RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW173 2101475-1 SpruchW173 2101475-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.1.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.1.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.3.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.1.2015 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
(1995)GdB 70%. Verschlimmerungsantrag. Angaben bei der Untersuchung: Seit 15 Jahren Thyrexmedikation und Kontrollen wegen Hypothyreose. 2001 Cholecystektomie (laparoskopisch), zur Zeit besteht angeblich ein Narbenbruch. Jetzige Beschwerden: Rezidivierende Durchfälle bei Reizdarm und Darmpolypen - mehrmals (7-8x). Colonoskopie und Abtragung der Polypen. Es wurden 8x Hautoperationen wegen Basaliom durchgeführt (Rücken, Gesicht, Arm, Kniekehle). Seit über 20 Jahren ist arterielle Hypertonie bekannt. 1995 hypertensive Krise und stationäre Behandlung im KH Lainz. 1996 Ausschluss einer KHK. RR wird täglich gemessen und schwankt zwischen 135/80 und 160/90. Therapie: Acecomb, Lininopril. Behandlung beim FA. f. Innere Medizin, bzw. Cardiologen. Am 9.1.2004 TVT-Operation wegen Stressinkontinenz Grad ll-lll, hypotone Urethra. Zur Zeit 1-2 Einlagen täglich, Beckenbodentraining. Seit 1984 besteht Asthma bronchiale. Deswegen laufende Behandlung bzw. lungenfachärztliche Therapie: Seretide, Sultanol, Xycal (es sind diverse Allergien bekannt), Unifyl, Aprednisolon bei Exacerbation. Unter Therapie treten immer wieder Atemnotanfälle in der Nacht (Sultanol hilft), bei Aufregung (Panikattacken) und bei Belastung (nach dem 1. Stockwerk) auf - Husten ohne Auswurf. Wegen Varicocis - Bäder, Salben, Stützstrümpfe. Sonstige Med.: Pram, Thrombo-Ass., Pravastatin, Xenor, Halcion, Ortho. Beruf: Pensionistin seit 1998, vorher Angestellte (Bürotätigkeit - Personal). Geschieden, 3 erwachsene Kinder. Nichtraucherin. Befund: Größe: 165 cm; Gewicht: 99 kg; RR: 120/70 Guter Allgemeinzustand, Übergewicht. Belastungsdyspnoe. Kopf: Keine Cyanose. Pupillen isocor. Zähne saniert. Tonsillen ektomiert. Hals: Kurz. Keine Venenstauung. Arterien tastbar, keine Stenosegeräusche, Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich. Brustkorb: Symmetrisch. Mammae o.B. Cor: Nach links verbreitert 1 QF. Reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, 72/Min. Über der Lunge sonorer Klopfschall und VA. Basen hochstehend, schwach atemverschieblich. Abdomen: Weich, fettreiche Bauchdecken. Rectusdiastase. Hepar nicht vergrößert. Lien nicht palpabel. Keine pathologischen Resistenzen. Nierenlager frei. Untere Extremitäten: Keine Ödeme, Varizen beidseits. Mäßige Pigmentationen im Knöchelbereich. Periphere Pulse tastbar. Gangbild unauffällig. Hilfsbefunde: EKG, Spirometrie BSB vom 1.6.2006 Prot.Nr. 718/06 Diagnose: 1. Asthma bronchiale, COPD. 287 50% Wahl dieser Position, bei längerem Bestehen des Leidens und nachweisbarer Ventilationsstörung. Unterer Rahmensatz, da durch konsequente Therapie ein stabiles Zustandsbild besteht. Keine Änderung gegenüber Vorgutachten. 2. Arterielle Hypertonie. 323 30% Oberer Rahmensatz, da trotz kombinierter Therapie rezidivierende hypertensive Krisen auftreten. Gleichbleibend gegenüber Vorgutachten. 3. Varicositas beidseits. 701 20% Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Ulcerationen (wie im Vorgutachten). 4. Hypothyreose. 380 10% Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenhormonsubstitution kompensierbar. Zustand nach Polypektomie, Zustand nach TVT-Operation, Zustand nach laparoskopischer Cholecystektomie, Zustand nach Basaliom-Operation erreicht keinen GdB, da keine wesentlichen Funktionsstörungen nachweisbar sind. ............................" Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 1.6.2006 wurde von Dr. XXXX auszugsweise ausgeführt: "........................ Anamnese: Schmerzen in den Schultern, in den Knien, in den Händen, CTS-Op bds, sie habe keine Kraft mehr in den Händen und sei sehr behindert durch die vielen Schmerzen. Sie war zuletzt auf Kur, Quaddelungen haben ein wenig gebessert. Di-Da-Polypen seien mehrfach schon entfernt worden. Sie habe auch div. gastrointestinale Beschwerden. Depressionen und Panikattacken bestehen ca. seit 1996. Damals stationäre Aufnahme wegen hypertoner Krisen. Hat Xanor, Pram bekommen. Psychotherapie über ein Jahr. Dennoch wiederholte Phasen von Depressionen. Kleine Belastungen sind schon sehr schnell destabilisierend. Depressionen mit Niedergeschlagenheit bestehen seit Jahren. Kein stationärer Aufenthalt deshalb bisher, ambulante Therapien beim Neurologen in regelmäßigen Abständen wurden zuletzt nicht durchgeführt. Gesprächstherapien werden dzt nicht absolviert. Psychotische Symptomatik trat bisher nicht auf. Suicidversuche bisher nicht. Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit wurde bemerkt. Vegetative Symptome liegen vor, Biorhythmusstörungen. Panikattacken traten bisher nie auf. Med: Pram 40 mg 1x1 Tbl, Xanor bei Bed., Halciontbl, bei FA Dr. XXXX in Behandlung, Antihypert„ Pravastatinth, Antiasthm,Med: Pram 40 mg 1x1 Tbl, Xanor bei Bed., Halciontbl, bei FA Dr. römisch 40 in Behandlung, Antihypert„ Pravastatinth, Antiasthm, SA: Beruf: Bürotätigkeit bei der AUA, 3 erw, Kinder, geschieden (damals Unfall mit Schädelbasisbruch). OP-Liste: TE, AE, Brust-Red.Pl, Uterus-Op, SBF, Bandscheiben OP L3/4, art. Hypertonie, KHK, Varikose, CCE, Polypen-Ops, CTS-Op bds, Meniscus-Op li, Blasenplastik, Neuropsychiatrischer Befund: Neurologisch: Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN unauff. Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe symmetrisch mittellebhaft, Pyramidenzeichen negativ. Dysaesthesien linke Wade, bds blande CTS Narben. Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig. Geh- und Stehversuche unauffällig. Hocke gut möglich Psychisch: bewusstseinsklar, orientiert, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis ausreichend, Stimmung reduziert, klagsam, Antrieb intakt, Affektlage unauffällig, keine produktive Symptomatik, histr. Pers, Dg: ausgepr. Somatisierungssyndrom mit Zn. CTS-Op, und L3/4-Op mit Dysaesthesien li Wade Beurteilung: 1. Depressives Syndrom mit Somatisierung V/e/585 30% 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität vorliegt Diese Position ersetzt Pos.2 auf AB 46: 533 mit 20%, da die multiplen somatischenDiese Position ersetzt Pos.2 auf Ausschussbericht 46: 533 mit 20%, da die multiplen somatischen Beschwerden unter dieser Position besser subsummiert werden können. 2. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation GZ:IV/i/475 10% Mittlerer Rahmensatz da Sensibilitätsstörungen multolokulär vorliegen. ......................................" Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 1.6.2006 wurde auszugsweise ausgeführt: "........................ Berufliche Anamnese: Personalreferentin, in Pension. SA: Geschieden, 3 Kinder. Die AW kommt ohne Begleitperson. Frühere Erkrankungen, Operationen: Befunde: Beschwerden: Zustand nach Carpaltunnelsyndrom beidseits rechts 2002 - Herz-Jesu, links 2003 plastische Abt.Lainz. Zustand nach ASK gen.dext.1999 - Herz Jesu (Innenmeniscus); sin. 2003 Meidlinger Unfall KH (Innenmeniscus). Zustand nach Knochenmarksödem linkes Knie, Hoimedin- Infusionstherapie 2003 im Herz-Jesu. Beg. Coxarthrose beidseits laut Röntgenbefund vom 14. April 2004, deg. Halswirbelsäule laut MR vom 14.0kt.2000, Zustand nach Prolaps L3/4 - 1990 KAR. Die AW gibt Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern Arme und Hände an, im ‚Kreuz' mit Ausstrahlung ins linke Bein, sowie in beiden Hüft- und Kniegelenken an. Medikamente: Seractil 300 mg jeden 3.Tag mit Magenschutz. Therapie: Kur zuletzt Mai 2006 in Bad Schallerbach, Heimgymnastik, Spazieren. Orthopädischer Status: Größe: 163 cm, Gewicht: 99 kg Beobachtung beim Entkleiden für die Untersuchung: Flott. Normaler Allgemein- und Ernährungszustand; Haut: rosiges Kolorit, sichtbare Schleimhäute: Feucht, gut durchblutet. Wirbelsäule - Beweglichkeit: Halswirbelsäule: Nacken-Trapezius Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2/8, Rotation 30/30, Seitneigen 30/30. Brustwirbelsäule: frei; Lendenwirbelsäule: klopfdolent; Vorbeugen: FBA: 20 cm; Rückbeugen: 20°, eingeschränkt beweglich und schmerzhaft, Seitneigen: 20°, eingeschränkt beweglich und schmerzhaft; Rotation 20°, eingeschränkt beweglich und schmerzhaft, Fingerspitzen-Bodenabstand: 20 cm; ISG Blockade rechts. Obere Extremitäten: Rechtshänder; Rechts und links: Schultern beidseits nicht eingeschränkt beweglich, jedoch schmerzhaft; Hand rechts: Blande Operationsnarbe nach Carpaltunnelsyndrom beidseits, Tinel Hoffmann Zeichen beidseits neg.; Hand links: MCP-Gelenk IV nicht eingeschränkt beweglich, jedoch schmerzhaft, schnellender Finger; Kraftgrad und Faustschluss: 5/vollständig; Kreuzgriff und Nackengriff beidseits frei.Obere Extremitäten: Rechtshänder; Rechts und links: Schultern beidseits nicht eingeschränkt beweglich, jedoch schmerzhaft; Hand rechts: Blande Operationsnarbe nach Carpaltunnelsyndrom beidseits, Tinel Hoffmann Zeichen beidseits neg.; Hand links: MCP-Gelenk römisch vier nicht eingeschränkt beweglich, jedoch schmerzhaft, schnellender Finger; Kraftgrad und Faustschluss: 5/vollständig; Kreuzgriff und Nackengriff beidseits frei. Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: Inguinaldruckschmerz, F 0-90, R 20-20, AB 20-20.Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: Inguinaldruckschmerz, F 0-90, R 20-20, Ausschussbericht 20-20. Kniegelenk: Nicht eingeschränkt beweglich, jedoch schmerzhaft, krepitieren der Patella. Sprunggelenk: Frei; Links: Wie rechts; Varizen: An beiden Unterschenkeln; Füße: Spreizfuß beidseits; Zehen- und Fersenstand: Beidseits möglich; Zehen- und Fersengang: Beidseits beschwerlich; Trendelenburgzeichen rechts neg., links neg; Gangbild: Schmerzhinken rechts ohne Hilfsmittel. Beurteilung und Begründung: Lfd Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. in den Richtsätzen Höhe des GdB 1. Asthma bronchiale, COPD. 287 50 % Wahl dieser Position, bei längerem Bestehen des Leidens und nachweisbarer Ventilationsstörung. Unterer Rahmensatz, da durch konsequente Therapie ein stabiles Zustandsbild besteht. Keine Änderung gegenüber Vorgutachten. 2. Arterielle Hypertonie, 323 30 % Oberer Rahmensatz, da trotz kombinierter Therapie rezidivierende hypertensive Krisen auftreten. Gleich bleibend gegenüber Vorgutachten. 3. Depressives Syndrom mit Somatisierung. 585 30% 3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität vorliegt, Diese Position ersetzt Position 2 des Vorgutachtens mit 20 %, da die multiplen somatischen Beschwerden unter dieser Position besser subsumiert werden können. 4. Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke. 99 30 % Mittlerer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung. 5. Varicositas beidseits. 701 20% Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Ulcerationen (wie im Vorgutachten). 6. Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Kreuzbeindarmgelenksblockade inkludiert. 190 20% Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkung von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. 7. Hypothyreose. 380 10% Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenhormonsubstitution kompensierbar. 8. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation. g.Z. 475 10 %8. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation. g.Ziffer 475, 10 % Mittlerer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen multilokulär vorliegen. 9. Zustand nach Schädelhirntrauma 1981 ohne Folgen g.Z. 569 0%ohne Folgen g.Ziffer 569, 0% 10. Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lebensjahr. 721 0% Nachsatz: Zustand nach Polypektomie, Zustand nach TVT-Operation, Zustand nach laparoskopischer Cholecystektomie, Zustand nach Basaliom-Operation erreichen keinen GdB, da keine wesentlichen Funktionsstörungen nachweisbar sind. Der Zustand nach Gelenksspiegelung des rechten und linken und der Zustand nach Knochenmarksschwellung des linken Knie erreichen bei fehlender Funktionseinschränkung keinen GdB. Stellungnahme betreffend beantragter, jedoch nicht festgestellter Leiden: ///////////////// Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit achtzig vom Hundert (80 v. H.), weil der führende GdB 1 durch Leiden 2-6 wegen zusätzlicher Leidensbeeinträchtigung um 3 Stufen erhöht wird. Leiden 7 und 8 erhöht nicht wegen Geringfügigkeit. ............................ X nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschäden oder Blindheit ............................." In der Folge wurde der BF am 21.9.2006 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80% ausgestellt. 