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{'item': 'W150 2189996-1'}

Obsah (18)§ 18Art. 133§ 38§ 13§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW150 2189996-1 SpruchW150 2189996-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über

§ 18Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag in der PI Wien Mitte einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am nächsten Tag wurde er im BMI in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, syrischer Staatsangehöriger, zum im Spruch angeführten Datum in XXXX , Syrien, geboren und dort wohnhaft gewesen zu sein, über keine Schulausbildung zu verfügen, bzw. Analphabet zu sein. Weiter führte er aus, dass Kurdisch seine Muttersprache sei, er auch Arabischkenntnisse (mittel) habe, er unverheiratet sei, keine Kinder habe und dass seine Eltern, sowie seine drei Brüder und drei Schwestern in Syrien lebten. Er habe vor ca. 1 Monat Syrien illegal in die Türkei zu Fuß verlassen. Mit einem Bus sei er nach Istanbul gefahren, dort eine Woche geblieben und dann schlepperunterstützt nach einer Woche mit einem Boot auf eine ihm unbekannte Insel in Griechenland gelangt. Von dort sei er selbstständig mit anderen Flüchtlingen über Mazedonien nach Serbien gereist. Von dort sei er mittels eines von ihm organisierten Schleppers gemeinsam mit anderen Flüchtlingen teilweise mit einem geschlossenen Kastenwagen und teilweise zu Fuß nach Österreich gelangt. Das Schleppen habe ihn insgesamt ca. 4.000,- USD gekostet. Als Fluchtgrund gab er Angst vor dem herrschenden Krieg und der unsicheren Lage und das Erlangen einer besseren Zukunft an. Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Reisepass vor.
  3. Am nächsten Tag wurde er im BMI in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erstbefragt. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, syrischer Staatsangehöriger, zum im Spruch angeführten Datum in römisch 40 , Syrien, geboren und dort wohnhaft gewesen zu sein, über keine Schulausbildung zu verfügen, bzw. Analphabet zu sein. Weiter führte er aus, dass Kurdisch seine Muttersprache sei, er auch Arabischkenntnisse (mittel) habe, er unverheiratet sei, keine Kinder habe und dass seine Eltern, sowie seine drei Brüder und drei Schwestern in Syrien lebten. Er habe vor ca. 1 Monat Syrien illegal in die Türkei zu Fuß verlassen. Mit einem Bus sei er nach Istanbul gefahren, dort eine Woche geblieben und dann schlepperunterstützt nach einer Woche mit einem Boot auf eine ihm unbekannte Insel in Griechenland gelangt. Von dort sei er selbstständig mit anderen Flüchtlingen über Mazedonien nach Serbien gereist. Von dort sei er mittels eines von ihm organisierten Schleppers gemeinsam mit anderen Flüchtlingen teilweise mit einem geschlossenen Kastenwagen und teilweise zu Fuß nach Österreich gelangt. Das Schleppen habe ihn insgesamt ca. 4.000,- USD gekostet. Als Fluchtgrund gab er Angst vor dem herrschenden Krieg und der unsicheren Lage und das Erlangen einer besseren Zukunft an. Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität seinen syrischen Reisepass vor.
  4. Am 04.08.2016 gelangte ein Strafantrag wegen § 125 StGB gegen den Beschwerdeführer ein. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt.
  5. Am 04.08.2016 gelangte ein Strafantrag wegen Paragraph 125, StGB gegen den Beschwerdeführer ein. Dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt.
  6. Am 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (im Folgenden: BFA) unter Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, der Beschwerdeführer verzichtete aber auf dessen Ausfolgung und eine Stellungnahme dazu, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat. Er legte mehrere Empfehlungsschreiben, zwei Teilnahmebestätigungen und die Kopie des Familienbuches seines Vaters vor. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung ("Ja, ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht."). Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte er: -) bezüglich Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dass er der Volksgruppe der Kurden angehöre und sunnitischer Moslem sei. -) bezüglich seiner Schulbildung und Berufstätigkeit, dass er zwar sechs Jahre in die Schule gegangen sei aber keinen Abschluss gemacht habe und auch nicht lesen und schreiben könne. Er spreche zusätzlich noch Türkisch und Farsi. Sonstige Ausbildungen habe er keine. Militärdienst habe er keinen geleistet. Er sei seit seinem zehnten Lebensjahr insgesamt ca. 7 Jahre als Arbeiter und Baggerfahrer auf Baustellen tätig gewesen. Er hätte nur in XXXX gearbeitet. Im Alter von 15 Jahren habe er XXXX verlassen und in Ägypten, Libanon, Irak und der Türkei gearbeitet.