RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW156 2167597-1 SpruchW156 2167597-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von L XXXX Z XXXX , alias L XXXX Z XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von L römisch 40 Z römisch 40 , alias L römisch 40 Z römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(2014)gelebt. Das Haus stünde im Eigentum seiner Familie. Sein Vater heiße L XXXX A XXXX , ca. 55 Jahr alt, und arbeite in der Landwirtschaft und habe dieser auch ein kleines Geschäft gehabt. Seine Mutter heiße L XXXX D XXXX , ca. 50 Jahre alt und sei Hausfrau. Seine Brüder hießen L XXXX M XXXX , er sei 2014 von den Cousins väterlicherseits wegen Streitereien getötet worden, L XXXX Z XXXX , ca. 23 Jahre alt, er sei in Österreich und verfüge über einen sub. Schutz , und L XXXX F XXXX , ca. 10 Jahre alt und er lebe bei seinen Eltern. Er habe Onkeln mütterlicherseits in der Provinz Nangarhar, in der Stadt J XXXX im Stadtteil F XXXX , zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe.Sein Vater heiße L römisch 40 A römisch 40 , ca. 55 Jahr alt, und arbeite in der Landwirtschaft und habe dieser auch ein kleines Geschäft gehabt. Seine Mutter heiße L römisch 40 D römisch 40 , ca. 50 Jahre alt und sei Hausfrau. Seine Brüder hießen L römisch 40 M römisch 40 , er sei 2014 von den Cousins väterlicherseits wegen Streitereien getötet worden, L römisch 40 Z römisch 40 , ca. 23 Jahre alt, er sei in Österreich und verfüge über einen sub. Schutz , und L römisch 40 F römisch 40 , ca. 10 Jahre alt und er lebe bei seinen Eltern. Er habe Onkeln mütterlicherseits in der Provinz Nangarhar, in der Stadt J römisch 40 im Stadtteil F römisch 40 , zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe. Er habe noch ein wenig Kontakt mit seiner Familie. Seine Frau heißt L XXXX F XXXX , ca. 23 Jahre alt. Er habe seine Gattin ca. 2012 traditionell geheiratet. Sie lebe bei seinen Eltern lebt und sei ist Hausfrau. Er habe einen Sohn, namens L XXXX M XXXX , gehabt. Dieser sei ca. 4 Jahre alt gewesen, als er an einer Krankheit verstorben sei.Er habe noch ein wenig Kontakt mit seiner Familie. Seine Frau heißt L römisch 40 F römisch 40 , ca. 23 Jahre alt. Er habe seine Gattin ca. 2012 traditionell geheiratet. Sie lebe bei seinen Eltern lebt und sei ist Hausfrau. Er habe einen Sohn, namens L römisch 40 M römisch 40 , gehabt. Dieser sei ca. 4 Jahre alt gewesen, als er an einer Krankheit verstorben sei. Er beherrsche die afghanische (Pashtu) Sprache in Wort und Schrift. Weiters spreche er noch Dari und ein wenig Deutsch. Er habe 12 Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht. Danach sei er zwei Jahre auf der Universität gewesen und habe dort Zahnarztassistent abgeschlossen. Er habe auch als Zahnarztassistent gearbeitet und bei seiner Familie auf der Landwirtschaft geholfen. Er sei Pashtune und Sunnit. Er habe Afghanistan im Herbst 2014 illegal Richtung Iran verlassen. Danach sei er am 23.06.2015 illegal in Österreich eingereist. In Ungarn habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er habe nur seinen Fingerabdruck abgeben müssen. In Österreich lebten sein Bruder und der Sohn seines Bruders und lebe er mit diesen in einer gemeinsamen Unterkunft. Er habe einen guten Freund in Österreich, er heiße W XXXX K XXXX . Sein Alter kenne er nicht. Dieser sei auch afghanischer Staatsangehöriger und noch im Asylverfahren.In Ungarn habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er habe nur seinen Fingerabdruck abgeben müssen. In Österreich lebten sein Bruder und der Sohn seines Bruders und lebe er mit diesen in einer gemeinsamen Unterkunft. Er habe einen guten Freund in Österreich, er heiße W römisch 40 K römisch 40 . Sein Alter kenne er nicht. Dieser sei auch afghanischer Staatsangehöriger und noch im Asylverfahren. Er lerne mit seinem Bruder Deutsch und spiele Volleyball, sonst mache er nichts. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass das große Problem mit seinem Onkel und mit seinen Cousins sei. Der Onkel sei von seinem Vater getrennt worden und die Landwirtschaft sei 50:50 aufgeteilt worden. Sein Vater habe dazwischen ein Grundstück von 2000 m² von seinem eigenen Geld gekauft und der Onkel habe verlangt, dass sein Vater dies auch teilen solle. Sein Vater hat die Dorfleute versammelt und die hätten entschieden, dass sein Vater nicht teilen müsse. Sein Onkel habe das nicht akzeptiert und die hätten seinen Bruder getötet. Das sei zwei Wochen vor der Ausreise gewesen. Sein Onkel habe auch sehr gute Beziehung, die Taliban hätten auch seinen Vater bedroht das Grundstück an meinen Onkel zu geben. Nachdem dies nicht akzeptiert worden sei, habe sein Onkel seinen Bruder getötet. Sein Vater habe große Angst gehabt und sein Geschäft verkauft und habe ihn und seinen Bruder und dessen Sohn nach Europa geschickt. Sie hätten Angst vor seinen Onkel und seinen Cousins. Nachgefragt gab der BF weiter an, dass die gesehen hätten, dass er in die Schule gehe und studiere und deshalb seien sie böse auf ihn gewesen. Sie hätten nicht gewollt, dass es ihnen gut geht. Und dann hätten die Streitereien angefangen. Sie hätten sie mit den Taliban bedroht. Sein Bruder, der getötet worden sei, hätte ein Geschäft in Kabul gehabt. Als er am Freitag zu ihnen nach Hause gekommen sei, wäre er vor ihrem Haus erschossen worden. Sie hätten nichts gemacht, man habe sie bedroht, seine Verwandten hätten gute Beziehungen zu den Taliban. Sie hätten vor Onkel Angst und darum hebe er sie nach Europa geschickt. Mehr könne er zu seinem Fluchtgrund nicht angeben. Er sei mehrmals persönlich bedroht worden, so zwei bis drei mal. Es wäre 2014 gewesen, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern. Einmal hätten ihm die Dorfleutegesagt, dass ihn sein Onkel nicht am Leben lassen werde. Das zweite Mal auch, dann war die Entscheidung seines Vaters, dass sie ausreisen sollen. Nachgefragt gab der BF an, dass ein Dorfbewohner ihm gesagt hätte, dass er ihn nicht auch am Leben