4. Am 27.6.2014 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als ihre Gesundheitsschädigungen zählte die BF grauer Star, Fibromyalgie, Hemiprothese re. Schulter und Diabetes auf. Dazu legte die BF Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Im Gutachten vom 3.9.2014 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:4. Am 27.6.2014 beantragte die BF die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Als ihre Gesundheitsschädigungen zählte die BF grauer Star, Fibromyalgie, Hemiprothese re. Schulter und Diabetes auf. Dazu legte die BF Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein. Im Gutachten vom 3.9.2014 wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: ".............. Krankengschichte: Siehe auch Vorgutachten. Asthma Bronchiale, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Arterielle Hypertonie, depressives Syndrom mit Somatisierung, Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke, Varikositas beidseits, Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Kreuzdammgelenksblockade, Hypothyreose, Zustand nach Karpaltunnelsyndrom Operation, Zustand nach Schädel-Hirntrauma 1984, Verlust der Gebärmutter, Zustand nach Polypektomie, Zustand nach TVT Operation, Zustand nach lapraskpischer Cholezystektomie, Zustand nach Basaliomoperation, Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke Zwischenanamnese: Omarthrose rechts mit Hemiprothese versorgt 03/2010, Zustand nach Basaliomexzission 02/2012, Schlafapnoe Syndrom, Diabetes mellitus De novo 04/2010, ohne Medikation;Zwischenanamnese: Omarthrose rechts mit Hemiprothese versorgt 03 aus 2010,, Zustand nach Basaliomexzission 02 aus 2012,, Schlafapnoe Syndrom, Diabetes mellitus De novo 04 aus 2010,, ohne Medikation; Derzeitige Beschwerden: Auskunft der Patientin: -Ich habe Beschwerden in beiden Kniegelenken, wo jetzt einmal das rechte Kniegelenk operiert werden soll, einen Operationstermin habe ich diesbezüglich allerdings noch keinen. Ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule, die sich an der Außenseite des linken Oberschenkels bis in den Rist hinunter ziehen. Auch tut mir das linke Bein weh wenn man es angreift. Mir tut wirklich alles weh. Außer Haus verwende ich einen Rollator, den ich derzeit im Keller abgestellt habe.' Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex 0,1 pg, Pantoloc 20 mg, Seredite Diskus standard, Aerius 5 mg, Pram 40 mg, Acecomp, Lisinopril 20 mg, Pravastatin 40 mg, Thrombo ASS 100 mg, Metohexal 47,5 mg, bei Bedarf: Sultanol, Xanor 0,5 mg, Halcion; Hilfsmittel: Unterarmstützkrücke, CPAP Atemmaske. Sozialanamnese: In Pension, geschieden, bezieht das Pflegegeld der Stufe 2: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös; Größe: 161cm Gewicht: 114 kg Blutdruck: 130/60 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 70 Jahre, Haut/farbe; rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe; Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, rechts jedoch etwas erschwert, rechte Schulter kann bis 100 Grad abduziert werden, reaktionslose Narbe im Bereich des rechten Deltoideus Vorderrandes, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen- Fersenstand mit Abstützen durchführbar, Einbeinstand beidseits möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, endlagige Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken, endlagige Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken, linkes Knie schmerzhaft, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Varikositas beidseits, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, reaktionslose Narbe im Bereich der Lendenwirbelsäule Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: Mit und ohne einer Unterarmstützkrücke im Wohnungsbereich gut und flüssig mobil Psycho(patho)logischer Status: Zeit. örtl und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen. ............................... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da durch konsequente Therapie stabiles Zustandsbild, inkludiert das Obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom 06.06.03 50% 2 Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% 3 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke Mittlerer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.08 30% 4 Varikositas beidseits 1 Stufe über dem Rahmensatz, da ohne trophische Störung der Haut 05.08.01 20% 5 Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.01 20% 6 Hypothrose 09.01.01 10% 7 Zustand nach Karpaltunnelsyndrom Operation Wahl der Position mit dem unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen 04.06.01 10% 8 Zustand nach Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10% 9 Zustand nach Schultertotalendoprotheses rechts 02.06.03 20% 10 Abnützungserscheinung beider Kniegelenke 02.05.19 20% Gesamtgrad der Behinderung 60% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3 erhöht um 1 Stufe(
