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{'item': 'L517 2163938-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlL517 2163938-1 SpruchL517 2163938-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 15.12.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)15.12.2016 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) 15.03.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "TrägerIn von Osteosynthesematerial", Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 17.03.2017 - Übermittlung des Behindertenpasses und Schreiben der bB, Grad der Behinderung 60 v.H., Zusatzeintragung "Der Inhaber/Die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" 05.04.2017 - Beschwerde der bP 24.05.2017 - Erstellung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 02.07.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., NU 01/2021, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel02.07.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., NU 01 aus 2021,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 07.07.2017 - Gesamtbeurteilung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen, GdB 60 v.H., NU 01/2021, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel07.07.2017 - Gesamtbeurteilung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen, GdB 60 v.H., NU 01 aus 2021,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 11.07.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG 28.12.2017 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 15.12.2016 stellte die bP unter Beibringung von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass. Ein im Auftrag der bB am 15.03.2017 erstelltes Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB am 15.03.2017 erstelltes Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: keine Vorgutachten; 2014 Orbitabodenfraktur rechts, seither Motilitätsstörung rechtes Auge, Visus rechts mit Korrektur 0,6, links 1,0 1977 HE, Adnexentfernung rechts, 2015 Blasensenkungsoperation, 2015 Vaginalkarzinom, 1/2016 Tumorexzision - derzeit tumorfrei 2014 Hypertonie1977 HE, Adnexentfernung rechts, 2015 Blasensenkungsoperation, 2015 Vaginalkarzinom, 1 aus 2016, Tumorexzision - derzeit tumorfrei 2014 Hypertonie 2014 Radiusfraktur links verplattet Osteopenie, alternierende Skoliose, verstärkte Kyphose, Osteochondrose BWS/LWS, Fusion BWK 12/LI Rhizarthrose links mäßige Schwerhörigkeit rechts, ca. mlttelgradig links leichte sensomotorische Polyneuropathie Derzeitige Beschwerden: Bei Blick seitlich bzw. nach oben und unten hat sie Doppelbilder rechts, nicht geradeaus, hat eine rechts abgeklebte Lesebrille, fährt nicht mehr Auto seit 20 Jahren. Ohne Hörgeräte hört sie lautere Sprache. Sie ist derzeit tumorfrei nach Vaginalkarzinom 2015, hier keine Beschwerden. Im linken Unterarm ist die Platte noch vorhanden, gute Beweglichkeit, leichte Kraftminderung, auch leichte Beschwerden linker Daumen. Es besteht eine gewisse Steifigkeit im Bereich der unteren Brustwirbelsäule bei Blockwirbel, Schmerzen vor allem bei Bewegung. Sie hat eine leichte Gefühlsminderung beidseits in den Füßen. Eine Gehhilfe benützt sie nicht. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ramipril, Magnesium, Daflon, Oleovit, Estradot, Augengel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2016 Augen 2016 KH XXXX 2016 Audio 2016 Röntgen2016 Augen 2016 KH römisch 40 2016 Audio 2016 Röntgen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 166,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Visus rechts mit Korrektur 0,6, links 1,0, Lesebrille rechts abgeklebt, Doppelbilder seitlich bzw. nach oben und unten angegeben, Narbe Stirn und rechts Nase; ohne Hörgeräte lautere Sprache verstanden Herz, Lunge, Abdomen: keine wesentlichen Beschwerden, Herzaktion rhythmisch, normofrequent, VA, rezidivfrei nach Vaginalkarzinom WIRBELSÄULE: leichter Rundrücken, mäßige alternierende Skoliose HWS: bei Rotation leichte Spannung nach rechts, keine wesentliche Einschränkung BWS/LWS: mäßig eingeschränkt beidseits Seitbeugen: 25-0-25 5eite 2 von 7 VOB: XXXX5eite 2 von 7 VOB: römisch 40 Rumpfdrehen: 30-0-30 Reklination: 30° Druckschmerz untere BWS Sensibilitätsminderung beidseits gesamter Fuß Kraft beidseits unauffällig HÜFTGELENKE, KNIEGELENKE, SPRUNGGELENKE: beidseits gut beweglich OBERE EXTREMITÄTEN: linker Daumen endlagig schmerzhaft, gering eingeschränkt, beide Handgelenke gut beweglich, linke Hand geringe Kraftminderung Greifen beidseits gut möglich Gesamtmobilität - Gangbild: sicher, kein wesentliches Hinken, keine Gehhilfe Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 2015 Vaginalkarzinom, nach Tumorexzision bisher rezidivfrei, inkl. Zustand nach Gebärmutter- und Adnexentfernung rechts und Zustand nach Blasensenkungsoperation Pos.Nr. 13.01.03 Gdb 50% 2 Sehstörungen, Einengung des Gesichtsfeldes bei normaler Sehleistung des anderen Auges nach Orbitabodenfraktur Motilitätsstörung rechtes Auge