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{'item': 'I413 2180131-1'}

Obsah (13)Art 133§§ 277§ 7Art 267§ 283§ 6a§ 6§ 57§ 6b§ 1§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlI413 2180131-1 SpruchI413 2180131-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit 11 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 28.06.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der XXXX Gmb

H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 33.600,00 verhängt.1. Mit 11 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 28.06.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 33.600,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:

(1)Zu Zl. 47 Fr 2009/13y, B01151, EUR 2.100,00
(2)Zu Zl. 47 Fr 2010/13z, B01153, EUR 2.100,00
(3)Zu Zl. 47 Fr 2011/13a, B01155, EUR 4.200,00
(4)Zu Zl. 47 Fr 2012/13b, B01157, EUR 4.200,00
(5)Zu Zl. 47 Fr 2013/13d, B01159, EUR 4.200,00
(6)Zu Zl. 47 Fr 2014/13f, B01161, EUR 2.100,00
(7)Zu Zl 47 Fr 2015/13g, B01163, EUR 2.100,00
(8)Zu Zl. 47 Fr 2016/13h, B01165, EUR 2.100,00
(9)Zu Zl. 47 Fr 2017/13i, B01167, EUR 2.100,00
(10)Zu Zl. 47 Fr 2018/13k, B0117, EUR 4.200,00
(11)Zu Zl. 47 Fr 2019/13m, B01172, EUR 4.200,
  1. Mit weiteren 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 17.09.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der XXXX Gmb

H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt.

(8)Zu Zl. 47 Fr 2016/13h, B01165, EUR 2.100,00
(9)Zu Zl. 47 Fr 2017/13i, B01167, EUR 2.100,00
(10)Zu Zl. 47 Fr 2018/13k, B0117, EUR 4.200,00
(11)Zu Zl. 47 Fr 2019/13m, B01172, EUR 4.200,
  1. Mit weiteren 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 17.09.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:

(1)Zu Zl. 47 Fr 3139/13i, B01327, EUR 2.100,00
(2)Zu Zl. 47 Fr 3140/13k, B01329, EUR 2.100,00
(3)Zu Zl. 47 Fr 3141/13m, B01331, EUR 2.100,00
(4)Zu Zl. 47 Fr 3142/13p, B01333, EUR 2.100,00
(5)Zu Zl. 47 Fr 3143/13s, B01335, EUR 4.200,00
(6)Zu Zl. 47 Fr 3144/13t, B01337, EUR 4.200,00
(7)Zu Zl 47 Fr 3145/13v, B01339, EUR 4.200,00
(8)Zu Zl. 47 Fr 3146/13w, B01341, EUR 4.200,00
(9)Zu Zl. 47 Fr 3147/13x, B01343, EUR 4.200,00
(10)Zu Zl. 47 Fr 3148/13y, B0345, EUR 4.200,00
(11)Zu Zl. 47 Fr 3149/13z, B01347, EUR 2.100,00
(12)Zu Zl. 47 Fr 3150/13a, B01349, EUR 2.100,00
(13)Zu Zl 47 Fr 3151/13b, B01351, EUR 2.100,00
(14)Zu Zl. 47 Fr 3152/13d, B01353, EUR 2.100,00
(15)Zu Zl. 47 Fr 3153/13f, B01355, EUR 2.100,00
(16)Zu Zl. 47 Fr 3154/13g, B01357, EUR 2.100,00
(17)Zu Zl. 47 Fr 3155/13h, B01359, EUR 2.100,00
(18)Zu Zl. 47 Fr 3156/13i, B01361, EUR 2.100,00
(19)Zu Zl. 47 Fr 3157/13k, B01364, EUR 4.200,00
(20)Zu Zl. 47 Fr 3158/13m, B01366, EUR 4.200,
  1. Mit insgesamt 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 17.09.2013 wurden über die Erstbeschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der XXXX Gmb

H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt.3. Mit insgesamt 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 17.09.2013 wurden über die Erstbeschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:

