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{'item': 'W108 2139985-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3§ 34Art. 133§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW108 2139985-1 SpruchW108 2139968-1/9E W108 2139984-1/8E W108 2139975-1/8E W108 2139972-1/8E W108 2139980-1/8E W108 2139985-1/8E IM N

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX

§ 34Abs. 1 Asyl

G iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der fünf minderjährigen Zweitbis Sechstbeschwerdeführer. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Ebenfalls am 16.07.2015 stellten der Bruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , sowie der Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , Asylanträge in Österreich.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der fünf minderjährigen Zweitbis Sechstbeschwerdeführer. Sie stellten nach Einreise in Österreich am 16.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Ebenfalls am 16.07.2015 stellten der Bruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , Asylanträge in Österreich. Zu den Asylanträgen wurde folgendes Vorbringen erstattet: Bei der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Bruder und ihren Halbbruder und gab an, sie sei vor einigen Monaten, als der "Islamische Staat" (IS bzw. ISIS) in ihre Heimatstadt XXXX einmarschiert sei, mit ihren Kindern und der Familie ihrer zwei Brüder aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Kämpfer des IS hätten XXXX belagert und viele Kurden getötet. Ihr aller Leben sei unmittelbar durch den IS bedroht worden. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihre Heimat samt ihrer Familie zu verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den sicheren Tod durch die Kämpfer des IS.Bei der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Bruder und ihren Halbbruder und gab an, sie sei vor einigen Monaten, als der "Islamische Staat" (IS bzw. ISIS) in ihre Heimatstadt römisch 40 einmarschiert sei, mit ihren Kindern und der Familie ihrer zwei Brüder aus Syrien in die Türkei geflüchtet. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Kämpfer des IS hätten römisch 40 belagert und viele Kurden getötet. Ihr aller Leben sei unmittelbar durch den IS bedroht worden. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihre Heimat samt ihrer Familie zu verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den sicheren Tod durch die Kämpfer des IS. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin eingangs an, geschieden zu sein. Ihr Mann habe die letzten drei Jahre aus dem Libanon Geld geschickt, sie habe mit den Kindern alleine in XXXX gelebt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Das Familienbuch sei beim Vater der Kinder im Libanon. Alle Kinder seien in XXXX geboren. Sie selbst sei in einem Dorf in der Umgebung XXXX , XXXX , geboren, habe aber seit der Hochzeit im Alter von 18 Jahren immer in XXXX gelebt. Ihr (geschiedener) Mann sei ebenfalls Kurde und habe vor drei Jahren seine zweite Frau geheiratet und in den Libanon mitgenommen. Das Haus in XXXX , in dem sie gewohnt habe, sei zerstört. Dies habe ihr einer ihrer Brüder, der noch immer dort lebe und gegen den IS kämpfe, erzählt. Aus Syrien sei sie gemeinsam mit zwei (anderen) ihrer Brüder, XXXX und XXXX , geflüchtet. Sie hätten Syrien vor zwei Jahren illegal verlassen. Jemand habe gegen drei Uhr in der Moschee gerufen, dass der IS komme und sie flüchten sollten. Daraufhin habe sie ihre Kinder genommen und sei geflüchtet. Es sei von allen Seiten gerufen worden, dass Frauen und Kinder die Stadt verlassen sollten. Es seien viele geflüchtet. Der IS habe die Stadt angegriffen. Sie seien etwa einen Monat an der Grenze gewesen, dann hätten auch Flugzeuge die Stadt bombardiert. Es seien damals mehrere tausend Leute aus XXXX geflüchtet. Der IS habe mindestens 350 Menschen "geschlachtet". Ihre Nachbarn seien nicht geflüchtet und bis auf den Sohn, der sich versteckt hätte, getötet worden. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder gewollt, diese seien noch jung und sollten sie nicht so sterben müssen. Sie sehe keine Möglichkeit mehr, dort zu leben. Vor dem syrischen Präsidenten Assad hätten die Kurden den Mund nicht aufmachen dürfen, nun "schlachte" sie der IS. Sie sei vom Regime nicht persönlich bedroht worden. Sie könne wegen der allgemeinen Lage und wegen dem IS nicht in Syrien leben.Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin eingangs an, geschieden zu sein. Ihr Mann habe die letzten drei Jahre aus dem Libanon Geld geschickt, sie habe mit den Kindern alleine in römisch 40 gelebt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Das Familienbuch sei beim Vater der Kinder im Libanon. Alle Kinder seien in römisch 40 geboren. Sie selbst sei in einem Dorf in der Umgebung römisch 40 , römisch 40 , geboren, habe aber seit der Hochzeit im Alter von 18 Jahren immer in römisch 40 gelebt. Ihr (geschiedener) Mann sei ebenfalls Kurde und habe vor drei Jahren seine zweite Frau geheiratet und in den Libanon mitgenommen. Das Haus in römisch 40 , in dem sie gewohnt habe, sei zerstört. Dies habe ihr einer ihrer Brüder, der noch immer dort lebe und gegen den IS kämpfe, erzählt. Aus Syrien sei sie gemeinsam mit zwei (anderen) ihrer Brüder, römisch 40 und römisch 40 , geflüchtet. Sie hätten Syrien vor zwei Jahren illegal verlassen. Jemand habe gegen drei Uhr in der Moschee gerufen, dass der IS komme und sie flüchten sollten. Daraufhin habe sie ihre Kinder genommen und sei geflüchtet. Es sei von allen Seiten gerufen worden, dass Frauen und Kinder die Stadt verlassen sollten. Es seien viele geflüchtet. Der IS habe die Stadt angegriffen. Sie seien etwa einen Monat an der Grenze gewesen, dann hätten auch Flugzeuge die Stadt bombardiert. Es seien damals mehrere tausend Leute aus römisch 40 geflüchtet. Der IS habe mindestens 350 Menschen "geschlachtet". Ihre Nachbarn seien nicht geflüchtet und bis auf den Sohn, der sich versteckt hätte, getötet worden. Sie habe Sicherheit für ihre Kinder gewollt, diese seien noch jung und sollten sie nicht so sterben müssen. Sie sehe keine Möglichkeit mehr, dort zu leben. Vor dem syrischen Präsidenten Assad hätten die Kurden den Mund nicht aufmachen dürfen, nun "schlachte" sie der IS. Sie sei vom Regime nicht persönlich bedroht worden. Sie könne wegen der allgemeinen Lage und wegen dem IS nicht in Syrien leben. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX gab an, er sei - u.a. gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien - illegal aus Syrien ausgereist, als der IS in ihr Gebiet einmarschiert sei. Die PKK wolle, dass er für sie kämpfe, aber er wolle keine Menschen töten. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet, von einer nunmehrigen Einberufung als Reservist wisse er nichts.Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 gab an, er sei - u.a. gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien - illegal aus Syrien ausgereist, als der IS in ihr Gebiet einmarschiert sei. Die PKK wolle, dass er für sie kämpfe, aber er wolle keine Menschen töten. Er habe seinen Militärdienst abgeleistet, von einer nunmehrigen Einberufung als Reservist wisse er nichts.
  3. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylanträge jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkannte, wies sie die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit den angefochtenen Bescheiden

