RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlW264 2149720-1 SpruchW264 2149720-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahl 1052319310-150197664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zahl 1052319310-150197664, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.2.2015 als mündiger Minderjähriger im Alter von 17 Jahren und ca. 8 Monaten einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) stellte.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.2.2015 als mündiger Minderjähriger im Alter von 17 Jahren und ca. 8 Monaten einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) stellte.
- In der Erstbefragung am 24.2.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari als Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an: Er sei ledig und nach der Ermordung des Vaters mit der Mutter nach Pakistan geflüchtet, wo diese einen zweiten Mann namens XXXX geheiratet habe, mit welchem sie zwei weitere Kinder habe. Der Stiefvater wäre dem Alkohol zugetan und ein Spieler und hätte den BF bereits als Kind immer geschlagen- Der BF hätte als Straßenverkäufer Geld verdienen müssen. Wenn er abends zu wenig Geld nach Hause gebracht habe, hätte ihn der Stiefvater immer geschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken. Dies wären alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere Fluchtgründe habe er nicht und habe er die Wahrheit gesagt, so der Beschwerdeführer in der Erstbefragung.Er sei ledig und nach der Ermordung des Vaters mit der Mutter nach Pakistan geflüchtet, wo diese einen zweiten Mann namens römisch 40 geheiratet habe, mit welchem sie zwei weitere Kinder habe. Der Stiefvater wäre dem Alkohol zugetan und ein Spieler und hätte den BF bereits als Kind immer geschlagen- Der BF hätte als Straßenverkäufer Geld verdienen müssen. Wenn er abends zu wenig Geld nach Hause gebracht habe, hätte ihn der Stiefvater immer geschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken. Dies wären alle seine Fluchtgründe, andere oder weitere Fluchtgründe habe er nicht und habe er die Wahrheit gesagt, so der Beschwerdeführer in der Erstbefragung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Laut dem Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für Rechtsmedizin, vom 28.5.2015 wurde als fiktives Geburtsdatum der XXXX angenommen und festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar ist.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. Laut dem Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Rechtsmedizin, vom 28.5.2015 wurde als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 angenommen und festgestellt, dass das festgestellte Mindestalter mit dem behaupteten Lebensalter nicht vereinbar ist.
- Bei seiner Einvernahme am 8.9.2016 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde der Beschwerdeführer mit dem durch das Gutachten erhobene fiktive Geburtsdatum konfrontiert und gab er an, sein echtes Geburtsdatum wäre 1999 und könne er dazu nichts sagen. Bis zu seinem
- Lebensjahr habe er in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghori im Dorf XXXX gelebt. In Pakistan habe er in Quetta gelebt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe keine Schule besucht und Lesen und Schreiben in Österreich erlernt. Sein leiblicher Vater habe in Afghanistan in der Stadt Jaghori ein Stoffgeschäft gehabt und nachdem dieser getötet worden wäre, sei seine Mutter mit ihm nach Pakistan gegangen, wo sie sich wieder verheiratet hätte. Der neue Ehemann der Mutter sei ein Afghane, er sei spielsüchtig. Der Stiefvater habe ihn bereits im Alter von sieben Jahren zur Arbeit geschickt und habe er acht Jahre lang als Straßenverkäufer Plastiksackerl verkauft. Die Mutter habe ihm erzählt, dass sie in Afghanistan ein gutes Leben gehabt hätten und wäre das Leben in Pakistan jedoch ein sehr schweres gewesen. Zu seiner Mutter habe er alle zwei bis drei Wochen telefonischen Kontakt und nach Afghanistan habe er keinen Kontakt. Da Österreich gut zu Flüchtlingen ist und er viel Gutes über Österreich gehört habe, sei Österreich sein Zielland gewesen. Die schlepperunterstützte Flucht (6.500 Euro) habe seine Mutter finanziert und organisiert. Er habe ein Jahr im Iran gelebt und ihr Geld geschickt.
- Bei seiner Einvernahme am 8.9.2016 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde der Beschwerdeführer mit dem durch das Gutachten erhobene fiktive Geburtsdatum konfrontiert und gab er an, sein echtes Geburtsdatum wäre 1999 und könne er dazu nichts sagen. Bis zu seinem
- Lebensjahr habe er in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghori im Dorf römisch 40 gelebt. In Pakistan habe er in Quetta gelebt. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe keine Schule besucht und Lesen und Schreiben in Österreich erlernt. Sein leiblicher Vater habe in Afghanistan in der Stadt Jaghori ein Stoffgeschäft gehabt und nachdem dieser getötet worden wäre, sei seine Mutter mit ihm nach Pakistan gegangen, wo sie sich wieder verheiratet hätte. Der neue Ehemann der Mutter sei ein Afghane, er sei spielsüchtig. Der Stiefvater habe ihn bereits im Alter von sieben Jahren zur Arbeit geschickt und habe er acht Jahre lang als Straßenverkäufer Plastiksackerl verkauft. Die Mutter habe ihm erzählt, dass sie in Afghanistan ein gutes Leben gehabt hätten und wäre das Leben in Pakistan jedoch ein sehr schweres gewesen. Zu seiner Mutter habe er alle zwei bis drei Wochen telefonischen Kontakt und nach Afghanistan habe er keinen Kontakt. Da Österreich gut zu Flüchtlingen ist und er viel Gutes über Österreich gehört habe, sei Österreich sein Zielland gewesen. Die schlepperunterstützte Flucht (6.500 Euro) habe seine Mutter finanziert und organisiert. Er habe ein Jahr im Iran gelebt und ihr Geld geschickt. Auf nähere Nachfrage zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass Taliban seinen Vater getötet hätten und die Mutter mit dem Umbringen bedroht hätten, wenn sie nicht verschwinde. Die Taliban würden die Hazara wegen der Religion umbringen oder zwingen, dass diese die Gegend verlassen. Das Sterbedatum des Vaters wisse er nicht und nach seiner Einschätzung wäre der Vater umgebracht worden, aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Hazara und aufgrund der schiitischen Religion. Die Mutter habe gesagt, dass der Vater von den Taliban umgebracht worden wäre. Damals wäre die Familie deshalb nicht nach Europa ausgereist, da sie damals kein Geld dafür gehabt hätten und die für ihn ausschlaggebenden Gründe für die Flucht bezeichnete er als "wegen meinem Hazara- und Schiiten-Sein." Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass das passieren würde, was in den letzten Jahren passiert wäre, nämlich dass Hazara umgebracht werden. Auf die Frage ob er damals die Möglichkeit gehabt hätte, sich in Afghanistan woandershin zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, zum Beispiel nach Kabul, antwortete er: "Nein, überall sind die Taliban, überall werden die Menschen umgebracht. Ich kann nicht zurück, die Taliban sind dort schon 30 Jahre, die Hazara werden umgebracht." Auf Befragen, weshalb er seine Mutter nicht mit auf die Flucht genommen hätte, gab er zur Antwort: "Wieso soll ich meine Mutter mitnehmen, sie hat mich hierher geschickt." Die Mutter habe ihn nur fortgeschickt, da er misshandelt wurde und ihn der Stiefvater zur Arbeit geschickt hätte, dieser hätte ihn auch geschlagen und wäre der Beschwerdeführer der einzige gewesen, welcher unterdrückt und geschlagen worden sei. Auf Befragen teilte er mit, dass sich das soeben geschilderte in Pakistan zugetragen habe. Er habe in Österreich keine Verwandte und sei Mitglied im Fußballverein SV XXXX. Er bestätigte, den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde einwandfrei verstanden zu haben.Er habe in Österreich keine Verwandte und sei Mitglied im Fußballverein SV römisch 40 . Er bestätigte, den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde einwandfrei verstanden zu haben.