lassen wird. Zur Bedrohung durch die Taliban gab er an, dass die Taliban gekommen seien und zu meinem Vater gesagt hätten, dass er das Grundstück seinem Bruder geben solle. Dieser Vorfall habe vor dem Tod seines Bruders stattgefunden, im Jahr 2014, das genaue Datum wisse er nicht. Die Taliban seien zwei bis dreimal bei seinem Vater gewesen. Nachgefragt, genaue Angaben über die Bedroher zu machen, gab er an, dass seine Cousins Kontakt zu den Taliban hätten. Erneut nachgefragt, gab er BF an, dass die Taliban seinen Vater bedroht hätten. Er solle aufhören mit der Landwirtschaft. Sein Vater habe die Dorfleute versammelt und die hätten entschieden, dass sein Vater es behalten könne, mehr könne er nicht darüber angeben. Erneut nach dem Tathergang der Bedrohung durch die Taliban im Detail gefragt, brachte der BF vor, dass seine Cousins sich bei den Taliban beschwert hätten und die hätten sie unter Druck gesetzt. Nach Wiederholung der Frage, gab er an, dass die immer am Abend gekommen seien, sie wären maskiert gewesen. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass er die Landwirtschaft seinem Bruder geben solle. Mehr könne er dazu nicht angeben. Zum tragischer Ereignis, als sei Bruder ermordet worden sei, gab der BF an, dass es am Freitag gewesen sei. Donnerstag Abend auf Freitag. Sein Bruder sei getötet worden. Sie hätten dann auch Angst gehabt und dann hätte sein Vater entschieden, sie wegzuschicken. Nach Wiederholung der Frage, den Tathergang mit Details und Einzelheiten zu schildern, gab der BF an, dass sie nach dem Schuss nach draußen seien und sie hätten seinen Bruder draußen gesehen. Er habe geblutet. Sein Bruder sei getötet worden. Danach hätten sie Beschwerde gemacht. Nach Wiederholung der Frage führte der BF aus, dass sie am nächsten Tag zur Behörde gefahren seien, dann hätten sie Beschwerde bei der Polizei gemacht, sein Cousin und sein Onkel wären geflohen von zu Hause. Dass seine Cousins seinen Bruder getötet hätten, habe er nicht gesehen, aber sie hätten mit niemanden sonst Probleme. Die Anzeige oder Beweise, die die Ermordung seines Bruders bestätigen, könne er nicht in Vorlage bringen. Das Begräbnis seines Bruders habe am nächsten Tag stattgefunden, ein genaues Datum könne er nicht nennen. Woher sein Onkel und sein Cousin einen solch guten Kontakt zu den Taliban hätten wisse er nicht, aber die seien sehr reich. Sein Vater könne noch in Afghanistan leben, da er sehr alt sei und den Frauen und den älteren Leuten macht der Onkel nichts. Sie seien bei der Polizei gewesen und dann seien sein Onkel und sein Cousin geflohen, am nächsten Tag seien sie aber wieder im Dorf gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von seinen Cousins. 1.
- Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 26.07.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.
- Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 26.07.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Am 20.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: "R: Sie wurden bereits bei der belangten Behörde bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden? Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Es gab zwei Fehler, bei der Erstbefragung oder bei der Einvernahme. Mein richtiger Vorname lautet "Z XXXX ", aber damals wurde mein Name "Z XXXX " aufgenommen. Es gibt noch einen Fehler im Protokoll, ich habe damals angegeben, dass mein Bruder getötet worden ist, anstatt dessen wurde protokolliert, dass mein Cousin väterlicherseits getötet worden sei. Mein Bruder und mein Neffe haben dieses Visum. Ich habe keinen Aufenthaltsstaus erhalten. Wir haben tatsächlich Probleme in Afghanistan.BF: Es gab zwei Fehler, bei der Erstbefragung oder bei der Einvernahme. Mein richtiger Vorname lautet "Z römisch 40 ", aber damals wurde mein Name "Z römisch 40 " aufgenommen. Es gibt noch einen Fehler im Protokoll, ich habe damals angegeben, dass mein Bruder getötet worden ist, anstatt dessen wurde protokolliert, dass mein Cousin väterlicherseits getötet worden sei. Mein Bruder und mein Neffe haben dieses Visum. Ich habe keinen Aufenthaltsstaus erhalten. Wir haben tatsächlich Probleme in Afghanistan. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja, bis auf der Name, wie bereits oben genannt. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF: Ich hatte einen Sohn, er ist im Jänner 2017 verstorben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur weiß, dass er krank war. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. Danach habe ich 2 Jahre eine Ausbildung zum Zahnarztassistenten gemacht. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Mein getöteter Bruder hatte ein Geschäft und er hat mich versorgt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein Lebensmittelgeschäft war, in Kabul, in P XXXX XXXX , Stadtteil K XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich meinen Vater in seinem Geschäft, im Dorf, und auch bei der Landwirtschaft unterstützt habe. Er hatte auch ein Lebensmittelgeschäft. Das Geschäft war aber nicht sehr groß.BF: Mein getöteter Bruder hatte ein Geschäft und er hat mich versorgt. Nachgefragt gebe ich an, dass das ein Lebensmittelgeschäft war, in Kabul, in P römisch 40 römisch 40 , Stadtteil K römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich meinen Vater in seinem Geschäft, im Dorf, und auch bei der Landwirtschaft unterstützt habe. Er hatte auch ein Lebensmittelgeschäft. Das Geschäft war aber nicht sehr groß. R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen? BF: Im Jahr
