4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung
TKG 2003 gegenüber der XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde), womit sie die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gegenüber der mitbeteiligten Partei begehrte.1. Die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung
Paragraph 50, TKG 2003 gegenüber der römisch 40 (im Folgenden mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden belangte Behörde), womit sie die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gegenüber der mitbeteiligten Partei begehrte. Nachdem ein von der XXXX geführtes Streitschlichtungsverfahren
TKG 2003 keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien ergab, führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid.Nachdem ein von der römisch 40 geführtes Streitschlichtungsverfahren
Paragraph 121, TKG 2003 keine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien ergab, führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid.
Vm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-148, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der XXXX "
Vm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gegen die Bescheide wurden Rechtsmittel erhoben. Neben verschiedenen der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen wurde im Rahmen der Entgeltkontrolle in den beiden Marktanalysebescheiden für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ein maximales Terminierungsentgelt in Höhe von 0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, ab 01.11.2013 angeordnet.Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-177, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Festnetz an festen Standorten der römisch 40 "
Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Mit dem Marktanalysebescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012-148, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der römisch 40 "
Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gegen die Bescheide wurden Rechtsmittel erhoben. Neben verschiedenen der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen wurde im Rahmen der Entgeltkontrolle in den beiden Marktanalysebescheiden für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ein maximales Terminierungsentgelt in Höhe von 0,137/0,085 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, ab 01.11.2013 angeordnet. Mit dem Marktanalysebescheid der belangte Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten"
Vm 37 Abs. 1 TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Die mitbeteiligte Partei wurde
TKG 2003 unter anderem verpflichtet, für die Zusammenschaltungsleistung ab 01.11.2013 ein maximales Originierungsentgelt pro Minute in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.Mit dem Marktanalysebescheid der belangte Behörde vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Markt für "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten"
Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 37 Absatz eins, TKG 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Die mitbeteiligte Partei wurde
Paragraph 42, TKG 2003 unter anderem verpflichtet, für die Zusammenschaltungsleistung ab 01.11.2013 ein maximales Originierungsentgelt pro Minute in der Höhe von 2,135/1,321 Cent pro Minute, Peak/Off-Peak, zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ergingen folgende Entscheidungen des VwGH: Der Marktanalysebescheid der belangten Behörde betreffend Originierung vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten B, C und D mit Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, aufgehoben (Spruchpunkt A zur Definition des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" blieb bestehen). Die Rechtsmittel gegen die Marktanalysebescheide vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012, betreffend Terminierung wurden zurückgewiesen bzw. deren Behandlung abgelehnt (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Zl. 2014/03/0050-21; 17.11.2015, Zl. 2013/03/0142-14; vgl. EuGH 15.09.2016, Rs C-28/15), womit die genannten Bescheide endgültig in Rechtskraft erwachsen sind.Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ergingen folgende Entscheidungen des VwGH: Der Marktanalysebescheid der belangten Behörde betreffend Originierung vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten B, C und D mit Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, aufgehoben (Spruchpunkt A zur Definition des Marktes "Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" blieb bestehen). Die Rechtsmittel gegen die Marktanalysebescheide vom 30.09.2013, Zl. M 1.8 aus 2012,, betreffend Terminierung wurden zurückgewiesen bzw. deren Behandlung abgelehnt vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Zl. 2014/03/0050-21; 17.11.2015, Zl. 2013/03/0142-14; vergleiche EuGH 15.09.2016, Rs C-28/15), womit die genannten Bescheide endgültig in Rechtskraft erwachsen sind. 1.
GG iVm § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003 entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), StF BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Gleichbehandlungsverpflichtung § 38.
Paragraph 38, Absatz 3, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. Umfang der Zusammenschaltung § 49.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Daraus ergibt sich in der Sache:
1 TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Kommt zwischen diesen Betreibern eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach § 48 TKG 2003 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Zusammenschaltungsleistung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben.
