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{'item': 'G307 2188276-1'}

Obsah (20)§ 40§ 35§ 2§ 4a§ 57§ 61§ 21§ 10§3Art 133Art. 130§ 13§ 22a§ 7§ 34§ 46§§ 56§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlG307 2188276-1 SpruchG307 2188282-1/11E G307 2188281-1/11E G307 2188278-1/11E G307 2188276-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 22a Abs. 1 Z1 BFA-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Z1 BFA-VG stattgegeben. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 Aufwandsatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013, hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den beschwerdeführenden Parteien € 2.950,40 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Aufwandsatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den beschwerdeführenden Parteien € 2.950,40 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF4) stellten jeweils am 16.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G.1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF4) stellten jeweils am 16.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.2. Mit Bescheiden vom 01.08.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G und ordnete die Außerlandesbringung

§ 61Abs. 2 FPG 2005 idg

F an. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig.1.2. Mit Bescheiden vom 01.08.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG und ordnete die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 idgF an. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. 1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 wurde den gegen oben angeführte Bescheide vom 01.08.2014 erhobenen Beschwerden

§ 21Abs.

3,

  1. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.1.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 wurde den gegen oben angeführte Bescheide vom 01.08.2014 erhobenen Beschwerden

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 1.4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach Bulgarien

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung dorthin

§ 61Abs.

2 zulässig sei.1.4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung dorthin

Paragraph 61, Absatz 2, zulässig sei. 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.07.2017 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden

§34a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl

G und § 9 BFA-VG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision

Art 133Abs. 4 BV-G nicht als zulässig erklärt.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVw

G) vom 31.07.2017 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden

§34a, 10 Absatz eins, Ziffer eins, 57, Asyl

G und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, BV-G nicht als zulässig erklärt.

1.