- n)Begründung: da relevantes Zusatzleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Diabetes mellitus, da durch entsprechende Befunde nicht belegt, wird nicht eingestuft Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Absenkung des Leidens unter der Position 2, da mittels Kombinationstherapie zufriedenstellende Blutdruckwerte. Wegfall des Leidens unter der Pos. 3, da durch aktuelle Befunde nicht mehr belegt und ohne Dauermedikation. Im Vergleich zum Vorgutachten Wegfall des Leidens unter der Positionsnummer 9, da asymptomatisch, Zusätzliche Einstufung der Leiden 9+10. Insgesamt jedoch Absenkung des Gesamt-GdB X Dauerzustand .............römisch zehn Dauerzustand ............. X nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelrömisch zehn nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule und Gelenke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da ¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch ¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch ¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch ¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ........................." 5. Das Gutachten vom 3.9.2014 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 20.10.2014 vor, nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Sie ersuche um Zuerkennung des Anspruchs auf weitere Benützung des Fahrtendienstes. Dazu verwies die BF auf weitere beiliegende Befunde und reichte weitere medizinische Unterlagen nach. Im ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2014 führte Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: "........................... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Als Basis dient das eigene Vorgutachten von 03.09.2014 mit relevanten Diagnosen: Asthma bronchiale, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, Art. Hypertonie, Degenerative Veränderungen Hüft-, und Kniegelenke, Varikositas bds., Hypothyreose, Z.n. CTS-OP, HE, Schulterprothese rechts. Die nachgereichten Befunde Abl. 166 und 165, stellen zwar eine Diagnosenliste dar, lassen jedoch auf keine weiteren funktionellen Defizite rückschließen.Als Basis dient das eigene Vorgutachten von 03.09.2014 mit relevanten Diagnosen: Asthma bronchiale, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, "Art". Hypertonie, Degenerative Veränderungen Hüft-, und Kniegelenke, Varikositas bds., Hypothyreose, Z.n. CTS-OP, HE, Schulterprothese rechts. Die nachgereichten Befunde Abl. 166 und 165, stellen zwar eine Diagnosenliste dar, lassen jedoch auf keine weiteren funktionellen Defizite rückschließen. Der nachgereichte Befund der Neurologin Dr. XXXX von 21.10.2014 wurde nun zusätzlich berücksichtigt. Behandlung/en / Medikamente /Der nachgereichte Befund der Neurologin Dr. römisch 40 von 21.10.2014 wurde nun zusätzlich berücksichtigt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: ............ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 13.11.2014 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da durch konsequente Therapie stabiles Zustandsbild, inkludiert das Obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom 06.06.03 50% 2 Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% 3 Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke Mittlerer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.08 30% 4 Varikositas beidseits 1 Stufe über dem Rahmensatz, da ohne trophische Störung der Haut 05.08.01 20% 5 Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.01 20% 6 Hypothrose 09.01.01 10% 7 Zustand nach Karpaltunnelsyndrom Operation Wahl der Position mit dem unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen 04.06.01 10% 8 Zustand nach Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10% 9 Zustand nach Schultertotalendoprotheses rechts 02.06.03 20% 10 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.05.19 20% 11 Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabiles Zustandsbild. Soziale Integration gegeben 03.06.01 20% Gesamtgrad der Behinderung 60% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkungen lfd.Nr. 3 erhöht um 1 Stufe(
