Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit 11 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 28.06.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung
H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 33.600,00 verhängt.1. Mit 11 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 28.06.2013 wurden über den Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 33.600,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:
H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt.
Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:
H zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt.3. Mit insgesamt 20 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) Feldkirch jeweils vom 17.09.2013 wurden über die Erstbeschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 GmbH zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen von insgesamt EUR 58.800,00 verhängt. Im Einzelnen wurden folgende Zwangsstrafen verhängt:
Abs 5 GEG aus, um den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/01/0129 und 2013/01/0130 betreffend das Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 abzuwarten.9. Mit Bescheid vom 05.03.3014, Jv 439-33/14t, 929 Rev 514/14x, gab die belangte Behörde dem Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführer statt und setzte die Entscheidung über die Vorstellung vom 24.01.2014
Paragraph 7, Absatz 5, GEG aus, um den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/01/0129 und 2013/01/0130 betreffend das Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 abzuwarten. 10. Mit Erkenntnissen vom 16.07.2014, 2013/01/0129 und vom 16.07.2014, 2013/01/0143, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen die in den Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 ergangenen Bescheide als unbegründet ab. Seine Erkenntnisse begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend damit, dass die von den Beschwerdeführern behauptete, aufgrund des Beschlusses VfGH 28.11.2012, G 47/12 ua (betreffend die Vorlage von Grundsatzfragen zu den EU-Grundrechten, insbesondere zum Grundrecht auf Datenschutz nach der GRC an den EuGH), eingetretene Änderung insofern ins Leere gehe, als der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union
AEUV näher ausgeführte Fragen zu Datenschutzangelegenheiten ("Vorratsdatenspeicherung") bzw dem diesbezüglichen Grundrechtsschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die für die gegenständliche Frage -der Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen infolge der Einbringung von offenkundig aussichtslosen Berichtigungsanträgen
Abs 1 GEG - jedoch ohne konkreten Belang sei und der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie die Mutwilligkeit der Einbringung der gegenständlichen Berichtigungsanträge darin erblickte, dass dem Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin die offensichtliche Aussichtslosigkeit aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Abweisung von Berichtigungsanträgen des Erstbeschwerdeführers, in gleichgelagerten Fällen, in denen die Rechtsvertretung ebenfalls der Beschwerdeführervertreterin oblag, bekannt sein musste, zumal die in den Berichtigungsanträgen aufgeworfenen Rechtsfragen in Ansehung des § 7 Abs 1 GEG im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berichtigungsanträge (im September/Oktober 2012) durch die Rechtsprechung des VwGH als eindeutig geklärt anzusehen wären (unter Hinweis auf VwGH 22.12.2010 und 27.11.2009, sowie VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, 29.11.2005, 2005/06/0340, und 14.09.2004, 2004/06/0074, mit denen die diesbezüglichen Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden seien). Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes sei klargestellt, dass die Berichtigung von Beträgen in Zahlungsaufträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes aufgenommen wurden, unter anderem nur dann verlangt werden kann, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Das bedeutet, dass die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden dürfe (unter Verweis auf die oberwähnten Erkenntnissen und auf VfGH 28.11.2011, B 791/11 = VfSlg 19.539, sowie auf VwGH 21.04.1997, 97/17/0086, und 28.04.2003, 99/17/0025). Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: § 283 UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell seien (unter Verweis auf die vorzitierten Erkenntnisse vom 27.01.2009 und vom 22.12.2010 sowie dem im zitierten Erkenntnis vom 27.01.2009 zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 23.09.2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals (übersähen), dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Im Ergebnis sei daher die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die die vom Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen
Abs 1 GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen
UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit gleichkomme (unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 29.04.2013).10. Mit Erkenntnissen vom 16.07.2014, 2013/01/0129 und vom 16.07.2014, 2013/01/0143, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen die in den Parallelverfahren 1 Jv 4952 bis 4955/13 ergangenen Bescheide als unbegründet ab. Seine Erkenntnisse begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend damit, dass die von den Beschwerdeführern behauptete, aufgrund des Beschlusses VfGH 28.11.2012, G 47/12 ua (betreffend die Vorlage von Grundsatzfragen zu den EU-Grundrechten, insbesondere zum Grundrecht auf Datenschutz nach der GRC an den EuGH), eingetretene Änderung insofern ins Leere gehe, als der Verfassungsgerichtshof mit dem erwähnten Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union
