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{'item': 'I403 2187871-1'}

Obsah (21)§ 13Art 133§ 5§ 61§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 58§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlI403 2187871-1 SpruchI403 2187871-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.09.2016 verloren."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.09.2016 verloren." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 erklärte er, Algerien 2010 verlassen und in weiterer Folge etwa 3 Jahre in Griechenland gelebt zu haben. Sein Vater, ein Polizeibeamter, sei 1995 erschossen worden, er fürchte auch um sein Leben. Er gab ein (wie sich später herausstellen sollte) falsches Geburtsdatum an. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2016 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.

§ 61Abs.

1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2016 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 14.07.2016 verweigerte Ungarn die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 15.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz; bei der Erstbefragung am selben Tag gab er wiederum das falsche Geburtsdatum an. Mit Information von Interpol Algier wurde der Beschwerdeführer unter dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum identifiziert. Das Asylverfahren wurde am 01.06.2017 zugelassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den bisherigen Befragungen unter Drogen gestanden sei, doch wolle er nunmehr die Wahrheit sagen und auch keine kriminellen Taten mehr begehen. Tatsächlich habe er in Algier gelebt, sein Heimatland aber im Oktober 2011 verlassen und etwa vier Jahre in Griechenland gelebt, wobei er 18 Monate wegen illegalen Aufenthaltes im Gefängnis verbracht habe. Danach sei er über Ungarn nach Österreich gereist. Er könne nicht nach Algerien zurück, da seine Familie nicht zufrieden mit ihm sei und sich alle anderen positiv entwickelt haben würden. Er wolle in Österreich arbeiten und dann freiwillig zurückkehren. Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen; am 28.08.2017 wurde er neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist.

Mit Spruchpunkt IV. wurde

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G ab dem 01.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt V.). Es wurde mit Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 01.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde mit Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zukomme, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt wird, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot beheben bzw. wesentlich verkürzen.Gegen diesen Bescheid wurde am 28.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zukomme, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt wird, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot beheben bzw. wesentlich verkürzen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine konkret auf die Fluchtgeschichte bezogenen Länderberichte herangezogen zu haben. Bei einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären und privaten Probleme asylrelevante Verfolgung und drohe er in eine aussichtslose Lage zu geraten, da er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer psychisch labil sei und Antidepressiva nehme. Der Beschwerdeführer habe ein "nachvollziehbares Fluchtvorbringen" erstattet. Er befürchte "Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund des groben Verstoßes gegen die Wertvorstellungen der algerischen Gesellschaft im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohung, Verfolgung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen". Bei einer Rückkehr nach Algerien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei auch um eine Integration in Österreich bemüht und bereue seine Straftaten. Dies sei bei der Verhängung des Einreiseverbotes zu beachten und sei dieses angesichts des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Schengenraum jedenfalls zu hoch bemessen worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018 vorgelegt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 23.03.2018 von Seiten der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird und - selbst bei Abbruch der medikamentösen Behandlung - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 23.03.2018 von Seiten der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird und - selbst bei Abbruch der medikamentösen Behandlung - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 in Österreich. Algerien verließ er bereits 2011; zunächst hielt er sich in Griechenland auf, ehe er nach Österreich einreiste. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Besondere Anzeichen einer Aufenthaltsverfestigung wurden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2016, Zl XXXX wurde er wegen der Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Hehlerei (§ 241e