- Nachgefragt gebe ich an, dass das 2 Monate vor Ramadan war. Nachgefragt wo ich mich aufgehalten habe, bevor ich nach Österreich gekommen bin, gebe ich an, dass ich nach der Ermordung meines Bruders Afghanistan verlassen habe. Mein Neffe, mein Bruder und ich gingen von Afghanistan in den Iran. Im Iran habe ich sie verloren. 5-6 Monate wurde ich von den Kurden im Iran als Geisel festgehalten. Sie wollten Lösegeld. Danach kam ich nach in die Türkei. Dann Serbien, danach kam ich über manche Länder, deren Namen mir unbekannt sind, nach Österreich. Die Beamten in Ungarn wollten meine Fingerabdrücke nehmen. Ich habe mich geweigert, ich wollte nach Österreich kommen. Ein Junge hat mir in der Türkei gesagt, dass sich mein Bruder und mein Neffe in Österreich befinden. Die Polizeibeamten in Ungarn sagten, dass ich die Fingerabdrücke abgeben müsste, denn dass seinen die Gesetze des Landes. R hält vor: Kannten Sie den Jungen, der Sie in der Türkei angesprochen hat? BF: Er war ein Afghane. Nachgefragt, woher er wusste dass wir Geschwister sind, gebe ich an, dass er nur sagte, dass sich mein Bruder in Österreich befinde. Daher dachte ich mir, dass mein Neffe auch mit ihm sein muss. Da mein Neffe sehr jung ist. R wiederholt die Frage. BF: Als ich in der Türkei war erzählte ich ihm die Geschichte von mir. Dass ich von Entführern als Geisel gehalten worden bin und ich erzählte ihm auch von meinem Bruder. Dieser Junge sagte mir, dass er bereits meinem Bruder begegnet sei und ihn kenne. R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir noch ein Haus und 6 Jiribs (Grundstücke), in S XXXX haben.BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir noch ein Haus und 6 Jiribs (Grundstücke), in S römisch 40 haben. R: Waren Sie schon einmal in Kabul? BF: Nein, ich war nicht in Kabul. Unsere Familie wohnte in L XXXX , in S XXXX . Mein Bruder kam am Wochenende nach Hause. Er kam jeden Donnerstag am Abend.BF: Nein, ich war nicht in Kabul. Unsere Familie wohnte in L römisch 40 , in S römisch 40 . Mein Bruder kam am Wochenende nach Hause. Er kam jeden Donnerstag am Abend. R: Haben Sie Familie oder Freunde in Kabul? BF: Nein. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht? Bitte erzählen Sie mir noch einmal mit eigenen Worten, was Sie veranlasst hat, Ihre Heimat zu verlassen. BF: Ich verstehe die Frage nicht. R wiederholt die Frage. BF: Ja ich erinnere mich an meine Angaben und diese stimmen. Wir hatten insgesamt 10 Jiribs in Afghanistan. Diese gehörten unserer Familie und auch der Familie meines Onkels vs., sowie seinen Söhnen. Damals hat mein Vater auch 1 Jirib von seinem eigenen Geld gekauft. Meine Cousins sagten, dass wir dieses 1 Jirib mit ihnen teilen müssten. Mein Onkel vs. war ein alter Mann, er ist noch immer ein alter Mann. Seine Söhne wollten unbedingt das Grundstück teilen, obwohl ihr Vater sagte, dass das Grundstück uns gehöre. Es gibt die Kultur in Afghanistan, dass bei solchen Streitigkeiten, die Weißbärtigen, die Ältesten des Dorfes, zusammengerufen werden. Diese Personen veranstalten eine Jirga. Diese Personen haben auch bei der Jirga beschlossen, dass das genannte Grundstück nur uns gehöre. Trotz des Beschlusses, der Jirga, haben meine Cousins die Entscheidung nicht akzeptiert und sie haben uns weiter bedroht. Danach wurde mein Bruder an einem Donnerstagabend, vor unserem Haus, erschossen. Er war unterwegs von der Arbeit nach Hause. Nach diesem Vorfall wurden wir weiter bedroht. Die Taliban tauchten bei uns in der Nacht auf. Sie forderten uns auf, das Grundstück mit den Cousins zu teilen. Mein Vater war nicht einverstanden, er hat sich geweigert. Mein Vater hatte um uns Angst und sagte, sollten wir hier in Afghanistan bleiben, würden wir wie unser Bruder sterben. Er verkaufte das Geschäft meines Bruders und mit dem Geld finanzierte er die Reise nach Europa. Nachgefragt, wie mein Onkel und meine Cousins heißen, gebe ich an, dass mein Onkel S XXXX heißt, seine Söhne heißen A XXXX H XXXX , der andere L XXXX M XXXX , Z XXXX N XXXX und A XXXX B XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel vs. der ältere Bruder ist. Nachgefragt, ob ich die weißbärtigen Männer kenne, gebe ich an, dass einer Z XXXX heißt, S XXXX K XXXX , R XXXX und die weiteren Weißbärtigen, deren Namen ich nicht kenne. Nachgefragt, ob ich die Nachnamen meines Onkels vs. und seiner Söhne bzw. der Weißbärtigen kenne, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.BF: Ja ich erinnere mich an meine Angaben und diese stimmen. Wir hatten insgesamt 10 Jiribs in Afghanistan. Diese gehörten unserer Familie und auch der Familie meines Onkels vs., sowie seinen Söhnen. Damals hat mein Vater auch 1 Jirib von seinem eigenen Geld gekauft. Meine Cousins sagten, dass wir dieses 1 Jirib mit ihnen teilen müssten. Mein Onkel vs. war ein alter Mann, er ist noch immer ein alter Mann. Seine Söhne wollten unbedingt das Grundstück teilen, obwohl ihr Vater sagte, dass das Grundstück uns gehöre. Es gibt die Kultur in Afghanistan, dass bei solchen Streitigkeiten, die Weißbärtigen, die Ältesten des Dorfes, zusammengerufen werden. Diese Personen veranstalten eine Jirga. Diese Personen haben auch bei der Jirga beschlossen, dass das genannte Grundstück nur uns gehöre. Trotz des Beschlusses, der Jirga, haben meine Cousins die Entscheidung nicht akzeptiert und sie haben uns weiter bedroht. Danach wurde mein Bruder an einem Donnerstagabend, vor unserem Haus, erschossen. Er war unterwegs von der Arbeit nach Hause. Nach diesem Vorfall wurden wir weiter bedroht. Die Taliban tauchten bei uns in der Nacht auf. Sie forderten uns auf, das Grundstück mit den Cousins zu teilen. Mein Vater war nicht einverstanden, er hat sich geweigert. Mein Vater hatte um uns Angst und sagte, sollten wir hier in Afghanistan bleiben, würden wir wie unser Bruder sterben. Er verkaufte das Geschäft meines Bruders und mit dem Geld finanzierte er die Reise nach Europa. Nachgefragt, wie mein Onkel und meine Cousins heißen, gebe ich an, dass mein Onkel S römisch 40 heißt, seine Söhne heißen A römisch 40 H römisch 40 , der andere L römisch 40 M römisch 40 , Z römisch 40 N römisch 40 und A römisch 40 B römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel vs. der ältere Bruder ist. Nachgefragt, ob ich die weißbärtigen Männer kenne, gebe ich an, dass einer Z römisch 40 heißt, S römisch 40 K römisch 40 , R römisch 40 und die weiteren Weißbärtigen, deren Namen ich nicht kenne. Nachgefragt, ob