  1. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit dessen Beschluss vom 21.09.2017, Zahl E 2701-2703/2017-8 abgelehnt und trat dieser die Beschwerde über Antrag der BF an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab. 1.
  2. Der VwGH wies die gegen das unter 1.
  3. erwähnte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 14.12.2017, Zahl Ra 2017/19/0566-7 zurück. 1.
  4. Mit Mandatsbescheid vom 04.12.2017 wurde den BF eine Wohnsitzauflage auferlegt, welchen sie mit Vorstellung anfochten und dieser nicht nachkamen. 1.
  5. Mit Bescheiden vom 30.01.2018 wurde den BF der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dadurch traten die soeben erwähnten Bescheide außer Kraft. 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 erhoben die BF durch den im Spruch angeführten RV Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft an das BVwG. Diese langte dort am 06.03.2018 ein.1.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 erhoben die BF durch den im Spruch angeführten Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft an das BVwG. Diese langte dort am 06.03.2018 ein. 1.
  8. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurde das BFA, RD Kärnten zur Stellungnahme - insbesondere dahingehend aufgefordert - worin es im vorliegenden Fall die Hemmung der in § 4 Abs. 5 AsylG normierten 3-Monatsfrist erblicke.1.
  9. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurde das BFA, RD Kärnten zur Stellungnahme - insbesondere dahingehend aufgefordert - worin es im vorliegenden Fall die Hemmung der in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierten 3-Monatsfrist erblicke. 1.
  10. Am 21.03.2018 nahm das BFA hiezu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsbürger. BF1, BF3 und BF4 reisten erstmals 2013 über Bulgarien in das Schengen-Gebiet ein und stellten dort am XXXX.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Im März 2014 wurde ihnen in Bulgarien der Status eines Asylberechtigten eingeräumt. BF2 reiste zunächst im April 2014 in die Türkei und von dort im April 2015 nach Österreich, wo sie am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die BF sind syrische Staatsbürger. BF1, BF3 und BF4 reisten erstmals 2013 über Bulgarien in das Schengen-Gebiet ein und stellten dort am römisch 40 .2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Im März 2014 wurde ihnen in Bulgarien der Status eines Asylberechtigten eingeräumt. BF2 reiste zunächst im April 2014 in die Türkei und von dort im April 2015 nach Österreich, wo sie am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem die BF das unter I.1.
  12. erwähnte Erkenntnis des BVwG beim VfGH mittels Beschwerde angefochten hatten, lehnte dieser die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017, Zahl E 2701-2703/2017-8, den BF zugestellt am 17.10.2017, ab und übertrug die Zuständigkeit zur Prüfung des Sachverhalts an den VwGH. Die seitens des VfGH den BF mit Beschluss vom 09.08.2017 zu Zahl E 2701-2073/2017-4 ursprünglich zuerkannte Wirkung wurde damit wieder außer Kraft gesetzt. Die in § 4 Abs. 5 AsylG normierte 3-Monats-Frist begann daher am 17.10.2017 zu laufen und endete am 17.01.
  13. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Weigerung der BF, an der in der Wohnsitzauflage erwähnten Anschrift Unterkunft zu nehmen, die soeben genannte Frist gehemmt hätte. Eine Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist wäre nicht möglich gewesen.Nachdem die BF das unter römisch eins.1.
  14. erwähnte Erkenntnis des BVwG beim VfGH mittels Beschwerde angefochten hatten, lehnte dieser die Behandlung der an ihn herangetragenen Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017, Zahl E 2701-2703/2017-8, den BF zugestellt am 17.10.2017, ab und übertrug die Zuständigkeit zur Prüfung des Sachverhalts an den VwGH. Die seitens des VfGH den BF mit Beschluss vom 09.08.2017 zu Zahl E 2701-2073/2017-4 ursprünglich zuerkannte Wirkung wurde damit wieder außer Kraft gesetzt. Die in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierte 3-Monats-Frist begann daher am 17.10.2017 zu laufen und endete am 17.01.