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{'item': 'W226 1435061-3'}

Obsah (27)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 23§ 24§ 19§ 46§ 68§ 57§ 18§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 9§ 52§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW226 1435061-3 SpruchW226 1435061-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 28Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX EAST Ost, am 17.07.2012, gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland aufgrund von Problemen mit der Polizei verlassen zu haben. Diese habe ihn wegen eines angeblichen Verwandten namens XXXX, den der Beschwerdeführer aber nicht kenne, mehrfach festgenommen und misshandelt. Weiters habe die Polizei vom Beschwerdeführer eine Unterschrift verlangt, mit der er bestätigen solle, dass er jemanden getötet habe. Am XXXX sei dann der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet und misshandelt worden, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 EAST Ost, am 17.07.2012, gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland aufgrund von Problemen mit der Polizei verlassen zu haben. Diese habe ihn wegen eines angeblichen Verwandten namens römisch 40 , den der Beschwerdeführer aber nicht kenne, mehrfach festgenommen und misshandelt. Weiters habe die Polizei vom Beschwerdeführer eine Unterschrift verlangt, mit der er bestätigen solle, dass er jemanden getötet habe. Am römisch 40 sei dann der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet und misshandelt worden, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Am 13.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde lautend auf XXXX sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten darüber, dass der Vater an einer Schussverletzung und einem Schädelbasisbruch XXXX verstorben sei vor und gab zu Protokoll, dass die Polizei von ihm verlangt habe zu unterschreiben, dass die Waldmenschen (d.h. Widerstandskämpfer) für den Mord am Vater verantwortlich seien.Dabei legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde lautend auf römisch 40 sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten darüber, dass der Vater an einer Schussverletzung und einem Schädelbasisbruch römisch 40 verstorben sei vor und gab zu Protokoll, dass die Polizei von ihm verlangt habe zu unterschreiben, dass die Waldmenschen (d.h. Widerstandskämpfer) für den Mord am Vater verantwortlich seien. Befragt, wo er in seinem Heimatland regelmäßig aufhältig gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, von XXXX bis zu seiner Ausreise in seiner elterlichen Wohnung im Dorf XXXX, in der tschetschenischen Republik wohnhaft gewesen zu sein. Die letzten vier Monate vor seiner Ausreise habe er dann jedoch in Inguschetien und in der Ukraine verbracht.Befragt, wo er in seinem Heimatland regelmäßig aufhältig gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, von römisch 40 bis zu seiner Ausreise in seiner elterlichen Wohnung im Dorf römisch 40 , in der tschetschenischen Republik wohnhaft gewesen zu sein. Die letzten vier Monate vor seiner Ausreise habe er dann jedoch in Inguschetien und in der Ukraine verbracht. Zu seinen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, nach der Mittelschule, dem Studium der Brandsicherheit nachgegangen zu sein, dieses jedoch nicht abgeschlossen zu haben und zuletzt als Hilfsarbeiter Gelegenheitsarbeiten nachgegangen zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, AZ: 12 18.287-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, AZ: 12 18.287-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Russland und in der Tschetschenischen Republik und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung von Menschenrechten drohe. Seine in der Einvernahme gemachten Angaben seien eklatant widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 14.05.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid wegen unrichtiger Feststelllungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die polizeilichen Ersteinvernahmen gesetzlich nicht dazu gedacht seien, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Die glaubwürdigen und vor allem gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw Berichtigungen des Beschwerdeführers als Begründung für seine Unglaubwürdigkeit heranzuziehen, sei daher nicht nachvollziehbar. Auch habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen keineswegs abgeändert, sondern nur präzisiert. Die Vorwürfe des Bundesasylamtes hätten keinen erkennbaren Begründungswert, sondern bestünden ausschließlich aus Zitaten des Protokolls sowie aus Textbausteinen. Dem Beschwerdeführer hätte es darüber hinaus positiv angerechnet werden müssen, dass er nicht bereits bei der ersten Gefahr geflüchtet sei, sondern vielmehr versucht habe, in seinem Heimatland zu verbleiben, um zu sehen, ob die Gefahr möglicherweise vorübergehe. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben auch durch entsprechende Beweismittel, wie etwa der Sterbeurkunde seines Vaters, untermauern können. Zusammenfassend müsse daher festgehalten werden, dass es dem Bundesasylamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Auch stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen. Der Asylgerichtshof beraumte für den 16.09.2013 sowie den 03.10.2013 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen an. Zu den Verhandlungen ließ sich das Bundesasylamt jeweils entschuldigen. Die Verhandlung für den 16.09.2013 wurde abberaumt, da ein Kontakt zu dem Beschwerdeführer nicht hergestellt werden konnte. Zur Verhandlung am 03.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Wege der SPK XXXX

§ 23Abs 8 Asyl

G geladen, jedoch langte seitens der zuständigen PI beim Asylgerichtshof kein Bericht und auch keinerlei Entschuldigung für die Nichtteilnahme ein.Zur Verhandlung am 03.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Wege der SPK römisch 40

Paragraph 23, Absatz 8, AsylG geladen, jedoch langte seitens der zuständigen PI beim Asylgerichtshof kein Bericht und auch keinerlei Entschuldigung für die Nichtteilnahme ein. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 wurde das Verfahren

§ 24ASyl

G 2005 eingestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 wurde das Verfahren

Paragraph 24, ASylG 2005 eingestellt. Mit Schreiben vom 07.11.2013 verpflichtete sich die Republik Österreich

der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates, den Beschwerdeführer aus Deutschland zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen.Mit Schreiben vom 07.11.2013 verpflichtete sich die Republik Österreich

der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates, den Beschwerdeführer aus Deutschland zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen. Mit Eingabe vom 16.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines aktuellen Meldezettels die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 13.02.2014 wurde das Verfahren

