflege bedürfe. Er werde der belangten Behörde die Diagnosen seines Therapeuten, den Bescheid der PVA vom 25.03.2014 und ein Schreiben seiner Sozialbetreuerin zukommen lassen.
- Am 20.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie darüber hinaus hinsichtlich des Antrages auf Gewährung des Ersatzes für Verdienstentgang
§ 1Abs.
3 VOG, dass dieser Zustand voraussichtlich mehr als sechs Monate gedauert hat oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie darüber hinaus hinsichtlich des Antrages auf Gewährung des Ersatzes für Verdienstentgang
Paragraph eins, Absatz 3, VOG, dass dieser Zustand voraussichtlich mehr als sechs Monate gedauert hat oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bewirkt wurde. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall zunächst unzureichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen sowohl im Hort als auch bei seiner Familie auseinandergesetzt und hat es auch unterlassen, konkrete Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, zu treffen.Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall zunächst unzureichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen sowohl im Hort als auch bei seiner Familie auseinandergesetzt und hat es auch unterlassen, konkrete Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, zu treffen. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Hort sowie dem versuchten Missbrauch durch den Kardinal getroffen werden konnten, da diesbezüglich lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vorliegend sei. Die Behörde stützte sich auf die vorliegenden Gutachten bzw. Untersuchungsberichte von verschiedenen Ärzten, in denen unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Kindheit vorgebracht worden seien, wobei oftmals keine Angaben bezüglich des Hortaufenthaltes vorzufinden seien. Die Behörde hat es dabei aber unterlassen, Ermittlungen zu führen, warum sich die Vorbringen in diesen Unterlagen widersprechen, andernfalls wäre dieser aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 04.05.2015 diesbezüglich ausgeführt hatte, dass er die Ausführungen bei den Ärzten zu diesem Thema aus mangelnden Vertrauen unterlassen habe. Die Behörde fand sich mit der Aussage des Vereins XXXX Kindergarten und Hort, der eine Anwesenheit des Kardinals im Jahr 1994 im Hort verneinte, ab, ohne auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, der behauptete, dieser sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Handlungen stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen und eben nicht direkt im Hort. Darüber hinaus teilte sogar der Verein mit, dass der Kardinal im Jahr 1994 einen Festgottesdienst in der dortigen Kirche gehalten und somit dort aufhältig gewesen sei.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass keine Feststellungen über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Hort sowie dem versuchten Missbrauch durch den Kardinal getroffen werden konnten, da diesbezüglich lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vorliegend sei. Die Behörde stützte sich auf die vorliegenden Gutachten bzw. Untersuchungsberichte von verschiedenen Ärzten, in denen unterschiedliche Angaben bezüglich seiner Kindheit vorgebracht worden seien, wobei oftmals keine Angaben bezüglich des Hortaufenthaltes vorzufinden seien. Die Behörde hat es dabei aber unterlassen, Ermittlungen zu führen, warum sich die Vorbringen in diesen Unterlagen widersprechen, andernfalls wäre dieser aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 04.05.2015 diesbezüglich ausgeführt hatte, dass er die Ausführungen bei den Ärzten zu diesem Thema aus mangelnden Vertrauen unterlassen habe. Die Behörde fand sich mit der Aussage des Vereins römisch 40 Kindergarten und Hort, der eine Anwesenheit des Kardinals im Jahr 1994 im Hort verneinte, ab, ohne auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, der behauptete, dieser sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Handlungen stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen und eben nicht direkt im Hort. Darüber hinaus teilte sogar der Verein mit, dass der Kardinal im Jahr 1994 einen Festgottesdienst in der dortigen Kirche gehalten und somit dort aufhältig gewesen sei. Die Behörde hat es verabsäumt, vollständige Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorfällen zu tätigen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen wurde nicht durchgeführt und wird eine solche im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers nach dem VOG nicht bewilligt werden kann, da "subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die mehr als 20 Jahre zurückliegen, ohne das Vorliegen zusätzlicher Ermittlungsergebnisse, die diese Angaben stützen könnten, nicht ausreichend sind, um im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Erlebnisse in der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können", so können diese Ausführungen nicht nachvollzogen werden, wäre es doch gerade die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, solche Ermittlungen durchzuführen. Als zweiter Schritt wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch eine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gutachten von Mag. B XXXX , die in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dass ein "Sammelsurium an Auslösern" für die psychischen Erkrankungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, über prozentuelle Anteile jedoch keine Aussage gemacht werden können. Somit lässt das Gutachten nicht erkennen, ob die gegenständlichen Vorfälle im Hort nicht nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung" (vgl. u.a. VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) zu den gegenwärtigen psychischen Erkrankungen geführt haben.Als zweiter Schritt wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch eine strafbare Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gutachten von Mag. B römisch 40 , die in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dass ein "Sammelsurium an Auslösern" für die psychischen Erkrankungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, über prozentuelle Anteile jedoch keine Aussage gemacht werden können. Somit lässt das Gutachten nicht erkennen, ob die gegenständlichen Vorfälle im Hort nicht nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung" vergleiche u.a. VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) zu den gegenwärtigen psychischen Erkrankungen geführt haben. Um die Frage, ob durch die erlittenen Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse in der Kindheit wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde sowie, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, abschließend beantworten zu können, wird die belangte Behörde somit auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen haben. Dabei ist auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist dabei keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Es ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde vor der Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Hiezu bedarf es Feststellungen zu Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der vorgebrachten Misshandlungen durch die Nonnen im Heim sowie zum sexuellen Missbrauch durch den Kardinal, als auch zu den Ereignissen in seiner Familie und während seiner Ausbildung, sohin zu allen möglich erscheinenden Auslösern (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0027; VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0044). Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, wobei eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG erst dann gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001), kann der sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss das Gutachten erstellen. Einerseits ist eine genaue Befragung des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen und Missbrauchserlebnissen, aber auch zu seinen widersprüchlichen Angaben wie auch zu den von ihm vorgebrachten Ereignissen in seiner Familie und während seiner Ausbildung erforderlich. Andererseits bedarf es auch einer genauen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zu den angegebenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die dieser sich im Hort zugezogen haben soll, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Veränderungen in seinem Verhalten sowie den Besuchen bei Psychiatern und Psychologen in seiner Kindheit. Anschließend bedarf es einer vollständigen Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse, bevor ein Gutachten eingeholt werden kann.Es ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde vor der Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. Hiezu bedarf es Feststellungen zu Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der vorgebrachten Misshandlungen durch die Nonnen im Heim sowie zum sexuellen Missbrauch durch den Kardinal, als auch zu den Ereignissen in seiner Familie und während seiner Ausbildung, sohin zu allen möglich erscheinenden Auslösern vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0027; VwGH vom 21.08.2014, Zl. 2014/11/0044). Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, wobei eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG erst dann gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001), kann der sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss das Gutachten erstellen. Einerseits ist eine genaue Befragung des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen und Missbrauchserlebnissen, aber auch zu seinen widersprüchlichen Angaben wie auch zu den von ihm vorgebrachten Ereignissen in seiner Familie und während seiner Ausbildung erforderlich. Andererseits bedarf es auch einer genauen Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zu den angegebenen Verletzungen des Beschwerdeführers, die dieser sich im Hort zugezogen haben soll, und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Veränderungen in seinem Verhalten sowie den Besuchen bei Psychiatern und Psychologen in seiner Kindheit. Anschließend bedarf es einer vollständigen Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse, bevor ein Gutachten eingeholt werden kann. Im fortgesetzten Verfahren werden gegebenenfalls zudem noch weitere Ermittlungen bezüglich der beantragten Pflegezulage notwendig sein. Diesbezüglich ist einerseits der Beschwerdeführer aufzufordern, ein genaues Vorbringen bezüglich jener lebenswichtigen Verrichtungen, für die er Hilfe einer anderen Person bedarf, und andererseits ein Gutachten darüber zu erstellen sein, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der behaupteten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse der Hilfe einer anderer Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
§ 8Abs.
1 Z 4 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Anzeige nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte daher auf § 8 Abs. 1 Z 4 VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass eine Anzeige nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte daher auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG eingehen und erörtern müssen, warum dieser Ausschlussgrund ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zum ermittelnden Sachverhalt daher als grob mangelhaft. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welches der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, vermag daher die angefochtene Entscheidung, dass kein Ersatz für Verdienstentgang sowie keine Pflegezulage gebührt, nicht zu tragen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2137774.1.00