← Österreich

{'item': 'G313 1262459-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 52§ 55§ 53§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 46§ 9§ 61§ 66§ 67§ 10§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlG313 1262459-2 SpruchG313 1262459-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), erklärt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf die 2016 wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF vom XXXX.2016 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Einreiseverbotes entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF wurden nicht festgestellt.Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf die 2016 wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF vom römisch 40 .2016 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Einreiseverbotes entgegenstehende familiäre oder private Interessen des BF wurden nicht festgestellt.

  1. Mit dem am 20.12.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass durch die angefochtene Entscheidung das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben oder für unzulässig zu erklären, in eventu das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufzuheben oder angemessen herabzusetzen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Beschwerdevorlage vom 21.12.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.12.2016 ein. Die belangte Behörde merkte an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
  3. Mit schriftlicher ACCORD-Anfrage vom 11.12.2017 wurde ersucht, dem BVwG bekanntzugeben, wie aktuell die Situation für alleinstehende Rückkehrer und die medizinische Versorgung in Serbien aussieht, und ob es in seinem Herkunftsstaat für die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgebrachen Krankheiten ausreichende Behandlungs-, Therapie- und Notversorgungsmöglichkeiten gibt.
  4. Mit Schriftsatz des BVwG vom 11.12.2017 wurde der Rechtsvertreter des BF ersucht, binnen zwei Wochen dem Gericht weitere aktuelle ärztliche bzw. medizinische Unterlagen vorzulegen und weitere aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand und zur privaten und familiären Situation des BF bekanntzugeben.
  5. Mit Schriftsatz des BVwG vom 16.01.2018 wurden dem BF, vertreten durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter, Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien vorgehalten und dem BF die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  6. Am 25.01.2018 langten- teilweise bereits bisher im Verfahren nachgereichte - Unterlagen ein. Neu nachgereicht wurde eine Behandlungsmitteilung der Justizanstalt, in der sich der BF derzeit befindet.
  7. Eine Stellungnahme zu den dem BF vorgehaltenen Länderfeststellungen ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  10. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  11. Er weist seit November 2004, jedoch mit mehrmaligen Meldeunterbrechungen dazwischen, Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.
  12. Der BF war im Zeitraum von Februar 2006 bis Juli 2012 zeitweise bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - erwerbstätig und hat dazwischen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. 1.
  13. Der BF wurde im Bundesgebiet von inländischen Strafgerichten insgesamt neunmal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit 1) Urteil von 1994 wegen versuchten Suchtgiftdelikten als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, 2) Urteil von März 1998 wegen versuchten Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, 3) Urteil von Oktober 1998, rechtskräftig seit Dezember 2004, wegen versuchten Suchtmittelstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, 4) Urteil von 2009 wegen versuchten Suchtmittelstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe im Jahr 2011 widerrufen wurde, 5) Urteil von 2011 wegen Raubes, gewerbsmäßig begangenen Diebstahls und Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, 6) Urteil von 2012 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, welche am 05.08.2013 vollzogen und im Juli 2014 unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, wobei die angeordnete Bewährungshilfe im Mai 2015 gerichtlich wieder aufgehoben die Probezeit der bedingten Entlassung im Juli 2016 auf insgesamt fünf Jahre lang verlängert und die bedingte Entlassung im März 2017 widerrufen wurde 7) Urteil von 2013 wegen schweren, gewerbsmäßig begangenen Diebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und damit in Zusammenhang gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges mit einem EUR 5.000 übersteigenden Schaden zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, welche im Jahr 2015 auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und woraufhin im Jahr 2016 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Jahr 2017 die bedingte Strafnachsicht wieder widerrufen wurde, 8) Urteil von 2016 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, und nach Bescheiderlassung: 9) Urteil von 2017 - abermals - wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1.
  14. Dem Bescheid zugrunde liegenden jüngsten Strafrechtsurteil des BF von 2016 lagen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zugrunde. Der BF hat im Jahr 2016 vorschriftswidrig Suchtgift I./ einem anderen öffentlich gegen Entgelt überlassen, indem er einer abgesondert Verfolgten eine Kapsel "Substitol 200 mg" (Wirkstoff Morphonsulfatpentahydrat) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Preis von EUR 15,00 verkaufte;römisch eins./ einem anderen öffentlich gegen Entgelt überlassen, indem er einer abgesondert Verfolgten eine Kapsel "Substitol 200 mg" (Wirkstoff Morphonsulfatpentahydrat) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Preis von EUR 15,00 verkaufte; II./ erworben und besessen, indem er zwei Tabletten "Subutex 8mg" (Wirkstoff Buprenorphin) mit sich führte.römisch zwei./ erworben und besessen, indem er zwei Tabletten "Subutex 8mg" (Wirkstoff Buprenorphin) mit sich führte. 1.
  15. Der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangenen strafrechtliche Verurteilung des BF von 2017 lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen und in der Öffentlichkeit einem anderen gegen Entgelt angeboten, überlassen oder verkauft hat. 1.
  16. Am 31.08.1998 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches nunmehr keine rechtliche Gültigkeit mehr besitzt, erlassen. Dieses stützte sich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von Juni 1998 und führte an, dass sich der BF bereits seit 1986 im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn zuletzt bis 30.12.1990 ein Aufenthaltsverbot bestanden hat. Am 03.09.1998 erfolgte die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland. Am 25.02.2004 erfolgte trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes eine illegale Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet. Der Antrag des BF auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) vom 31.08.1998, mit welchem gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde mit Bescheid der BPD abgewiesen. Der Berufung dagegen wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 10.03.2008 nicht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2007 bestätigt. 1.
  17. Der BF stellte im Jahr 2004 noch vor Antritt seiner mit Strafrechtsurteil von 1998 verhängten einjährigen Freiheitsstrafe einen Asylantrag, über welchen rechtskräftig negativ entschieden worden ist. 1.
  18. Nach der wegen bedingt nachgesehener Freiheitstrafe vorzeitigen Strafhaftentlassung des BF im September 2014 konnte der BF nicht abgeschoben werden, weil ihm zur Absolvierung einer vorgeschriebenen Therapiemaßnahme bis XXXX2015 Strafaufschub gewährt wurde. 1.
  19. Der BF wurde in Österreich bereits mehrmals wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch behandelt: 1.10.
  20. Mit Bestätigungsschreiben vom 07.03.2016 verwies eine klinische und Gesundheitspsychologin darauf, dass sich der BF seit XXXX11.2014 zur Bekämpfung seiner Drogensucht in ambulanter Therapie gerichtlich angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht und sich in einem medizinisch überwachten Drogenersatzprogramm und einem positiven Therapieverlaufsstadium befinde. Eine berufliche Integration würde den BF nachhaltig psychisch stärken. Am XXXX.10.2016 erfolgte eine Umstellung des Drogenersatzes "Methadon" auf "Substitol". Nach Reduktion des Drogenersatzes auf eigenen Wunsch des BF berichtete der BF bei einer allgemeinmedizinischen Untersuchung über Entzugserscheinungen.Am römisch 40 .10.2016 erfolgte eine Umstellung des Drogenersatzes "Methadon" auf "Substitol". Nach Reduktion des Drogenersatzes auf eigenen Wunsch des BF berichtete der BF bei einer allgemeinmedizinischen Untersuchung über Entzugserscheinungen. 1.10.
  21. Am XXXX.09.2012 erfolgte während eines von XXXX.09.2012 bis XXXX.10.2012 dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes eine operative Entfernung eines Hodens des BF. Der BF wurde mit "empfohlener Heimtherapie" mit "Subutex Subling Tbl 8 mg" (1 1/2 - 0 - 1 1/2 - 0), "Somnubene Filmtbl 1 mg" (0-0-0-2), Pantip Msr Tbl 40 mg (1-0-0-0) und Mexalen Tbl 500 mg (1-1-1-1) entlassen, wobei mit ihm ein Kontrolltermin für XXXX.10.2012 vereinbart wurde.1.10.
  22. Am römisch 40 .09.2012 erfolgte während eines von römisch 40 .09.2012 bis römisch 40 .10.2012 dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes eine operative Entfernung eines Hodens des BF. Der BF wurde mit "empfohlener Heimtherapie" mit "Subutex Subling Tbl 8 mg" (1 1/2 - 0 - 1 1/2 - 0), "Somnubene Filmtbl 1 mg" (0-0-0-2), Pantip Msr Tbl 40 mg (1-0-0-0) und Mexalen Tbl 500 mg (1-1-1-1) entlassen, wobei mit ihm ein Kontrolltermin für römisch 40 .10.2012 vereinbart wurde. 1.10.