, AEUV näher ausgeführte Fragen zu Datenschutzangelegenheiten ("Vorratsdatenspeicherung") bzw dem diesbezüglichen Grundrechtsschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, die für die gegenständliche Frage -der Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen infolge der Einbringung von offenkundig aussichtslosen Berichtigungsanträgen
Paragraph 7, Absatz eins, GEG - jedoch ohne konkreten Belang sei und der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie die Mutwilligkeit der Einbringung der gegenständlichen Berichtigungsanträge darin erblickte, dass dem Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin die offensichtliche Aussichtslosigkeit aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Abweisung von Berichtigungsanträgen des Erstbeschwerdeführers, in gleichgelagerten Fällen, in denen die Rechtsvertretung ebenfalls der Beschwerdeführervertreterin oblag, bekannt sein musste, zumal die in den Berichtigungsanträgen aufgeworfenen Rechtsfragen in Ansehung des Paragraph 7, Absatz eins, GEG im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berichtigungsanträge (im September/Oktober 2012) durch die Rechtsprechung des VwGH als eindeutig geklärt anzusehen wären (unter Hinweis auf VwGH 22.12.2010 und 27.11.2009, sowie VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, 29.11.2005, 2005/06/0340, und 14.09.2004, 2004/06/0074, mit denen die diesbezüglichen Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen worden seien). Durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes sei klargestellt, dass die Berichtigung von Beträgen in Zahlungsaufträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes aufgenommen wurden, unter anderem nur dann verlangt werden kann, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Das bedeutet, dass die Gesetzmäßigkeit einer durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden dürfe (unter Verweis auf die oberwähnten Erkenntnissen und auf VfGH 28.11.2011, B 791/11 = VfSlg 19.539, sowie auf VwGH 21.04.1997, 97/17/0086, und 28.04.2003, 99/17/0025). Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (hier: Paragraph 283, UGB) für den Kostenbeamten nicht präjudiziell seien (unter Verweis auf die vorzitierten Erkenntnisse vom 27.01.2009 und vom 22.12.2010 sowie dem im zitierten Erkenntnis vom 27.01.2009 zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 23.09.2008, B 1434/08-4, wonach die dortigen Beschwerdeführer "abermals (übersähen), dass die Vorschriften über die gerichtliche Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Firmenbuchsgesetz oder dem Unternehmensgesetzbuch im verwaltungsbehördlichen Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht angewendet worden seien und auch nicht anzuwenden gewesen seien."). Im Ergebnis sei daher die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass die die vom Erstbeschwerdeführer bzw der Beschwerdeführervertreterin zum wiederholten Male zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Einbringung von Berichtigungsanträgen
Paragraph 7, Absatz eins, GEG auf die behauptete Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen
Paragraph 283, UGB gestützt werde, in einem Maße unvertretbar sei, dass es einer Mutwilligkeit gleichkomme (unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 29.04.2013).
W: achtundfünfzigtausendachthundertacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt I) und forderte weiters den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.6.2013, zu 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 2019/13m) in Gesamthöhe von EUR 33.600,00, und die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts Feldkirch vom 17.9.2013, zu 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) in Gesamthöhe von EUR 58.800,00, sowie die Einhebungsgebühr
W: zweiundneunzigtausendvierhundertundacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 2019/13m und 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt II). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung über die Gebührenpflicht außerhalb des Mandatsverfahrens vorzunehmen habe. Das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne hingegen nicht im Verwaltungswege überprüft werden.22. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2016, Jv 3913-33/15a, Jv 3847-33/15w, forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.9.2013, 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) ausgesprochenen Zwangsstrafen in Gesamthöhe von € 58.800,00, und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 58.808,00 (iW: achtundfünfzigtausendachthundertacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt römisch eins) und forderte weiters den Zweitbeschwerdeführer auf, "die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.6.2013, zu 47 Fr 2009/13y bis 47 Fr 2019/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 2019/13m) in Gesamthöhe von EUR 33.600,00, und die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichts Feldkirch vom 17.9.2013, zu 47 Fr 3139/13i bis 47 Fr 3158/13m (führendes Verfahren: 47 Fr 3158/13m) in Gesamthöhe von EUR 58.800,00, sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, zusammen EUR 92.408,00 (iW: zweiundneunzigtausendvierhundertundacht 00/100) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Postscheckkonto BIC: BUNDATWW, IBAN: AT 530100000005480302, Verwendungszeck: 47 Fr 2019/13m und 47 Fr 3158/13m, zu Gunsten des Landesgerichtes Feldkirch als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben werden" (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides eine neuerliche Entscheidung über die Gebührenpflicht außerhalb des Mandatsverfahrens vorzunehmen habe. Das Bestehen oder die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne hingegen nicht im Verwaltungswege überprüft werden.
Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge - hierunter fallen auch Zwangsstrafen (§ 1 Z 2 GEG) - aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dieser kann
Abs 2 GEG die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge - hierunter fallen auch Zwangsstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG) - aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Dieser kann
Paragraph 6, Absatz 2, GEG die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (§ 6a Abs 1 GEG).Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG). Die früher erlassenen Zahlungsaufträge vom 08.01.2014 und vom 25.08.2015 traten jeweils ipso iure
Abs 3 AVG außer Kraft, weil die belangte Behörde es jeweils verabsäumt hatte, rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs 2 GEG idF BGBl I Nr 156/2015). Das Verstreichen der Frist von zwei Wochen zur Einleitung von Ermittlungsschritten hat nur die Folge, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Das ungenützte Verstreichen hat nicht zur Folge, dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit im Sinne einer res iudicata zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde ist nicht gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren - bei dem es sich nicht um ein Vorstellungsverfahren handelt - einzuleiten und sodann in der Sache selbst entscheiden. Dabei kann auch dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid noch einmal getroffen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 44 mwN).Die früher erlassenen Zahlungsaufträge vom 08.01.2014 und vom 25.08.2015 traten jeweils ipso iure
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft, weil die belangte Behörde es jeweils verabsäumt hatte, rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015,). Das Verstreichen der Frist von zwei Wochen zur Einleitung von Ermittlungsschritten hat nur die Folge, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Das ungenützte Verstreichen hat nicht zur Folge, dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit im Sinne einer res iudicata zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde ist nicht gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren - bei dem es sich nicht um ein Vorstellungsverfahren handelt - einzuleiten und sodann in der Sache selbst entscheiden. Dabei kann auch dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid noch einmal getroffen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 44 mwN). Aufgrund der außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge ist daher die belangte Behörde nach § 7 Abs 2 GEG (idF vor der GEG-Novelle, BGBl I Nr 156/2015) bzw nach § 7 Abs 2 GEG (idF BGBl I Nr 59/2017) zur bescheidmäßigen Erledigung berufen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 25.09.2017.Aufgrund der außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge ist daher die belangte Behörde nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015,) bzw nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,) zur bescheidmäßigen Erledigung berufen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 25.09.2017. Einen erneuten Zahlungsauftrag zu erlassen - und damit ein erneutes Vorstellungsverfahren durchzuführen - ist (wie bereits oben angeführt) nicht (mehr) erforderlich.
Abs 2 GEG hat die belangte Behörde mit Bescheid das Bestehen der Zahlungspflicht auszusprechen. Sie kann erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen. Zu Recht geht die belangte Behörde im gegenständlichen Fall davon aus, dass sie kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durchführen musste, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Zutreffend ist die belangte Behörde der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten im bisherigen Verfahren ausreichend die Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Beschwerdeführer bemängeln ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Sachverhaltselemente mangelhaft ermittelt oder ungeklärt geblieben wären. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, in wie fern der von ihnen behauptete Mangel im Hinblick auf die getroffene Entscheidung relevant wäre. Vielmehr wird als mangelhaftes Ermittlungsverfahren das Nichteinehen der belangten Behörde auf die von den Beschwerdeführern behauptete Unionswidrigkeit, welche in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen sei, angesehen. Diese Einwände richten sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das - hier nicht zu überprüfende - Grundverfahren. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Natur des Einbringungsverfahrens, welches va auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Vollstreckbarkeit udgl, nicht aber auf die Richtigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Grundverfahrens Bedacht zu nehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat deutlich klargestellt, dass im gegenständlichen Einbringungsverfahren die Frage einer behaupteten Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen
UGB nicht mehr neu aufgerollt werden kann und dass das wiederholte Vorbringen dieser Rechtsansicht in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136; 16.07.2014, 2013/01/0129). Daher kann es auch kein Mangel sein, wenn ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterbleibt. Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern kein Parteiengehör eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich und wäre auch nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aber hier nicht der Fall, wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt.Einen erneuten Zahlungsauftrag zu erlassen - und damit ein erneutes Vorstellungsverfahren durchzuführen - ist (wie bereits oben angeführt) nicht (mehr) erforderlich.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG hat die belangte Behörde mit Bescheid das Bestehen der Zahlungspflicht auszusprechen. Sie kann erforderlichenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführen. Zu Recht geht die belangte Behörde im gegenständlichen Fall davon aus, dass sie kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr durchführen musste, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Zutreffend ist die belangte Behörde der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten im bisherigen Verfahren ausreichend die Gelegenheit gehabt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen. Die Beschwerdeführer bemängeln ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Sachverhaltselemente mangelhaft ermittelt oder ungeklärt geblieben wären. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vorbringen nicht auf, in wie fern der von ihnen behauptete Mangel im Hinblick auf die getroffene Entscheidung relevant wäre. Vielmehr wird als mangelhaftes Ermittlungsverfahren das Nichteinehen der belangten Behörde auf die von den Beschwerdeführern behauptete Unionswidrigkeit, welche in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen sei, angesehen. Diese Einwände richten sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen das - hier nicht zu überprüfende - Grundverfahren. Damit verkennen die Beschwerdeführer die Natur des Einbringungsverfahrens, welches va auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Vollstreckbarkeit udgl, nicht aber auf die Richtigkeit des rechtskräftig abgeschlossenen Grundverfahrens Bedacht zu nehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat deutlich klargestellt, dass im gegenständlichen Einbringungsverfahren die Frage einer behaupteten Verfassungs- bzw Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Verfahrens zur Erlassung der Zwangsstrafen