-) bezüglich seiner Schulbildung und Berufstätigkeit, dass er zwar sechs Jahre in die Schule gegangen sei aber keinen Abschluss gemacht habe und auch nicht lesen und schreiben könne. Er spreche zusätzlich noch Türkisch und Farsi. Sonstige Ausbildungen habe er keine. Militärdienst habe er keinen geleistet. Er sei seit seinem zehnten Lebensjahr insgesamt ca. 7 Jahre als Arbeiter und Baggerfahrer auf Baustellen tätig gewesen. Er hätte nur in römisch 40 gearbeitet. Im Alter von 15 Jahren habe er römisch 40 verlassen und in Ägypten, Libanon, Irak und der Türkei gearbeitet. Er habe in diesen Ländern immer illegal gearbeitet - eingereist sei er aber immer legal. In Ägypten habe er 1 Jahr und 2 Monate, im Libanon 8 Monate, in der Türkei 5 Jahre und im Irak 2 Jahre gearbeitet. Zuletzt sei er im Irak gewesen und sei im Jahr 2015 im Juli zurück nach Syrien gegangen. -) zu seinen Fluchtgründen, dass er in Syrien zum Militär einrücken müsse. Er sei vor der YPG und vor "dem Regime" geflüchtet. YPG-Mitglieder seien täglich zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er sich ihnen anschließe um XXXX zu verteidigen. Das sei sicher zwei bis drei Mal der Fall gewesen (drei bis vier Personen). Sein Bruder Abdelkarim sei krank - er könne nicht arbeiten/reden. Sein Schwager habe sich jetzt (vor ca 10 Tagen) der YPG angeschlossen. Solle er "sterben und Menschen töten?" Er sei auch nur ein Mensch. Sie hätten das gleiche auch von seinem Bruder und seinen Schwestern verlangt. Er sei von der YPG bedroht worden, geschlagen sei er nicht worden. Die Bedrohung sei derart gewesen, dass sie ihm gesagt hätten, dass er sein Haus verlassen müsste, wenn er sich nicht ihnen anschließe. Er habe sich ihnen aber nicht angeschlossen; sein Vater habe ihn darin bestärkt. Das habe sich 2015 im März oder April ereignet; auf Vorhalt korrigierte er auf 2014 ("als sein Freund gestorben ist"); er sei übrigens auch 2012 und 2013 bedroht worden, immer zu Hause, wenn er zurückgekehrt sei. Diese Leute seien dann wieder weggegangen. Es habe keinerlei Konsequenzen bis zu seiner Ausreise gegeben. 2015 sei er in seine Heimat zurückgekehrt, weil er zu seinen Eltern habe zurückkehren wollen. Zur Flucht nach Europa hätten ihn seine Eltern bewegt, sie hätten ihn aufgefordert, endlich nach Österreich zu gehen, und ihn gefragt, warum er noch hier in Syrien sei, da er bereits seit einiger Zeit über Österreich spreche.-) zu seinen Fluchtgründen, dass er in Syrien zum Militär einrücken müsse. Er sei vor der YPG und vor "dem Regime" geflüchtet. YPG-Mitglieder seien täglich zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er sich ihnen anschließe um römisch 40 zu verteidigen. Das sei sicher zwei bis drei Mal der Fall gewesen (drei bis vier Personen). Sein Bruder Abdelkarim sei krank - er könne nicht arbeiten/reden. Sein Schwager habe sich jetzt (vor ca 10 Tagen) der YPG angeschlossen. Solle er "sterben und Menschen töten?" Er sei auch nur ein Mensch. Sie hätten das gleiche auch von seinem Bruder und seinen Schwestern verlangt. Er sei von der YPG bedroht worden, geschlagen sei er nicht worden. Die Bedrohung sei derart gewesen, dass sie ihm gesagt hätten, dass er sein Haus verlassen müsste, wenn er sich nicht ihnen anschließe. Er habe sich ihnen aber nicht angeschlossen; sein Vater habe ihn darin bestärkt. Das habe sich 2015 im März oder April ereignet; auf Vorhalt korrigierte er auf 2014 ("als sein Freund gestorben ist"); er sei übrigens auch 2012 und 2013 bedroht worden, immer zu Hause, wenn er zurückgekehrt sei. Diese Leute seien dann wieder weggegangen. Es habe keinerlei Konsequenzen bis zu seiner Ausreise gegeben. 2015 sei er in seine Heimat zurückgekehrt, weil er zu seinen Eltern habe zurückkehren wollen. Zur Flucht nach Europa hätten ihn seine Eltern bewegt, sie hätten ihn aufgefordert, endlich nach Österreich zu gehen, und ihn gefragt, warum er noch hier in Syrien sei, da er bereits seit einiger Zeit über Österreich spreche. Es seien auch zwei Mal Militärvertreter bei ihm zu Hause gewesen, die ihn aufgefordert hätten, sein Militärbuch abzuholen. Es habe aber Krieg in Syrien gegeben und er habe nicht kämpfen wollen. Er sei nicht sofort zum Militär eingezogen worden, weil er den Militärvertretern gesagt habe, dass er selbstständig zur Militärbehörde gehen werde und das Buch abholen werde. Daher sei er nicht sofort