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{'item': 'W257 2151534-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW257 2151534-1 SpruchW257 2151534-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 23.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang 1.

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 03.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme durch die Polizei am gleichen Tag brachte er vor, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache sei Dari und er stamme aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Er sei am XXXX geboren und hätte in Jaghori acht Jahre die Schule besucht. Er hätte flüchten müssen, weil ihm eine Sprengstoffweste umgebunden worden wäre, mit dem er ein ganzes Gebäude wegsprengen hätte sollen. Er könne nicht zurück, weil er getötet werden würde.1.
  2. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 03.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme durch die Polizei am gleichen Tag brachte er vor, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache sei Dari und er stamme aus dem Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Er sei am römisch 40 geboren und hätte in Jaghori acht Jahre die Schule besucht. Er hätte flüchten müssen, weil ihm eine Sprengstoffweste umgebunden worden wäre, mit dem er ein ganzes Gebäude wegsprengen hätte sollen. Er könne nicht zurück, weil er getötet werden würde. 1.
  3. Bei der Einvernahme vor der Behörde am 11.05.2016 brachte er vor, dass er von seinem Heimatort namens XXXX im Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni mit dem Bus nach Kabul fahren wollte. Auf dem Weg dorthin seien Sie in der Ortschaft XXXX von den Taliban angehalten worden. Es wären alle getötet worden, ausgenommen er selbst. Die Taliban hätten ihm eine Sprengstoffweste umgebunden und von ihm verlangt, dass er damit zu einem bestimmten "weißen Haus" in dieser Ortschaft gehen und den Zünder auslösen solle. Zuerst hätte er sich geweigert, woraufhin er mit dem Gewehrkolben von den Taliban geschlagen worden wäre. Schließlich hätte er eingewilligt. Er sei jedoch vorher von der Polizei angehalten und zwei Tage festgehalten worden. Von dort hätte er flüchten können und sei wieder zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Dort hätte er sich noch ca 20 Tage aufgehalten, wobei weder die Polizei noch die Taliban ihn zuhause aufgesucht hätten. Sein Großvater hätte Geld gesammelt bzw. sich von einem Freund aus London ausgeborgt, danach hätte er über Kabul Afghanistan verlassen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Taliban ihn töten würden. In seinem Heimatdorf würden schon immer die Taliban für die Sicherheit sorgen.1.
  4. Bei der Einvernahme vor der Behörde am 11.05.2016 brachte er vor, dass er von seinem Heimatort namens römisch 40 im Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni mit dem Bus nach Kabul fahren wollte. Auf dem Weg dorthin seien Sie in der Ortschaft römisch 40 von den Taliban angehalten worden. Es wären alle getötet worden, ausgenommen er selbst. Die Taliban hätten ihm eine Sprengstoffweste umgebunden und von ihm verlangt, dass er damit zu einem bestimmten "weißen Haus" in dieser Ortschaft gehen und den Zünder auslösen solle. Zuerst hätte er sich geweigert, woraufhin er mit dem Gewehrkolben von den Taliban geschlagen worden wäre. Schließlich hätte er eingewilligt. Er sei jedoch vorher von der Polizei angehalten und zwei Tage festgehalten worden. Von dort hätte er flüchten können und sei wieder zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Dort hätte er sich noch ca 20 Tage aufgehalten, wobei weder die Polizei noch die Taliban ihn zuhause aufgesucht hätten. Sein Großvater hätte Geld gesammelt bzw. sich von einem Freund aus London ausgeborgt, danach hätte er über Kabul Afghanistan verlassen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Taliban ihn töten würden. In seinem Heimatdorf würden schon immer die Taliban für die Sicherheit sorgen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes brachte er vor, dass es ihm nicht gut gehe, weil er von den Taliban geschlagen worden sei. Er stehe in ärztlicher Behandlung, könne die Untersuchungsberichte jedoch binnen 14 Tagen der Behörde vorlegen. Sein Vater sei von seinem Onkel getötet worden, als er 4 Jahre alt gewesen sei. Er habe als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet und hätte seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche aus seiner Mutter, seinen jüngeren Bruder, seiner jüngeren Schwester und einem Großvater, welcher sich um die Familie kümmerte, bestanden hätte. 1.
  5. Zum Zwecke der Altersfeststellung wurde eine multifaktorielle Untersuchung vorgenommen, welche ein Mindestalter von 16,11 Jahren ergab. 1.
  6. Am 27.05.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch das Land NÖ, dieses vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH", eine Stellungnahme eingebracht. Darin wiederholte er die bisherige Ausführung, wobei vorgebracht wurde dass er die Bombe nicht vor einem "weißen Haus" sondern vor einer Polizeistation hätte zünden müssen. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil er nicht nur von den Taliban sondern auch von der Polizei getötet werden würde. Diese würden ihn als vermeintlichen Angehörigen der Taliban töten. Ihm wäre daher entsprechend der UNHCR-Richtlinie wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Hazaras, sowie aufgrund seiner politischen Einstellungen Asyl zu gewähren. Zudem würde er Aufgrund der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt sein, weil Ghazni de facto von den Taliban regiert würde. Vorgelegt wurde ein Bestätigung des "Landesklinikums Mostviertel Amtstetten Mauer" vom 21.04.2016, gemäß dieser Empfehlung der Beschwerdeführer einmal täglich (0-0-0-1) TRITTICO RETARD 150 mg einzunehmen habe. 1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 (Spruchpunkt III.). Die Behörde begründet die Abweisung des internationalen Schutzes damit, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründet die Behörde damit, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und Versorgung, vor dem Hintergrund dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse wo sich seine Familie befände, es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, sich selbst zu versorgen und käme er dadurch in eine ausweglose Situation, welche in seine verbriefen Grundrechte eingreifen würde.1.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde begründet die Abweisung des internationalen Schutzes damit, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründet die Behörde damit, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und Versorgung, vor dem Hintergrund dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse wo sich seine Familie befände, es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, sich selbst zu versorgen und käme er dadurch in eine ausweglose Situation, welche in seine verbriefen Grundrechte eingreifen würde. 1.