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Weigerung der BF, an der in der Wohnsitzauflage erwähnten Anschrift Unterkunft zu nehmen, die soeben genannte Frist gehemmt hätte. Eine Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist wäre nicht möglich gewesen. Mit Bescheiden vom 04.12.2017 wurde diesen eine Wohnsitzauflage in der Rückkehrberatung in Schwechat auferlegt und dem RV der BF am selben Tag zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihren RV das Rechtsmittel der Vorstellung, kamen der darin aufgetragenen Anordnung nicht nach und weisen vom XXXX.2014 bis dato eine lückenlose Wohnsitzkette auf.Mit Bescheiden vom 04.12.2017 wurde diesen eine Wohnsitzauflage in der Rückkehrberatung in Schwechat auferlegt und dem Regierungsvorlage der BF am selben Tag zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihren Regierungsvorlage das Rechtsmittel der Vorstellung, kamen der darin aufgetragenen Anordnung nicht nach und weisen vom römisch 40 .2014 bis dato eine lückenlose Wohnsitzkette auf. Am 07.12.2017 teilte der RV der BF dem BFA, RD Kärnten mit, dass die BF sich weigerten, an der in der Wohnsitzauflage bezeichneten Anschrift Unterkunft zu nehmen. Die dahingehenden Bescheide traten mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung an die BF ex lege außer Kraft.Am 07.12.2017 teilte der Regierungsvorlage der BF dem BFA, RD Kärnten mit, dass die BF sich weigerten, an der in der Wohnsitzauflage bezeichneten Anschrift Unterkunft zu nehmen. Die dahingehenden Bescheide traten mit dem Zeitpunkt der Asylgewährung an die BF ex lege außer Kraft. Mit email vom 22.01.2018 teilte das BFA, Regionaldirektion Kärnten, dem Koordinationsbüro der XXXX mit, dass die Abschiebung der BF mit XXXX.2018 geplant sei.Mit email vom 22.01.2018 teilte das BFA, Regionaldirektion Kärnten, dem Koordinationsbüro der römisch 40 mit, dass die Abschiebung der BF mit römisch 40 .2018 geplant sei. Am XXXX.2018 wurden die BF über Auftrag der belangten Behörde festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt (seit XXXX.2018) nahmen sie in XXXX Unterkunft. Dieser Umstand musste dem BFA bekannt sein. Sie befanden sich vom 23.01.2018, 06:00 Uhr bis 24.01.2018, 18:00 Uhr in Verwahrung.Am römisch 40 .2018 wurden die BF über Auftrag der belangten Behörde festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt (seit römisch 40 .2018) nahmen sie in römisch 40 Unterkunft. Dieser Umstand musste dem BFA bekannt sein. Sie befanden sich vom 23.01.2018, 06:00 Uhr bis 24.01.2018, 18:00 Uhr in Verwahrung. Mit Bescheiden vom 30.01.2018 wurde den BF der Status eines Asylberechtigten gewährt. Eine Abschiebung der BF nach Bulgarien war innerhalb der in § 4 Abs. 5 AsylG vorgesehenen 3-Monatsfrist wegen der zu buchenden 14 Plätze auf einem Linienflug nicht möglich. Die Charterabschiebung wäre frühestens am XXXX.2018 möglich gewesen.Eine Abschiebung der BF nach Bulgarien war innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG vorgesehenen 3-Monatsfrist wegen der zu buchenden 14 Plätze auf einem Linienflug nicht möglich. Die Charterabschiebung wäre frühestens am römisch 40 .2018 möglich gewesen.
  16. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Anhaltung der BF sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zum W105 2010738-2 geführten Verfahren. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Die Weigerung der BF, an der in der Wohnsitzauflage angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen, folgt dem Inhalt der Beschwerdevorlage und wurde auch in der Beschwerde selbst nicht bestritten. Die fernmündliche Verständigung des BFA durch den RV der BF über den Wohnsitzwechsel innerhalb XXXX ergibt sich aus der vom BFA am 21.03.2018 erstatteten Stellungnahme an das BVwG.Die Weigerung der BF, an der in der Wohnsitzauflage angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen, folgt dem Inhalt der Beschwerdevorlage und wurde auch in der Beschwerde selbst nicht bestritten. Die fernmündliche Verständigung des BFA durch den Regierungsvorlage der BF über den Wohnsitzwechsel innerhalb römisch 40 ergibt sich aus der vom BFA am 21.03.2018 erstatteten Stellungnahme an das BVwG. Die lückenlose Meldung der BF und deren Aufenthalt zum Zeitpunkt der Festnahme ergeben sich aus dem Inhalt des auf den jeweiligen BF lautenden ZMR-Auszuges. Demgemäß und aufgrund der Ankündigung der BF, nicht in der Rückkehrberatung Schwechat Unterkunft nehmen zu wollen, musste dem BFA - durch Einsichtnahme in das ZMR - über den aktuellen Aufenthaltsort der BF Bescheid wissen. Die Feststellungen zur Festnahme der BF an deren Wohnadresse sowie zur erfolgten Anhaltung beruhen ebenso auf dem Akteninhalt und sind auch der Anhaltedatei zu entnehmen. Die Asylgewährung ergibt sich aus der Beschwerde und dem eVA-System des BVwG. Der Ablauf der Frist am 17.01.2018 folgt aus der Zuzählung dreier Monate ab der Zustellung des VfGH-Beschlusses an die BF bzw. den RV, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das unter I.1.
  17. erwähnte Erkenntnis abgelehnt wurde.Der Ablauf der Frist am 17.01.2018 folgt aus der Zuzählung dreier Monate ab der Zustellung des VfGH-Beschlusses an die BF bzw. den RV, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das unter römisch eins.1.