Paragraph 48, Absatz eins, TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Kommt zwischen diesen Betreibern eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach Paragraph 48, TKG 2003 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten
Paragraph 50, TKG 2003 die Regulierungsbehörde anrufen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Nachfrage nach einer entsprechenden Zusammenschaltungsleistung gestellt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben. Weiters ist Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung über die betreffende Zusammenschaltungsleistung bzw. keine - die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende - Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob die involvierten Betreiber über beträchtliche Marktmacht iSd § 35 TKG 2003 verfügen oder nicht. Die Anordnung der Regulierungsbehörde, in der Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt werden, ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).Weiters ist Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung über die betreffende Zusammenschaltungsleistung bzw. keine - die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende - Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob die involvierten Betreiber über beträchtliche Marktmacht iSd Paragraph 35, TKG 2003 verfügen oder nicht. Die Anordnung der Regulierungsbehörde, in der Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt werden, ersetzt die nicht zustande gekommene Vereinbarung (Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Regulierungsbehörde auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gestellt. Unbestritten ist, dass die beantragten Regelungen eine Zusammenschaltungsleistung iSd §§ 3 Z 25 iVm 48 TKG 2003 betreffen. Unbestritten blieb von den Parteien ebenso, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Anordnung
TKG 2003 vorliegen.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin einen Antrag an die Regulierungsbehörde auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gestellt. Unbestritten ist, dass die beantragten Regelungen eine Zusammenschaltungsleistung iSd Paragraphen 3, Ziffer 25, in Verbindung mit 48 TKG 2003 betreffen. Unbestritten blieb von den Parteien ebenso, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Anordnung
Paragraph 50, TKG 2003 vorliegen. Im angefochtenen Bescheid wurde sodann eine Anordnung betreffend die Originierungs- und Terminierungsentgelte mit Wirksamkeit ab 01.11.2013 getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde standen die in den Feststellungen genannten Marktanalysebescheide in Geltung. Die Behörde hat diese Bescheide daher als Grundlage für die Festlegung der Entgelte herangezogen. Jener Marktanalysebescheid betreffend die Originierungsentgelte wurde vom VwGH am 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, mit Wirkung ex tunc aufgehoben, womit die Grundlage für die Anordnung der Originierungsentgelte nachträglich weggefallen ist. Für den angefochtenen Bescheid bedeutet dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH: Die Aufhebung eines Marktanalysebescheides entzieht einem darauf aufbauenden Zusammenschaltungsbescheid die Rechtsgrundlage, weshalb dieser in der Folge ebenfalls aufzuheben ist (VwGH 28.02.2007, Zl. 2006/03/0027; 03.09.2008, Zl. 2008/03/0065). Nachdem ein Verwaltungsgericht grundsätzlich meritorisch zu entscheiden hat, wären die festzusetzenden Originierungsentgelte zu ermitteln. Zur Zurückverweisung: Die Ermittlung zur Festlegung der Originierungsentgelte ist nach Ansicht des BVwG am besten durch die belangte Behörde selbst vorzunehmen: Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judiaktur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057).Die Ermittlung zur Festlegung der Originierungsentgelte ist nach Ansicht des BVwG am besten durch die belangte Behörde selbst vorzunehmen: Die in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judiaktur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057). Gegenständlich fehlen die zur Festlegung der in Beschwerde gezogenen Originierungsentgelte notwendigen Ermittlungsschritte zur Gänze. Dieses Versäumnis kann hier freilich nicht der belangten Behörde vorgeworfen werden, hat sich diese doch zu Recht auf die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch geltenden Marktanalysebescheide gestützt. Das ändert jedoch nichts daran, dass durch den Wegfall eines Marktanalysebescheides die Grundlage für die Festlegung der Originierungsentgelte fehlt. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde erwiesen sich somit nachträglich als völlig unzureichend, weshalb eine zurückverweisende Entscheidung geboten erscheint (vgl. etwa VwGH 04.07.2016, Zl. Ra 2016/04/0014; 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034).Gegenständlich fehlen die zur Festlegung der in Beschwerde gezogenen Originierungsentgelte notwendigen Ermittlungsschritte zur Gänze. Dieses Versäumnis kann hier freilich nicht der belangten Behörde vorgeworfen werden, hat sich diese doch zu Recht auf die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch geltenden Marktanalysebescheide gestützt. Das ändert jedoch nichts daran, dass durch den Wegfall eines Marktanalysebescheides die Grundlage für die Festlegung der Originierungsentgelte fehlt. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde erwiesen sich somit nachträglich als völlig unzureichend, weshalb eine zurückverweisende Entscheidung geboten erscheint vergleiche etwa VwGH 04.07.2016, Zl. Ra 2016/04/0014; 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034). In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Durchführung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens, auch unter Zuhilfenahme von Sachverständigen. Schließlich scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung und Entscheidung durch das BVwG die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde.Schließlich scheint es in einem Fall wie dem hier vorliegenden trotz der restriktiven Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 26.03.2015, Ro 2015/22/0011) auch deshalb geboten, die ausständigen, aber wesentlichen Ermittlungen durch die Behörde vornehmen zu lassen, da eine erstmalige Ermittlung und Entscheidung durch das BVwG die Rechtschutzmöglichkeiten der Parteien unnötig beschneiden würde. Auch wenn die Marktanalysebescheide betreffend die Terminierungsentgelte in Rechtskraft erwachsen sind und somit nach wie vor als Grundlage diesbezüglich in Betracht kommen, kommt eine bloß teilweise Aufhebung der Zusammenschaltungsanordnung (nur hinsichtlich der Originierung) nicht in Betracht, da die Entgelte einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil der Zusammenschaltungsanordnung darstellen (VwGH 28.04.2004, 2002/03/0319) oder wie es die mitbeteiligte Partei formuliert hat: es handelt sich bei den Originierungs- und Terminierungsentgelten um miteinander kommunizierende Gefäße. Auch lässt die Anordnung der Terminierungs- und Originierungsentgelte im Bescheidspruch in einer Tabelle keine Trennbarkeit zu (vgl. etwa VwGH 20.12.1994, Zl. 92/07/0118). Auch die übrigen Spruchpunkte, wie die Art der Verrechnung, stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der "Haupterledigung" des Antrags, weshalb der gesamte Bescheid zu beheben ist.es handelt sich bei den Originierungs- und Terminierungsentgelten um miteinander kommunizierende Gefäße. Auch lässt die Anordnung der Terminierungs- und Originierungsentgelte im Bescheidspruch in einer Tabelle keine Trennbarkeit zu vergleiche etwa VwGH 20.12.1994, Zl. 92/07/0118). Auch die übrigen Spruchpunkte, wie die Art der Verrechnung, stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der "Haupterledigung" des Antrags, weshalb der gesamte Bescheid zu beheben ist. Fortgesetztes Verfahren: Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde erneut über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer Teilzusammenschaltungsanordnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden haben. Insbesondere werden Ermittlungsschritte zur Festsetzung der Originierungsentgelte zu setzen sein. Wie bereits festgestellt, wurde der Marktanalysebescheid betreffend die Originierungsentgelte - mit dem auch der vorher geltende Marktanalysebescheid vom 05.02.2007, Zl. M 7/06-58, behoben wurde - vom VwGH mit Wirkung ex tunc aufgehoben, womit die Grundlage für die Anordnung der Originierungsentgelte nachträglich weggefallen ist. Damit tritt grundsätzlich jener Bescheid der belangten Behörde aus 2007 wieder in