Obsah (15)
Art 133§ 67§ 70Art. 33§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§§ 51§ 27§ 28§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlG313 2186751-1 SpruchG313 2186775-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2017, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2017, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.02.2018 vorgelegt.
- Am 27.02.2018 wurde folgende ACCORD-Anfrage gestellt: "
- Gibt es in Tschechien Behandlungsmöglichkeiten für die psychischen Erkrankungen des BF "paranoide Schizophrenie, psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol? Wenn ja, welche und wo?
- Gibt es in Tschechien auch Behandlungsmöglichkeiten für seine HIV-Infektion und Hepatitis-Erkrankung? Wenn ja, welche und wo?
- Besteht in Tschechien auch die Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters?"
- Am 20.03.2018 langte beim BVwG eine Anfragebeantwortung dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde in Tschechien geboren. Der BF ist EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF. Für ihn wurden im Jahr 2008, 2009 und 2011 - jeweils mittels Gerichtsbeschluss - Sachwalter zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: "Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und finanzielle Angelegenheiten".1.
- Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde in Tschechien geboren. Der BF ist EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Für ihn wurden im Jahr 2008, 2009 und 2011 - jeweils mittels Gerichtsbeschluss - Sachwalter zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: "Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und finanzielle Angelegenheiten". 1.
- Er weist mit mehreren Unterbrechungen dazwischen seit dem Jahr 1992 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.
- Der BF hat in der Tschechischen Republik eine Tante, einen Onkel und Cousinen und Cousins. In Österreich hat der BF zu niemandem Kontakt - laut seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 04.01.0217 auch nicht zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und seiner Schwester. 1.
- Der wurde im Bundesgebiet insgesamt 13 Mal von einem inländischen Strafgericht verurteilt, und zwar mit
- Urteil von 1997 wegen als Jugendstraftäter versuchten gewerteten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die ausgesprochene Probezeit im Jahr 1998 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Strafnachsicht im Jahr 2002 widerrufen wurde, mit
- Urteil von 1998 wegen als Jugendstraftäter versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 ATS (2.400,00 ATS), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit
- Urteil von 2002 wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei der BF am 04.05.2002 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und im August 2002 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wieder widerrufen wurde, mit weiterem
- Urteil von 2002 wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit
- Urteil von 2005 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (200,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit weiterem
- Urteil von 2005 wegen Betruges, versuchter Sachbeschädigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, mit
- Urteil von 2006 wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit
- Urteil von 2008 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und versuchten Einbruchsdiebstahls, mit
- Urteil von 2010 wegen versuchten Diebstahls, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz, mit
- Urteil von 2011 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
- Urteil von 2013 wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mit weiterem
- Urteil von 2013 wegen Körperverletzung, wobei gegenüber ihrer Vorverurteilung keine Zusatzstrafe mehr verhängt worden ist, und mit
- Urteil von 2015 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 25.03.2016 vollzogen wurde. 1.
- Wegen dringenden Verdachts der Begehung des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung wurde auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft von August 2017 ein "psychiatrisch neurologisches Gutachten" von September 2017 eingeholt. Dabei wurden die Fragen behandelt, ob der BF zum Tatzeitpunkt am 14.07.2017 zurechnungsunfähig gewesen sei und eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand voller Berauschung begangen habe. Der den BF begutachtende Sachverständige hat dabei folgende Diagnosen gestellt:1.
- Wegen dringenden Verdachts der Begehung des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung wurde auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft von August 2017 ein "psychiatrisch neurologisches Gutachten" von September 2017 eingeholt. Dabei wurden die Fragen behandelt, ob der BF zum Tatzeitpunkt am 14.07.2017 zurechnungsunfähig gewesen sei und eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand voller Berauschung begangen habe. Der den BF begutachtende Sachverständige hat dabei folgende Diagnosen gestellt: "Paranoide Schizophrenie F 20.0, sowie Psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom F 19.
- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol F 10.2". In diesem Sachverständigengutachten wurde der BF aufgrund eines zu den Tatzeitpunkten jeweils unbehandelten, akut psychotischen Zustandsbildes im Rahmen der bereits vorbekannten paranoiden Schizophren zu seinen Tatzeitpunkten für nicht zurechnungsfähig gehalten, und wurde auch von keiner die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden vollständigen Berauschung des BF zu den Tatzeitpunkten ausgegangen. In einem bereits im Jahr 2015 erstellten Sachverständigengutachten, worauf der Sachverständige im Gutachten von September 2017 verwiesen hat, wurde vom Sachverständigen im Zuge einer erstatteten Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, dass der BF "derzeit einer Tätergruppe zuzuordnen ist, die ein hohes Risiko für das Begehen neuerlicher Gewalthandlungen gegen Personen aufweist. Konkret zu befürchten sind Tathandlungen, die in Art und Schweregrad den verfahrensgegenständlichen gleichzuhalten wären. Die Beurteilung dieses Schweregrades aus juristischer Sicht bleibt der Beweiswürdigung durch das hohe Gericht vorbehalten." Da der BF aufgrund des Gerichtsgutachtens von 2017 für nicht zurechnungsfähig gehalten wurde, wurden die dem BF anfangs zu Last gelegten Delikte gegen die sexuelle Integrität von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt. Nachdem die Untersuchungshaft des BF folglich behoben worden war, erfolgte eine stationäre Behandlung des BF in der psychiatrischen Abteilung des SMZ-Ost, wo der BF aufgrund eines bezirksgerichtlichen Beschlusses auch danach zur Behandlung seiner Krankheit im Sinne des Unterbringungsgesetzes aufhältig war. Am 03.10.2017 wurde innerhalb Abteilungen einer Landespolizeidirektion per E-Mail die Nachricht versendet, dass der BF nunmehr aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens am 01.10.2017 enthaftet worden sei und er unterstandslos sei. Trotz der Behauptung, der BF wäre aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens justiziell nicht haftbar, verbüße er derzeit seine Haftstrafen in einem Polizeianhaltezentrum. Hier möge, um einer unnötigen Haftentlassung entgegenzuwirken, sofort mit dem amtsärztlichen Dienst in Kontakt getreten werden - auch um zu prüfen, ob die eingeholten Sachverständigengutachten noch aktuell seien. Auch im Hinblick auf Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Verhängung der Schubhaft sei das BFA zu kontaktieren. Nachdem am 11.10.2017 im Justizministerium ein Vertreter der belangten Behörde mit einem Psychiater und einem Vertreter der Landespolizeidirektion über den psychischen Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des BF gesprochen hatte, wurde in einem Protokoll der belangten Behörde vom 12.10.2017 auszugsweise Folgendes festgehalten: "Dr. (...) (Psychiater, Chefarzt (...) wies darauf hin, dass die Psychiatrie hier auf Dauer nicht mitspielen könne, da die Krankenanstalten nicht für psychisch Kranke mit derart hoher krimineller Energie (seit seiner Jugend straffällig) ausgerichtet seien; der BF attackiere Patientinnen und sei die Situation auch für Ärztinnen und Pflegerinnen sehr schwierig; er sei in der Vergangenheit schon öfter im SMZ gewesen und habe zum Teil Tür an Tür mit seinen Opfern gelebt (...). Dr. (...) kritisierte, dass die Tat des BF nur als sexuelle Belästigung abgetan wurde und das ein Fall für die forensische Psychiatrie sei; die stationäre Psychiatrie könne diese Aufgaben (Behandlung von hoch gefährlichen Straftätern) nicht übernehmen; eine Heilung des BF sei aufgrund der Komplexität seiner psychischen Erkrankung (Persönlichkeitsstörung, Perversion, Schizophrenie, Drogenabhängigkeit) illusorisch; es brauche ein entsprechendes strukturelles Angebot; der BF befinde sich derzeit nicht in einer Struktur die seiner Situation entspricht. Seitens der Justiz wurde angemerkt, dass " 21 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) aufgrund der für die Anlasstat angedrohte Strafhöhe (unter 1 Jahr) nicht in Betracht kam; (...). (...) machte darauf aufmerksam, dass die LPD im Hinblick auf eine Unterbringung nach dem UbG von einer Entlassung psychisch kranker Beschuldigter verständigt werden sollte->im konkreten Fall sei dies nicht passiert! (,...) Das Vertretungsnetz Sachwalterschaft kritisierte, dass der BF zwar oft, aber meist nur für wenige Tage oder Wochen nach dem UbG untergebracht gewesen und das UbG daher nicht ausgeschöpft worden sei; für ihn wäre eine längerfristige (mehrere Monate) Behandlung nötig (Sachwalter bestätigt, dass es ihm bei längeren stationären Aufenthalten besser ginge) und sollte doch überlegt werden eigene psychiatrische Abteilungen zu haben, in welchen Persönlichkeiten wie der BF betreut werden (...); auch gebe es diesbezüglich fast keine Betreuungseinrichtungen - insbesondere wenn Suchterkrankungen vorliegen: die meisten kämen in Wohnungslosenhilfe aber die dort etablierten Regelungen können psychisch kranke Menschen meist nicht einhalten und gelangen dann erst wieder in die Obdachlosigkeit; zudem seien die Sozialarbeiter damit total überfordert. (...) Seitens (...) wurde festgehalten, dass derzeit hinsichtlich der Verhängung eines (auf max. 10 Jahre befristetes) Aufenthaltsverbos ermittelt wird. Er wies jedoch auch darauf hin, dass es vor dem Hintergrund er Rechtsprechung angesichts der Gesundheitssituation des BF, seinem langen Aufenthalt in Österreich und seiner mangelnden Kenntnisse der tschechischen Sprache fraglich ist, ob das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug halten wird. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass das Aufenthaltsverbot das Problem der Gefahr er öffentlichen Sicherheit ohnehin nicht lösen kann, da aufgrund der geografischen Nähe zu Tschechien mit einer raschen Rückkehr des BF (...) zu rechnen ist." Abgesehen vom Aufenthalt des BF in der psychiatrischen Abteilung eines SMZ in Österreich war der BF im Zeitraum von 2009 bis 2011 auch einmal kurze Zeit lang in einer psychiatrischen Abteilung in Tschechien untergebracht, nachdem der BF von der Polizei aufgegriffen worden war, als er im Zug eingeschlafen war. 1.