ich die Nachnamen meines Onkels vs. und seiner Söhne bzw. der Weißbärtigen kenne, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. R: Sie sagten, dass Ihr Onkel vs. die Entscheidung der Jirga akzeptiert hätte. BF: Mein Onkel vs. versuchte seine Söhne zu überzeugen, dass das Grundstück uns gehört. Mein Onkel selbst hatte Angst vor seinen eigenen Söhnen. R hält vor, dass der BF vor dem BFA angegeben hat, dass der Onkel selbst die Entscheidung nicht akzeptiert hätte. BF: Das habe ich nicht so angegeben. Wenn es im Protokoll so steht kann ich nichts sagen, vielleicht ist das ein Fehler vom D. Ich habe damals auch angegeben, dass die Cousins von mir das nicht akzeptierten. R: Warum hatten Ihr Vater und Ihr Onkel die Grundstücke gemeinsam? BF: Es war ihr Erbe vom Vater meines Vaters, bzw. vom Großvater. R: Wann ist Ihr Großvater gestorben? BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Kind war. R: Das heißt, die Grundstücke wurden über lange Zeit, ohne Probleme, bewirtschaftet? BF: Ja. R: Warum haben sich die Taliban in diese Grundstücksstreitigkeiten eingemischt? BF: Meine Cousins haben gute Kontakte zu den Taliban, insbesondere der älteste Sohn meines Onkels, dieser ist gut mit ihnen. Nachgefragt, ob die Söhne bei den Taliban sind, gebe ich an, dass die Menschen sich nicht in der Öffentlichkeit erkennbar machen, dass sie Taliban sind. Sie sind Tagsüber keine Talibananhänger, aber in der Nacht sind sie Talibanmitglieder. R: Wie viel Zeit ist zwischen der Jirga und dem Tod Ihres Bruders vergangen? BF: Ca. ein Monat. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Tod Ihres Bruders und dem Auftauchen der Taliban bei Ihrem Vater vergangen? BF: Ca. nach 10 Tagen, nach dem Tod meines Bruders tauchten die Taliban 2-3 Mal bei meinem Vater auf. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass die Taliban vor dem Tod Ihres Bruders aufgetaucht sind. Jetzt geben Sie an, dass Sie nach dem Tod Ihres Bruders aufgetaucht sind. BF: Die Taliban tauchten ebenfalls vor dem Tod meines Bruders auf, und forderten uns auf, das Grundstück zu teilen. Sie kamen auch nach dem Tod meines Bruders. Nachgefragt, ob ich bei diesen Vorfällen mit den Taliban anwesend war, gebe ich an, dass die Taliban in der Nacht auftauchten und sie waren vermummt. Aus der Angst, hat uns unser Vater nicht erlaubt, diesen Personen zu begegnen. Mein Vater hat selber auch die Taliban nicht erkannt, weil sie in der Dunkelheit der Nacht und vermummt kamen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zuhause war. Ich bin nicht nach draußen gegangen. Die Taliban haben an die Tür geklopft. Mein Vater hat es mir nicht erlaubt. R: Sind Sie persönlich bedroht worden? BF: Ja, die Taliban haben uns bedroht. Die Taliban sagten, sie würden mich und meine anderen Brüder töten. Deshalb hatte unser Vater Angst um unser Leben. Nachgefragt, ob die Taliban persönlich zu mir kamen, gebe ich an, dass wir das Ziel von den Taliban waren, mein Bruder und ich. Mein Vater hatte Angst um uns. Er sagte, wenn die Taliban uns mitnehmen würden, in das Gebirge, dann könnte uns niemand von den Taliban befreien. Er sagte auch, dass die Taliban uns leicht umbringen könnten. Niemand könnte die Taliban davon abhalten. R wiederholt die Frage: Sind Sie selber jemals persönlich von den Taliban oder den Cousins bedroht worden? BF: Das sind die direkten Bedrohungen. Wir standen hinter der Tür. Wir haben das Gespräch zwischen den Taliban und meinem Vater mitgehört. Die Taliban sagten, sollte mein Vater sich weigern, würden die Taliban mich und meinen Bruder umbringen, so wie sie unseren anderen Bruder umgebracht haben. R: Lebt Ihr Vater noch in S XXXX ?R: Lebt Ihr Vater noch in S römisch 40 ? BF: Ja. R: Bewirtschaftet er noch seine Grundstücke? BF: Ja, er bewirtschaftet 5 Jiribs. Dieser 1 Jirib kann nicht bewirtschaftet werden. Wenn mein Vater auch versuchte, das Feld zu verpachten, war kein Bauer bereit, das Feld zu übernehmen. Da die Bauern auch um ihr Leben Angst haben, dass ihnen dasselbe Schicksal, so wie meinem ältesten Bruder drohen würde. Mein Vater ist alt. Er hat auch Herzbeschwerden. Nachgefragt, warum mein Vater das 1 Jirib nicht bewirtschaftet, gebe ich an, dass wir dieses 1 Jirib bewirtschaften möchten, aber unsere Cousins erlauben das nicht und die Bauern wollen das auch nicht in Pacht nehmen, weil sie auch Angst haben, weil dieser Streit noch immer besteht. R: Lebt Ihr Onkel vs. noch? BF: Ja. R: Wird Ihr Vater noch bedroht? BF: In Afghanistan herrscht die Kultur, dass bei Familienfehden, weder die Weißbärtigen, noch die Frauen, noch die Kinder bedroht sind. R wiederholt die Frage: Ihr Vater wurde ja bedroht, wird er jetzt noch bedroht? BF: Mein Vater wurde wegen uns bedroht. Seine Tage sind gezählt. Möge Gott nicht, aber kann sein, dass er heute oder Morgen sterben wird. R: Das heißt, Ihr Vater wird nicht mehr bedroht? BF: Wir sind nicht mehr in Afghanistan, ich und mein Bruder, mein Vater ist ein armer, alter, zerbrechlicher, weißbärtiger Mann. RV: Die Vertreterin merkt an, dass nach Ihrem Verständnis nach, sein Vater nicht persönlich bedroht worden war, sondern, dass sich die Bedrohungen stets gegen die Söhne gerichtet waren, aber gegenüber dem Vater geäußert worden sind.Regierungsvorlage, Die Vertreterin merkt an, dass nach Ihrem Verständnis nach, sein Vater nicht persönlich bedroht worden war, sondern, dass sich die Bedrohungen stets gegen die Söhne gerichtet waren, aber gegenüber dem Vater geäußert worden sind. BF: Und sollte mein Vater versuchen, dieses Grundstück zu bewirtschaften, würde auch er von meinen Cousins und anderen bedroht werden. Deshalb, aufgrund dieser Gefahren hat mein Vater die Finger von dem Grundstück weggenommen. Unterbrechung der Verhandlung um 11:30 Uhr. Fortsetzung um 11:39 Uhr. R: Erzählen Sie mir bitte vom Tod Ihres Bruders. BF: Mein getöteter Bruder heißt Ma XXXX . Der in Österreich lebende Bruder heißt Z XXXX . Mein jüngster Bruder heißt F XXXX .BF: Mein getöteter Bruder heißt Ma