G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.09.2016 verloren."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.09.2016 verloren." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 erklärte er, Algerien 2010 verlassen und in weiterer Folge etwa 3 Jahre in Griechenland gelebt zu haben. Sein Vater, ein Polizeibeamter, sei 1995 erschossen worden, er fürchte auch um sein Leben. Er gab ein (wie sich später herausstellen sollte) falsches Geburtsdatum an. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2016 ohne in die Sache einzutreten
G 2005 zurückgewiesen.
1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 14.07.2016 verweigerte Ungarn die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 15.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz; bei der Erstbefragung am selben Tag gab er wiederum das falsche Geburtsdatum an. Mit Information von Interpol Algier wurde der Beschwerdeführer unter dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum identifiziert. Das Asylverfahren wurde am 01.06.2017 zugelassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den bisherigen Befragungen unter Drogen gestanden sei, doch wolle er nunmehr die Wahrheit sagen und auch keine kriminellen Taten mehr begehen. Tatsächlich habe er in Algier gelebt, sein Heimatland aber im Oktober 2011 verlassen und etwa vier Jahre in Griechenland gelebt, wobei er 18 Monate wegen illegalen Aufenthaltes im Gefängnis verbracht habe. Danach sei er über Ungarn nach Österreich gereist. Er könne nicht nach Algerien zurück, da seine Familie nicht zufrieden mit ihm sei und sich alle anderen positiv entwickelt haben würden. Er wolle in Österreich arbeiten und dann freiwillig zurückkehren. Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen; am 28.08.2017 wurde er neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt IV. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt
G ab dem 01.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt V.). Es wurde mit Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 01.06.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde mit Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 28.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zukomme, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
G erteilt wird, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot beheben bzw. wesentlich verkürzen.Gegen diesen Bescheid wurde am 28.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien zukomme, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt wird, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot beheben bzw. wesentlich verkürzen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine konkret auf die Fluchtgeschichte bezogenen Länderberichte herangezogen zu haben. Bei einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären und privaten Probleme asylrelevante Verfolgung und drohe er in eine aussichtslose Lage zu geraten, da er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, dass der Beschwerdeführer psychisch labil sei und Antidepressiva nehme. Der Beschwerdeführer habe ein "nachvollziehbares Fluchtvorbringen" erstattet. Er befürchte "Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund des groben Verstoßes gegen die Wertvorstellungen der algerischen Gesellschaft im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohung, Verfolgung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen". Bei einer Rückkehr nach Algerien könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei auch um eine Integration in Österreich bemüht und bereue seine Straftaten. Dies sei bei der Verhängung des Einreiseverbotes zu beachten und sei dieses angesichts des schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Schengenraum jedenfalls zu hoch bemessen worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018 vorgelegt. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 23.03.2018 von Seiten der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird und - selbst bei Abbruch der medikamentösen Behandlung - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 23.03.2018 von Seiten der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen einer Angststörung mit einem Neuroleptikum und einem Benzodiazepin behandelt wird und - selbst bei Abbruch der medikamentösen Behandlung - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 in Österreich. Algerien verließ er bereits 2011; zunächst hielt er sich in Griechenland auf, ehe er nach Österreich einreiste. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Besondere Anzeichen einer Aufenthaltsverfestigung wurden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2016, Zl XXXX wurde er wegen der Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Hehlerei (§ 241e
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte nie eine Verfolgung geltend gemacht. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe "aufgrund seiner familiären und privaten Probleme asylrelevante Verfolgung", wird es unterlassen aufzuzeigen, um welche Probleme es sich dabei handelt und von wem der Beschwerdeführer verfolgt wird. Die vage Andeutung, ihm drohe wegen "des groben Verstoßes gegen die Wertvorstellungen der algerischen Gesellschaft" Verfolgung, mag eine solche nicht glaubhaft zu machen. Eine soziale Gruppe der "Personen, die gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben", entspricht darüber hinaus nicht den Kriterien in Artikel 10 Absatz 1 litera d der Statusrichtlinie: Die Mitglieder der Gruppe müssen Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund teilen, die angeboren oder so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten. Weiters muss die Gruppe in dem betreffenden Land von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und deshalb eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (EuGH, 07.11.2013, Rechtssache C-199/12, C-200/12 und C-201/12[X, Y und Z]). Dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung befürchtet, wird auch dadurch deutlich, dass er dem BFA erklärte, er könne nach Algerien zurückkehren, wenn es ihm gelungen sei, in Österreich zu arbeiten und sich positiv zu entwickeln. Insgesamt muss dem BFA in seiner Feststellung gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend gemacht hat. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Zum subsidiären Schutz ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF gilt (vgl. dazu VwGH vom
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. In der Beschwerde wird zwar erklärt, das BFA habe das Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt, zugleich wird aber auch nicht erklärt, worin dieses bestehen sollte. Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hätte. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auch wenn er sein Heimatland bereits vor etwa sieben oder acht Jahren verlassen hat, bestehen immer noch Bindungen, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auch wenn er sein Heimatland bereits vor etwa sieben oder acht Jahren verlassen hat, bestehen immer noch Bindungen, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits dreimal strafrechtlich verurteilt und geht, wie unter Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses gezeigt wird, von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, zudem jedesmal wegen der gleichen schädlichen Neigung (Diebstahl), zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 8 Monaten teilbedingt, einmal zu 10 Monaten und zuletzt zu 18 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal, zudem jedesmal wegen der gleichen schädlichen Neigung (Diebstahl), zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 8 Monaten teilbedingt, einmal zu 10 Monaten und zuletzt zu 18 Monaten) verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Auch im Strafurteil vom 12.10.2017 wird auf den äußerst raschen Rückfall nur 7 Wochen nach Haftentlassung hingewiesen. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Auch im Strafurteil vom 12.10.2017 wird auf den äußerst raschen Rückfall nur 7 Wochen nach Haftentlassung hingewiesen. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im kurzen Zeitraum von etwas über zwei Jahren insgesamt dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in Strafhaft befindet. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das
EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 26.11.2015 erklärt hatte, Frau und Kind in Spanien zu haben, zog er diese Aussage später zurück und wurde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das
, EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 26.11.2015 erklärt hatte, Frau und Kind in Spanien zu haben, zog er diese Aussage später zurück und wurde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass nicht automatisch die Höchstfristen ausgeschöpft werden dürften, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Angesichts des raschen Rückfalls scheint die Dauer des Einreiseverbotes mit 8 Jahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls gerechtfertigt. Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt V.):3.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch fünf.):
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016, am 02.09.2016 und am 12.10.2017 (rechtskräftig am 17.10.2017) strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt
G am 02.09.2016, dem Tag seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung während des gegenständlichen Asylverfahrens, verloren. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016, am 02.09.2016 und am 12.10.2017 (rechtskräftig am 17.10.2017) strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG am 02.09.2016, dem Tag seiner ersten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung während des gegenständlichen Asylverfahrens, verloren. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch des BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 01.06.2017 verloren habe. Dies ist das Datum der entsprechenden Verfahrensanordung
G. Es handelt sich diesbezüglich wohl um ein Versehen des BFA und war daher eine Spruchkorrektur notwendig.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht am 01.06.2017 verloren habe. Dies ist das Datum der entsprechenden Verfahrensanordung
Paragraph 13, AsylG. Es handelt sich diesbezüglich wohl um ein Versehen des BFA und war daher eine Spruchkorrektur notwendig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 02.09.2016 verlorenging.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht am 02.09.2016 verlorenging. 3.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2187871.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.