eingezogen worden. Das habe sich 2012 ereignet, als sein Pass abgelaufen sei. Man habe ihm keinen neuen Pass ausstellen wollen, da er zum Militär einrücken müsse. Er sei immer illegal über die Grenze eingereist. Das sei an der türkischen Grenze überhaupt kein Problem. Es sei ihm aber dann sein Reisepass bis 2014 verlängert worden. -) bezüglich allgemeiner sonstiger Angaben, weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft zu sein und weder in seinem Herkunftsland noch hier Strafrechtsdelikte begangen zu haben, in seiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden zu sein. Er sei aber für 16 Tage einmal in Haft gewesen sei, da ein Freund von ihm Selbstmord begangen habe, der mit ihm zusammen gearbeitet habe. Dieser habe sich am Abend ein paar Meter von ihm entfernt erschossen. Er habe in seiner Heimat an Problemen mit den Behörden nur mit den YPG gehabt. Er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen aber sein Onkel sei bereits seit ca. 15 Jahren Mitglied der YPG. Er selbst sei in seiner Heimat von staatlicher Seite nie wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Außer den bereits erwähnten Vorfällen habe es auf ihn weder irgendwelche Übergriffe gegeben, noch sei persönlich jemals irgendwer an ihn herangetreten, er sei nur von den YPG bedroht worden. -) bezüglich Kämpfen bzw. Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppierung, dass er dazu gezwungen worden sei. Er sei einen Monat dabei gewesen und habe gekämpft. Das sei in der YPG gewesen. Das sei dadurch entstanden, dass sein Cousin mit seinem Vater gesprochen habe und er dann habe mitgehen müssen. Das sei im Jahr 2014 gewesen. Er sei Mitglied der YPG gewesen, habe aber nichts gemacht. Damals sei stark gekämpft worden in Kobane - damals hätten alle mitgekämpft - auch die Frauen. Er sei 18 Tage lang dabei gewesen und mit dem Auto mitgefahren. Sein Vater habe schlussendlich gesagt, dass er zurückgehen und nicht mehr hingehen solle. Dies habe er dann auch getan. Das sei in XXXX gewesen. Das sei überhaupt kein Problem gewesen, dass er nach Hause zurückgekehrt sei.-) bezüglich Kämpfen bzw. Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppierung, dass er dazu gezwungen worden sei. Er sei einen Monat dabei gewesen und habe gekämpft. Das sei in der YPG gewesen. Das sei dadurch entstanden, dass sein Cousin mit seinem Vater gesprochen habe und er dann habe mitgehen müssen. Das sei im Jahr 2014 gewesen. Er sei Mitglied der YPG gewesen, habe aber nichts gemacht. Damals sei stark gekämpft worden in Kobane - damals hätten alle mitgekämpft - auch die Frauen. Er sei 18 Tage lang dabei gewesen und mit dem Auto mitgefahren. Sein Vater habe schlussendlich gesagt, dass er zurückgehen und nicht mehr hingehen solle. Dies habe er dann auch getan. Das sei in römisch 40 gewesen. Das sei überhaupt kein Problem gewesen, dass er nach Hause zurückgekehrt sei. -) bezüglich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, dass er mit der Polizei keine Probleme haben werde, nur mit den "YPD" (gemeint wohl: YPG) würde er Probleme haben. Sie würden ihn fragen, warum er nach Österreich gegangen sei und die Stadt nicht verteidigt habe. Er wisse nicht genau, was sie machen würden. Vielleicht würde er in Haft kommen. Aber er wisse es nicht genau. Auf Vorhalt hinsichtlich vager allgemein gehaltener Angaben zu seinen Asylgründen führte er aus, dass er keine Beweise dafür habe. -) bezüglich seines Alltages in Österreich, dass er in einem Flüchtlingsheim wohne, Deutsch lerne und einen Deutschkurs besuche. Er habe auch schon im Flüchtlingsheim für andere übersetzt. Er helfe gerne Menschen. Es werde ihm auch viel geholfen. In Österreich sei er nicht straffällig geworden, er habe aber in Facebook ein Foto mit einer Waffe publiziert und habe deshalb zur Polizei müssen und sei dort befragt worden. Die Polizei habe ihm dann aber mitgeteilt, dass der Fall abgeschlossen sei. Das sei vor ca. 6 Monaten gewesen, in Innsbruck. Mehr wisse er dazu nicht. Einmal hätten die Nachbarn seiner Freundin die Polizei gerufen. Das hätte sich aber vor Ort aufgeklärt. Er wisse nicht, warum die Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Das sei vor ca. 3-4 Monaten in Ebbs gewesen. Seine Freundin habe der Polizei erzählt, dass er einmal nett sei und dann wieder nicht. Er wisse nicht was genau der Grund gewesen sei. In Österreich habe er seit seiner Einreise ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2017, persönlich zugestellt am 27.03.2017, wurde das Asylverfahren