(3)StGB § 15 StGB; § 164
(2)StGB; §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.09.2016 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hatte ein Mobiltelefon und eine Geldbörse mit einer Bankomatkarte gestohlen und ein gestohlenes Mobiltelefon gekauft.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.06.2016, Zl römisch 40 wurde er wegen der Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Hehlerei (Paragraph 241 e,
(3)StGB Paragraph 15, StGB; Paragraph 164,
(2)StGB; Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.09.2016 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hatte ein Mobiltelefon und eine Geldbörse mit einer Bankomatkarte gestohlen und ein gestohlenes Mobiltelefon gekauft. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.09.2016, Zl XXXX wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei die bedingte Entlassung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.10.2017 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem anderen am 19.07.2016 versucht, Geldtaschen bzw. Handtaschen zu entwenden, wobei es in einem Fall gelang, eine Handtasche aus einem Auto zu stehlen.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.09.2016, Zl römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei die bedingte Entlassung mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.10.2017 widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem anderen am 19.07.2016 versucht, Geldtaschen bzw. Handtaschen zu entwenden, wobei es in einem Fall gelang, eine Handtasche aus einem Auto zu stehlen. * Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.10.2017, Zl XXXX wegen der Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Nötigung und der Körperverletzung (§§ 127, 130
(1)* Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.10.2017, Zl römisch 40 wegen der Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Nötigung und der Körperverletzung (Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB § 15 StGB; § 15 StGB § 105
(1)StGB; § 15 StGB § 83
(1)StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem anderen einem Mann ein Mobiltelefon entwendet, ihm gedroht, für den Fall dass er die Polizei rufe, und ihm dann zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt.1. Fall StGB Paragraph 15, StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte gemeinsam mit einem anderen einem Mann ein Mobiltelefon entwendet, ihm gedroht, für den Fall dass er die Polizei rufe, und ihm dann zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt. Der Beschwerdeführer wird in Algerien nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen körperlichen Beeinträchtigungen. Allerdings ist er psychisch labil und leidet an einer Angststörung. In Algerien ist eine medizinische Versorgung aber gegeben. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er hat in Algerien bereits Arbeitserfahrung als Maler gesammelt. Er hätte eine Chance, auch künftig am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen, womit in weiterer Folge seine Einbeziehung in die Sozialversicherung und, korrespondierend, kostenloser Zugang zu allgemeiner Gesundheitsversorgung einherginge. In Algerien verfügt der Beschwerdeführer zudem über ein soziales und familiäres Netzwerk. Weder das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Algerien unmittelbar in eine existenzgefährdende Notlage oder eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde, noch, dass ihm diesfalls die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde, kann festgestellt werden. 1.2. Zur Situation in Algerien: Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2017 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen, diese richten sich aber v.a. gegen staatliche Sicherheitskräfte (AA 15.2.2017). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (BMEiA 15.2.2017); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2016). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 13.04.2016, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 13.04.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 12.01.2017). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Zur medizinischen Versorgung wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten: Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015). Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015). Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Artikel eins,). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016). Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP
(2013)für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c). Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die im Spruch genannten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Identifizierung durch Interpol Algier, welche dem BFA mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 14.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in Algerien beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA in der Einvernahme am 06.06.
  4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die entsprechenden Strafurteile. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Er hatte keine Verfolgung geltend gemacht, sondern nur darauf verwiesen, dass er nach Österreich gekommen sei, um eine Arbeit zu finden. Seine Rückkehrbefürchtungen schilderte er dem BFA am 06.06.2017 folgendermaßen: "Ich kann nicht in meine Heimat zurückkehren. Weil ich lange Zeit nicht mehr dort war. Und weil sich alles geändert hat. Alle meine Freunde und Bekannten sind verheiratet, haben Kinder. Sie haben sich positiv entwickelt, sind nicht mehr auf dem Niveau, wo wir damals waren. Wenn ich zurückkehre, kann ich mit meinen Bekannten nicht mehr umgehen. Meine Familie möchte mich nicht mehr bei ihnen wohnen haben. Sie sind nicht stolz auf mich und sind nicht zufrieden mit mir. Aber wenn ich hier in Österreich eine Arbeitserlaubnis bekomme, werde ich arbeiten gehen und mich positiv entwickeln. Dann wäre es für mich möglich, wieder in meine Heimat zurückzukehren, um dort wieder ein Leben aufzubauen. Aber in der jetzigen Situation geht es nicht." Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien, wie das BFA zu Recht im angefochtenen Bescheid feststellte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des BFA an. Das BFA hatte auch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sondern dass es ihm möglich sein sollte, sich durch Gelegenheitsarbeiten die Existenz zu sichern. Er hat vor seiner Ausreise als Maler gearbeitet. Auch wenn er angibt, dass seine Familie unzufrieden mit ihm sei und er nicht mehr bei ihr wohnen könne, schließt dies dennoch nicht jegliche Unterstützung unmittelbar nach seiner Rückkehr aus. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt nach Algerien halte und seine Brüder in der Justizanstalt als Kontaktpersonen angegeben seien. Es ist daher durchaus von einem sozialen und familiären Netzwerk auszugehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Versicherter bei seiner Rückkehr nach Algerien mit öffentlichen Versorgungs- /Unterstützungsleistungen bzw. einer die Gesundheitsrisiken abdeckenden Sozialversicherung bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses rechnen kann, ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA in der Einvernahme am 06.06.
  5. So hatte der Beschwerdeführer erklärt, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Einem Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX vom 30.01.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in einem guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand befindet, an keinen lebensbedrohliche Erkrankungen oder schweren körperlichen Gebrechen leidet, sich allerdings wegen einer Angststörung in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung befinde. Anzeichen für eine Suizidgefährdung wurden verneint. In der Beschwerde wurde allerdings ausgeführt, dass der Beschwerdeführer psychisch äußerst labil sei und Antidepressiva nehme. Mit Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX vom 23.03.2018 wurde nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Belastung in Form einer Angststörung leidet. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema erscheint diesbezüglich nicht erforderlich, da mit dem Beschwerdevorbringen der psychischen Labilität und des Konsums von Antidepressiva der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer arbeits- und haftfähig ist, nicht wirksam entgegengetreten wird. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt wurde, dass diese psychische Störung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat (was im Übrigen mit Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX vom 23.03.2018 verneint wurde), wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig ist.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA in der Einvernahme am 06.06.
  6. So hatte der Beschwerdeführer erklärt, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Einem Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 30.01.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in einem guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand befindet, an keinen lebensbedrohliche Erkrankungen oder schweren körperlichen Gebrechen leidet, sich allerdings wegen einer Angststörung in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung befinde. Anzeichen für eine Suizidgefährdung wurden verneint. In der Beschwerde wurde allerdings ausgeführt, dass der Beschwerdeführer psychisch äußerst labil sei und Antidepressiva nehme. Mit Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 23.03.2018 wurde nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Belastung in Form einer Angststörung leidet. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema erscheint diesbezüglich nicht erforderlich, da mit dem Beschwerdevorbringen der psychischen Labilität und des Konsums von Antidepressiva der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer arbeits- und haftfähig ist, nicht wirksam entgegengetreten wird. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt wurde, dass diese psychische Störung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat (was im Übrigen mit Schreiben der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 23.03.2018 verneint wurde), wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig ist. 2.
  7. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom Februar 2017 finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden oben wiedergegeben. Die dafür herangezogenen Quellen sind: * AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien * AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 * BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 * BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 * CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 * ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien * USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 * BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2016 Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte nie eine Verfolgung geltend gemacht. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe "aufgrund seiner familiären und privaten Probleme asylrelevante Verfolgung", wird es unterlassen aufzuzeigen, um welche Probleme es sich dabei handelt und von wem der Beschwerdeführer verfolgt wird. Die vage Andeutung, ihm drohe wegen "des groben Verstoßes gegen die Wertvorstellungen der algerischen Gesellschaft" Verfolgung, mag eine solche nicht glaubhaft zu machen. Eine soziale Gruppe der "Personen, die gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben", entspricht darüber hinaus nicht den Kriterien in Artikel 10 Absatz 1 litera d der Statusrichtlinie: Die Mitglieder der Gruppe müssen Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund teilen, die angeboren oder so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten. Weiters muss die Gruppe in dem betreffenden Land von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und deshalb eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (EuGH, 07.11.2013, Rechtssache C-199/12, C-200/12 und C-201/12[X, Y und Z]). Dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung befürchtet, wird auch dadurch deutlich, dass er dem BFA erklärte, er könne nach Algerien zurückkehren, wenn es ihm gelungen sei, in Österreich zu arbeiten und sich positiv zu entwickeln. Insgesamt muss dem BFA in seiner Feststellung gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend gemacht hat. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF gilt (vgl. dazu VwGH vom

