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{'item': 'W141 2184929-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW141 2184929-1 SpruchW141 2184929-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger von 18.02.2014 bis 31.07.2017 bei Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.römisch 40 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 31.07.2017 stellte der Beschwerdeführer mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS, im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 26.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG -BGBl. Nr. 609/1977) iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS, im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 26.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG -BGBl. Nr. 609 aus 1977,) in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Abl. (EG) L 166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die näheren Lebensumstände des Beschwerdeführers erhoben habe. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer einen Fragebogen eigenhändig ausgefüllt und angegeben, dass er dessen gesamten Inhalt verstanden und diesen wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer hätte angegeben, den Inhalt des Fragebogens ohne Dolmetscher zu verstehen und bekräftigte seine Angaben mit seiner Unterschrift. Im Fragebogen vom 26.09.2017 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er in XXXX in einer Wohnung mit 70 qm lebe, über einen Mietvertrag verfüge und dort mit zwei weiteren Personen wohne. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er regelmäßig nachXXXX zu seiner Familie fahre, und zwar wöchentlich, die 220 km von XXXX entfernt lebe. Generell sei er seit 2014 in Österreich und wäre zuletzt bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit hätte 36,5 Wochenstunden betragen, Samstag und Sonntag hätte er frei gehabt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer, abgesehen von seinen Arbeitskollegen, keinerlei soziale Bindungen in Österreich. Er sei hier in keinem Verein Mitglied.Im Fragebogen vom 26.09.2017 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er in römisch 40 in einer Wohnung mit 70 qm lebe, über einen Mietvertrag verfüge und dort mit zwei weiteren Personen wohne. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er regelmäßig nachXXXX zu seiner Familie fahre, und zwar wöchentlich, die 220 km von römisch 40 entfernt lebe. Generell sei er seit 2014 in Österreich und wäre zuletzt bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit hätte 36,5 Wochenstunden betragen, Samstag und Sonntag hätte er frei gehabt. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer, abgesehen von seinen Arbeitskollegen, keinerlei soziale Bindungen in Österreich. Er sei hier in keinem Verein Mitglied.
  4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er ungarischer Staatsbürger sei und seit Juli 2014 über eine aufrechte Meldung in XXXX verfüge. Von Februar 2014 bis 31.07.2017 wäre er bei der Firma XXXX als Spenglerhelfer beschäftigt gewesen. Seit dem Jahr 2014 sei der Mittelpunkt seines Lebensinteresses in Österreich. Er sei in Österreich rechtmäßig niedergelassen, da er auch am 19.10.2017 die Dokumentation für EWR-Bürgerlnnen von der Aufenthaltsbehörde erhalten habe.
  5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er ungarischer Staatsbürger sei und seit Juli 2014 über eine aufrechte Meldung in römisch 40 verfüge. Von Februar 2014 bis 31.07.2017 wäre er bei der Firma römisch 40 als Spenglerhelfer beschäftigt gewesen. Seit dem Jahr 2014 sei der Mittelpunkt seines Lebensinteresses in Österreich. Er sei in Österreich rechtmäßig niedergelassen, da er auch am 19.10.2017 die Dokumentation für EWR-Bürgerlnnen von der Aufenthaltsbehörde erhalten habe. Zur Begründung der belangten Behörde führt er weiter aus, dass er nicht verheiratet sei und einen unehelichen Sohn habe, welcher bei der Mutter lebe und er keine Besuchsrechte habe. Er hätte auch keine Beziehung mit der Mutter des Kindes. Manchmal würde sein Sohn ihn in XXXX in Begleitung der Großmutter oder seiner Schwester besuchen kommen.Zur Begründung der belangten Behörde führt er weiter aus, dass er nicht verheiratet sei und einen unehelichen Sohn habe, welcher bei der Mutter lebe und er keine Besuchsrechte habe. Er hätte auch keine Beziehung mit der Mutter des Kindes. Manchmal würde sein Sohn ihn in römisch 40 in Begleitung der Großmutter oder seiner Schwester besuchen kommen. Ergänzend führt der Beschwerdeführer an, dass er beim Ausfüllen des Antrags und des Fragebogens nicht alles verstanden habe und einen Dolmetscher gebraucht hätte. Die Feststellung, dass er wöchentlich nach XXXX fahre, sei falsch. Er habe verstanden, dass er angeben solle, wie lange er sich in seinem Heimatland pro Jahr befinde. Daher habe er eine Woche angegeben. Er fahre höchstens einige Male im Jahr nach XXXX seine Mutter besuchen.Ergänzend führt der Beschwerdeführer an, dass er beim Ausfüllen des Antrags und des Fragebogens nicht alles verstanden habe und einen Dolmetscher gebraucht hätte. Die Feststellung, dass er wöchentlich nach römisch 40 fahre, sei falsch. Er habe verstanden, dass er angeben solle, wie