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{'item': 'W163 1400190-2'}

Obsah (11)§ 9Art. 133§ 2§ 3§ 39§§ 57§ 46a§ 71§ 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW163 1400190-2 SpruchW163 1400190-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITN

§ 9Abs. 2 und 4 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt. 2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Die gegen den Spruchpunkt I. des unter Punkt 4. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl. XXXX ,

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. Die gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt
  2. genannten Bescheides erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

  1. In weiterer Folge wurden dem BF befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 09.06.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 28a Abs. 1
  4. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3, 28a Abs. 3 Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 10.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
  8. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 39

Suchtmittelgesetz ein vorläufiger Strafaufschub bis einschließlich 30.06.2014 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtabhängigkeit zu unterziehen.6. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 39, Suchtmittelgesetz ein vorläufiger Strafaufschub bis einschließlich 30.06.2014 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtabhängigkeit zu unterziehen.

  1. Mit Eingabe vom 29.04.2014 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  2. Mit Eingabe vom 09.01.2015 übermittelte die XXXX , eine Vollmacht zur Vertretung des BF, unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.
  3. Mit Eingabe vom 09.01.2015 übermittelte die römisch 40 , eine Vollmacht zur Vertretung des BF, unter ausdrücklichem Hinweis, dass eine Zustellvollmacht nicht erteilt wurde.
  4. Am 19.01.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Eingabe vom 11.02.2015, datiert mit 09.02.2015 übermittelte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen.
  5. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs.

2 Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).10. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

Absatz 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm unter Spruchpunkt II. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Absatz 4 Asylgesetz entzogen.

Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan

§ 9Absatz 2 Asylgesetz 2005 unzulässig und unter Spruchpunkt IV.

wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asylgesetz nicht erteilt wurde.

Begründend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des LG Graz verwiesen, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde.Mit Bescheid dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm unter Spruchpunkt römisch zwei. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4 Asylgesetz entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 unzulässig und unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt wurde. Begründend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf das Urteil des LG Graz verwiesen, sowie zur Situation im Fall der Rückkehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit noch einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde. Nach Wiedergabe der §§ 9 Absatz 1 Ziffer 1 und 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Deliktes, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

§ 9

Absatz 4 sei diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 57

Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46a

Absatz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (...). Da keiner der notwendigen Umstände vorläge, sei auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei

§ 46a

Absatz 1 Ziffer 2 FPG geduldet.Nach Wiedergabe der Paragraphen 9, Absatz 1 Ziffer 1 und 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Deliktes, das mit einer Strafandrohung von mehr als drei Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Paragraph 9, Absatz 4 sei diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 57, Asylgesetz von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen sei, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiter vorlägen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (...). Da keiner der notwendigen Umstände vorläge, sei auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei

Paragraph 46 a, Absatz 1 Ziffer 2 FPG geduldet. Dieser Bescheid wurde der XXXX , durch Hinterlegung beim Postamt XXXX Wien am 04.03.2015 zugestellt. Auch in der Zustellverfügung vom 02.03.2015 wurde die Zustellung "mit RSa/RSb an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers XXXX " angeordnet (AS 1185).Dieser Bescheid wurde der römisch 40 , durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 Wien am 04.03.2015 zugestellt. Auch in der Zustellverfügung vom 02.03.2015 wurde die Zustellung "mit RSa/RSb an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers römisch 40 " angeordnet (AS 1185).