§ 24Asyl

G 2005 fortgesetzt.Mit Beschluss vom 13.02.2014 wurde das Verfahren

Paragraph 24, AsylG 2005 fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.03.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zu Tschetschenien. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.03.2014 hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht, führte zunächst aus, dass er an Epilepsie leide und legte diesbezüglich auch Arztbestätigungen vor. Befragt, was er in den letzten sechs Monaten vor seiner Einreise nach Österreich gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Ausbildung absolviert zu haben. Er habe zunächst in der tschetschenischen Republik gelebt, sei dann aber nach Inguschetien gefahren, als man ihn das zweite Mal mitgenommen habe. Er sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Als sein Vater XXXX gestorben sei, habe man ihn nicht in Ruhe gelassen.Befragt, was er in den letzten sechs Monaten vor seiner Einreise nach Österreich gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Ausbildung absolviert zu haben. Er habe zunächst in der tschetschenischen Republik gelebt, sei dann aber nach Inguschetien gefahren, als man ihn das zweite Mal mitgenommen habe. Er sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Als sein Vater römisch 40 gestorben sei, habe man ihn nicht in Ruhe gelassen. Nochmals dazu aufgefordert, zu erzählen, was er in den letzten sechs Monaten vor seiner Ausreise gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, zunächst in XXXX gelebt zu haben und danach nach XXXX übersiedelt zu sein. Man habe ihn in weiterer Folge aufgefordert zur Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten mitzukommen. Ladung habe er diesbezüglich keine bekommen, es seien aber ein Untersuchungsbeamter und ein Bezirkspolizist zu ihm gekommen und hätten ihn und seine Mutter aufgefordert, zur Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten mitzukommen. Alleine sei er das erste Mal ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise mitgenommen worden. Die Mitnahme gemeinsam mit seiner Mutter sei ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise erfolgt.Nochmals dazu aufgefordert, zu erzählen, was er in den letzten sechs Monaten vor seiner Ausreise gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, zunächst in römisch 40 gelebt zu haben und danach nach römisch 40 übersiedelt zu sein. Man habe ihn in weiterer Folge aufgefordert zur Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten mitzukommen. Ladung habe er diesbezüglich keine bekommen, es seien aber ein Untersuchungsbeamter und ein Bezirkspolizist zu ihm gekommen und hätten ihn und seine Mutter aufgefordert, zur Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten mitzukommen. Alleine sei er das erste Mal ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise mitgenommen worden. Die Mitnahme gemeinsam mit seiner Mutter sei ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise erfolgt. Dazu aufgefordert, darzulegen, was konkret passiert sei, als er zusammengeschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, mit Strom gefoltert worden zu sein. Man habe ihn mit Wasser übergossen und von ihm gefordert, dass er unterschreibe, dass die "Waldmenschen" seinen Vater umgebracht hätten. Er habe das nicht gewollt, weil sich die Terroristen nicht an Gesetze halten würden. Dazu befragt, wer seinen Vater umgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen; es seien maskierte und bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen, er könne aber nicht angeben, wer das konkret gewesen sei; möglicherweise seien es "Waldmenschen" gewesen. Zu XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies möglicherweise ein weitschichtiger Verwandter seines Vaters sei, der den gleichen Familiennamen trage. Er sei Anführer im Rayon XXXX gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer gedacht, dass sein Vater seinetwegen umgebracht worden sei, weil er ein Bandit gewesen sei.Zu römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies möglicherweise ein weitschichtiger Verwandter seines Vaters sei, der den gleichen Familiennamen trage. Er sei Anführer im Rayon römisch 40 gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer gedacht, dass sein Vater seinetwegen umgebracht worden sei, weil er ein Bandit gewesen sei. Nachgefragt, wann er das dritte Mal mitgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das erste Mal drei Monate vor der Ausreise, dann eine Woche später und anschließend eineinhalb oder zwei Wochen später mitgenommen worden sei. Man habe ihm nahegelegt zu unterschreiben und habe ihm gedroht, ihm sonst die Explosion eines Fahrzeuges der Marke XXXX anzuhängen. Man habe ihm außerdem einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn mit einem Klebeband gefesselt und mit einer Wasserflasche geschlagen.Nachgefragt, wann er das dritte Mal mitgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das erste Mal drei Monate vor der Ausreise, dann eine Woche später und anschließend eineinhalb oder zwei Wochen später mitgenommen worden sei. Man habe ihm nahegelegt zu unterschreiben und habe ihm gedroht, ihm sonst die Explosion eines Fahrzeuges der Marke römisch 40 anzuhängen. Man habe ihm außerdem einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn mit einem Klebeband gefesselt und mit einer Wasserflasche geschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.04.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2013

§§ 3, 8 Asyl

G ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dies mit folgender Begründung:Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.04.2014 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2013