- Der BF ging im Bundesgebiet ab dem Jahr 1998 - mit Unterbrechungen dazwischen - mehreren Erwerbstätigkeiten nach und bezog im Jahr 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Februar 2000 bis Ende Jänner 2002 und dann ab August 2004 Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit. Von 26.09.2004 bis 04.10.2004 bezog er einen Pensionsvorschuss. Der BF hatte zum
- Jänner 2017 Anspruch auf eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 577,75 zuzüglich einer Ausgleichszulage in Höhe von EUR 312,
- Pflegegeld kann der BF weiterhin auch in Tschechien beziehen. 1.
- Zur sozialen Absicherung für Staatsbürger nach langem Aufenthalt in anderen EU-Ländern, zur Sachwalterschaft und zu Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, HIV/Aids und Hepatitis in der Tschechischen Republik 1.7.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2017 hinsichtlich "Soziale Absicherung für Staatsbürger nach langem Aufenthalt in anderen EU-Ländern; Sachwalterschaft" Sachwalterschaft Laut Bericht des US-Außenministeriums dürfen geistig oder körperlich beeinträchtigte Personen nicht diskriminiert werden, aber sie sind dennoch überproportional oft arbeitslos. Gesetzliche Vertreter sind vorgesehen und diese sind verpflichtet die Interessen ihrer Schützlinge zu beachten. Gerichte können Behinderte ihre Rechte nicht vollständig absprechen, sondern nur in klar abgegrenzten Feldern einschränken (z.b. Wahlrecht). Die Gerichte haben 3 Jahre Zeit um festzustellen, ob zu entscheiden, ob in ihren Rechten eingeschränkte Behinderte gesetzeskonform behandelt werden. 2015 wurde die Quote zur Einstellung behinderter Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und in Privatunternehmen nicht eingehalten. Es gibt im Arbeitsministerium ein EU-Projekt zur Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft [USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/337132/479896_de.html, Zugriff 11.10.2017]. Alzheimer Europe, ein Dachverband nationaler europäischer Alzheimer-Verbände, sagt zum Thema Sachwalterschaft in der Tschechischen Republik, dass rechtliche Unmündigkeit in Sekt. 38 des dortigen Zivilgesetzbuches geregelt ist. Sekt. 55 besagt, dass die Rechtsfähigkeit nur im Interesse des Betreffenden von einem Gericht eingeschränkt werden darf und der Grad der Unmündigkeit dabei genau beachtet werden muss. Diese Einschränkung der Rechtsfähigkeit muss genau abgegrenzt und zeitlich befristet sein, jedoch nicht länger als 3 Jahre. Ein Sachwalter kann
Sekt. 457 des Zivilgesetzbuches von einem Gericht als Vormund eingesetzt werden. Seine Kompetenzen werden genau festgesetzt. Bei der Auswahl des Vormunds werden die Wünsche des Mündels berücksichtigt (z.B. Verwandte oder nahestehende Personen), wenn es seinen Interessen dient. Ansonsten wählt das Gericht einen Vertreter aus. Als Sachwalter ("guardian") infrage kommen normalerweise Verwandte oder andere nahestehende Personen. Ist das nicht möglich, wird eine andere geeignete Person ausgewählt. Kommt es zu einem Interessenskonflikt zwischen Mündel und Vormund oder zwischen mehreren Mündeln desselben Vormunds, wird vom Gericht ein "Guardian ad litem" eingesetzt. Ein Vormundschaftsrat muss zustimmen, wenn ein Vormund gewisse Entscheidungen für sein Mündel trifft, etwa: Verlegung des Wohnsitzes, ernsthafte Eingriffe in die persönliche Integrität, Geschäfte über einem gewissen Wert, etc. Wurde kein Vormundschaftsrat eingesetzt, fällt diese Rolle dem Gericht zu. [Alzheimer Europe (8.2.2017): Czech Republic, http://www.alzheimer-europe-org/Policy-in-Practice2/Country-comparisons/2016-Decision-making-and-legal-capacity-in-dementia/Czech-REpublic, Zugriff 20.11.2011] Offiziellen tschechischen Angaben gegenüber den UN zufolge wurde mit der Reform des Zivilrechts im Jahre 2014 die Möglichkeit zur totalen Entmündigung von Personen abgeschafft (OHCHR (1.4.2015): Committee on the Rights of Persons with Disabilitites consides initial report of the Czech Republic, http://www.ohchr.org/EN/NewsEVents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15788&, Zugriff 11.10.2017]. Soziale Absicherung nach langem Auslandsaufenthalt Dazu berichtet die Europäische Kommission: Ein Bürger, der für eine längere Zeit außerhalb der Tschechischen Republik lebt und arbeitet, hört auf, sich am tschechischen Sozialversicherungssystem zu beteiligen. Es gelten für ihn die Gesetze des Landes, in dem er lebt oder arbeitet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Land eingezahlt. Er ist berechtigt, Leistungen aus diesem System unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des gegebenen Landes in Anspruch zu nehmen - dies betrifft Leistungen, die innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz koordiniert werden. Bei der Rückkehr in die Tschechische Republik werden diese Versicherungszahlungen angerechnet. Dies gilt auch im Falle von weiteren Ländern, mit denen die Tschechische Republik Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Das Prinzip, nach dem sich diese Praxis richtet, ist die sog. Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Insbesondere wird sie im Falle von Krankengeld und Rentenversicherung sowie Arbeitsloseversicherung angewendet, bei denen die Länge der Versicherung eine Rolle spielt. Darin einberechnet werden auch Zahlungen aus den oben genannten Ländern, wenn die Versicherungszeit in der Tschechischen Republik für einen Leistungsanspruch nicht ausreicht. Auf welche Leistungen bezieht sich der Anspruch? Die Gutschrift von Zahlungen im Ausland betrifft vor allem die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Bestimmte Pflichten im Ausland sind auch für die Krankenversicherung Belang. Krankenversicherung Für einen Bürger der Tschechischen Republik ist es während eines langen Auslandsaufenthaltes Pflicht, sich zur Krankenversicherung in dem Staat, in dem er vor kurzem zu arbeiten begonnen hat bzw. in den er umgezogen ist, anzumelden. Eine Person, die sich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bewegt, muss nur in einem der Mitgliedstaaten krankenversichert sein. Vor ihrer Abreise aus der Tschechischen Republik muss sie sich von der Versicherung abmelden. Wenn sie das nicht tut, kann die Zeit, während der der Bürger in einem anderen Staat versichert war, jedoch aus der Versicherung in der Tschechischen Republik nicht austrat, als Versicherungsschuld bewertet werden. Krankengeld und Rentenversicherung Ein Nachweis für die Beteiligung im Ausland ist für die Leistungen dieser Versicherung besonders wichtig. Sie werden von der Anzahl der Versicherungsjahre und der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet. Dies gilt in Form einer Mindestdauer der Versicherung oder der Berechnung der Höhe der Leistungen auf der Grundlage der geleisteten Zahlungen. Die Versicherungszeiten im Ausland werden stets in jenen Fällen nachgewiesen, in denen die in der Tschechischen Republik entrichteten Zeiten zur Entstehung eines Anspruches nicht ausreichend sind. Die Versicherungsjahre im Ausland können die folgenden Sozialleistungen beeinflussen: * Altersrente; * Invalidenrente; * Witwe- und Witwenrente und Waisenrente; * Mutterschaftsgeld; * Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosigkeit Nach der Rückkehr aus dem Ausland kann Arbeitslosenhilfe beansprucht werden. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass die Arbeitslosenunterstützung durch den Staat gewährleistet wird, in dem der Betroffene zuletzt gearbeitet hatte. Falls eine Person einen neuen Job in der Tschechischen Republik suchen möchte und Arbeitslosenhilfe im Ausland beantragt hat, kann die Zahlung der Leistungen in die Tschechische Republik exportiert werden. Grenzüberschreitend wird die Arbeitslosenhilfe jedoch nicht länger als drei bis sechs Monate ausgezahlt. Eine Person kann einen Leistungsexport nach einem Monat des Anspruchsbeginns im ursprünglichen Land (im Ausland) beantragen, wenn die Person beim tschechischen Arbeitsamt registriert sit und bei Antragstellung die festgelegten Bedingungen des Landes erfüllt, das die Leistungen gewährt. Dies gilt nicht für Menschen, die in der Tschechischen Republik leben, jedoch im Ausland arbeiten (die sogenannten Grenzgänger). Beim Verlust der Beschäftigung im Auslandmüssen diese Personen Arbeitslosenhilfe in der Tschechischen Republik beantrage. Wenn das Arbeitsamt entscheidet, dass die Grenzgänger während dieser Erwerbstätigkeit ihren Wohnort in der Tschechischen Republik beibehalten haben, kann es ihnen Arbeitslosenhilfe gewähren. Dabei werden auch die im Land der letzten Beschäftigung erworbenen Arbeitslosenversicherung gezählt. Was ist zu tun? Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik ist es notwendig, sich an die Krankenversicherungsgesellschaft zu wenden, um das Versicherungsverhältnis zu erneuern. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er im Ausland Versicherungsbeiträge geleistet hat. Vor der Rückkehr wird daher empfohlen, die betreffende ausländische Versicherungsgesellschaft um die Ausstellung des Formulars E 104, SED S041 oder einer anderen Bescheinigung über die Teilnahme im lokalen System zu bitten. Wer mit Hilfe des Arbeitsamtes eine neue Arbeitsstelle suchen möchte, kann sich an eine Kontaktstelle eines Arbeitsamtes wenden. Die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung muss man nicht sofort nach der Rückkehr in die Tschechische Republik kontaktieren. Aufzeichnungen über die Versicherung tauschen sich die zuständigen Behörden untereinander nach dem Einreichen des Leistungsantrages aus. Darin ist es jedoch notwendig anzugeben, in welchem Land und zu welcher Zeit die Person gearbeitet hatte. Es wird empfohlen, Versicherungsnachweise aus dem Ausland zu behalten [EK-Europäische Kommission