  9. Gegen den abweisenden Spruchteil (Spruchpunkt I) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass schiitischen Hazaras tatsächlich einer höheren Bedrohung ausgesetzt seien, als im Bescheid dargestellt. Zudem stehe er unter einer posttraumatische Belastungsstörung und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Dass die Behörde die behandelten Ärzte hinsichtlich einer psychischen Erkrankung befragte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Behandlung stehe und von diesen keine Antwort bekam, wäre für die Behörde kein Grund gewesen anzunehmen, dass dies nicht der Fall wäre, weil die Ärzte unter einer Verschwiegenheitspflicht stehen. Zu diesem Zwecke wird der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen beauftragen möge, welcher die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers feststellen möge. Hingewiesen wird zudem darauf, dass Personen mit einer psychischen Erkrankung in Afghanistan Misshandlung ausgesetzt seien und er aufgrund seiner "massiven psychischen Beeinträchtigung" schon alleine deswegen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.1.
  10. Gegen den abweisenden Spruchteil (Spruchpunkt römisch eins) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass schiitischen Hazaras tatsächlich einer höheren Bedrohung ausgesetzt seien, als im Bescheid dargestellt. Zudem stehe er unter einer posttraumatische Belastungsstörung und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Dass die Behörde die behandelten Ärzte hinsichtlich einer psychischen Erkrankung befragte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Behandlung stehe und von diesen keine Antwort bekam, wäre für die Behörde kein Grund gewesen anzunehmen, dass dies nicht der Fall wäre, weil die Ärzte unter einer Verschwiegenheitspflicht stehen. Zu diesem Zwecke wird der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen beauftragen möge, welcher die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers feststellen möge. Hingewiesen wird zudem darauf, dass Personen mit einer psychischen Erkrankung in Afghanistan Misshandlung ausgesetzt seien und er aufgrund seiner "massiven psychischen Beeinträchtigung" schon alleine deswegen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  11. Am 24.03.2017 wurde ein Arztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung vom 12.11.2015 der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums Baden - Mödling vorgelegt. Laut dem Arztbrief befand sich der Beschwerdeführer vom 11.11.2015 auf den 12.11.2015 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer erhielt in dieser Nacht eine Standardinfusion und fiebersenkendes Mittel. Er konnte im guten Zustand entlassen werden. 1.
  12. Der Verwaltungsakt langte am 29.03.2017 beim ho Gericht ein. 1.
  13. Am 23.02.2018 wurden die Parteien unter Anschluss folgender Länderberichte zu einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 geladen: 1.9.
  14. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1) 1.9.
  15. Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 (Beilage 2) 1.9.
  16. Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  17. April 2016, interne Schutzalternative (Beilage 3) 1.9.
  18. Risikogruppen in Afghanistan (Beilage 4) 1.9.
  19. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119
  20. (Beilage 5) 1.
  21. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten abzugeben. Eine Stellungnahme langte seitens des Beschwerdeführers erst am 14.03.2018 ein. Darin wird in 24 Seiten auf die vermeintlich schlechte Sicherheits-, und Versorgungslage in Kabul, auf die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz, der mangelnden Unterstützung der Rückkehrer durch die Hilfsorganisationen, auf den Anstieg der Rückkehrer und die daraus resultierende Situation in Kabul, auf die Verwestlichung der Rückkehrer und schließlich auf die schlechte Sicherheitslage der Rückkehrer hingewiesen. Aus diesen Gründen wäre dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde am 23.03.2018, in der mündlichen Verhandlung seitens des Rechtsvertreters, zurückgezogen. 1.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtlichen Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen undzu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt. 1.
  23. Zu seinem primären Fluchtgrund (Sprengstoffweste) befragt wiederholte er im Grund das bisherige Vorbringen. Zu den erst in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründen (Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazaras und psychische Krankheit) führte er zusammengefasst pauschal aus das Hazaras von den Taliban verfolgt werden würden. Er selbst sei bei dem Vorfall mit dem Bus von den Taliban verfolgt worden, weil er ein Hazara ist. Zu seiner psychischen Krankheit brachte er nichts Näheres vor. 1.
  24. Wegen der Entscheidungsreife wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.03.2018 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Begründend wurde ausgeführt dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Rechtsvertreter verlangte sogleich die schriftliche Ausfertigung. Die weitere Verfahrenspartei, welcher das Protokoll zugesandt wurde, erlangte somit Kenntnis von dem Verlangen der schriftlichen Ausfertigung. 1.
  25. Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 30.03.2017, den oben angeführten Länderberichten, welche der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 beigelegt waren (sh oben, OZ 5), der Stellungnahme vom 14.03.2018 (OZ6 bis OZ10, [mehrfache gleiche Übermittlung]). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der Sachverhalt steht fest: 2.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Vornamen XXXX alias XXXX und den Familiennamen XXXX alias XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams.Der Beschwerdeführer führt den Vornamen römisch 40 alias römisch 40 und den Familiennamen römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf namens XXXX im Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf namens römisch 40 im Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte ca 7 Jahre lang die Schule in Jaghori. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, ob sein Vater oder seine Mutter, noch leben. Es kann nicht festgestellt werden, ob er bei seinen Eltern oder bei seinen Großeltern aufwuchs. Er hat noch eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Farsi. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  28. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht. 2.
  29. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.3.
  30. Allgemein zu Sicherheitslage 2.3.1.
  31. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation am 30.01.
  32. Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)" "Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018)."Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). (Grafik) Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). (Grafik) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018)." 2.3.1.
  33. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation am 21.12.2017, beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1 (wurde zum Parteiengehör erhoben, sh Punkt 1.9.1) "Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017)."Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017)." Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  34. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).... High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)."Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)." 2.3.1.
  35. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, Punkt 3, "Sicherheitslage" "Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...] Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  36. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  37. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  38. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  39. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  40. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  41. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). [...] Quellen: [...]" 2.3.1.
  42. Zur Sicherheitslage in Kabul. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, Punkt 3.
  43. Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ...Im Zeitraum 1.9.
  44. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen:[...]"Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen:[...]" 2.3.1.
  45. Zur Herkunftsregion "Ghazni", Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 3.
  46. Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: [...]" 2.3.1.
  47. Zu den Hazara; Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 16.1 "Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden." 2.3.1.