  23. Bei seiner Untersuchung im Krankenhaus am XXXX.10.2012 entstand ein Verdacht auf bestehende Clusterkopfschmerzen, habe der BF doch seit vier Jahren episodisch auftretende 30 Minuten bis drei Stunden andauernde heftige einseitige Kopfschmerzen mit zwei Attacken pro Tag, jeweils zur gleichen Tageszeit, gehabt. Nach Überweisung wurde dem BF bei einer Fachärztin für Neurologie am XXXX.10.2014 die Medikamente "ZOMIG Nasenspray 5 mg 2" "bei Bedarf" und "ISOPTIN Drg 80 mg 50 St" (1-1-1-0) verschrieben und dem BF eine "CLK Sauerstofftherapie" mit einer 10 Liter CONOXIA medizinischen Sauerstoff-Flasche für die stationäre Behandlung mit integriertem Ventil inklusive Flaschenwagen, einer 2 Liter CONOXIA medizinischen Sauerstoff-Flasche für die mobile Behandlung mit integriertem Ventil und zwei Stück Sauerstoffmasken ohne Rückatmung zur Erstversorgung am XXXX.10.2014 verordnet. Im Arztbrief der den BF behandelnden Neurologin vom XXXX.10.2014 wurden die Diagnosen "arterielle Hypertonie, Angst/Panikattacken" und "Clusterkopfschmerz" festgehalten.1.10.
  24. Bei seiner Untersuchung im Krankenhaus am römisch 40 .10.2012 entstand ein Verdacht auf bestehende Clusterkopfschmerzen, habe der BF doch seit vier Jahren episodisch auftretende 30 Minuten bis drei Stunden andauernde heftige einseitige Kopfschmerzen mit zwei Attacken pro Tag, jeweils zur gleichen Tageszeit, gehabt. Nach Überweisung wurde dem BF bei einer Fachärztin für Neurologie am römisch 40 .10.2014 die Medikamente "ZOMIG Nasenspray 5 mg 2" "bei Bedarf" und "ISOPTIN Drg 80 mg 50 St" (1-1-1-0) verschrieben und dem BF eine "CLK Sauerstofftherapie" mit einer 10 Liter CONOXIA medizinischen Sauerstoff-Flasche für die stationäre Behandlung mit integriertem Ventil inklusive Flaschenwagen, einer 2 Liter CONOXIA medizinischen Sauerstoff-Flasche für die mobile Behandlung mit integriertem Ventil und zwei Stück Sauerstoffmasken ohne Rückatmung zur Erstversorgung am römisch 40 .10.2014 verordnet. Im Arztbrief der den BF behandelnden Neurologin vom römisch 40 .10.2014 wurden die Diagnosen "arterielle Hypertonie, Angst/Panikattacken" und "Clusterkopfschmerz" festgehalten. Der Haftanstalt, in der sich der BF befunden habe, wurde ein Arztbefund vom 03.09.2016, wonach der BF an Cluster-Kopfschmerzen leide und bei Bedarf zwecks Sauerstoffgabe ins Krankenhaus gebracht werden müsse, übermittelt. 1.10.
  25. Der BF wurde am XXXX.07.2016 in der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses wegen unbestimmter Herzbeschwerden aufgenommen, die laut einem Krankenhausbericht vom 05.08.2016 ihre Ursache in einer massiven Herzhypertrophie (d.i. die infolge chronischer Mehrbelastung des Herzens einsetzende Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzgewichts allein durch Vergrößerung der Herzmuskelzellen) hatten. Am XXXX08.2016 wurde der BF wieder aus dem Krankenhaus entlassen, und zwar mit vorgeschriebener Medikation mit "Methadon Saft" (70-0-0-0), "Candesartan Rtp Tbl 8 mg" in der Dosierung (2-0-2-0), "Praxiten Tabl 50 mg" (1-1-1-2), "Concor Cor Ftbl 2,5 mg" (1-0-0-0), "Thrombo Ass Ftbl 100 m" (0-1-0-0), "Urbason Tbl 40 mg" ( 1/4 -0-0-0 bis inklusive 05.08.2016, dann Ex"), "Pantoprazol Rtp GmbH Msr 40 mg" (1-0-0-0) und "Baneocin Slb" (1-0-1-0 "nur mehr bei den Krusten"). Am XXXX.12.2016 wurde der BF wegen Herzbeschwerden aus der Haft in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht, wobei die Medikamentation mit "Bisoprolol 5 mg (1/2-0-0), Blopress 16 mg (1-0-1), Excipial hydrolyt 2% (1-0-1), Mirtazapin 30 mg (0-0-1), Pantoprazol 40 mg (1-0-0), Praxiten 50 mg (0- 1/2 -1 1/2), Prednisolon 25 mg (0-0- 1/2 ), Sidroga Tee (1-0-1), Substitol Kapseln 200 mg (1-0-0), T-ASS 100 mg (0-1-0), Visatorn Augentropfen (1-0-1) erfolgte und eine Steigerung der Bisoprolol - Medikamentation auf 1/2 -0- 1/2-und weiter auf 1-0-1 empfohlen wurde.1.10.
  26. Der BF wurde am römisch 40 .07.2016 in der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses wegen unbestimmter Herzbeschwerden aufgenommen, die laut einem Krankenhausbericht vom 05.08.2016 ihre Ursache in einer massiven Herzhypertrophie (d.i. die infolge chronischer Mehrbelastung des Herzens einsetzende Zunahme der Herzmuskelmasse und des Herzgewichts allein durch Vergrößerung der Herzmuskelzellen) hatten. Am XXXX08.2016 wurde der BF wieder aus dem Krankenhaus entlassen, und zwar mit vorgeschriebener Medikation mit "Methadon Saft" (70-0-0-0), "Candesartan Rtp Tbl 8 mg" in der Dosierung (2-0-2-0), "Praxiten Tabl 50 mg" (1-1-1-2), "Concor Cor Ftbl 2,5 mg" (1-0-0-0), "Thrombo Ass Ftbl 100 m" (0-1-0-0), "Urbason Tbl 40 mg" ( 1/4 -0-0-0 bis inklusive 05.08.2016, dann Ex"), "Pantoprazol Rtp GmbH Msr 40 mg" (1-0-0-0) und "Baneocin Slb" (1-0-1-0 "nur mehr bei den Krusten"). Am römisch 40 .12.2016 wurde der BF wegen Herzbeschwerden aus der Haft in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht, wobei die Medikamentation mit "Bisoprolol 5 mg (1/2-0-0), Blopress 16 mg (1-0-1), Excipial hydrolyt 2% (1-0-1), Mirtazapin 30 mg (0-0-1), Pantoprazol 40 mg (1-0-0), Praxiten 50 mg (0- 1/2 -1 1/2), Prednisolon 25 mg (0-0- 1/2 ), Sidroga Tee (1-0-1), Substitol Kapseln 200 mg (1-0-0), T-ASS 100 mg (0-1-0), Visatorn Augentropfen (1-0-1) erfolgte und eine Steigerung der Bisoprolol - Medikamentation auf 1/2 -0- 1/2-und weiter auf 1-0-1 empfohlen wurde. Der BF wurde am XXXX.12.2016 und XXXX.12.2016 in der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses medizinisch behandelt, wobei eine Medikation mit "Thrombo Ass 100 mg Ftbl" (0-1-0-0), "Pantoloc 40 mg Ftbl" (1-0-0-0), "Concor Cor 5 mg Ftbl" (1-0-0-0), "Blopress 16 mg Tbl" (1-0-1-0), "Praxiten 50 mg Tbl" (1-0-1-0), "Aprednislon 25 mg Tbl" (1/2 -0-0-0, "Substitol retard 200 mg Kapseln" (1-0-1-0) und "Mirtabene Ftbl 30 mg" (0-0-1-0) empfohlen wurde. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung am 31.12.2016 waren unter anderem die Diagnosen arterieller Bluthochdruck, chronische Hepatitis C-Infektion, Fettleibigkeit und Zustand in Drogenersatztherapie aufrecht.Der BF wurde am römisch 40 .12.2016 und römisch 40 .12.2016 in der kardiologischen Abteilung eines Krankenhauses medizinisch behandelt, wobei eine Medikation mit "Thrombo Ass 100 mg Ftbl" (0-1-0-0), "Pantoloc 40 mg Ftbl" (1-0-0-0), "Concor Cor 5 mg Ftbl" (1-0-0-0), "Blopress 16 mg Tbl" (1-0-1-0), "Praxiten 50 mg Tbl" (1-0-1-0), "Aprednislon 25 mg Tbl" (1/2 -0-0-0, "Substitol retard 200 mg Kapseln" (1-0-1-0) und "Mirtabene Ftbl 30 mg" (0-0-1-0) empfohlen wurde. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung am 31.12.2016 waren unter anderem die Diagnosen arterieller Bluthochdruck, chronische Hepatitis C-Infektion, Fettleibigkeit und Zustand in Drogenersatztherapie aufrecht. 1.