(2016): Tschechische Republik - Was nach der Rückkehr aus dem Ausland wichtig ist, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catld=1106&langld=de&intPageld=4483, Zugriff 10.10.2017]. Einem Bericht der US Social Security Administration ist zu entnehmen, dass das momentane Pensionssystem in der Tschechischen Republik auf erworbenen Sozialversicherungsjahren beruht. Angestellte und selbstständige Personen müssen (Arbeitslose und im Ausland arbeitende Menschen können) sich selbst versichern. Es gibt einen Arbeitnehmeranteil und einen Arbeitgeberanteil. Der Staat deckt eventuelle Defizite. Das Pensionsantrittsalter sichtet sich nach dem Geburtsjahr, da dieses gerade graduell angehoben wird. 32 Beitragsjahre für Männer und 20 Beitragsjahre für Frauen sind das Minimum. Frühpensionen sind bis zu 5 Jahre vor Regelantrittsalte bei vollen Beitragsjahren möglich. Die Höhe der Alterspension wird individuell bestimmt (Basisbetrag plus einkommensbezogene Komponente). Die Mindestpension liegt bei 3.210 Kronen. Frühpensionen reduzieren sich graduell. Eine Berufsunfähigkeitspension für unter 65 Jahre alte Personen ist vorgesehen und richtet sich nach der Grad der Behinderung. Eine Mindestbeitragszeit ist nötig (weniger als 1 Jahr, wenn der Betroffene unter 20 Jahre al t ist; bis hin zu 10 Jahre in den letzten 20 Jahren, wenn der Betroffene älter als 30 Jahre alt ist). Die Mindest- Berufsunfähigkeitspension liegt bei 2.440 Kronen Basisbetrag plus einen individuell festgesetzten Betrag der sich nach dem nationalen Durchschnittseinkommen richtet, welche bei 27.006 Kronen im Monat liegt. Es gibt Pensionen für Hinterbliebene. Die Leistungen werden ausbezahlt durch Czech Social Security Administration (http://www.cssz.cz) und deren 77 Bezirksverwaltungen. Die Sozialversicherung betreffend Krankheit (und Mutterschaft) gibt es in der aktuellen Form im Grunde seit 1991 und sie umfasst Geldleistungen du allgemeine medizinische Leistungen. Geldleistungen erhalten nur Personen, die arbeiten und ein Mindesteinkommen haben, während medizinische Leistungen allen permanent im Lande aufhältigen Personen zukommen. Es gibt wiederum Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Um Leistungen zu erhalten, benötigt man eine ärztliche Krankschreibung ab dem ersten Tag. Im Falle einer Erkrankung erhalten Leistungsberechtigte einen bestimmten Prozentsatz einer individuell errechneten Bemessungsgrundlage für eine bestimmte Zeit. Die medizinischen Leistungen umfassen stationäre und ambulante medizinische Betreuung, Rückvergütung bestimmter Medikamente, usw. Die Ambulanzgebühr liegt bei 90 Kronen, bestimmte Personengruppen sind befreit, für alle anderen gibt es jährliche Deckelungen [SSA-US Social Security Administration (9.2016): Social Security Programs THRoughout the World: Europe, http://ecoi.net/file_upload/1788_1476710590_czech-republic.pdf, Zugriff 10.10.2017]. Hilfestellung bei materieller Not: In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen? Die Hilfestellung bei materieller Not ist für Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen gedacht. Antragsberechtigte sind diejenigen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sich ihre Einkünfte durch ihre eigenen Anstrengungen erhöhen könnten. Der Zweck der Leistung ist, diesen Menschen die Erfüllung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse zu ermöglichen, und zwar auf einem Niveau, das die Gesellschaft noch als akzeptabel ansieht. Zur Bestimmung dieses Niveaus wird unterschieden zwischen dem sog. existenzsichernden Betrag (Mindestbedarf) und dem Existenzminimum. Die Hilfsleistung bei materieller Not hilft den Antragsstellern bei der Begleichung der Lebenshaltungskosten, also der Kosten für Nahrung, Kleidung und andere Grundbedürfnisse. Sie deckt auch die notwendigsten Wohnkosten. In Ausnahmefällen ist es möglich, eine einmalige Zahlung weiterer Kosten zu beantragen. Welche Bedingungen muss ich erfüllen? Der Antrag kann von sog. Personen in materieller Not gestellt werden. Eine Person i materieller Not ist definiert als eine Person, die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um di grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und bei der es zugleich unwahrscheinlich ist, dass sie ihre Einkünfte erhöhen könnte. Sie hat auch keine andere Möglichkeit, ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögenswerten usw. Manche Umstände wirken einem Anspruch auf Hilfsleistung bei materieller Not entgegen. Die Leistungen stehen einer Person nicht zu, die ? nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert ist; ? Im Register der Arbeitssuchenden registriert ist, aber sich weigerte, eine angebotene Arbeit anzutreten oder die Teilnahme an einem Programm zum Erhalt von Arbeit verweigerte; ? sich in Gewahrsam, Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet; ? eine Strafe erhalten hat, weil sie ihre Kinder nicht zur Schule schickt. Unterhaltsbeihilfe Diese Beihilfe kann von einer Einzelperson oder Familie in Anspruch genommen werden, wenn ihr nach Abzug der angemessenen Wohnkosten nicht der notwendige Betrag zum Lebensunterhalt übrigbleibt. Dieser wird für jede Person in der Familie, nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Anstrengungen einzeln bemessen. Als Ausgangsbasis werden der existenzsichernde Betrag (Mindestbedarf) und das Existenzminimum verwendet. Wenn es sich um eine Familie handelt, werden die Einzelbeträge für ihren Lebensunterhalt dann addiert. Wohnkostenzulage Diese Zulage steht einer Einzelperson oder einer Familie zu, deren Einnahmen nicht zur Deckung der angemessenen Wohnkosten ausreichen - das heißt, dass sie zur Deckung der Wohnkosten mehr als ein Drittel ihres Einkommens ausgibt. Die Zulage wird zuerkannt, wenn das Einkommen selbst dann nicht ausreicht, wenn der Familie bereits Wohngeld aus dem System der sozialen Unterstützung eingeräumt worden ist. Die Zulage wird einem Eigentümer oder Mieter einer Wohnung gewährt, der im Hinblick auf seien wirtschaftliche Situation zur Unterhaltsbeihilfe berechtigt ist. Soforthilfe in Ausnahmefällen Diese Soforthilfe wird Menschen mit geringem Einkommen zuerkannt, die sich in einer Notsituation befinden oder denen die Gefahr der sozialen Ausgrenzung droht. Sie wird in einer Situation gewährt, die dringend gelöst werden muss und bei der den Antragstellern die für die Lösung dieser Situation notwendigen Mittel fehlen. Eine zweite Gruppe von Empfängern dieser Leistung sind Menschen, die Opfer von Naturkatastrophen wurden. Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen? Unterhaltsbeihilfe Diese Beihilfe wird als die Differenz zwischen dem festgelegten Betrag des Lebensunterhaltes und dem Familieneinkommen nach Abzug der Wohnkosten berechnet. Die Wohnkosten müssen angemessen sein, also nur bis zu 30% (in Prag 35%) des Familieneinkommens betragen. In einigen Fällen entspricht der Betrag des Lebensunterhaltes nur der Höhe des Existenzminimums: ? wenn der Antragsteller für mehr als drei Monate Unterhaltszahlungen für seine unterhaltsberechtigten Kinder schuldet; ? wenn er in den letzten sechs Monaten wegen grober Pflichtverletzung entlassen wurde; ? wenn er sich den ganzen Monat im Krankenhaus aufhält. Die Unterhaltsbeihilfe kann erhöht werden, wenn der Gesundheitszustand des Antragstellers eine spezielle Diät erfordert. Eine genaue Tabelle zur Erhöhung der Leistung ist auf der Website des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu finden. Wohnkostenzulage Der Betrag wird so bestimmt, dass nach der Zahlung der Wohnkosten der Familie oder der Einzelperson der festgelegte Betrag zum Lebensunterhalt übrigbleibt. Die Sozialleistung darf höchstens für 84 Monate in den letzten zehn Jahren in Anspruch genommen worden sein. Eine Ausnahme gilt für Menschen über 70 Jahre. Soforthilfe in Ausnahmefällen Die Höhe der Leistung hängt von der jeweiligen Situation des Antragstellers ab. Wo und wie wird ein Antrag gestellt? Die Hilfeleistung bei materieller Not kann persönlich oder schriftlich in den Regionalbüros und Kontaktstellen von Arbeitsämtern angefordert werden. Ein existenzsichernder Betrag (Mindestbedarf) ist ein gesellschaftlich anerkanntes, für Lebensmittel und andere Lebensbedürfnisse benötigtes Einkommens-Mindestniveau. Das Existenzminimum ist das Mindestniveau von Geldeinnahmen, das fürs Überleben als unerlässlich betrachtet wird. Das Existenzminimum darf bei unterhaltsberechtigten Kindern, Altersrentnern, Menschen mit Behinderung der dritten Stufe und Personen, die älter als 68 Jahre sind, nicht angewandt werden [EK - Europäische Kommission
(2016): Tschechische Republik - Hilfsleistungen bei materieller Not, http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catld=1106&langld=de&intPageld=4481, Zugriff 10.10.2017]. 1.7.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2017 zu folgenden Fragen -
- Wie funktioniert die Übertragung der in Österreich gerichtlich angeordneten Sachwalterschaft von Österreich nach Tschechien? Ist dies nahtlos möglich oder ist eine längere Vorlaufszeit vonnöten? Falls eine längere Vorlaufszeit vonnöten ist, wie lange dauert die Übertragung? Welche Unterlagen müssen beigebracht werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Unterbringung für psychisch kranke Personen in einer geschlossenen Abteilung möglich? Wie lange kann eine solche aufrechterhalten werden? Ist dies nahtlos möglich wenn eine Unterbringung in Österreich aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und prognostizierter Gefährlichkeit vorliegt oder ist eine längere Vorlaufszeit vonnöten?