Paragraph 283, UGB nicht mehr neu aufgerollt werden kann und dass das wiederholte Vorbringen dieser Rechtsansicht in einem Maße unvertretbar ist, dass es einer Mutwilligkeit gleichkommt (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136; 16.07.2014, 2013/01/0129). Daher kann es auch kein Mangel sein, wenn ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren unterbleibt. Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführern kein Parteiengehör eingeräumt hätte, ist nicht ersichtlich und wäre auch nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aber hier nicht der Fall, wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt. Den Beschwerdeführern war der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Vorverfahren (erster Rechtsgang) hinreichend bekannt. Im bisherigen Verfahren mit bereits zwei Rechtsgängen zum Bundesverwaltungsgericht langte keine bzw keine ausreichend substantiierten Stellungnahme - insbesondere zur Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse - ein. In der Beschwerde werden nahezu ausschließlich Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des im gegenständlichen Verfahren nicht neu aufzurollenden Grundverfahrens vorgebracht. Damit übersehen die Beschwerdeführer die Bestimmung des § 6b GEG.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.In der Beschwerde werden nahezu ausschließlich Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des im gegenständlichen Verfahren nicht neu aufzurollenden Grundverfahrens vorgebracht. Damit übersehen die Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 6 b, GEG.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Feldkirch rechtskräftig über die Erstbeschwerdeführerin 20 und über den Zweitbeschwerdeführer insgesamt 31 Zwangsstrafverfügungen verhängt. Sie sind
GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen.Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Feldkirch rechtskräftig über die Erstbeschwerdeführerin 20 und über den Zweitbeschwerdeführer insgesamt 31 Zwangsstrafverfügungen verhängt. Sie sind
Paragraph eins, GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen. An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO (vgl auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern es müssen diese substantiiert werden und es sind Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Die Beschwerdeführer haben dies aber nicht unternommen.An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche auch Paragraph 47, AVG und Paragraph 168, BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern es müssen diese substantiiert werden und es sind Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Die Beschwerdeführer haben dies aber nicht unternommen. Den Justizverwaltungsbehörden ist es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches und des Rechtspflegers als Gericht bzw gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung unionsrechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar § 283 UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG
Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches und des Rechtspflegers als Gericht bzw gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung unionsrechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar Paragraph 283, UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG nicht mehr aufgegriffen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig. Dass die Beschwerdeführer die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua, die von den Beschwerden gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen
UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen. Hierzu sei auch auf die jüngst erfolgten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, mit denen er eine (neuerliche) Behandlung von Beschwerden in Parallelverfahren abgelehnt hat, weil die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, insbesondere die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 276 ff UGB und des § 24 Firmenbuchgesetzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung keine Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage zu erwarten ist (VfGH 26.02.2018, E 4325/2017 ua).Dass die Beschwerdeführer die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua, die von den Beschwerden gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen
Paragraph 283, UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen. Hierzu sei auch auf die jüngst erfolgten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, mit denen er eine (neuerliche) Behandlung von Beschwerden in Parallelverfahren abgelehnt hat, weil die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, insbesondere die behauptete Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 276, ff UGB und des Paragraph 24, Firmenbuchgesetzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung keine Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage zu erwarten ist (VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017, ua). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführer europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren. Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem § 283 UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Art 49 GRC - die offenbar auch der Verfassungsgerichtshof bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren.Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem Paragraph 283, UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Artikel 49, GRC - die offenbar auch der Verfassungsgerichtshof bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren. In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325/2017).In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 313/1). Diese Zweifel liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dem EuGH vorlagepflichtig (VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,). Angesichts der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua und VfGH 26.02.2018, E 4325/2017 ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustoßen.Angesichts der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs VfGH 07.10.2015, G224/2015 ua und VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017, ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustoßen. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen war.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den Beschwerdeführern angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die weder als uneinheitlich noch als fehlend zu bezeichnen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ergab sie sich aus der Lösung des gegenständlichen Einzelfalls. Vielmehr basiert diese Entscheidung auf des als gesichert geltenden oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die bloß eine Einzelfallentscheidung betreffende Entscheidung grundsätzlich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2180131.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.