  27. Zur medizinischen Versorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien 1.11.
  28. Zur medizinischen Versorgung Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Lanes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. (...) In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (...) (AA 15.12.2014). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien 1.11.
  29. Zu Behandlungsmöglichkeiten Es gibt in Serbien nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes Personal ist vorhanden. (...) Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie. Ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./
  30. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt. Quelle: - AA- Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien 1.
  31. ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 05.01.2018 [a-10439-1, a-10439-2 und a-10439-3] 1.12.
  32. allgemeine Informationen zum serbischen Gesundheitswesen
  33. Gesundheitssystem a. Allgemeine Informationen über das Gesundheitssystem (staatliche und private Krankenversicherung) Es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Krankenversicherungssystem und viele private Anbieter. b. Zugang, insbesondere für Rückkehrer/innen Berechtigungen und Voraussetzungen Alle serbischen Staatsbürger haben Zugang zum Gesundheitssystem. Es gibt zwei Kategorien der Zugangsberechtigung: Berufstätige und Arbeitslose. Berufstätige sind auf Kosten ihres Arbeitgebers versichert, während Arbeitslose auf Kosten des Staates versichert sind. In beiden Fällen gilt, wenn ein Familienmitglied krankenversichert ist, ist der Rest der Familie automatisch mitversichert. Es gibt keine definierten Kostendeckungslevels. Anmeldeverfahren Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und wichtige persönliche Dokumente bei der Krankenversicherungskasse einhändigen. Falls der Rückkehrer in Arbeit ist, übernimmt der Arbeitgeber die Registrierung. Erforderliche Dokumente Serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde c. Kosten und Leistungen Die Beanspruchung medizinischer Dienste kann je nach Krankenversicherung umsonst sein oder teilweise kostenpflichtig für den Patienten.
  34. Medizinische Versorgung und Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten a. Medizinische Einrichtungen und Ärzte Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Adressen der größten Krankenhäuser in Serbien: Klinicki Centar Vojvodina, Hajduk Veljkova 1, Novi Sad Klinicki Centar Beograd, Pasterova 2, Belgrade Klinicki Centar Kragujevac, Zmaj Jovina 30, Kragujevac, Klinicki Centar Nis, Bulevar Dr Zorana Djindjica 48, Nis b. Anmeldeverfahren Der Patient muss ein Gesundheitszentrum an seinem Wohnort kontaktieren und von dort wird er, falls nötig, zur weiteren Untersuchung an ein größeres medizinisches Zentrum verwiesen. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein." (IOM, 2017, S. 1-2). 1.12.
  35. Behandlung von Herzerkrankungen Laut einem Bericht des Kardiologen Vojislav Giga der Serbia Cardiology Clinic am Clinic Center of Serbia in Belgrad von 2017 stehe ein kardiales Rehabilitationsprogramm (CR) Patienten nach einem erstmaligen oder wiederholten Herzinfarkt, einer By-Pass Operation oder nach einer Herzklappenoperation und für Patienten mit diabetischer Angiopathie ohne Alterslimit zur Verfügung. Für diese Gruppen werde ein dreiwöchiges Rehabilitationsprogramm mit eingehender Untersuchung - etwa mit Elektrokardiographie, Laboruntersuchung und Herzultraschall - gänzlich durch den Krankenversicherungsfonds bezahlt. Durchgeführt wird dieses kardiale Rehabilitationsprogramm durch Kardiologen, Internisten, Ernährungsberater und ausgebildete Krankenschwestern. (Giga, April 2017, S. 2 und 9). 1.12.
  36. Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C Die World Health Organisation (WHO) erwähnt in einem Bericht vom Juli 2013, dass die serbische Regierung über eine nationale Strategie zu Untersuchung und zu Überweisungen in Behandlung für Hepatits B und C verfüge. Für alle Personen mit Krankenversicherung sei eine öffentlich finanzierte Behandlung von Hepatitis B und C verfügbar. Es seine keine Informationen über den Betrag zur Verfügung gestellt worden, der von der Regierung für eine solche Behandlung aufgewendet werde. Die Medikamente pegyliertes Interferon du Ribavirin zur Behandlung von Hepatitits C befänden sich auf der Liste der nationalen unentbehrlichen Arzneimittel oder würden staatlich subventioniert. (WHO, Juli 2013, S. 134). 1.12.
  37. Behandlungsmöglichkeiten von Cluster-Kopfschmerzen ("CLK-Sauerstofftherapie" von "Linde Healtcare") Jasna Zidverc Trajkovic von der neurologischen Klinik, Clinical Center of Serbia, in Belgrad schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Dezember 2017, dass eine Sauerstoffbehandlung nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sei. Die Medikamente Predisolone und Verapamil würden durch die Krankenversicherung gedeckt. Diese Medikamente seien aber ohnehin sehr billig. (Zidverc-Trajkovic,
  38. Dezember 2017). 1.12.
  39. Suchttherapie (medizinisch überwachtes Drogenersatzprogramm) UNODC veröffentlicht 2013 einen Bericht zur Behandlung von Drogenabhängigkeit in den zwei regionalen Zentren in Kragujevac und Novi Sad. Ein Entgiftungsverfahren ("detoxification process"), das ein Entzugsmanagement ("withdrawal mangement") und Entzugsbehandlung umfasse, könne in Novi Sad im primären Gesundheitsbereich in einem ambulanten Umfeld von medizinischen Angestellten in der Abteilung für Suchtkrankheiten verordnet werden, oder als stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in der Abteilung für Suchtkrankheiten. Im regionalen Zentrum Kragujevac werde das Entgiftungsverfahren nur von medizinischen MitarbeiterInnen der psychiatrischen Klinik im tertiären Gesundheitsbereich kontrolliert. Während des Entgiftungsverfahrens seien folgende Medikamente verfügbar und würden nach Bedarf eingesetzt: Tramadol, Antidepressiva, Anxiolytika, Antipsychotika, Stimmungsstabilisierer, Lithium (nur im tertiären Gesundheitsbereich verfügbar). Die Entgiftung für nicht-opoide Drogenabhängigkeit sei in beiden regionalen Zentren verfügbar, jedoch sei die Behandlungsnachfrage für diese Art der Abhängigkeit sehr selten. (UNODC, 2013, S. 41-42). Der UNODC-Bericht erwähnt zudem, dass sich Drogenabhängige neben öffentlichen Gesundheitseinrichtungen auch an Privatkrankenhäuser für Suchtkrankheiten und an therapeutische Gemeinschaften wenden könnten. In privaten Krankenhäusern könnten die PatientInnen grundlegende medizinische und psychosoziale Versorgung erhalten (Gutachten, Pharmakotherapie, Psychotherapie, Behandlung mit Buprenorphine Naltrexone), während sie in therapeutischen Gemeinschaften Beratung auf Grundlage religiöser Lehren, Beschäftigungstherapie und Berufsausbildung erhalten könnten. (UNODC, 2013, S.29). Der Bericht enthält zudem weitere detaillierte Informationen zu den Behandlungsangeboten in Novi Sad und Kragujevac: Suchtmittelabhängige erhalten im Gesundheitszentrum in Novi Sad ihre Erstversorgung. Dort können die Patienten psychiatrisch und psychosozial behandelt und kann eine Begutachtung, Einzelberatung und Psychotherapie durchgeführt werden (UNODC, 2013, S.28). Während ihres stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik in Kragujevac erhalten die Patienten eine Grundversorgung (Begutachtung, Entgiftung, Pharmakotherapie, Einzelberatung und Psychotherapie) und eine individuelle Behandlung (UNODC, 2013, S. 31). Nach Entlassung aus der Klinik können die Patienten in der psychiatrischen Klinik - etwa auch mit den Drogenersatzstoffen Methadon und Buprenorphin und zur Verhinderung eines Rückfalls mit Naltrexon - weiterbehandelt werden. (UNODC, 2013, S. 31-32). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  40. Jänner 2018) ? Giga, Vojislav: Country report Serbia, April 2017, http://www.escardio.org/static_file/Escardo/Subspecialty/EAPC/Country%20of%20the%20month/Documents/serbia-country-of-the-month-full-report.pdf ? IOM - International Organization for Migration: Country act Sheet; Serbien, 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=II&objld=18760929&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Exe%3Ffunc%3DII%26objld%3D18363839%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1 ? UNODC: Assessment of drug dependence treatment quality standards; Regional health care centres: Kragujevac and Novi Sad; Country: Serbia, 2013, http://rs.one.un.org/content/dam/unct/serbia/docs/Publikcations/ENG%20Assessment%2Oof%20DDTQS.pdfWHO - World Health Organisation: Global policy report on the prevention and control of viral hepatitis in WHO Member States, Juli 2013, http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/85397/1/9789241564632_eng.pdf?ua=1 ? Zidverc-Trajkovic, Jasna: E-Mail-Auskunft,