römisch 40 . Der in Österreich lebende Bruder heißt Z römisch 40 . Mein jüngster Bruder heißt F römisch 40 . R: Zwischenfrage, was wollten Sie gerade mit Ihrem Handy machen? BF: Angewohnheit. Nachgefragt, ich habe auf Anraten meiner RV, meinen Bruder eine SMS schicken. Ich wollte den Bescheid der Verlängerung seiner subsidiären Schutzberechtigung haben, um zu wissen, wann sein subsidiärer Schutz verlängert wurde. R an RV: Zu welchem Zwecke?R an Regierungsvorlage, Zu welchem Zwecke? RV: Ich möchte das Bescheid Datum des letzten Bescheides wissen, um zum Schluss vorbringen zu können, wann das BFA zuletzt festgestellt hat, dass "real risk" im Sinne des Artikel 3 für den Bruder und des Neffen des BF besteht.Regierungsvorlage, Ich möchte das Bescheid Datum des letzten Bescheides wissen, um zum Schluss vorbringen zu können, wann das BFA zuletzt festgestellt hat, dass "real risk" im Sinne des Artikel 3 für den Bruder und des Neffen des BF besteht. R weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Information vorab an die R gegeben hätte werden sollen, damit insbesondere im Zusammenhang mit der eben gestellten Frage im Zusammenhang mit dem Bruder kein falscher Eindruck entsteht. BF: Mein Bruder hatte frei von seinem Geschäft, donnerstags, er kam üblicherweise jeden Donnerstag am Abend nach Hause. An dem Tag fuhr er auch mit einem Sammeltaxi. Als er aus dem Taxi ausgestiegen war, wurde er vor unserem Haus erschossen. Es gab kein Spital in unserem Dorf, wir haben die Nachbarn gebeten, dass sie meinen Bruder mit ihrem Auto ins Spital bringen. Mit dem Auto der Nachbarn ist mein Bruder auf dem Weg ins Spital gestorben. Auf dem Weg ins Spital starb mein Bruder und wir brachten seine Leiche wieder nach Hause. R: Wie spät war das? BF: Abend, es war dunkel. Nachgefragt, gebe ich an, dass es schon dunkel war, als mein Bruder nachhause kam. Nachgefragt, gebe ich an, dass es zwei Schüsse waren. R: Wie viel Zeit ist zwischen dem Schuss und dem Verlassen des Hauses vergangen? BF: Ca. 15-20 Minuten. Es war dunkel, wir hatten nicht gedacht, dass es sich um unseren Bruder handelte. R: Das Sammeltaxi ist einfach weggefahren? BF: Ja, mein Bruder war aus dem Taxi ausgestiegen und wurde erschossen. R: Das heißt, die Personen die noch im Taxi waren haben nicht geholfen oder versucht jemanden zu alarmieren? BF: Das Taxi war bereits gefahren gewesen, als mein Bruder erschossen wurde. R: Wo ist Ihr Bruder getroffen worden? BF: Im Brustbereich. R: Wer hat den Bruder getötet? BF: Ich glaube, aufgrund der Feindschaft mit den Cousins, haben die Cousins meinen Bruder von den Taliban umbringen lassen. Es war Nacht, dunkel. Als wir vom Haus rausgekommen sind war niemand da. Nachgefragt, wer aller aus dem Haus gekommen ist, gebe ich an, dass das meine Eltern, ich und die Frau meines Bruders waren. R: Hätte Ihr Bruder auch andere bzw. eigene Feinde haben können? BF: Nein. Mein Bruder war mit seiner Arbeit beschäftigt. Er hatte keine Feindschaften mit anderen Personen. Nachgefragt, woher ich das weiß, gebe ich an, dass wir alle wussten, dass wir bzw. keiner von uns, außer mit den Cousins, Probleme oder Feindschaften hatten. Weil meine Familienangehörigen haben immer miteinander Zuhause gesprochen. Wir haben uns über alle Vorfälle, Probleme gegenseitig Informiert. R: Was haben Sie nach dem Tod Ihres Bruders gemacht? BF: Wie bitte? R wiederholt die Frage. BF: Wir haben geschrien, herumgelaufen. Wir baten einige Nachbarn darum, dass sie unseren Bruder ins Spital bringen. Auf dem Weg ins Spital ist mein Bruder gestorben. R wiederholt die Frage: Was er gemacht hat, nach dem Tod. BF: Nach dem Tod meines Bruders hatte mein Vater Angst um uns, ca. 2 Wochen nach dem Tod meines Bruders hat unser Vater das Geschäft meines Bruders verkauft und uns nach Europa geschickt. R wiederholt die Frage: Was er gemacht hat. BF: Ich verstehe die Frage nicht, was ich gemacht habe. BF: Nachgefragt, wir haben versucht den Bruder ins Spital zu bringen, auf dem Weg ist er gestorben. Wir kehrten nachhause zurück, danach blieben wir alle zuhause und haben das Haus nicht mehr verlassen. Während dieser Zeit hat mein Vater das Geschäft meines Bruders verkauft und uns nach Europa geschickt. R: Wann ist Ihr Bruder gestorben? BF: Im Jahr
- Nachgefragt, 2 Wochen vor unserer Ausreise aus Afghanistan. Wir haben die Reise angetreten, ca. 2 Monate vor dem Ramadan Monat. R: Wer hat Ihren Bruder begraben? BF: Dorfbewohner und wir, nach dem Freitagsgebet. Nachgefragt, das Begräbnis fand im Dorf statt, mit der Familie. R: Das heißt, Sie haben das Haus schon verlassen. BF: Ja, bei seinem Begräbnis waren wir draußen. R: Haben Sie nicht Angst gehabt, dass sie die Taliban oder die Cousins dort töten könnten? BF: Ja schon ich hatte Angst, wir mussten bei dem Begräbnis dabei sein. R: Ihr Onkel vs. ist er reich und angesehen im Dorf? BF: Er ist reich, einflussreich und auch bekannt. Die Menschen haben Angst vor seinen Söhnen. R: Wie viele Grundstücke besitzt Ihr Onkel bzw. Ihre Cousins und wie groß sind diese? BF: Sie besitzen 5 Jiribs. Sie handeln auch mit Autos. Sie sind reich. Nachgefragt, gebe ich an, dass sie reicher sind als mein Vater. R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen? BF: Niemand hätte sich um uns gekümmert. Die allgemeine Sicherheitslage des Landes ist sehr schlecht. Jeder Mensch kümmert sich um seine Angelegenheiten. Unsere Probleme hätten niemanden gekümmert. Nachgefragt, ob ich mich an öffentliche Stellen um Schutz gewandt habe, gebe ich an, dass mein Vater zwei Mal versucht habe Anzeige zu erstatten. Miene Cousins wurden von diesen Stellen bzw. von den zuständigen Beamten informiert, dass mein Vater dort gewesen sei und Anzeige erstatten wolle. Die Regierung und dessen Beamten sind alle korrupt. Wenn man auch zur Regierung geht und versucht eine Anzeige schriftlich einzubringen, werden die Anzeigen nicht entgegengenommen. Wenn man die Beamten besticht, machen diese alles, sie sind korrupt. Regierung gehört denjenigen, die Geld haben. R: Was haben Ihr Onkel und die Cousins gemacht, als Ihr Vater bei der Polizei war? BF: Unsere Cousins schickten die Taliban zu uns. Diese sagten, dass wir die Finger von den Grundstücken lassen und auch die Anzeigen belassen sollten, ansonsten würden sie uns umbringen. R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein. R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF: Nein. R: Warum können Sie jetzt nicht nach Afghanistan zurückkehren? Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen? BF: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte ich mit sehr vielen Problemen konfrontiert werden. Über diese Probleme wissen Sie auch Bescheid. Abgesehen davon, unser Wohngebiet ist umgeben von vier Seiten, von den Bergen. Diese Berge werden von den Taliban beherrscht. Im Falle einer Rückkehr würde ich von den Taliban in die Gebirge mitgenommen und getötet werden, ohne dass die Taliban zur Rechenschaft gezogen werden. Niemand könnte das verhindern. R: Auch wenn Sie nach Kabul oder einer anderen großen Stadt gehen würden? BF: Kabul liegt 2-2,5 Stunden Autofahrt entfernt von Laghman. Die Taliban haben ebenfalls in Kabul ihre Mitglieder. Sie werden sofort telefonisch, über meine Anwesenheit in Kabul, informiert. Ich könnte in Kabul auch nicht den Taliban entkommen. Abgesehen davon, man bräuchte Geld für das Leben. Ich habe weder Verwandte in Kabul, noch kann ich eine Arbeit finden. Wenn die Menschen ihre Häuser verlassen, ab dem Zeitpunkt wissen sie nicht, ob sie wieder lebendig nachhause kommen werden. R: Wie sollten Sie in Kabul gefunden werden und wie sollen Ihre Cousins erfahren, dass Sie in Kabul bzw. in Afghanistan sind? BF: Ich bin keine Schlange, die in ein Erdloch rein geht und sich versteckt hält. Ich bin ein Mensch, ich müsste mich in der Öffentlichkeit bewegen, einkaufen, Sachen für das Leben erledigen. In dem Fall ist es nicht zu vermeiden, dass meine Cousins herausfinden dass ich wieder in Afghanistan bin. R: Sind Sie in Afghanistan sehr bekannt, einflussreich oder haben Sie eine öffentliche hohe Position? BF: Im Falle einer Rückkehr nach Kabul würde mein Leben in Gefahr sein. Eines Tages könnte ich von meinen Cousins ausfindig gemacht werden. Ich kann mich nicht die ganze Zeit zuhause verstecken. Irgendwann würde ich nach draußen gehen müssen. Mein Leben würde in Kabul auch gefährdet sein. R wieder holt die Frage. BF: Nein, ich bin ein normaler Mensch. R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben? Wollen Sie noch etwas ergänzen? BF: In jenen Jahren meines Lebens, in Afghanistan, hatte ich immer Angst, dass ich am Ende des Tages nicht mehr am Leben sein werde. So habe ich mein ganzes Leben in Afghanistan verbracht. Und auch wegen den allgemeinen, tagtäglichen Anschlägen in Afghanistan. Ich kenne die Werte des Lebens, seitdem ich in Österreich bin. Ich weiß auch, was ein freies Leben und ein Leben in Frieden bedeutet. Ich gehe manchmal auch um 1:00 Uhr in der Früh nach Draußen und dabei habe ich keine Angst, bei einem Bombenanschlag auf der Straße ums Leben zu kommen. Ich möchte nur noch etwas Ergänzendes sagen, mein Leben in Afghanistan war in Gefahr. R an RV: Haben Sie zu den Fluchtgründen noch Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie zu den Fluchtgründen noch Fragen? RV: Waren Sie bei der Jirga persönlich anwesend?Regierungsvorlage, Waren Sie bei der Jirga persönlich anwesend? BF: Ja. RV: Können Sie Details über Ablauf, Personen etc. Schildern?Regierungsvorlage, Können Sie Details über Ablauf, Personen etc. Schildern? BF: Laut unserer Kultur versammeln sich bei der Jirga die Dorfältesten, die Weißbärtigen, sie sind auch die Personen, dass Sie Bescheid wissen, rechtsgemäß entscheiden, wer Anspruch auf das Grundstück hat und wem rechtmäßig das Grundstück gehört. Es gab sehr viele Personen, die bei dieser Jirga anwesend waren. Darunter die drei von mir oben genannten Personen. Diese Personen gehörten auch zu den Ältesten des Dorfes. Diese Jirga hat zu unseren Gunsten entschieden, obwohl die Jirga so entschieden hatte, und obwohl es unser Recht war, haben sie trotzdem unseren Bruder getötet. R: Gemeinsam mit der Ladung wurde Ihnen die Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt (aktuelles LIB Afghanistan 02.03.2017). Dazu möchte ich Ihnen folgende aktuelle Dokumente übergeben: • LIB Afghanistan 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 31.01.2018 • SFH-Länderanalyse vom
- Juni 2017 - zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde • GA Dr. Rasuly vom 12.12.2016 • Dossier der Staatendokumentation - Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (unter besonderem Hinweis ab S40) R händigt die genannten Berichte dem RV aus, auf die Aushändigung des aktuellen LIB wird verzichtet.R händigt die genannten Berichte dem Regierungsvorlage aus, auf die Aushändigung des aktuellen LIB wird verzichtet. R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. R: Wollen Sie sich hierzu äußern? Oder wollen Sie eine Frist zur Stellungnahme dazu beantragen? RV: Um eine Frist von zwei Wochen zu einer schriftlichen Stellungnahme wird ersucht.Regierungsvorlage, Um eine Frist von zwei Wochen zu einer schriftlichen Stellungnahme wird ersucht. R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Unterbrechung der Verhandlung um 12:43 Uhr. Fortsetzung um 12:58 Uhr. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, meinen Bruder und meinen Neffen. Nachgefragt, wie das Leben mit meinen Angehörigen ist, gebe ich an, dass wir hier in Österreich ein sehr glückliches Leben haben. Wir wohnen alle zusammen in einer Wohnung. Mein Neffe, mein Bruder und ich. Unser Neffe geht in die Schule. Mein Bruder arbeitet in einer Postfirma. R: Werden Sie von ihnen finanziell unterstützt? BF: Ja. Nachgefragt, seit wann ich mit ihnen in einer Wohnung lebe, gebe ich an, dass wir vor 2017, im
- Bezirk, in der B XXXX gewohnt haben. Seit 2017 wohnen wir zusammen im