  48. Zur medizinischen Versorgung: Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 30.01.2018, Punkt
  49. "Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
  50. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  51. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  52. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016). [...]." Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  53. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor: 3.1.
  54. Flucht wegen der vermeintliche Zwangsrekrutierung durch die Taliban, (Sprengstoffweste) 3.1.
  55. Verfolgung weil er Hazara ist und aus Ghazni stammt (in der Beschwerde vorgetragen), 3.1.
  56. Verfolgung weil er unter einer "psychischen massiven Krankheit" leidet (in der Beschwerde vorgetragen). 3.
  57. Glaubwürdigkeit aufgrund seines Alters: Der Beschwerdeführer hat das vermeintliche Fluchtvorbringen im Jahr 2015 erlebt. Damals war er 16 Jahre alt. Das Gericht setzt an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen einen geringeren Maßstab an, als bei Erwachsenen. Eine gewisse instringente Erzählweise und Schilderung des Lebensverlaufes ist bei einem 16-jährigen durchaus plausibel, da dieser eine andere Wahrnehmungs-, und Erinnerungsfähigkeit hat als eine erwachsene Person. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Inhalt der Aussagen: Dass dem Minderjährigen beispielsweise eine weniger stringente Erzählweise zugeschrieben wird, bedeutet nicht, dass dem Inhalt der Aussage kein oder ein verringerter Glauben geschenkt wird. Mangels weiterer Zeugen und öffentlichen Berichten zu seinem konkreten Fluchtvorbringen ist der erkennende Richter daran angewiesen das Fluchtvorbringen - vor dem Hintergrund der Länderberichte - alleine aufgrund seiner Aussagen zu prüfen. Die Vorbringen werden allerdings vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit gewertet (VwGH vom
  58. April 2002, 2000/20/0200), indem an seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Erzählweise ein verminderter - dem Alter eines 16-jährigen entsprechenden - Maßstab angelegt wird. 3.
  59. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (sh Punkt 2.1) Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Gericht. In der Verhandlung vor dem Gericht brachte er vor, dass er XXXX heiße und es bisweilen immer falsch protokolliert worden sei. Dem erkennenden Richter ist der Familienname "XXXX" auch nicht geläufig. Der Dolmetscherin gab dem Richter gegenüber an, dass es den Familiennamen XXXX auch nicht gebe. Es handelt sich um einen typischen Vornamen. Dies ist für den erkennenden Richter nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurde im mündlichen Erkenntnis folgender Name gewählt: XXXX, alias XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass es sich nicht um eine Identitätsfeststellung handelt, sondern lediglich um einen Namen welcher dem Verfahren zugeordnet wird.Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Gericht. In der Verhandlung vor dem Gericht brachte er vor, dass er römisch 40 heiße und es bisweilen immer falsch protokolliert worden sei. Dem erkennenden Richter ist der Familienname "XXXX" auch nicht geläufig. Der Dolmetscherin gab dem Richter gegenüber an, dass es den Familiennamen römisch 40 auch nicht gebe. Es handelt sich um einen typischen Vornamen. Dies ist für den erkennenden Richter nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurde im mündlichen Erkenntnis folgender Name gewählt: römisch 40 , alias römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass es sich nicht um eine Identitätsfeststellung handelt, sondern lediglich um einen Namen welcher dem Verfahren zugeordnet wird. Das Geburtsdatum ergibt sich aus dem multifaktoriellen medizinischen Gutachten (sh Punkt 1.3). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich sowie seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des jungen Alters zum Fluchtzeitpunkt (16 Jahre) gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3.3.
  60. Widersprüchlichkeit hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters: Vor der Behörde brachte er eingangs vor "...ich habe meinen Vater nie gesehen..." (AS 131, OZ 1), später brachte er vor, "Ich war 4 Jahre alt, als mein Vater ums Leben gekommen ist." (AS 135, OZ1). Vor der Behörde auf diese Widersprüchlichkeit angesprochen, brachte er vor, "ich kann es mir nicht erklären." Diese Divergenzen konnten nicht restlos aufgeklärt werden. Selbst von einem Kind kann man erwarten, dass er wisse, wann sein Vater gestorben ist. Der Unterschied zwischen "4 Jahren" und "ich habe ihn nie gesehen" ist mit dem jugendlichen Alter (sh Punkt 3.2) nicht zu erklären. Vor dem Gericht bracht er diesbezüglich vor: "R: Bei der Behörde haben Sie einmal gesagt, Sie haben ihren Vater nie gesehen und dann gaben Sie an, dass Sie vier Jahre alt waren als Ihr Vater gestorben ist. Was ist jetzt richtig? BF: Ich habe meinen Vater nie gesehen. Das was ich angegeben habe, stammt alles aus Erzählungen meiner Mutter. Meine Mutter ist dann verstorben und ich bin bei meinem Großvater mütterlicherseits aufgewachsen. R: Warum haben Sie dann bei der Behörde angegeben, dass Sie vier Jahre alt waren als Ihr Vater starb? BF: Als ich vier Jahre alt war habe ich das alles nicht gewusst, als ich älter wurde habe ich meine Mutter gefragt wo mein Vater sei. Meine Mutter erzählte mir dann dass, das sein Bruder ihn umgebracht hat. Warum wisse sie auch nicht. " Damit wurde diese Divergenz jedoch nicht aufgelöst 3.3.