  41. Dezember 2017 1.12.
  42. Verfügbarkeit von Medikamenten Das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) schreibt in seinem Focus Serbien zur medizinischen Grundversorgung vom Mai 2017 über die Versorgung mit Medikamenten Folgendes: "Im staatlichen Bereich bestehen vier verschiedene Medikamentenlisten. Medikamente, die auf diesen Listen geführt werden, sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes RSD 50,- (ca. EUR 0,50). Für Medikamente der Liste A 1 trägt der Patient 25% der Medikamentenkosten. Medikamente der Listen B und C unterstehen einer gesonderten Regelung. Die WHO hat auch für Serbien eine Liste der essentiellen Medikamente erstellt. [...] Zudem kann es vorkommen, dass Medikamente der staatlichen Medikamentenlisten temporär nicht vorrätig sind. Die Gründe für deren Fehlen sind vielschichtig. Es wurden mehr Medikamente verbraucht als eingeplant, die Nachbestellung ging vergessen, das Gesundheitsministerium brauchte eine gewisse Zeit, Fehlendes wieder zur Verfügung zu stellen. Generell ist heute, unter Einbezug privater Apotheken, der weitaus größte Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Serbien verfügbar. Falls jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich auf en verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese Medikamente im Normalfall regelmäßig liefern können. Die Preise für diese Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau." (SEM,
  43. Mai 2017, S. 22-23). Zum Thema Apotheken schreibt das SEM: "Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen verfügen auch über eigene Apotheken. In jedem größeren Ort bestehen weiterhin staatliche Apotheken, so auch in Nis, Vranje und Bujanovac/Bujanoc. Diese geben sich auf ihren Webseiten modern, dienstleistungs- und nachfrageorientiert. Nach eigenen Angaben versuchen sie, die von ihnen geforderten Dienstleistungen, unter anderem die Bereitstellung von Medikamenten der staatlichen Medikamentenlisten, zu gewährleisten. Sukzessive werden aus unterschiedlichen Gründen auch ehemals staatliche Apotheken privat weitergeführt, vor allem die kleineren. Der Großteil der Apotheken sind in privatem Besitz, in Vranje mehr als
  44. Auf Rezept, respektive Verschreibung hin, können in diesen Apotheken die Medikamente in der Regel kostenlos bezogen werden. Die Apotheke rechnet die K osten ihrerseits mit der staatlichen Kostenstelle ab. In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch der moderneren und teureren. Ein entsprechendes Versorgungsnetz wird unterhalten. Private Apotheken können Medikamente in den Nachbarstaaten oder im Ausland bestellen. Dies ist jedoch mit einigen organisatorischen Aufwand und Kosten verbunden. Das Apothekennetz ist heute flächendeckend. Allein im Großraum Belgrad bestehen

dem serbischen Verband privater Apotheken über 100 Apotheken. Ebenso finden sich auch in kleineren Ortschaften, beispielsweise im südserbischen Presevo/Presheva, mehrere Apotheken, auch direkt neben dem Gesundheitszentrum." (SEM,

  1. Mai 2017, S. 23-24). Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Country Fact Sheet zu Serbien aus dem Jahr 2017, dass alle Medikamente erhältlich seien und die meisten Arzneimittel ähnliche Preise hätten wie in anderen europäischen Ländern. (IOM, 2017, S. 2). Zur Orientierung für die im Folgenden angeführten Preise: 1 Euro entspricht mit Stand
  2. Jänner 2018 rund 118 serbischen Dinar (RSD) (Narodna Banka Srbije,
  3. Jänner 2018). Thrombo Ass 100 mg Filmtabletten Als Wirkstoff von Thrombo Ass 100 mg Filmtabletten wird in der Packungsbeilage Acetylsalicylsäure angegeben (BASG, September 2017). Auf den vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Listen A und A1 der von der Krankenversicherung umfassten rezeptpflichtigen Medikamente (Stand
  4. Jänner 2018) finden sich keine Präparate mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure. (RFZO, Lista A, Stand
  5. Jänner 2018; RFZO, Lista A1, Stand
  6. Jänner 2018). In einer Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom Juli 2017 unter anderem zur Verfügbarkeit von Thrombo Ass in Serbien wird auf eine Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) in Serbien vom Juni 2017 verwiesen: "Notwendige Medikamente: [...] Thrombo ass 100 mg, [...] Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für Serbien ist folgendes zu entnehmen: Betreffend der angefragten Medikamente sind diese oder allenfalls vergleichbare Medikamente in Serbien verfügbar. VB des BM.I. in Serbien /14.6.2017): Bericht des VB, per E-Mail" (BFA Staatendokumentation,
  7. Juli 2017). Die Preise für Medikamente mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure werden auf der Seite einer serbischen Online-Apotheke beispielsweise folgendermaßen angegeben: eine Packung mit 30 Tabletten Cardiopirin 100 mg: RSD 240,- (Internetapoteka.rs, ohne Datum (a)); eine Packung mit 30 Tabletten Aspirin Protect 100 mg: RSD 254,- (Internetapoteka.rs, ohne Datum (b)); eine Packung mit 20 Tabletten Andol 100 mg: SD 150,- (Internetapoteka.rs, ohne Datum (c)). Pantoloc 40 mg Filmtabletten Als Wirkstoff von Pantoloc wird in der Packungsbeilage Pantprazol angegeben (BASG, März 2017). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlicheten Liste A der von der Krankenversicherung umfassten rezeptpflichtigen Medikamente (Stand
  8. Jänner 2018) finden sich zwei Präparate mit dem Wirkstoff Pantoprazol (40 mg) namens Panrazol (14 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 135,80) und Nolpaza (14 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 135,80 bzw. 28 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 271,70). Bei beiden Medikamenten und allen Packungsgrößen wird ein Selbstbehalt des versicherten Patienten von RSD 50,- angegeben. (RFZO, Lista A, Stand
  9. Jänner 2018). Concor Cor 5 mg Filmtabletten Als Wirkstoff von Concor Cor wird in der Packungsbeilage Bisoprolol angegeben (BASG, Dezember 2016). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO)Z veröffentlichten Liste A der von der Krankenversicherung umfassten rezeptpflichtigen Medikamente (Stand
  10. Jänner 2018) finden sich 6 Präparate mit dem Wirkstoff Bisoprolol (5 mg Filmtabletten) namens Tensec, Byol, Bisprol, Sobycor und Bisoprolol atb (alle Präparate in Packungsgrößen zu 30 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 145,90). Bei allen Medikamenten wird ein Selbstbehalt des versicherten Patienten von RSD 50,- angegeben. (RFZO, Lista A, Stand
  11. Jänner 2018). Blopress 16 mg Tabletten Als Wirkstoff von Blopress 16 mg Tabletten wird in der Packungsbeilage Candesartan Cilexetil angegeben (BASG, Oktober 2016). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Listen A und A1 der von der Krankenversicherung umfassten rezeptpflichtigen Medikamente (Stand
  12. Jänner 2018) finden sich keine Präparate mit dem Wirkstoff Candesartan Cilexetil. (RFZO, Lista A, Stand
  13. Jänner 2018; RFZO, Lista A1, Stand
  14. Jänner 2018). Die serbische Agentur für Medikamente und Heilmittel (ALIMS) listet in ihrem im Jahr 2016 publizierten Bericht über 2015 in Serbien in Verkehr gebrachte Medikamente Kandesartan 16 mg Tabletten auf, als Preis für 28 Tabletten werden RSD 909,10 angegeben (ALIMS, 2016, S. 105). Praxiten 50 g Tabletten Als Wirkstoff von Praxiten 50 mg Tabletten wird in der Packungsbeilage Oxazepam angegeben (BASG, Juni 2015). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste A der rezeptpflichtigen Medikamente (Stand