  1. Die gegen den o.a. Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 16.04.2015, GZ: XXXX , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid mangels Zustellvollmacht des bevollmächtigten Vertreters dem BF zuzustellen gewesen wäre und durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung das Verfahren beim BFA anhängig war, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde.
  2. Die gegen den o.a. Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 16.04.2015, GZ: römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid mangels Zustellvollmacht des bevollmächtigten Vertreters dem BF zuzustellen gewesen wäre und durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung das Verfahren beim BFA anhängig war, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde.
  3. Das BFA verfügte daraufhin eine weitere Zustellung des Bescheides an den BF. Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass die Zustellung mangels fehlender Zustellvollmacht des bevollmächtigten Vertreters "an den Asylwerber (Adresse lt. ZVR/GVS-Ausdruck)" zu erfolgen hat.
  4. Am 05.08.2015 erfolgte ein Zustellversuch mittels RSa-Briefs an der Adresse des BF in XXXX und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung durch die Post hinterlassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.08.2015 vermerkt.
  5. Am 05.08.2015 erfolgte ein Zustellversuch mittels RSa-Briefs an der Adresse des BF in römisch 40 und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung durch die Post hinterlassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 06.08.2015 vermerkt.
  6. Am 25.08.2015 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "retour nicht behoben" von der Post dem BFA übermittelt.
  7. Laut Aktenvermerk vom 03.09.2015 wurde der Bescheid inkl. Beilagen im Amt der Partei ausgefolgt (siehe AS 1237).
  8. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015, eingelangt beim BFA am 15.09.2015, stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen den unter Punkt
  9. genannten Bescheid ein.
  10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2018, GZ: XXXX , in Erledigung der Beschwerde dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 71Abs.

1 AVG statt. Damit ist die Beschwerde gegen den oben unter Punkt

  1. angeführten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltunsgericht anhängig.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2018, GZ: römisch 40 , in Erledigung der Beschwerde dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt. Damit ist die Beschwerde gegen den oben unter Punkt

  1. angeführten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltunsgericht anhängig. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und II. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem). Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich auf die Verurteilung des BF abgestellt hätte, ohne die weiteren Umstände in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde hätte es versäumt, Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Aus der "Verurteilung" ergebe sich, dass der BF bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte und bezüglich seiner Straftat ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt hätte. Zudem leide der BF an einer Suchtkrankheit, wie aus sich dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.01.2015 ergebe. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, festzustellen, dass sich der BF einer Langzeittherapie zur Bekämpfung seiner Suchtkrankheit unterworfen hätte. Zusammengefasst wird in der Beschwerde moniert, dass, hätte sich die belangte Behörde entsprechend mit der Person des BF auseinandergesetzt, sie ein positive Zukunftsprognose getroffen und einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch zwei. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem). Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich auf die Verurteilung des BF abgestellt hätte, ohne die weiteren Umstände in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde hätte es versäumt, Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Aus der "Verurteilung" ergebe sich, dass der BF bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte und bezüglich seiner Straftat ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt hätte. Zudem leide der BF an einer Suchtkrankheit, wie aus sich dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.01.2015 ergebe. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, festzustellen, dass sich der BF einer Langzeittherapie zur Bekämpfung seiner Suchtkrankheit unterworfen hätte. Zusammengefasst wird in der Beschwerde moniert, dass, hätte sich die belangte Behörde entsprechend mit der Person des BF auseinandergesetzt, sie ein positive Zukunftsprognose getroffen und einen für den BF günstigeren Bescheid erlassen hätte. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zum Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Beschwerdeergänzung zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren (protokolliert zu GZ: XXXX ). In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G440/2015, unter anderem festgehalten hätte, das die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht verfassungswidrig sei, es liege aber in Bezug auf Art 17 Abs. 1 lit. b (der Statusrichtlinie) bis dato keine Entscheidung des EuGH vor. Unter Verweis auf von einem ungarischen Gericht in der Rechtssache XXXX , XXXX , Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art 17 Abs. 1 lit. b, wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass zu klären sei, ob der Ausschlusstatbestand der "schweren Straftat", wie er in Art 17 Abs. 1 lit b festgelegt ist, von den Mitgliedsstaaten lediglich im Hinblick auf das angedrohte Strafmaß des jeweiligen Delikts definiert werden kann, weshalb das Verfahren auszusetzen sei.Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zum Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Beschwerdeergänzung zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren (protokolliert zu GZ: römisch 40 ). In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G440/2015, unter anderem festgehalten hätte, das die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht verfassungswidrig sei, es liege aber in Bezug auf Artikel 17, Absatz eins, Litera b, (der Statusrichtlinie) bis dato keine Entscheidung des EuGH vor. Unter Verweis auf von einem ungarischen Gericht in der Rechtssache römisch 40 , römisch 40 , Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b,, wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass zu klären sei, ob der Ausschlusstatbestand der "schweren Straftat", wie er in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, festgelegt ist, von den Mitgliedsstaaten lediglich im Hinblick auf das angedrohte Strafmaß des jeweiligen Delikts definiert werden kann, weshalb das Verfahren auszusetzen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm

§ 8

Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten abgewiesen, ihm

Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit 10.12.2013, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 28a Abs. 1
  3. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3, 28a Abs. 3 Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit 10.12.2013, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig von Anfang 2013 bis Juli 2013 Suchtgift 1.) in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen indem er insgesamt mindestens 5.100 Gramm Cannabiskraut (rund 350 Gramm an Delta-9-THC) erwarb und im Zuge mehrerer gewinnbringender Verkäufe veräußerte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich die Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen sowie 2.) erworben und besessen, indem er unbekannte Mengen an Cannabiskraut erwarb und konsumierte. Der BF hat hiedurch 1.) das Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG iVm Abs. 3 SMG und 2.) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen.Der Beschwerdeführer hatte vorschriftswidrig von Anfang 2013 bis Juli 2013 Suchtgift 1.) in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen indem er insgesamt mindestens 5.100 Gramm Cannabiskraut (rund 350 Gramm an Delta-9-THC) erwarb und im Zuge mehrerer gewinnbringender Verkäufe veräußerte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich die Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch zu verschaffen sowie 2.) erworben und besessen, indem er unbekannte Mengen an Cannabiskraut erwarb und konsumierte. Der BF hat hiedurch 1.) das Verbrechen des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Absatz 3, SMG und 2.) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie die Einsichtnahme in die gekürzte Urteilsausfertigung vom 04.12.2013 des LG für Strafsachen Graz, Zl. XXXX .Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie die Einsichtnahme in die gekürzte Urteilsausfertigung vom 04.12.2013 des LG für Strafsachen Graz, Zl. römisch 40 .
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 1.) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet:1.) Paragraph 9, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet: "

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  3. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  4. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur war der in der Beschwerde geäußerten Anregung, das gegenständliche Verfahren in Hinblick auf ein ungarisches Vorabentscheidungsersuchen (Auslegung von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie 2011/95/EU; Ausschluss vom Anspruch auf subsidiären Schutz alleine aufgrund des Strafmaßes, das für eine Straftat nach nationalem Recht vorgesehen ist, Rs C-369/17) auszusetzen, nicht beizutreten.Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur war der in der Beschwerde geäußerten Anregung, das gegenständliche Verfahren in Hinblick auf ein ungarisches Vorabentscheidungsersuchen (Auslegung von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie 2011/95/EU; Ausschluss vom Anspruch auf subsidiären Schutz alleine aufgrund des Strafmaßes, das für eine Straftat nach nationalem Recht vorgesehen ist, Rs C-369/17) auszusetzen, nicht beizutreten.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer ist nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1

  1. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 28 Abs. 1
  2. Fall, 28a Abs. 2 Z. 3, 28a Abs. 3 Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren vom LG Graz, 007 HV 128/2013 rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Haft. Es handelt sich somit um Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.Der Beschwerdeführer ist nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 28, Absatz eins,
  4. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, 28 a, Absatz 3, Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren vom LG Graz, 007 HV 128 aus 2013, rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte mit einer gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Haft. Es handelt sich somit um Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung. Da die Voraussetzungen zur Aberkennung

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da die Voraussetzungen zur Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. nunmehr infolge dessen Anwendung abzuweisen sowie in weiterer Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der wesentliche Umstand der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens blieb unbestritten, darüber hinaus war der Beschwerde kein entscheidungswesentliches neues Vorbringen zu entnehmen. In diesem Beschwerdeverfahren war somit keine Tatfrage, sondern lediglich - die Rechtsfrage - zu klären, ob diese Verurteilungen bereits für eine Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten genügen. Daher konnte im vorliegenden Falle eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W163.1400190.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.