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Asylanträge jeweils den Status des Asylberechtigten zuerkannte, wies sie die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit den angefochtenen Bescheiden

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine individuelle Verfolgungssituation nicht gegeben sei und die drohenden Gefahren der allgemein schwierigen Lage in Syrien zuzuschreiben seien (weshalb den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Die Furcht vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions-/Rebellengruppierungen stelle sich unter Zugrundelegung der Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien als nachvollziehbar und daher auch glaubhaft dar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten aufgrund der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges Syrien verlassen, sie hätten jedoch unmissverständlich individuelle Verfolgungshandlungen verneint. Die Behörde verkenne nicht, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des syrischen Kriegs/Bürgerkriegsparteien betroffen sei. Die entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die die Situation der beschwerdeführenden Parteien in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen können bzw. nicht geltend gemacht. 5. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus XXXX und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus XXXX ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.Die beschwerdeführenden Parteien stammten aus römisch 40 und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei Mitglied der kurdischen Miliz YPG, die der PKK nahestehe. Sie befürchteten Verfolgung seitens des IS, aber auch seitens anderer Kriegsakteure aufgrund der Unterstellung einer PKK-nahen politischen Gesinnung. Als alleinstehende Frau ohne familiäres Auffangnetz und ohne Existenzgrundlage in Syrien komme der Erstbeschwerdeführerin besondere Vulnerabilität zu, in der angesichts der Berichtslage zu Übergriffen auf Frauen und deren massiver Schutzbedürftigkeit auch ein Asylgrund zu sehen sei. Die Situation von Frauen habe sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschlechtert und würden Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien. Frauen würden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt und Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen wegen einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden bereits durch ihre Herkunft aus römisch 40 ein asylrelevantes Merkmal aufweisen, weil ihnen aus diesem Grund vom syrischen Staat politische Unzuverlässigkeit sowie seitens des IS eine Gegnerschaft sowie seitens der syrischen Rebellengruppe eine ideologische Nähe zur PKK-Miliz unterstellt werden würde.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und der Bruder der Beschwerdeführerin XXXX als Zeuge vernommen wurde.
  3. Am 10.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und der Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeuge vernommen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, dass ihre Ausreise illegal, ohne Ausreisegenehmigung, erfolgt sei. Ihre Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei nicht offiziell aufgelöst, dieser habe Syrien vor dem Krieg verlassen. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern befänden sich noch in Syrien, XXXX . Weder ihr Ehemann noch andere Angehörige aus ihrer Familie hätten sich politisch betätigt, ihr Halbbruder XXXX habe sich in Syrien der kurdischen Miliz angeschlossen. In Syrien sei noch keine Sicherheit und es herrsche noch Krieg. Der IS könne jederzeit zurückkommen.Die Erstbeschwerdeführerin sagte u.a. aus, dass ihre Ausreise illegal, ohne Ausreisegenehmigung, erfolgt sei. Ihre Ehe mit dem Vater ihrer Kinder sei nicht offiziell aufgelöst, dieser habe Syrien vor dem Krieg verlassen. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern befänden sich noch in Syrien, römisch 40 . Weder ihr Ehemann noch andere Angehörige aus ihrer Familie hätten sich politisch betätigt, ihr Halbbruder römisch 40 habe sich in Syrien der kurdischen Miliz angeschlossen. In Syrien sei noch keine Sicherheit und es herrsche noch Krieg. Der IS könne jederzeit zurückkommen. Der Zeuge sagte aus, er sei gemeinsam mit seiner Schwester, der Erstbeschwerdeführerin, ausgereist. Er sei geflüchtet, weil damals der IS in das Gebiet einmarschiert sei. Alle seien deswegen geflüchtet. XXXX sei von der PKK sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er für 10 Monate zum kurdischen Militär gekommen und sei derzeit noch in Syrien. Er und seine Brüder seien in Gefahr, zum syrischen Militärdienst einberufen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Regime zwangsrekrutiere derzeit alle Männer bis 45 Jahre. Es gebe ein präsidiales Dekret, wonach es die Aufgabe aller syrischen Männer bis 45 Jahre sei, das Vaterland zu verteidigen, und sich zum Militärdienst zu melden. In diesem Dekret stehe, dass alle als Reservisten gelten würden und daher jederzeit einberufen werden könnten. Er habe keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Cousin väterlicherseits XXXX , der sich in Deutschland befinde, stehe auf einer Liste von Personen, die vom syrischen Regime gesucht würden. Er solle seinen Militärdienst antreten. XXXX habe ihm diese Liste mit den Namen geschickt. Die Liste sei XXXX von einem Freund übermittelt worden. Das sei vor ca. 2 Jahren gewesen. Er hätte mit XXXX telefoniert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Syrien zurück könne, weil das syrische Regime nach ihm fahnde. Er nehme an, dass die Liste vom syrischen Geheimdienst gewesen sei. Dass ein Cousin väterlicherseits vom Regime gesucht werde, könne eine Gefahr für ihn und seine Schwester darstellen, da es bekannt sei, dass das syrische Regime immer schon Verwandte oder andere Familienmitglieder verhaftet habe, um die Person, nach der gefahndet werde, zu zwingen, sich zu stellen. XXXX habe in XXXX gelebt, bis der IS dort eingedrungen sei und die Kurden vertrieben habe. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen in XXXX , dort gebe es kein syrisches Regime. Derzeit bestünden Probleme mit der Türkei, die die Kurden beschuldige, die PKK zu unterstützen. Vor 10 bis 15 Jahren hätten sich viele Verwandte den kurdischen Parteien angeschlossen. Niemand aus der Familie habe sich an den Demonstrationen oder Protesten gegen das Regime beteiligt. Er wolle weder mit der PKK noch dem Regime etwas zu tun haben. Es gebe niemanden aus seiner Familie, der dem Regime nahestehe oder es unterstütze.Der Zeuge sagte aus, er sei gemeinsam mit seiner Schwester, der Erstbeschwerdeführerin, ausgereist. Er sei geflüchtet, weil damals der IS in das Gebiet einmarschiert sei. Alle seien deswegen geflüchtet. römisch 40 sei von der PKK sechs Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er für 10 Monate zum kurdischen Militär gekommen und sei derzeit noch in Syrien. Er und seine Brüder seien in Gefahr, zum syrischen Militärdienst einberufen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Regime zwangsrekrutiere derzeit alle Männer bis 45 Jahre. Es gebe ein präsidiales Dekret, wonach es die Aufgabe aller syrischen Männer bis 45 Jahre sei, das Vaterland zu verteidigen, und sich zum Militärdienst zu melden. In diesem Dekret stehe, dass alle als Reservisten gelten würden und daher jederzeit einberufen werden könnten. Er habe keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Cousin väterlicherseits römisch 40 , der sich in Deutschland befinde, stehe auf einer Liste von Personen, die vom syrischen Regime gesucht würden. Er solle seinen Militärdienst antreten. römisch 40 habe ihm diese Liste mit den Namen geschickt. Die Liste sei römisch 40 von einem Freund übermittelt worden. Das sei vor ca. 2 Jahren gewesen. Er hätte mit römisch 40 telefoniert und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht nach Syrien zurück könne, weil das syrische Regime nach ihm fahnde. Er nehme an, dass die Liste vom syrischen Geheimdienst gewesen sei. Dass ein Cousin väterlicherseits vom Regime gesucht werde, könne eine Gefahr für ihn und seine Schwester darstellen, da es bekannt sei, dass das syrische Regime immer schon Verwandte oder andere Familienmitglieder verhaftet habe, um die Person, nach der gefahndet werde, zu zwingen, sich zu stellen. römisch 40 habe in römisch 40 gelebt, bis der IS dort eingedrungen sei und die Kurden vertrieben habe. