GVG stattgegeben und XXXX
G sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX
G iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien
G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylanträge jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkannte, wies sie die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit den angefochtenen Bescheiden
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine individuelle Verfolgungssituation nicht gegeben sei und die drohenden Gefahren der allgemein schwierigen Lage in Syrien zuzuschreiben seien (weshalb den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Die Furcht vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions-/Rebellengruppierungen stelle sich unter Zugrundelegung der Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien als nachvollziehbar und daher auch glaubhaft dar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten aufgrund der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges Syrien verlassen, sie hätten jedoch unmissverständlich individuelle Verfolgungshandlungen verneint. Die Behörde verkenne nicht, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des syrischen Kriegs/Bürgerkriegsparteien betroffen sei. Die entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die die Situation der beschwerdeführenden Parteien in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen können bzw. nicht geltend gemacht. 5. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus XXXX und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus XXXX ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus römisch 40 und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus römisch 40 ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.
der unabhängigen UN-Untersuchungskommission wurden Minderheiten in von ISIS kontrollierten Gebieten, in denen unterschiedliche ethnische und religiöse Gemeinschaften lebten, zur Assimilation oder Flucht gezwungen. Bereits im Juli 2013 wurden Kurden aus Städten in ArRaqqah durch ISIS zwangsvertrieben. Erst im November 2014 wurden die kurdischen Bewohner von Al Bab (Aleppo) vertrieben. ISIS hat ferner christliche Kirchen und schiitische Heiligtümer in den Gebieten unter seiner Kontrolle zerstört. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen den Begriff "regierungsnah" in einer breiten Auslegung auf die Zivilbevölkerung anwenden. Als regierungsnah werden u. a. Einwohner von Gebieten betrachtet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, Gebiete, auf denen sich Militäranlagen der Regierung oder deren Personal befinden (häufig in Wohngebieten stationiert), sowie Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund ihres religiösen Hintergrunds davon ausgegangen wird, dass sie die Regierung unterstützen. Diese Zivilpersonen werden von bewaffneten oppositionellen Gruppen als gegnerisch angesehen. Als "regierungsnah" wahrgenommene Zivilpersonen, die in Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle der Regierung befinden bzw. befanden, werden Berichten zufolge regelmäßig von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen. Ähnlich werden vorwiegend von religiösen Minderheiten bewohnte Nachbarschaften, Städte und Dörfer Berichten zufolge von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen, da die Bewohner als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Zu den gewaltsamen Methoden, die oppositionelle bewaffnete Gruppen gegen Zivilpersonen einsetzen, die in als "regierungsnah" wahrgenommenen Ortschaften leben, gehören Mörser- und Raketenangriffe, Heckenschützenbeschuss, Selbstmordattentate und Autobomben sowie Bodenangriffe, begleitet von Geiselnahmen, extralegalen Hinrichtungen einschließlich Massakern sowie Plünderungen und Brandschatzungen. Aus Berichten geht außerdem hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen einige Gebiete, die sie als regierungsnah ansehen, belagern oder Zivilpersonen in diesen Gebieten von grundlegender Versorgung und humanitärer Hilfe abschneiden. Zivile Bewohner von "regierungsnahen" Ortschaften werden Berichten zufolge als Geiseln für die Erpressung von Lösegeld oder für Gefangenenaustausch benutzt. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren
dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person
anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Frauen Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, da Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Berichten zufolge wurden Tausende von Frauen bei dem Beschuss ziviler Gebiete und durch Heckenschützen sowie im Rahmen von Überfällen und Massakern getötet. Andere werden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt, als menschliche Schutzschilde verwendet oder werden Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Zunehmend übernehmen Frauen die überwiegende oder ausschließliche Versorgung der Familie, da die männlichen Familienangehörigen verletzt, behindert, festgenommen, verschwunden, getötet oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort sind oder aus Angst vor Inhaftierung oder vor Massenhinrichtungen an Kontrollstellen nicht wagen, ihre Häuser zu verlassen. Diese Frauen und Mädchen sind besonderen Schwierigkeiten während ihrer Bemühungen ausgesetzt, ihr Leben neu aufzubauen und trotz erhöhtem Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko für ihre Familien zu sorgen. Ethnische/religiöse Minderheiten Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch unter (bzw. gerade unter) den Kurden gibt es [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner. Das Regime geht verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Staatsangestellte, die das Land ohne Bewilligung verlassen haben, werden als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Staatsangestellte und (insbesondere christliche und alawitische) Minderheiten werden dem syrischen Regime zugerechnet. Die Regierung erwartet von Personen "in ihren eigenen Reihen" umso mehr eine Unterstützung und ein eindeutiges Bekenntnis zum Regime. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Ausreise aus Syrien Die Informationen beschreiben die Situation
geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,
Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:
den für Deserteure geltenden Gesetzen behandelt. c) Weitere Gruppen, die eine Reisegenehmigung brauchen: Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen (selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden). Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts.
Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.
einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50'000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.
dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). 3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (
G) glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht.3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht. Mit Blick darauf, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt, ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung in diesem Zusammenhang unvermeidlich ist, die syrische Regierung Rückkehrende dahingehend untersucht, ob sie mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung) in Verbindung stehen, es der syrischen Regierung an Kandidaten für den Militärdienst mangelt, jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, Konsequenzen drohen können, es zu einer Inanspruchnahme (so durch "ersatzweise" Bestrafung, Inhaftierung) von (auch weiblichen) Familienangehörigen durch das syrische Regime kommt (etwa um einen [nicht verfügbaren] Gesuchten, Militärdienstpflichtigen bzw. Militärdienstverweigerer/Deserteur zu zwingen, sich dem syrischen Regime zu stellen) und Frauen einem erhöhten Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko unterliegen, ist bei Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Cousine eines in Syrien Gesuchten ist bzw. sie die Schwester von potentiellen Kandidaten für den Militärdienst bzw. von Personen ist, die es verweigern, in den Militärdienst des Regimes einzutreten, besondere Bedeutung beizumessen. Dies wird sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) in Form der (stellvertretenden oder zusätzlichen) Inanspruchnahme wegen der genannten Angehörigen haben. Der Name des Cousins der Erstbeschwerdeführerin steht auf einer Suchliste der syrischen Regierung und die Erstbeschwerdeführerin trägt den gleichen Familiennamen. Um wegen der Aktivitäten des in Syrien gesuchten Cousins der Erstbeschwerdeführerin bzw. seines Loyalitätsbruches Vergeltung zu üben oder um Informationen über seinen Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, den Cousin der Erstbeschwerdeführerin dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu gestehen, liegt es nahe, dass die syrische Regierung die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien/bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien "bloß" wegen ihres in Syrien gesuchten Cousins (als Familienangehörige) in Anspruch nehmen wird. Der Erstbeschwerdeführerin droht nach den Länderberichten in dieser Hinsicht verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet und als "Tauschobjekt" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet zu werden. In gleicher Weise besteht die Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre in Österreich asylberechtigten Brüder, mit denen sie gemeinsam aus Syrien ausgereist ist. Unabhängig davon, ob nach den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin in Syrien (schon offiziell; per Suchliste) gefahndet wird, sind sie von der Einziehung in den Militärdienst, den sie nicht leisten wollen, bedroht und als potentielle Kandidaten für den Militärdienst bzw. als Wehrdienstverweigerer von Interesse für die syrische Regierung. Die Erstbeschwerdeführerin als deren Schwester rückt auch deshalb in das Blickfeld der syrischen Regierung und ist auch wegen ihrer Brüder dem erheblichen Risiko einer unverhältnismäßigen Behandlung ausgesetzt, etwa um ihre Brüder zum Militärdienst zu zwingen, oder die Weigerung ihrer Brüder, den Militärdienst in Syrien zu leisten, zu sanktionieren. Die familiäre Verbundenheit spricht nach Lage des Falles ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungsprognose. Die der Erstbeschwerdeführerin drohende (stellvertretende/zusätzliche) Inanspruchnahme (im Wege der "Sippenhaft") "bloß" wegen ihrer Familienangehörigen knüpft an den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Familienangehörigen selbst aus Konventionsgründen verfolgt werden (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Überdies liegt bei einer Gesamtbeurteilung die Einschätzung nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen zu werden: Davon, dass der wegen des Militärdienstes gesuchte Cousin der Erstbeschwerdeführerin von der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen wird, kann ausgegangen werden, zumal die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet. Auch in Bezug auf die in Österreich asylberechtigten Brüder der Erstbeschwerdeführerin liegt die Einstufung als Regierungsgegner wegen Nichtableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes nahe. Da die syrische Regierung eine gegnerische politische Meinung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, unterstellt und die Erstbeschwerdeführerin Syrien gemeinsam mit ihren Brüder verlassen und wie (wie ihre asylberechtigten Brüder) unter Dartuung ihrer kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag gestellt hat, ist bereits aufgrund dieser (den Eindruck einer abweichenden politischen Haltung erweckenden) Umstände abzuleiten, dass sich für die syrische Regierung das Bild ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin wie ihre Brüder und ihr Cousin nicht (mehr) regierungstreu ist. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen als illoyal und als Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung sowie mangelnder (weiterer) Bereitschaft, das syrische Regime zu unterstützen, ausgelegt wird bzw. die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigen (verstärkt) als politisch oppositionell angesehen wird (vgl. dazu etwa Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa [bloß] auf Wehrdienstverweigerung/Desertion, bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] oder auf familiären Verbindungen beruhen kann und wonach militärdienstpflichtige Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure eingestuft und dementsprechend bestraft werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil sie Kurdin ist, sie der sunnitischen Glaubensrichtung angehört und sie aus einem als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (auch [bzw. gerade] unter der kurdischen Minderheit gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes sowie [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner; [Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es - wie im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Hinzu tritt gefahrenerhöhend, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien unerlaubt verlassen hat, weil auch ein derartiges Verhalten im Gesamtzusammenhang geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden den Eindruck der mangelnden Regimetreue zu erwecken. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet dieser Umstände als Anhängerin des Regimes angesehen werden könnte und sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, wobei festzuhalten ist, dass sie auch tatsächlich keine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes ist.