Geltung (vgl. zum Wiederaufleben von zuvor behobenen oder ersetzten Bescheiden VwGH 21.06.1989, 89/03/0042; 17.11.2014, 2013/17/0113).Wie bereits festgestellt, wurde der Marktanalysebescheid betreffend die Originierungsentgelte - mit dem auch der vorher geltende Marktanalysebescheid vom 05.02.2007, Zl. M 7/06-58, behoben wurde - vom VwGH mit Wirkung ex tunc aufgehoben, womit die Grundlage für die Anordnung der Originierungsentgelte nachträglich weggefallen ist. Damit tritt grundsätzlich jener Bescheid der belangten Behörde aus 2007 wieder in Geltung vergleiche zum Wiederaufleben von zuvor behobenen oder ersetzten Bescheiden VwGH 21.06.1989, 89/03/0042; 17.11.2014, 2013/17/0113). Der vorliegende Sachverhalt ist speziell gelagert, da nicht nur der Marktanalysebescheid betreffend die Originierung aus dem Jahr 2013 weggefallen ist, sondern auch die hier relevanten Marktanalysebescheide des Jahres 2010 (Zl. M 5/09 und M 4/09; behoben mit VwGH 27.02.2013, 2010/03/0129 und 19.03.2013, 2010/03/0125 und 2010/03/0126). Damit stehen ein Marktanalysebescheid aus dem Jahr 2007 hinsichtlich der Originierung und ein Marktanalysebescheid aus dem Jahr 2013 hinsichtlich der Terminierung in Kraft. Der hier relevante Zeitraum für die Festlegung der Originierungsentgelte ab 01.11.2013 liegt somit über 6 Jahre nach dem nunmehr rechtskräftigen Marktanalysebescheid aus 2007 betreffend die Originierung. Der Marktanalysebescheid aus 2007 sieht keine konkret bestimmten Entgelte vor, sondern ist danach ein Entgelt festzulegen, das sich an zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers "FL-LRAIC" orientiert. Andererseits enthält dieser Marktanalysebescheid eine Gleichbehandlungsverpflichtung der mitbeteiligten Partei
TKG 2003, anderen Unternehmen, die gleichartige Leistungen erbringen, die Leistung "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" unter gleichen Umständen zu denselben Bedingungen und mit der gleichen Qualität anzubieten, wie sie diese sich selber, verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt (die mitbeteiligte Partei hat den anderen Betreibern jene Entgelte im Standardangebot angeboten und auch verrechnet, welche sich aus dem behobenen Marktanalysebescheid ergaben und nicht iSd "FL-LRAIC" ermittelt wurden). Bereits dieser Widerspruch verbietet es nach Ansicht des erkennenden Senates, den Marktanalysebescheid aus dem Jahr 2007 ungeprüft als Grundlage für die Festlegung der Originierungsentgelte heranzuziehen, da eine Änderung der Sachlage, vor allem eine andere Wettbewerbs- bzw. Marktsituation, keine Berücksichtigung finden würde (vgl. auch die nachvollziehbaren Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 21.02.2018, Rz 19-21, OZ 5).Der Marktanalysebescheid aus 2007 sieht keine konkret bestimmten Entgelte vor, sondern ist danach ein Entgelt festzulegen, das sich an zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers "FL-LRAIC" orientiert. Andererseits enthält dieser Marktanalysebescheid eine Gleichbehandlungsverpflichtung der mitbeteiligten Partei
Paragraph 38, TKG 2003, anderen Unternehmen, die gleichartige Leistungen erbringen, die Leistung "Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" unter gleichen Umständen zu denselben Bedingungen und mit der gleichen Qualität anzubieten, wie sie diese sich selber, verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt (die mitbeteiligte Partei hat den anderen Betreibern jene Entgelte im Standardangebot angeboten und auch verrechnet, welche sich aus dem behobenen Marktanalysebescheid ergaben und nicht iSd "FL-LRAIC" ermittelt wurden). Bereits dieser Widerspruch verbietet es nach Ansicht des erkennenden Senates, den Marktanalysebescheid aus dem Jahr 2007 ungeprüft als Grundlage für die Festlegung der Originierungsentgelte heranzuziehen, da eine Änderung der Sachlage, vor allem eine andere Wettbewerbs- bzw. Marktsituation, keine Berücksichtigung finden würde vergleiche auch die nachvollziehbaren Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Schriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 21.02.2018, Rz 19-21, OZ 5). Für diese Ansicht spricht auch, dass die Marktanalyse alle drei Jahre zu wiederholen ist (vgl. § 36 Abs. 6 TKG 2003) und diese Frist nur mit Zustimmung der Kommission ausnahmsweise