  1. November 2016, Ra 2016/18/0094-10).Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF gilt vergleiche dazu VwGH vom
  2. November 2016, Ra 2016/18/0094-10). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dieser Anforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dieser Anforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Trotz der mehrjährigen Abwesenheit ist aufgrund der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und seines (entgegen seinen Aussagen) vorhandenen sozialen und familiären Netzwerkes nicht davon auszugehen, dass er in eine Notlage geraten würde. Er hatte vor seiner Ausreise als Maler gearbeitet und sollte es ihm auch im Falle einer Rückkehr möglich sein, wieder eine Tätigkeit zu finden. In der Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aktuell Antidepressiva konsumiere und psychisch labil sei. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Art. 3 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.In der Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aktuell Antidepressiva konsumiere und psychisch labil sei. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EGMR zu Artikel 3, EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Zur Prüfung der Relevanz einer psychischen Erkrankung bei Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren -medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung von Bedeutung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Unzulässigkeitsentscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Auch die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Auch die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zunächst von Bedeutung, dass von keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer war nie stationär in einer psychiatrischen Einrichtung und ist seine Erwerbsfähigkeit (selbst unter Annahme des Abbruchs seiner medikamentösen Behandlung) durch seine Angststörung nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, keine Feststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Algerien getroffen zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass auf Basis des Länderinformationsblattes im angefochtenen Bescheid sehr wohl festgestellt wurde, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelbar sind und Standardmedikamente zumindest in den Städten verfügbar sind. Nachdem der Beschwerdeführer aus Algier stammt, sollte ihm eine medizinische Versorgung zur Verfügung stehen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. dazu etwa VfSlg. 18.407/2008 sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN). Die in der Beschwerde genannte "psychische Labilität" erfüllt diese Voraussetzungen nicht und vermag daher nicht die Gewährung von subsidiärem Schutz zu rechtfertigen.Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche dazu etwa VfSlg. 18.407 aus 2008, sowie VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139-0143; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, jeweils mwN). Die in der Beschwerde genannte "psychische Labilität" erfüllt diese Voraussetzungen nicht und vermag daher nicht die Gewährung von subsidiärem Schutz zu rechtfertigen. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf eine allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen (vgl. den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf).Es kann auch vorausgesetzt werden, dass die österreichischen Behörden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf eine allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen vergleiche den Punkt "Medizinische Behelfe / besondere, medizinisch indizierte Zusatzkosten" im "LEISTUNGS- UND KRITERIENKATALOG ZUR ÜBERNAHME VON HEIM-/RÜCKREISEKOSTEN" des BFA, abrufbar unter http://www.bfa.gv.at/files/formulare/Leistungs-und-Kriterienkatalog.pdf). Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Insgesamt sind keine Umstände hervorgekommen, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Insgesamt sind keine Umstände hervorgekommen, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. In der Beschwerde wird zwar erklärt, das BFA habe das Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt, zugleich wird aber auch nicht erklärt, worin dieses bestehen sollte. Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hätte. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auch wenn er sein Heimatland bereits vor etwa sieben oder acht Jahren verlassen hat, bestehen immer noch Bindungen, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auch wenn er sein Heimatland bereits vor etwa sieben oder acht Jahren verlassen hat, bestehen immer noch Bindungen, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits dreimal strafrechtlich verurteilt und geht, wie unter Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses gezeigt wird, von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, zudem jedesmal wegen der gleichen schädlichen Neigung (Diebstahl), zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 8 Monaten teilbedingt, einmal zu 10 Monaten und zuletzt zu 18 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, zudem jedesmal wegen der gleichen schädlichen Neigung (Diebstahl), zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 8 Monaten teilbedingt, einmal zu 10 Monaten und zuletzt zu 18 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Auch im Strafurteil vom 12.10.2017 wird auf den äußerst raschen Rückfall nur 7 Wochen nach Haftentlassung hingewiesen. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Auch im Strafurteil vom 12.10.2017 wird auf den äußerst raschen Rückfall nur 7 Wochen nach Haftentlassung hingewiesen. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im kurzen Zeitraum von etwas über zwei Jahren insgesamt dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in Strafhaft befindet. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das