Paragraphen 3, 8, AsylG ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Dies mit folgender Begründung: "Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste am 17.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat, bis auf einen Onkel väterlicherseits, keine Angehörigen in Österreich, jedoch seine Mutter, seine Geschwister, drei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits in der Russischen Föderation. Einer seiner Brüder ist in Polen aufhältig. Ein Cousin seiner Mutter lebt in der Ukraine. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie. Er ist arbeitsfähig und verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, AZ: 12 18.287-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2013, AZ: 12 18.287-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor. Zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien wird festgestellt: ................. 2. Beweiswürdigung: Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten russischen Inlandsreisepasses festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leiten sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte ab und stehen auch im Einklang mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Länderberichte decken sich inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid vom 21.08.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde. Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist vergleiche VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357). Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650). Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere kann vom erkennenden Gericht kaum nachvollzogen werden bzw erscheint es äußerst lebensfremd, dass der Beschwerdeführer von der Polizei in seinem Heimatland zur Erlangung einer Unterschrift, in derart massiver Weise misshandelt und gefoltert worden sein soll. Auch kamen im Verfahren Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte. Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung massiv widersprüchlich zu seinen Schilderungen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten: Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch ausgeführt hatte, wegen eines angeblichen Verwandten, der als Freiheitskämpfer am zweiten tschetschenischen Krieg teilgenommen habe, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und er mit seiner Unterschrift bestätigen habe sollen, jemanden getötet zu haben, gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt divergierend dazu zu Protokoll, dass er eine Unterschrift dahingehend hätte leisten sollen, dass die Waldmenschen für die Ermordung seines Vaters verantwortlich seien. Mit dem massiven Widerspruch konfrontiert, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst damit, er habe diesen Verwandten erwähnt, nachdem er nach dem Grund für den Mord an seinem Vater gefragt worden sei. Zu seiner Unterschriftenleistung führte er aus, dass er bereits bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er eine Anzeige gegen Waldmenschen unterschreiben sollte. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er zwei völlig unterschiedliche Gründe angeführt habe und sein vorangegangener Versuch, den Widerspruch aufzuklären, nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, gab er dann schließlich an: "Ich weiß nicht, ich hab sowohl bei meiner Erstbefragung wie heute die gleichen Angaben gemacht. Diesen XXXX habe ich erwähnt, weil ich gefragt wurde, weil mein Vater getötet wurde".Auf nochmaligen Vorhalt, dass er zwei völlig unterschiedliche Gründe angeführt habe und sein vorangegangener Versuch, den Widerspruch aufzuklären, nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, gab er dann schließlich an: "Ich weiß nicht, ich hab sowohl bei meiner Erstbefragung wie heute die gleichen Angaben gemacht. Diesen römisch 40 habe ich erwähnt, weil ich gefragt wurde, weil mein Vater getötet wurde". Damit konfrontiert, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, er die korrekte Protokollierung mit seiner Unterschrift bestätigt habe und er darüber hinaus die Möglichkeit gehabt habe Korrekturen anbringen zu lassen, führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass zwar ein Dolmetscher bei der Einvernahme anwesend gewesen sei, ihm aber nichts rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er eingangs der nun gegenständlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Frage, ob alles rückübersetzt und protokolliert worden sei, bejaht habe, entgegnete er schließlich lapidar: "Ja ich hab das mit "Ja" beantwortet aber ich habe nicht genau zugehört es ist jedenfalls so das mir nichts rückübersetzt wurde." Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass er im Zuge der Erstbefragung erwähnt habe, die Polizei habe von ihm verlangt zu unterschreiben, dass er jemanden getötet habe, änderte er sein Vorbringen wiederum ab, indem er entgegnete: "Man hat mich vor die Wahl gestellt, entweder zu unterschreiben, dass die "Waldmenschen" meinen Vater umgebracht haben oder ich unterschreiben muss, dass ich eine Bombe gelegt habe. Ich hatte keine Wahl. Man hätte mich lebenslänglich in das Gefängnis bringen können." Schon diese gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten, mehrfach abgeänderten Rechtfertigungsversuchen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein klares Indiz dafür, dass sein Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht. Völlig widersprüchlich gestalteten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder: In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage, welche Schwierigkeiten sein Bruder gehabt habe, zu Protokoll, dass dieser keine Probleme, sondern lediglich Bedenken gehabt habe, dass ihm etwas zustoßen könne. Damit verstrickte sich der Beschwerdeführer jedoch in einen gravierenden Widerspruch, zumal er in der Erstbefragung behauptete, sein Bruder sei in der Nacht auf XXXX ebenfalls verhaftet und misshandelt worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, aus der Russischen Föderation auszureisen. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Widerspruch damit, dass er vehement abstritt, derartige Angaben vor dem Bundesasylamt getätigt zu haben, aufzulösen, konnte das erkennende Gericht nicht im Geringsten überzeugen. Auch steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er als fluchtauslösendes Ereignis angegeben hatte, dass ihm nach der dritten Mitnahme durch die Polizei, die Behandlung im Krankenhaus verweigert worden sei.Völlig widersprüchlich gestalteten sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder: In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage, welche Schwierigkeiten sein Bruder gehabt habe, zu Protokoll, dass dieser keine Probleme, sondern lediglich Bedenken gehabt habe, dass ihm etwas zustoßen könne. Damit verstrickte sich der Beschwerdeführer jedoch in einen gravierenden Widerspruch, zumal er in der Erstbefragung behauptete, sein Bruder sei in der Nacht auf römisch 40 ebenfalls verhaftet und misshandelt worden, woraufhin sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, aus der Russischen Föderation auszureisen. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Widerspruch damit, dass er vehement abstritt, derartige Angaben vor dem Bundesasylamt getätigt zu haben, aufzulösen, konnte das erkennende Gericht nicht im Geringsten überzeugen. Auch steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er als fluchtauslösendes Ereignis angegeben hatte, dass ihm nach der dritten Mitnahme durch die Polizei, die Behandlung im Krankenhaus verweigert worden sei. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Divergenzen im vorliegenden Fall in keiner Weise auf eine allfällige Kürze der Erstbefragung zurückzuführen sind. Weiters ist auf die in §§ 14 und 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen, wonach auch das Erstbefragungsprotokoll zur Gänze den in § 14 statuierten Voraussetzungen entspricht und daher grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte liefert, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer die Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten widersprüchliche Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Divergenzen im vorliegenden Fall in keiner Weise auf eine allfällige Kürze der Erstbefragung zurückzuführen sind. Weiters ist auf die in Paragraphen 14 und 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen, wonach auch das Erstbefragungsprotokoll zur Gänze den in Paragraph 14, statuierten Voraussetzungen entspricht und daher grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte liefert, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer die Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob. Festzuhalten ist weiters, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Mitnahmen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht stringent mit den Ausführungen vor der ersten Instanz blieb: So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der ersten Mitnahme aus, von der Polizei in einen Keller gebracht und anschließend an einen Sessel gefesselt worden zu sein. Man habe ihn aufgefordert, Anzeigen gegen Waldmenschen zu unterschreiben und ihn dabei bedroht. Es seien ihm in der Folge Stromschläge verpasst worden und sei er mit einer Wasserflasche bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Anschließend sei er in ein Waldstück gebracht worden, wo ihm angedroht worden sei, ihn zu erschießen, wenn er nicht unterschreibe. Er sei dann erneut zusammengeschlagen und schließlich in der Nähe einer Mülldeponie liegengelassen worden. Ein Müllmann habe ihn dort gefunden und in ein Krankenhaus gebracht. Er habe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet; die Polizisten seien aber kurz darauf wieder zu ihm gekommen, hätten ihn erneut geschlagen und aufgefordert, die Anzeige wieder zurückzunehmen. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er dann nach Inguschetien gefahren, wobei Polizisten nach einer Woche zu seinem Onkel gekommen seien, ihn ein drittes Mal mitgenommen und aufgefordert hätten, die Anzeige gegen die Waldmenschen zu unterschreiben. Er sei gefoltert worden, indem ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und am Hals mit einem Klebeband zugebunden worden sei. Anschließend sei er in der Nähe des Hauses auf der Straße liegen geblieben. Die Nachbarn hätten vermutet, dass er tot sei und ihn in Krankenhaus gebracht, wo man dem Beschwerdeführer die Behandlung verweigert habe. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. In Bezug auf die erste polizeiliche Mitnahme reduzierte der Beschwerdeführer seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, indem er angab, mit Wasser übergossen (statt mit Wasserflaschen geschlagen) worden zu sein und nicht mehr erwähnte, in einen Keller und schließlich in ein Waldstück verbracht und in der Nähe einer Mülldeponie liegengelassen worden zu sein. Auch gab er, trotz der Frage, was passiert sei, als er zusammengeschlagen worden sei, divergierend zu seinen Schilderungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nicht mehr an, dass er bewusstlos gewesen sei. Nach seiner dritten Mitnahme befragt, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, indem er ausführte, dass ihm auch angedroht worden sei, ihm die Explosion eines Fahrzeuges der Marke XXXX anzuhängen. Dass er anschließend auf der Straße liegen geblieben und später durch Nachbarn in ein Krankenhaus gebracht worden sei, erwähnte er hingegen nicht mehr; stattdessen gab er an, bei der dritten Mitnahme mit einer Wasserflasche geschlagen worden zu sein.Nach seiner dritten Mitnahme befragt, steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, indem er ausführte, dass ihm auch angedroht worden sei, ihm die Explosion eines Fahrzeuges der Marke römisch 40 anzuhängen. Dass er anschließend auf der Straße liegen geblieben und später durch Nachbarn in ein Krankenhaus gebracht worden sei, erwähnte er hingegen nicht mehr; stattdessen gab er an, bei der dritten Mitnahme mit einer Wasserflasche geschlagen worden zu sein. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass es zusätzlich zu den drei bereits erwähnten polizeilichen Anhaltungen, noch eine weitere Mitnahme, ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise gegeben habe, wobei er gemeinsam mit seiner Mutter aufgefordert worden sei, zur Rayonsabteilung für innere Angelegenheiten mitzukommen, um Fotos anzusehen. Dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in seiner Beschwerde gänzlich unerwähnt gelassen hat, dies trotz expliziter Nachfrage, wann er das erste Mal mitgenommen worden sei, legt den Eindruck nahe, dass sich die geschilderte Mitnahme nicht tatsächlich ereignet hat, sondern vom Beschwerdeführer zwecks Asylgewährung aus verfahrenstaktischen Gründen behauptet wurde. Auffällig ist überdies, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich davon sprach, mitgenommen worden zu sein, um die vermeintliche Anzeige zu unterschreiben, aber in keiner Weise erwähnte, dass ihm auch Fotos von Kämpfern vorgelegt worden seien. Wie schon das Bundesasylamt zutreffend ausführte, gestaltete sich das Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gab, die letzten vier Monate vor seiner Ausreise nicht mehr in der angeführten Wohnung, sondern in Inguschetien und der Ukraine verbracht zu haben, brachte er dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, seine Heimat erst drei Monate vor seiner Einreise nach Österreich verlassen zu haben, um sich vor seinen Verfolgern versteckt zu halten. Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst ausführte, die letzten vier Monate vor seiner Ausreise nicht mehr im Haus seiner Familie, sondern in Inguschetien sowie in der Ukraine verbracht zu haben, dies um sich vor seinen Verfolgern zu verstecken, gleichzeitig jedoch sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung völlig divergierend dazu angab, dass die polizeilichen Mitnahmen in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise erfolgt seien und sich nur die dritte Abholung durch die Polizei in Inguschetien zugetragen habe. Wenn der Beschwerdeführer diesen Widerspruch auf entsprechenden Vorhalt damit zu erklären versucht, dass er in den letzten vier Monaten nicht ständig an einem Ort aufhältig gewesen sei, sondern vielmehr einige Zeit in Inguschetien und in der Ukraine verbracht habe und selten aber doch zu Hause gewesen sei, so vermag dies das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und ist der Schluss der Behörde, dass es sich bei diesem Vorbringen um einen misslungenen Erklärungsversuch dieser Divergenzen handelt, auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend. Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer erklären, warum die Polizei den Akt seines Vaters nicht schon XXXX geschlossen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen gestaltete sich unpräzise und ausweichend und war er nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen:Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer erklären, warum die Polizei den Akt seines Vaters nicht schon römisch 40 geschlossen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen gestaltete sich unpräzise und ausweichend und war er nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen: "VR: Warum wollte die Polizei nicht schon XXXX, als Ihr Vater getötet wurde, den Akt schließen."VR: Warum wollte die Polizei nicht schon römisch 40 , als Ihr Vater getötet wurde, den Akt schließen. BF: Ich war damals minderjährig. Ich hätte das nicht unterschreiben können. VR: Und Ihre Mutter? BF: Meine Mutter ist eine Frau. VR: Bei der ersten Einvernahme ist Ihre Mutter dabei gewesen. Wozu dann? BF: Sie hat auch die Uniformen gesehen. Wir haben das gesehen. Alle anderen haben geschlafen. Die ältere Schwester war nicht zu Hause. VR: Das bestätigt, dass die Mutter unterschreiben hätte können. BF: Man hätte sie nicht mitnehmen und schlagen können. VR: Hätte man vielleicht gar nicht müssen, vielleicht hätte sie so unterschrieben. BF: Sie hat die Leute angefleht, dass man uns nicht mehr dorthin bestellt, dass man uns in Ruhe lässt. VR: Warum hat man nicht XXXX die Mutter gefragt, wer das war und dann den Akt geschlossen?VR: Warum hat man nicht römisch 40 die Mutter gefragt, wer das war und dann den Akt geschlossen? BF: Man hat mehrmals gefragt. Sie hat große Angst gehabt. Sie war doch eine Frau. Ihr Mann wurde vor ihren Augen umgebracht. Die Leute waren alle maskiert. Sie war schockiert. VR: Sie ist gar nicht gefragt worden? BF: Am nächsten Tag in der Früh, am XXXX, wurden wir alle mitgenommen. Der Bruder XXXX, ich und alle wurden mitgenommen, welche an dem Tag zu Hause waren. Man hat uns gesagt, dass man uns erkennungsdienstlich behandeln will, weil man überprüfen will, wessen Fingerabdrücke sich zum Beispiel an der Türe befinden."BF: Am nächsten Tag in der Früh, am römisch 40 , wurden wir alle mitgenommen. Der Bruder römisch 40 , ich und alle wurden mitgenommen, welche an dem Tag zu Hause waren. Man hat uns gesagt, dass man uns erkennungsdienstlich behandeln will, weil man überprüfen will, wessen Fingerabdrücke sich zum Beispiel an der Türe befinden." Auffallend ist zudem, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit dem von ihm vorgelegten Internetauszug stehen: Während der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Nachbarn aufgrund eines wahrgenommenen Gasgeruches in das Haus des Beschwerdeführers und seiner Familie geeilt seien, ergibt sich aus dem vorgelegten Internetauszug abweichend, dass die Nachbarn aufgrund der Schüsse gekommen seien. Was das Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe seines Beschwerdeverfahrens anbelangt, hat er nicht den Eindruck vermittelt, eigeninitiativ an einer Sachverhaltsermittlung mitwirken zu wollen: So musste das Verfahren mangels aufrechter Meldeadresse für einige Monate eingestellt und der Beschwerdeführer schließlich nach illegaler Ausreise