  61. Widersprüchlichkeit hinsichtlich seiner Mutter: Der Beschwerdeführer brachte vor der Behörde nicht vor, dass er keine Mutter mehr habe. Auch vor dem Gericht erwähnte er immer wieder seine Mutter. Als er erwähnte, dass er bei seinen Großeltern aufwuchs (Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift), wurde ihm vorgehalten, dass er doch seine Mutter immer wieder erwähnte. Er brachte vor: "R: Warum haben Sie bei der Behörde nie gesagt, dass Ihre Mutter auch gestorben ist? BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater gestorben ist und meine Mutter auch. Das ist das Problem, wegen dem Dolmetscher. Übrigens dort wo ich den Asylantrag gestellt habe, dass ich XXXX heiße und da gibt es ein XXXX dazu. Das habe ich nie gesagt, dass ich XXXX heißen würde."BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater gestorben ist und meine Mutter auch. Das ist das Problem, wegen dem Dolmetscher. Übrigens dort wo ich den Asylantrag gestellt habe, dass ich römisch 40 heiße und da gibt es ein römisch 40 dazu. Das habe ich nie gesagt, dass ich römisch 40 heißen würde." Er vermeinte jedoch eingangs, dass er die Dolmetscher gut verstanden habe. Auf den Unterschied aufmerksam gemacht bracht er vor: R: Wann ist Ihre Mutter gestorben? BF: Das weiß ich nicht. Ich bin jetzt 19 Jahre alt und in diesen 19 Jahren habe ich meine Mutter nicht gesehen. R: Vor zwei Minuten haben Sie gesagt, dass Ihnen Ihre Mutter gesagt hätte, dass Ihr Vater gestorben sei. Jetzt sagen Sie, dass Sie Ihre Mutter nie gesehen haben. BF: Ich meine damit meine Großmutter. Ich habe doch bereits gesagt, dass mein Vater umgebracht wurde und meine Mutter dann auch verstorben sei. BF wird auf die Wahrheitsverpflichtung hingewiesen. BF: Sie haben mich nicht gefragt, ob ich mit "Mutter" nicht meine "Großmutter" meinte. R stellt fest, dass der BF oft eine Verwechslung vorgenommen hat zwischen Großmutter und Mutter. Es wird ihm erklärt, dass er bei der Wahrheit bleiben möge und dass er seine Antworten sich gut überlegen möge, weil das seine Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnte". Eine vollständige Klärung seiner Familienverhältnisse wurde nicht erreicht. Dass er dem Richter vorwarf nicht nachzufragen, ob er mit "Mutter" nicht doch seine "Großmutter" meine, und insofern der Richter an der Verwechslung schuld sei, ist ein für den erkennende Richter untauglicher Versuch sich frei zu beweisen, bleibt doch letztlich nicht geklärt, warum er vor der Behörde seine vermeintliche Waisenstellung nicht erwähnte. Letztlich bleibt an diesem Punkt festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit seiner Person wegen der unterschiedlichen Angaben stark verringert wurde. 3.3.
  62. Strafgerichtliche Unbescholtenheit: Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die StA Wr. Neustadt hat unter 5 St 85/15s-1, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige wegen §§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1
  63. Fall StGB (Raub, schwerer Raub) gem. § 190 Abs.- 2 StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung") zurückgelegt. Jedoch auch hier verfing er sich in Widersprüche. Auf die Frage vor dem Gericht, ob er schon einmal - abgesehen von der Einreise - Kontakt mit der Polizei hatte, verneinte er dies. Erst als ihm die Zurücklegung der StA vorgehalten wurde, brachte er vor, doch schon mit der Polizei Kontakt gehabt zu haben.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die StA Wr. Neustadt hat unter 5 St 85/15s-1, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,
  64. Fall StGB (Raub, schwerer Raub) gem. Paragraph 190, Abs.- 2 StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung") zurückgelegt. Jedoch auch hier verfing er sich in Widersprüche. Auf die Frage vor dem Gericht, ob er schon einmal - abgesehen von der Einreise - Kontakt mit der Polizei hatte, verneinte er dies. Erst als ihm die Zurücklegung der StA vorgehalten wurde, brachte er vor, doch schon mit der Polizei Kontakt gehabt zu haben. 3.
  65. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Fluchtvorbringen (sh Punkt 2.2): 3.4.
  66. Zu der Zwangsrekrutierung Die nachfolgenden Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage beziehen sich entweder von der Aussage vor der Behörde zu der Aussage vor dem Gericht oder innerhalb der jeweiligen Einvernahmen. 3.4.1.
  67. Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen o Wie bereits oben angeführt brachte er einerseits vor, dass er seinen Vater nie gesehen habe, andererseits bracht er vor, dass sein Vater im Alter von 4 Jahren gestorben sei. Er brachte zudem vor dem Gericht - und nicht der Behörde - vor, dass seine Mutter verstorben sei. Zudem widersprach er sich hinsichtlich des "Kontaktes mit der Polizei" in Österreich (sh oben). o Der Beschwerdeführer brachte vor der Behörde einerseits vor, dass er bei der Sprengstoffwese einen Knopf auslösen hätte sollen (an der Schulter, AS 139, OZ1), andererseits brachte er bei der Beschwerde vor, dass es sich um einen Zeitzünder gehandelt hätte (AS 315, OZ1). Auf diese Widersprüchlichkeit hingewiesen, brachte er vor dem Gericht vor, "R: Zuvor sagten Sie, Sie hätten den Knopf drücken müssen. Jetzt sagen Sie, da war eine Zeitschaltuhr. Was stimmt jetzt? BF: Es war eine Zeituhr da, das zu diesem bestimmten Zeitpunkt wo die Bombe explodieren soll aber es war auch ein Knopf da, den hätte man früher drücken können, dann wäre die Bombe schon früher losgegangen." Damit wurde die Divergenz in den Aussagen nicht geklärt. Das Gericht hält jedoch gerade diesen Punkt als wesentlich, denn der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt jederzeit damit rechnen müssen, dass die Bombe gezündet wird. Diese wesentlichen Sekunden vor dem Tod eines jeden Menschen müssen sehr einprägsam sein. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht genau erklären, wie die Bombe gezündet werden sollte, entweder mit einem Knopf, mit einer Zeitschaltuhr oder mit einem Fernzünder. o In der Beschwerde bracht er vor, dass sich neben der Polizeistation eine Bibliothek und ein Obstgeschäft befunden hätten. In der mündlichen Verhandlung bracht er vor: R: Was befand sich neben dem Haus, dass sie wegsprengen mussten? BF: Es waren nur Polizisten dort. R: Welches Gebäude war neben dem Gebäude, das Sie wegsprengen mussten? BF: Es war dort nichts anderes außer der Polizeidienststelle und die Autos. In dem Ort befand sich eine Bäckerei und Geschäfte mit Lebensmittel. R: In der Beschwerde sagen Sie dass sich neben dem Gebäude eine Bibliothek und Obstgeschäft befand? BF: Ja, stimmt. R: Warum sagen Sie mir das nicht selber, ich war ja nicht dort? BF: Ich habe gesagt, dass dort eine Bäckerei und Geschäft war. R: Sie haben mir gerade gesagt, dass es dort nichts gab. Außer der Polizeidienststelle. Ich habe Ihnen gesagt dass Sie in der Beschwerde etwas Anderes gesagt haben. Was stimmt jetzt? BF: Sie fragen so, dass man nicht weiß wie man antworten soll. Sie müssen mich fragen, was dort noch so alles war. Es war dort ein Polizeiauto, ein Gebäude in dem mächtigere/größere Leute waren. Der Beschwerdeführer war somit selbst bei Vorhalt nicht in der Lage, sich daran zu erinnern, was sich neben der Polizeistation befand. Einmal war es eine "Bibliothek" und ein "Obststand", dann war es ein Gebäude, indem sich "mächtigere/größere Leute" befanden. Der Versuch die Verantwortung dem Gericht zu übertagen, reiht sich wieder in dem Versuch sich frei zu beweisen ein (sh dazu oben unter Punkt 3.3.2). 3.4.1.