- Der belangten Behörde wurde ein Empfehlungsschreiben des XXXX vom 7.9.2016 vorgelegt, Eine Kursbestätigung über einen Deutschkurs der Flüchtlingshilfe XXXX vom 1.7.2016, Eine ärztliche Bestätigung über die Eignung für den Fussballsport von Dr. XXXX/Dr. XXXX vom 13.7.2016, eine Kopie des ÖFB-Spielerpasses des Beschwerdeführers sowie Farbfotos betreffend die Sportausübung des Beschwerdeführers.
- Der belangten Behörde wurde ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 vom 7.9.2016 vorgelegt, Eine Kursbestätigung über einen Deutschkurs der Flüchtlingshilfe römisch 40 vom 1.7.2016, Eine ärztliche Bestätigung über die Eignung für den Fussballsport von Dr. XXXX/Dr. römisch 40 vom 13.7.2016, eine Kopie des ÖFB-Spielerpasses des Beschwerdeführers sowie Farbfotos betreffend die Sportausübung des Beschwerdeführers.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 6.2.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.2.2015 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 6.2.2018 (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 6.2.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung und Bedrohung zu befürchten hätte. Der BF habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass ein Abschiebehindernis vorliegt, welches in der momentan instabilen Sicherheitslage gelegen ist und sich nicht Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach der Beschwerdeführer - welcher ab dem
- Lebensjahr in Pakistan aufhaltig war und dessen Familie in Pakistan lebt - in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe, zumal er seine Familie in Pakistan lebe.Zu seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass ein Abschiebehindernis vorliegt, welches in der momentan instabilen Sicherheitslage gelegen ist und sich nicht Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach der Beschwerdeführer - welcher ab dem
- Lebensjahr in Pakistan aufhaltig war und dessen Familie in Pakistan lebt - in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe, zumal er seine Familie in Pakistan lebe. Diesen Bescheid legte die belangte Behörde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Afghanistan" vom 21.1.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) zu Grunde. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte laut unbedenklichen Rückschein RSa durch Hinterlegung: es erfolgte ein Zustellversuch am 9.2.2017 und wurde die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Bescheid bei der Postgeschäftsstelle XXXX mit Beginn der Abholfrist 10.2.2017 hinterlegt.Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte laut unbedenklichen Rückschein RSa durch Hinterlegung: es erfolgte ein Zustellversuch am 9.2.2017 und wurde die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Bescheid bei der Postgeschäftsstelle römisch 40 mit Beginn der Abholfrist 10.2.2017 hinterlegt.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 8.2.2017, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Behauptung von Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre und ebenso die Länderfeststellungen unvollständig wären und der Bescheid zur Situation schiitischer Hazara beschönigende Ausführungen beinhalte. Die belangte Behörde hätte es unterlassen die zahlreichen öffentlich zugänglichen Länderberichte zu berücksichtigen und diese ihrer Beweiswürdigung zu Grunde zu legen und zur Gefahr der Zwangsrekrutierung durch lokale Machthaber im Kampf gegen regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban würden sich im Bescheid überhaupt keine Feststellungen finden, so die Beschwerde. Zu den UNHCR-Richtlinien führte die Beschwerde erstmalig und abweichend von den bisherigen Vorbringen des angeblich im Alter von fünf Jahren aus Afghanistan ausgereisten Beschwerdeführers an, dass dieser bis zu seiner Flucht für das afghanische Militär tätig gewesen wäre und damit zu einer Personengruppe gehöre, welche durch regierungsfeindliche Kräfte besonders bedroht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mannigfaltiger Verfolgung ausgesetzt wäre und führt mit dem Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 und vom August 2013 aus. Weiters wird auf die Situation schiitischer Hazara und von Rückkehrern mit westlicher Orientierung eingegangen und der belangten Behörde vorgehalten, dass sie eine dies betreffend und betreffend die Situation von Afghanen, welche nach langjährigem Aufenthalt aus Iran und Pakistan zurückkehren, eine Prüfung nicht vorgenommen habe. Betreffend die Hazara wurde in der Beschwerde auf die Judikatur des VwGH zur Situation der Hazara in Quetta, Pakistan, hingewiesen. Dem bekämpften Bescheid wird angelastet, dass er nur sehr kurze und oberflächliche Länderfeststellungen zu den schiitischen Hazara beinhalte und eine rechtliche Beurteilung zur möglichen Gruppenverfolgung dieser überhaupt nicht beinhalte, sodass auch aus diesem Fall der Bescheid aufzuheben wäre. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Sicherheitslage derzeit vor allem für Hazara in ganz Afghanistan sehr prekär wäre und er sich in keinem anderen Landesteil niederlassen könne, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, so der Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer wäre damit Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK und bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen, so die Beschwerde.Betreffend die Hazara wurde in der Beschwerde auf die Judikatur des VwGH zur Situation der Hazara in Quetta, Pakistan, hingewiesen. Dem bekämpften Bescheid wird angelastet, dass er nur sehr kurze und oberflächliche Länderfeststellungen zu den schiitischen Hazara beinhalte und eine rechtliche Beurteilung zur möglichen Gruppenverfolgung dieser überhaupt nicht beinhalte, sodass auch aus diesem Fall der Bescheid aufzuheben wäre. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Sicherheitslage derzeit vor allem für Hazara in ganz Afghanistan sehr prekär wäre und er sich in keinem anderen Landesteil niederlassen könne, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, so der Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer wäre damit Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK und bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen, so die Beschwerde. Neue Aspekte oder Belege zu seiner Identität oder zu den Fluchtgründen brachte der BF mit dem Beschwerdeschriftsatz in das Verfahren nicht ein.
- Die belangte Legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 10.3.2017 ein.