lange er sich in seinem Heimatland pro Jahr befinde. Daher habe er eine Woche angegeben. Er fahre höchstens einige Male im Jahr nach römisch 40 seine Mutter besuchen. Er habe in Österreich eine ortsübliche Unterkunft, eine Wohnung und einen Mietvertrag. Er habe sich an Arbeitstagen durchgehend in XXXX aufgehalten und die Wochenenden habe er ebenfalls überwiegend in Österreich verbracht. Darüber hinaus habe er auch Freunde inXXXX, die er zum Beispiel am Wochenende besucht habe oder mit denen er etwas unternommen habe, zum Beispiel seine CousineXXXXoder seine ehemaligen österreichischen KollegInnen. Diese Freunde würden dies jederzeit bestätigen können. Obwohl er am Wochenende nie gearbeitet habe, sei er fast immer in Österreich gewesen.Er habe in Österreich eine ortsübliche Unterkunft, eine Wohnung und einen Mietvertrag. Er habe sich an Arbeitstagen durchgehend in römisch 40 aufgehalten und die Wochenenden habe er ebenfalls überwiegend in Österreich verbracht. Darüber hinaus habe er auch Freunde inXXXX, die er zum Beispiel am Wochenende besucht habe oder mit denen er etwas unternommen habe, zum Beispiel seine CousineXXXXoder seine ehemaligen österreichischen KollegInnen. Diese Freunde würden dies jederzeit bestätigen können. Obwohl er am Wochenende nie gearbeitet habe, sei er fast immer in Österreich gewesen.
  6. Mit Bescheid vom 22.12.2017 wurde die Beschwerde vom 19.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in geltender Fassung, abgewiesen.
  7. Mit Bescheid vom 22.12.2017 wurde die Beschwerde vom 19.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166.Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Abl. (EG) L
  8. Am 08.01.2017 beantragt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholend angegeben, dass seit dem Jahr 2014 seine Lebensinteressen in Österreich seien und dass er in Österreich eine ortsübliche Unterkunft, eine Wohnung und einen Mietvertrag habe. Weiters führt der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass er einen unehelichen Sohn habe, der bei der Kindesmutter lebe und dass dieser ihn manchmal in XXXX in Begleitung der Großmutter oder seiner Schwester besuchen komme.Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholend angegeben, dass seit dem Jahr 2014 seine Lebensinteressen in Österreich seien und dass er in Österreich eine ortsübliche Unterkunft, eine Wohnung und einen Mietvertrag habe. Weiters führt der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass er einen unehelichen Sohn habe, der bei der Kindesmutter lebe und dass dieser ihn manchmal in römisch 40 in Begleitung der Großmutter oder seiner Schwester besuchen komme.
  9. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 31.07.2017 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 31.07.2017 bei der Firma XXXX beschäftigt. Seitdem steht der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis.Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2014 in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 31.07.2017 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Seitdem steht der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich vom 10.07.2014 bis 28.12.2016 und vom 28.12.2016 bis 15.01.2018 über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnte gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine 70 qm große Wohnung. Mit 15.01.2018 wurde der letzte Hauptwohnsitz in Österreich des Beschwerdeführers abgemeldet. Im zentralen Melderegister scheint diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer in den EU-Raum verzogen sei. Konkret ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach XXXX verzogen ist.Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich vom 10.07.2014 bis 28.12.2016 und vom 28.12.2016 bis 15.01.2018 über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnte gemeinsam mit zwei weiteren Personen eine 70 qm große Wohnung. Mit 15.01.2018 wurde der letzte Hauptwohnsitz in Österreich des Beschwerdeführers abgemeldet. Im zentralen Melderegister scheint diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer in den EU-Raum verzogen sei. Konkret ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach römisch 40 verzogen ist. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat ein Kind im Alter von sechs Jahren. Das Kind und die Mutter des Kindes leben in XXXX.Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat ein Kind im Alter von sechs Jahren. Das Kind und die Mutter des Kindes leben in römisch 40 . Der Beschwerdeführer fuhr während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2017 wöchentlich nach XXXX. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit verändert hätte.Der Beschwerdeführer fuhr während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2017 wöchentlich nach römisch 40 . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit verändert hätte. Der Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach XXXX zurückgekehrt.Der Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach römisch 40 zurückgekehrt.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen bezüglich der bis 15.01.2018 bestehenden Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 13.03.