- Ist eine Versorgung einer psychisch kranken Person, die unter gerichtlich angeordneter Sachwalterschaft steht, in Tschechien unter Sicherung seiner Lebensbedürfnisse außerhalb einer Betreuungseinrichtung möglich?
- Kann der BF seine Wohn- und Lebensbedürfnisse trotz paranoider Schizophrenie, chronischer Hepatitis C, einer HIV-Erkrankung und prognostizierter Gefährlichkeit und einem Selbstfürsorgedefizit in Tschechien befriedigen?
- Welche Betreuungseinrichtungen bestehen für psychisch kranke Personen, die unter gerichtlich angeordneter Sachwalterschaft stehen, in Tschechien?
- Ist ein Weiterbezug der österreichischen Berufsunfähigkeitspension mit anderen staatlichen tschechischen Leistungen, die der Betroffene erhalten könnte, angerechnet?
- Würde der BF trotz Ausbezahlung der österreichischen Berufsunfähigkeitspension staatliche tschechische Leistungen erhalten?
- Ist ein Bezug des österreichischen Pflegegeldes, wenn der BF nach Tschechien abgeschoben wird, weiterhin möglich? Ein Sachwalter kann von einem Gericht als Vormund eingesetzt werden. Seine Kompetenzen werden genau festgesetzt. Der Health Services Act von 2011 erlaubt die geschlossene Einweisung unmündiger Patienten ohne deren Zustimmung nur mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung und nur zu deren eigenem Schutz. 2012wurden Guidelines für Gerichte, Anwälte, psychiatrische Einrichtungen usw. erlassen, wie mit solchen Situationen umzugehen ist. Seit 2007 wird ein Pflegegeld direkt an Behinderte ausgezahlt, über dessen Verwendung sie selbst entscheiden könne. Die Beschäftigungssituation Behinderter ist auch nach Erlass des neuen Zivilgesetzbuches 2014 weiterhin unbefriedigend und der Bedarf, das sehr zentralisierte System psychiatrischer Pflege zu verändern, besteht weiterhin. Das System der Psychiatrien wurde 2013 einer grundlegenden Reform unterzogen, um die Lebensqualität der Behinderten zu verbessern und die Betreuung der Patienten hauptsächlich auf Gemeindeebene zu verlagern. (...) Die ambulante Betreuung wird gegenüber der stationären ausgebaut und die Schaffung von Zentren für geistige Gesundheit in denen neben medizinischer auch soziale Betreuung geboten werden soll, ist vorgesehen. Es existiert auch schon zumindest eine solche Einrichtung (siehe Radio Praha 14.7.2016). Das Justizministerium der Tschechischen Republik erfüllt die Funktion eines Zentralorgans für die Zusammenarbeit
dem Übereinkommen über den internationalen Schutz erwachsener Personen (Haag, 13.2.2000, weiters nur "Übereinkommen"). Da Österreich Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, wäre es im gegebenen Fall möglich, dieses als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zu verwenden. Falls also das zuständige österreichische Organ (wir gehen davon aus, dass dies das Vormundschaftsgericht ist) die Einlieferung einer erwachsenen Person in eine geeignete Einrichtung auf dem Territorium der Tschechischen Republik erwägt, sollte es
Art. 33
des Übereinkommens vorgehen und mittels des österreichischen Zentralorgans (Justizministerium) beim entsprechenden tschechische Zentralorgan, d.h. dem Justizministerium der Tschechischen Republik, um Konsultation und Zustimmung zur Einlieferung/Unterbringung ersuchen. Für die Beurteilung eines solchen Ersuchens bräuchten wir dann detaillierte Informationen über die auf dem Gebiet Österreichs zum Schutz der betreffenden Person getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Gründe, die zu ihnen geführt haben, und selbstverständlich auch die persönlichen Angaben der betreffenden Person. Im Rahmen des Konsultationsprozesses müsste sich dann das tschechische Zentralorgan mit den Fragen befassen, welche auch bereits in dem Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführt sind, d.h. ob es auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine geeignete Einrichtung für die Unterbringung gibt (erfordert Konsultation mit dem Gesundheitsministerium), wie die Kosten für eine solche Unterbringung finanziert würden, einschließlich der Frage nach der Verfügbarkeit von Leistungen der sozialen Absicherung (Konsultation mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales) usw.Das Justizministerium der Tschechischen Republik erfüllt die Funktion eines Zentralorgans für die Zusammenarbeit
dem Übereinkommen über den internationalen Schutz erwachsener Personen (Haag, 13.2.2000, weiters nur "Übereinkommen"). Da Österreich Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, wäre es im gegebenen Fall möglich, dieses als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zu verwenden. Falls also das zuständige österreichische Organ (wir gehen davon aus, dass dies das Vormundschaftsgericht ist) die Einlieferung einer erwachsenen Person in eine geeignete Einrichtung auf dem Territorium der Tschechischen Republik erwägt, sollte es
Artikel 33
, des Übereinkommens vorgehen und mittels des österreichischen Zentralorgans (Justizministerium) beim entsprechenden tschechische Zentralorgan, d.h. dem Justizministerium der Tschechischen Republik, um Konsultation und Zustimmung zur Einlieferung/Unterbringung ersuchen. Für die Beurteilung eines solchen Ersuchens bräuchten wir dann detaillierte Informationen über die auf dem Gebiet Österreichs zum Schutz der betreffenden Person getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Gründe, die zu ihnen geführt haben, und selbstverständlich auch die persönlichen Angaben der betreffenden Person. Im Rahmen des Konsultationsprozesses müsste sich dann das tschechische Zentralorgan mit den Fragen befassen, welche auch bereits in dem Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführt sind, d.h. ob es auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine geeignete Einrichtung für die Unterbringung gibt (erfordert Konsultation mit dem Gesundheitsministerium), wie die Kosten für eine solche Unterbringung finanziert würden, einschließlich der Frage nach der Verfügbarkeit von Leistungen der sozialen Absicherung (Konsultation mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales) usw. Wenn das Ersuchen
Art. 33
des Übereinkommens beim Justizministerium der Tschechischen Republik gestellt wird, sind wir bereit, die Konsultationen mit den betreffenden Behörden einzuleiten und die Eignung einer Unterbringung der Person auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu beurteilen [VB des BM.I in Prag (6.11.2017): Auskunft des tschechischen Justizministeriums, per E-Mail.]Wenn das Ersuchen
Artikel 33
, des Übereinkommens beim Justizministerium der Tschechischen Republik gestellt wird, sind wir bereit, die Konsultationen mit den betreffenden Behörden einzuleiten und die Eignung einer Unterbringung der Person auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu beurteilen [VB des BM.I in Prag (6.11.2017): Auskunft des tschechischen Justizministeriums, per E-Mail.] Laut Bericht des US-Außenministeriums dürfen geistig oder körperlich beeinträchtigte Personen nicht diskriminiert werden, sind aber dennoch überproportional oft arbeitslos. Gesetzliche Vertreter sind vorgesehen und diese sind verpflichtet die Interessen ihrer Schützlinge zu beachten. Gerichte können Behinderten ihre Rechte nicht vollständig absprechen, sondern nur in klar abgegrenzten Feldern einschränken (z.B. Wahlrecht). Die Gerichte haben 3 Jahre Zeit um festzustellen, ob in ihren Rechten eingeschränkte Behinderte gesetzeskonform behandelt werden. Es gibt im Arbeitsministerium ein EU-Projekt zur Eingliederung Behinderter aus Heimunterbringung in die Gesellschaft (USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/337132/499896_de.html, Zugriff 20.11.2017. Alzheimer Europe, ein Dachverband nationaler europäischer Alzheimer-Verbände, sagt zum Thema Sachwalterschaft in der Tschechischen Republik, dass rechtliche Unmündigkeit in Sekt. 38 des dortigen Zivilgesetzbuches geregelt ist. Sekt. 55 besagt, dass die Rechtsfähigkeit nur im Interesse des Betreffenden von einem Gericht eingeschränkt werden darf und der Grad der Unmündigkeit dabei genau beachtet werden muss. Diese Einschränkung der Rechtsfähigkeit muss genau abgegrenzt und zeitlich befristet sein, jedoch nicht länger als 3 Jahre. Ein Sachwalter kann
