GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 01.07.2013 beantragte der Betriebsratsvorsitzende der XXXX GmbH, Herr XXXX , und XXXX , Sekretär der Gewerkschaft PRO-GE, eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im Werk XXXX , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden.Mit Schreiben vom 01.07.2013 beantragte der Betriebsratsvorsitzende der römisch 40 GmbH, Herr römisch 40 , und römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft PRO-GE, eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im Werk römisch 40 , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden. Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 (Lärm), Z 6 (Atemschutz), Z 7 (Bildschirmarbeit), Z 8 (inhalative Schadstoffe) und Z 10 (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen.Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, (Lärm), Ziffer 6, (Atemschutz), Ziffer 7, (Bildschirmarbeit), Ziffer 8, (inhalative Schadstoffe) und Ziffer 10, (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen. Mit Bescheid vom XXXX , hat die NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle,
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel XI Abs. 6 NSchG ausgesprochen, dass XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 sowie vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.Mit Bescheid vom römisch 40 , hat die NÖ Gebietskrankenkasse, Hauptstelle,
Paragraph 410, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel römisch zwölf Absatz eins und 2 sowie Artikel römisch sieben Absatz eins, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel römisch elf Absatz 6, NSchG ausgesprochen, dass römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 sowie vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben der XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte GmbH, vom 20.03.2018 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertretung bekanntgegeben, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erlassenen Bescheid vom XXXX , nunmehr zur Gänze zurückzieht.Mit Schreiben der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte GmbH, vom 20.03.2018 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertretung bekanntgegeben, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erlassenen Bescheid vom römisch 40 , nunmehr zur Gänze zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit Schreiben vom 20.03.2018 zog die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2148145.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.