← Österreich

{'item': 'W209 2143470-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 6§ 94§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 52§ 4§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW209 2143470-1 SpruchW209 2143470-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) stellte am 10.08.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Röntgenbefundes und eines Befundes des Diagnosezentrums Favoriten einen Antrag auf Anerkennung "einer Schädigung des rechten Kniegelenkes, des rechten Vorfußes sowie des rechten Sprunggelenkes" als (weitere) Dienstbeschädigung nach dem KOVG, da diese eine Folge der Überbelastung nach Teilverlust des linken Unterschenkels darstelle, sowie einen Antrag auf Erhöhung der ihm bereits mit Bescheid vom 25.08.1958 und 16.10.1967 gewährten Grundrente nach dem KOVG, da auch im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.
  2. römisch 40 (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) stellte am 10.08.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Röntgenbefundes und eines Befundes des Diagnosezentrums Favoriten einen Antrag auf Anerkennung "einer Schädigung des rechten Kniegelenkes, des rechten Vorfußes sowie des rechten Sprunggelenkes" als (weitere) Dienstbeschädigung nach dem KOVG, da diese eine Folge der Überbelastung nach Teilverlust des linken Unterschenkels darstelle, sowie einen Antrag auf Erhöhung der ihm bereits mit Bescheid vom 25.08.1958 und 16.10.1967 gewährten Grundrente nach dem KOVG, da auch im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten des Dr. XXXX M
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 M XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 14.10.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Leiden des Beschwerdeführers, die als Dienstbeschädigung anerkannt worden seien, im zeitlichen Verlauf keine Änderung erfahren hätten und Verschlimmerungen nicht belegbar seien. Die als mittelbare Leiden beantragten Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes des rechten OSG seien von der Ausprägung her als normale, altersbedingte Abnützungserscheinungen zu sehen. Es bestehe eine belastungsfähige Prothesenversorgung über Jahrzehnte, sodass eine Überbelastung der Gelenke im rechten Bein nicht abgeleitet werden könne. Somit seien die Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und des rechten oberen Sprunggelenkes nicht als mittelbare Folge der Dienstbeschädigung anzuerkennen.römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 14.10.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Leiden des Beschwerdeführers, die als Dienstbeschädigung anerkannt worden seien, im zeitlichen Verlauf keine Änderung erfahren hätten und Verschlimmerungen nicht belegbar seien. Die als mittelbare Leiden beantragten Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes des rechten OSG seien von der Ausprägung her als normale, altersbedingte Abnützungserscheinungen zu sehen. Es bestehe eine belastungsfähige Prothesenversorgung über Jahrzehnte, sodass eine Überbelastung der Gelenke im rechten Bein nicht abgeleitet werden könne. Somit seien die Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und des rechten oberen Sprunggelenkes nicht als mittelbare Folge der Dienstbeschädigung anzuerkennen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und den Antrag auf Erhöhung der zuerkannten Grundrente abgelehnt. In der Begründung wird gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX M XXXX angeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.1958 und 16.10.1967 wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und den Antrag auf Erhöhung der zuerkannten Grundrente abgelehnt. In der Begründung wird gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 M römisch 40 angeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.1958 und 16.10.1967 wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen 1) Teilverlust des linken Unterschenkels 2) Verlust der rechten Großzehe und Verlust des Mittelfußknochens 3) Reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter im linken Unterschenkelstumpf und dem rechten Fuß eine Grundrente nach einer MdE von 60 v.H. zuerkannt worden sei. Nach dem nunmehr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.10.2016 ergebe sich, dass keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbestätigung eingetreten sei. Bei den geltend gemachten Leiden würde es sich um altersentsprechende Abnützungserscheinungen handeln. Es ergebe sich somit keine Änderung der im Bescheid vom 16.10.1967 angeführten Richtsatzeinschätzung. Der Beschwerdeführer erhalte somit weiterhin eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 60 v.H.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es aufgrund seiner Kriegsverletzung die letzten Jahrzehnte andauernd zu einer einseitigen, ungleichmäßigen und übermäßigen Belastung des gesamten Bewegungsapparates und zu einer unverhältnismäßig vermehrten Abnützung der noch vorhandenen Gliedmaßen, insbesondere des Gehapparates, gekommen sei. Davon in Mitleidenschaft gezogen worden sei ebenfalls die Wirbelsäule. Die vermehrten Beschwerden, Schmerzen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Beeinträchtigung der Wirbelsäule sei in dem gegenständlichen Sachverständigengutachten völlig außer Acht gelassen worden, obwohl diesbezüglich ausreichend spitalsärztliche Befunde vorgelegt worden seien. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
  8. Am 29.12.2016 einlangend legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit seiner Vertretung beauftragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am 21.04.1937 geboren und hat am 08.06.1945 durch das Werfen eines Sprengstückes beim Spielen folgende Dienstbeschädigung iSd KOVG erlitten: 1) Teilverlust des linken Unterschenkels, 2) Verlust der rechten Großzehe und Verlust des Mittelfußknochens, 3) Reaktionslos eingeheilte Weichteilstecksplitter im linken Unterschenkelstumpf und dem rechten Fuß. Der Beschwerdeführer leidet weiters an einer Schädigung des rechten Kniegelenkes, des rechten Vorfußes sowie des rechten Sprunggelenkes. Diese Leiden wurden mit beschwerdegegenständlichem Antrag vom 10.08.2016 als (mittelbare) Dienstbeschädigung geltend gemacht. Die geltend gemachten Leiden sind nicht (auch nicht mittelbar) auf die bereits anerkannte Kriegsverletzung zurückzuführen, sondern stellen normale altersbedingte Abnützungserscheinungen dar.
  11. Beweiswürdigung: Aufgrund des Antrages, in dem die o.a. Leiden als mittelbare Folge der bereits anerkannten Kriegsverletzung des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und eine Erhöhung der bereits zuerkannten Grundrente nach dem KOVG beantragt wurde, wurde von der belangten Behörde ein orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten des Dr. XXXX M XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 14.10.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass Verschlimmerungen nicht belegbar seien. Die als mittelbare Leiden beantragten Veränderungen im Bereich des rechten Knie- und Oberschenkelgelenkes seien von der Ausprägung her als normale altersbedingte Abnützungserscheinungen zu sehen. Die Leiden des Beschwerdeführers, die als Dienstbeschädigung anerkannt worden seien, hätten somit im zeitlichen Verlauf keine Änderung erfahren.Aufgrund des Antrages, in dem die o.a. Leiden als mittelbare Folge der bereits anerkannten Kriegsverletzung des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und eine Erhöhung der bereits zuerkannten Grundrente nach dem KOVG beantragt wurde, wurde von der belangten Behörde ein orthopädisch fachärztliches Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 M römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, vom 14.10.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass Verschlimmerungen nicht belegbar seien. Die als mittelbare Leiden beantragten Veränderungen im Bereich des rechten Knie- und Oberschenkelgelenkes seien von der Ausprägung her als normale altersbedingte Abnützungserscheinungen zu sehen. Die Leiden des Beschwerdeführers, die als Dienstbeschädigung anerkannt worden seien, hätten somit im zeitlichen Verlauf keine Änderung erfahren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Gutachten nicht auf die vermehrten Beschwerden, Schmerzen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Beeinträchtigung seiner Wirbelsäule eingehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Leiden "Deformierung der gesamten Wirbelsäule" bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.08.2007 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt worden ist und daher dieses Leiden die gutachterliche Einschätzung, dass die nunmehr geltend gemachten Leiden nicht ursächlich auf die bestehende Dienstbeschädigung zurückzuführen sind, nicht zu beeinträchtigen vermag.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 94Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, id