- Das BVwG führte am 25.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich in Begleitung einer gewillkürten Vertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen an, in der Provinz Ghazni im Distrikt Jagori geboren zu sein und Hazara und Schiit zu sein. Sein letzter Aufenthaltsort sei in Pakistan in der Provinz Quetta gelegen. In freier Erzählung berichtete er über seine Fluchtgründe, nachdem ihn die Richterin aufforderte alles mitzuteilen und nichts wegzulassen: Als er ca 5 Jahre alt war, sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Das wäre der Grund, warum er und seine Mutter Afghanistan nach Pakistan verlassen hätten. Seine Mutter habe nochmals geheiratet, einen Alkoholiker und Spieler, welcher den Beschwerdeführer zur Arbeit gezwungen, ihn schlecht behandelt und ihm den Schulbesuch in Pakistan nicht gestattet hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich entschieden, dass der Beschwerdeführer nach Europa gehe und habe einen Schlepper organisiert. Zunächst sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, habe dort ein Jahr lang gearbeitet und das Geld zu seiner Mutter nach Pakistan geschickt. Sie habe einen Schlepper organisiert und dann wäre der Beschwerdeführer weitergefahren. Auf Befragen der Richterin, was er zu seiner Flucht noch erzählen wolle gab er an: "Das war's was ich gesagt habe." Die Richterin konfrontierte den Beschwerdeführer damit, dass ihr einen Polizeibericht vorliegt, in welchem das Wort "HAFT" vorkommt und wurde er daher befragt, ob er in Haft gewesen wäre und in Österreich etwas mit der Polizei zu tun gehabt hätte und führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass es zu einer Schlägerei gekommen wäre und er geholfen habe, den Streit zu schlichten und habe er von der Polizei einen Brief erhalten, dass es für ihn erledigt wäre. Nach Aufforderung durch die Richterin, über die Arbeit, welche er gemacht habe, zu berichten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihn sein Stiefvater zum Handverkauf zum Basar geschickt hätte, meistens habe er Plastiksackerl verkauft. Wenn er wenig verdient hatte, wäre er vom Stiefvater sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. An einem guten Tag hätte der Gewinn zwischen 100 bis 120 Kandar betragen und auf die Frage der Richterin, was man sich um diesen Betrag kaufen konnte, gab er an das dies für das Abendessen einer Familie reiche, für ein mittelmäßiges Abendessen. Er habe nur Handverkauf errichtet und im Iran hätte er in einem Steinbruch den Arbeitern Tee und Essen serviert. Auf Befragen der Richterin, ob ihm zu seiner Flucht noch etwas einfalle und ob er alles vorgebracht habe, was ihn zur Flucht aus Pakistan veranlasst habe, gab er an: "Das war's." Auf Befragen der Richterin, ob er bis jetzt alle Fluchtgründe vorgebracht habe, welche ihn zur Flucht aus Afghanistan veranlasst hätten, gab er an: "Ja, ich habe alles gesagt." Die Frage ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verwandte dort hätte, die ihn unterstützen könnten, beantwortete er damit, dass er einen Onkel väterlicherseits habe, zu welchem seine Mutter gar keine Beziehung Pflege und handele es sich dabei um einen Onkel väterlicherseits seines leiblichen Vaters. Er selbst habe mit diesem Onkel noch nie Kontakt gehabt und wisse auch nicht wo dieser wohne. Auf Befragen nach seiner bisherigen Schulausbildung gab er an, bislang in keiner einzigen Schule gewesen zu sein und in Pakistan "etwas Koran gelernt" und die arabische Schrift erlernt zu haben. Die Frage, ob er wisse warum sein leiblicher Vater von den Taliban getötet worden wäre, beantwortete da er "weil er Schiite und Hazara war. Das war der Grund." In welchem Jahr sich dies zutrug, wisse er nicht und wäre er selbst laut Angaben seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt ca. fünf Jahre alt gewesen. Er gab an, in Afghanistan kein Vermögen zu besitzen (BF: "In Afghanistan habe ich nichts.") Der Beschwerdeführer gab an, noch nie in Kabul gewesen zu sein und dort auch niemanden zu kennen. Die Frage der Richterin, ob er afghanische Hazara kenne, welche in den Iran als er dort war oder nach Pakistan, als er dort war, gekommen sind und ihm erzählt hätten, wie es ist wenn man zurück nach Afghanistan aus dem Iran oder Pakistan kommt, verneinte er. Der Beschwerdeführer verneinte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Hazara und aufgrund seines schiitischen Religionsbekenntnisses einmal verfolgt worden zu sein. Er gab an, dass er in Afghanistan nie in Haft gewesen wäre und nie Probleme mit Behörden, dem Gericht oder der Polizei gehabt hätte. Die Frage ob er in Afghanistan beim Militär tätig gewesen wäre, da dies auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes ins Treffen geführt wird, verneinte der Beschwerdeführer. Die Richterin stellte dem Beschwerdeführer die Frage ob er von seinem Lebensstil her auffallen würde, wenn er nach Afghanistan zurück müsste und beantwortete er dies damit: "So ein Leben ist dort nicht möglich. In ganz Afghanistan werden die Hazara getötet." Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Länderbericht der Staatendokumentation idF 22.6.2017 übermittelt und wurde er daher in der Verhandlung befragt, ob er sich diesen angeschaut habe. Er gab an dass er schon ein bisschen verstanden und gelesen hätte aber nicht ganz verstanden hätte und verwies sein Vertreter auf das Beschwerdevorbringen und speziell auf die Verfolgung von der Volksgruppe der Hazara in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Mit dem Hinweis auf die Beschwerde gab der Rechtsvertreter an, zum Länderbericht nichts weiter vorzubringen.Dem Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Länderbericht der Staatendokumentation in der Fassung 22.6.2017 übermittelt und wurde er daher in der Verhandlung befragt, ob er sich diesen angeschaut habe. Er gab an dass er schon ein bisschen verstanden und gelesen hätte aber nicht ganz verstanden hätte und verwies sein Vertreter auf das Beschwerdevorbringen und speziell auf die Verfolgung von der Volksgruppe der Hazara in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Mit dem Hinweis auf die Beschwerde gab der Rechtsvertreter an, zum Länderbericht nichts weiter vorzubringen. Abschließend wies die Richterinnen Beschwerdeführer darauf hin noch einmal nachzudenken und stellte in die Frage, ob er heute alles vorgebracht habe, was seine Fluchtgründe waren und gab er an: "Ja, ich habe alles gesagt." Der Beschwerdeführer legte dem Gericht einen Führerschein über die Lenkberechtigung von Motorfahrrädern (Fahrzeugklasse AM), ausgestellt von MA XXXX, ein ÖSD-Zertifikat über die Prüfung A2 vom 16.3.2017 (gut bestanden; Gesamtpunkteanzahl 71 von 90), ein ÖSD-Zertifikat über die Prüfung A1 vom 14.11.2016 (Sehr gut bestanden, Gesamtpunkteanzahl 92 von 100), ÖFB-Spielerpass über den