  15. Jänner 2018) finden sich keine Präparate mit dem Wirkstoff Oxazepam (RFZO, Lista A, Stand
  16. Jänner 2018). Eine ältere Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom September 2010 zur Gesundheitsversorgung in Nis an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält die Information, dass Oxazepam nicht erhältlich sei, dass Diazepam jedoch zur selben Medikamentengruppe gehöre und 28 Tabletten 1 Euro koste. Auf der von RFZO veröffentlichten Liste A der rezeptpflichtigen Medikamente finden sich drei Präparate mit dem Wirkstoff Diazepam namens Bensedin (Packungsgröße 30 Tabletten zu 5 bzw. 10 mg zum Großhandelspreis von 94,30 Dinar bzw. 141,40 Dinar) und Apaurin (Packungsgröße 30 Tabeltten zu 10 mg zum Großhandelspreis von 141,40 Dinar). Bei allen Medikamenten wird ein Selbstbehalt des versicherten Patienten von 50 Dinar angegeben. (RFZO, Lista A, Stand
  17. Jänner 2018). Aprednislon 25 mg Tabletten Als Wirkstoff von Aprednislon 25 mg Tabletten wird in der Packungsbeilage Prednisolon angegeben (BASG, September 2017b). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste A (Stand
  18. Jänner 2018) finden sich keine Präparate mit dem Wirkstoff Prednisolon. (RFZO, Lista A, Stand
  19. Jänner 2018). Auf der von RFZO veröffentlichten Liste A finden sich zwei Präparate mit dem Wirkstoff Pronisin (Packungsgröße zu 20 Tabletten zu 20 mg zum Großhandelspreis von 305 Dinar) und Prednizon (Packungsgröße zu 10 Tabletten zu 5 mg zum Großhandelspreis von 60,50 Dinar). Bei beiden Medikamenten wird ein Selbstbehalt des versicherten Patienten von 50 Dinar angegeben. (RFZO, Lista A, Stand
  20. Jänner 2018). Jasna Zidverc-Trajkovic von der neurologischen Klinik Clinical Center of Serbia in Belgrad schreibt in einer E-Mail-Auskunft von Dezember 2017, dass die Medikamente Predisolon und Verapamil durch die Krankenversicherung gedeckt würden. Diese Medikamente seien aber ohnehin sehr billig. Substitol retard 200 mg Kapseln Als Wirkstoff von Substitol retard 200 mg Kapseln wird in der Packungsbeilage Morphinsulfat angegeben (BASG, August 2016). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste B (Medikamente für die ambulante oder stationäre Behandlung in Gesundheitseinrichtungen, Stand
  21. Jänner 2018) findet sich ein Präparat mit dem Wirkstoff Morfin namens Morfin Hidrohlorid Alkaloid (10 Injejktions-Ampullen zu 20 mg zum Großhandelspreis von 715,10 Dinar). (RFZO, Lista B, Stand
  22. Jänner 2018). Miratabene 30 mg Filmtabletten Als Wirkstoff von Mirtabene 30 mg Filmtabletten wird in der Packungsbeilage Mirtazapin angegeben (BASG, März 2015). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste A1 (Stand
  23. Jänner 2018) finden sich drei Präparate mit dem Wirkstoff Mirtazapin namens Calixta, Remirta und Mirzaten (Packungsgröße 30 Tabletten zu 30 mg zum Großhandelspreis von 293,80 Dinar). Bei allen Medikamenten wird ein Selbstbehalt des versicherten Patienten von 50 Prozent angegeben. (RFZO, Lista A1, Stand
  24. Jänner 2018). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  25. Jänner 2018) ? ALIMS - Agencija za lekove i medicinska sredstva Srbje: Promet i Potrosja gotovih lekova za humau upotrebu u Republici Sriji u 2015.godini, 2016, http://www.alims.gov.rs/ciril/filse/2017/07/011-Promet-lekova-2015.pdf ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Mirtabene 30 mg Filmtabeltten, März
  26. http://aspregister.basg.gv.at/document/servlet?action=show&zulnr=1-24959&ytpe=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Praxiten 50 mg Tabletten, Juni 2015, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=13963&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Substitol retard 200 mg Kapseln, August 2016, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=1-22750&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Blopress 16 mg Kapseln, Oktober 2016, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=1-22236&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Concor Cor, Dezember 2016, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=1-23305&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Pantoloc, März 2017, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=1-21015&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Thrombo Ass 100 mg Filmtabletten, September 2017a, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=1-19830&type=DOTC_GEBR_INFO ? BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Aprednislon 25 mg Tabletten, September 2017a, https://aspregsiter.basg.gv.at&document/servlet?action=show&zulnr=12106&type=DOTC_GEBR_INFO ? BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien: Medizinische Behandlung/Pflege,
  27. Juli 2017 (verfügbar auf ecoio.net), http://ecoi.net/file_upload/5209_1499666146_serb-rf-mev-medikamente-und-pflegeheim-2017-07-07-k.doc ? Internetapoteka.rs: Cardopirin, ohne Datum (a), http://www.internetapoteka.rs/srce-i-krvni-sudovi-zdravlje-i-medicina/cardiopirin-100mg ? Internetapoteka.rs: Aspirin Protect, ohne Datum (b), http://www.internetapoteka.rs/ prehlada-zdravlje-i-medicina/aspirin-100mg ? Internetapoteka.rs: Andol, ohne Datum (c), http://www.internetapoteka.rs/srce-i-krvni-sudovi-zdravlje-i-medicina/andol-100mg ? IOM-International Organization for Migration: Nis-Health Care [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 201],
  28. September 2010 (verfügabr auf ZIRF/MAMF), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/13826954/13826961/13832324/13838446/13838447/Nis_-_Health_Care%2C_09.09.2010.pdf?nodeid=14066201&vernum=-2 ? IOM-International Organization for Migration: Country Fact Sheet Serbien, 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/18363839/Serbien:_-_L%C3%A4nderinforamtionsblatt_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760929&vernum=-2, ? Narodna Banka Srbij: Kurs Dinara,
  29. Jänner 2018, http://www.nbs.rs/internet/cirilica/index.html ? RFZO - National Health Insurance Fund: Lista A, Stand
  30. Jänner 2018, http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lokovi/Lista%20A1_primena%20od%2001.01.2018..xls ? RFZO - National Health Insurance Fund: Lista A1, Stand
  31. Jänner 2018, http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lokovi/Lista%20A1_primena%20od%2001.01.2018..xls ? RFZO - National Health Insurance Fund: Lista B, Stand
  32. Jänner 2018, http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lokovi/Lista%20B_primena%20od%2001.01.2018..xls ? Sem - Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien,
  33. Mai 2017, http://www.sem.admin.ch/dam/sem/internationaes/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf ? Zidverv-Trajkovic, Jasna: E-Mail-Auskunft,
  34. Dezember 2017 1.13.
  35. Rückkehrsituation für Alleinstehende: Unterkunftsmöglichkeiten Ein Länderinformationsblatt zu Serbien von 2017, das von der International Organization for Migration (IOM) für die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verfasst wurde, stellt folgende allgemeine Informationen zur Wohnsituation in Serbien zur Verfügung: "
  36. Wohnsituation a. Durchschnittliche Miete, Betriebskosten Abhängig vom Ort variieren die Kosten für Miete und Nebenkosten zwischen 150-1.000 Euro. b. Angebot und Nachfrage Wohnungen und Häuser werden jedem Teil Serbiens zur Miete angeboten. Dort unterscheiden sich die Angebote.