mit Doppelbildern seitlich bzw. nach oben und unten, Visus mit Korrektur rechts 0,6, links 1,0, inkl. Narben Pos.Nr. 11.02.09 Gdb 20% 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Fusionswirbel BWK12, LWK1, alternierende Skoliose und Osteochondrose der Brust- und Lendenwirbelsäule, mäßige Bewegungseinschränkungen, Osteopenie Pos.Nr. 02.01.01 Gdb 20% 4 Polyneuropathien und Polyneuritiden, Polyneuropathien und Polyneuritiden - sensible und motorische Ausfälle leichten Grades vor allem sensible Polyneuropathie beide Vorfüße, noch keine Lähmungen Pos.Nr. 04.06.01 Gdb 20% 5 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens mäßige Schwerhörigkeit rechts, mittelgradig links Pos.Nr. 12.02.01 Gdb 20% 6 Hypertonie, Leichte Hypertonie medikamentös gut eingestellt Pos.Nr. 05.01.01 10% 7 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades mäßige Beschwerden linker Daumen, inkl. Zustand nach Radiusfraktur links mit guter Heilung und leichte Kraftminderung linke Hand Pos.Nr. 02.02.01 Gdb 10% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter Nr. 1 wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes gemeinsam durch Nr. 2,3 und 4 um 1 Stufe gesteigert, bei geringem Krankheitswert keine Steigerung durch die übrigen Nummern. Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kolonpolypen, Z.n. Anämie, Z.n. Thrombose [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [X] Der / Die Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Ausseigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine wesentliche Gehbehinderung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben vom 17.03.2017 wurde der bP der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/Die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" übermittelt. Am 05.04.2017 erhob die bP niederschriftlich vor der bB Beschwerde gegen den Gesamtgrad der Behinderung und die Nichtvornahme der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass und brachte ein augenärztliches Gutachten (vom 02.03.2017) und unfallchirurgisches Gutachten (vom 31.01.2017) bei. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurden im Auftrag der bP 1. ein augenärztliches (24.05.2017) sowie 2. ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (02.07.2017) erstellt, welche zusammengefasst nachfolgende Inhalte aufweisen: 1. "... Anamnese: Brille seit 47 Jahren, Diab.mell.negativ, -hypertonie negativ, keine ophthalmologische OP Anamnese, Cat OP 2008, Nov. 2014 Sturz auf Stiege mit Orbitafraktur, keine Schiel OP Derzeitige Beschwerden: Doppelbilder in sämtlichen Richtungen außer bei Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Augengel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX2014, Befund XXXX2016 Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Visus re +1,50/-1,0/100* 0,4cc, li +1,25/-1,75/140" 0,80cc, vordere Abschnitte reizfrei, brechende Medien klar, Pseudophakie bds, Hämatom re (vermutlich Sturz), Fundus: Papille altersentsprechend, vital gefärbt, Macula trocken, Gefäße altersentsprechend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel, Funktionsstörung der Augenmuskulatur Doppelbilder in sämtlichen Richtung, Ausschluss eines Auges ist erforderlich. Pos.Nr. 11.01.03 GdB 30% Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Lt. Tab. 11.02.01 Pos.Nr. 11.02.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ausgeprägte Diplopie in alle Richtungen und Visusminderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten vom 13.03.2017 ist ophthalmologischerseits auf Grund der ausgeprägten Diplopie (In allen Richtungen) und der Visusminderung der GdB auf 30% anzuheben. [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Einschränkungen (Ausreichender Visus) 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Ophthalmologischerseits nicht relevant ..." 2. "... Anamnese: 2014 sei sie über die letzte Stufe gestürzt, das Ganze in der Wohnhausanlage, in der sie lebt, sie wurde dann ins KH gebracht, dort wurde ein Verband mit Augenabdeckung angelegt. Nach 6 bis 7 Tagen habe sie bemerkt, dass sie Doppelbilder sehe. Besuchte dann über ein Jahr die Sehschule. Sie habe sich auch die linke Speiche gebrochen. Vor einer Woche wieder Sturz mit einem blauen Auge. Derzeitige Beschwerden: Wenn sie gerade aus sehe, dann sehe sie normal. Wenn sie nach oben und unten bzw. rechts und links schaue, dann sehe sie Doppelbilder. Lesen und Essen könne sie nur wenn das rechte Auge abgedeckt sei. Sie sei beim Gehen sehr unsicher. Könne nicht sein, wo große Menschenansammlungen sich befinden. Wenn sie in ein Konzert gehen würde, brauche sie Begleitung. Sie gehe auch auf der Straße immer so, dass auf der rechten Seite die Häuserzeile sei. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht benützen, weil sie zu langsam sei. Wenn mehrere Leute dort stehen würden, nehme sie die nächste Straßenbahn, sie versuche es aber immer wieder, müsse sich auch beim Fahren anhalten. Sie habe auch schmerzhafte Rückenbeschwerden, da in Höhe des 12. Brustwirbels und die Lendenwirbel zusammengewachsen sind. Sie kann sich nicht übermäßig strecken. An den Fußsohlen spüre sie beidseits sehr wenig, sie leidet unter Polyneuropathie da kann sie schon damit umgehen. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ramipril, Daflon, Augentropfen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Dr. XXXX vom 13.03.2017:Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 13.03.2017: -Strichaufzählung 2014 Orbitabodenfraktur rechts, seither Motilitätsstörung rechtes Auge, Visus rechts mit Korrektur 0,6, links 1,0 -1977 HE, Adnexentfernung rechts, 2015 Blasensenkungsoperation, 2015 Vaginalkarzinom, 1/2016 Tumorexzision - derzeit tumorfrei-1977 HE, Adnexentfernung rechts, 2015 Blasensenkungsoperation, 2015 Vaginalkarzinom, 1 aus 2016, Tumorexzision - derzeit tumorfrei -Strichaufzählung 2014 Hypertonie -Strichaufzählung 2014 Radiusfraktur links verplattet -Strichaufzählung Osteopenie, alternierende Skoliose, verstärkte Kyphose, Osteochondrose BWS/LWS, Fusion BWK 12/LI -Strichaufzählung Rhizarthrose links mäßige Schwerhörigkeit rechts, ca. mittelgradig links -Strichaufzählung leichte sensomotorische Polyneuropathie. Augenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 15.02.2017:Augenfachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 vom 15.02.2017: Unfallchirurgisches Gutachten Dr. XXXX vom 31.01.2017, DG:Unfallchirurgisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 31.01.2017, DG: -Strichaufzählung Zustand nach distaler Speichenfraktur links. -Strichaufzählung Blande OP-Narbe über der distalen Speiche links mit narbenbedingter suibkutaner Schwellung ohne entzündliche Hautreizung bei Z.n. offener Reposition und Verplattung. -Strichaufzählung 10-gradiges Streck- und 5-gradiges Beugedefizit sowie 5-gradiges Radialduktions- und 15- gradiges Ulnarduktionsdeflzit im linken Handgelenk im Seitenvergleich. -Strichaufzählung Ohne posttraumatische Arthrose in achsengerechter Stellung wieder verheilte distale Speichenfraktur links. -Strichaufzählung Leichte Verminderung der groben kraft beim Faustschluss links. -Strichaufzählung Subjektive Angabe von vorwiegend belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links. -Strichaufzählung Z.n. operativer Sanierung einer Orbitabodenfraktur rechts - wird augenfachärztlich gemeinsam mit den gemutmaßten Doppelbildern beurteilt. -Strichaufzählung Z.n. Rissquetschwunde an der Stirne und am Nasenrücken - blande Wundverhältnisse. -Strichaufzählung Z.n. Prellung und oberflächlicher Hautabschürfung im Bereich beider Kniegelenke - folgenlos abgeheilt. -Strichaufzählung Osteopenie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 164,50 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert, Doppelbilder o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden o Kopf: Hämatom rechtes Auge und rechte Stirne. Haut: o grob unauffällig Thorax: o symmetrisch Atemgeräusche: VA Herz: o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig Abdomen: o im Th.-Niveau, weich o Narben: keine Hernien: keine o Druckschmerz: keiner o Resistenzen: keine Orthopädischer Status: Wirbelsäule Inspektion: o Frontalebene dorsal: Rechtskonvexe Skoliose der mittleren BWS. o Sagittalebene: deutliche Kyphose der mittleren BWS und abgeflachte LWS-Lordose. Palpitation: o Kein Klopf-oder Längsstauchungsschmerz HWS: o Bewegungsumfang i.d. Rotation 60-0-60 Grad, gibt dabei an, dass ihr alles verschwimme, sie müsse das langsam machen, o Flexion/Reklination: endlagig eingeschränkt. BWS/LWS: o Drehen im Sitzen: 40-0-40 Grad, o FBA: beim Vorneüberneigen ca. 25 cm. o Laseque: neg Bragard: neg Obere Extremitäten: Schultergelenke: o Funktionstest: Nacken.- Schürzengriff: vollständig Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: nicht eingeschränkt Ellbogengelenk: o Extension/Flexion: frei beweglich Handgelenk: o Inspektion: blande Narbe li UA o Extension/Flexion: li geringgradig in allen Ebenen eingeschränkt o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte: Ocm bds. o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung Untere Extremitäten: Hüftgelenke: o Extension/Flexion: frei bds o IR/AR (90° gebeugt): frei bds Kniegelenke: o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung o Extension/Flexion: rechts maximale Flexion von 100 Grad, links 120 Grad, o Bänder stabil Fuß: o Inspektion: Hallux valgus beidseits, Senkspreizfuß bds.. o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich o USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich o Zehengelenke: frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist langsam, sicher, mit Blick zum Boden, die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds unauffällig, Zehenballengang möglich, Fersengang mit Unsicherheiten mgl. Status Psychicus: o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig o Konzentrationsstörungen: keine o Auffassungsstörung: keine o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar o Denkstörung: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Z.n. Vaginalkrebs unverändert zu VGA, dzt. abwartendes Verhalten nach OP 01/2016, Antragstellerin lehnte Bestrahlung ab, engmaschige Kontrollen erforderlich Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50%unverändert zu VGA, dzt. abwartendes Verhalten nach OP 01 aus 2016,, Antragstellerin lehnte Bestrahlung ab, engmaschige Kontrollen erforderlich Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50% 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unverändert zu VGA bei weiterhin fehlenden sensomotorischen Ausfällen, keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% 3 Polyneuropathie unverändert zu VGA Pos.Nr. 04.06.01 GdB 20% 4 Bluthochdruck unverändert zu VGA Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% 5 Beschwerden des Bewegungsapparates unverändert zu VGA Pos.Nr. 02.02.01 GdB 10% 6 Hörminderung entsprechend Audiogramm Pos.Nr. 12.02.01 GdB 10% 7 geringe Verminderung der Knochendichte dzt. ohne Medikation, kein relevant erhöhtes Knochenbruchrisiko Pos.Nr. 02.02.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfnr 1 ist führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: geringe Schwerhörigkeit Kolonpolypen Z.n. Anämie Z.n. Thrombose Z.n. RQW Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine neuen wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes gg. VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber VGA wurde die eingeschränkte Sehleistungsbreite in diesem Gutachten nicht berücksichtigt {siehe Gesamtgutachten) [X] Nachuntersuchung 01/2021 weil Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung bei Vaginalkarzinom[X] Nachuntersuchung 01 aus 2021, weil Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung bei Vaginalkarzinom 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurückfegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen (jedoch Augenbeschwerden nicht berücksichtigt) festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität fuhren. In Zusammenschau der erhobenen Befunde ist es der Antragstellerin zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht höhergradig sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30
  4. cm)zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -Stangen mgl. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen. ..." In der Gesamtbeurteilung eines Allgemeinmediziners vom 07.07.2017 wurden die Sachverständigengutachten wie folgt zusammengefasst: "... Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Z.n. Vaginalkrebs unverändert zu VGA, dzt. abwartendes Verhalten nach OP 01/2016, Antragstellerin lehnte Bestrahlung ab, engmaschige Kontrollen erforderlich Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50%unverändert zu VGA, dzt. abwartendes Verhalten nach OP 01 aus 2016,, Antragstellerin lehnte Bestrahlung ab, engmaschige Kontrollen erforderlich Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50% 2 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel, Funktionsstörung der Augenmuskulatur Doppelbilder in sämtlichen Richtung, Ausschluss eines Auges ist erforderlich. Pos.Nr. 11.01.03 GdB 30% 3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen unverändert zu VGA bei weiterhin fehlenden sensomotorischen Ausfällen, keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% 4 Polyneuropathie unverändert zu VGA Pos.Nr. 04.06.01 20% 5 Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Lt. Tab. 11.02.01 Pos.Nr. 11.02.01 10% 6 Bluthochdruck unverändert zu VGA Pos.Nr. 05.01.01 10% 7 Beschwerden des Bewegungsapparates unverändert zu VGA Pos.Nr. 02.02.01 10% 8 Hörminderung entsprechend Audiogramm Pos.Nr. 12.02.01 10% 9 geringe Verminderung der Knochendichte dzt. ohne Medikation, kein relevant erhöhtes Knochenbruchrisiko Pos.Nr. 02.02.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Krebserkrankung unter Lfnr 1 ist führend. Die Sehstörungen mit Doppelbildern wirken sich zusätzlich neg auf das Alltagsleben aus und steigert um eine Stufe auf 60%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: geringe Schwerhörigkeit Kolonpolypen Z.n. Anämie Z.n. Thrombose Z.n. RQW Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verstärkung der Sehstörungen mit Doppelbildern Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Weiterhin 60% unverändert zu VGA [X] Nachuntersuchung 01/2021 weil Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung bei Vaginalkarzinom[X] Nachuntersuchung 01 aus 2021, weil Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung bei Vaginalkarzinom 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen (jedoch Augenbeschwerden nicht berücksichtigt) festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen. In Zusammenschau der erhobenen Befunde ist es der Antragstellerin zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht höhergradig sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30