(1)Zu Zl. 47 Fr 3139/13i, B01328, EUR 2.100,00
(2)Zu Zl. 47 Fr 3140/13k, B01330, EUR 2.100,00
(3)Zu Zl. 47 Fr 3141/13m, B01332, EUR 2.100,00
(4)Zu Zl. 47 Fr 3142/13p, B01334, EUR 2.100,00
(5)Zu Zl. 47 Fr 3143/13s, B01336, EUR 4.200,00
(6)Zu Zl. 47 Fr 3144/13t, B01338, EUR 4.200,00
(7)Zu Zl 47 Fr 3145/13v, B01340, EUR 4.200,00
(8)Zu Zl. 47 Fr 3146/13w, B01342, EUR 4.200,00
(9)Zu Zl. 47 Fr 3147/13x, B01344, EUR 4.200,00
(10)Zu Zl. 47 Fr 3148/13y, B0346, EUR 4.200,00
(11)Zu Zl. 47 Fr 3149/13z, B01349, EUR 2.100,00
(12)Zu Zl. 47 Fr 3150/13a, B01350, EUR 2.100,00
(13)Zu Zl 47 Fr 3151/13b, B01352, EUR 2.100,00
(14)Zu Zl. 47 Fr 3152/13d, B01354, EUR 2.100,00
(15)Zu Zl. 47 Fr 3153/13f, B01356, EUR 2.100,00
(16)Zu Zl. 47 Fr 3154/13g, B01358, EUR 2.100,00
(17)Zu Zl. 47 Fr 3155/13h, B01360, EUR 2.100,00
(18)Zu Zl. 47 Fr 3156/13i, B01362, EUR 2.100,00
(19)Zu Zl. 47 Fr 3157/13k, B01363, EUR 4.200,00
(20)Zu Zl. 47 Fr 3158/13m, B01365, EUR 4.200,
  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.08.2013, FN 210879t 47 Fr 2019/13m, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 03.09.2013, forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, die mit Beschluss vom 28.06.2013 verhängte Zwangsstrafe im Betrag von 33.600 Euro und die Eingabegebühr von 8,00 Euro zusammen 33.608 Euro binnen 14 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Konto des Landesgerichts Feldkirch zu zahlen, ansonsten würden diese Beträge zwangsweise eingetrieben werden.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014, FN 210879t 47 Fr 2019/13m, dem Zweitbeschwerdeführer am 10.01.2014 zugestellt, forderte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2013 zur Zahl 47 Fr 2019/13m verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von 33.600,00 Euro und die Einhebungsgebühr von 8,-- Euro, zusammen 33.608,00 Euro, binnen 14 Tagen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht werden.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014, FN 210879t 47 Fr 3158/13m, dem Zweitbeschwerdeführer am 10.01.2014 zugestellt, forderte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2013 zur Zahl 47 Fr 3158/13m verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von 58.800,00 Euro und die Einhebungsgebühr von 8,-- Euro, zusammen 58.808,00 Euro, binnen 14 Tagen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht werden.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014, FN 210879t 47 Fr 3158/13m, der Erstbeschwerdeführerin am 13.01.2014 zugestellt, forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2013 zur Zahl 47 Fr 3158/13m verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von 58.800,00 Euro und die Einhebungsgebühr von 8,-- Euro, zusammen 58.808,00 Euro, binnen 14 Tagen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht werden.
  5. Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) jeweils vom 08.01.2014 gegen den Zweitbeschwerdeführer, Zl 47 Fr 3158/13m, 47 Fr 2019/13m, 47 Fr 3138/13h, 47 Fr 2008/13x, gegen die XXXX GmbH Zl 47 Fr 3138/13h und gegen die Erstbeschwerdeführerin, 47 Fr 3158/13m erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 24.01.2014 Vorstellung und stellten den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens.
  6. Gegen diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) jeweils vom 08.01.2014 gegen den Zweitbeschwerdeführer, Zl 47 Fr 3158/13m, 47 Fr 2019/13m, 47 Fr 3138/13h, 47 Fr 2008/13x, gegen die römisch 40 GmbH Zl 47 Fr 3138/13h und gegen die Erstbeschwerdeführerin, 47 Fr 3158/13m erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 24.01.2014 Vorstellung und stellten den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens.
  7. Mit Bescheid vom 05.03.3014, Jv 439-33/14t, 929 Rev 514/14x, gab die belangte Behörde dem Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführer statt und setzte die Entscheidung über die Vorstellung vom 24.01.2014

§ 7

Abs 5 GEG aus, um den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/01/0129 und 2013/01/0130 betreffend das Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 abzuwarten.9. Mit Bescheid vom 05.03.3014, Jv 439-33/14t, 929 Rev 514/14x, gab die belangte Behörde dem Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführer statt und setzte die Entscheidung über die Vorstellung vom 24.01.2014

Paragraph 7, Absatz 5, GEG aus, um den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/01/0129 und 2013/01/0130 betreffend das Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 abzuwarten. 10. Mit Erkenntnissen vom 16.07.2014, 2013/01/0129 und vom 16.07.2014, 2013/01/0143, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen die in den Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 ergangenen Bescheide als unbegründet ab. Seine Erkenntnisse begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend damit, dass die von den Beschwerdeführern behauptete, aufgrund des Beschlusses VfGH 28.11.2012, G 47/12 ua (betreffend die Vorlage von Grundsatzfragen zu den EU-Grundrechten, insbesondere zum Grundrecht auf Datenschutz nach der GRC an den EuGH), eingetretene Änderung insofern ins Leere gehe, als der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art 267

AEUV näher ausgeführte Fragen zu Datenschutzangelegenheiten ("Vorratsdatenspeicherung") bzw dem diesbezüglichen Grundrechtsschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die für die gegenständliche Frage -der Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen infolge der Einbringung von offenkundig aussichtslosen Berichtigungsanträgen