  18. erwähnte Erkenntnis abgelehnt wurde. Dass die Abschiebung nicht zu einem Zeitpunkt vor dem XXXX.2018 und somit nicht innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen wäre, folgt dem Inhalt der vom BFA am 21.03.2018 erstatteten Stellungnahme.Dass die Abschiebung nicht zu einem Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2018 und somit nicht innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen wäre, folgt dem Inhalt der vom BFA am 21.03.2018 erstatteten Stellungnahme. Das Bundesamt hat nicht dargetan, weshalb der Lauf der in § 4 Abs. 5 AsylG normierten 3-Monats-Frist unterbrochen oder sonst außer Kraft gesetzt worden sein sollte. Weshalb - wie in der Stellungnahme des BFA vom 21.03.2018 hervorgehoben - diese Frist erst mit Zustellung der positiven Asylbescheide abgelaufen sein soll, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Auch das Gesetz sieht - legt man es auf den gegenständlichen Fall um - keine Hemmung dieser Frist vor.Das Bundesamt hat nicht dargetan, weshalb der Lauf der in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierten 3-Monats-Frist unterbrochen oder sonst außer Kraft gesetzt worden sein sollte. Weshalb - wie in der Stellungnahme des BFA vom 21.03.2018 hervorgehoben - diese Frist erst mit Zustellung der positiven Asylbescheide abgelaufen sein soll, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Auch das Gesetz sieht - legt man es auf den gegenständlichen Fall um - keine Hemmung dieser Frist vor. Die Abschiebung nach Bulgarien hätte dem Akteninhalt nach nicht vor dem 18.01.2018 (sondern eben erst am XXXX.2018), also innerhalb des Fristenlaufs stattfinden können. Die Umstände, welche dem zu Grunde lagen, waren - wie sich aus den Feststellungen ergibt - faktischer Natur und nicht der Sphäre der BF zuzuordnen (keine Möglichkeit der Flugüberstellung aufgrund der Personenanzahl). Wie sich nämlich aus dem email-Verkehr zwischen dem BFA, RD Kärnten und dem Koordinationsbüro der EAST West am 22.01.2018 ergibt, wurde dort erstmals der 25.01.2018 als Abschiebetermin genannt. Ferner spricht auch die Entlassung der BF aus der Haft bereits am XXXX.2018 dafür, dass das Bundesamt selbst von seiner ursprünglichen Annahme des Fristendes mit 17.01.2018 ausgeht. Schließlich kann auch anhand der Asylgewährung an alle BF davon ausgegangen werden, dass die Frist am 17.01.2018 abgelaufen ist.Die Abschiebung nach Bulgarien hätte dem Akteninhalt nach nicht vor dem 18.01.2018 (sondern eben erst am römisch 40 .2018), also innerhalb des Fristenlaufs stattfinden können. Die Umstände, welche dem zu Grunde lagen, waren - wie sich aus den Feststellungen ergibt - faktischer Natur und nicht der Sphäre der BF zuzuordnen (keine Möglichkeit der Flugüberstellung aufgrund der Personenanzahl). Wie sich nämlich aus dem email-Verkehr zwischen dem BFA, RD Kärnten und dem Koordinationsbüro der EAST West am 22.01.2018 ergibt, wurde dort erstmals der 25.01.2018 als Abschiebetermin genannt. Ferner spricht auch die Entlassung der BF aus der Haft bereits am römisch 40 .2018 dafür, dass das Bundesamt selbst von seiner ursprünglichen Annahme des Fristendes mit 17.01.2018 ausgeht. Schließlich kann auch anhand der Asylgewährung an alle BF davon ausgegangen werden, dass die Frist am 17.01.2018 abgelaufen ist. Dass im Falle einer Unterkunftnahme der Familie in Schwechat eine getrennte Linienabschiebung fristgerecht möglich gewesen wäre, ist rein hypothetisch und stellt sich als eine nicht fundierte Annahme der belangten Behörde dar, zumal diese in Punkt
  19. ihrer Stellungnahme selbst davon spricht, die Abschiebung wäre "eventuell" möglich gewesen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, trat - vor dem Hintergrund des soeben Gesagten - die ursprüngliche Entscheidung über die Zurückweisung der Asylanträge außer Kraft und war demgemäß die Festnahme samt Anhaltung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtswidrig, weil ihr die Rechtsgrundlage fehlte.
  20. Rechtliche Beurteilung 3.
  21. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA -VG lautet:3.
  22. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA -VG lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FPG befindet. Da sich die gegenständliche Beschwerde der BF gegen die Anhaltung und Festnahme iSd § 22a Abs. 1 Z 1 AsylG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer dahingehenden Behandlung zuständig.Da sich die gegenständliche Beschwerde der BF gegen die Anhaltung und Festnahme iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer dahingehenden Behandlung zuständig. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Da die BF am XXXX2018 Kenntnis über deren Festnahme und seine Anhaltung erlangt hatten, war die am 06.03.2018 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin als fristgerecht erhoben anzusehen. Zu Spruchteil A) 3.2. Stattgebung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung: 3.2.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.3.2.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben. Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "

(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"
(1)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 4Abs. 5 Asyl

G tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.

Paragraph 4, Absatz 5, AsylG tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme nicht vor: Das Bundesamt erließ am XXXX2018 gegen die BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Angesichts des Endes der in § 4 Abs. 5 Asyl

G normierten dreimonatigen Frist mit Ablauf des 17.01.2018 war der Festnahme die Rechtsgrundlage entzogen, zumal für die belangte Behörde erkennbar war, dass die Abschiebung nicht mehr innerhalb der 3-Monats-Frist effektuierbar sein werde. Wie das Bundesamt zu der Ansicht gelangt, die Abschiebung wäre zum Zeitpunkt der Festnahme noch innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen, konnte - wie oben dargelegt - nicht nachvollzogen werden.Das Bundesamt erließ am XXXX2018 gegen die BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Angesichts des Endes der in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierten dreimonatigen Frist mit Ablauf des 17.01.2018 war der Festnahme die Rechtsgrundlage entzogen, zumal für die belangte Behörde erkennbar war, dass die Abschiebung nicht mehr innerhalb der 3-Monats-Frist effektuierbar sein werde. Wie das Bundesamt zu der Ansicht gelangt, die Abschiebung wäre zum Zeitpunkt der Festnahme noch innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen, konnte - wie oben dargelegt - nicht nachvollzogen werden. Die Unmöglichkeit einer fristgerechten Abschiebung liegt auch nicht in einem (Fehlt)Verhalten der BF, sondern vielmehr in faktischen Hindernissen begründet. Wie oben erwähnt, war weder eine Linien- und eine Charterabschiebung zu einem Zeitpunkt vor dem 17.01.2018 möglich, weil eine solche an organisatorischen Belangen scheiterte. Der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist daher Recht zu geben. Wie dem Inhalt des Rechtsmittels zu entnehmen ist, existiert auf Seiten der BF eine lückenlose "Meldekette" und war dem BFA deren Wohnsitz laufend bekannt bzw. musste bekannt sein. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass sich die BF der Festnahme oder den sie bisher betreffenden fremden- oder asylrechtlichen Verfahren entzogen hätten, was das Vorhaben der belangten Behörde, die Festnahme auszusprechen, verstärkt hätte. Abgesehen davon wäre es dem Bundesamt angesichts des Fristenablaufs bereits mit 17.01.2018 unbenommen gewesen, durch einen zeitgerechten Kontakt mit der Rechtsabteilung der BFA-Zentrale bereits früher zu dem Schluss zu gelangen, dass sich eine Festnahme der BF anhand der anstehenden Asylgewährung erübrigen könnte. Was die von Seiten des BFA vertretene Ansicht betrifft, es sei "überzeugt, dass durch die Nichtmitwirkung der Familie die Frist noch nicht abgelaufen ist", kann diese nicht geteilt werden, steht eine derartige Argumentation auf keinem rechtlichen Fundament. 3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz)3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz) 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.

  1. § 1 der VwG-Aufwandsersatzverordnung lautet:3.3.
  2. Paragraph eins, der VwG-Aufwandsersatzverordnung lautet: §
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro 3.3.
  8. Da die BF obsiegende Parteien sind, gebührt ihnen jeweils ein Kostenersatz von € 737,
  9. Da im gegenständlichen Verfahren 4 Beschwerdeführer beteiligt waren, kommt die im Spruch angeführte Summe von € 2.950,40 zu Stande. Dem BFA gebührt daher als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
  10. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Art. 2 oder 3 EMRK) nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Artikel 2, oder 3 EMRK) nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2188276.1.00

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