§ 38

AVG bis zur Klärung einer Vorfrage ausgesetzt, dies aufgrund mehrerer Anzeigen den Beschwerdeführer betreffend u.a. wegen Übertretungen nach §§ 107, 107 Abs. 2 und 141 StGB an die Staatsanwaltschaft Innsbruck.5. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2017, persönlich zugestellt am 27.03.2017, wurde das Asylverfahren

Paragraph 38, AVG bis zur Klärung einer Vorfrage ausgesetzt, dies aufgrund mehrerer Anzeigen den Beschwerdeführer betreffend u.a. wegen Übertretungen nach Paragraphen 107, 107, Absatz 2 und 141 StGB an die Staatsanwaltschaft Innsbruck.

  1. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 09.05.
  2. rechtskräftig mit 13.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten
  3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 09.05.
  4. rechtskräftig mit 13.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 55, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Nötigung nach Paragraphen 55, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
  5. Am 14.07.2017 langte ein weiterer Abschlussbericht der Polizeiinspektion Kufstein bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein, in welchem er der Körperverletzung verdächtigt wird.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018, persönlich zugestellt am 09.01.2018, teilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 22.03.2017 wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatztat) mit.8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018, persönlich zugestellt am 09.01.2018, teilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 22.03.2017 wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatztat) mit.

  1. Am 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (im Folgenden: BFA) unter Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache nochmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung am 28.08.2015 und der Einvernahme am 21.12.2016 ("Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht."). Dabei wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, der Beschwerdeführer verzichtete aber auf dessen Ausfolgung und eine Stellungnahme dazu, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat. Er ergänzte auf Befragung, dass sich seit seiner ersten Asylantragstellung keine Änderungen bezüglich seiner Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben hätten. Seit seiner Einreise im August 2015 sei er nie mehr in meiner Heimat gewesen. Er sei immer in Österreich aufhältig gewesen. Er halte seine Fluchtgründe aufrecht. Es gebe sonst keine Gründe. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. ob er im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen, führte er aus, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei. Im Libanon sei er im Gefängnis gewesen. In Österreich sei er auch vorbestraft. Zu einer seinerzeitigen Verhaftung im Heimatland präzisierte er, dass er ca. 16 Tage verhaftet gewesen sei. Er sei von den Behörden in "Dair ezzor" festgenommen und von dort nach Rakka gebracht worden. Das sei im Jahr 2011 gewesen. Er ergänzte auf Befragung, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sicher verhaftet und umgebracht werde. Er sei glücklich in Österreich. Er wolle einen Bescheid bekommen. Er sei die ganze Zeit zu Hause und chatte auf Facebook. Er würde hier gerne als Bauarbeiter oder als Elektriker arbeiten. Deutschkurs habe er keinen besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er bringe sich sehr gerne in Österreich in die Gesellschaft ein, er habe Kontakt mit den Menschen hier. Er besuche in Österreich keine Moschee. Er müsse einen Deutschkurs besuchen und solle viel Kontakt zu den Österreichern haben. Er müsse auch arbeiten. Sein Onkel lebe seit sieben Jahren hier in Österreich und sein Cousin lebe auch hier - beide in Linz als anerkannte Flüchtlinge. Sie seien Nachbarn gewesen. Er ergänzte auf Befragung dass er nie Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen sei. Er sei auch in Österreich nie Opfer von Gewalt gewesen aber er sei von Beamten in der Nähe vom Bahnhof geschlagen worden. Er hätte wegen eines Glases Wasser Probleme bekommen, ein Türke habe sie angezeigt. Er wäre mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass seine Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden. Abschließend wurde er über seine meldegesetzlichen Verpflichtungen belehrt.
  2. Mit Bescheid vom 16.02.2018 (irrtümlich mit 16.02.2017 datiert) - zugestellt am 20.02.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).10. Mit Bescheid vom 16.02.2018 (irrtümlich mit 16.02.2017 datiert) - zugestellt am 20.02.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 10Absatz 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Absatz 3a Asyl

G iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG derzeit unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG derzeit unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 13

Absatz 2 Z 1 Asylgesetz wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer eins, Asylgesetz wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 18Absatz 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), legte fest, dass

"§ 55 Absatz 1a" keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.) und erließ

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), legte fest, dass

"§ 55 Absatz 1a" keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch acht.) und erließ