  37. Unterstützung bei der Wohnungssuche Wohnungen können über Makler (teurer) oder über das Internet und Zeitungsannoncen gefunden werden." (IOM, 2017, S. 2). Über das Sozialsystem in Serbien schreibt IOM: "
  38. Sozialsystem a. Allgemeine Informationen über das soziale Wohlfahrtssystem Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Es ist für die finanzielle Unterstützung von Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich um sich selbst zu kümmern, Waisenkinder, Familien mit z.B. drogen- oder alkoholabhängigen Familienmitgliedern, im Gefängnis einsitzende etc., minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern und für Opfer häuslicher Gewalt. b. Zugang, insbesondere für Rückkehrer/innen -Strichaufzählung Berechtigung und Voraussetzungen Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn man bei der lokalen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist oder auf Mindestlohnniveau arbeitet. -Strichaufzählung Anmeldeverfahren Man muss mit den erforderlichen Dokumenten zum Sozialamt gehen. -Strichaufzählung Erforderliche Dokumente (serbische) Ausweisdokumente c. Leistungen und Kosten Die Sozialversicherung übernimmt die Gesundheitsversorgung und stellt finanzielle Unterstützung (inklusive Kindergeld) für schutzbedürftige Personen." (IOM, 2017, S. 2-3). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt im Juni über die Sozialhilfe in Serbien: "Höhe der monatlichen Sozialhilfe. Laut Auskunft der NGO Praxis und einer weiteren Kontaktperson beträgt die durchschnittlich ausbezahlte monatliche Sozilabeihilfe für eine Einzelperson aktuell 7890 RSD (63.77 EUR). Jede weitere erwachsene Person in der Familie erhält 50 Prozent dieses Betrages, also 2630 RSD (21,26 EUR). Bis zu sechs Personen einer Familie können Sozialbeihilfe erhalten, weitere Familienmitglieder gehen leer aus. Dieser Sozialhilfeersatz wird zweimal jährlich (im April und Oktober) angepasst. Berechtigung zum Erhalt von Sozialhilfe. Laut dem Sozialhilfegesetz sind Individuen und Familien, deren Monatseinkomme unter dem im vorigen Abschnitt angegebenen Sozialhilfesatz liegt, zum Empfang von Sozialhilfe berechtigt. Ferner müssen Sozialhilfe empfangende Personen oder Familien folgende Bedingungen erfüllen: Sie besitzen nicht mehr als 0,5 Hektar Land; sie dürfen eine angebotene Arbeitsstelle, Weiterbildungs- oder Neuqualifizierungsmaßnahme nicht zurückweisen; sie sind nicht durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden; sie haben ihre Vermögenswerte nicht verkauft oder verschenkt; sie haben nur einen dauerhaften Wohnsitz; sie sind nicht leistungsberechtigt aus einem Vertrag zur lebenslangen Unterstützung. Sozialhilfe wird Personen, die im arbeitsfähigen Alter sind, während drei, sechs oder neun Monaten ausgezahlt. Nach neun Monaten erhalten betroffene Personen während drei Monaten keine Zahlungen. Um eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu erreichen, müssen sie beim zuständigen Sozialhilfezentrum (Centre for Social Welfare) einen neuen Antrag mit allen Antragsunterlagen stellen. Personen, die nachweislich arbeitsunfähig sind, sowie Frauen über 60 und Männer über 65 erhalten dauerhaft Sozialhilfezahlungen. Laut Einschätzung einer Kontaktperson vor Ort dürfte die monatliche Sozialhilfe nicht für Medikamente ausreichen, deren Kosten nicht erstattet werden." (SFH,
  39. Juni 2016, S. 12-13). In ihrem Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly) über eine Mission nach Serbien und Kosovo schreibt die UNO-Sonderberichterstatterin für angemessenes Wohnen im Februar 2016, dass Artikel 2 des bestehenden Gesetzes zu sozialem Wohnen aus dem Jahr 2009 einen durch den Staat unterstützten Mechanismus für soziales Wohnen vorsehe. Es werde ein Punktesystem für die Vergabe von Sozialwohnungen verwendet, es sei jedoch unklar, ob dies die Verteilung an die Bedürftigsten sicherstelle. Zum Zeitpunkt der Mission der Sonderberichterstatterin würden Sozialwohnungen als freistehende Projekte durch den Staat und internationale Geber finanziert. Ob dabei nationale Standards eingehalten und de Bedarf gedeckt werde, sei unklar. Da jede Gemeinde ihre eigenen Kapazitäten und Ressourcen habe, könnten sich Unterschiede in Qualität und Dienstleistungen ergeben. Einige BewohnerInnen von Sozialwohnungen hätten sich über die mangelnde Leistbarkeit von Wohnkosten beschwert. Die Sonderberichterstatterin habe bemerkt, dass der Gesetzesentwurf zum Wohnen die Abschaffung des Gesetzes zu sozialem Wohnen vorsehe. Sie habe ihre Bedenken über den Mangel an Klarheit in Bezug auf die Sicherung der Verfügbarkeit von sozialem Wohnen für vulnerable Gruppen im Hinblick auf die neue Gesetzgebung ausgedrückt. (UN General Assembly,
  40. Februar 2016). Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
  41. Jänner 2018) ? IOM-International Organisation for Migration: Country Fact Sheet serbien, 2017, http://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/18363839/Serbien_-_L%C3%A4nderinformationsblatt:2017%2C_deutsch-pdf?nodeid=18760929&vernum=-2 ? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma,
  42. Juni 2016 (verfügbar auf ecoi.net), http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1466169663_160608-srb-psych-roma.pdf ? UN General Assembly_ Report of the Special Rapparteur on adequate housing as a component of the right to an adequate standard of living, and on the right to non-discrimination in this context on her mission to Serbia and Kosovo [A/HRC/31/54/Add.2],
  43. Februar 2016, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G16/037/PDF/G1603737.pdf?OpenElement 1.
  44. Zur medikamentösen Behandlung des BF in Haft von einem Anstaltsarzt 1.14.
  45. Der BF wurde in der Justizanstalt, in der er sich derzeit befindet, mehrmals von einem Anstaltsarzt medikamentös behandelt, wobei dem BF bis zum Zeitpunkt eines ärztlichen Behandlungsberichtes am 18.01.2018 zuletzt nur Medikamente zur vorübergehenden Behandlung verordnet wurden - im Zeitraum von 09.01.2018 bis 18.01.2018 Advantan CR (2-0-2-0), von 15.01.2018 bis 18.01.2018 Ascorbisal-Tabletten (1-0-0-0), für den Zeitraum von 09.01.2018 bis 28.01.2018 Aquaphoril-Tabletten, und für den Zeitraum von 15.01.2018 bis 20.01.2018 Mucobene 600 mg lösliches Pulver, wobei es sich nach Amtswissen bei der Advantan - Creme um ein entzündungshemmendes Arzneimittel zur Behandlung von Hauterkrankungen, bei Aquaphoril-Tabletten mit dem Wirkstoff Xipamid um ein blutdrucksenkendes und harntreibendes Mittel (Diuretikum), und bei Ascorbal-Tabletten mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure und Ascorbinsäure (Vitamin C) um ein bei Schmerzen und bei Mucobene 600 mg - Pulver mit dem Wirkstoff Acetylcystein um ein unterstützend bei Atemwegserkrankungen eingesetztes Medikament handelt. Alternativ zu den dem BF gegen Bluthochdruck verordneten Aquaphoril-Tabletten wurde der BF auch einmal morgens am 18.12.2017 mit dem Medikament Ramipril RTP Tbl 10 mg als ACE-Hemmer gegen Bluthochdruck und Herzschwäche behandelt.