Sekt. 457 des Zivilgesetzbuches von einem Gericht als Vormund eingesetzt werden. Seine Kompetenzen werden genau festgesetzt. Bei der Auswahl des Vormunds werden die Wünsche des Mündels berücksichtigt (z.B. Verwandte oder nahestehende Personen), wenn es seinen Interessen dient. Ansonsten wählt das Gericht einen Vertreter aus. Als Sachwalter ("guardian") infrage kommen normalerweise Verwandte oder andere nahestehende Personen. Ist das nicht möglich, wird eine andere geeignete Person ausgewählt. Kommt es zu einem Interessenskonflikt zwischen Mündel und Vormund oder zwischen mehreren Mündeln desselben Vormunds, wird vom Gericht ein "Guardian ad litem" eingesetzt. Ein Vormundschaftsrat muss zustimmen, wenn ein Vormund gewisse Entscheidungen für sein Mündel trifft, etwa: Verlegung des Wohnsitzes, ernsthafte Eingriffe in die persönliche Integrität, Geschäfte über einem gewissen Wert, etc. Wurde kein Vormundschaftsrat eingesetzt, fällt diese Rolle dem Gericht zu. [Alzheimer Europe (8.2.2017): Czech Republic, http://www.alzheimer-europe-org/Policy-in-Practice2/Country-comparisons/2016-Decision-making-and-legal-capacity-in-dementia/Czech-REpublic, Zugriff 20.11.2017] Offiziellen tschechischen Angaben gegenüber den UN zufolge wurde mit der Reform des Zivilrechts im Jahre 2014 die Möglichkeit zur totalen Entmündigung von Personen abgeschafft. Es wurden alternative Möglichkeiten geschaffen, etwa Vertretung durch eine Haushaltsmitglied. Das System der Psychiatrien wurde 2013 einer grundlegenden Reform unterzogen, um die Lebensqualität der Behinderten zu verbessern und die Betreuung der Patienten hauptsächlich in die Gemeinden zu verlagern - möglichst nah am gewohnten Umfeld. Der Health Services Act von 2011 erlaubt di geschlossene Einweisung unmündiger Personen ohne deren Zustimmung nur mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung und zu deren eigenen Schutz. 2012 wurden guidelines für Gerichte, Anwälte, psychiatrische Einrichtungen usw. erlassen, wie mit solchen Situationen umzugehen ist. Ein Schwerpunkt wurde auf einen personenzentrierten Ansatz der Betreuung in den Gemeinden vor Ort gelegt und diese auch ausgebaut. 2011-2013 nahm die Zahl der in Heimen betreuten Behinderten um 11% ab. Seit 2007 wird ein Pflegegeld direkt an Behinderte ausgezahlt, über dessen Verwendung sie selbst entscheiden können. Die Beschäftigungssituation Behinderter war auch nach Erlass des neuen Zivilgesetzbuches 2014 weiterhin unbefriedigend und der Bedarf, das sehr zentralisierte System psychiatrischer Pflege zu verändern, bestand weiterhin [OHCHR (1.4.2015): Committeee on the Rights of Persons with Disabilities considers initial report of the Czech Republic, http://www.ohchr.org/EN/NewsEVents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15788&, Zugriff 21.11.2017]. Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind viele psychiatrische Kliniken in der Tschechischen Republik modernisierungsbedürftig. Sie alle stehen unter Verwaltung des Gesundheitsministeriums. (...) Die mentale Gesundheitsversorgung wird von der allgemeinen Krankenversicherung finanziert und ambulant wie stationär gewährleistet. Die Zahl der Ärzte in der ambulanten Betreuung hat sich 1997 bis 2012 kontinuierlich von 564 auf 788 erhöht. Zeitgleich ging die Zahl der Betten in der stationären Betreuung von 9.871 leicht auf 8.994 zurück, die Zahl der betreuenden Ärzte stieg leicht von 422 au f528. Dies illustriert den generellen Trend im Land, hin zu einer dezentralen gemeindebasierten Betreuung. Die Erhöhung der Zahl er Ärzte in der stationären Betreuung bedeutet ein Bemühen um Qualitätssteigerung. Es gibt auch Bemühungen, das Image vom Stigma der psychischen Erkrankungen in der Öffentlichkeit zu beseitigen. Obwohl das System vielen Patienten eine zufriedenstellende Behandlung bietet, ist bei der Betreuung chronischer Fälle eine Verbesserung möglich. Wiederholte Einweisungen, lange oder gar lebenslange Psychiatrieaufenthalte sind verbreitet. Ein Ergebnis der Versäumnisse vergangener Jahrzehnte. Dies wurde von der Regierung in der Strategie für die Reform der mentalen Gesundheitspflege von 2013 erkannt. Kernpunkt der Reform, neben anderen Verbesserungsmaßnahmen, war die Schaffung von Zentren für geistige Gesundheit, die neben Behandlung auch soziale Betreuung bieten sollen. Die Umsetzung soll 2014-2022 laufen [WHO-World Health Organization
(2015): European Observatory on Health Systems and Policies: Czech Republic; Healthsystem review, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1435917184_czech-hit.pdf, Zugriff 21.11.2017]. Der Netzseite von Radio Praha ist ein Bericht zu entnehmen, aus dem hervorgeht, dass die Tschechische Republik gerade eine grundlegende Reform der Psychiatrien vornimmt, die bis 2022 abgeschlossen sein soll. Schizophrenie, Depressionen, Burn-Out oder Borderline - rund eine halbe Million Menschen lebt in Tschechien mit einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Damit brauchen diese Menschen auch eine adäquate Behandlung. Doch wie das tschechische Gesundheitssystem insgesamt, leiden auch die Psychiatrien an den typischen Mangelerscheinungen: zu wenig qualifiziertes Personal, veraltete Methoden und Einrichtungen sowie schichtweg zu wenig Geld. Dies sieht auch Psychiater Pavel Novák nicht anders: "In Tschechien hat sich das System der psychiatrischen Behandlung über Jahrzehnte hinweg nicht verändert. Wir haben die größten psychiatrischen Kliniken in Europa. Und das ist wirklich keine positive Tatsache. Hierzulande gibt es Einrichtungen mit mehr als 1000 Betten. Der Durchschnitt in Europa liegt aber bei rund 150 Betten." Pavel Novák ist zudem einer der Architekten der laufenden Psychiatrie-Reform in Tschechien, die seit Jänner anläuft. EIN Kernpunkt dabei ist der Schritt weg von den psychiatrischen Bettenburgen, wie beispielsweise der Klinik Prag-Bohnice. Sofern es die Umstände erlauben, sollen Patienten anstatt dessen in kleineren Einheiten dezentral behandelt werden, in sogenannten Zentren für die geistige Gesundheit. Pavel Novák ist mit gutem Beispiel vorangegangen und hat gerade im Prager Stadtteil Bohnice mit einigen Mitarbeitern und der Unterstützung der dortigen Klinik ein solches Zentrum aufgebaut. Gerade die Helfer von Fokus Praha machen das Projekt zu einem multidisziplinären Experiment. Die Organisation bietet psychisch kranken Menschen seit nun schon über 20 Jahren Hilfe außerhalb der Krankenhäuser. Und das nicht nur professionell durch therapeutisches Personal, sondern auch durch Sozialarbeiter. Zehn bis 15 Patienten nehmen das Zentrum für geistige Gesundheit täglich in Anspruch. Das Zentrum ist rund um die Uhr für die Patienten zugänglich und bietet ihnen durchgehende Unterstützung. Der Prager Stadtteil Bohnice gilt in Tschechien als Synonym für alles, was mit Psychiatrie zu tun hat. Hier befindet sich nämlich das größte Klinikum für psychiatrische Fälle in Tschechien. Auch wenn das Zentrum für geistige Gesundheit in unmittelbarer Näher zur Klinik liegt, und auch das Klinikpersonal dort mitarbeitet, so ist es doch vollkommen selbstständig. Das Zentrum liegt auch bewusst nicht auf dem Klinikgelände. Das Zentrum für geistige Gesundheit ist jedoch nicht das einzige Projekt in Tschechien, das einen offeneren Zugang zu den Patienten sucht. SO wurde vor einigen Jahren das Programm Itareps (Information Technology Aide Elaps Prevention in Schizophrenia) von dem Psychiater Daniel Spaniel ins Leben gerufen. Schizophrenie-Patienten wird dabei in regelmäßigen Abständen eine SMS gesendet, durch die sie einen Fragebogen ausfüllen können. Ein Algorithmus bestimmt dann, ob eine erneute Psychose drohen könnte und ob sich der Patient in Behandlung begeben sollte [Radio Praha (14.7.2016): Weg von den Kliniken, hin zu den Patienten: Reform der Psychiatrie in Tschechien, http://www.radio.cz/de/rubrik/kaleidoskop/weg-von-den-kliniken-hin-zu-den-patienten-reform-der-psychiatrie-in-tschechien, Zugriff 21.11.
- 1.7.
- Zu den Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie, psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom und psychische Störung und Verhaltensstörung durch Alkohol - Anfragebeantwortung a-10529-1 vom 20.03.2018: Dr. Helena Hnilicová von der Charles University Prague schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Jänner 2016, dass die Behandlung von Schizophrenie vom jeweiligen Psychiater abhänge. Ein längerer Aufenthalt in psychiatrischen Abteilungen (Hospitalisierung) sei bei schweren Verläufen der Krankheit vorgesehen, entweder freiwillig oder (wenn hinsichtlich des Schutzes von Patient und anderen notwendig) unfreiwillig. Jedoch werde eine unfreiwillige Hospitalisierung nur in Ausnahmen angewendet (Hnilicová,
- Jänner 2016). Auf der Website des tschechischen nationalen Instituts für psychische Gesundheit (National Institute for Mental Health, NIMH) werden unter anderem Abteilungen für Angststörungen, affektive Störungen und psychotische Störungen erwähnt (NIMH, ohne Datum). Quellen: -Strichaufzählung Hnilicová, Helena: E-Mail-Auskunft,
- Jänner 2016 -Strichaufzählung NIMH - National Institute of Mental Health, ohne Datum 1.7.