  5. cm)zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere In Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -Stangen mgl. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen. ..." Nach Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt - eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und vom

  1. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). In den für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wurde dem Auftrag der bB nicht entsprochen: Dem augenärztlichen Gutachten vom 24.05.2017, welches im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durch die bB eingeholt wurde, ist nicht entnehmbar, dass das von der bP vorgelegte augenärztliche Gutachten Dr. XXXX vom 02.03.2017 berücksichtigt worden wäre.In den für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wurde dem Auftrag der bB nicht entsprochen: Dem augenärztlichen Gutachten vom 24.05.2017, welches im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens durch die bB eingeholt wurde, ist nicht entnehmbar, dass das von der bP vorgelegte augenärztliche Gutachten Dr. römisch 40 vom 02.03.2017 berücksichtigt worden wäre. Insbesondere lässt das Gutachten eine eingehende Beschäftigung mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermissen - gerade im Hinblick darauf, dass die bB als Zusatzinformation zum Beschwerdevorentscheidungsverfahren vermerkt hat, dass die bP eine unangenehme Sehbehinderung hat, die sie an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindert. Die bB führte dazu aus: "Auf dem rechten Auge sieht sie nur sehr eingeschränkt, sie muss den Kopf ganz nach rechts und nach oben drehen, um etwas zu sehen es besteht daher eine Unsicherheit vor allem beim Aus- und Einsteigen in ÖVM und auch in Menschengetümmel." Diesem Umstand wurde im augenärztlichen Gutachten vom 24.05.2017 mit dem Satz "Keine Einschränkung (ausreichender Visus)" Rechnung getragen. Eine ausführliche Begründung fehlt dem Gutachten gänzlich. Dadurch, dass sich die Expertise des Facharztes, der im Auftrag der bB mit dem Wissen um das Vorbringen der bP, aufgrund ihrer Sehbehinderung Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu haben, in einem Satz erschöpft, erweist sich das Gutachten und somit das Ermittlungsverfahren als mangelhaft. Diese knappe und - mangels weitergehender Ausführungen - nicht nachvollziehbare Angabe des Augenarztes lässt eine Begründung dahingehend vermissen, warum seiner Ansicht nach keine Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Eine Auseinandersetzung mit den von der bP vorgebrachten Bedenken fehlt gänzlich. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das augenärztliche Gutachten unter "derzeitige Beschwerden" den Satz unvollständig ließ, wenn es dort heißt: "Doppelbilder in sämtlichen Richtungen außer bei". Was der Gutachter weiter ausführen wollte, bleibt unklar. In der Gesamtbeurteilung vom 07.07.2017 wurde im Zuge der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten: "Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen (jedoch Augenbeschwerden nicht berücksichtigt) festgestellt werden [...]" Da die Augenbeschwerden, die Thema des Beschwerdeverfahrens waren, weder im fachärztlichen Sachverständigengutachten noch in der Gesamtbeurteilung Berücksichtigung fanden, sind die Gutachten als Beweismittel unbrauchbar und ist das Beweisverfahren mangelhaft. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllen die von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  4. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und ist vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht vorgenommenen Erörterung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf die Sehbehinderung ebensolche durchzuführen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Zusammenfassend erfüllen die von der bB für seine Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten, insbesondere das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren beauftragte augenärztliche Sachverständigengutachten als auch die - unter Heranziehung des genannten als auch des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens -vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch erneute Begutachtung durch einen augenärztlichen Sachverständigen insbesondere unter Berücksichtigung des von der bP vorgelegten augenärztlichen Gutachtens Dr. XXXX vom 02.03.2017 sowie der in der Beschwerde vorgebrachten Leiden) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch erneute Begutachtung durch einen augenärztlichen Sachverständigen insbesondere unter Berücksichtigung des von der bP vorgelegten augenärztlichen Gutachtens Dr. römisch 40 vom 02.03.2017 sowie der in der Beschwerde vorgebrachten Leiden) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2163938.1.00

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