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststünden, er aus XXXX in Syrien stamme, er die Sprachen Kurdisch, Arabisch, Türkisch und Farsi spreche, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und Moslem sunnitischen Glaubens sei. Weiters wurde festgestellt dass er nicht verheiratet und kinderlos sei und sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in Syrien aufhielten.Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststünden, er aus römisch 40 in Syrien stamme, er die Sprachen Kurdisch, Arabisch, Türkisch und Farsi spreche, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und Moslem sunnitischen Glaubens sei. Weiters wurde festgestellt dass er nicht verheiratet und kinderlos sei und sich die Mitglieder seiner Kernfamilie in Syrien aufhielten. Es könne nicht festgestellt werden, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Fest stehe, dass er am 27.08.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Weiters stehe fest, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde, oder dass er medikamentöser Behandlung bedürfte. Es hätten auch keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Fest stehe weiters, dass er über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und Berufserfahrungen im Bauwesen gesammelt habe. Fest stehe außerdem, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig angezeigt wurde und diesbezüglich bereits rechtskräftige Urteile vorlägen. Zu den Fluchtgründen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass feststünde, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weder von der Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht gesucht werde, er mit den Behörden seines Heimatlandes insgesamt niemals Probleme gehabt hätte, dass niemals irgendwer in negativer Absicht an ihn herangetreten sei und es niemals Übergriffe auf seine Person gegeben habe. Weiters stünde fest, dass er von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Militär gesucht wurde bzw. werde. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass er persönlich durch die kurdische Miliz YPG zum Kämpfen aufgefordert bzw. zwangsrekrutiert worden sei. Eine persönliche Bedrohung durch Dritte habe in seinem Fall ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig und widersprüchlich. Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass er verhaftet oder geschlagen worden sei, Probleme wegen seiner Volksgruppe oder seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Menschenrechtslage in Syrien mit sich bringen würde. Aber aufgrund seiner oben angeführten rechtskräftigen Verurteilungen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Die belangte Behörde führte weiter aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Menschenrechtslage in Syrien mit sich bringen würde. Aber aufgrund seiner oben angeführten rechtskräftigen Verurteilungen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht nach einer eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft per Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG mit dem 22.03.2017 verloren habe, nachfolgend noch XXXX gegen seine Person eingetroffen seien und er aufgrund seines kriminellen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; seit 13.05.2017 liege gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil vom Landesgericht Innsbruck vor (Freiheitsstrafe von 9 Monaten):Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht nach einer eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, durch die Staatsanwaltschaft per Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, AsylG mit dem 22.03.2017 verloren habe, nachfolgend noch römisch 40 gegen seine Person eingetroffen seien und er aufgrund seines kriminellen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle; seit 13.05.2017 liege gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil vom Landesgericht Innsbruck vor (Freiheitsstrafe von 9 Monaten): "LG INNSBRUCK 027 HV 33/2017i vom 09.05.2017 RK 13.05.2017 § 15 StGB § 105

(1)StGB § 105
(1)StGB § 107
(1)StGB § 125 StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB § 107
(1)StGB § 141
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 01.04.2017 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre". Zur Lage im Heimatstaat verwies die belangte Behörde auf das LIB-Syrien, Stand: 12.12.2017. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich der Person und der Nationalität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente und im Lichte der durchgeführten Dokumentenüberprüfung durch die Landespolizeidirektion dies als glaubwürdig anzusehen sei. Die Feststellungen hinsichtlich Sprachkenntnisse, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis sowie des Familienstandes würden sich auf seine gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben während des gesamten Asylverfahrens gründen. Glaubhaft wären auch jene Angaben des Beschwerdeführers, dass er weder an einer lebensbedrohlichen physischen noch psychischen Krankheit leide. Seine diesbezüglichen Angaben seien auch durch sein Verhalten während der Einvernahme vor dem BFA bestätigt worden wobei sich keinerlei Anzeichen ergeben hätten, dass er psychisch beeinträchtigt wäre. Dier begründe auch die getroffenen Feststellungen zu seiner Erwerbfähigkeit. Die Feststellungen bezüglich seiner mehrfachen Straffälligkeit beruhten ebenfalls auf dem unumstößlichen Akteninhalt und dem Strafregisterauszug. Bezüglich der Fluchtgründe seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig gewesen. Dazu führte die belangte Behörde unter anderem zunächst an, dass die diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gänzlich andere Sachverhalte betroffen hätten. So hätte er im Rahmen der freien Erzählung angegeben: "Ich muss in Syrien zum Militär einrücken. Ich bin vor YPG und vor dem Regime geflüchtet. Das ist mein Fluchtgrund." Von der kurdischen Miliz YPG und von einem Einzug ins Militär habe er bei der Erstbefragung kein einziges Wort erwähnt, er habe lediglich die allgemeine Lage in Syrien und den Wunsch, für sich selbst in Österreich eine bessere Zukunft zu erlangen erwähnt. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den YPG gesucht würde, da er angeblich 18 Tage Mitglied dieser Miliz gewesen wäre, habe er keinerlei tragfähige Beweise vorgebracht und es sei absolut unglaubwürdig, dass er,