- Bezirk in der M XXXX .BF: Ja. Nachgefragt, seit wann ich mit ihnen in einer Wohnung lebe, gebe ich an, dass wir vor 2017, im
- Bezirk, in der B römisch 40 gewohnt haben. Seit 2017 wohnen wir zusammen im
- Bezirk in der M römisch 40 . R wiederholt, seit wann sie alle gemeinsam leben. BF: Ca. seit 2 Jahren. R: Ihre Frau ist noch in Afghanistan? BF: Ja. R: Was ist Ihnen wichtiger? Mit Ihrer Frau zusammen zu leben oder mit Ihrem Bruder? BF: Derzeit wohne ich zusammen mit meinem Bruder. Meine Frau ist nicht in Österreich und sollte ich einen Aufenthaltsstatus bekommen, dann möchte ich meine Frau nach Österreich holen und mit ihr zusammen leben. R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen (nach dem Tagesablauf, Bekanntschaften in Österreich, Besuch von Deutschkursen). R: Wie sieht ihr Tagesablauf aus? BF: Zwei Tage habe ich Deutschkurs am R XXXX
- Bezirk. Di, und Do 10:00-12:00 Uhr. Vier Tage habe ich Deutschkurs K XXXX . Mo, Di, Mi, Do am Abend halb 8 - halb 10 ist der Deutschkurs. Für meinem Bruder und meinem Neffe koche ich, mein Neffe geht Schule. Mein Bruder geht arbeiten. McFit, wenn ich frei habe. Sonst ganzen Tag zuhause.BF: Zwei Tage habe ich Deutschkurs am R römisch 40
- Bezirk. Di, und Do 10:00-12:00 Uhr. Vier Tage habe ich Deutschkurs K römisch 40 . Mo, Di, Mi, Do am Abend halb 8 - halb 10 ist der Deutschkurs. Für meinem Bruder und meinem Neffe koche ich, mein Neffe geht Schule. Mein Bruder geht arbeiten. McFit, wenn ich frei habe. Sonst ganzen Tag zuhause. RI stellt fest, dass der BF grundlegende Deutschkenntnisse hat und eine einfache Unterhaltung in Deutsch führen kann. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF (noch auf Deutsch): Nein, ich habe die weiße Karte, ich darf nicht arbeiten. Ich lerne Deutsch. Ich lerne. R: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ja, es gibt manchmal kulturelle Partys, die von D XXXX B XXXX veranstaltet werden. Bei diesen Partys sind auch Österreicher und Österreicherinnen eingeladen. Ich helfe im organisatorischen Bereich. Nachgefragt, welche kulturellen Partys das sind, gebe ich an, dass wir immer zu den Festtagen, wie Weihnachten und anderen Festtagen eingeladen werden.BF: Ja, es gibt manchmal kulturelle Partys, die von D römisch 40 B römisch 40 veranstaltet werden. Bei diesen Partys sind auch Österreicher und Österreicherinnen eingeladen. Ich helfe im organisatorischen Bereich. Nachgefragt, welche kulturellen Partys das sind, gebe ich an, dass wir immer zu den Festtagen, wie Weihnachten und anderen Festtagen eingeladen werden. R: Haben Sie viele österreichische Freunde? BF: Es gibt den P XXXX , den G XXXX , er ist ein netter Junge, aber sein Name ist schwer auszusprechen. Er ist Student. Auf Nachfrage der R., ob der Name Georg lautet bejaht der BF. Die heute anwesende Dame, Frau J XXXX , die andere ist K XXXX . Eine Dame namens L XXXX , sie ist die Leiterin vom Deutschkurs D XXXX B XXXX .BF: Es gibt den P römisch 40 , den G römisch 40 , er ist ein netter Junge, aber sein Name ist schwer auszusprechen. Er ist Student. Auf Nachfrage der R., ob der Name Georg lautet bejaht der BF. Die heute anwesende Dame, Frau J römisch 40 , die andere ist K römisch 40 . Eine Dame namens L römisch 40 , sie ist die Leiterin vom Deutschkurs D römisch 40 B römisch 40 . R: Wo und wie oft treffen Sie diese Personen? BF: Ich treffe mich mit den genannten Personen 4x in der Woche im Deutschkurs. Nachgefragt, ob ich mich auch privat mit ihnen treffe gebe ich an, dass ich außerhalb des Deutschkurses meine Hausaufgaben und unterstütze meinen Bruder und meinem Neffen und die genannten Personen sind auch beschäftigt, weil manche von Ihnen Studenten sind. Sie sind beschäftigt, mit dem studieren. R: Wie oft haben Sie mit Ihrer Familie in Afghanistan Kontakt und wie? BF: Ich rede manchmal mit meiner Familie, es gibt einen Nachbarn von uns in Afghanistan, der arbeitet. Wenn er zuhause im Dorf ist ruft er mich an und über sein Handy telefoniere ich mit meiner Familie. R: Könnten Sie den Kontakt mit Ihrem Bruder und Ihrem Neffen aus Afghanistan auch so aufrechterhalten? BF: Meinen Sie, wenn ich in Afghanistan wäre? R: Ja. BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, aufgrund von den erwähnten Gefahren in Afghanistan könnte ich nicht nach Afghanistan zurückkehren. R wieder holt die Frage. BF: Ja, ich würde den Kontakt mit ihnen aufrecht halten. Wir sind Familie, ihr Glück ist mein Glück. Ihre Trauer ist meine Trauer. R: Was würden Sie gerne in Österreich Arbeiten wollen? BF: Ich würde gerne in Österreich arbeiten. Ich bin bereits Zahnarztassistent gewesen, das würde ich auch gerne arbeiten. Wenn es nicht möglich ist, dann würde ich auch andere Jobs ausüben. R: Haben Sie sich schon erkundigt, was Sie erfüllen müssen, wenn Sie in Österreich Zahnarztassistent werden wollen? BF: Wie meinen Sie das? R wiederholt die Frage. BF: Ja, es gibt eine junge Dame, die ich auch vom Deutschkurs kenne, sie heißt M XXXX . Sie ist ursprünglich aus Rumänien. Sie hat mir Informationen gegeben, dass ich zwei drei Jahre noch in Österreich studieren könnte, vorausgesetzt, dass ich einen Aufenthaltsstatus erhalte. Dann könnte ich Zahnarztassistent werden.BF: Ja, es gibt eine junge Dame, die ich auch vom Deutschkurs kenne, sie heißt M römisch 40 . Sie ist ursprünglich aus Rumänien. Sie hat mir Informationen gegeben, dass ich zwei drei Jahre noch in Österreich studieren könnte, vorausgesetzt, dass ich einen Aufenthaltsstatus erhalte. Dann könnte ich Zahnarztassistent werden. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot belegt? BF: Nein. R: Kennen Sie von Ihren Freunden auch die Familiennamen? BF: Nein. Ermittlungsermächtigung: R: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten (insb. einen Ländersachverständigen oder über eine NGO) durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden? BF: Ja, einverstanden. R: Ich werde mir noch die Bescheide von Ihrem Bruder und Ihrem Neffen einholen. RV: Ich habe die GZ des Erkenntnisses des BVwG W200 2120112-1 vom 15.09.