§ 7

Abs 1 GEG - jedoch ohne konkreten Belang sei und der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie die Mutwilligkeit der Einbringung der gegenständlichen Berichtigungsanträge darin erblickte, dass dem Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin die offensichtliche Aussichtslosigkeit aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Abweisung von Berichtigungsanträgen des Erstbeschwerdeführers, in gleichgelagerten Fällen, in denen die Rechtsvertretung ebenfalls der Beschwerdeführervertreterin oblag, bekannt sein musste, zumal die in den Berichtigungsanträgen aufgeworfenen Rechtsfragen in Ansehung des § 7 Abs 1 GEG im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berichtigungsanträge (im September/Oktober 2012) durch die Rechtsprechung des VwGH als eindeutig geklärt anzusehen wären (unter Hinweis auf VwGH 22.12.2010 und 27.11.2009, sowie VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, 29.11.2005, 2005/06/0340, und 14.09.2004, 2004/06/0074, mit denen die diesbezüglichen Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden seien). Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes sei klargestellt, dass die Berichtigung von Beträgen in Zahlungsaufträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes aufgenommen wurden, unter anderem nur dann verlangt werden kann, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Das bedeutet, dass die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden dürfe (unter Verweis auf die oberwähnten Erkenntnissen und auf VfGH 28.11.2011, B 791/11 = VfSlg 19.539, sowie auf VwGH 21.04.1997, 97/17/0086, und 28.04.2003, 99/17/0025). Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell seien (unter Verweis auf die vorzitierten Erkenntnisse vom 27.01.2009 und vom 22.12.2010 sowie dem im zitierten Erkenntnis vom 27.01.2009 zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 23.09.2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals (übersähen), dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Im Ergebnis sei daher die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die die vom Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen

§ 7

Abs 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen

§ 283

UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit gleichkomme (unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 29.04.2013).10. Mit Erkenntnissen vom 16.07.2014, 2013/01/0129 und vom 16.07.2014, 2013/01/0143, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen die in den Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 ergangenen Bescheide als unbegründet ab. Seine Erkenntnisse begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend damit, dass die von den Beschwerdeführern behauptete, aufgrund des Beschlusses VfGH 28.11.2012, G 47/12 ua (betreffend die Vorlage von Grundsatzfragen zu den EU-Grundrechten, insbesondere zum Grundrecht auf Datenschutz nach der GRC an den EuGH), eingetretene Änderung insofern ins Leere gehe, als der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV näher ausgeführte Fragen zu Datenschutzangelegenheiten ("Vorratsdatenspeicherung") bzw dem diesbezüglichen Grundrechtsschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die für die gegenständliche Frage -der Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen infolge der Einbringung von offenkundig aussichtslosen Berichtigungsanträgen

Paragraph 7, Absatz eins, GEG - jedoch ohne konkreten Belang sei und der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie die Mutwilligkeit der Einbringung der gegenständlichen Berichtigungsanträge darin erblickte, dass dem Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin die offensichtliche Aussichtslosigkeit aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Abweisung von Berichtigungsanträgen des Erstbeschwerdeführers, in gleichgelagerten Fällen, in denen die Rechtsvertretung ebenfalls der Beschwerdeführervertreterin oblag, bekannt sein musste, zumal die in den Berichtigungsanträgen aufgeworfenen Rechtsfragen in Ansehung des Paragraph 7, Absatz eins, GEG im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berichtigungsanträge (im September/Oktober 2012) durch die Rechtsprechung des VwGH als eindeutig geklärt anzusehen wären (unter Hinweis auf VwGH 22.12.2010 und 27.11.2009, sowie VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, 29.11.2005, 2005/06/0340, und 14.09.2004, 2004/06/0074, mit denen die diesbezüglichen Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden seien). Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes sei klargestellt, dass die Berichtigung von Beträgen in Zahlungsaufträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes aufgenommen wurden, unter anderem nur dann verlangt werden kann, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Das bedeutet, dass die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden dürfe (unter Verweis auf die oberwähnten Erkenntnissen und auf VfGH 28.11.2011, B 791/11 = VfSlg 19.539, sowie auf VwGH 21.04.1997, 97/17/0086, und 28.04.2003, 99/17/0025). Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: Paragraph 283, UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell seien (unter Verweis auf die vorzitierten Erkenntnisse vom 27.01.2009 und vom 22.12.2010 sowie dem im zitierten Erkenntnis vom 27.01.2009 zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 23.09.2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals (übersähen), dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Im Ergebnis sei daher die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die die vom Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen

Paragraph 7, Absatz eins, GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen

Paragraph 283, UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit gleichkomme (unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 29.04.2013).

