Vm § 22a Abs. 1 Z1 BFA-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Z1 BFA-VG stattgegeben. II.
GVG iVm § 1 Z 1 Aufwandsatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013, hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den beschwerdeführenden Parteien € 2.950,40 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Aufwandsatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den beschwerdeführenden Parteien € 2.950,40 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF4) stellten jeweils am 16.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz
G.1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF4) stellten jeweils am 16.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 1.2. Mit Bescheiden vom 01.08.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten
G 2005 idgF als unzulässig zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G und ordnete die Außerlandesbringung
F an. Demzufolge sei
2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig.1.2. Mit Bescheiden vom 01.08.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG und ordnete die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 idgF an. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. 1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 wurde den gegen oben angeführte Bescheide vom 01.08.2014 erhobenen Beschwerden
3,
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 1.4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt sowie
G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach Bulgarien
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung dorthin
2 zulässig sei.1.4. Mit neuerlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Bulgarien
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung dorthin
Paragraph 61, Absatz 2, zulässig sei. 1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.07.2017 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden
G und § 9 BFA-VG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision
G) vom 31.07.2017 wurden die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden
G und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision
1.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Da die BF am XXXX2018 Kenntnis über deren Festnahme und seine Anhaltung erlangt hatten, war die am 06.03.2018 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin als fristgerecht erhoben anzusehen. Zu Spruchteil A) 3.2. Stattgebung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung: 3.2.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.3.2.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben. Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet: "
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
G tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.
Paragraph 4, Absatz 5, AsylG tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme nicht vor: Das Bundesamt erließ am XXXX2018 gegen die BF einen Festnahmeauftrag
G normierten dreimonatigen Frist mit Ablauf des 17.01.2018 war der Festnahme die Rechtsgrundlage entzogen, zumal für die belangte Behörde erkennbar war, dass die Abschiebung nicht mehr innerhalb der 3-Monats-Frist effektuierbar sein werde. Wie das Bundesamt zu der Ansicht gelangt, die Abschiebung wäre zum Zeitpunkt der Festnahme noch innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen, konnte - wie oben dargelegt - nicht nachvollzogen werden.Das Bundesamt erließ am XXXX2018 gegen die BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Angesichts des Endes der in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierten dreimonatigen Frist mit Ablauf des 17.01.2018 war der Festnahme die Rechtsgrundlage entzogen, zumal für die belangte Behörde erkennbar war, dass die Abschiebung nicht mehr innerhalb der 3-Monats-Frist effektuierbar sein werde. Wie das Bundesamt zu der Ansicht gelangt, die Abschiebung wäre zum Zeitpunkt der Festnahme noch innerhalb der 3-Monatsfrist möglich gewesen, konnte - wie oben dargelegt - nicht nachvollzogen werden. Die Unmöglichkeit einer fristgerechten Abschiebung liegt auch nicht in einem (Fehlt)Verhalten der BF, sondern vielmehr in faktischen Hindernissen begründet. Wie oben erwähnt, war weder eine Linien- und eine Charterabschiebung zu einem Zeitpunkt vor dem 17.01.2018 möglich, weil eine solche an organisatorischen Belangen scheiterte. Der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist daher Recht zu geben. Wie dem Inhalt des Rechtsmittels zu entnehmen ist, existiert auf Seiten der BF eine lückenlose "Meldekette" und war dem BFA deren Wohnsitz laufend bekannt bzw. musste bekannt sein. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass sich die BF der Festnahme oder den sie bisher betreffenden fremden- oder asylrechtlichen Verfahren entzogen hätten, was das Vorhaben der belangten Behörde, die Festnahme auszusprechen, verstärkt hätte. Abgesehen davon wäre es dem Bundesamt angesichts des Fristenablaufs bereits mit 17.01.2018 unbenommen gewesen, durch einen zeitgerechten Kontakt mit der Rechtsabteilung der BFA-Zentrale bereits früher zu dem Schluss zu gelangen, dass sich eine Festnahme der BF anhand der anstehenden Asylgewährung erübrigen könnte. Was die von Seiten des BFA vertretene Ansicht betrifft, es sei "überzeugt, dass durch die Nichtmitwirkung der Familie die Frist noch nicht abgelaufen ist", kann diese nicht geteilt werden, steht eine derartige Argumentation auf keinem rechtlichen Fundament. 3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz)3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz) 3.3.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Art. 2 oder 3 EMRK) nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Artikel 2, oder 3 EMRK) nicht vorlagen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2188281.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.