Art 8

EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 26.11.2015 erklärt hatte, Frau und Kind in Spanien zu haben, zog er diese Aussage später zurück und wurde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das

Artikel 8

, EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 26.11.2015 erklärt hatte, Frau und Kind in Spanien zu haben, zog er diese Aussage später zurück und wurde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass nicht automatisch die Höchstfristen ausgeschöpft werden dürften, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Angesichts des raschen Rückfalls scheint die Dauer des Einreiseverbotes mit 8 Jahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls gerechtfertigt. Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt V.):3.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch fünf.):

§ 13Abs. 1 Asyl

G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

§ 13Abs. 2 Asyl

G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016, am 02.09.2016 und am 12.10.2017 (rechtskräftig am 17.10.2017) strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt

§ 13Abs. 1 Asyl

G am 02.09.2016, dem Tag seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung während des gegenständlichen Asylverfahrens, verloren. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016, am 02.09.2016 und am 12.10.2017 (rechtskräftig am 17.10.2017) strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG am 02.09.2016, dem Tag seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung während des gegenständlichen Asylverfahrens, verloren. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 01.06.2017 verloren habe. Dies ist das Datum der entsprechenden Verfahrensanordung

§ 13Asyl

G. Es handelt sich diesbezüglich wohl um ein Versehen des BFA und war daher eine Spruchkorrektur notwendig.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 01.06.2017 verloren habe. Dies ist das Datum der entsprechenden Verfahrensanordung

Paragraph 13, AsylG. Es handelt sich diesbezüglich wohl um ein Versehen des BFA und war daher eine Spruchkorrektur notwendig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 02.09.2016 verlorenging.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 02.09.2016 verlorenging. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien

§ 1Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2187871.1.00

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