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen in römisch 40 , dort gebe es kein syrisches Regime. Derzeit bestünden Probleme mit der Türkei, die die Kurden beschuldige, die PKK zu unterstützen. Vor 10 bis 15 Jahren hätten sich viele Verwandte den kurdischen Parteien angeschlossen. Niemand aus der Familie habe sich an den Demonstrationen oder Protesten gegen das Regime beteiligt. Er wolle weder mit der PKK noch dem Regime etwas zu tun haben. Es gebe niemanden aus seiner Familie, der dem Regime nahestehe oder es unterstütze. Die Erstbeschwerdeführerin gab nach der Aussage des Zeugen an, nichts von der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin gewusst zu haben. Ein Bruder ihres Cousins sei durch einen Angriff der Regierung mit Fassbomben ums Leben gekommen. Es sei wahrscheinlich, dass die Suche nach ihrem Cousin Auswirkungen auf sie habe, weil die syrische Regierung, wenn sie nach jemandem fahnde und die Person selbst nicht "erwische", einen Verwandten oder eine andere Person aus der Familie in Haft nehme. Sie gehöre zur Familie ihres Cousins väterlicherseits XXXX , als Cousine väterlicherseits bestehe die Gefahr, vom Regime wegen XXXX verhaftet zu werden, um so Druck auf XXXX auszuüben.Die Erstbeschwerdeführerin gab nach der Aussage des Zeugen an, nichts von der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin gewusst zu haben. Ein Bruder ihres Cousins sei durch einen Angriff der Regierung mit Fassbomben ums Leben gekommen. Es sei wahrscheinlich, dass die Suche nach ihrem Cousin Auswirkungen auf sie habe, weil die syrische Regierung, wenn sie nach jemandem fahnde und die Person selbst nicht "erwische", einen Verwandten oder eine andere Person aus der Familie in Haft nehme. Sie gehöre zur Familie ihres Cousins väterlicherseits römisch 40 , als Cousine väterlicherseits bestehe die Gefahr, vom Regime wegen römisch 40 verhaftet zu werden, um so Druck auf römisch 40 auszuüben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Es wird von dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und Aussagen des Zeugen, ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst zu Grunde gelegt:1.
  6. Es wird von dem im Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und Aussagen des Zeugen, ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst zu Grunde gelegt: Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus dem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit (zeitweiser) Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) bewaffneten Gruppierungen (wie IS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Wegen des Eindringens des IS in dieses Gebiet und der damit in Zusammenhang stehenden Gefahr, als Kurden vom IS verfolgt zu werden, verließen die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsgebiet und in weiterer Folge Syrien gemeinsam mit dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ), denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte. Ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin hat sich den kurdischen Milizen angeschlossen und kämpft gegen den IS. Den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin droht in Syrien die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung, in den sie nicht eintreten wollen. Der aus XXXX (wo u.a. die zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen al-Nusra-Front, IS und Freie Syrische Armee zweitweise Gebietsbereiche kontrollierten) stammende Cousin der Erstbeschwerdeführerin väterlicherseits XXXX , der sich in Deutschland befindet, wird von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes gesucht und steht auf einer Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte und hat bei einem Aufenthalt in Syrien bei einem Behördenkontakt/Kontakt mit der syrischen Regierung damit zu rechnen, wegen ihres gesuchten Cousins und/oder wegen ihrer Brüder in Österreich in Anspruch genommen zu werden und/oder als politisch oppositionell angesehen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und lehnt eine Unterstützung der syrischen Regierung ab.Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens aus dem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet römisch 40 im Gouvernement Aleppo in Syrien. Das von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Gebiet wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit (zeitweiser) Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) bewaffneten Gruppierungen (wie IS) bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Wegen des Eindringens des IS in dieses Gebiet und der damit in Zusammenhang stehenden Gefahr, als Kurden vom IS verfolgt zu werden, verließen die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsgebiet und in weiterer Folge Syrien gemeinsam mit dem Bruder und dem Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ), denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei die Ausreise aus Syrien illegal erfolgte. Ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin hat sich den kurdischen Milizen angeschlossen und kämpft gegen den IS. Den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin droht in Syrien die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung, in den sie nicht eintreten wollen. Der aus römisch 40 (wo u.a. die zur syrischen Regierung oppositionellen Gruppierungen al-Nusra-Front, IS und Freie Syrische Armee zweitweise Gebietsbereiche kontrollierten) stammende Cousin der Erstbeschwerdeführerin väterlicherseits römisch 40 , der sich in Deutschland befindet, wird von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes gesucht und steht auf einer Liste der von der syrischen Regierung gesuchten Personen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte und hat bei einem Aufenthalt in Syrien bei einem Behördenkontakt/Kontakt mit der syrischen Regierung damit zu rechnen, wegen ihres gesuchten Cousins und/oder wegen ihrer Brüder in Österreich in Anspruch genommen zu werden und/oder als politisch oppositionell angesehen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und lehnt eine Unterstützung der syrischen Regierung ab. Der beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden. 1.
  7. hinsichtlich der Lage in Syrien: Im Laufe des Konflikts wird die kurdische Bevölkerung vor allem durch ISIS und Al-Nusra-Front als Unterstützer der YPG wahrgenommen, die beträchtliche Teile des Gebiets im Norden Syriens, das zuvor in der Hand von ISIS war, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Extremistische Gruppen betrachten Berichten zufolge Kurden als "Ungläubige". Berichten zufolge hat ISIS in dem Bemühen, seine Herrschaft zu installieren und zu konsolidieren, vorsätzlich Zivilpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität angegriffen, u. a. durch willkürliche Überfälle auf (Minderheits-)Regionen, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen. Derzeit führt ISIS eine Offensive im Gebiet Kobane/Ain al-Arab durch. Vor allem Kämpfer der kurdischen YPG, des bewaffneten Arms der PYD (Kurdish Democratic Union Party) verteidigen das Gebiet, welches für beide strategisch wichtig ist. Experten drückten wiederholt ihre Besorgnis über die fortgesetzte Sicherheitsbedrohung für Minderheiten in Syrien aus, darunter für Alawiten, Armenier, Assyrer, Drusen, Ismailis und Kurden, die aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität getötet, verfolgt oder auf andere Weisen angegriffen werden - vorwiegend durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter die Al-Nusra-Front und der so genannte "Islamische Staat im Irak und der Levante".