  68. Mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Aussagen Der Beschwerdeführer sei als einziger in dem Bus verschont worden. Daraufhin sei ihm eine Bombenweste von den Taliban angezogen worden und hätte er dieses Haus, eine Polizeistation, in die Luft sprengen sollen. o Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, selbst sein jugendliches Alter miteingeschlossen (sh dazu Punkt 3.2), den Vorgang einigermaßen plausibel zu erklären. Das erkennende Gericht gewann nicht den Eindruck dass das Vorgetragene ein 16-jähriger tatsächlich erlebt hat. Die Erzählung war in den wesentlichen Punkten nicht so detailhaft, als dass der erkennende Richter tatsächlich den Eindruck gewann, dass diese massive Gewalt, das Mitansehen der Tötung von 41 SchulkollegInnen (dazu weiter unten), die unmittelbare Todesgefahr, tatsächlich auf ihn im Alter von 16 Jahren einwirkten. Selbst ein 16-jähriger wäre - sollte er dies tatsächlich so erlebt haben - in der Lage, die wesentlichen Punkt dieser Geschichte detailreicher zu erklären. So beschrieb er in der freien Erzählweise, vor der Aufforderung durch den erkennenden Richter, möglichst detailgetreu zu erzählen und sich bei der Erzählung Zeit zu lassen, folgendes: "BF: Ich habe von meinem Großvater 5000 Afghani bekommen damit ich in Kabul Kurse besuchen kann um mich für die Schule vorzubereiten. Als ich mich auf dem Weg nach Kabul machte, im Bereich von XXXX wurden wir unterwegs von den Taliban angehalten. In diesem Bus befanden sich 42 Personen. Der Busfahrer sagte uns, dass es sich bei den Leuten die uns aufgehalten haben um Taliban handeln würde. Die Taliban forderten uns auf, den Bus zu verlassen und auszusteigen. Der Führer der Taliban fragte uns, wer von uns in Kabul vorhat etwas zu lernen. Danach haben sie den Fahrer schon vor Ort getötet. Von diesen 42 Personen bin ich als Einziger am Leben geblieben. 41 Personen wurden von den Taliban dort erschossen. Man hat mir meine Augen verbunden und brachte mich zu einer Wüste. Man hat mir dort mitgeteilt, dass man für mich eine Aufgabe hätte. Ich fragte welche Aufgabe das wäre. Sie sagten mir, dass ich für sie als Selbstmordattentäter auftreten solle, ich solle mich vor einem Gebäude in die Luft sprengen lassen. Sie haben mir eine Bombenweste angezogen. Wir gingen circa 10 Minuten zu Fuß bis zu einer Polizeidienststelle. Die Taliban befanden sich in einem Auto. Ich ging zu Fuß. Die Taliban haben mir gesagt, dass wenn ich mich nicht in die Luft sprenge, werden sie mich erschießen. Sie haben mit dem Fernglas ihrer Waffe mich beobachten können. Circa drei Minuten vor der Polizeidienststelle habe ich den Reißverschluss meiner Jacke heruntergezogen und die Polizisten haben es gemerkt, weil es geleuchtet hat. Und dann haben sie mich festgehalten. Man hat mir Handschellen angelegt und befragten mich, was ich da tue. Ich hatte Angst und konnte überhaupt nichts sagen. Eine Person ist dann gekommen und hat die Bombe in der Weste entschärft. Das war 1 Min und 15 Sek (Bei der Rückübersetzung: Änderung auf "50 Sekunden") vor der Explosion. Man hat mich dann ins Gefängnis gebracht und verbrachte dort zwei Tage. Man hat mich dann befragt, wer mich beauftragt hätte und ich sagte, dass ich das nicht weiß, und ich weiß nur wer mir diese Weste angezogen hätte und mich aufgefordert hat, mich in die Luft zu sprengen. Die Taliban hatten mir schon zuvor gesagt, dass sich oben bei der Weste sich ein Knopf befinden würde, wenn ich diesen drücken würde, wäre das für mich gut, wenn nicht dann wäre das für mich schlecht. Nach diesen zwei Tagen im Gefängnis, als ich dringend auf die Toilette musste, die Toilette befand sich 5 Minuten entfernt von dem Zimmer wo ich festgehalten wurde. Ein älterer Herr der mich bis zur Toilette begleitet hat, habe ich gesagt, dass ich Durchfall hätte und er solle mir bitte Wasser bringen. Als er wegging nutzte ich die Gelegenheit und floh, weil ich nur Handschellen und keine Fußfesseln hatte. Ich bin circa ein bis eineinhalb Stunden gelaufen bis ich zu einer Straße gekommen bin. Das war eine asphaltierte Straße und es fuhren auch LKWs vorbei und legte mich mitten auf die Straße. So dass die Fahrer anhalten mussten und gedacht haben dass ich tot bin. Ich hatte ja Handschellen. Da ist ein LKW stehen geblieben, der Fahrer ist ausgestiegen und fragte was los sei. Ich habe dem Mann alles erzählt, er fragte mich was er für mich tun könne. Ich hatte ein Handy, dieses kostete 3000 Afghani. Ich sagte dem Mann, dass ich kein Geld hätte und ich müsste nach Jaghori, weil meine Familie dort sei. Er nahm mein Handy und brachte mich nach Jaghori, weil ich kein Geld zahlen konnte. Ich ging dann zu meinem Großvater und er fragte mich, wo ich gewesen sei. Mein Großvater hatte einen Freund und der Sohn dieses Freundes befand sich in London. Mein Vater bat den Sohn seines Freundes um finanzielle Unterstützung, damit ich aus Afghanistan ausreisen kann. Er schickte etwas Geld, ich bin mit dem Geld dann in den Iran gegangen. Vom Iran dann weiter in die Türkei und