- Information zur medizinischen Behandlung von Schizophrenie und zum Zugang für AsylwerberInnen [a-9477] Laut einem Artikel der tschechischen Online-Zeitung Prague Post vom März 2015 sei die Lage der psychiatrischen Versorgung in der Tschechischen Republik laut mehreren Studien in einigen Aspekten schlechter als in anderen europäische Ländern. Der Großteil der PatientInnen werde in großen psychiatrischen Kliniken behandelt, die zuvor als Irrenanstalten ("mental asylums") bezeichnet worden seien, was dem europäischen Trend zuwiderlaufe. Die Anzahl der ambulant tätigen PsychiaterInnen sei nicht ausreichend. Diese würden überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden, behandeln (Prague Post,
- März 2015). Psychische Gesundheitsversorgung werde laut dem Bericht mithilfe des gesetzlichen Krankenversicherungssystems finanziert und sei ambulant als auch stationär verfügbAr. Stationäre Einrichtungen würden psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern und spezialisierte stationäre psychiatrische Einrichtungen umfassen. Die Anzahl der ÄrztInnen zur psychischen Gesundheitsversorgung im ambulanten Umfeld habe sich von 564 im Jahr 1997 auf 788 im Jahr 2012 erhöht. Die Anzahl der in psychiatrischen Einrichtungen verfügbaren Betten sei von9.781 auf 8.994 gesunken und die Anzahl der stationär tätigen ÄrztInnen von 422 auf 528 gestiegen. Während die Verlagerung auf ambulante Versorgung einen generellen Trend zur Versorgung auf Gemeindeebene und in einem ambulanteren Umfeld in der Tschechischen Republik widerspiegle, reflektiere die gestiegene Anzahl der ÄrztInnen im stationären Umfeld einen Vorstoß in Richtung höherer Qualität. Aktivitäten zur öffentlichen Bildung im Bereich psychische Krankheiten seien ebenso intensiviert worden, da die Stigmatisierung von psychischen Erkrankungen von einigen Interessensgruppen weiterhin als ernsthaftes Problem erachtet werde (European Observatory on Health Systems and Policies, 2015, S. 115-116). Obwohl das aktuelle System laut dem Bericht des European Observatory on Health Systems and Policies für viele PatienInnen befriedigende Dienste anbiete, sei die Versorgung von jenen mit chronischen psychischen Erkrankungen verbesserungswürdig. Erneute Krankenhauseinweisungen, ausgedehnte Aufenthalte und sogar eine lebenslange Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern seien weitverbreitet, insbesondere im Fall von chronisch kranken PatientInnen. Ein Teil des Problems sei die niedrige Priorität, die dieser Patientengruppe über viele Jahrzehnte zugestanden worden sei. Die Schwierigkeiten würden wahrscheinlich anhalten, sollte die Koordination zwischen Gesundheitsversorgungs- und Sozialsystem nicht verbessert werden. Die Regierung habe Probleme in Verbindung mit der niedrigen Priorisierung der psychischen Gesundheitsversorgung und den daraus folgenden Mängeln in ihrer Strategie zur Reformierung der psychischen Gesundheitsversorgung im Jahr 2013 eingestanden. 2011 sei ein neues Projekt, die "Reform er psychiatrischen Versorgung", gestartet und im Jahr 2013 das "Strategische Dokument zur Reform der Psychiatrischen Versorgung" angenommen worden. Die wichtigsten Punkte des Reformplans seien die Einrichtung von Zentren zur psychischen Gesundheit ("Mental Health Centres"), die als Unterstützungseinheiten zur Inklusion der PatientInnen in ihr Lebensumfeld dienen sollen; Maßnahmen zur Minderung der gesellschaftlichen Exklusion aufgrund psychischer Erkrankungen; die Definition von Standards der psychiatrischen Versorgung mithilfe systematischer Klassifizierung der Dienste; Maßnahmen zur besseren Diagnose, wie postgraduale Bildungsaktivitäten; bessere Verbindungen zwischen den Bereichen Gesundheit und Soziales. Es gebe zudem Pläne zur Implementierung von Mindestkapazitäten von Fachkräften pro Person. Es sei vorgesehen, die Strategie zwischen 2014 und 2022 umzusetzen (European Observatory on Health Systems and Policies, 2015, S. 116). Quellen: ? Prague Post: One-third of Czechs treated for mental illness,
- März 2015; http://www.praguepost.com/czech-news/46260-one-third-of-czechs-treatesd-for-mental-illness ? European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Tansition, Vol. 17 No 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf 1.7.
- Zur psychischen Gesundheitsversorgung und zur Inspektion der psychischen Gesundheit Im Oktober 2013 führte das Gesundheitsministerium eine "Strategie für die Reform der psychiatrischen Versorgung für den Zeitraum von 2014 bis 2010 ein. Es wurde erkannt, dass die Bereitstellung von institutioneller psychiatrischer Betreuung unzureichend ist. Vorgeschlagen wurden "Zentren für die psychische Gesundheit" als neue Form psychiatrischer Betreuung du "Humanisierung" psychiatrischer Krankenhäuser. Quelle: ? Czech Ministry of Health, Strategie reformy psychitrické péce (Czech), (Prague: Ministry of Health, 2013), available online at: http://www.reformpsychiatrie.cz/wp-content/upload/2013/10/SRPP_publikace_web_9-10-2013.pdf (letzter Zugriff: 15.06.2014) 1.7.
- Behandlungsmöglichkeiten für Aids/HIV und Hepatitis - Anfragebeantwortung a-10529-2
(10530)vom 20.03.2018 Auf hiv-komunita, einem Online-Angebot der tschechischen Aids-Hilfe, wird in einem undatierten Eintrag erwähnt, dass alle tschechischen Staatsbürger und Angestellte, die in Tschechien leben würden, eine tschechische Krankenversicherung hätten, die für alle Kosten der HIV-Behandlung aufkomme, was per Gesetz verpflichtend sei. Die stationäre und ambulante Behandlung von Personen mit HIV/Aids erfolge zentralisiert im Zentrum für HIV-Behandlung an der Klinik für Infektionsbehandlungen des Bulovka-Krankenhauses in Prag. Die antiretroviralen Medikamente seien denen anderer Industriestaaten sehr ähnlich und Engpässe, die nur selten vorkämen, seien nur von kurzer Dauer du nicht allzu schwerwiegend (hiv-komunita, ohne Datum). Ein Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe schreibt in einer E-Mail-Antwort vom
- März 2018 Folgendes: "HIV wird in 8 HIV-Zentren behandelt. [....] Zwei von den Zentren befinden sich in Prag, die anderen sechs sind in Brünn, Ostrava (Mähren) und in AUssig/Ustí nad Labem, Pilsen Königsgrätz/Hradec Králové und Budweis/Ceské udejovice (Böhmen)." (Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe,
- März 2018). Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) schreibt in einem älteren Bericht aus dem Jahr 2013 zu viraler Hepatitis, dass Personen in der Tschechischen Republik, die sich auf Hepatitis B oder C testen lassen würden, namentlich registriert würden, die Namen würden jedoch geheim gehalten. Die Tests seien nicht kostenlos für alle, nur für bestimmte Gruppen, es sei jedoch keine Information zur Verfügung gestellt worden, für welche Gruppen die Tests kostenfrei seien. Öffentlich finanzierte Behandlungen für Hepatitis B und C seien für alle Personen, die staatlich krankenversichert seien, verfügbar. Es seien keine Informationen zur Verfügung gestellt worden, ob die Medikamente für die Behandlung von Hepatitis und C auf der nationalen Liste unentbehrlicher Arzneimittel stünden und von der Regierung subventioniert würden (WHO, 2013, S. 112). Auf infohep, einem Online-Angebot zu viraler Hepatitis, das von der im Vereinigten Königreich ansässigen Wohltätigkeitseinrichtung NAM in Kooperation mit der World Hepatitis Alliance und der European Liver Patients ASsociation (ELPA) zur Verfügung gestellt wird, wird in einem Artikel vom April 2017 erwähnt, dass unter anderem in der Tschechischen Republik Personen mit HIV/Aids, die gleichzeitig unter Hepatitis litten, mit direkt wirkenden antiviralen Medikamenten vorrangig behandelt würden (infohep,
- April 2017). Ein Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe schreibt in einer E-Mail-Antwort vom
- März 2018 Folgendes: "Zu Ihrer Frage, ob in den HIV-Zentren auch Behandlung für Hepatitis stattfindet, teile ich Ihnen mit, dass die HIV-Zentren Teile von Kliniken für Infektionskrankheiten sind und wenn an da einen HIV-Positiven hat, der zugleich mit der viralen Hepatitis infiziert ist, wir der natürlich komplex behandelt. Die Behandlung für Hepatitis ist für die Krankenversicherten auch gratis." (Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe,
- März 2018). Quellen: ? hiv-komunita: Information for People living with HIV, ohne Datum; http://www.hiv-komunita.cz/information-for-people-living-with-hiv.html ? infohep: European HCV treatment access survey shows big variations in eligibility, 20 April 2017; http://www.infohep.org/European-HCV-treatment-access-survey-shows-big-variations-in-eligibility/page/3132723 ? Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe: E-Mail-Auskunft,
- März 2018 ? Vertreter der tschechischen Aids-Hilfe: E-Mail-Auskunft,
- März 2018WHO-World Health Organization:Global policy reportö on the prevention and control of viral hepatitis in WHO memeber states, 2013, https://ww.ecoi.net/en/file/local/1085338/1930:1377609569_9789241564632-eng.pdf 1.7.
- Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters - Anfragebeantwortung a-10529-3
(10531)] Auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik findet sich eine deutsche Übersetzung des am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012 der Tschechischen Republik. Abschnitt 3 enthält Bestimmungen zur Gesetzlichen Vertretung und Betreuung. Paragraph 465 sieht die Ernennung eines Betreuers durch das Gericht vor:Auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik findet sich eine deutsche Übersetzung des am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89 aus 2012, der Tschechischen Republik. Abschnitt 3 enthält Bestimmungen zur Gesetzlichen Vertretung und Betreuung. Paragraph 465 sieht die Ernennung eines Betreuers durch das Gericht vor: "Das Gericht bestellt einen Betreuer eines Menschen, wenn dies zum Schutz der Interessen des Menschen erforderlich ist oder wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Das Gericht bestellt einen Betreuer insbesondere für denjenigen, der von ihm in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt wurde, über den nicht bekannt ist, wo er sich aufhält, für einen unbekannten Menschen, er an einem bestimmten Rechtsgeschäft beteiligt ist, oder für denjenigen, dessen Gesundheitszustand ihm Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder Rechtsverteidigung bereitet." (Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012,
- Februar 2012, § 465)."Das Gericht bestellt einen Betreuer eines Menschen, wenn dies zum Schutz der Interessen des Menschen erforderlich ist oder wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Das Gericht bestellt einen Betreuer insbesondere für denjenigen, der von ihm in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt wurde, über den nicht bekannt ist, wo er sich aufhält, für einen unbekannten Menschen, er an einem bestimmten Rechtsgeschäft beteiligt ist, oder für denjenigen, dessen Gesundheitszustand ihm Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder Rechtsverteidigung bereitet." (Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89 aus 2012,,
- Februar 2012, Paragraph 465,). Quelle: ? Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2912, Gesetz vom
- Februar 2012 (in Kraft getreten am
- Jänner 2014) (Novy obcansky zakonik c. 89/2012 Sb.);? Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2912, Gesetz vom
- Februar 2012 (in Kraft getreten am
- Jänner 2014) (Novy obcansky zakonik c. 89 aus 2012, Sb.); http://obcanskyzakonik.justice.cz/imges/pdf/Buergerliches-Gesetzbuch.pdf
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Zur Person der BF: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
- Dass für den BF ein Sachwalter bestellt wurde, war aus dem Akteninhalt ersichtlich (AS 183-186). 2.2.