  12. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Fragebogen von der belangten Behörde vom 26.09.2017 angegeben, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach XXXXzurückkehrte. Aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers in XXXX sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in XXXX im Vergleich zu jenen in Österreich, ist XXXX als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen.Seitens des Beschwerdeführers wurde im Fragebogen von der belangten Behörde vom 26.09.2017 angegeben, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach XXXXzurückkehrte. Aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers in römisch 40 sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in römisch 40 im Vergleich zu jenen in Österreich, ist römisch 40 als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich tatsächlich wöchentlich nach XXXX zurückgekehrt ist. Dies erscheint angesichts der Entfernung zu seinem Wohnort in XXXX von etwa 220 km und der Tatsache, dass er ab Freitagmittag 12 Uhr frei hatte, durchaus glaubhaft.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich tatsächlich wöchentlich nach römisch 40 zurückgekehrt ist. Dies erscheint angesichts der Entfernung zu seinem Wohnort in römisch 40 von etwa 220 km und der Tatsache, dass er ab Freitagmittag 12 Uhr frei hatte, durchaus glaubhaft. Dass seit Beendigung der letzten Beschäftigung kein Beschäftigungsverhältnis in Österreich besteht, ist einem Versicherungsdatenauszug vom 14.03.2018 zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach XXXX zurückgekehrt ist, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Kriterien. Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers lebt inXXXX sein unehelicher Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.01.2018 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Auch geht der Beschwerdeführer seit August 2017 keiner Beschäftigung in Österreich nach. Diese Umstände sprechen gesamthaft betrachtet dafür, dass jene Interessen, die der Beschwerdeführer zuvor mit der Abwanderung und Aufnahme einer Beschäftigung teilweise von XXXX nach Österreich gewandt hatte, wieder in den Wohnmitgliedstaat XXXX rückverlagert wurden. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rückverlagerung der Interessen des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht erst die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Österreich am 15.01.2018, sondern den Eintritt der Arbeitslosigkeit im August 2017 heran, zumal seit Verlust des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich von einer verstärkten Wahrnehmung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in XXXX auszugehen ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nach römisch 40 zurückgekehrt ist, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Kriterien. Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers lebt inXXXX sein unehelicher Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.01.2018 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Auch geht der Beschwerdeführer seit August 2017 keiner Beschäftigung in Österreich nach. Diese Umstände sprechen gesamthaft betrachtet dafür, dass jene Interessen, die der Beschwerdeführer zuvor mit der Abwanderung und Aufnahme einer Beschäftigung teilweise von römisch 40 nach Österreich gewandt hatte, wieder in den Wohnmitgliedstaat römisch 40 rückverlagert wurden. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rückverlagerung der Interessen des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht erst die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Österreich am 15.01.2018, sondern den Eintritt der Arbeitslosigkeit im August 2017 heran, zumal seit Verlust des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich von einer verstärkten Wahrnehmung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in römisch 40 auszugehen ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:3.
  17. Paragraph 44, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, lautet: Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." 3.
  1. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:3.
  2. Artikel eins, Litera f, der der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet: "Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ... f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; ..." 3.
  3. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:3.
  4. Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "...
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. ...
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. ..." 3.
  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2017 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein echter Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach XXXX zurückgekehrt ist, da sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie XXXX ist.3.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 31.07.2017 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein echter Grenzgänger iSd Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach römisch 40 zurückgekehrt ist, da sein Wohnort iSd Artikel eins, Litera j, der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie römisch 40 ist. 3.
  3. Aufgrund der Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach XXXX zurückgekehrt ist, ist der Beschwerdeführer somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates XXXX zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in XXXX liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283, VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).3.
  4. Aufgrund der Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach römisch 40 zurückgekehrt ist, ist der Beschwerdeführer somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65 Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel 1 Litera f, leg. cit. als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates römisch 40 zu bejahen ist, zumal auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in römisch 40 liegt vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283, VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056). Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz mehr verfügt und auch in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. Es ist mangels aktueller Anknüpfungspunkte in Österreich evident, dass der Beschwerdeführer komplett in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und deshalb jedenfalls für ihn nur mehr die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in seinem Heimatstaat XXXX möglich ist.Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz mehr verfügt und auch in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. Es ist mangels aktueller Anknüpfungspunkte in Österreich evident, dass der Beschwerdeführer komplett in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist und deshalb jedenfalls für ihn nur mehr die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in seinem Heimatstaat römisch 40 möglich ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für den Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ist im Lichte der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine entscheidungserheblichen Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Auch war gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Der für den Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ist im Lichte der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine entscheidungserheblichen Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Auch war gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.6. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt römisch zwei.3.6. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2184929.1.00

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