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, Jv 439-33/14t, 929 Rev 514/14x, wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und verhängte über den Vorstellungswerber, den Zweitbeschwerdeführer, eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Vorstellung sei kein konkretes Vorbringen im Sinne des § 7 GEG zu entnehmen; die Vorstellung würde nur Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrunde liegenden Norm bzw deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betreffen. Die Mutwillensstrafe verhängte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der zum wiederholten Mal zum Ausdruck gebrachten, wider besseren Wissens eingenommenen Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafverfahrens gestützt werden könne, in einem an die Mutwilligkeit iSd § 35 AVG gehende Maße unvertretbar sei. Betreffend die Mutwillensstrafe führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, er würde wider besseren Willen zum wiederholten Maße eine unvertretbare Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen. Die Höhe richte sich im Hinblick auf die Beharrlichkeit der Stellung aussichtsloser Berichtigungsanträge und des Einkommens des Zweitbeschwerdeführers im oberen Drittel des höchstzulässigen Strafausmaßes.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, Jv 439-33/14t, 929 Rev 514/14x, wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und verhängte über den Vorstellungswerber, den Zweitbeschwerdeführer, eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00 (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Vorstellung sei kein konkretes Vorbringen im Sinne des Paragraph 7, GEG zu entnehmen; die Vorstellung würde nur Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrunde liegenden Norm bzw deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht betreffen. Die Mutwillensstrafe verhängte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der zum wiederholten Mal zum Ausdruck gebrachten, wider besseren Wissens eingenommenen Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafverfahrens gestützt werden könne, in einem an die Mutwilligkeit iSd Paragraph 35, AVG gehende Maße unvertretbar sei. Betreffend die Mutwillensstrafe führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, er würde wider besseren Willen zum wiederholten Maße eine unvertretbare Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen. Die Höhe richte sich im Hinblick auf die Beharrlichkeit der Stellung aussichtsloser Berichtigungsanträge und des Einkommens des Zweitbeschwerdeführers im oberen Drittel des höchstzulässigen Strafausmaßes.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, Jv 439-33/14t, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher zusammengefasst die "fundamental falsche Mutwillensstrafe", die Unzuständigkeit des Referenten, die Unionswidrigkeit und absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht und auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurden. Zudem stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im Parallelverfahren Jv 439-33/14t sowi Jv 440-33/14i und erstattete ein umfangreiches Vorbringen, dass die Strafverfügungen unions- und verfassungsrechtswidrig seien. Neben der Anregung, bestimmte Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, beantragten die Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Anfechtungsumfang und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verhalten.
  4. Mit Erkenntnis vom 16.03.2015, W108 2017222-1/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014, Jv 430-33/14t, 929 Rev 514/14x, in beiden Spruchpunkten auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte gesetzt habe und die bekämpften Mandatsbescheide daher außer Kraft getreten seien, weshalb die Unzuständigkeit der belangte Behörde als "Vorstellungsbehörde" vorliege.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 25.08.2015, FN 210819t, 047 Fr 3158/13m, forderte die Kostenbeamtin der belangten Behörde den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2013 zu den Zahlen 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 58.800 Euro und die Eingabegebühr von 8 Euro, zusammen 58.808 Euro, binnen 2 Wochen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, sonst werden diese Beträge zwangsweise eingebracht werden."
  6. Mit Mandatsbescheid vom 25.08.2015, FN 210819t, 047 Fr 2019/13m, forderte die Kostenbeamtin der belangten Behörde den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2013 zu den Zahlen 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 33.600 Euro und die Eingabegebühr von 8 Euro, zusammen 33.608 Euro, binnen 2 Wochen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, sonst werden diese Beträge zwangsweise eingebracht werden."
  7. Mit Mandatsbescheid vom 25.08.2015, FN 210819t, 047 Fr 3158/13m, forderte die Kostenbeamtin der belangten Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, "die mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2013 zu den Zahl 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 58.800 Euro und die Eingabegebühr von 8 Euro, zusammen 58.808 Euro, binnen 2 Wochen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, sonst werden diese Beträge zwangsweise eingebracht werden."