Verein SV XXXX, Spielberechtigung ab 19.8.2016, eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule vom 7.9.2017 betreffend den Kurs Deutsch B1 Teil 3+4 von 4, eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule vom 28.6.2017 betreffend den Kurs Deutsch B1 Teil 1+2 von 4, und eine Kursbestätigung des WIFI vom 14.9.2017 über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "Hurry up! Nachholen des Pflichtschul- / Hauptschulabschlusses".Abschließend wies die Richterinnen Beschwerdeführer darauf hin noch einmal nachzudenken und stellte in die Frage, ob er heute alles vorgebracht habe, was seine Fluchtgründe waren und gab er an: "Ja, ich habe alles gesagt." Der Beschwerdeführer legte dem Gericht einen Führerschein über die Lenkberechtigung von Motorfahrrädern (Fahrzeugklasse AM), ausgestellt von MA römisch 40 , ein ÖSD-Zertifikat über die Prüfung A2 vom 16.3.2017 (gut bestanden; Gesamtpunkteanzahl 71 von 90), ein ÖSD-Zertifikat über die Prüfung A1 vom 14.11.2016 (Sehr gut bestanden, Gesamtpunkteanzahl 92 von 100), ÖFB-Spielerpass über den Verein SV römisch 40 , Spielberechtigung ab 19.8.2016, eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule vom 7.9.2017 betreffend den Kurs Deutsch B1 Teil 3+4 von 4, eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule vom 28.6.2017 betreffend den Kurs Deutsch B1 Teil 1+2 von 4, und eine Kursbestätigung des WIFI vom 14.9.2017 über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "Hurry up! Nachholen des Pflichtschul- / Hauptschulabschlusses". Der BF gab an gesund zu sein und sind auch sonst vor dem Bundesverwaltungsgericht keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, welche das Gegenteil bedeuten würden. Der Dolmetscher führte auf Befragen der Richterin an, dass man bemerke, dass der Beschwerdeführer Hazaragi spreche, nämlich Dari mit einem Hazara-Dialekt. Es sei eine Einfärbung aus Quetta in der Sprache des Beschwerdeführers bemerkbar. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 18.12.2017 an die Staatsanwaltschaft XXXX heran mit dem Begehren um Mitteilung, über den Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens zu berichten. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 21.12.2017 durch Übernahme eines RSb-Bevollmächtigten.
- Das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 18.12.2017 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 heran mit dem Begehren um Mitteilung, über den Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens zu berichten. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 21.12.2017 durch Übernahme eines RSb-Bevollmächtigten.
- Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde dem Ersuchschreiben nicht entsprochen, sodass am 13.2.2018 eine telefonische Urgenz erfolgte.
- Seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde dem Ersuchschreiben nicht entsprochen, sodass am 13.2.2018 eine telefonische Urgenz erfolgte.
- Es erfolgte eine nochmalige Zustellung der Erledigung vom 18.12.2017 an die StaatsanwaltschaftXXXX und ist die Zustellung durch unbedenklichen Rückschein RSb durch Übernahme eines RSb-Bevollmächtigten am 21.2.2018 ausgewiesen.
- Mit Erledigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.2.2018, Zahl:
- Mit Erledigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.2.2018, Zahl: XXXX, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen § 83 Abs 1 StGB mit Verfügung vom 1.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.römisch 40 , wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit Verfügung vom 1.4.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem BVwG vorgelegten Fremdakt des BFA, die vorgelegten Integrationsunterlagen sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 8.2.2017 und den Länderbericht der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung 30.1.2018, das die Hazara betreffende Dossier der Staatendokumentation (7.2016) und die UNHCR-Richtlinien. Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für seine Identität und für sein Fluchtvorbringen vorgelegt. Seine Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Das Bundesverwaltungsgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem sowie das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem und werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF verließ Afghanistan im Kindesalter und war vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich langjährig in Pakistan wohnhaft.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF verließ Afghanistan im Kindesalter und war vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich langjährig in Pakistan wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter (Jahrgang XXXX) und ledig.Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter (Jahrgang römisch 40 ) und ledig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen den Beschwerdeführer zu ZahlXXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführtes Verfahren wegen § 83 Abs 1 StGB wurde mit Verfügung vom 1.4.2015 nach § 190 Abs 2 StPO eingestellt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen den Beschwerdeführer zu ZahlXXXX bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführtes Verfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde mit Verfügung vom 1.4.2015 nach Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt. Er lebt von der Grundversorgung und kann auf in Österreich erworbene Kenntnisse und Ausbildungen (Deutschkurse mit sehr gutem Erfolg und gutem Erfolg bestanden sowie Führerschein AM) hinweisen. Der Beschwerdeführer ist Fußballspieler in einem österreichischen Fußballverein und verfügt über eine im Zeitpunkt der Verhandlung aufrechte Spielerberichtigung des ÖFB. Der Beschwerdeführer besucht einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der Beschwerdeführer gibt an, Afghanistan im Kleinkindalter verlassen zu haben, aufgrund dessen, dass sein Vater von den Taliban wegen der Eigenschaft Hazara schiitischen Glaubens getötet worden wäre. Nähere Angaben dazu vermochte der BF nicht zu machen. Pakistan habe er verlassen, weil ihn der Stiefvater schlecht behandelt, von Kindesbeinen an zum Arbeiten geschickt und ihm den Schulbesuch verboten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban und / oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und / oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als aus Pakistan und aus Europa nach Afghanistan Zurückkehrendem konkret und individuell physische und / oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass aus Pakistan und / oder aus Europa nach Afghanistan Zurückkehrende konkret und individuell physischer und / oder psychischer Gewalt in Afghanistan ausgesetzt sind. Somit konnten asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Festgehalten wird, dass die aktuelle Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation jene vom 30.1.2018 ist, welche die Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan berücksichtigt. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.1.2018 wiedergegeben: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Ausführliche Informationen zu den Hazara aus dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) - Auszug: Die Hazara (Eigenbezeichnung je nach Region und Dialekt azara, azra, azra oder azrago) besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikondi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balch, Badghis, and Sar-i Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (Siebener-Schiiten). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. In den Jahren 1891-1893 führte der afghanische Emir Abdurrahman Khan einen Eroberungskrieg gegen die schiitischen Hazara im zentralen Bergland, als dessen Ergebnisse zahlreiche Hazara aus ihren bisherigen Siedlungsgebieten vertrieben wurden und Paschtunen ihre Gebiete einnahmen (vor allem in der heutigen Provinz Uruzgan). Schon vorher waren Hazara in die Städte der umliegenden Ebenen gezogen, um sich als Lastenträger zu verdingen, doch nach der Eroberung des Hazaradschat setzte eine massenhafte Auswanderung ein. Viele Hazara gingen ins Ausland, vor allem nach Iran und in das heutige Pakistan oder in andere Regionen in Afghanistan, vor allem im Norden. Verarmte Bauern waren gezwungen, nach der Vertreibung in Städten wie Ghazni, Mazar-e Sharif und Kabul als Wasserträger oder als Lastenträger auf dem Basar zu arbeiten oder andere wenig prestigeträchtige Tätigkeiten auszuführen. In den Jahren des Bürgerkriegs nach 1992, verstärkt nach der Machtergreifung durch die Taliban, sahen sich die Hazara erneut Wellern massiver ethnischer Unterdrückung und Pogromen ausgesetzt. Wieder flohen viele nach Iran und Pakistan, wo einige von ihnen zwanzig Jahre im Exil verbrachten. Nicht wenige nutzten diese Gelegenheit und besuchten in Iran Schulen und Universitäten, um nach 2001 als junge Akademiker nach Afghanistan zurückzukehren. Heute kann man in Kabul mehrere private Hochschulen mit Filialen in anderen Städten Afghanistans finden, die von solchen Hazara-Rückkehrern aus Iran gegründet wurden und von Studierenden aus nahezu allen ethnischen Gruppen des Landes frequentiert werden. Innerhalb der Gruppe der Hazara gibt es Personen, die für sich eine Abstammung vom Propheten in Anspruch nehmen und dementsprechend als Sayed gelten. Wegen ihres elitären Selbstverständnisses geben sie keine Töchter an Hazara ab, die selbst keine Sayed sind, können aber deren Töchter ehelichen. Die Hazara verfügen über einen eigenen Dialekt des Dari-Persischen, der Hazaragi (azaragi) genannt wird und sich vom umgangssprachlichen Standard des Dari deutlich unterscheidet. Allerdings wird dieser Dialekt nur im herkömmlichen Siedlungsgebiet in Zentralafghanistan und von größeren Auswanderergruppen in ländlichen Gegenden anderer Landesteile benutzt. Hazara, die nach Kabul oder in eine der anderen Städte Afghanistans gegangen sind, bemühen sich, den umgangssprachlichen Standard des Dari oder den jeweiligen Lokaldialekt zu sprechen, um Diskriminierungen aufgrund ihrer Sprache zu entgehen. Religiös motivierte Verfolgungen als schiitische Minderheit sind heute noch zu beobachten. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[ ] Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. b) Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung von der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Einhaltung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem 2014 von Parlament und Senat beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) unter Strafe stellte. Trotz der Unterstützung des Aktionsplans seitens der Regierung und trotz der erreichten Fortschritte bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, darunter mangelnde Rechenschaftspflicht für die Rekrutierung von Minderjährigen. Im März 2016 stellte die Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte fest, dass zwar deutliche Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans erreicht worden seien, dass die Vereinten Nationen jedoch nach wie vor die Rekrutierung und den Einsatz von Jungen durch die afghanische lokale Polizei (ALP) und die afghanische nationale Polizei (ANP) dokumentierten sowie in einigen Fällen, die den afghanischen nationalen Streitkräften zugeordnet werden. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Einheimische zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen. c) Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. Asylanträge von Kindern sollten einschließlich der Untersuchung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können. Auszug aus dem EASO (European Asylum Support Office) Informationsbericht über das Herkunftsland Afganistan - Rekrutierungstrategien der Taliban von Juli 2012 (Fußnoten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entfernt bzw. Rechtschreibfehler korrigiert): "[ ] 3 Die Rekrutierung von Kämpfern 3.1 Allgemeines Bereits kurz nach dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 begannen die Taliban mit ihrer Neuorganisation und der Rekrutierung neuer Truppen. Im Jahr 2002 konnten sie zahlreiche Freiwillige in afghanischen Flüchtlingscamps, Moscheen und Deobandi-Madrassas in der pakistanischen Provinz Belutschistan in der Umgebung der Stadt Quetta rekrutieren. In der Folgezeit kamen verschiedene Mechanismen der Rekrutierung zum Einsatz: Rekrutierung von Madrassa-Schülern in Pakistan und Afghanistan, lokale Rekrutierung durch Mullahs oder religiöse Netzwerke, Rekrutierung durch religiöse politische Parteien oder Gruppierungen, Rekrutierung in der Verwandtschaft oder in Gemeinschaften, Schulen und Universitäten. [ ] In der Regel erfolgen die Rekrutierungen innerhalb der lokalen Einsatzzellen. Die Taliban messen der familien-und klaninternen Loyalität, Stammesbindungen, persönlichen Freundschaften, sozialen und religiösen Netzen, Madrassas und Gemeinschaftsinteressen große Bedeutung bei. Mit einigen Ausnahmen rekrutieren Taliban-Kommandeure Kämpfer normalerweise aus ihrem eigenen Stamm. Zwar wurde die Stammesordnung durch den jahrelangen Konflikt geschwächt, sie ist jedoch nach wie vor tief in den paschtunischen Gemeinschaften verwurzelt, aus denen unverändert die meisten Taliban stammen. Für Angriffe oder Attentate haben die Taliban junge Kämpfer engagiert, die in der Mehrzahl der Fälle außerhalb ihrer Heimatregionen zum Einsatz kamen, damit sie nicht von Einheimischen erkannt werden und sich ihre Angriffe nicht gegen Freunde und Familienangehörige richten konnten. Nach ihrem Einsatz kehrten sie wieder an den Heimatort zurück. Die Taliban griffen gerne auf diese Kämpfer zurück, um erfahrene Kämpfer nicht den Gefahren aussetzen zu müssen, die mit diesen Angriffen verbunden