der unabhängigen UN-Untersuchungskommission wurden Minderheiten in von ISIS kontrollierten Gebieten, in denen unterschiedliche ethnische und religiöse Gemeinschaften lebten, zur Assimilation oder Flucht gezwungen. Bereits im Juli 2013 wurden Kurden aus Städten in ArRaqqah durch ISIS zwangsvertrieben. Erst im November 2014 wurden die kurdischen Bewohner von Al Bab (Aleppo) vertrieben. ISIS hat ferner christliche Kirchen und schiitische Heiligtümer in den Gebieten unter seiner Kontrolle zerstört. Berichten ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen den Begriff "regierungsnah" in einer breiten Auslegung auf die Zivilbevölkerung anwenden. Als regierungsnah werden u. a. Einwohner von Gebieten betrachtet, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, Gebiete, auf denen sich Militäranlagen der Regierung oder deren Personal befinden (häufig in Wohngebieten stationiert), sowie Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund ihres religiösen Hintergrunds davon ausgegangen wird, dass sie die Regierung unterstützen. Diese Zivilpersonen werden von bewaffneten oppositionellen Gruppen als gegnerisch angesehen. Als "regierungsnah" wahrgenommene Zivilpersonen, die in Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle der Regierung befinden bzw. befanden, werden Berichten zufolge regelmäßig von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen. Ähnlich werden vorwiegend von religiösen Minderheiten bewohnte Nachbarschaften, Städte und Dörfer Berichten zufolge von oppositionellen bewaffneten Gruppen angegriffen, da die Bewohner als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Zu den gewaltsamen Methoden, die oppositionelle bewaffnete Gruppen gegen Zivilpersonen einsetzen, die in als "regierungsnah" wahrgenommenen Ortschaften leben, gehören Mörser- und Raketenangriffe, Heckenschützenbeschuss, Selbstmordattentate und Autobomben sowie Bodenangriffe, begleitet von Geiselnahmen, extralegalen Hinrichtungen einschließlich Massakern sowie Plünderungen und Brandschatzungen. Aus Berichten geht außerdem hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen einige Gebiete, die sie als regierungsnah ansehen, belagern oder Zivilpersonen in diesen Gebieten von grundlegender Versorgung und humanitärer Hilfe abschneiden. Zivile Bewohner von "regierungsnahen" Ortschaften werden Berichten zufolge als Geiseln für die Erpressung von Lösegeld oder für Gefangenenaustausch benutzt. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren

dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person

anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Frauen Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, da Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Berichten zufolge wurden Tausende von Frauen bei dem Beschuss ziviler Gebiete und durch Heckenschützen sowie im Rahmen von Überfällen und Massakern getötet. Andere werden inhaftiert, als Geisel genommen, gefoltert, sexueller und sonstiger Gewalt ausgesetzt, als menschliche Schutzschilde verwendet oder werden Opfer einer strengen Auslegung der Scharia. Zunehmend übernehmen Frauen die überwiegende oder ausschließliche Versorgung der Familie, da die männlichen Familienangehörigen verletzt, behindert, festgenommen, verschwunden, getötet oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort sind oder aus Angst vor Inhaftierung oder vor Massenhinrichtungen an Kontrollstellen nicht wagen, ihre Häuser zu verlassen. Diese Frauen und Mädchen sind besonderen Schwierigkeiten während ihrer Bemühungen ausgesetzt, ihr Leben neu aufzubauen und trotz erhöhtem Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko für ihre Familien zu sorgen. Ethnische/religiöse Minderheiten Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Auch unter (bzw. gerade unter) den Kurden gibt es [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner. Das Regime geht verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Staatsangestellte, die das Land ohne Bewilligung verlassen haben, werden als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Staatsangestellte und (insbesondere christliche und alawitische) Minderheiten werden dem syrischen Regime zugerechnet. Die Regierung erwartet von Personen "in ihren eigenen Reihen" umso mehr eine Unterstützung und ein eindeutiges Bekenntnis zum Regime. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Ausreise aus Syrien Die Informationen beschreiben die Situation

geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nicht vorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,

Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Personen der folgenden Kategorien benötigen eine Reiseerlaubnis, um das Land legal zu verlassen:

  1. a)Staatsbedienstete Staatsbedienstete genießen keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung des jeweiligen Ministeriums. Je nach ihrer Position kann eine solche Genehmigung mit bestimmten Auflagen verknüpft sein, bis hin zu einer erforderlichen "Vor-Genehmigung" bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes.
  2. b)Berufssoldaten Berufssoldaten brauchen vor jeder Auslandsreise eine Genehmigung. In den vergangenen Jahren wurde berichtet, dass derartige Genehmigungen jedoch nur solchen Personen bewilligt wurden, die das Land für offizielle Zwecke verlassen mussten. Berufssoldaten, die ohne Genehmigung außer Landes reisen, werden Berichten zufolge

den für Deserteure geltenden Gesetzen behandelt. c) Weitere Gruppen, die eine Reisegenehmigung brauchen: Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen (selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden). Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamts.

Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher. Männer, welche ihren Militärdienst geleistet haben, brauchen sowohl für die Ausstellung von Pässen, von Heiratsurkunden wie auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst die Bewilligung der Armee. Ein syrischer Journalist bestätigt, dass alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros brauchen, damit sie einen Pass beantragen können.

einer Quelle das Finnish Immigration Service erhalten Jugendliche ab 16 Jahre selten Pässe, da die Behörden nicht wollen, dass sie das Land verlassen. Wenn ihnen ein Pass ausgestellt wird, ist dieser nur zwei Jahre gültig. Seit März 2012 implementiert die syrische Regierung eine Quasi-Reisesperre für Männer zwischen 18 und 42 Jahren. Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Reiseverbot. Die Männer dürfen in der Theorie reisen, aber sie brauchen die Bewilligung der Armee. Im Herbst 2014 erließ das Regime weitere Maßnahmen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. In einer Regulierung vom Oktober 2014 ist festgehalten, dass alle, welche eine Ausreisebewilligung haben, ein Depot von 50'000 syrischen Pfund hinterlegen müssen, das erst bei der Rückkehr nach Syrien wieder ausgehändigt wird. Zusätzlich muss ein Sponsor, entweder ein Beamter oder ein Kaufmann, die Rückkehr des Ausreisewilligen garantieren.

dem Bericht des Danish Immigration Service wurden im Dezember 2014 die syrischen Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, welche den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros. Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können. Für die Ausreisebewilligung müssen Dokumente vorgelegt werden, welche die Dringlichkeit der Reise belegen. Gründe können benötigte medizinische Versorgung oder eine Weiterbildung sein. Sogar Zivilisten, die bei der Armee oder im Staatsdienst arbeiten, brauchen eine Bewilligung, damit sie das Land verlassen dürfen. Diese Bewilligung ist sehr schwierig zu erhalten. Verlassen sie das Land trotzdem ohne Bewilligung, werden sie, da sie Informationen über die Armee haben, als Verräter eingestuft und dementsprechend bestraft. Am