  8. Mit Mandatsbescheid vom 25.08.2015, FN 210819t, 047 Fr 2019/13m, forderte die Kostenbeamtin der belangten Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, "die mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2013 zu den Zahlen 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 33.600 Euro und die Eingabegebühr von 8 Euro, zusammen 33.608 Euro, binnen 2 Wochen auf das Konto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT530100000005480302 zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, sonst werden diese Beträge zwangsweise eingebracht werden."
  9. Gegen die Zahlungsaufträge des Landesgerichts Feldkirch vom 25.08.2015, FN 210879t, 47 Fr 3158/13m und vom 25.08.2015, FN 210879t, 47 Fr 3158/13m, erhoben die Beschwerdeführer am 14.09.2015 jeweils Vorstellung, erstatteten neues Vorbringen betreffend das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Normprüfungsverfahren zu G 224/2015 und G 229-230/2015, hinsichtlich der Verfassungskonformität der Zwangsstrafbestimmungen des UGB und des FBG, brachte weitere Bedenken gegen die Judikatur des OGH vor, verwies auf die aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts gegen Zahlungsaufträge der belangten Behörde, wiederholte das Vorbringen und die Anträge des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie das Vorbringen beim Verfassungsgerichtshof, behauptete die Unionswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, verwies auf das Urteil Texdata vom 26.09.2013 und beantragte die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.
  10. Gegen die Zahlungsaufträge des Landesgerichts Feldkirch vom 25.08.2015, FN 210879t, 47 Fr 3158/13m und vom 25.08.2015, FN 210879t, 47 Fr 3158/13m, erhoben die Beschwerdeführer am 14.09.2015 jeweils Vorstellung, erstatteten neues Vorbringen betreffend das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Normprüfungsverfahren zu G 224 aus 2015, und G 229-230/2015, hinsichtlich der Verfassungskonformität der Zwangsstrafbestimmungen des UGB und des FBG, brachte weitere Bedenken gegen die Judikatur des OGH vor, verwies auf die aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts gegen Zahlungsaufträge der belangten Behörde, wiederholte das Vorbringen und die Anträge des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie das Vorbringen beim Verfassungsgerichtshof, behauptete die Unionswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, verwies auf das Urteil Texdata vom 26.09.2013 und beantragte die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.
  11. Mit Bescheid vom 17.03.2016, 47 Fr 2019/13m hob die Kostenbeamtin des Landesgerichts Feldkirch "den Mandatsbescheid des Landesgerichts Feldkirch vom 25.08.2015 in der Höhe von € 33.608,00 FN 210879t, 47 Fr 2019/13m in der Firmenbuchsache: XXXX GmbH, XXXX [...] gem. § 7 Abs 3 GEG" auf.
  12. Mit Bescheid vom 17.03.2016, 47 Fr 2019/13m hob die Kostenbeamtin des Landesgerichts Feldkirch "den Mandatsbescheid des Landesgerichts Feldkirch vom 25.08.2015 in der Höhe von € 33.608,00 FN 210879t, 47 Fr 2019/13m in der Firmenbuchsache: römisch 40 GmbH, römisch 40 [...] gem. Paragraph 7, Absatz 3, GEG" auf.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016, 929 001 Jv 3913-33/15a, REV 3785/15b und 929 001 Jv 3847-33/15w, REV 3737/15v, wies die belangte Behörde die Vorstellung vom 14.09.2015 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer würden die geltende Rechtslage verkennen, wonach alleine § 6b Abs 4 GEG die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde. Weder die Rechtmäßigkeit noch das Bestehen der bereits dem Grunde nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Verwaltungsverfahren überprüft werden. Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft werde, sei die Vorstellung (vormals Berichtigungsantrag) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016, 929 001 Jv 3913-33/15a, REV 3785/15b und 929 001 Jv 3847-33/15w, REV 3737/15v, wies die belangte Behörde die Vorstellung vom 14.09.2015 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer würden die geltende Rechtslage verkennen, wonach alleine Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde. Weder die Rechtmäßigkeit noch das Bestehen der bereits dem Grunde nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Verwaltungsverfahren überprüft werden. Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nur hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der durch den Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht bekämpft werde, sei die Vorstellung (vormals Berichtigungsantrag) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
  15. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016, 1 Jv 3913-33/15a, 1 Jv 3847/15w, beide den Beschwerdeführern zugestellt am 31.05.2016, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 28.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie das mangelhafte Ermittlungsverfahren sowie die Unionswidrigkeit des zugrundeliegenden Exekutionstitels als Beschwerdegründe geltend machten und darüber hinaus Bedenken gegen die Zahlungsaufträge bzw die Strafbeschlüsse vorbrachten und beantragten, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
  16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2016, Jv 3913-33/15a, Jv 3847-33/15w, forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.9.2013, 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) ausgesprochenen Zwangsstrafen in Gesamthöhe von € 58.800,00, und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 58.808,00 (i

W: achtundfünfzigtausendachthundertacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt I) und forderte weiters den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.6.2013, zu 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 2019/13m) in Gesamthöhe von EUR 33.600,00, und die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts Feldkirch vom 17.9.2013, zu 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) in Gesamthöhe von EUR 58.800,00, sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 92.408,00 (i

W: zweiundneunzigtausendvierhundertundacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 2019/13m und 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung über die Gebührenpflicht außerhalb des Mandatsverfahrens vorzunehmen habe. Das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne hingegen nicht im Verwaltungswege überprüft werden.22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2016, Jv 3913-33/15a, Jv 3847-33/15w, forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.9.2013, 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) ausgesprochenen Zwangsstrafen in Gesamthöhe von € 58.800,00, und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 58.808,00 (iW: achtundfünfzigtausendachthundertacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt römisch eins) und forderte weiters den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.6.2013, zu 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 2019/13m) in Gesamthöhe von EUR 33.600,00, und die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts Feldkirch vom 17.9.2013, zu 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) in Gesamthöhe von EUR 58.800,00, sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 92.408,00 (iW: zweiundneunzigtausendvierhundertundacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 2019/13m und 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung über die Gebührenpflicht außerhalb des Mandatsverfahrens vorzunehmen habe. Das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne hingegen nicht im Verwaltungswege überprüft werden.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vom 28.06.2016, monierten ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, weitere rechtliche Bedenken gegen die Zwangsstrafverfügungen, erstatteten Vorbringen zum Normprüfungsantrag vom 13.04.2016 betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Zwangsstrafen und die materielle Offenlegungspflicht, behaupteten die Verletzung des Prinzips des gelindesten Mittels, eine durch die Offenlegungspflicht bewirkte Diskriminierung von Gesellschaften untereinander, bemängelten die Verkennung der Grundrechtsentwicklung, die Verfassungswidrigkeit des UGB betreffend die verhängten Zwangsstrafen, die willkürliche Mehrfachverhängung von Strafen und dadurch bewirkte Doppelbestrafung, den Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, die Strafe trotz Verjährung, der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und verfassungswidriges Kriminalstrafrecht und regten an, die Sache dem EuGH sowie dem VfGH vorzulegen und beantragten schließlich der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  2. Mit Erkenntnis vom 03.04.2017, W214 2129592-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den Bescheid der belangte Behörde vom 24.05.2016, 1 Jv 3913-33/15a und 1 Jv 3847/15w, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde "als Vorstellungsbehörde", weil von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs 1 GEG iV § 57 Abs 3 AVG auszugehen sei.
  3. Mit Erkenntnis vom 03.04.2017, W214 2129592-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den Bescheid der belangte Behörde vom 24.05.2016, 1 Jv 3913-33/15a und 1 Jv 3847/15w, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde "als Vorstellungsbehörde", weil von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG iV Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen sei.
  4. Gegen den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.10.2017 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2017, Jv 440-33/14i, erhob die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen den ebenfalls am 05.10.2017 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2017, Jv 3913-33/15a und Jv 3847-33/15w, beide Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 02.11.2017 an das Bundesverwaltungsgericht, fochten die Bescheide in vollem Umfang an und brachten als Beschwerdegründe Willkür der belangten Behörde„ Verstöße gegen das Verfassungs- und Unionsrecht vor. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Zwangsstrafen als solche. Die Beschwerdeführer beantragen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Darüberhinaus regten die Beschwerdeführer an, bestimmte, in der Beschwerde ausgeführte Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der im Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und steht als erwiesen fest. Überdies werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der zuständige Diplomrechtspfleger des Landesgerichts Feldkirch verhängte (a) am 17.09.2013 je 20 Strafverfügungen gegen die Erstbeschwerdeführerin mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 58.800,00, (b) am 28.06.2013 je 11 Verfügungen gegen den Zweitbeschwerdeführer mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 33.600,00 und (c) am 17.09.2013 je 20 Strafverfügungen gegen den Zweitbeschwerdeführer mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 58.800,00 und nach § 227 iVm § 283 UGB.Der zuständige Diplomrechtspfleger des Landesgerichts Feldkirch verhängte (a) am 17.09.2013 je 20 Strafverfügungen gegen die Erstbeschwerdeführerin mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 58.800,00, (b) am 28.06.2013 je 11 Verfügungen gegen den Zweitbeschwerdeführer mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 33.600,00 und (c) am 17.09.2013 je 20 Strafverfügungen gegen den Zweitbeschwerdeführer mit einer Strafsumme von insgesamt EUR 58.800,00 und nach Paragraph 227, in Verbindung mit Paragraph 283, UGB. Der Erstbeschwerdeführerin wurden die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m am 19.09.2013 zugestellt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m am 04.07.2013 und die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m am 19.09.2013 zugestellt. In keinem Fall erhoben die Beschwerdeführer Einspruch gegen die vorbezeichneten Zwangsstrafverfügungen. Sie sind alle seit 04.10.2013 rechtskräftig und vollstreckbar. Die vorgeschriebenen Beträge haften unberichtigt aus.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum maßgeblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Beschwerde erfolgen. Die Feststellung der Rechtskraft der Beschlüsse über die Zwangsstrafen ergibt sich daraus, dass die inhaltlich unbedenklichen Zustellnachweise (sie tragen jeweils das angeführte Zustelldatum und eine Unterschrift) im Akt einliegen und der jeweiligen Zwangsstrafverfügung angeheftet sind. Weiters finden sie sich auf der vom Diplomrechtspfleger am 26.08.2013 unterschriebene Liste der "Vollstreckbarkeit und Anordnung der Erlassung eines Zahlungsauftrages" (OVL-Liste). Für einen Zustellmangel oder eine Anfechtung (Einspruch) der Strafverfügungen findet sich hingegen weder ein Hinweis im Kostenakt noch wird von den BF konkret dargelegt, welche der hier in Rede stehenden nachweislich zugestellten Zwangsstrafverfügungen angefochten worden wäre. Die Feststellung, dass die vorgeschriebenen Beträge unberichtigt aushaften ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge - hierunter fallen auch Zwangsstrafen (§ 1 Z 2 GEG) - aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dieser kann