sind. Nach Angaben afghanischer Quellen vom April 2012 ändert sich diese Strategie. So setzen die Taliban die Mehrzahl der Kommandeure und Kämpfer jetzt in ihren Heimatregionen ("Lokalisierung") ein, da dies die Anhängerschaft aus den lokalen Gemeinschaften erhöht. Außerdem hat es den Vorteil des besseren Schutzes und der größeren Unterstützung, weil sie innerhalb des eigenen Stammes oder ihres Heimatdorfes agieren. Derselben Quelle zufolge werden ausländische Kämpfer pakistanischer, arabischer, tschetschenischer oder usbekischer Herkunft in der Regel lokalen Kommandeuren als Berater unterstellt oder - wenn es sich um eine größere Zahl handelt - sind ausschließlich in der pakistanischen Grenzregion aktiv, damit sie sich schnell in sichere Gebiete in Pakistan zurückziehen können. Einige Verfasser, darunter Rashid und Giustozzi, unterteilen die Taliban-Kämpfer nach ihrer Motivation oder ihrem Bildungsstand. Zur ersten Gruppe gehört der ideologisch motivierte harte Kern von Kämpfern. Dazu zählen häufig Madrassa-Schüler oder Jugendliche, die vor Ort von Geistlichen rekrutiert wurden. In der zweiten Gruppe finden sich die Kämpfer, die nicht zu diesem harten Kern gehören. Sie stammen häufig aus der Region oder waren in einigen Fällen Angehörige von Milizen, die sich den Aufständischen aus unterschiedlichen Gründen angeschlossen haben, und sind nicht ausschließlich von ideologischen Motiven getrieben. Dieser zweiten Gruppe gehören auch Söldner und Teilzeitkämpfer an. In "Thirty Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011" unterscheiden Giustozzi und Ibrahimi zwischen der Mobilisierung von Gemeinschaften und von Einzelpersonen. Bei beiden Formen der Mobilisierung können verschiedene Motivationsgründe eine Rolle spielen. Nach Angaben einer Kontaktperson in Afghanistan bemühen sich die Taliban in der Hauptsache darum, Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und weniger um die Rekrutierung von Einzelpersonen, obgleich auch deren Beteiligung immer willkommen ist. Die kollektive Rekrutierung erfolgt zudem über Führungspersönlichkeiten (Strongmen) oder Kommandeure, die sich von der Organisationsstärke der Taliban persönliche Vorteile erhoffen. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom
- Februar bis
- März 2012 haben die Zivilgesellschafts-und Menschenrechtsorganisation CSHRO sowie ein unabhängiges Forschungsinstitut darauf hingewiesen, dass sich die Taliban vermehrt um die Rekrutierung gut ausgebildeter Personen an den Universitäten und Schulen der großen Städte bemühen. Zur Ausweitung ihrer Kommunikations-und Propagandabemühungen benötigen sie mehr Personen, die lesen und schreiben können. Ferner erfordern neue und fortgeschrittenere Waffensysteme ein besseres Fachwissen, und es herrscht Bedarf an medizinischem Personal. Demzufolge sind die Taliban insbesondere an angehenden Ingenieuren und Medizinern interessiert. [ ] Zusammenfassung - Wirtschaftliche Faktoren Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Nach Angaben von Giustozzi und Ibrahimi stellt dies keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen. [ ] 3.2.3 Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban Nach Angaben von Sippi Azarbaijani-Moghaddam haben die Nordallianz und die Taliban im Jahr 2001 angesichts des Widerwillens in den kriegsmüden Gemeinschaften Zwangsrekrutierungen durchführen müssen. Laut der oben genannten ICOS-Studie vom März 2010 gaben 34 % der in der Provinz Helmand Befragten an, dass die Taliban bei der Rekrutierung zu Zwangsmaßnahmen gegriffen hätten. Ein Informant von Landinfo hat darauf hingewiesen, dass die Taliban in Marjah in Helmand bei der Rekrutierung von Kämpfern unmittelbar Zwang ausgeübt hätten. Von einer lokalen Quelle in Helmand wurde der Einsatz von diktatorischen Mitteln und Zwangsmaßnahmen durch die Taliban bestätigt: "Wer sich widersetzt, wird der Spionage bezichtigt und als ‚Sklave der Ausländer' bezeichnet und bestraft oder getötet. Diesem Schicksal fielen Hunderte Stammesführer, Älteste und Häuptlinge im Südwesten des Landes zum Opfer. Außerdem zwingen sie die Menschen dazu, ihnen Verpflegung und Unterschlupf zu gewähren". Aus den Lagern für Binnenvertriebene in Helmand werden Zwangsrekrutierungen gemeldet. Einem Bericht von RFE/RL vom Juni 2012 zufolge, der sich auf Aussagen von Murad, einem Angehörigen der Anti- Taliban-Miliz, stützt, schließen sich Familien in Kunduz den Taliban an, weil sie Angst um ihr Leben haben. Nach Angaben einer Kontaktperson in Ostafghanistan zwingen die Taliban der Quetta Shura die Menschen in den Regionen unter ihrer Kontrolle, nach den Waffen zu greifen und sie in ihrem Kampf zu unterstützen. Sie suchen die Menschen in ihren Häusern auf und bezichtigen sie der Spionage. Außerdem verlangen sie hohe Geldstrafen, die sich die armen Dorfbewohner nie leisten könnten. Sie fordern die Bereitstellung von Waffen. Können die Menschen nicht zahlen oder keine Waffen bereitstellen, müssen sie sich den Kämpfern anschließen. Wer sich weigert, wird entweder aus der Region vertrieben oder als Spion bezeichnet und getötet. Bisweilen kommen die Taliban in Gruppen in die Moschee und fordern zehn bis 20 junge Männer, die sie in ihrem Dschihad unterstützen sollen. Es kommt auch vor, dass Jugendliche für Selbstmordanschläge rekrutiert werden. Nach Angaben der Kontaktperson erfolgt diese Form der Rekrutierung auf persönlicher Ebene. Die Taliban-Kommandeure vor Ort zeichnen für die Rekrutierung in ihrem Zuständigkeitsgebiet verantwortlich, werden dabei jedoch vom pakistanischen Geheimdienstnetz unterstützt. Nach Angaben von David Kilcullen ist es möglich, dass sich Taliban der zweiten Ebene den Aufständischen aus Angst vor Vergeltung anschließen. Eine Kontaktperson in Chost hat darauf hingewiesen, dass sich aufständische Gruppen aus Afghanistan in Nordwasiristan und Kurram Agency in Pakistan aufhalten, wo sie problemlos aus den Reihen ihrer eigenen Stämme, darunter den Wasir und den Dawar, rekrutieren können. Ferner würden die Aufständischen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Zwangsrekrutierungen vornehmen. Die Einheimischen wagen es nicht sich zu widersetzen, weil sie Angst um ihr Leben haben. Aus Urusgan wird berichtet, dass die lokalen Kommandeure durch Taliban aus Pakistan ersetzt wurden. Dies hat sich 2008 in Gisab ereignet. Zwangsrekrutierungen, an denen ausländische Taliban aus Pakistan beteiligt waren, soll es in Urusgan gegeben haben. Junge Männer wurden unter Zwang eingezogen, und viele von ihnen sind später in Kämpfen gegen ausländische und Regierungstruppen ums Leben gekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Unterstützung für die Taliban in den Provinzen geschrumpft. Nach Angaben von Martine Van Bijlert ist dies jedoch eher selten vorgekommen, und in der Regel war die Rekrutierung durch lokale