F BGBl. I Nr. 71/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem

§ 7BVw

GG auch ein Berufsrichter anzugehören hat.

Paragraph 94, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor, dem

Paragraph 7, BVwGG auch ein Berufsrichter anzugehören hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957(KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957(KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1.

(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.Paragraph eins,
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des Paragraph eins, durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war. § 4.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.Paragraph 4,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 6,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 6,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 7.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 7,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen. § 52.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse

§ 14

, das Kleider- und Wäschepauschale

§ 20a

, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

§ 35a

und der Zuschüsse

§ 46b

sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.Paragraph 52,

(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse

Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale

Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

Paragraph 35 a und der Zuschüsse

Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet."

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass im Zustand der bereits anerkannten Dienstbeschädigung, für die er eine Rente bezieht, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.

§ 52Abs.

2 KOVG ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.

Paragraph 52, Absatz 2, KOVG ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Die Behörde hat im Verfahren nach § 52 Abs. 2 KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (VwGH 15.09.1982, 09/3034/80).Die Behörde hat im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat (VwGH 15.09.1982, 09/3034/80). Bei der Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente ist eine Kausalitätsprüfung zulässig und geboten. Im Falle einer Verneinung des Kausalzusammenhanges (des Gesamtleidenszustandes) bleibt die Dienstbeschädigung als solche anerkannt und bleiben die Versorgungsleistungen erhalten, nur eine eingetretene Verschlimmerung führt indes mangels eines ursächlichen Zusammenhanges nicht zu einer Rentenerhöhung (VwGH 27.06.2002, Zl. 99/09/0136).

§ 4Abs.

1 KOVG ist ein ursächlicher Zusammenhang dann gegeben, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, KOVG ist ein ursächlicher Zusammenhang dann gegeben, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 18.01.1990, Zl. 89/09/0060). Wie dem anlässlich der Antragstellung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, stellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden (Schädigung des rechten Kniegelenkes, des rechten Vorfußes sowie des rechten Sprunggelenkes) normale altersbedingte Abnützungserscheinungen dar, die nicht (auch nicht mittelbar) auf die bereits anerkannte Kriegsverletzung zurückzuführen sind. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und geht auf die Art der geltend gemachten Leiden sowie die Kausalität der vorliegende Kriegsbeschädigung für die behauptete Verschlimmerung ausführlich ein. Damit erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Gutachten nicht auf die vermehrten Beschwerden, Schmerzen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Beeinträchtigung seiner Wirbelsäule eingehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Leiden "Deformierung der gesamten Wirbelsäule" bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.08.2007 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt worden ist und daher sein Vorbringen die gutachterliche Einschätzung, dass die nunmehr geltend gemachten Leiden nicht ursächlich auf die bestehende Kriegsbeschädigung zurückzuführen sind, nicht zu widerlegen vermag. Die Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem vom Amts wegen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2143470.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.