RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW173 2013570-1 SpruchW173 2013570-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde für Herrn XXXX (in der Folge BF) mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 11.7.2014, Zl 1188-140578 2B1, unter Spruchpunkt
- die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern ab 1.1.2001 festgestellt. Unter Spruchpunkt
- wurde die Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 159,78 für die Zeit vom 1.10.2008 bis 31.12.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben.
- Nach der Durchführung von Ermittlungen wurde für Herrn römisch 40 (in der Folge BF) mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 11.7.2014, Zl 1188-140578 2B1, unter Spruchpunkt
- die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern ab 1.1.2001 festgestellt. Unter Spruchpunkt
- wurde die Entrichtung eines Beitragszuschlages in der Höhe von Euro 159,78 für die Zeit vom 1.10.2008 bis 31.12.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben.
- Gegen den Bescheid vom 11.7.2014 erhob der BF mit Schreiben vom 7.8.2014 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die im Naturpark liegende Landwirtschaft würde nur in Form eines Hobbys von seinem Vater betrieben. Auf Anraten eines Mitarbeiters der Bezirksbauernkammer sei eine Förderung bezogen worden. Er selbst habe aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten verrichten können. Herr XXXX habe ihn im Februar beraten und schriftlich auf dem Änderungsformular vermerkt, ab 2013 einen Beitrag von ca. Euro 150,-- zu bezahlen. Ohne dessen Zusagen hätte er von einer Unterschrift auf dem Erhebungsformular abgesehen. Die forstwirtschaftliche Fläche von 2,9746 ha würde überhaupt nicht bewirtschaftet. Dafür würde auch keine Förderung bezogen. Als Alleinverdiener beantrage er einen Zahlungsaufschub bis zum Verfahrensabschluss.
- Gegen den Bescheid vom 11.7.2014 erhob der BF mit Schreiben vom 7.8.2014 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die im Naturpark liegende Landwirtschaft würde nur in Form eines Hobbys von seinem Vater betrieben. Auf Anraten eines Mitarbeiters der Bezirksbauernkammer sei eine Förderung bezogen worden. Er selbst habe aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten verrichten können. Herr römisch 40 habe ihn im Februar beraten und schriftlich auf dem Änderungsformular vermerkt, ab 2013 einen Beitrag von ca. Euro 150,-- zu bezahlen. Ohne dessen Zusagen hätte er von einer Unterschrift auf dem Erhebungsformular abgesehen. Die forstwirtschaftliche Fläche von 2,9746 ha würde überhaupt nicht bewirtschaftet. Dafür würde auch keine Förderung bezogen. Als Alleinverdiener beantrage er einen Zahlungsaufschub bis zum Verfahrensabschluss.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.3.2018 zog der BF seine Beschwerde vom 7.8.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.7.2014, Zl 1188-140578 2B1, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
- Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde vom 7.8.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.7.2014, Zl 1188-140578 2B1, vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.3.2018 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde vom 7.8.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.7.2014, Zl 1188-140578 2B1, vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.3.2018 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2013570.1.00