dann nach Europa. Das ist alles. Ich muss noch erwähnen, dass ich von den Taliban sehr viel geschlagen wurde, deswegen habe ich Probleme. In der Nacht kann ich kaum schlafen. Alles was ich dort erlebt habe, sehe ich immer in der Nacht. Wenn ich schlafe, träume ich von den Taliban, wie sie ihre Gesichter verdeckt haben und sie mich schlagen. Ich schreie und wache dann auf. Deshalb bin ich auch ein paar Mal beim Arzt gewesen. Ich habe das in der Unterkunft erzählt, dass ich Probleme hätte und man hat dann ermöglicht, dass ich zu einem Arzt gehen kann. Der Arzt hat mir empfohlen, dass ich mich zu einem Ort begebe, wo ich eine Ruhe hätte. Er hat auch gesagt, wenn ich große Probleme habe, solle ich es dem Arzt erklären. Als ich immer zum Arzt gegangen bin, ging es mir besser. Aber als ich den negativen Asylbescheid bekommen habe, ging es mir wieder schlechter. Dadurch dass ich diesen psychischen Schaden durch die Taliban erlitt, habe ich in dieser Unterkunft die anderen Jungs belästigt. Die Mitarbeiter der Unterkunft wussten von dem Problem und hatten Verständnis für mich. Der Unterkunftsgeber hat mir gesagt, dass ich einfach um Hilfe bitten solle und ich würde Hilfe bekommen. Ich sagte, dass ich einfach nur ein Zimmer haben möchte, wo ich alleine bin und ich keinen anderen Menschen Probleme machen würde. Ich habe dann ein Einzelzimmer bekommen. Man hat mir auch versprochen, dass mir auch finanziell geholfen wird, wenn ich etwas brauche.""BF: Ich habe von meinem Großvater 5000 Afghani bekommen damit ich in Kabul Kurse besuchen kann um mich für die Schule vorzubereiten. Als ich mich auf dem Weg nach Kabul machte, im Bereich von römisch 40 wurden wir unterwegs von den Taliban angehalten. In diesem Bus befanden sich 42 Personen. Der Busfahrer sagte uns, dass es sich bei den Leuten die uns aufgehalten haben um Taliban handeln würde. Die Taliban forderten uns auf, den Bus zu verlassen und auszusteigen. Der Führer der Taliban fragte uns, wer von uns in Kabul vorhat etwas zu lernen. Danach haben sie den Fahrer schon vor Ort getötet. Von diesen 42 Personen bin ich als Einziger am Leben geblieben. 41 Personen wurden von den Taliban dort erschossen. Man hat mir meine Augen verbunden und brachte mich zu einer Wüste. Man hat mir dort mitgeteilt, dass man für mich eine Aufgabe hätte. Ich fragte welche Aufgabe das wäre. Sie sagten mir, dass ich für sie als Selbstmordattentäter auftreten solle, ich solle mich vor einem Gebäude in die Luft sprengen lassen. Sie haben mir eine Bombenweste angezogen. Wir gingen circa 10 Minuten zu Fuß bis zu einer Polizeidienststelle. Die Taliban befanden sich in einem Auto. Ich ging zu Fuß. Die Taliban haben mir gesagt, dass wenn ich mich nicht in die Luft sprenge, werden sie mich erschießen. Sie haben mit dem Fernglas ihrer Waffe mich beobachten können. Circa drei Minuten vor der Polizeidienststelle habe ich den Reißverschluss meiner Jacke heruntergezogen und die Polizisten haben es gemerkt, weil es geleuchtet hat. Und dann haben sie mich festgehalten. Man hat mir Handschellen angelegt und befragten mich, was ich da tue. Ich hatte Angst und konnte überhaupt nichts sagen. Eine Person ist dann gekommen und hat die Bombe in der Weste entschärft. Das war 1 Min und 15 Sek (Bei der Rückübersetzung: Änderung auf "50 Sekunden") vor der Explosion. Man hat mich dann ins Gefängnis gebracht und verbrachte dort zwei Tage. Man hat mich dann befragt, wer mich beauftragt hätte und ich sagte, dass ich das nicht weiß, und ich weiß nur wer mir diese Weste angezogen hätte und mich aufgefordert hat, mich in die Luft zu sprengen. Die Taliban hatten mir schon zuvor gesagt, dass sich oben bei der Weste sich ein Knopf befinden würde, wenn ich diesen drücken würde, wäre das für mich gut, wenn nicht dann wäre das für mich schlecht. Nach diesen zwei Tagen im Gefängnis, als ich dringend auf die Toilette musste, die Toilette befand sich 5 Minuten entfernt von dem Zimmer wo ich festgehalten wurde. Ein älterer Herr der mich bis zur Toilette begleitet hat, habe ich gesagt, dass ich Durchfall hätte und er solle mir bitte Wasser bringen. Als er wegging nutzte ich die Gelegenheit und floh, weil ich nur Handschellen und keine Fußfesseln hatte. Ich bin circa ein bis eineinhalb Stunden gelaufen bis ich zu einer Straße gekommen bin. Das war eine asphaltierte Straße und es fuhren auch LKWs vorbei und legte mich mitten auf die Straße. So dass die Fahrer anhalten mussten und gedacht haben dass ich tot bin. Ich hatte ja Handschellen. Da ist ein LKW stehen geblieben, der Fahrer ist ausgestiegen und fragte was los sei. Ich habe dem Mann alles erzählt, er fragte mich was er für mich tun könne. Ich hatte ein Handy, dieses kostete 3000 Afghani. Ich sagte dem Mann, dass ich kein Geld hätte und ich müsste nach Jaghori, weil meine Familie dort sei. Er nahm mein Handy und brachte mich nach Jaghori, weil ich kein Geld zahlen konnte. Ich ging dann zu meinem Großvater und er fragte mich, wo ich gewesen sei. Mein Großvater hatte einen Freund und der Sohn dieses Freundes