- Das Verfahren des Neffen ist noch offen.Regierungsvorlage, Ich habe die GZ des Erkenntnisses des BVwG W200 2120112-1 vom 15.09.
- Das Verfahren des Neffen ist noch offen. R: Hat Ihr Bruder einen anderen Namen? RV legt die ersten Seiten der Bescheide vor:Regierungsvorlage legt die ersten Seiten der Bescheide vor: Name des Bruders: Herr K XXXX Z XXXX , Neffe: Herr L XXXX A XXXXName des Bruders: Herr K römisch 40 Z römisch 40 , Neffe: Herr L römisch 40 A römisch 40 Werden als Kopie zum Akt genommen. R: Warum hat Ihr Bruder einen anderen Familiennamen? BF: Als mein Bruder das österreichische Gebiet übertreten hatte, hat er bei der Erstbefragung seinen Namen richtig angegeben. Es wurde anders aufgenommen bzw. protokolliert. Kann auch sein, dass dieser Fehler auf den D zurückzuführen ist. Irgendwann hat mein Bruder die Korrektur seines Nachnamens beantragt. Es wurde nicht berichtigt. R: Wie ist der Name Ihres Großvaters? BF: B XXXX . Nachgefragt, ich weiß den Nachnamen nicht. Bei uns schreibt man auf die Tazkira nur den Namen, den Namen des Vaters und dessen Vaters. Manche schreiben das auch gar nicht.BF: B römisch 40 . Nachgefragt, ich weiß den Nachnamen nicht. Bei uns schreibt man auf die Tazkira nur den Namen, den Namen des Vaters und dessen Vaters. Manche schreiben das auch gar nicht. R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie Fragen stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Die Parteien haben die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. RV: Ich möchte einen Beweisantrag über Überprüfung der Angaben des BF stellen, nämlich Ermittlungen im Heimatdorf beantragen, insbesondere die Befragung der namentlich genannten Dorfältesten, durch die überprüft werden kann, ob die von BF beschriebene Jirga tatsächlich stattgefunden hat und ob die Dorfältesten Informationen bezüglich der Ermordung des Bruders des BF haben."Regierungsvorlage, Ich möchte einen Beweisantrag über Überprüfung der Angaben des BF stellen, nämlich Ermittlungen im Heimatdorf beantragen, insbesondere die Befragung der namentlich genannten Dorfältesten, durch die überprüft werden kann, ob die von BF beschriebene Jirga tatsächlich stattgefunden hat und ob die Dorfältesten Informationen bezüglich der Ermordung des Bruders des BF haben." 1.
- Am 27.02.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme bei Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Taliban den BF aufgrund ihres Nachrichtendienstes auch in Kabul finden würden, eine Innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei und diese auch schon beim Bruder und Neffen des BF ausgeschlossen worden sei. Im Folgenden wird auch die Sicherheitslagen und Situation in Kabul und anderen Großstädten eingegangen sowie aufgrund des Familienlebens des BF in Österreich die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung behauptet. 1.
- Am 19.03.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme betreffend den sicheren Verbleib des Vaters des BF aufgrund seines Alters ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Am 23.06.2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus der Provinz L XXXX , im Distrikt Q XXXX , im Dorf S XXXX . Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise.Er stammt aus der Provinz L römisch 40 , im Distrikt Q römisch 40 , im Dorf S römisch 40 . Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise. Sein Vater, L XXXX A XXXX , ca. 55 Jahr alt, seine Mutter, L XXXX D XXXX , ca. 50 Jahre alt, seine Bruder L XXXX F XXXX , ca. 10 Jahre alt, die Ehegattin des in Österreich aufhältigen Bruders K XXXX Z XXXX , deren Söhne und die Ehefrau des BF, L XXXX F XXXX , ca. 23 Jahre alt, leben an der Heimatadresse des BF. Ebenso lebt dort ein Onkel väterlicherseits und dessen vier Söhne. Weiters leben in Afghanistan Verwandte mütterlicherseits in der Provinz Nangarhar, in der Stadt J XXXX im Stadtteil F XXXX . Ein Bruder des BF, L XXXX M XXXX , Vater des in Österreich aufhältigen L XXXX XXXX wurde von unbekannten Personen getötet.Sein Vater, L römisch 40 A römisch 40 , ca. 55 Jahr alt, seine Mutter, L römisch 40 D römisch 40 , ca. 50 Jahre alt, seine Bruder L römisch 40 F römisch 40 , ca. 10 Jahre alt, die Ehegattin des in Österreich aufhältigen Bruders K römisch 40 Z römisch 40 , deren Söhne und die Ehefrau des BF, L römisch 40 F römisch 40 , ca. 23 Jahre alt, leben an der Heimatadresse des BF. Ebenso lebt dort ein Onkel väterlicherseits und dessen vier Söhne. Weiters leben in Afghanistan Verwandte mütterlicherseits in der Provinz Nangarhar, in der Stadt J römisch 40 im Stadtteil F römisch 40 . Ein Bruder des BF, L römisch 40 M römisch 40 , Vater des in Österreich aufhältigen L römisch 40 römisch 40 wurde von unbekannten Personen getötet. Der BF besuchte zwölf Jahre die Schule und beherrscht Paschtu in Wort und Schrift. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Ausbildung zum Zahnarztassistenten absolviert und Erfahrung in landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten. Er lebt mit seinem in Österreich lebenden Bruder und seinem Neffen seit 19.01.2016 gemeinsam in einer Wohnung. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die etwa durch die etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre. Dass die Taliban in seinem Heimatdistrikt Q XXXX besonders präsent und (gewalt-) tätig wären, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht glaubhaft gemacht.Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die etwa durch die etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre. Dass die Taliban in seinem Heimatdistrikt Q römisch 40 besonders präsent und (gewalt-) tätig wären, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatdorf ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman ist zumutbar. Seine Heimatprovinz ist sicher über Kabul und per Bus Richtung J XXXX zu erreichen.Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Laghman ist zumutbar. Seine Heimatprovinz ist sicher über Kabul und per Bus Richtung J römisch 40 zu erreichen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist nicht erwerbstätig. Er betreibt Sport, ist nicht in einem Verein oder arbeitet ehrenamtlich, hat österreichische Bekannte, die er im Deutschkurs trifft, aber keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat Deutschkurse absolviert. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Zu Afghanistan: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 452.922 geschätzt (CSO 2016). Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016). Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016). Ereichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Autobahnabschnitt Jalalabad - Peshawar/Torkham-Autobahn Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung. Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul - Herat AFA 2.000 Kabul - Mazar-e Sharif AFA 1.500 Kabul - Kandahar AFA 1.500 Kabul - Bamyan AFA 1.500 Kabul - Jalalabad AFA 1.000 Kabul - Kunduz AFA 1.400 Kabul - Maimana AFA 2.000 Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). Flüchtlinge in Afghanistan: Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016). Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaft