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{'item': 'W141 2184936-1'}

Obsah (19)Artikel 133§ 38§ 24§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 25§ 21a§ 79§ 5§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW141 2184936-1 SpruchW141 2184936-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog vom 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde hat laut eigenen Angaben am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers erlangt und somit auch davon, dass dieser im Jahr 2014 ein Einkommen erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen erzielt habe, welches laut Einkommenssteuerbescheid 2014 die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 überschritten habe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Darin wird ausgeführt, ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen könne

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 6 Al

VG nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden, diese Frist habe mit 04.09.2017 für den ersten Leistungsbezug bzw. mit 17.09.2017 für den zweiten Leistungsbezug geendet. Der Bescheid hätte somit bis spätestens 17.09.2017 zugestellt werden müssen, dieser sei jedoch erst am 19.09.2017 zugestellt worden. Der belangten Behörde sei der Einkommenssteuerbescheid bereits innerhalb der dreijährigen Frist, am 09.03.2017 vorgelegen und werde die Dreijahresfrist somit nicht verlängert.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Darin wird ausgeführt, ein Widerruf bzw. die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen könne

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nur innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt werden, diese Frist habe mit 04.09.2017 für den ersten Leistungsbezug bzw. mit 17.09.2017 für den zweiten Leistungsbezug geendet. Der Bescheid hätte somit bis spätestens 17.09.2017 zugestellt werden müssen, dieser sei jedoch erst am 19.09.2017 zugestellt worden. Der belangten Behörde sei der Einkommenssteuerbescheid bereits innerhalb der dreijährigen Frist, am 09.03.2017 vorgelegen und werde die Dreijahresfrist somit nicht verlängert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der gelten Fassung iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der gelten Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 10.01.2018, eingelangt am 11.01.2018, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darin wird ergänzend ausgeführt, die belangte Behörde habe bereits mit 09.03.2017, somit innerhalb der Dreijahresfrist, vom Einkommenssteuerbescheid 2014 Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist beginne nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern sei der Widerruf und die Rückforderung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- und Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Der Widerruf bzw. die Rückforderung hätten somit bis spätestens 04.09.2017 für den ersten Leistungszeitraum bzw. 17.09.2017 für den zweiten Leistungszeitraum verfügt werden müssen. Da der Bescheid erst mit 19.09.2017 zugestellt worden sei, sei der allfällige Rückforderungsanspruch der belangten Behörde bereits verjährt. Am 02.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde erlangte laut nachgewiesenen eigenen Angaben spätestens am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers und somit auch davon, dass dieser im Jahr 2014 ein Einkommen erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verpflichtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) für den Zeitraum 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (richtig: Arbeitslosengeld) in Höhe von € 4.882,50

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verpflichtet. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 13.10.2017. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der gelten Fassung iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2017 wurde die Beschwerde vom 13.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der gelten Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Mit Schreiben vom 10.01.2018, eingelangt am 11.01.2018, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 02.02.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die gegenständlichen Zeiträume des Leistungsbezuges ergib sich aus den Bescheiden der belangten Behörde und wurden diese vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Einkommenssteuerbescheid bereits am 30.01.2017 erlassen wurde und die belangte Behörde laut nachgewiesenen eigenen Angaben spätestens am 08.08.2017 tatsächlich Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers erlangt hat. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde nach dem 11.01.2017 weitere Schritte unternommen hat, um den Einkommenssteuerbescheid zu erlangen, insbesondere wurde dieser nicht beim zuständigen Finanzamt abgefragt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014 selbstständig über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war und ob der gegen ihn erlassene Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid vom 15.09.2017 bereits verjährt ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 3 Al

VG insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG insbesondere nicht:

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 Al

VG jedoch,Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG jedoch,

  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht

§ 25Abs. 6 Al

VG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten

§ 79Abs. 159 Al

VG mit

  1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
  2. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
  3. Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten

Paragraph 79, Absatz 159, AlVG mit

  1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
  2. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
  3. Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs. 2 ASVG id

F BGBl. II Nr. 434/2013 als geringfügig, wenn esEin Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 30,35 insgesamt jedoch von höchstens EUR 395,31 gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 395,31 gebührt. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