- Die Feststellungen zu ihren bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug. 2.2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 20.11.2017 (AS 205). Dass der BF in Österreich noch seine Eltern und eine Schwester, mit diesen jedoch keinen Kontakt mehr hat, war aus seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 04.10.2017 ersichtlich (AS 68). 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet waren aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister ersichtlich. Die Feststellungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand und seiner damit in Zusammenhang stehenden Gefährlichkeit waren aus einem Sachverständigengutachten von September 2017 bzw. einem diesem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten von 2015 ersichtlich (AS 7ff). Dass der BF wegen festgestellter Unzurechnungsfähigkeit des BF wegen ihm angelasteter sexueller Belästigung mit Sachverständigengutachten von 2017 nicht weiter strafrechtlich verfolgt und nach Behebung seiner Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Abteilung eines SMZ in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde in niederschriftlicher Einvernahme des BF am 20.11.2017 festgehalten (AS 202). Dass die Landespolizeidirektion am 03.10.2017 aufgrund der Verbüßung der Haftstrafe des BF in einem Polizeianhaltezentrum um ärztliche Überprüfung der aktuellen Haftfähigkeit des BF ersuchte, um einer unnötigen Haftentlassung des BF entgegenzuwirken, und eine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde hinsichtlich Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Schubhaftverhängung anregte, war aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden E-Mail ersichtlich (AS 51f). Dass Vertreter der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion im Oktober 2017 im Justizministerium mit einem Psychiater über die gesundheitliche Situation und die Gefährlichkeit des BF gesprochen haben, ist aus dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Protokoll vom 12.10.2017 ersichtlich (AS 127f). 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Pensionsbezug des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Dass der BF zum 01.10.2017 Anspruch auf eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 577,75 zuzüglich einer Ausgleichszulage in Höhe von EUR 312,09 hatte, beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden dem Sachwalter des BF zugekommenen "Verständigung über die Leistungshöhe zum
- Jänner 2017" des zuständigen Pensionsversicherungsträgers (AS 329). Dass der BF auch in seinem Herkunftsstaat Pflegegeld beziehen kann, teilte der zuständige Pensionsversicherungsträger der belangten Behörde mit. 2.
- Die gegenständlichen Länderfeststellungen bestehen aus den dem BF bzw. seinem Sachwalter bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und noch aktuell gültigen - Anfragebeantwortungen von Oktober und November 2017 und der ergänzenden vom BVwG eingeholten Anfragebeantwortung vom 20.03.2018 hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, HIV/Aids und Hepatitits und der Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters in der Tschechischen Republik. Die in diesen Anfragebeantwortungen enthaltenen Länderberichte mit älterem Datum sind auch aktuell gültig, wie etwa Zugriffe von Oktober und November 2017 auf idente Berichte von "Alzheimer Europe" zur Sachwalterschaft in Tschechien zeigen (vgl. P. II.1.6.
- und II. 1.6.2.)2.
- Die gegenständlichen Länderfeststellungen bestehen aus den dem BF bzw. seinem Sachwalter bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und noch aktuell gültigen - Anfragebeantwortungen von Oktober und November 2017 und der ergänzenden vom BVwG eingeholten Anfragebeantwortung vom 20.03.2018 hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, HIV/Aids und Hepatitits und der Möglichkeit auf Beigebung eines Sachwalters in der Tschechischen Republik. Die in diesen Anfragebeantwortungen enthaltenen Länderberichte mit älterem Datum sind auch aktuell gültig, wie etwa Zugriffe von Oktober und November 2017 auf idente Berichte von "Alzheimer Europe" zur Sachwalterschaft in Tschechien zeigen vergleiche P. römisch zwei.1.6.
- und römisch zwei. 1.6.2.) Die aktuellen Berichte beruhen zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, darunter auch auf Auskünfte von Verbindungsbeamten - Personen vor Ort. Für einen Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Länderberichte besteht somit kein Anlass. 2.
- Am 27.03.2018 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BVwG telefonisch mit, dass der BF besachwaltet sei und ein neues Sachverständigengutachten gelten solle, bei welchen es im Vergleich zum Vorgutachten zu gewissen Änderungen gekommen sei und welches in Kürze von der Rechtsvertretung des BF vorgelegt werde. Angemerkt wurde, dass noch ein Schriftsatz folgen werde. Sollte dieses Gutachten keine Berücksichtigung erfahren, möchte die Rechtsvertretung des BF um Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens ersuchen möchte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Anzuwendendes Recht: 3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
§ 61Abs.
1 S. 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 61, Absatz eins, S. 5 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Für den BF, der sich bereits seit seinem achten Lebensjahr in Österreich aufhält und seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet einen aufrechten Wohnsitz aufweist, kommt der erhöhte Prüfungsmaßstab nach § 61 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung.Für den BF, der sich bereits seit seinem achten Lebensjahr in Österreich aufhält und seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet einen aufrechten Wohnsitz aufweist, kommt der erhöhte Prüfungsmaßstab nach Paragraph 61, Absatz eins, S. 5 FPG zur Anwendung. § 53a Abs. 1 NAG besagt, dass EWR-Bürger, denen das das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben.Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG besagt, dass EWR-Bürger, denen das das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Diese Bestimmung steht bei nachhaltiger und maßgeblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Österreich jedoch auch bei zehnjähriger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier
§ 27Abs.
2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. A minori ad maius) auch bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1. FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre." (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier
Paragraph 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächlich, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr aufgrund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. A minori ad maius) auch bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre." (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Nach Art. 28 Abs. 1 der RL 2004/38/EG (auch Freizügigkeitsrichtlinie oder Unionsbürgerrichtlinie genannt) berücksichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.Nach Artikel 28, Absatz eins, der RL 2004/38/EG (auch Freizügigkeitsrichtlinie oder Unionsbürgerrichtlinie genannt) berücksichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Diese Bestimmung wurde innerstaatlich mit § 66 Abs. 2 FPG umgesetzt, nach welcher Bestimmung das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat.Diese Bestimmung wurde innerstaatlich mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG umgesetzt, nach welcher Bestimmung das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat.
§ 28Abs.
2 der RL 2004/38/EG darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
Paragraph 28, Absatz 2, der RL 2004/38/EG darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Diese Bestimmung wurde mit § 66 Abs. 1 FPG umgesetzt, nach welcher Bestimmung EWR-Bürger (...) ausgewiesen können werden, wenn (...); oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Diese Bestimmung wurde mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG umgesetzt, nach welcher Bestimmung EWR-Bürger (...) ausgewiesen können werden, wenn (...); oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine vom BF ausgehende "schwerwiegende Gefahr" wird zudem auch im Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 FPG gefordert.Eine vom BF ausgehende "schwerwiegende Gefahr" wird zudem auch im Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG gefordert. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Im gegenständlichen Fall wurde der BF seit dem Jahr 1997 insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt, im Jahr 1997 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, im 1998 wegen versuchten Diebstahls, 2002 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung, neuerlich im Jahr 2002 wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung, im Jahr 2005 wegen versuchten Diebstahls, erneut im Jahr 2005 wegen Betruges, versuchter Nötigung und Körperverletzung, 2006 wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, 2008 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und versuchten Einbruchsdiebstahls, 2010 wegen versuchten Diebstahls, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz, 2011 wegen versuchten gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz, 2013 wegen versuchten Diebstahls und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, 2013 wegen Körperverletzung und 2015 wegen versuchten gewerbsmäßig begangenen Diebstahls , Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass diesen strafrechtlichen Verurteilungen mehrmals auf dieselbe Neigung beruhende strafbare Handlungen - Vermögensstraftaten und Körperverletzungsdelikte - zugrunde liegen, die grundsätzlich nach dem analog heranzuziehenden § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren rechtfertigen.Aus dieser Auflistung ist ersichtlich, dass diesen strafrechtlichen Verurteilungen mehrmals auf dieselbe Neigung beruhende strafbare Handlungen - Vermögensstraftaten und Körperverletzungsdelikte - zugrunde liegen, die grundsätzlich nach dem analog heranzuziehenden Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Ein Gesinnungswandel seit seiner letzten strafbaren Handlung von 2015 war jedoch nicht erkennbar, wurde dem BF doch nach seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von 2015 "sexuelle Belästigung" zur Last gelegt, die deswegen gegen den BF verhängte Untersuchungshaft wurde jedoch nach in "psychiatrisch neurologischen Gutachten" vom 27.09.2017 festgestellter Unzurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten wieder behoben und war der BF daraufhin zur Behandlung seiner psychischen Erkrankungen "paranoide Schizophrenie F 20.0, psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom F 19,2, psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol F 10.2" in der psychiatrischen Abteilung eines SMZ in Österreich aufhältig. Nach einem unter Vertretern der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion und einem Psychiater im Oktober 2017 im Justizministerium geführten Gespräch hielt die belangte Behörde in einem Protokoll fest, dass "angesichts der Gesundheitssituation des BF, seinem langen Aufenthalt in Österreich und seiner mangelnde Kenntnisse der tschechischen Sprache fraglich ist, ob das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug halten wird. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass das Aufenthaltsverbot das Problem der Gefahr der öffentlichen Sicherheit ohnehin nicht lösen kann, da aufgrund der geografischen Nähe zu Tschechien mit einer raschen Rückkehr des BF nach Wien zu rechnen ist." Wie bereits von der belangten Behörde im Oktober 2017 mitgeteilt (AS 151), hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2011/22/0264 ausgeführt, dass "infolge des vom BF gezeigten Verhaltens, das durch stetigen Rückfall und stetige Erhöhung seiner kriminellen Energie gekennzeichnet war, der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Annahme [hegt], durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde die Sicherheit in der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet." Diese angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft einen BF, der immer wieder Personen vorsätzlich - zum Teil schwer - am Körper verletzt, Betrugs- und Diebstahlsdelikte gesetzt, Urkundenfälschung begangen, einen anderen Verleumdet und - insbesondere ab dem Jahr 2007 - nachhaltig und wiederkehrend gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, indem er (zum Teil) gewerbsmäßig, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Suchtmittelhandel - unter anderem auch gemeinsam mit seiner Ehefrau - betrieben hat. Dieses strafrechtliches Verhalten in angeführter VwGH-Entscheidung ist mit vorliegendem Fall, in dem der BF seit dem Jahr 1997 insgesamt 13 Mal mehrheitlich wegen - teils im Versuchsstadium gebliebenen - Vermögensstraftaten und Körperverletzung - strafrechtlich verurteilt wurde, durchaus vergleichbar. Im gegenständlichen Fall kann jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, wurde dem BF doch auch nach seiner letzten strafbaren Verurteilung von 2015 im Jahr 2017 "sexuelle Belästigung" zur Last gelegt, wurde die gegen ihn deswegen verhängte Untersuchungshaft jedoch aufgrund seines psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustandes Anfang Oktober 2017 wieder behoben. Bekannter Letztstand seiner Betreuungssituation ist den Angaben des Sachwalters des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 20.11.2017 zufolge die Organisation eines Betreuungsplatz für den BF, wozu bereits eine mündliche Zusage bestehe. Es handle sich dabei um eine "Wohnmöglichkeit mit Betreuung durch einen Verein". Eine genaue Ausgestaltung der Reglung sei noch in Arbeit und finde am 30.11.2017 eine weitere Besprechung in dieser Sache statt. Von einem Wohlverhalten seit Haftentlassung Anfang Oktober 2017 war jedenfalls nicht auszugehen, befand sich der BF laut dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigengutachten zu den Tatzeitpunkten jeweils in einem unbehandelten, akut psychotischen Zustandsbild seiner psychischen Erkrankung "paranoide Schizophrenie". Aufgrund der Tatsache, dass sich nach Sachverständigengutachten von 2017 auch unter laufender Medikation im Rahmen der Haft keine Zustandsbesserung ergeben hat und der BF als nicht zurechnungsfähig gilt, ist angesichts der zahlreichen auf derselben strafbaren Neigung beruhenden strafbaren Handlungen bei einem Verbleib des BF in Österreich mit weiteren Straftaten des BF zu rechnen. Ob die von der belangten Behörde für das behördlich auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassene Aufenthaltsverbot tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt jedoch noch von weiteren familiären und privaten Gegebenheiten ab. Nach oben angeführter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, 2012/21/0181, beinhaltet das Aufenthaltsverbot eine Ausweisung, weshalb bei der Prüfung, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist, neben der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigenden familiären und privaten Situation und der Bindungen zum Herkunftsstaat der analog anwendbaren Prüfungspunkte nach § 66 Abs. 2 FPG zufolge auch der Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigen. Hinsichtlich Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes kann somit nicht nur ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK, sondern auch ein im Falle einer Außerlandesbringung etwa aufgrund des Gesundheitszustandes des BF bestehendes Abschiebungshindernis iSv Art. 3 EMRK relevant sein.Nach oben angeführter Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2012, 2012/21/0181, beinhaltet das Aufenthaltsverbot eine Ausweisung, weshalb bei der Prüfung, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist, neben der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu berücksichtigenden familiären und privaten Situation und der Bindungen zum Herkunftsstaat der analog anwendbaren Prüfungspunkte nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG zufolge auch der Gesundheitszustand des BF zu berücksichtigen. Hinsichtlich Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes kann somit nicht nur ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK, sondern auch ein im Falle einer Außerlandesbringung etwa aufgrund des Gesundheitszustandes des BF bestehendes Abschiebungshindernis iSv Artikel 3, EMRK relevant sein. Im gegenständlichen Fall waren bei der Interessensabwägung aus der Aktenlage keine berücksichtigungswürdigen familiäre bzw. soziale Interessen des BF ersichtlich, hat der BF doch seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 04.10.2017 zufolge in Österreich zu seinen Eltern und seiner Schwester keinen Kontakt und auch ansonsten keine Sozialkontakte mehr (AS 69). Der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich mit Schulbesuch und Erwerbstätigkeit, der der BF in den Jahren 1998 bis 2002 nachgegangen ist, wiegen jedenfalls zu Gunsten des BF. Ein Unfall des BF hatte ab August 2004 einen "Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit" zur Folge. Seine Kenntnisse der tschechischen Sprache belaufen sich hingegen auf nur "einzelne Worte" und "lediglich Brocken", wie sein Sachwalter in niederschriftlicher Einvernahme vom 10.11.2017 angab (AS 179). Laut seinen eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 20.11.2017 hat der BF in seinem Herkunftsstaat zwar eine Tante, einen Onkel, Cousinen und Cousins, zu diesen Verwandten jedoch keinen Kontakt. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der BF hat jedoch laut eigenen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 04.10.2017 zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - Eltern und Schwester -keinen Kontakt und auch ansonsten keine Sozialkontakte im Bundesgebiet. Einer aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF unbedingt gebotenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre oder private Interessen des BF waren aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich. In einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten psychiatrisch neurologischen Sachverständigengutachten von September 2017 wurde beim BF: "Paranoide Schizophrenie F 20.0 sowie psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom F 19.2 und psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol F 10.2" diagnostiziert. Die HIV-Infektion und Hepatitis C - Erkrankung des BF ist laut Anfragebeantwortung vom 20.03.2018 im Herkunftsstaat des BF behandelbar. Die stationäre und ambulante Behandlung von Personen mit HIV/Aids erfolge nach einem Bericht von "hiv-komunita" zentralisiert im Zentrum für HIV-Behandlung an der Klinik für Infektionsbehandlungen des Bulovka-Krankenhauses in Prag. Auf "infohep", einem Online-Angebot zu viraler Hepatitis, das von der im Vereinigten Königreich ansässigen Wohltätigkeitseinrichtung NAM in Kooperation mit der World Hepatitis Alliance und der European Liver Patients Associations (ELPA) zur Verfügung gestellt wird, wird in einem Artikel von April 2017 erwähnt, dass unter anderem in der Tschechischen Republik Personen mit HIV/Aids, die gleichzeitig unter Hepatitis litten, mit direkt wirkenden antiviralen Medikamenten vorrangig behandelt würden. Auch der stark psychisch beeinträchtigte Gesundheitszustand des BF, der an paranoider Schizophrenie, psychischer- und Verhaltensstörung leidet, ist in seinem Herkunftsstaat behandelbar. Einer E-Mail-Auskunft seitens der Prager Universität von Jänner 2016 zufolge ist in Tschechien ein längerer Aufenthalt in psychiatrischen Abteilungen (Hospatilisierung) bei schweren Verläufen der Krankheit vorgesehen, entweder freiwillige oder (wenn hinsichtlich des Schutzes von Patient und anderen notwendig - in Ausnahmefällen) unfreiwillig. Einem weiteren Bericht der "Prague Post" vom 26.03.2015 zufolge sei die Anzahl der ambulant tätigen Psychiaterinnen nicht ausreichend, und würden diese überwiegend PatientInnen, die an neurotischen Problemen, affektiven Störungen, Schizophrenie und Problemen mit Suchtmitteln leiden, behandeln. Der BF mit seiner psychischen Erkrankung fällt demnach jedenfalls darunter. Am 27.03.2018 wurde dem BVwG seitens der Rechtsvertretung des BF auf ein neu eingeholtes gegenüber dem Vorgutachten geänderten Sachverständigengutachten hingewiesen, das in Kürze zusammen mit einem Schriftsatz vorgelegt werde, und, sollte dieses Gutachten bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden, um Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens ersucht. Da im Herkunftsstaat alle psychischen Krankheiten grundsätzlich behandelbar sind, liegt im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des BF nicht vor und kann ein neu vorgelegtes Sachverständigengutachten weder daran noch an der aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des BF unbedingt gebotenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ändern. Abgesehen davon ist nach den dem Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortungen von Oktober und November 2017 und nunmehr dem Gerichtsakt einliegenden Anfragebeantwortung vom 20.03.2018 auch eine Sachwalterbeigebung im Herkunftsstaat des BF möglich. Da der BF laut der Mitteilung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers von November 2017 Pflegegeld auch in seinem Herkunftsstaat beziehen kann (AS 197) und nach Anfragebeantwortung von Oktober 2017 in Tschechien Wohnkostenzulage, eine Unterhaltsbeihilfe und auch Soforthilfe in Ausnahmefällen beantragen kann, ist unter Berücksichtigung, dass der BF seit August 2004 einen "Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit" erhält und im Jänner 2017 über seinen Sachwalter vom zuständigen Pensionsversicherungsträgers über eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 577,75 zuzüglich einer Ausgleichszulage in Höhe von EUR 312,09 verständigt wurde, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch von einer gesicherten Bestreitung seines Lebensunterhaltes auszugehen. Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende familiäre oder private Interessen der BF sind aus dem Akteninhalt somit ebenso wenig erkennbar wie ein einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehendes Abschiebungshindernis. In Gesamtbetrachtung - vor allem aufgrund der insgesamt 13 strafrechtlichen Verurteilungen wegen zahlreicher auf derselben Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung ungestraft gebliebenen im Jahr 2017 begangenen sexuellen Belästigung - war somit das durch die belangte Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der nach § 67 Abs. 2 FPG gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von 10 Jahren mangels entgegenstehender familiärer, privater oder gesundheitlicher Interessen des BF jedenfalls gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.In Gesamtbetrachtung - vor allem aufgrund der insgesamt 13 strafrechtlichen Verurteilungen wegen zahlreicher auf derselben Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung ungestraft gebliebenen im Jahr 2017 begangenen sexuellen Belästigung - war somit das durch die belangte Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von 10 Jahren mangels entgegenstehender familiärer, privater oder gesundheitlicher Interessen des BF jedenfalls gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war. 3.1.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides folgend ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.Mangels fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides folgend ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ACCORD-Anfragebeantwortungen von Oktober und November 2017 und die darin enthaltenen Länderberichte über Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen des BF, Sachwalterbeigebung und sozialer Absicherung für Staatsbürger nach langem Aufenthalt in anderen EU-Ländern wurden seitens des BVwG noch um Berichte aus einer eingeholten Anfragebeantwortung von 20.03.2018 hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheiten des BF in der Tschechischen Republik ergänzt. Es konnte die gegenständliche Entscheidung somit auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Eu