befand sich in London. Mein Vater bat den Sohn seines Freundes um finanzielle Unterstützung, damit ich aus Afghanistan ausreisen kann. Er schickte etwas Geld, ich bin mit dem Geld dann in den Iran gegangen. Vom Iran dann weiter in die Türkei und dann nach Europa. Das ist alles. Ich muss noch erwähnen, dass ich von den Taliban sehr viel geschlagen wurde, deswegen habe ich Probleme. In der Nacht kann ich kaum schlafen. Alles was ich dort erlebt habe, sehe ich immer in der Nacht. Wenn ich schlafe, träume ich von den Taliban, wie sie ihre Gesichter verdeckt haben und sie mich schlagen. Ich schreie und wache dann auf. Deshalb bin ich auch ein paar Mal beim Arzt gewesen. Ich habe das in der Unterkunft erzählt, dass ich Probleme hätte und man hat dann ermöglicht, dass ich zu einem Arzt gehen kann. Der Arzt hat mir empfohlen, dass ich mich zu einem Ort begebe, wo ich eine Ruhe hätte. Er hat auch gesagt, wenn ich große Probleme habe, solle ich es dem Arzt erklären. Als ich immer zum Arzt gegangen bin, ging es mir besser. Aber als ich den negativen Asylbescheid bekommen habe, ging es mir wieder schlechter. Dadurch dass ich diesen psychischen Schaden durch die Taliban erlitt, habe ich in dieser Unterkunft die anderen Jungs belästigt. Die Mitarbeiter der Unterkunft wussten von dem Problem und hatten Verständnis für mich. Der Unterkunftsgeber hat mir gesagt, dass ich einfach um Hilfe bitten solle und ich würde Hilfe bekommen. Ich sagte, dass ich einfach nur ein Zimmer haben möchte, wo ich alleine bin und ich keinen anderen Menschen Probleme machen würde. Ich habe dann ein Einzelzimmer bekommen. Man hat mir auch versprochen, dass mir auch finanziell geholfen wird, wenn ich etwas brauche." Der erkennende Richter geht davon aus, sollte dies tatsächlich passiert sein, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinem eigenem Leben abgeschlossen hat, denn er meinte vor der Behörde, dass er tatsächlich den Entschluss gefasst hätte, die Bombe zu zünden. Dabei ist es mit den logischen Denkgesetzen vereinbar, dass man dieses Empfinden genauer und vor allem emotionaler beschreibt, als dies der Beschwerdeführer vor der Gericht getan hat. Der Beschwerdeführer brachte auf Nachfrage, warum er die Anzahl der Personen so genau wisse, welche von den Taliban umgebracht worden seien, vor, dass es sich um KlassenkollegInnen gehandelt habe und der die Anzahl deswegen gewusst habe (sh Seite 11 der niederschriftlichen Einvernahme). Der Beschwerdeführer erzählte in der freien Erzählweise wieviel das Handy, welches er für die Taxifahrt verkauft hat kostete (3000 Afghani), jedoch das viel einprägsamere, nämlich den genauen Ablauf (welchen Auslösermechanismus) hinsichtlich der vermeintlichen Bombenweste oder die vermeintliche Tötung seiner 41 KlassenkollegInnen erwähnte er in der freien Erzählweise mit keinem einzigen Wort. Schon alleine aus diesem Grund wäre die Fluchtgeschichte unplausibel. o Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht erklären, wie nach der Flucht von der Polizeistation und Heimkehr in sein Heimatdorf 10 Tage (vor der Behörde waren es noch 20 Tage) unbehelligt zuhause verbringen konnte, ohne das ihm entweder die Taliban oder die Polizei aufgesucht hätten. Die Annahme, dass seine Nationalitäten der Polizei bekannt gewesen sein mussten, nachdem er ja eine Bombe vor der Polizeistation zünden wollte/musste, und diese nach seiner Flucht nach ihm gefahndet haben müssten, ist wohl nicht nur mit den europäischen Fahndungstaktiken vereinbar. Es ist mit den logischen Denkgesetzen vereinbar, dass die Polizei auch in Afghanistan nach ihm fahnde, zumal er ja von der Polizeistation geflüchtet ist und zumal er selbst in der Beschwerde angibt, dass ihm bei einer Rückführung selbst die Polizei umbringen werde, weil diese annehmen würden, dass er mit den Taliban verbündet sei. Dass er nach dem versuchten Bombenanschlag 10/20 Tage unbehelligt zuhause gewohnt hat, ist dem Gericht nicht plausibel und wurde in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers auch nicht plausibel dargelegt. Er vermeinte dazu, dass sich zwischen der Polizeistation und seinem Wohnort eine zu lange Distanz befunden hätte. Dem kann das Gericht nicht folgen, denn es wurden ja nach seinen Aussagen immerhin 41 Leute getötet und ein Bombenanschlag auf eine Polizeistation versucht zu verüben. Bei Wahrheit dieser Tatsachen ist es plausibel, dass kein Weg in Afghanistan zu weit ist, um den vermeintlichen Täter oder Mittäter auszuforschen. o Im Allgemeinen gewann das Gericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine gehörte Geschichte wiedergab und nicht etwas selbst Erlebtes. Die Erzählweise war oberflächlich und nicht von Emotionen begleitet. Würde der Beschwerdeführer die vorgetragene Geschichte tatsächlich von seiner Erinnerung, von seiner (Todes)erfahrung, vor seinem "inneren Auge" widergeben, dann wären die Ausführung nicht nur in den wesentlichen Punkten detailreicher, sondern zumindest ein wenig emotionaler vorgetragen worden. Dies war nicht der Fall. 3.