Kommandeure, die sich dabei auf die Stammesloyalität gestützt haben, die wichtigste Unterstützungsquelle für die Taliban. Reuter und Younus weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen für die Aufständischen in Andar in Ghazni keine Lösung gewesen seien, weil aufgrund von Rivalitäten zwischen den Gruppen zwangsläufig eine starke Loyalität innerhalb der Gruppen bestanden habe. Im April 2012 wurde von einer Kontaktperson vor Ort ausdrücklich bestätigt, dass die Taliban in Ghazni niemals Zwangsrekrutierungen von Kämpfern durchführen. Im April 2012 machte ein Korrespondent in Logar folgende Angaben zu den Rekrutierungen durch die Taliban: "Sie haben vorrangig religiöse und weniger politische Argumente dafür vorgebracht. In Logar schließen sich die Menschen den Taliban-Truppen freiwillig an. Zwang oder andere Mittel kommen nicht zum Einsatz". Nach Angaben von Ahmad Quraishi, Direktor des Afghan Journalists Center und Korrespondent bei den Pajhwok Afghan News, liegen keinerlei Berichte über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Herat vor. Eine Kontaktperson in Afghanistan hat im April 2012 darauf hingewiesen, dass hauptsächlich an die eigene Überzeugung und an die patriotischen oder religiösen Pflichten im Kampf gegen die "ausländischen Invasoren und die Marionettenregierung" appelliert und deutlich weniger Zwang ausgeübt wurde, gegenwärtig sogar noch weniger. Dieselbe Person gibt auch an, dass nur wenige Fälle bekannt geworden sind, in denen gegen Einzelpersonen, die der Rekrutierung hätten entgehen wollten, Gewalt ausgeübt wurde, und dass dies dem erklärten Eintreten der Taliban für Gerechtigkeit und verantwortungsvolles Verwalten widersprechen und die Unterstützung durch die Bevölkerung gefährden würde. Giustozzi und Ibrahimi zufolge haben Taliban-Funktionäre angegeben, dass es ihnen lediglich in Flüchtlingscamps gelungen sei, Kämpfer unter Zwang zu rekrutieren. Die Familien seien gezwungen worden, ein männliches Mitglied zur Verfügung zu stellen. Giustozzi weist ausdrücklich darauf hin, dass Zwangsrekrutierung in diesem Konflikt bisher keine übergeordnete Bedeutung hatte. Die Aufständischen haben nur in geringem Maße darauf zurückgegriffen. Direkte Nötigung habe im Einflussbereich der Taliban lediglich stattgefunden, um Männer als Träger einzusetzen, so Giustozzi weiter. Seit 2006 hat es zudem in einigen Regionen Berichte über die Zwangsrekrutierung von medizinischem Personal zur Behandlung verwundeter Kämpfer der Taliban gegeben. Landinfo hat im Rahmen einer Erkundungsmission in Kabul im Oktober 2011 Befragungen durchgeführt, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass es bei den Rekrutierungen nur selten zu Zwang gekommen ist. Die Taliban würden über eine ausreichende Zahl freiwilliger Anhänger verfügen, so dass sie auf eine solche Strategie nicht zurückgreifen müssten. Allerdings könnte es Ausnahmen in Regionen geben, die sich unter vollständiger Kontrolle der Taliban befinden. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom
- Februar bis
- März 2012 ist die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission AIHRC zu dem Ergebnis gekommen, dass "keine Berichte über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban vorliegen und dass sich die meisten Rekruten freiwillig angeschlossen haben". Die Organisation weist darauf hin, dass die Taliban zum Zwecke der Rekrutierung zu Einschüchterungen innerhalb der Volksgruppe der Hazara gegriffen hätten. Dabei habe es sich allerdings um Ausnahmefälle gehandelt. Im Bericht über die Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde wird auf die Anmerkungen des UNHCR zur Rekrutierung durch die Taliban verwiesen: "Der UNHCR bezog sich auf einen durchgesickerten Bericht der ISAF über den Zustand der Taliban vor dem Hintergrund eines Strategiewechsels der Taliban. Daraus geht hervor, dass die Taliban keine Schwierigkeiten haben, neue Kämpfer für ihre Truppen zu gewinnen. Es gebe zahlreiche Freiwillige, die bereit seien, sich ihrer Bewegung anzuschließen. In Dörfern könne es zur Anwerbung von Gruppen durch die Taliban mit Hilfe von Bildungsangeboten für die Söhne armer Familien und durch Gehirnwäsche kommen. Angesichts der Akzeptanz der Taliban in der lokalen Bevölkerung sei allerdings davon auszugehen, dass es nur selten zu Zwangsrekrutierungen kommt. Allerdings räumte der UNHCR ein, dass gegenwärtig keine ausreichenden Erkenntnisse zu dieser Frage vorliegen." Die Organisation "Cooperation for Peace and Unity" (CPAU) hat bestätigt, dass die Taliban keinen Anlass zur Zwangsrekrutierung hätten. Sie gibt an, dass sie ausschließlich in Notsituationen auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen würden. Weiter wird erklärt, die Taliban hätten Dörfer im Süden besucht, um Kämpfer zu rekrutieren, dabei hätten sie allerdings in der Regel keinen Zwang ausüben müssen, weil es genügend Freiwillige gegeben habe. Von der Zivilgesellschafts-und Menschenrechtsorganisation CSHRO wird ausgeführt, "die Taliban verfügen nicht über die Möglichkeit, Menschen in ihrem Zuhause anzusprechen und sie zu zwingen, sich ihnen anzuschließen." Im Verlauf der dänischen Sondierungsmission in Kabul wies ein unabhängiges Forschungsinstitut darauf hin, dass die Taliban in der Regel nicht durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen rekrutieren. Allerdings könne es dazu kommen, dass die Taliban aus einem bestimmten Dorf eine gewisse Zahl von Kämpfern anfordern würden; sie würden allerdings niemals eine Familie direkt ansprechen. Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus aktuellen Quellen (2010-2012) geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen. In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist. 3.2.4 Verwandtschaft, Stammesloyalität und -tradition Bei der Rekrutierung durch die Taliban spielen familiäre Bindungen und Stammeszugehörigkeiten ebenfalls eine entscheidende Rolle. Eine Kontaktperson in Nordostafghanistan hat darauf hingewiesen, dass sich die Taliban- Führung den Einfluss von Personen in einflussreicher Position und von Stammesältesten, die in Pakistan leben, aber aus Baghlan stammen, zunutze macht. Die Taliban-Führer schicken diese Personen zurück nach Baghlan, damit sie unter ihren Stammesangehörigen um Unterstützung für die Taliban werben. Das Haqqani-Netzwerk im Südosten Afghanistans ist ein Beispiel für eine Gruppe von Aufständischen, die sich stark auf Stammesbeziehungen stützt. Innerhalb des Stammes der Zadran werden unter den Mezi Qawm die meisten Kämpfer des harten Kerns rekrutiert. Die Stammesführer der Zadran sind häufig dazu verpflichtet, Quoten für die Bereitstellung von Kämpfern einzuhalten. Außerhalb der Zadran-Gebiete erfolgt die Rekrutierung in der Mehrzahl der Fälle über Bezahlung. Es ist nicht unüblich, dass sich Stammesführer dazu entschließen, die Seiten