der Dublin-Verordnung durch Österreich von Deutschland rückübernommen werden. Schon aus diesem Verhalten zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem ordnungsgemäß geführten Asylverfahren in Österreich hat. Seltsam mutet zudem an, dass sowohl der Vor- als auch Nachname des Beschwerdeführers auf sämtlichen vorgelegten Befunden aus Deutschland völlig falsch geschrieben wurde. Festzuhalten ist abschließend überdies, dass der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Öfteren genervt von den Fragestellungen bzw - den im Falle widersprüchlicher Angaben - insistierenden Fragewiederholungen reagierte und somit beim erkennenden Gericht nicht den Eindruck erweckte, gewillt zu sein, an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich im Vorbringen zahlreiche beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw sich solche pro futuro ergibt." In weiterer Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Rückkehrhilfe, da er Österreich freiwillig verlassen und in sein Heimatland zurückkehren wollte. Nach einer erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. W221 1435061-2/3E als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und nur sehr wenig Deutsch verstehe, keiner legalen Arbeit nachgehe und auch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Eine verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar.In weiterer Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Rückkehrhilfe, da er Österreich freiwillig verlassen und in sein Heimatland zurückkehren wollte. Nach einer erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.10.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. W221 1435061-2/3E als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche und nur sehr wenig Deutsch verstehe, keiner legalen Arbeit nachgehe und auch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Eine verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Am 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer nunmehr den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er in der Zwischenzeit nach Deutschland gereist sei, dort hätten sich auch seine Mutter und vier Brüder aufhalten. Diese seien von Deutschland nach Polen zurückgeschoben worden und weil er Angst gehabt habe, dass er ebenfalls nach Polen müsste, sei er im November 2014 mit der Bahn wieder nach Österreich gereist. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und habe ihn ein Bekannter angerufen und mitgeteilt, dass ein Mann, mit dem er gemeinsam sowie dem Vater die Widerstandskämpfer unterstützt habe (Essen gebracht) inzwischen festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer verwies erneut darauf, dass sein Vater im Jahr XXXX in Tschetschenien ermordet worden sei. Die alten Gründe seien nach wie vor aktuell. Die Mutter und drei Brüder seien inzwischen nach Tschetschenien zurückgekehrt, ein Bruder sei in Polen geblieben.Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und habe ihn ein Bekannter angerufen und mitgeteilt, dass ein Mann, mit dem er gemeinsam sowie dem Vater die Widerstandskämpfer unterstützt habe (Essen gebracht) inzwischen festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer verwies erneut darauf, dass sein Vater im Jahr römisch 40 in Tschetschenien ermordet worden sei. Die alten Gründe seien nach wie vor aktuell. Die Mutter und drei Brüder seien inzwischen nach Tschetschenien zurückgekehrt, ein Bruder sei in Polen geblieben. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass er deshalb den Antrag eingebracht habe, weil man ihn in Schubhaft genommen habe und ihn nach Tschetschenien zurückschieben wolle. Er sei auch in ein Krankenhaus gebracht worden, dort habe man ihm Blut abgenommen. Er arbeite nicht, lebe von der Grundversorgung, er dürfe ja nicht arbeiten. Als neuen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass jede Woche die Behörden bei ihm zu Hause seien und fragen würden, wann er zurückkehren würde. Diese Behörden würden von der Familie verlangen, dass er zurückkehre. Vor eineinhalb Jahren hätten sie einen Bruder verhaftet und ausgerichtet, dass der Bruder in Haft bleiben werde, bis der Beschwerdeführer nach Hause zurückkehre. Es sei auch früher so gewesen, dass die Behörden gekommen seien, aber nicht so oft wie derzeit. Der Beschwerdeführer führte erneut jene Gründe aus, die er bereits im ersten Asylverfahren geschildert hatte. Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme ankündigte, nunmehr sein Leben beenden zu wollen, konnte die Einvernahme nicht fortgesetzt werden, der Beschwerdeführer wurde in weiter Folge in eine psychiatrische Klinik eingeliefert. Eine in weiterer Folge eingeholte gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ergab, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch der Verdacht auf Anfallsgeschehen (Epilepsie oder aber psychogene Anfälle). Eine akute Suizidalität liege zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor, die Epilepsie könne ohne Befunde nicht beurteilt werden. In weiter Folge wurden erkennbar für den Beschwerdeführer, der als obdachlos gemeldet war, an seine Abgabestelle Ladungen hinterlassen, die Zustellung einer Ladung durch das Stadtpolizeikommando XXXX erwies sich insofern als nicht zielführend, als eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unbeachtet blieb. Bei der belangten Behörde langte letztlich die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ein, wonach gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§§ 125, 127 STGB) erhoben wurde.In weiter Folge wurden erkennbar für den Beschwerdeführer, der als obdachlos gemeldet war, an seine Abgabestelle Ladungen hinterlassen, die Zustellung einer Ladung durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 erwies sich insofern als nicht zielführend, als eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unbeachtet blieb. Bei der belangten Behörde langte letztlich die Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraphen 125, 127, STGB) erhoben wurde. Am 22.01.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher dieser auf seine Epilepsie verwies. Er müsse diesbezüglich Medikamente einnehmen, ansonsten sei er gesund. Er sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. In Österreich habe er einen Onkel, der in Bregenz lebe. In Tschetschenien wiederum werde er inoffiziell gesucht, er sei aber nicht auf der offiziellen Fahndungsliste. Er werde von der Polizei gesucht, von denselben Leuten, die den Vater ermordet haben. Im Jahr XXXX seien maskierte Leute gekommen und hätten seinen Vater und dessen sieben Kinder getötet. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass der Großteil der Familie unverändert in Tschetschenien lebe, ein weiterer Bruder würde in der Stadt XXXX leben. Die Familie würde sagen, dass es allen gut gehe, aber der jüngste Bruder sei seinetwegen festgenommen worden und man drohe, dass wieder jemand verhaftet werde, bis der Beschwerdeführer zurückkehre. Die Mutter und die Brüder würden bei einem Onkel und die Schwestern bei ihren Ehemännern leben. Er selbst sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, in Tschetschenien habe er noch sieben Onkel und vier Tanten väterlicherseits, auch mütterlicherseits habe er drei Onkel und eine Tante.Am 22.01.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher dieser auf seine Epilepsie verwies. Er müsse diesbezüglich Medikamente einnehmen, ansonsten sei er gesund. Er sei bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt worden. In Österreich habe er einen Onkel, der in Bregenz lebe. In Tschetschenien wiederum werde er inoffiziell gesucht, er sei aber nicht auf der offiziellen Fahndungsliste. Er werde von der Polizei gesucht, von denselben Leuten, die den Vater ermordet haben. Im Jahr römisch 40 seien maskierte Leute gekommen und hätten seinen Vater und dessen sieben Kinder getötet. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass der Großteil der Familie unverändert in Tschetschenien lebe, ein weiterer Bruder würde in der Stadt römisch 40 leben. Die Familie würde sagen, dass es allen gut gehe, aber der jüngste Bruder sei seinetwegen festgenommen worden und man drohe, dass wieder jemand verhaftet werde, bis der Beschwerdeführer zurückkehre. Die Mutter und die Brüder würden bei einem Onkel und die Schwestern bei ihren Ehemännern leben. Er selbst sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, in Tschetschenien habe er noch sieben Onkel und vier Tanten väterlicherseits, auch mütterlicherseits habe er drei Onkel und eine Tante. Zu neuen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass vor ca. eineinhalb Jahren ein Bruder wegen ihm festgenommen worden sei. Der jüngste Bruder sei mit dem Tod bedroht worden, falls der Beschwerdeführer nicht zurückkehre. Der Bruder sei schließlich freigelassen worden, nachdem sich das ganze Dorf für ihn eingesetzt habe. Der Vater sei in Tschetschenien vor ihren Augen getötet worden und man habe dem Beschwerdeführer gedroht, dass er genauso umgebracht werde. Man werde einfach umgebracht und dann werde man als Terrorist bezeichnet. Wenn ein Homosexueller aus Tschetschenien nach Österreich komme, bekomme dieser sofort Unterstützung und eine Aufenthaltsbewilligung, aber normalen Leuten wie dem Beschwerdeführer werde kein Glaube geschenkt. Im Fall der Rückkehr würde er also umgebracht werden. Es wäre für den Präsidenten Kadyrow kein Problem, den Beschwerdeführer in Russland zu finden. Zu integrativen Aspekten befragt meinte der Beschwerdeführer, dass er etwas Deutsch verstehe und Deutsch selbst gelernt habe, einen Kurs habe er sich nicht leisten können. Er habe auch ein Transportunternehmen in Österreich und verdiene eine näher bezifferte Summe pro Monat. Bei Erhalt eines Aufenthaltstitels könnte er die Tätigkeit seiner Firma ausweiten. Er lebe als Untermieter in einer kleinen Wohnung und habe auch eine Freundin, von der er nur den Vornamen wisse. Das genaue Geburtsdatum wisse er auch nicht, er glaube, dass diese einen positiven Asylstatus habe. Er habe diese in der U-Bahn kennengelernt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland

§ 46FPG i

Vm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG aberkannt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe und dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es folgte die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.01.2018 verloren habe und dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den genauen Zeitpunkt bekannt zu geben, wann der angebliche Bekannte festgenommen worden sei. Auch bezüglich der angeblichen Verhaftung des Bruders habe der Beschwerdeführer keine weiterführenden Angaben getätigt, somit nicht ausgeführt, wann und von wem der Bruder überhaupt verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine weiteren Angaben über den weiteren Aufenthalt des Bruders gemacht, weshalb die erkennende Behörde davon ausgehe, dass es sich um ein gedankliches Konstrukt bzw. eine reine Schutzbehauptung handle. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass auch die Mutter und die Brüder unverändert in Russland leben und er auch regelmäßigen Kontakt zur Familie habe, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Russland Unterstützung erhalten würde. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts der ausreichenden Gesundheitsversorgung für Menschen, die an Epilepsie leiden, möglich, auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Heimatland entsprechende medizinische Behandlungen erhalten. In Summe wurde somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und habe sich auch in der maßgeblichen Sachlage bezogen auf den Herkunftsstaat nichts Gravierendes geändert. Sämtliche angegeben Integrationsbemühungen seien zu einem Zeitraum getätigt worden, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet äußert unsicher gewesen sei. Die öffentlichen Interessen würden daher gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Spruchpunkt VI. wurde dahin gehend begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.Spruchpunkt römisch sechs. wurde dahin gehend begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden sei wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, wobei die Begründung der Beschwerde darin besteht, dass der Beschwerdeführer "aus wohl nachvollziehbaren Gründen die Details der neuen Fluchtgründe nicht nennen könne. Die Familie würde sich nur schwerlich durch Übermittlung derartiger Details selbst gefährden, es zeige sich also der Unwillen, der Erstbehörde in doppelter Weise, ein rechtmäßiges Asylverfahren durchzuführen". Der "schwer bedrohte Bruder erscheine der Erstbehörde als eine "quantite neglecable chable.", auch die Gewissensbisse des Beschwerdeführers gegenüber seinem Bruder unerheblich." Es zeige sich zudem die "übliche europäische Doppelmoral, soll heißen, in Europa braucht der Bruder nicht für den Unterhalt der in Not geratenen Schwester sorgen, bei denen dort im Osten muss dies aber schon aus zivilisatorischen Gründen wohl so sein". Die Heilung der Epilepsie sei nicht allein von Medikamenten abhängig, sondern im gleichen Ausmaß davon, dass der Betroffene in stressfreier Umgebung leben könne. Natürlich habe der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation Medikamente gegen die Epilepsie bekommen, an eine Heilung sei jedoch nicht zu denken gewesen, da er sich in Tschetschenien in permanenter Gefahr befunden habe. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit ohne festen Wohnsitz gewesen bzw. habe er über einen Wohnsitz verfügt, der eher als Keller bezeichnet werden sollte. Dennoch habe er seinen Lebensunterhalt als Selbstständiger finanzieren können. Er müsse daher auch nicht extra belegen, wie er seinen Unterhalt finanziere, da er sich ja nicht in Grundversorgung befinde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der nach illegaler Einreise gestellte erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014, W196 1435061-1/22E rechtskräftig negativ entschieden. Weiters wurde im Fall des Beschwerdeführers auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Erkenntnis vom 11.12.2014, W221 1435061-2/3E). Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die der Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der erwachsene Beschwerdeführer hat sich seit Dezember 2012 im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren. Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 04.04.2014 sehr umfangreich dargestellt, worum dem Vorbringen des BF über die angeblichen Probleme vor der Ausreise keine Glaubwürdigkeit zukommt. Sofern der BF somit nunmehr erneut dasselbe Vorbringen erstattet, kann die umfangreiche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert werde. Was die nunmehr vorgebrachten Neuerungen betrifft, ist im Ergebnis der belangten Behörde zuzustimmen, dass dieses Vorbringen einzig in den Raum gestellt ist und durch keinerlei Beweis - oder Bescheinigungsmittel belegt ist. Im Zuge der Erstbefragung führt der Beschwerdeführer wie dargestellt aus, dass ihn angeblich ein nicht namentlich genannter Bekannter angerufen hätte und ihm gesagt hätte, dass eine andere Person, die ebenso wie der Beschwerdeführer und dessen Vater Widerstandskämpfer unterstützt hätte (Essen bringen) verhaftet worden sei. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass praktisch jeder Asylwerber vergleichbare Angaben jederzeit tätigen kann, die naturgemäß nicht verifizierbar sind, ob irgendwann ein namentlich Unbekannter am Telefon die Behauptung aufstellt, dass irgendwelche anderen Personen in fernen Ländern verhaftet wurden. Sofern der Beschwerdeführer erneut die Verhaftung eines nicht näher beschriebenen Mannes in Tschetschenien mit dem eigenen verstorbenen Vater in Verbindung bringt, ist zudem festzuhalten, dass der eigene Vater angeblich im Jahr XXXX verstorben ist, sodass eine aktuelle Gefährdung bereits dieses angeblichen Bekannten und umso mehr des Beschwerdeführers selbst nicht erkannt werden kann. Für das erkennende Gericht ist völlig unnachvollziehbar, warum ein Bekannter des XXXX verstorbenen Vaters, der mit diesem und dem Beschwerdeführer Widerstandskämpfern in den Jahren vor XXXX Essen gebracht haben soll, nunmehr gerade im Jahr 2015 verhaftet worden sein sollte, somit sechs Jahre später, und kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, warum dem konkreten Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Todes des eigenen Vaters gerade XXXX Jahre alt war, für die Jahre vor dessen Tod irgendwelche Vorhaltungen gerade im Jahr 2018 gemacht werden sollten. Auch das erkennende Gericht kann somit das diesbezügliche Vorbringen einzig als in den Raum gestellte Behauptung beurteilen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vergleichbare Angaben bereits im ersten Asylverfahren getätigt hat, bereits in diesem Verfahren erwähnt der Beschwerdeführer darüber hinaus die angebliche Verhaftung und Misshandlung eines Bruders, ohne jedoch in all den Jahren irgendein verifizierbares Dokument diesbezüglich vorgelegt zu haben.Sofern der Beschwerdeführer erneut die Verhaftung eines nicht näher beschriebenen Mannes in Tschetschenien mit dem eigenen verstorbenen Vater in Verbindung bringt, ist zudem festzuhalten, dass der eigene Vater angeblich im Jahr römisch 40 verstorben ist, sodass eine aktuelle Gefährdung bereits dieses angeblichen Bekannten und umso mehr des Beschwerdeführers selbst nicht erkannt werden kann. Für das erkennende Gericht ist völlig unnachvollziehbar, warum ein Bekannter des römisch 40 verstorbenen Vaters, der mit diesem und dem Beschwerdeführer Widerstandskämpfern in den Jahren vor römisch 40 Essen gebracht haben soll, nunmehr gerade im Jahr 2015 verhaftet worden sein sollte, somit sechs Jahre später, und kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, warum dem konkreten Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Todes des eigenen Vaters gerade römisch 40 Jahre alt war, für die Jahre vor dessen Tod irgendwelche Vorhaltungen gerade im Jahr 2018 gemacht werden sollten. Auch das erkennende Gericht kann