  1. Oktober 2014 verbot die General Mobilisation Administration des Department of Defense allen Männern die Ausreise, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind. Die Washington Post berichtet, dass seither die Ausreise für Männer, die um die 20 bis 30 Jahre alt sind, praktisch unmöglich ist. Der Finnish Immigration Service, der Danish Immigration Service wie auch ein syrischer Journalist weisen darauf hin, dass in Syrien Willkür vorherrscht. Es kommt vor, dass die Bewilligungen nicht akzeptiert werden. Andererseits können Bewilligungen von bestechlichen Beamten gekauft werden. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien und zu ihren Angehörigen ergeben sich aus den Inhalten der mit der Beschwerdevorlage vorgelegten und beigeschafften Verwaltungsakten (betreffend die beschwerdeführenden Parteien und den Zeugen), den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, und den glaubwürdigen Aussagen des in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zeugen gewonnenen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die Erstbeschwerdeführerin, auch als Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder, ein glaubwürdiges Vorbringen. Ihre Angaben sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich und als auch hinsichtlich der Angaben des Zeugen stimmig. Das Vorbringen ist plausibel und wird in weiten Teilen durch Berichte betreffend die Lage in Syrien gestützt. Es sind keine substantiierten Umstände ersichtlich, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und des Zeugen und die Richtigkeit ihres Vorbringens ins Treffen geführt werden können. Die belangte Behörde ging in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder und des Zeugen) aus und legte dar, dass dem Vorbringen bezüglich der Gründe, warum der Herkunftsstaat verlassen worden sei, "im Wesentlichen" zu folgen gewesen sei (wobei allerdings nicht ausgeführt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, welchem Teil des Vorbringens nicht gefolgt wurde bzw. nicht zu folgen wäre). Diesem Vorbringen lässt sich das Eindringen von IS/ISIS in das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Parteien und die damit zusammenhängende Verfolgung (der Kurden) durch IS/ISIS als unmittelbarer Fluchtgrund entnehmen, aber auch eine Bedrohung (der Kurden) durch die syrische Regierung und die Ablehnung/Nichtunterstützung dieser Regierung (durch die Kurden). Die Erstbeschwerdeführerin war, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, bereits vor der belangten Behörde bemüht, die Asylanträge zu begründen und ihr Vorbringen zu substantiieren. Mit Blick auf die in § 18 Abs. 1 AsylG normierte amtswegige Ermittlungspflicht, wonach insbesondere darauf hinzuwirken ist, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, wurde der Sachverhalt hinsichtlich der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin und einer von der syrischen Regierung (wegen Familienangehöriger) ausgehenden Bedrohung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt, obwohl dahingehende Erhebungen/Feststellungen schon aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den gemeinsam ausgereisten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin den Asylstatus zuerkannt hat, angezeigt gewesen wären. Auch der als Zeuge vernommene Bruder der Erstbeschwerdeführerin machte überaus nachvollziehbare Angaben und schilderte glaubwürdig, dass ihm und seinen Brüdern die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung droht und dass sein Cousin väterlicherseits von der syrischen Regierung in Zusammenhang mit dem Militär gesucht wird und sich dessen Name auf einer Suchliste, die er selbst gesehen hat, befindet. Glaubwürdig und mit den Länderberichten in Einklang stehend ist ferner die Einschätzung des Zeugen und der Erstbeschwerdeführerin, dass wegen der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin auch ihnen Gefahr seitens der syrischen Regierung droht, weil in Syrien auf Familienangehörige von Gesuchten gegriffen wird, um die Gesuchten zu zwingen, sich zu stellen bzw. um Druck auf die Gesuchten auszuüben. Die Situation und die Gefahren für die Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und für die Familienangehörigen von solchen Personen wurden sehr anschaulich in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Suche nach ihrem Cousin und die daraus für sie selbst ergebende Verfolgungsgefahr erst in der Beschwerdeverhandlung dargelegt hat, ist ihr nicht anzulasten, da sie glaubwürdig ausgesagt hat, dass sie erst durch die Aussage des Zeugen hiervon erfahren hat.2.
  4. Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien und zu ihren Angehörigen ergeben sich aus den Inhalten der mit der Beschwerdevorlage vorgelegten und beigeschafften Verwaltungsakten (betreffend die beschwerdeführenden Parteien und den Zeugen), den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, und den glaubwürdigen Aussagen des in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zeugen gewonnenen werden konnte. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die Erstbeschwerdeführerin, auch als Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder, ein glaubwürdiges Vorbringen. Ihre Angaben sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich und als auch hinsichtlich der Angaben des Zeugen stimmig. Das Vorbringen ist plausibel und wird in weiten Teilen durch Berichte betreffend die Lage in Syrien gestützt. Es sind keine substantiierten Umstände ersichtlich, die gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und des Zeugen und die Richtigkeit ihres Vorbringens ins Treffen geführt werden können. Die belangte Behörde ging in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin (sowie ihrer Kinder und des Zeugen) aus und legte dar, dass dem Vorbringen bezüglich der Gründe, warum der Herkunftsstaat verlassen worden sei, "im Wesentlichen" zu folgen gewesen sei (wobei allerdings nicht ausgeführt wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, welchem Teil des Vorbringens nicht gefolgt wurde bzw. nicht zu folgen wäre). Diesem Vorbringen lässt sich das Eindringen von IS/ISIS in das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Parteien und die damit zusammenhängende Verfolgung (der Kurden) durch IS/ISIS als unmittelbarer Fluchtgrund entnehmen, aber auch eine Bedrohung (der Kurden) durch die syrische Regierung und die Ablehnung/Nichtunterstützung dieser Regierung (durch die Kurden). Die Erstbeschwerdeführerin war, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, bereits vor der belangten Behörde bemüht, die Asylanträge zu begründen und ihr Vorbringen zu substantiieren. Mit Blick auf die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierte amtswegige Ermittlungspflicht, wonach insbesondere darauf hinzuwirken ist, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, wurde der Sachverhalt hinsichtlich der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin und einer von der syrischen Regierung (wegen Familienangehöriger) ausgehenden Bedrohung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt, obwohl dahingehende Erhebungen/Feststellungen schon aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde den gemeinsam ausgereisten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin den Asylstatus zuerkannt hat, angezeigt gewesen wären. Auch der als Zeuge vernommene Bruder der Erstbeschwerdeführerin machte überaus nachvollziehbare Angaben und schilderte glaubwürdig, dass ihm und seinen Brüdern die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst der syrischen Regierung droht und dass sein Cousin väterlicherseits von der syrischen Regierung in Zusammenhang mit dem Militär gesucht wird und sich dessen Name auf einer Suchliste, die er selbst gesehen hat, befindet. Glaubwürdig und mit den Länderberichten in Einklang stehend ist ferner die Einschätzung des Zeugen und der Erstbeschwerdeführerin, dass wegen der Suche der syrischen Regierung nach ihrem Cousin auch ihnen Gefahr seitens der syrischen Regierung droht, weil in Syrien auf Familienangehörige von Gesuchten gegriffen wird, um die Gesuchten zu zwingen, sich zu stellen bzw. um Druck auf die Gesuchten auszuüben. Die Situation und die Gefahren für die Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und für die Familienangehörigen von solchen Personen wurden sehr anschaulich in der Beschwerdeverhandlung dargelegt. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Suche nach ihrem Cousin und die daraus für sie selbst ergebende Verfolgungsgefahr erst in der Beschwerdeverhandlung dargelegt hat, ist ihr nicht anzulasten, da sie glaubwürdig ausgesagt hat, dass sie erst durch die Aussage des Zeugen hiervon erfahren hat. Die Feststellungen zur Herkunftsregionen bzw. zur Wohnregionen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Cousins ergeben sich aus den Berichten zu Syrien, die auch mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien übereinstimmen. Die Feststellung zur illegalen Ausreise der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Brüdern war aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen zu treffen. Dass die Erstbeschwerdeführerin keine Anhängerin der syrischen Regierung ist und eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt, hat die Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig ausgesagt. Sie hat ihre kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime im Rahmen des Asylverfahrens glaubwürdig dargelegt. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. 2.
  5. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien:2.
  6. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update römisch zwei vom 22.10.2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria und Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017; Anfragebeantwortung vom 24.03.2016, Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie), die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Ihr kommt auch Berechtigung zu: 3.
  4. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). 3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (

§ 3Abs. 1 Asyl

G) glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht.3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht. Mit Blick darauf, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt, ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung in diesem Zusammenhang unvermeidlich ist, die syrische Regierung Rückkehrende dahingehend untersucht, ob sie mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung) in Verbindung stehen, es der syrischen Regierung an Kandidaten für den Militärdienst mangelt, jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, Konsequenzen drohen können, es zu einer Inanspruchnahme (so durch "ersatzweise" Bestrafung, Inhaftierung) von (auch weiblichen) Familienangehörigen durch das syrische Regime kommt (etwa um einen [nicht verfügbaren] Gesuchten, Militärdienstpflichtigen bzw. Militärdienstverweigerer/Deserteur zu zwingen, sich dem syrischen Regime zu stellen) und Frauen einem erhöhten Missbrauchs- und Ausbeutungsrisiko unterliegen, ist bei Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Cousine eines in Syrien Gesuchten ist bzw. sie die Schwester von potentiellen Kandidaten für den Militärdienst bzw. von Personen ist, die es verweigern, in den Militärdienst des Regimes einzutreten, besondere Bedeutung beizumessen. Dies wird sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) in Form der (stellvertretenden oder zusätzlichen) Inanspruchnahme wegen der genannten Angehörigen haben. Der Name des Cousins der Erstbeschwerdeführerin steht auf einer Suchliste der syrischen Regierung und die Erstbeschwerdeführerin trägt den gleichen Familiennamen. Um wegen der Aktivitäten des in Syrien gesuchten Cousins der Erstbeschwerdeführerin bzw. seines Loyalitätsbruches Vergeltung zu üben oder um Informationen über seinen Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, den Cousin der Erstbeschwerdeführerin dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu gestehen, liegt es nahe, dass die syrische Regierung die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien/bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien "bloß" wegen ihres in Syrien gesuchten Cousins (als Familienangehörige) in Anspruch nehmen wird. Der Erstbeschwerdeführerin droht nach den Länderberichten in dieser Hinsicht verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet und als "Tauschobjekt" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet zu werden. In gleicher Weise besteht die Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre in Österreich asylberechtigten Brüder, mit denen sie gemeinsam aus Syrien ausgereist ist. Unabhängig davon, ob nach den in Österreich asylberechtigten Brüdern der Erstbeschwerdeführerin in Syrien (schon offiziell; per Suchliste) gefahndet wird, sind sie von der Einziehung in den Militärdienst, den sie nicht leisten wollen, bedroht und als potentielle Kandidaten für den Militärdienst bzw. als Wehrdienstverweigerer von Interesse für die syrische Regierung. Die Erstbeschwerdeführerin als deren Schwester rückt auch deshalb in das Blickfeld der syrischen Regierung und ist auch wegen ihrer Brüder dem erheblichen Risiko einer unverhältnismäßigen Behandlung ausgesetzt, etwa um ihre Brüder zum Militärdienst zu zwingen, oder die Weigerung ihrer Brüder, den Militärdienst in Syrien zu leisten, zu sanktionieren. Die familiäre Verbundenheit spricht nach Lage des Falles ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungsprognose. Die der Erstbeschwerdeführerin drohende (stellvertretende/zusätzliche) Inanspruchnahme (im Wege der "Sippenhaft") "bloß" wegen ihrer Familienangehörigen knüpft an den Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Familienangehörigen selbst aus Konventionsgründen verfolgt werden (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Überdies liegt bei einer Gesamtbeurteilung die Einschätzung nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen zu werden: Davon, dass der wegen des Militärdienstes gesuchte Cousin der Erstbeschwerdeführerin von der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen wird, kann ausgegangen werden, zumal die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet. Auch in Bezug auf die in Österreich asylberechtigten Brüder der Erstbeschwerdeführerin liegt die Einstufung als Regierungsgegner wegen Nichtableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes nahe. Da die syrische Regierung eine gegnerische politische Meinung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, unterstellt und die Erstbeschwerdeführerin Syrien gemeinsam mit ihren Brüder verlassen und wie (wie ihre asylberechtigten Brüder) unter Dartuung ihrer kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag gestellt hat, ist bereits aufgrund dieser (den Eindruck einer abweichenden politischen Haltung erweckenden) Umstände abzuleiten, dass sich für die syrische Regierung das Bild ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin wie ihre Brüder und ihr Cousin nicht (mehr) regierungstreu ist. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen als illoyal und als Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung sowie mangelnder (weiterer) Bereitschaft, das syrische Regime zu unterstützen, ausgelegt wird bzw. die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigen (verstärkt) als politisch oppositionell angesehen wird (vgl. dazu etwa Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa [bloß] auf Wehrdienstverweigerung/Desertion, bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] oder auf familiären Verbindungen beruhen kann und wonach militärdienstpflichtige Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure eingestuft und dementsprechend bestraft werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil sie Kurdin ist, sie der sunnitischen Glaubensrichtung angehört und sie aus einem als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (auch [bzw. gerade] unter der kurdischen Minderheit gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes sowie [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner; [Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es - wie im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Hinzu tritt gefahrenerhöhend, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien unerlaubt verlassen hat, weil auch ein derartiges Verhalten im Gesamtzusammenhang geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden den Eindruck der mangelnden Regimetreue zu erwecken. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet dieser Umstände als Anhängerin des Regimes angesehen werden könnte und sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, wobei festzuhalten ist, dass sie auch tatsächlich keine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes ist.