§ 26Abs. 1 Zust

G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument

Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt

§ 26Abs. 2 Zust

G als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Seit 01.05.2017 besteht in den § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren, nach deren Ablauf keine Änderung, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Leistungsbeziehers mehr möglich ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, § 25, Rz 551). Bei diesen geregelten dreijährigen Verjährungsfristen für den Widerruf und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes ist im Falle eines amtswegigen Widerrufs bzw. einer amtswegigen Rückforderung auf den Zeitpunkt der (wenn auch nicht rechtskräftigen) Bescheiderlassung abzustellen (vgl. Julcher in Der AlVG-Komm, Hrsg. Pfeil, § 24 Rz 12 und § 25 Rz 45).Seit 01.05.2017 besteht in den Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren, nach deren Ablauf keine Änderung, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Leistungsbeziehers mehr möglich ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Paragraph 25,, Rz 551). Bei diesen geregelten dreijährigen Verjährungsfristen für den Widerruf und die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes ist im Falle eines amtswegigen Widerrufs bzw. einer amtswegigen Rückforderung auf den Zeitpunkt der (wenn auch nicht rechtskräftigen) Bescheiderlassung abzustellen vergleiche Julcher in Der AlVG-Komm, Hrsg. Pfeil, Paragraph 24, Rz 12 und Paragraph 25, Rz 45). Der Bescheid vom 15.09.2017 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt, somit gilt die gesetzliche Zustellfiktion nach § 26 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, sohin am 19.09.2017.Der Bescheid vom 15.09.2017 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt, somit gilt die gesetzliche Zustellfiktion nach Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, wonach die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, sohin am 19.09.

  1. Da der Bescheid somit am 19.09.2017 erlassen wurde beläuft sich der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum vom 19.09.2014 bis 19.09.
  2. Der Beschwerdeführer bezog das gegenständliche Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 04.09.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.09.2014, sohin sind der Widerruf und die Rückforderung bereits verjährt. Die Frist zur Erlassung eines Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheides verlängert sich auch nicht nach § 25 Abs. 6 letzter Satz, da der Einkommenssteuerbescheid bereits am 30.01.2017 erlassen wurde und die belangte Behörde die Pflicht hatte, diesen abzufragen und eben nicht darauf zu warten, bis der Beschwerdeführer diesen vorlegt. Die belangte Behörde hatte laut nachgewiesenen eigenen Angaben spätestens am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 erhalten.Die Frist zur Erlassung eines Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheides verlängert sich auch nicht nach Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz, da der Einkommenssteuerbescheid bereits am 30.01.2017 erlassen wurde und die belangte Behörde die Pflicht hatte, diesen abzufragen und eben nicht darauf zu warten, bis der Beschwerdeführer diesen vorlegt. Die belangte Behörde hatte laut nachgewiesenen eigenen Angaben spätestens am 08.08.2017 Kenntnis vom Einkommenssteuerbescheid 2014 erhalten. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend klarzustellen, dass ein allfälliger Erlass des BMAK nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine verbindliche Rechtsquelle für das Bundesverwaltungsgericht darstellt, sondern nur eine Anweisung an eine untergeordnete Behörde. Ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/11/0011; VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Verjährungsfrist bei selbstständigen Erwerbstätigen erst mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beginnt, sohin der Widerruf und die Rückforderung aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 erst mit 31.12.2017 verjährt sei, nicht folgen.Der Vollständigkeit halber ist ergänzend klarzustellen, dass ein allfälliger Erlass des BMAK nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine verbindliche Rechtsquelle für das Bundesverwaltungsgericht darstellt, sondern nur eine Anweisung an eine untergeordnete Behörde. Ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/11/0011; VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Verjährungsfrist bei selbstständigen Erwerbstätigen erst mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beginnt, sohin der Widerruf und die Rückforderung aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 erst mit 31.12.2017 verjährt sei, nicht folgen. Da der Widerruf bzw. die Rückforderung sohin verjährt sind, war das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den gegenständlichen Zeiträumen nicht zu prüfen. Anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat und nicht, wie im Bescheid vom 15.09.2017 fälschlicherweise angeführt, Notstandshilfe. Aus der Aktenlage lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe zugesprochen bzw. ausbezahlt worden ist. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, das der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, das der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2184936.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.