Überdies liegt bei einer Gesamtbeurteilung die Einschätzung nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen zu werden: Davon, dass der wegen des Militärdienstes gesuchte Cousin der Erstbeschwerdeführerin von der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen wird, kann ausgegangen werden, zumal die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet. Auch in Bezug auf die in Österreich asylberechtigten Brüder der Erstbeschwerdeführerin liegt die Einstufung als Regierungsgegner wegen Nichtableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes nahe. Da die syrische Regierung eine gegnerische politische Meinung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, unterstellt und die Erstbeschwerdeführerin Syrien gemeinsam mit ihren Brüder verlassen und wie (wie ihre asylberechtigten Brüder) unter Dartuung ihrer kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag gestellt hat, ist bereits aufgrund dieser (den Eindruck einer abweichenden politischen Haltung erweckenden) Umstände abzuleiten, dass sich für die syrische Regierung das Bild ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin wie ihre Brüder und ihr Cousin nicht (mehr) regierungstreu ist. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen als illoyal und als Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung sowie mangelnder (weiterer) Bereitschaft, das syrische Regime zu unterstützen, ausgelegt wird bzw. die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigen (verstärkt) als politisch oppositionell angesehen wird vergleiche dazu etwa Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa [bloß] auf Wehrdienstverweigerung/Desertion, bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] oder auf familiären Verbindungen beruhen kann und wonach militärdienstpflichtige Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure eingestuft und dementsprechend bestraft werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil sie Kurdin ist, sie der sunnitischen Glaubensrichtung angehört und sie aus einem als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (auch [bzw. gerade] unter der kurdischen Minderheit gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes sowie [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner; [Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es - wie im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Hinzu tritt gefahrenerhöhend, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien unerlaubt verlassen hat, weil auch ein derartiges Verhalten im Gesamtzusammenhang geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden den Eindruck der mangelnden Regimetreue zu erwecken. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet dieser Umstände als Anhängerin des Regimes angesehen werden könnte und sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, wobei festzuhalten ist, dass sie auch tatsächlich keine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes ist. All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass die Erstbeschwerdeführerin erheblich gefährdet ist, durch die syrische Regierung wegen politischer Opposition (als Gegnerin des syrischen Regimes) und/oder "bloß" wegen ihres Cousins und/oder ihrer Brüder (als Angehörige) verfolgt zu werden. Bei den drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls wesentlich an die ihr zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung, die in ihrem als rechtswidrig und/oder illoyal angesehenen Verhalten, in ihrem Herkunftsort sowie in ihrem familiären, religiösen und ethnischen Hintergrund gesehen wird, anknüpft. Selbst wenn man ihr keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wären sie sehr wahrscheinlich (bloß) wegen ihrer familiären Verbindungen zu ihrem Cousin und ihren Brüdern unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person der Erstbeschwerdeführerin gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass sie von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person der Erstbeschwerdeführerin gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass sie von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien bzw. bisher seitens der syrischen Regierung unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann sie doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der syrischen Regierung rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dass Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Syrien leben können, ohne vom Regime (wegen des Cousins und/oder der Brüder der Erstbeschwerdeführerin) verfolgt zu werden, lässt im konkreten Fall ebenfalls nicht auf eine mangelnde Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch das syrische Regime im Fall ihrer Rückkehr schließen, leben diese Angehörigen doch in einem Gebiet, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, und muss demgegenüber die Erstbeschwerdeführerin mit einem Kontakt mit der syrischen Regierung rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob die Erstbeschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war, sondern vielmehr, ob sie bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und sie weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien bzw. bisher seitens der syrischen Regierung unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann sie doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der syrischen Regierung rechnen vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dass Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Syrien leben können, ohne vom Regime (wegen des Cousins und/oder der Brüder der Erstbeschwerdeführerin) verfolgt zu werden, lässt im konkreten Fall ebenfalls nicht auf eine mangelnde Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch das syrische Regime im Fall ihrer Rückkehr schließen, leben diese Angehörigen doch in einem Gebiet, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, und muss demgegenüber die Erstbeschwerdeführerin mit einem Kontakt mit der syrischen Regierung rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob die Erstbeschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war, sondern vielmehr, ob sie bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und sie weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. 3.3.3. Im Übrigen legte die belangte Behörde den Grund für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie, den Einmarsch des IS in das Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Furcht, vom IS wie viele andere kurdische Bewohner getötet zu werden, als Sachverhalt zu Grunde. Die belangte Behörde bezweifelte nicht, dass Kurden in Gebieten, die von IS angegriffen/kontrolliert werden, in objektiver Weise Grund haben, eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Zumal der IS die kurdische Bevölkerung als dem politischen Gegner zugehörig und als "ungläubig" ansieht und die kurdische Zivilbevölkerung vorsätzlich aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität (u. a. durch willkürliche Überfälle, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen) angreift, hätte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin als einer Angehörigen der kurdis
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