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{'item': 'W121 2144826-1'}

Obsah (10)§ 31Art. 133§ 410§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW121 2144826-1 SpruchW121 2144826-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX beantragten der Betriebsratsvorsitzende der XXXX , Herr XXXX , und Herr XXXX , Sekretär der Gewerkschaft XXXX , eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im XXXX , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragten der Betriebsratsvorsitzende der römisch 40 , Herr römisch 40 , und Herr römisch 40 , Sekretär der Gewerkschaft römisch 40 , eine Überprüfung und Feststellung, ob für bestimmte, im römisch 40 , tätige Mitarbeiter die Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) Anwendung finden. Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel VII Abs. 2 Z 4 (Lärm), Z 6 (Atemschutz), Z 7 (Bildschirmarbeit), Z 8 (inhalative Schadstoffe) und Z 10 (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen.Es handelte sich im Konkreten um die Schichtarbeiter der Abteilung Produktion. Es wurde ersucht, eine Beurteilung der von den Versicherten durchgeführten Arbeiten nach Artikel römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, (Lärm), Ziffer 6, (Atemschutz), Ziffer 7, (Bildschirmarbeit), Ziffer 8, (inhalative Schadstoffe) und Ziffer 10, (schwere körperliche Arbeit bei Hitze) des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorzunehmen. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , hat die XXXX Hauptstelle,

§ 410Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel XII Abs. 1 und 2 sowie Artikel VII Abs. 1, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel XI Abs. 6 NSchG ausgesprochen, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom XXXX bis XXXX den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , hat die römisch 40 Hauptstelle,

Paragraph 410, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Verbindung mit Artikel römisch zwölf Absatz eins und 2 sowie Artikel römisch sieben Absatz eins, 2 und 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) und Artikel römisch elf Absatz 6, NSchG ausgesprochen, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 den Bestimmungen des Artikels römisch sieben Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 10 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben der XXXX , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH, vom XXXX - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin bekanntgegeben, dass sie die Beschwerden gegen die von der XXXX erlassenen Bescheide nunmehr zur Gänze zurückzieht.Mit Schreiben der römisch 40 , vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS, Rechtsanwälte GmbH, vom römisch 40 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 - wurde durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertreterin bekanntgegeben, dass sie die Beschwerden gegen die von der römisch 40 erlassenen Bescheide nunmehr zur Gänze zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, die Beschwerde zur Gänze zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2144826.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.