um maximal drei Jahre verlängert werden kann. Diese Frist ist durch Art. 16 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl L 108 v 24.04.2002, S 33, unionsrechtlich vorgegeben.Für diese Ansicht spricht auch, dass die Marktanalyse alle drei Jahre zu wiederholen ist vergleiche Paragraph 36, Absatz 6, TKG 2003) und diese Frist nur mit Zustimmung der Kommission ausnahmsweise um maximal drei Jahre verlängert werden kann. Diese Frist ist durch Artikel 16, Absatz 6, Litera a, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), Amtsblatt L 108 v 24.04.2002, S 33, unionsrechtlich vorgegeben. Relevant erscheint dabei auch, dass die Zusammenschaltungsanordnung ein Äquivalenzgefüge aufweist, weshalb Originierungs- und Terminierungsentgelte in einem die Interessen ausgleichenden Verhältnis zueinander stehen. Da die Terminierungsentgelte in den rechtskräftigen Marktanalysebescheiden vom 30.09.2013, Zl. M 1.8/2012, Grund gelegt wurden, können sie zu Recht bis zu der dort bestimmten maximalen Höhe festgelegt werden. Eine Nichtberücksichtigung der Terminierungsentgelte bei der Festlegung der Originierungsentgelte würde einem fairen Ausgleich der berechtigten Interessen nicht gerecht werden.Relevant erscheint dabei auch, dass die Zusammenschaltungsanordnung ein Äquivalenzgefüge aufweist, weshalb Originierungs- und Terminierungsentgelte in einem die Interessen ausgleichenden Verhältnis zueinander stehen. Da die Terminierungsentgelte in den rechtskräftigen Marktanalysebescheiden vom 30.09.2013, Zl. M 1.8 aus 2012,, Grund gelegt wurden, können sie zu Recht bis zu der dort bestimmten maximalen Höhe festgelegt werden. Eine Nichtberücksichtigung der Terminierungsentgelte bei der Festlegung der Originierungsentgelte würde einem fairen Ausgleich der berechtigten Interessen nicht gerecht werden. Eine bloße Festsetzung der Entgelte in gleicher Höhe wie im vom VwGH behobenen Marktanalysebescheid vom 30.09.2013, Zl. M 1.9/12-81, mit dem Argument der sonstigen Diskriminierung anderer Marktteilnehmer, denen diese Entgelte tatsächlich verrechnet worden seien, wird aber ebenso wenig ausreichend sein. Vielmehr wird eine Festlegung angemessener Entgelte für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des TKG 2003 sowie der auferlegten Verpflichtungen - unter Einholung von Gutachten - zu erfolgen haben. Die belangte Behörde wird dabei einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien herzustellen haben (vgl. VwGH 20.06.2012, 2009/03/0059). Besondere Berücksichtigung wird hierbei das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, zu finden haben.Vielmehr wird eine Festlegung angemessener Entgelte für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des TKG 2003 sowie der auferlegten Verpflichtungen - unter Einholung von Gutachten - zu erfolgen haben. Die belangte Behörde wird dabei einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien herzustellen haben vergleiche VwGH 20.06.2012, 2009/03/0059). Besondere Berücksichtigung wird hierbei das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/03/0138, zu finden haben. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt Rechtsprechung zur Frage, wann eine zurückverweisende Entscheidung geboten ist, vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057 im Allgemeinen und VwGH 04.07.2016, Zl. Ra 2016/04/0014; 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034 im Besonderen).Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt Rechtsprechung zur Frage, wann eine zurückverweisende Entscheidung geboten ist, vor vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Zl. Ra 2015/09/0057 im Allgemeinen und VwGH 04.07.2016, Zl. Ra 2016/04/0014; 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034 im Besonderen). Es fehlt aber Rechtsprechung zur hier relevanten Rechtsfrage, ob ein Marktanalysebescheid aus einem länger zurückliegenden Zeitraum (hier mehr als 6 Jahre), der nach der Behebung der ihn behebenden Bescheide wieder auflebt, noch bindende Rechtswirkungen für die Festlegung von Originierungsentgelten für einen späteren Zeitraum entfalten kann, ohne dass die aktuelle Marktsituation Berücksichtigung findet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2109708.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.