eigenem Vorbringen, nach dieser Zeit einfach so, ohne weitere Probleme, aus dieser Vereinigung wieder habe austreten können. Weiters sei es nicht plausibel, dass er im Jahr 2015 nach Syrien zurückgekehrt wäre, da er gewusst haben müsse, wie prekär und unsicher die Lage in Syrien sei, vor allem zum damaligen Zeitpunkt. Es widerspreche jeglichem Menschenverstand, sich absichtlich in ein Land, welches vor allem im Jahr 2015 vom Bürgerkrieg heimgesucht wurde, zu begeben; in welchem er außerdem, wenn auch nur wahrscheinlich, in den Militärdienst eingezogen werden würde. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers habe sich auch daraus ergeben dass er im Zuge der Einvernahme am 21.12.2016 großteils nur äußerst vage und pauschal Angaben getätigt habe oder (inhaltlich) gar nicht auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe und diese daher des Öfteren hätten wiederholt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Befragung mit unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagenotstand gebracht. Die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, seien von ihm lediglich in knappster Weise und total pauschal beantwortet worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildere. Mit seinem Vorbringen "Sowohl mein Vater und meine Mutter sagten zu mir, dass ich bereits seit einiger Zeit über Österreich spreche. Sie forderten mich auf, endlich nach Österreich zu gehen und fragten mich warum ich noch hier in Syrien sei." Habe er deutlich gemacht, dass er seine Heimat ausschließlich auf Aufforderung seiner Eltern verlassen habe. Auch stehe dadurch fest, dass er den Entschluss zu Ausreise nach Europa (bzw. Österreich) schon seit einiger Zeit gefasst habe und er Syrien hauptsächlich aufgrund der allgemeinen Lage und der Verbesserung seines Lebensstandards verlassen habe. Wenngleich sich die erkennende Behörde durchaus im Klaren darüber gewesen sei, dass die Memorierung genauer Daten nicht immer und in jedem Fall möglich seien, so erscheine es in seinem konkreten Fall doch wenig nachvollziehbar, weshalb er maßgebliche Ereignisse (wie die behauptete Bedrohung durch die YPG) nicht oder nur extrem weitgefasst hätte angeben können (vgl.: "F: Es ist unglaubwürdig, dass Sie sich an diese Bedrohung durch die YPG nicht mehr erinnern können. Da dies offensichtlich einer Ihrer Fluchtgründe ist. Möchten Sie hierzu etwas sagen? A: Nein, ich kann hierzu nicht mehr angeben. Ich erinnere mich nur mehr daran, dass 2014 mein Freund starb und ich damals bedroht wurde."). Später habe er dann vorgebracht, dass er im Jahr 2014 bedroht worden wären, obwohl er vorher angegeben habe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Irak aufhältig gewesen sei. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und es sei diesem schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Wenngleich sich die erkennende Behörde durchaus im Klaren darüber gewesen sei, dass die Memorierung genauer Daten nicht immer und in jedem Fall möglich seien, so erscheine es in seinem konkreten Fall doch wenig nachvollziehbar, weshalb er maßgebliche Ereignisse (wie die behauptete Bedrohung durch die YPG) nicht oder nur extrem weitgefasst hätte angeben können vergleiche, "F: Es ist unglaubwürdig, dass Sie sich an diese Bedrohung durch die YPG nicht mehr erinnern können. Da dies offensichtlich einer Ihrer Fluchtgründe ist. Möchten Sie hierzu etwas sagen? A: Nein, ich kann hierzu nicht mehr angeben. Ich erinnere mich nur mehr daran, dass 2014 mein Freund starb und ich damals bedroht wurde."). Später habe er dann vorgebracht, dass er im Jahr 2014 bedroht worden wären, obwohl er vorher angegeben habe, dass er zu diesem Zeitpunkt im Irak aufhältig gewesen sei. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspreche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und es sei diesem schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.03.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und eine Gesetzesprüfung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auf dessen Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf Fälle, in denen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen einer anzunehmenden realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bzw. einer bestehenden Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unzulässig sei, angeregt wurde. Weiters wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht "bereits rechtskräftige Urteile" vorlägen, sondern der Beschwerdeführer einmal und nicht mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde wegen mehrerer zusammentreffender Vergehen, allerdings nicht wegen Verbrechen. Es sei auch im Spruch u.a. § 9 Abs. 2 AsylG herangezogen worden, ohne die betroffene Ziffer zu nennen. Eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit sei aus den Straftaten und den verhängten Strafen nicht abzuleiten, weshalb mangels konkreter Auseinandersetzung mit den Straftaten ein Begründungsmangel vorliege. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei verbüßt worden, auch aufgrund vorgelegter Bestätigungen sei entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde davon auszugehen, dass der "Antragsteller" sich bemühe, in der Gesellschaft Fuß zu fassen, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Dieser positive Aspekt müsse in die Abwägung für die Zukunftsprognose mit einbezogen werden. Außerdem erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, weshalb der Prüfmaßstab (§ 6 Abs. 1 Z 2 bis4 AsylG) noch einmal höher sei und diese Ausschlussgründe jedenfalls zu verneinen seien. Eine Beschwerdeergänzung zu den folgenden einzelnen Punkten werde binnen Monatsfrist erfolgen:
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.03.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und eine Gesetzesprüfung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf dessen Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf Fälle, in denen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen einer anzunehmenden realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bzw. einer bestehenden Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unzulässig sei, angeregt wurde. Weiters wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht "bereits rechtskräftige Urteile" vorlägen, sondern der Beschwerdeführer einmal und nicht mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde wegen mehrerer zusammentreffender Vergehen, allerdings nicht wegen Verbrechen. Es sei auch im Spruch u.a. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG herangezogen worden, ohne die betroffene Ziffer zu nennen. Eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit sei aus den Straftaten und den verhängten Strafen nicht abzuleiten, weshalb mangels konkreter Auseinandersetzung mit den Straftaten ein Begründungsmangel vorliege. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei verbüßt worden, auch aufgrund vorgelegter Bestätigungen sei entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde davon auszugehen, dass der "Antragsteller" sich bemühe, in der Gesellschaft Fuß zu fassen, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Dieser positive Aspekt müsse in die Abwägung für die Zukunftsprognose mit einbezogen werden. Außerdem erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, weshalb der Prüfmaßstab (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis4 AsylG) noch einmal höher sei und diese Ausschlussgründe jedenfalls zu verneinen seien. Eine Beschwerdeergänzung zu den folgenden einzelnen Punkten werde binnen Monatsfrist erfolgen: 1) Es werde zu den Ausführungen des Antragstellers zu seiner Wehrpflicht und dem Ersuchen der kurdischen Milizen, sich am Kampf zu beteiligen, verwiesen. Er sei nicht daran interessiert gewesen, sich an kriegerischen Auseinandersetzungen zu beteiligen, weshalb er früher oder später mit Konsequenzen hätte rechnen müssen. 2) Die vorliegende Verurteile erfülle den herangezogenen Ausschlussgrund nicht und sei in Hinblick aus die Schwere des Eingriffs nicht ausreichend. 3) Bezüglich der Rückkehrentscheidung sei diese Regelung, der der Ausspruch darüber entgegenstehe, dass eine Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht zulässig sei, auf Verfassungskonformität zu überprüfen, da die Entscheidungen im Asylverfahren nicht nachvollziehbar würden. Erst nach Wegfall des Abschiebehindernisses wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nachvollziehbar. Ebenso sei die Verbindung mit einem Einreiseverbot in Hinblick auf den Ausspruch, dass der Antragsteller wohl oder übel im Bundesgebiet aufhältig sein könne, nicht zielführend. 4) Zur Dauer des Einreiseverbotes (10 Jahre), werde angemerkt, dass dieses nicht zwingend nötig erscheine und zudem die gewählte Dauer der absoluten Obergrenze entspreche. Die sehr kasuistische Rechtsprechung würde ein Einreiseverbot höchstens im unteren Viertel der möglichen Höhe rechtfertigen. 5) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller nach Meinung der belangten Behörde eine Ausreise nach Syrien aufgrund der nach wie vor gegebenen prekären Sicherheitslage jedenfalls nicht zumutbar sei, daher sei die Nichtgewährung einer Frist widersinnig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der davon insbesondere betroffenen Rückkehrentscheidung gehe ins Leere, und sei unverständlich. In Summe sei die Entscheidung nicht zutreffend, es werde auch um Anberaumung einer Verhandlung ersucht, in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe noch einmal selbst schildern könne, zu der ein Dolmetscher für Kurdisch herangezogen werden sollte. Es werde beantragt, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Status eines Asylberechtigten [zuzuerkennen]; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. festzustellen, dass eine solche zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig sei; dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben werde; dass das verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben, in eventu verkürzt werde; im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Ausreise nach Syrien Spruchpunkt VII und VIII ersatzlos behoben werden und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.Es werde beantragt, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Status eines Asylberechtigten [zuzuerkennen]; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. festzustellen, dass eine solche zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig sei; dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben werde; dass das verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben, in eventu verkürzt werde; im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Ausreise nach Syrien Spruchpunkt römisch sieben und römisch acht ersatzlos behoben werden und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
  3. Mit Schreiben vom 20.03.2018, eingelangt am 22.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, hält sich zumindest seit dem 27.08.2015 im Bundesgebiet auf. Er wurde am XXXX 1994 in Syrien geboren und war dort zuletzt in XXXX aufhältig.1.
  6. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, hält sich zumindest seit dem 27.08.2015 im Bundesgebiet auf. Er wurde am römisch 40 1994 in Syrien geboren und war dort zuletzt in römisch 40 aufhältig. 1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.05.2017, rechtskräftig mit 13.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 55, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.05.2017, rechtskräftig mit 13.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 55, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. 1.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018, persönlich zugestellt am 09.01.2018, teilte ihm das BFA