zu wechseln, um die Aufständischen zu unterstützen. Aus Gründen der Stammesloyalität entsteht dann das Gefühl, sich als Kämpfer melden zu müssen. Diese Mobilisierung innerhalb einer Gemeinschaft kann eine Unterstützung in unterschiedlichen Ausprägungen zur Folge haben, darunter die Gewährleistung von Bewegungsfreiheit, die Gewährung von Unterschlupf und Verpflegung, die Bereitstellung von Informationen und Erkenntnissen bis hin zu der tatsächlichen Beteiligung an Kampfhandlungen. Zu den frühen Formen der Unterstützung durch Gemeinschaften gehörten häufig Bestrebungen, die Aufmerksamkeit der Regierung für ihr Anliegen zu gewinnen, nachdem diplomatische Bemühungen und Lobbyarbeit fehlgeschlagen waren. Bei der Mobilisierung von Gemeinschaften spielten darüber hinaus in Fällen, in denen die Behörden versagten, die Erlangung von Schutz vor Rivalen sowie die Schaffung eines Rechtsprechungssystems durch die Schattenregierung der Taliban eine entscheidende Rolle. Als weitere Gründe für die Mobilisierung in der Bevölkerung können Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten (häufig bedingt durch Korruption und diskriminierende Praktiken) oder Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Truppen genannt werden. In einigen Fällen kann es bei der Mobilisierung vorgekommen sein, dass Stammesführer sich weigernde Familien gezwungen haben, den Traditionen der paschtunischen Stämme folgend einen Mann im kampffähigen Alter für die Stammesarmee zu stellen (Laschkar). Bei Tod oder Verletzung müssen diese Kämpfer durch andere Familienmitglieder, beispielsweise einen Bruder, Sohn oder Neffen, ersetzt werden. Dieses System der "Einberufungen" wurde von den Taliban häufig genutzt, beispielsweise in der Provinz Kandahar. David Kilcullen nennt als Beispiel den Mahsud-Stamm im pakistanischen Wasiristan: Dort haben die Stammesführer beschlossen, dass aus jeder Familie zwei junge Männer zur Unterstützung der Taliban bei ihren Kampfhandlungen abgestellt werden. Zusammenfassung - Verwandtschaft und Stammeszugehörigkeit Stammeszugehörigkeiten oder verwandtschaftliche Beziehungen stellen einen Mechanismus für Rekrutierungen dar. So wurden beispielsweise sich in der Diaspora in Pakistan aufhaltende Stammesälteste von den Taliban in ihre Heimatregion Baghlan zurückgeschickt, damit sie dort um Unterstützung werben. Ein weiteres Beispiel ist das Haqqani-Netzwerk mit engen Beziehungen zum Zadran-Stamm. Stammesführer entscheiden über die Positionierung eines Stammes. Bei Konflikten ist ein Seitenwechsel möglich. Eine solche Gemeinschaftsmobilisierung wird häufig durch wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe, Fehden oder Rachebestrebungen bestimmt, es gibt aber auch Gemeinschaften, die sich auf ihre ehemalige Loyalität gegenüber dem Taliban-Regime besinnen. Es gibt paschtunische Stammestraditionen, die Einfluss auf den Rekrutierungsprozess haben und dazu genutzt werden, Druck oder sogar Nötigung gegenüber Einzelpersonen oder Familien auszuüben. [ ] Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung,) sei in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Zusammenfassung - Minderjährige und Selbstmordattentäter Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans. [ ] Zusammenfassung - Unterschiedliche Ethnien Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder ?Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben. [ ]
- Rekrutierung im Allgemeinen Schlussfolgerung Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d. h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden. Die Gründe für eine Rekrutierung ergeben sich aus Interaktionen zwischen diesen gesellschaftlichen Strukturen und aus den verschiedenen Rekrutierungsanlässen. So werden beispielsweise ideologische und religiöse Beweggründe oder Anreize genutzt, um Kommandeure oder Stammesführer für eine Unterstützung der Aufständischen zu gewinnen. Die Kommandeure rekrutieren ihre Kämpfer in ihrer Region sowie über persönliche und Stammesbeziehungen. Die Stammesführer können beschließen, Kämpfer für den Dschihad zur Verfügung zu stellen. Eine solche Entscheidung kann von Stammestraditionen beeinflusst werden. In einem weiteren Beispiel wird davon ausgegangen, dass Arbeitslosigkeit und Armut eine Ursache dafür sind, dass Kinder in die Madrassas geschickt werden, weil den Familien dann eine finanzielle Last genommen ist. In den Madrassas werden Kinder oder junge Männer über ihre ideologische und religiöse Überzeugung zur Unterstützung bewaffneter Gruppen bewegt.
- Zwangsrekrutierung Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden. Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen. Stammes- oder Gemeinschaftsvorsteher könnten im Falle einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnehmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe dafür angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten. In einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar und die Verpflichtung, getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen (Nachfolge). Mullahs oder Geistliche machen sich, so wird berichtet, bei der Rekrutierung die religiöse Überzeugung zunutze. Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden. Mehrere Quellen verweisen auf Zwangsrekrutierungen in den Provinzen Helmand, Kunduz (der Informant ist allerdings ein Angehöriger einer Anti-Taliban-Miliz), Kunar und Regionen in Pakistan. Zwei unterschiedliche Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Urusgan. Beide weisen explizit darauf hin, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Von anderen Quellen wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung kein Zwang ausgeübt worden ist. Im Rahmen einer Untersuchung der Zeitschrift "The Globe and Mail" hat ein ehemaliger Polizeikommandant der Taliban in Kandahar Taliban-Kämpfer zu ihren Beweggründen befragt. Keiner von ihnen hat die Anwendung von direkter Gewalt oder Zwang durch die Taliban erwähnt. Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen in Lagern für Binnenvertriebene, Flüchtlingslagern und in Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist, stattgefunden haben. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. So zu lesen bei Giustozzi und Ibrahimi, Landinfo, AIHCR, CPAU. Einige Quellen sprechen sogar davon, dass es Zwangsrekrutierungen überhaupt nicht gebe. Dies wird bisweilen näher begründet. So wird angeführt, dass die Taliban ihre Kämpfer nicht unter Zwang rekrutieren müssten, weil sie über eine ausreichende Zahl an Unterstützern verfügten. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Taliban mit Zwangsrekrutierungen ihre Unterstützung durch die Gemeinschaften aufs Spiel setzen würden. Dafür hat Martine van Bijlert Beispiele zu Zwangsrekrutierungen in Urusgan genannt, die die lokale Unterstützung für die Taliban geschwächt h