Überdies liegt bei einer Gesamtbeurteilung die Einschätzung nahe, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen zu werden: Davon, dass der wegen des Militärdienstes gesuchte Cousin der Erstbeschwerdeführerin von der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen wird, kann ausgegangen werden, zumal die syrische Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachtet. Auch in Bezug auf die in Österreich asylberechtigten Brüder der Erstbeschwerdeführerin liegt die Einstufung als Regierungsgegner wegen Nichtableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes nahe. Da die syrische Regierung eine gegnerische politische Meinung oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, unterstellt und die Erstbeschwerdeführerin Syrien gemeinsam mit ihren Brüder verlassen und wie (wie ihre asylberechtigten Brüder) unter Dartuung ihrer kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag gestellt hat, ist bereits aufgrund dieser (den Eindruck einer abweichenden politischen Haltung erweckenden) Umstände abzuleiten, dass sich für die syrische Regierung das Bild ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin wie ihre Brüder und ihr Cousin nicht (mehr) regierungstreu ist. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen als illoyal und als Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung sowie mangelnder (weiterer) Bereitschaft, das syrische Regime zu unterstützen, ausgelegt wird bzw. die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angehörigen (verstärkt) als politisch oppositionell angesehen wird vergleiche dazu etwa Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa [bloß] auf Wehrdienstverweigerung/Desertion, bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] oder auf familiären Verbindungen beruhen kann und wonach militärdienstpflichtige Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure eingestuft und dementsprechend bestraft werden). Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil sie Kurdin ist, sie der sunnitischen Glaubensrichtung angehört und sie aus einem als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (auch [bzw. gerade] unter der kurdischen Minderheit gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes sowie [auch exilpolitisch tätige] Regimegegner; [Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen; Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es - wie im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Hinzu tritt gefahrenerhöhend, dass die Erstbeschwerdeführerin Syrien unerlaubt verlassen hat, weil auch ein derartiges Verhalten im Gesamtzusammenhang geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden den Eindruck der mangelnden Regimetreue zu erwecken. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet dieser Umstände als Anhängerin des Regimes angesehen werden könnte und sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, wobei festzuhalten ist, dass sie auch tatsächlich keine Anhängerin/Unterstützerin des syrischen Regimes ist. All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass die Erstbeschwerdeführerin erheblich gefährdet ist, durch die syrische Regierung wegen politischer Opposition (als Gegnerin des syrischen Regimes) und/oder "bloß" wegen ihres Cousins und/oder ihrer Brüder (als Angehörige) verfolgt zu werden. Bei den drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls wesentlich an die ihr zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung, die in ihrem als rechtswidrig und/oder illoyal angesehenen Verhalten, in ihrem Herkunftsort sowie in ihrem familiären, religiösen und ethnischen Hintergrund gesehen wird, anknüpft. Selbst wenn man ihr keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wären sie sehr wahrscheinlich (bloß) wegen ihrer familiären Verbindungen zu ihrem Cousin und ihren Brüdern unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person der Erstbeschwerdeführerin gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass sie von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person der Erstbeschwerdeführerin gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass sie von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien bzw. bisher seitens der syrischen Regierung unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann sie doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der syrischen Regierung rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dass Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Syrien leben können, ohne vom Regime (wegen des Cousins und/oder der Brüder der Erstbeschwerdeführerin) verfolgt zu werden, lässt im konkreten Fall ebenfalls nicht auf eine mangelnde Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch das syrische Regime im Fall ihrer Rückkehr schließen, leben diese Angehörigen doch in einem Gebiet, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, und muss demgegenüber die Erstbeschwerdeführerin mit einem Kontakt mit der syrischen Regierung rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob die Erstbeschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war, sondern vielmehr, ob sie bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und sie weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien bzw. bisher seitens der syrischen Regierung unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann sie doch bei der konkreten Sachlage bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit (dem gleichen) Desinteresse der syrischen Regierung rechnen vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dass Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Syrien leben können, ohne vom Regime (wegen des Cousins und/oder der Brüder der Erstbeschwerdeführerin) verfolgt zu werden, lässt im konkreten Fall ebenfalls nicht auf eine mangelnde Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch das syrische Regime im Fall ihrer Rückkehr schließen, leben diese Angehörigen doch in einem Gebiet, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, und muss demgegenüber die Erstbeschwerdeführerin mit einem Kontakt mit der syrischen Regierung rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob die Erstbeschwerdeführerin einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war, sondern vielmehr, ob sie bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und sie weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. 3.3.3. Im Übrigen legte die belangte Behörde den Grund für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie, den Einmarsch des IS in das Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Furcht, vom IS wie viele andere kurdische Bewohner getötet zu werden, als Sachverhalt zu Grunde. Die belangte Behörde bezweifelte nicht, dass Kurden in Gebieten, die von IS angegriffen/kontrolliert werden, in objektiver Weise Grund haben, eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Zumal der IS die kurdische Bevölkerung als dem politischen Gegner zugehörig und als "ungläubig" ansieht und die kurdische Zivilbevölkerung vorsätzlich aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität (u. a. durch willkürliche Überfälle, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen) angreift, hätte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin als einer Angehörigen der kurdis

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