  69. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat (sh Punkt 2.3): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelt und ersucht binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 14.03.2018 langte eine Stellungnahme (mehrfach) ein. Darin wird mehrfach auf das übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.01.2018 Bezug genommen und um weitere Berichte ergänzt; zB für Ghazni ein Bericht der Agentur Reuters (Seite 4). Die Inhalte sind aus dem Punkt 1.10 zu entnehmen. Insofern Widersprüche zwischen den Berichtsmaterial in der Stellungnahme und dem Inhalt Staatendokumentation aufgezeigt werden (zB auf Seite 5 hinsichtlich der Anschläge in Ghazni) folgt das Gericht aufgrund der staatlichen Plausibilität der Aussage aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. In diesen Zusammenhang wird festgehalten, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die den Großteil der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zusammengetragen hat, um eine in österreichischen Gesetzen verankerte Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handelt, deren Pflicht es ist, Neutralität, Objektivität und Transparenz zu wahren, und deren Aufgabe es ist, auf Basis von internationalen Berichten, internationalen Kooperationen und der Durchführung von Fact Finding Missions ausgewogene Länderinformationen zu erstellen und verfügbar zu machen. Im Allgemeinen kommt der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung zu dem Ergebnis, dass ganz Afghanistan unsicher ist, insbesondere Kabul aus der sicherheitsrelevanten Perspektive und auch aus der Sicht der Versorgungslage. Auch Ghazni sei sehr unsicher und wird von den Taliban kontrolliert. Schließlich wird der Antrag gestellt, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Eingangs wird zu den nächsten beiden Punkten angemerkt, dass diese Verfolgungsgrunde nicht vom Beschwerdeführer direkt vorgebracht wurde, sondern erst bei der Beschwerde seitens des Rechtsvertreters in das Verfahren eingebracht wurden. Insofern beruhen diese Fluchtgründe nicht auf einem intrinsischen Motiv des Beschwerdeführers sondern wurde ihm dies in Gesprächen erst hier in Österreich dargelegt, dass es sich bei den folgenden Punkten auch um Fluchtgründe handeln kann. Das Gericht schenkt schon aus diesem Grund dem Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens weniger Bedeutung, dies noch durch seine vagen Aussagen diesbezüglich verstärkt wird. Aus den Länderberichten ist zudem nicht ersichtlich dass Personen mit den unten angeführten Eigenschaften ganz allgemein, ohne Unterscheidung auf die Person, einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sind. 3.5.
  70. Zur Verfolgung aufgrund seines psychischen Zustandes 3.5.1.
  71. Zu seinem Antrag auf Beiholung eines Sachverständigengutachtens: Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Seite 12) beim Gericht, den Grad seiner psychischen Erkrankung mittels eines Gutachtens feststellen zu lassen. Ungeachtet dessen Ausgang, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass er aufgrund der "massiven psychischen Beeinträchtigungen" einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es wurden jedoch keine Befunde vorgelegt, welche die Annahme einer psychischen Erkrankung rechtfertigen könnten. Die Verschreibung unter Punkt 1.4 stammt aus dem Jahr
  72. Das Medikament ist niedrig dosiert eingesetzt worden und ein bekanntes Antidepressiva. Der Beschwerdeführer selbst hat bis zum Entscheidungszeitpunkt kein Gutachten vorgelegt, wonach er an einer der von ihm beschriebenen "massiven psychischen Beeinträchtigung" oder einer Erkrankung leidet. Soweit Beschwerde der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Sachverständigen beauftragen, welche die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers feststellen könne, ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Aus diesen Gründen ist dem Antrag nicht stattzugeben. 3.5.1.
  73. Zur Behandlung seiner Krankheit in Afghanistan Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass eine grundsätzliche medizinische Versorgung in Afghanistan besteht. Der Beschwerdeführer konnte keine Befunde oder Arztbriefe vorlegen. Er brachte folgendes vor: "R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Es geht mir gut. Ich war schon ein paar Mal beim Arzt, ich muss noch einmal hingehen, damit es mir besser geht. R: Welcher Arzt ist das? BF: Ich gehe zum Krankenhaus, weil ich psychische Probleme habe. In St. Pölten war ich auch ein paar Mal beim Arzt. R: Müssen Sie Medikamente nehmen? BF: Ja, ich nehme Medikamente. R: Wissen Sie welche? BF: Nein. R: Haben Sie einen ärztlichen Befund? BF: Ich glaube, dass ich die Unterlagen zuhause oder vergessen habe." Das Gericht sah aufgrund der vagen Aussagen des Beschwerdeführers (er wohnt in Wien und nicht in St. Pölten) keine Veranlassung, sich Befund vorlegen zu lassen. Es kann jedenfalls festgehalten werden dass der Beschwerdeführer gesund ist. Er vermeinte eingangs lediglich, dass er "psychische Probleme" hätte und dass ihm das "Auge schmerze". "Massiven psychischen Problemen", wurden weder behauptet noch wurden Beweise vorgelegt. Jedenfalls hat er keine Erkrankungen, welche lebensbedrohend sein würden oder bei einer Unbehandlung ein schweres Siechtum nach sich ziehen würde. Es musste daher - ausgenommen einer leichten Augenentzündung, von dem sich der Richter selbst überzeugen konnte - die Feststellung getroffen werden, dass er gesund ist. Zudem bracht er mit keinem Wort vor, wegen einer psychischen Erkrankung geflohen zu sein oder im Fall der Rückkehr bedroht zu werden. 3.5.
  74. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hazaras aus Ghazni stammend Die Feststellung dass er auch aus diesem Grund nicht verfolgt wird, ergibt sich einerseits aus den Länderfeststellungen (sh dazu unten) und andererseits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringt wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals verfolgt worden zu sein. Er brachte lediglich vor, dass er während des Vorfalles mit dem Bus von den Taliban "auserwählt" worden sei, weil er Hazara sei. Dem Vorfall mit dem Bus kommt jedoch keine Glaubhaftigkeit bei. Daraus folgt die
  75. Rechtliche Beurteilung Die Beschwerde ist zulässig. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 24.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und langte der bezughabende Gesamtakt am 29.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG nunmehr dem zuständigen Einzelrichter. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. So wurde dem Beschwerdeführer insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich zusammengefasst. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 4.
  76. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.