  46. Beweiswürdigung: 2.
  47. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  48. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  49. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum gegen den BF im Jahr 1998 unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf dem diesbezüglichen im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der BPD vom 31.08.1998, mit welchem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (AS 214ff). Dass der Antrag des BF vom 02.03.2007 auf Aufhebung dieses Bescheides abgewiesen wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid der BPD vom 12.12.2007 (AS 324). Dass der Berufung gegen diesen Bescheid wiederum keine Folge gegeben wurde, zeigt der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 10.03.2008 (AS 358). Dass der BF nach seiner am 03.09.1998 erfolgten Abschiebung trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes am 24.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion vom 10.03.2008 ersichtlich (AS 359). Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der BF führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion am 02.07.2013 eine für seine zwei Kinder bestehende Sorgepflicht an (AS 559) und gab in seiner Beschwerde an, seine beiden Kinder würden nunmehr beim Vater des BF leben (AS 719). Aus dem Zentralen Melderegister ergab sich jedoch keine gemeinsame Wohnsitzmeldung, ist dieser Umstand daher nicht feststellbar. Die Feststellungen zu den neun strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die der strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegende Straftaten ergaben sich aus den dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen (AS 676ff betreffend strafrechtliche Verurteilung 2016). Dass dem BF nach seiner Strafhaftentlassung im September 2014 bis XXXX.08.2015 ein Strafaufschub zur Absolvierung notwendiger Therapiemaßnahmen gewährt wurde und der BF deswegen nicht abgeschoben werden konnte, teilte die belangte Behörde der Landespolizeidirektion mit E-Mail vom Tag seiner Entlassung mit (AS 616).Dass dem BF nach seiner Strafhaftentlassung im September 2014 bis römisch 40 .08.2015 ein Strafaufschub zur Absolvierung notwendiger Therapiemaßnahmen gewährt wurde und der BF deswegen nicht abgeschoben werden konnte, teilte die belangte Behörde der Landespolizeidirektion mit E-Mail vom Tag seiner Entlassung mit (AS 616). Die Feststellungen zur vom BF ab XXXX11.2014 absolvierten Therapie ergab sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters beigelegten Therapiebestätigung einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 07.03.2016 (AS 668). Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF und deren Behandlungsmöglichkeiten in Österreich beruhen auf den am 18.01.2017 beim BVwG eingelangten medizinischen und ärztlichen Unterlagen und den am 25.01.2018 beim BVwG eingelangten - teilweise bereits zuvor vorgelegten - Unterlagen samt "Behandlungsmitteilung" der Justizanstalt vom 18.01.
  50. Die Feststellungen zur bisher im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeit beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren. Dem Beschwerdevorbringen zufolge befinden sich alle Familienangehörigen des BF in Österreich - sein Vater, seine beiden Kinder, seine Schwester, zwei Tanten und ein Onkel. Die Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation und den im Herkunftsstaat des BF möglichen Behandlungsmöglichkeiten für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF beruhen auf den oben angeführten ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 05.01.2018 und den darin angeführten Quellenangaben.
  51. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.
  52. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.
  53. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  54. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.

  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG, womit offensichtlich der in der Begründung des Bescheides genannte § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gemeint war, i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG, womit offensichtlich der in der Begründung des Bescheides genannte Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gemeint war, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF war in Österreich verheiratet und hatte mit seiner nunmehrigen Exgattin von 29.10.2010 bis 03.03.2011 in Österreich einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Mit keinem seiner sonstigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestand laut Zentralem Melderegister jedoch jemals eine gemeinsame Wohnsitzmeldung. Aus dem Beschwerdevorbringen, dass die beiden Kinder des BF noch in der Ausbildungsphase und deshalb finanziell noch vom BF abhängig sind, kann jedenfalls kein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis iSv Art. 8 EMRK erkannt werden, besteht doch die Möglichkeit, auch vom Ausland aus der Unterhaltspflicht nachzukommen. Ein besonderer Nahebezug zu einem der in Österreich befindlichen Familienangehörigen des BF wurde somit nicht dargetan, weshalb kein bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK feststellbar war.Der BF war in Österreich verheiratet und hatte mit seiner nunmehrigen Exgattin von 29.10.2010 bis 03.03.2011 in Österreich einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Mit keinem seiner sonstigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestand laut Zentralem Melderegister jedoch jemals eine gemeinsame Wohnsitzmeldung. Aus dem Beschwerdevorbringen, dass die beiden Kinder des BF noch in der Ausbildungsphase und deshalb finanziell noch vom BF abhängig sind, kann jedenfalls kein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis iSv Artikel 8, EMRK erkannt werden, besteht doch die Möglichkeit, auch vom Ausland aus der Unterhaltspflicht nachzukommen. Ein besonderer Nahebezug zu einem der in Österreich befindlichen Familienangehörigen des BF wurde somit nicht dargetan, weshalb kein bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK feststellbar war. Der BF war im Bundesgebiet erstmals im Februar 2004 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Aufenthaltsdauer war durchzogen von einigen Meldeunterbrechungen und Zeiten der Strafhaft. Am 31.08.1998 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches nunmehr keine rechtliche Gültigkeit mehr besitzt, erlassen. Dieses stützte sich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von Juni 1998 und führte begründend aus, dass sich der BF bereits seit 1986 im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn zuletzt bis 30.12.1990 ein Aufenthaltsverbot bestanden hat. Zulasten des BF wiegen bei der Interessensabwägung jedenfalls die seit dem Jahr 1994 bis 2017 insgesamt neun strafrechtlichen Verurteilungen des BF wegen von ihm mehrheitlich begangenen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, wobei der BF zuletzt im Jahr 2016 zu einer sechsmonatigen und im Jahr 2017 zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Den beiden strafrechtlichen Verurteilungen von 2016 und 2017 etwa lag unerlaubter Umgang mit Suchtgift zugrunde. Das Strafgericht erachtete beim Strafrechtsurteil von 2016 bei der Strafbemessung das Geständnis des BF mildernd, das Zusammentreffen von Vergehen, zwei offene Probezeiten und sieben einschlägige Vorstrafen hingegen als erschwerend. Weder die Vorverurteilungen noch das verhängte Aufenthaltsverbot konnte den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Nach bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und vorzeitiger Strafhaftentlassung des BF im September 2014 konnte der BF nicht abgeschoben werden, weil ihm zur Absolvierung einer vorgeschriebenen Therapiemaßnahme bis XXXX08.2015 Strafaufschub gewährt wurde. Seit XXXX.11.2014 befand sich er BF in einer gerichtlich angeordneten Drogenersatztherapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht. Mit Schreiben vom 07.03.2016 bestätigte eine den BF behandelnde klinische und Gesundheitspsychologin jedenfalls einen positiven Therapieverlauf und hielt sie eine berufliche Reintegration des BF jedenfalls für psychisch stärkend.Nach bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und vorzeitiger Strafhaftentlassung des BF im September 2014 konnte der BF nicht abgeschoben werden, weil ihm zur Absolvierung einer vorgeschriebenen Therapiemaßnahme bis XXXX08.2015 Strafaufschub gewährt wurde. Seit römisch 40 .11.2014 befand sich er BF in einer gerichtlich angeordneten Drogenersatztherapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht. Mit Schreiben vom 07.03.2016 bestätigte eine den BF behandelnde klinische und Gesundheitspsychologin jedenfalls einen positiven Therapieverlauf und hielt sie eine berufliche Reintegration des BF jedenfalls für psychisch stärkend. Der BF ist im Zeitraum von 27.02.2006 bis 26.07.2012 immer wieder, wenn auch nur kurzfristigen und zeitweise auch nur geringfügigen - Beschäftigungen nachgegangen, seit Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses im Juli 2012 jedoch nicht mehr, und hat im Zeitraum von November 2005 bis September 2008 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Durch seine doch mehrmals bei insgesamt acht Dienstgebern nachgegangene Erwerbstätigkeit zeigte der BF jedenfalls seine Bereitschaft zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf rechtmäßige Weise. Seine zahlreichen im Bundesgebiet auch in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten, die beginnend mit 1994 insgesamt neun strafrechtliche Verurteilungen des BF zur Folge hatten, zeigten jedenfalls, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Im Hinblick auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vom BF begangenen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vom BF begangenen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Dass der BF entgegen eines seit September 1998 bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 illegal in Österreich eingereist und seither illegal im Bundesgebiet verblieben ist, zeigt seinen Unwillen, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 30.04.2009, GZ 2009/21/0086).