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 22.03.2017 wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatztat) mit.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2018, persönlich zugestellt am 09.01.2018, teilte ihm das BFA

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mit 22.03.2017 wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vorsatztat) mit. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen - auszugsweise, soweit hier für das Provisorialverfahren von Belang - auf den nunmehr aktualisierten Quellen, die in ihrer Vorversion schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 25.01.2018: "Sicherheitslage Bild kann nicht dargestellt werden (Liveuamap 23.1.2018) Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 19.1.2018) Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016). Raqqa Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mossul begann Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Der "Islamische Staat" (IS) Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a). Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017). Die russischen Militäreinsätze Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vergleiche BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vergleiche DS 26.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017). Der Krieg in Zahlen Nach einem Rückgang in den Sommermonaten des Jahres 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen von zivilen Todesopfern (Spiegel 29.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Spiegel 29.11.2017) Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017 -Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017 -Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017 -BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017 -BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018 -BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017 -BBC News (12.12.2017): Syria Profile - 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The New York Times (18.11.2017): Marked for ‚De-escalation', Syrian Towns Endure Surge of Attacks, https://www.nytimes.com/2017/11/18/world/middleeast/syria-de-escalation-zones-atarib.html, Zugriff 28.12.2017 -Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 "Extremisten" getötet, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5359317/Tuerkische-Offensive-in-Syrien_260-Extremisten-getoetet, Zugriff 24.1.2018 -REACH Initiative (11.2017): Ar-Raqqa Crisis Overview: November 2016 - October 2017, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_syr_raqqa_crisis_overview_november_2017.pdf, Zugriff 27.12.2017 -Reuters (27.12.2017a): Russia accuses U.S. of training former Islamic State fighters in Syria, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-russia-usa/russia-accuses-u-s-of-training-former-islamic-state-fighters-in-syria-idUSKBN1EL0KZ, Zugriff 29.12.2017 -Reuters (27.12.2017b): Turkey's Erdogan calls Syria's Assad a terrorist, says impossible to continue with him, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-turkey/turkeys-erdogan-calls-syrias-assad-a-terrorist-says-impossible-to-continue-with-him-idUSKBN1EL0W5, Zugriff 29.12.2017 -SD - Syria Deeply (24.11.2017): The Troubling Triumvirate Ruling Over Aleppo, https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/11/24/the-troubling-triumvirate-ruling-over-aleppo, Zugriff 17.1.2018 -Spiegel - Spiegel Online (29.11.2017): Der Syrienkrieg ist noch lange nicht vorbei, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-krieg-ist-noch-lange-nicht-vorbei-a-1180857.html, Zugriff 28.12.2017 -Spiegel - Spiegel Online (5.12.2017): Israel greift offenbar Militäreinrichtung bei Damaskus an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-israel-greift-offenbar-militaereinrichtung-bei-damaskus-an-a-1181742.html, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen, http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (17.10.2017): Kurden-Sieg in Raqqa, Verlust von Kirkuk, https://derstandard.at/2000066158956/Irakisches-Militaer-draengt-Kurden-weiter-zurueck, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (3.11.2017): Syrien: Wo ein Krieg zu Ende geht, drohen neue, https://derstandard.at/2000067071797/Syrien-Wo-ein-Krieg-zu-Ende-geht-drohen-neue, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen, http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS, https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Syrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib, https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz-Idlib?ref=rec, Zugriff 3.1.2018 -Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser, https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit-Schuldzuweisungen?ref=rec, Zugriff 28.12.2017 -Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen, http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec, Zugriff 27.12.2017 -Der Standard (21.12.2017): Russland will Marinebasis im syrischen Tartus ausbauen, https://derstandard.at/2000070849430/Russland-will-Marinebasis-im-syrischen-Tartus-ausbauen, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (27.12.2017): Schwerkranke können syrische Rebellenbastion verlassen, https://derstandard.at/2000071090896/Schwerkranke-koennen-syrische-Rebellenbastion-verlassen, Zugriff 29.12.2017 -Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen, https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 24.1.2018 -Der Standard (22.1.2018): Arabische Staaten kritisieren türkischen Feldzug in Syrien, https://derstandard.at/2000072788745/Kritik-arabischer-Staaten-an-tuerkischem-Feldzug, Zugriff 24.1.2018 -UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf, Zugriff 27.12.2017 -Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (17.10.2017): Kurdisches Bündnis meldet Einnahme von Rakka, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/syrien-rakka-islamischer-staat-befreiung, Zugriff 27.12.2017 -Zeit Online (7.1.2018): 18 Tote bei Luftangriffen in Ost-Ghouta, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-01/syrien-luftangriff-tote-rebellen-regierungstruppen-damaskus, Zugriff 17.1.2018 -Zeit Online (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-syrien-afrin-fluechtlinge-kurden/komplettansicht, Zugriff 24.1.2018 1.
  2. Im Übrigen wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der unter Punkt I. dieses Beschlusses dargestellte Verfahrensgang herangezogen, wobei im vorliegenden Provisorialverfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den im vorgelegten Akt dokumentierten ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt.1.
  3. Im Übrigen wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der unter Punkt römisch eins. dieses Beschlusses dargestellte Verfahrensgang herangezogen, wobei im vorliegenden Provisorialverfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den im vorgelegten Akt dokumentierten ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben bzw. den vorgelegten Dokumenten. 2.
  6. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
  7. Der sonst im vorliegenden Provisorialverfahren maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Verfahrensrecht: 3.1.1

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.2.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.

  1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.
  2. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall auch Verfahrensmängel geltend. So spreche er nur eingeschränkt Arabisch und es sei ihm kein Dolmetsch für eine kurdische Sprache beigestellt worden. Wie eine Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, ist dieses Vorbringen bezüglich der Erstbefragung und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde insoweit zutreffend, als diesen ein Dolmetsch für die arabische Sprache beigezogen wurde, wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahmen keine Einwendungen erhoben hatte und anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte "Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor". Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein Gefährdungsrisiko bestehen kann und er keine Gelegenheit hatte, ein entsprechendes vollständiges Vorbringen muttersprachlich im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zu erstatten. Daher war der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall auch Verfahrensmängel geltend. So spreche er nur eingeschränkt Arabisch und es sei ihm kein Dolmetsch für eine kurdische Sprache beigestellt worden. Wie eine Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, ist dieses Vorbringen bezüglich der Erstbefragung und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde insoweit zutreffend, als diesen ein Dolmetsch für die arabische Sprache beigezogen wurde, wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahmen keine Einwendungen erhoben hatte und anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem BFA angegeben hatte "Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor". Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein Gefährdungsrisiko bestehen kann und er keine Gelegenheit hatte, ein entsprechendes vollständiges Vorbringen muttersprachlich im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zu erstatten. Daher war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.7. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2189996.1.00

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