§ 6

Abs 2 GEG die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge - hierunter fallen auch Zwangsstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG) - aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dieser kann

Paragraph 6, Absatz 2, GEG die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs 1 GEG).Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Die früher erlassenen Zahlungsaufträge vom 08.01.2014 und vom 25.08.2015 traten jeweils ipso iure

§ 57

Abs 3 AVG außer Kraft, weil die belangte Behörde es jeweils verabsäumt hatte, rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs 2 GEG idF BGBl I Nr 156/2015). Das Verstreichen der Frist von zwei Wochen zur Einleitung von Ermittlungsschritten hat nur die Folge, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Das ungenützte Verstreichen hat nicht zur Folge, dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit im Sinne einer res iudicata zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde ist nicht gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren - bei dem es sich nicht um ein Vorstellungsverfahren handelt - einzuleiten und sodann in der Sache selbst entscheiden. Dabei kann auch dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid noch einmal getroffen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 44 mwN).Die früher erlassenen Zahlungsaufträge vom 08.01.2014 und vom 25.08.2015 traten jeweils ipso iure

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft, weil die belangte Behörde es jeweils verabsäumt hatte, rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015,). Das Verstreichen der Frist von zwei Wochen zur Einleitung von Ermittlungsschritten hat nur die Folge, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Das ungenützte Verstreichen hat nicht zur Folge, dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit im Sinne einer res iudicata zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde ist nicht gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren - bei dem es sich nicht um ein Vorstellungsverfahren handelt - einzuleiten und sodann in der Sache selbst entscheiden. Dabei kann auch dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid noch einmal getroffen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 44 mwN). Aufgrund der außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge ist daher die belangte Behörde nach § 7 Abs 2 GEG (idF vor der GEG-Novelle, BGBl I Nr 156/2015) bzw nach § 7 Abs 2 GEG (idF BGBl I Nr 59/2017) zur bescheidmäßigen Erledigung berufen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 25.09.2017.Aufgrund der außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge ist daher die belangte Behörde nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015,) bzw nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,) zur bescheidmäßigen Erledigung berufen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 25.09.2017. Einen erneuten Zahlungsauftrag zu erlassen - und damit ein erneutes Vorstellungsverfahren durchzuführen - ist (wie bereits oben angeführt) nicht (mehr) erforderlich.

§ 7

Abs 2 GEG hat die belangte Behörde mit Bescheid das Bestehen der Zahlungspflicht auszusprechen. Sie kann erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen. Zu Recht geht die belangte Behörde im gegenständlichen Fall davon aus, dass sie kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durchführen musste, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Zutreffend ist die belangte Behörde der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten im bisherigen Verfahren ausreichend die Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Beschwerdeführer bemängeln ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Sachverhaltselemente mangelhaft ermittelt oder ungeklärt geblieben wären. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, in wie fern der von ihnen behauptete Mangel im Hinblick auf die getroffene Entscheidung relevant wäre. Vielmehr wird als mangelhaftes Ermittlungsverfahren das Nichteinehen der belangten Behörde auf die von den Beschwerdeführern behauptete Unionswidrigkeit, welche in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen sei, angesehen. Diese Einwände richten sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das - hier nicht zu überprüfende - Grundverfahren. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Natur des Einbringungsverfahrens, welches va auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Vollstreckbarkeit udgl, nicht aber auf die Richtigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Grundverfahrens Bedacht zu nehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat deutlich klargestellt, dass im gegenständlichen Einbringungsverfahren die Frage einer behaupteten Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen

§ 283

UGB nicht mehr neu aufgerollt werden kann und dass das wiederholte Vorbringen dieser Rechtsansicht in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136; 16.07.2014, 2013/01/0129). Daher kann es auch kein Mangel sein, wenn ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterbleibt. Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern kein Parteiengehör eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich und wäre auch nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aber hier nicht der Fall, wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt.Einen erneuten Zahlungsauftrag zu erlassen - und damit ein erneutes Vorstellungsverfahren durchzuführen - ist (wie bereits oben angeführt) nicht (mehr) erforderlich.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG hat die belangte Behörde mit Bescheid das Bestehen der Zahlungspflicht auszusprechen. Sie kann erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen. Zu Recht geht die belangte Behörde im gegenständlichen Fall davon aus, dass sie kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durchführen musste, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Zutreffend ist die belangte Behörde der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten im bisherigen Verfahren ausreichend die Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Beschwerdeführer bemängeln ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Sachverhaltselemente mangelhaft ermittelt oder ungeklärt geblieben wären. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, in wie fern der von ihnen behauptete Mangel im Hinblick auf die getroffene Entscheidung relevant wäre. Vielmehr wird als mangelhaftes Ermittlungsverfahren das Nichteinehen der belangten Behörde auf die von den Beschwerdeführern behauptete Unionswidrigkeit, welche in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen sei, angesehen. Diese Einwände richten sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das - hier nicht zu überprüfende - Grundverfahren. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Natur des Einbringungsverfahrens, welches va auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Vollstreckbarkeit udgl, nicht aber auf die Richtigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Grundverfahrens Bedacht zu nehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat deutlich klargestellt, dass im gegenständlichen Einbringungsverfahren die Frage einer behaupteten Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen

Paragraph 283, UGB nicht mehr neu aufgerollt werden kann und dass das wiederholte Vorbringen dieser Rechtsansicht in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136; 16.07.2014, 2013/01/0129). Daher kann es auch kein Mangel sein, wenn ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterbleibt. Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern kein Parteiengehör eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich und wäre auch nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aber hier nicht der Fall, wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt. Den Beschwerdeführern war der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Vorverfahren (erster Rechtsgang) hinreichend bekannt. Im bisherigen Verfahren mit bereits zwei Rechtsgängen zum Bundesverwaltungsgericht langte keine bzw keine ausreichend substantiierten Stellungnahme - insbesondere zur Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse - ein. In der Beschwerde werden nahezu ausschließlich Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des im gegenständlichen Verfahren nicht neu aufzurollenden Grundverfahrens vorgebracht. Damit übersehen die Beschwerdeführer die Bestimmung des § 6b GEG.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.In der Beschwerde werden nahezu ausschließlich Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des im gegenständlichen Verfahren nicht neu aufzurollenden Grundverfahrens vorgebracht. Damit übersehen die Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 6 b, GEG.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Feldkirch rechtskräftig über die Erstbeschwerdeführerin 20 und über den Zweitbeschwerdeführer insgesamt 31 Zwangsstrafverfügungen verhängt. Sie sind

§ 1

GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen.Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Feldkirch rechtskräftig über die Erstbeschwerdeführerin 20 und über den Zweitbeschwerdeführer insgesamt 31 Zwangsstrafverfügungen verhängt. Sie sind

Paragraph eins, GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen. An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO (vgl auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern es müssen diese substantiiert werden und es sind Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Die Beschwerdeführer haben dies aber nicht unternommen.An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche auch Paragraph 47, AVG und Paragraph 168, BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern es müssen diese substantiiert werden und es sind Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Die Beschwerdeführer haben dies aber nicht unternommen. Den Justizverwaltungsbehörden ist es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches und des Rechtspflegers als Gericht bzw gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung unionsrechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar § 283 UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG

§ 6bAbs 4 GEG nicht mehr aufgegriffen werden.

Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches und des Rechtspflegers als Gericht bzw gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung unionsrechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar Paragraph 283, UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG nicht mehr aufgegriffen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig. Dass die Beschwerdeführer die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua, die von den Beschwerden gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen

§ 283

UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen. Hierzu sei auch auf die jüngst erfolgten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, mit denen er eine (neuerliche) Behandlung von Beschwerden in Parallelverfahren abgelehnt hat, weil die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, insbesondere die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 276 ff UGB und des § 24 Firmenbuchgesetzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung keine Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage zu erwarten ist (VfGH 26.02.2018, E 4325/2017 ua).Dass die Beschwerdeführer die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua, die von den Beschwerden gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen

Paragraph 283, UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen. Hierzu sei auch auf die jüngst erfolgten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, mit denen er eine (neuerliche) Behandlung von Beschwerden in Parallelverfahren abgelehnt hat, weil die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, insbesondere die behauptete Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 276, ff UGB und des Paragraph 24, Firmenbuchgesetzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung keine Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage zu erwarten ist (VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017, ua). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführer europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren. Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem § 283 UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Art 49 GRC - die offenbar auch der Verfassungsgerichtshof bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren.Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem Paragraph 283, UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Artikel 49, GRC - die offenbar auch der Verfassungsgerichtshof bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren. In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325/2017).In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,). Angesichts der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua und VfGH 26.02.2018, E 4325/2017 ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustoßen.Angesichts der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua und VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017, ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustoßen. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die weder als uneinheitlich noch als fehlend zu bezeichnen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ergab sie sich aus der Lösung des gegenständlichen Einzelfalls. Vielmehr basiert diese Entscheidung auf des als gesichert geltenden oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die bloß eine Einzelfallentscheidung betreffende Entscheidung grundsätzlich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2180131.1.00

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