4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, zugestellt am 27.06.2017, wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , zugestellt am 27.06.2017, wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 10.07.2017 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufheben und zur persönlichen Einvernahme eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.Mit dem am 10.07.2017 beim BFA, RD römisch 40 , eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen sie ausgesprochene Ausweisung aufheben und zur persönlichen Einvernahme eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.07.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Republik Tschechien. Die BF1 hält sich seit 26.04.2011 durchgehend in Österreich auf. Seit 26.04.2011 verfügt die BF1 durchgehend über einen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF1 stellte am 23.08.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Mit Mitteilung des Magistrat XXXX vom 07.12.2016 wurde das BFA, RD XXXX,
3 NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung informiert.Die BF1 stellte am 23.08.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 53, NAG. Mit Mitteilung des Magistrat römisch 40 vom 07.12.2016 wurde das BFA, RD römisch 40 ,
Paragraph 55, Absatz 3, NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung informiert. Die BF1 war von 06.10.2011 bis 17.12.2012 geringfügig beschäftigt, im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 03.08.2015 war sie in Karenz - KBG Bezug, im Zeitraum vom 09.05.2016 bis 18.05.2016 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 01.05.2016 ist sie auf Basis eines Werkvertrages bei XXXX in XXXX mit einem monatlichen Bruttohonorar von 400 Euro beschäftigt. Im Zeitraum von 18.06.2012 bis 09.11.2012 und seit August 2015 bis Jänner 2017 bezog die BF Sozialhilfe in der Höhe von 752 monatlich. Seit 09.05.2016 ist die BF nach dem GSVG pflichtversichert. Vom 25.01.2017 bis 23.02.2017 war die BF als Arbeiterin bei der Pizzeria XXXX in XXXX beschäftigt. Am 29.11.2016 hat die BF den nigerianischen Staatsbürgr XXXX geheiratet und lebt mit ihm und ihren Kindern gemeinsam in XXXX.Die BF1 war von 06.10.2011 bis 17.12.2012 geringfügig beschäftigt, im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 03.08.2015 war sie in Karenz - KBG Bezug, im Zeitraum vom 09.05.2016 bis 18.05.2016 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 01.05.2016 ist sie auf Basis eines Werkvertrages bei römisch 40 in römisch 40 mit einem monatlichen Bruttohonorar von 400 Euro beschäftigt. Im Zeitraum von 18.06.2012 bis 09.11.2012 und seit August 2015 bis Jänner 2017 bezog die BF Sozialhilfe in der Höhe von 752 monatlich. Seit 09.05.2016 ist die BF nach dem GSVG pflichtversichert. Vom 25.01.2017 bis 23.02.2017 war die BF als Arbeiterin bei der Pizzeria römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Am 29.11.2016 hat die BF den nigerianischen Staatsbürgr römisch 40 geheiratet und lebt mit ihm und ihren Kindern gemeinsam in römisch 40 . Seit 27.02.2017 ist die BF1 im Bilingualen Kindergarten in XXXX als Kindergartenassistentin mit einem Bruttoentgelt von 1.469,00 Euro beschäftigt.Seit 27.02.2017 ist die BF1 im Bilingualen Kindergarten in römisch 40 als Kindergartenassistentin mit einem Bruttoentgelt von 1.469,00 Euro beschäftigt.
F, iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
1 und Abs. 2 NAG nicht zukomme, weil sie nicht über ein ausreichend hohes Einkommen im Sinne der aktuellen ASVG Richtsätze verfüge.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die BF eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, NAG nicht zukomme, weil sie nicht über ein ausreichend hohes Einkommen im Sinne der aktuellen ASVG Richtsätze verfüge. In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF (mit kurzen Unterbrechungen) seit April 2011 in Österreich aufhalte. Weiters wurde auf die bisherigen Berufstätigkeiten der BF, auf die Zeiten der Arbeitslosigkeit, Karenz und geringfügige Beschäftigung sowie auf die nunmehr seit Ende Feber 2017 aufrechte Tätigkeit als Kindergartenassistentin hingewiesen. Sie habe ihren jetzigen Ehemann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht zur Verschleierung seiner Identität geholfen, sondern darauf Wert gelegt, dass er gesetzeskonform unter seinem richtigen Namen in ihrer Wohnung angemeldet werde. Auch wenn sie einige Zeit geringfügig beschäftigt gewesen sei, stelle die Rechtsprechung des EuGH auf den Begriff des Arbeitnehmers ab, und einer nicht zu engen Auslegung, dabei sei außer Betracht zu bleiben, ob diese in einem geringen Umfang sei. Auch schade dem Aufenthalt keinesfalls der KBG Bezug. Jedenfalls stehe sie seit Feber 2017 durchlaufend in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis und dürfe daher keine Ausweisung verfügt werden. Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes: Die BF sind Staatsangehörige von der Tschechischen Republik und somit als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF sind Staatsangehörige von der Tschechischen Republik und somit als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: "§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die BF1 lebt seit August 2011 durchgängig in Österreich und hat seitdem hier auch ihren Hauptwohnsitz begründet. Ein Aufenthalt von mehr als fünf Jahren liegt derzeit somit vor. Die BF1 war während der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts unselbstständig (geringfügig) beschäftigt, bezog KBG aufgrund Mutterschaftskarenz, stand im Sozialhilfebezug und kurz im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 27.02.2017 ist die BF1 als Kindergartenassistentin auf Vollzeitbasis tätig. Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Umstand, dass die BF monatlich Euro 1.469,00 verdient, ist für die gegenständliche Entscheid unter Hinweis auf § 53a Abs. 1 NAG nicht von Relevanz, sondern ausschließlich die Tatsache der Arbeitnehmereigenschaft der BF seit Feber 2017, welche ein über der Geringfügigkeit liegendes Einkommen bringt.Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Artikel 21, AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Der Umstand, dass die BF monatlich Euro 1.469,00 verdient, ist für die gegenständliche Entscheid unter Hinweis auf Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht von Relevanz, sondern ausschließlich die Tatsache der Arbeitnehmereigenschaft der BF seit Feber 2017, welche ein über der Geringfügigkeit liegendes Einkommen bringt. Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung damit begründet, dass die BF1 ihrem jetzigen Ehemann geholfen habe, seine wahre Identität zu verschleiern und dass das von ihr erzielte Einkommen laut den ASVG Richtsätzen für eine Familie mit drei Kindern nicht ausreiche. Diese von ihr ins Treffen geführten Umstände vermag jedoch nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu ändern. So normiert § 53a Abs. 1 NAG zum einen ausdrücklich, dass die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch Abwesenheit aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft unterbrochen wird. Zudem entsteht bei rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf das Recht auf Daueraufenthalt. Die BF1 ist seit April 2011 in Österreich, ging dabei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach, war in Karenz und arbeitet mittlerweile in Vollzeit. Daraus erzielt die BF1 ein Bruttoeinkommen von Euro 1.469,00.Diese von ihr ins Treffen geführten Umstände vermag jedoch nichts am Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu ändern. So normiert Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zum einen ausdrücklich, dass die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht durch Abwesenheit aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft unterbrochen wird. Zudem entsteht bei rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf das Recht auf Daueraufenthalt. Die BF1 ist seit April 2011 in Österreich, ging dabei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach, war in Karenz und arbeitet mittlerweile in Vollzeit. Daraus erzielt die BF1 ein Bruttoeinkommen von Euro 1.469,00. Dies sieht die belangte Behörde als zu geringes Einkommen an. Dazu hat jedoch der VwGH erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall (Frau mit vier minderjährigen Kindern) am 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0211 entschieden: Die unselbständige Beschäftigung der Fremden (Vollzeitarbeit gegen ein Entgelt von rund EUR 1.250,-- monatlich) ist Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu unterstellen. Dieser Tätigkeit kann auch keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden, sodass schon deshalb die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2008/22/0690; VwGH 10.4.2014, 2013/22/0334; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).Die unselbständige Beschäftigung der Fremden (Vollzeitarbeit gegen ein Entgelt von rund EUR 1.250,-- monatlich) ist Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zu unterstellen. Dieser Tätigkeit kann auch keinesfalls eine völlig untergeordnete Rolle beigemessen werden, sodass schon deshalb die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist vergleiche VwGH 22.9.2009, 2008/22/0690; VwGH 10.4.2014, 2013/22/0334; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Die für die Ausweisung angeführten Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG 2005 sind daher nicht verwirklicht, zumal auch das festgestellte Verhalten der Fremden noch keine ausreichende Gefährdung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung begründet.Die für die Ausweisung angeführten Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 sind daher nicht verwirklicht, zumal auch das festgestellte Verhalten der Fremden noch keine ausreichende Gefährdung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung begründet. Die von der belangten Behörde erlassenen Ausweisungen erweisen sich somit als rechtswidrig, daher war den Beschwerden stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164311.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.