somit das diesbezügliche Vorbringen einzig als in den Raum gestellte Behauptung beurteilen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vergleichbare Angaben bereits im ersten Asylverfahren getätigt hat, bereits in diesem Verfahren erwähnt der Beschwerdeführer darüber hinaus die angebliche Verhaftung und Misshandlung eines Bruders, ohne jedoch in all den Jahren irgendein verifizierbares Dokument diesbezüglich vorgelegt zu haben. Diese Ausführungen sind generell mit großer Skepsis zu betrachten, als der Beschwerdeführer doch im Zuge des ersten Asylverfahrens die Behauptung aufstellt, dass ein Bruder bereits in der Nacht auf den XXXX ebenfalls verhaftet und misshandelt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auf die gleiche Frage hingegen an, dass dieser Bruder gar keine Probleme gehabt habe, sondern lediglich Bedenken, dass ihm etwas zustoßen könnte.Diese Ausführungen sind generell mit großer Skepsis zu betrachten, als der Beschwerdeführer doch im Zuge des ersten Asylverfahrens die Behauptung aufstellt, dass ein Bruder bereits in der Nacht auf den römisch 40 ebenfalls verhaftet und misshandelt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auf die gleiche Frage hingegen an, dass dieser Bruder gar keine Probleme gehabt habe, sondern lediglich Bedenken, dass ihm etwas zustoßen könnte. Auch im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer nunmehr etwas stereotyp eine weitere Festnahme eines Bruders, um damit die eigene Rückkehr aus Österreich zu erzwingen. In der Einvernahme vom 07.04.2015 schildert der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass sie seinen Bruder Abu-Bakar verhaftet hätten, was insofern verwundert, als dieser Bruder doch angeblich erst XXXX geboren ist, somit zum Zeitpunkt der Festnahme gerade XXXX Jahre alt gewesen wäre (vgl. AS 44-46). Im Zuge der Einvernahme vom 22.01.2018 wiederum schildert der Beschwerdeführer, dass vor ca. eineinhalb Jahren ein Bruder seinetwegen festgenommen worden sei und sei der jüngste Bruder mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht zurückkommen. Dies wäre dann jedoch Mitte des Jahren 2016 erfolgt und eben nicht bereits einige Zeit vor der Einvernahme im April 2015, sodass sich auch diesbezüglich sehr seltsame Widersprüche fortsetzen. Bei größtmöglicher Fantasie kann auch Russischen und Tschetschenischen Behörden nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie gerade XXXX Jahre alte Kinder in Haft nehmen, um eine Rückkehr eines Familienmitglieds aus dem Ausland zu erzwingen, wobei festzuhalten ist, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers - darunter auch ältere Brüder - sich offensichtlich unverändert nach einem temporären Asylverfahren in Deutschland und anschließender Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin im Herkunftsstaat befindet, noch dazu in der Heimatrepublik Tschetschenien.Auch im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer nunmehr etwas stereotyp eine weitere Festnahme eines Bruders, um damit die eigene Rückkehr aus Österreich zu erzwingen. In der Einvernahme vom 07.04.2015 schildert der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass sie seinen Bruder Abu-Bakar verhaftet hätten, was insofern verwundert, als dieser Bruder doch angeblich erst römisch 40 geboren ist, somit zum Zeitpunkt der Festnahme gerade römisch 40 Jahre alt gewesen wäre vergleiche AS 44-46). Im Zuge der Einvernahme vom 22.01.2018 wiederum schildert der Beschwerdeführer, dass vor ca. eineinhalb Jahren ein Bruder seinetwegen festgenommen worden sei und sei der jüngste Bruder mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht zurückkommen. Dies wäre dann jedoch Mitte des Jahren 2016 erfolgt und eben nicht bereits einige Zeit vor der Einvernahme im April 2015, sodass sich auch diesbezüglich sehr seltsame Widersprüche fortsetzen. Bei größtmöglicher Fantasie kann auch Russischen und Tschetschenischen Behörden nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie gerade römisch 40 Jahre alte Kinder in Haft nehmen, um eine Rückkehr eines Familienmitglieds aus dem Ausland zu erzwingen, wobei festzuhalten ist, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers - darunter auch ältere Brüder - sich offensichtlich unverändert nach einem temporären Asylverfahren in Deutschland und anschließender Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin im Herkunftsstaat befindet, noch dazu in der Heimatrepublik Tschetschenien. Da sich somit angesichts der dargestellten Widersprüche und angesichts der widergegeben beweiswürdigenden Überlegungen aus dem ersten Asylverfahren überhaupt kein Sachverhalt ergeben hat, der überhaupt einer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen neuen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Ergebnis trägt der Beschwerdeführer somit erneut ein Konvolut an Sachverhalten vor, die vergleichbar bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen wurden und die bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 einer Erledigung zugeführt wurden. Was die Erkrankung des Beschwerdeführer an Epilepsie betrifft, wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen, wobei der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt darzustellen vermochte, warum beispielsweise eine Behandlung in der Russischen Föderation wegen Epilepsie nicht möglich sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits vor der Ausreise diesbezüglich in Behandlung stand.
  3. Rechtliche Beurteilung : Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2014 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum dem Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im zweiten Antrag hat sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und er weiterhin verfolgt sei. Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Das BFA hat somit vollkommen zu Recht ausgeführt, dass weiterhin von keinem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens auszugehen ist, zumal die behaupteten Probleme irgendwelcher Familienmitglieder nicht glaubhaft sind. Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Auch der Gesundheitszustand des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Es ist demnach unverändert - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 bzw. vom 11.12.2014 dargelegt - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht.Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Auch der Gesundheitszustand des BF seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Es ist demnach unverändert - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 bzw. vom 11.12.2014 dargelegt - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch unverändert keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und war auch hier auf die unveränderte Situation seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014 bzw. 11.12.2014 zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurde festgehalten, dass Medikamente gegen Epilepsie im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und verfügbar sind. Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung des lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide und Erkenntnisse, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu bestätigen. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der erwachsene Beschwerdeführer hat sich seit Dezember 2012 fast durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist er auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der erwachsene Beschwerdeführer hat sich seit Dezember 2012 fast durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist er auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (...) 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...) kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

§§ 3und 8 Asyl

G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung

Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des

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