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 30.04.2009, GZ 2009/21/0086). Der BF wurde bereits mehrfach wegen Suchgiftmitteldelikten verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des BF gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Die vom BF im Bundesgebiet gesetzten wenigen Integrationsschritte, beschränkt auf eine gewisse mit der Schulausbildung des BF in Österreich verbundenen sozialen Integration und mehrere nur kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen im Zeitraum von 2006 bis 2012 (seit der illegalen Wiedereinreise 2004) - treten gegenüber den besonders gewichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, in den Hintergrund, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt notwendig war.Die vom BF im Bundesgebiet gesetzten wenigen Integrationsschritte, beschränkt auf eine gewisse mit der Schulausbildung des BF in Österreich verbundenen sozialen Integration und mehrere nur kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen im Zeitraum von 2006 bis 2012 (seit der illegalen Wiedereinreise 2004) - treten gegenüber den besonders gewichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, in den Hintergrund, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt notwendig war.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall leidet der BF an mehreren Krankheiten und steht er wegen Herzbeschwerden, Cluster-Kopfschmerzen und seiner mit Drogenersatz bekämpften Suchtmittelabhängigkeit nachweislich bereits jahrelang in medizinischer, medikamentöser, therapeutischer und ärztlicher Behandlung. Wegen seiner Herzerkrankung - leidet der BF doch an einer krankhaften Herzmuskelverdickung - muss er in bestimmten Belastungssituationen in einer Notfallambulanz versorgt werden können, wie dies bei akut aufgetretenen Herzbeschwerden im Jahr 2011 und vor kurzem auch Ende des Jahres 2016 der Fall war. Auch hinsichtlich seiner Clusterkopfschmerzen muss bei Bedarf eine ambulante Versorgung des BF mit Sauerstoff möglich sein, worauf mit Schreiben eines Arztes vom 03.09.2016 die Haftanstalt des BF aufmerksam gemacht wurde. Der BF verwies in seiner Beschwerde vom 20.12.2016 darauf, dass er in Serbien keinen sozialen oder familiären Rückhalt und somit keine Unterstützungsmöglichkeit im Falle eines medizinischen Notfalles besitzt und er sich außerdem derzeit in einem laufenden Drogenentzugsprogramm und in therapeutischer Behandlung befinde. Laut zugrunde liegenden Länderfeststellungen gibt es für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF Behandlungsmöglichkeiten in Serbien, sind die vom BF benötigten Medikamente bzw. wirkungsgleiche Ersatzmedikamente in seinem Herkunftsstaat auch verfügbar und hat der BF in seinem Herkunftsstaat jedenfalls auch die Möglichkeit einer ärztlichen Notfallversorgung. Der gesundheitlich beeinträchtigte BF kann den Länderfeststellungen zufolge zudem auch staatliche finanzielle Unterstützung erwarten, wenn er "bei der lokalen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist oder auf Mindestlohnniveau arbeitet", wobei die Sozialversicherung in Serbien auch die Gesundheitsversorgung übernimmt. Dass der BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer gesundheitlichen oder gar existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, kann in Betrachtung der individuellen Situation des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen somit nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF besteht somit kein Abschiebungshindernis iSv § 51 Abs. 1 FPG. Aus dem Akteninhalt sind abgesehen davon auch ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre, eine gegenteilige Stellungnahme des BF langte nach Aufforderung durch das BVwG nicht ein.Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF besteht somit kein Abschiebungshindernis iSv Paragraph 51, Absatz eins, FPG. Aus dem Akteninhalt sind abgesehen davon auch ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre, eine gegenteilige Stellungnahme des BF langte nach Aufforderung durch das BVwG nicht ein. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) wurde

§ 55Abs.

2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.2.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.) wurde

Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit

§ 55Abs.

2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit

Paragraph 55, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot: 3.3.
  2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot dem Grunde sowie der ausgesprochenen Dauer nach als gerechtfertigt: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein "auf die Dauer von acht Jahren befristetes / unbefristetes" Einreiseverbot erlassen. Im Beschwerdevorbringen wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Spruch damit nicht, wie gesetzlich gefordert, eindeutig formuliert wurde.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein "auf die Dauer von acht Jahren befristetes / unbefristetes" Einreiseverbot erlassen. Im Beschwerdevorbringen wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Spruch damit nicht, wie gesetzlich gefordert, eindeutig formuliert wurde. Da dem angefochtenen Bescheid jedoch eindeutig der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zugrunde gelegt wurde, ein unbefristetes Einreiseverbot jedoch nur in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z. 5 - 8 FPG unbefristet erlassen werden kann, steht eindeutig fest, dass in Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemeint war.Da dem angefochtenen Bescheid jedoch eindeutig der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zugrunde gelegt wurde, ein unbefristetes Einreiseverbot jedoch nur in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, - 8 FPG unbefristet erlassen werden kann, steht eindeutig fest, dass in Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemeint war. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Das gegen den BF vom BFA erlassene Einreiseverbot wurde auf die letzte vor Bescheidausfertigung im Jahr 2016 erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe gestützt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, zuletzt vom BF am XXXX06.2016 begangen, zugrunde. Bei der Strafbemessung des wegen Suchtmitteldelikten ergangenen Strafrechtsurteils von 2016 wurde das Geständnis des BF mildernd und das Zusammentreffen von Vergehen, zwei offene Probezeiten und sieben einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet. Die strafrechtliche Hartnäckigkeit des BF zeigt sich vor allem daran, dass der BF sogar nach Verständigung über die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahr 2016 und nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Jahr 2017 Suchtmitteldelikte begangen hat und deswegen strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF alle seine Familienangehörigen - seinen Vater, seine zwei Kinder, seine Schwester - im Bundesgebiet hat, mit keinem von ihnen jedoch jemals in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt hat und zu keinem von ihnen in einem Abhängigkeitsverhältnis iSv Art. 8 EMRK steht.Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF alle seine Familienangehörigen - seinen Vater, seine zwei Kinder, seine Schwester - im Bundesgebiet hat, mit keinem von ihnen jedoch jemals in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt hat und zu keinem von ihnen in einem Abhängigkeitsverhältnis iSv Artikel 8, EMRK steht. Der BF verweist in seiner Beschwerde auf eine in Österreich erfolgte Integration und einen ordentlichen Lebenswandel, demzufolge ihm eine positive Zukunftsprognose gebühre. Wie sich der ordentliche Lebenswandel des BF, der laufend Suchtmitteldelikte beging, trotz Einreiseverbots nach Österreich illegal einreiste und auch nur zeitweilig beschäftigt gewesen ist (und auch weil seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebten) darstellen sollte, ist dem BVwG nicht erkennbar. Die der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2012 zugrundeliegenden Suchtmitteldelikte mit zuletzt am XXXX07.2011 begangener Straftat während aufrechter legaler Beschäftigung resultierten aus seiner damals bestandenen Drogenabhängigkeit, die laut Bestätigung einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 07.03.2016 ab XXXX11.2014 in ambulanter Therapie behandelt wurde. Laut dieser "Therapiebestätigung" gebe es einen positiven Therapieverlauf und habe eine berufliche Integration des BF positive Auswirkungen auf seine psychische Verfassung. Die Drogenersatztherapie konnte bislang jedoch die Begehung weiterer Suchtmitteldelikte und daraus resultierte strafrechtliche Verurteilungen 2016 und 2017 nicht verhindern. Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtbetrachtung aller Umstände somit von keiner positiven Zukunftsprognose und bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 S. 1 FPG auszugehen.Die der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2012 zugrundeliegenden Suchtmitteldelikte mit zuletzt am XXXX07.2011 begangener Straftat während aufrechter legaler Beschäftigung resultierten aus seiner damals bestandenen Drogenabhängigkeit, die laut Bestätigung einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 07.03.2016 ab XXXX11.2014 in ambulanter Therapie behandelt wurde. Laut dieser "Therapiebestätigung" gebe es einen positiven Therapieverlauf und habe eine berufliche Integration des BF positive Auswirkungen auf seine psychische Verfassung. Die Drogenersatztherapie konnte bislang jedoch die Begehung weiterer Suchtmitteldelikte und daraus resultierte strafrechtliche Verurteilungen 2016 und 2017 nicht verhindern. Im gegenständlichen Fall ist in Gesamtbetrachtung aller Umstände somit von keiner positiven Zukunftsprognose und bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, S. 1 FPG auszugehen. Das von der belangten Behörde gegen den BF auf die Dauer von acht Jahren befristet erlassene Einreiseverbot erscheint aufgrund der vielen Straftaten des BF, vorwiegend in Zusammenhang mit Suchtgift und im Jahr 2011 auch wegen in beschäftigungsloser Zeit begangener Vermögensstraftaten, und den daraus im Zeitraum von 1998 bis 2017 resultierten neun strafrechtlichen Verurteilungen, auch bei Berücksichtigung der privaten Bindungen jedenfalls in der vom BFA mit angefochtenen Bescheid ausgesprochenen achtjährigen Dauer gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Char

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.