- n)Begründung: da relevantes Zusatzleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 11. Insgesamt jedoch keine Änderung zum Vorgutachten. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .................... X nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.römisch zehn nein Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor. Begründung: Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln ist uneingeschränkt zumutbar. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule und Gelenke erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da -weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. ......................." 6. Mit Bescheid vom 8.1.2015 wurde auf Grund des Antrages der BF vom 27.6.2014 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, der Grad der Behinderung der BF mit 60% neu festgesetzt. Die angeschlossenen Gutachten der Gutachterin würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente der BF hätten kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt.6. Mit Bescheid vom 8.1.2015 wurde auf Grund des Antrages der BF vom 27.6.2014 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, der Grad der Behinderung der BF mit 60% neu festgesetzt. Die angeschlossenen Gutachten der Gutachterin würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumente der BF hätten kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt. 7. Mit Bescheid vom 26.1.2015 wurde der Antrag der BF vom 27.6.2014 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, abgewiesen. Diese würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Die Gesundheitseinschränkungen der BF würden kein Ausmaß erreichen, die die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die BF zumutbar.7. Mit Bescheid vom 26.1.2015 wurde der Antrag der BF vom 27.6.2014 gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, abgewiesen. Diese würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Die Gesundheitseinschränkungen der BF würden kein Ausmaß erreichen, die die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die BF zumutbar. 8. Gegen die Bescheide vom 8.1.2015 und 26.1.2015 erhob die BF Beschwerde mit den Schriftsätzen vom 11.2.2015. Dazu legte die BF Befunde vor. Begründend wurde vorgebracht, dass das Leiden 5 (Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) auf Grund der massiven Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen zumindest mit einem GdB von 30% einzustufen gewesen wäre. Es liege ein dauernder Therapiebedarf vor, da die BF laufend Physiotherapie in Anspruch nehme. Hinzukämen wiederholte Spitals- und Kuraufenthalte sowie Analgetikakonsum. Auf die Schmerzen und die erforderliche Therapie sei nicht eingegangen worden. Auch das psychische Leiden in Form einer Depression sei zu niedrig bewertet worden. Die BF leide unter Angst- und Panikattacken, chronischem Schmerzsyndrom und würden zumindest fallweise soziale Rückzugstendenzen vorliegen. Es liege daher ein Grad der Behinderung von 30% vor. Zu niedrig seien auch die übrigen Gesundheitsschädigungen eingeschätzt worden. Es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes der BF eingetreten, sodass die Verringerung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Die BF beziehe ein Pflegegeld der Stufe 2. Angeschlossen waren weitere medizinische Unterlagen. Zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vorgebracht, dass die BF außerdem unter erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule leide. Dies sei auf die degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke, der Varikositas beidseits, des Zustandes nach dem Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, des Zustandes nach der Carpaltunnel-Operation, des Zustandes nach der Schultertotalendoprothese rechts und der Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke zurückzuführen. Sie könne weder kurze Wegstrecken zurücklegen, noch Treppen überwinden oder sich in öffentlichen Verkehrsmitteln anhalten. Auf Grund der multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen könne sie sich nur mit Hilfe des Rollator fortbewegen. Verkehrsmittel mit hohen Trittbrettern würden jedenfalls ausscheiden. Zudem leide die BF an Harninkontinenz, sodass sie die öffentliche Toilette aufsuchen müssen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Die Asthma bronchiales bzw. die COPD-Atemwegserkrankung würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit darstellen und somit auch gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, der Orthopädie/Chirurgie, der Inneren Medizin und der Urologie beantragt. 9. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 23.2.2015 und ergänzender Vorlage eines Befundes aus dem Bereich der Urologie wurden auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, im Gutachten vom 26.6.2015 auszugsweise aus:9. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 23.2.2015 und ergänzender Vorlage eines Befundes aus dem Bereich der Urologie wurden auf Grund des Vorbringens der BF vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF führte Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, im Gutachten vom 26.6.2015 auszugsweise aus: ".................................. Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin: Sie gibt an, seit längerem an Magen-Darm-Beschwerden zu leiden, insbesondere Darmkrämpfe, Neigung zu Durchfällen und Übelkeit. Verwiesen wird auf den Befund aus dem Herz-Jesu- Krankenhaus, aus dem Dickdarm wurde ein Polyp entfernt, sie soll auch eine Kontrolluntersuchung in einigen Jahren machen. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Thyrex, Pantoloc, Seretide, Desloratadin, Pram, Acecomb, Lisinopril, Pravastatin, Metohexal, inkonstant Sultanol, Oleovit, Xanor, Tramal, Clogrelhexal, Guafenesin Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 175 cm, 108 kg, höchstes Gewicht war 119 kg; Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig; Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion; Zunge: normal, Zähne: Teilersatz Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, blande OP-Narben, am Rücken eine Hautveränderung, sie gibt dazu auch Jucken an, ich habe ihr empfohlen, diesbezüglich einen Hautarzt aufzusuchen. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar, kleine Nabelhernie Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild: kleinschrittrig, überwiegend mit dem Rollator, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes von 08.04.2014 gestellten Fragen Zu Frage 2.1 Magen- und Darmleiden laut Abl. 188-191 und 193-196 konnten durch Erhebung der Anamnese und klinische Untersuchung sowie Berücksichtigung vorliegender Befunde bestätigt werden. Frage 2.2 Gastritis unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand-07.04.01-10% Entfernung eines Dickdarmpolypen unterer Rahmensatz, da kein maligner Polyp-g.z. 07.04.04-10% Frage 2.3 Die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geforderte kurze Wegstrecke kann aus internistischer Sicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, dass Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung sind möglich. Zu Frage 2.4 1. Asthma bronchiale, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 2. Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom 3. Hypertonie 4. Varikositas beidseits ohne trophische Störungen 5. Hypothyreose unter Substitutionsbehandlung 6. Gastritis mit Refluxbeschwerden 7. Entfernung eines Polypen aus dem Dickdarm, gutartig Zu Frage 2.5. a und b Aus internistischer Sicht liegen keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, ebenso keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere keine jener Leidenszustände, die im Schreiben das Bundesverwaltungsgerichtes explizit angeführt sind. ..........................." Im Gutachten von DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.7.2015 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes ausgeführt: "........................ Zwischenanamnese: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Koloskopie. Nachgereichte Befunde: keine. Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine in einer Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift. 3 erwachsene Kinder. Berufsanamnese: Pensionistin. Medikamente: Thyrex, Pantoloc, Seretide, Desioratadin, Pram, Acecomb, Lisinopril, Metohexal, Sultanol, Xanor, Ciogrelhexal, Tramal Tropfen, Xanor. Allergien: 0, Nikotin: 0 HA Dr. XXXX , 1230 Wien, weiters Facharzt für Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie.HA Dr. römisch 40 , 1230 Wien, weiters Facharzt für Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie. De Derzeitige Beschwerden: ‚Ich bin mit dem Fahrtendienst hergekommen, dieser ist bis 01/2016 bewilligt.‚Ich bin mit dem Fahrtendienst hergekommen, dieser ist bis 01 aus 2016, bewilligt. Ich habe seit 9 Jahren am ganzen Körper Schmerzen, Gangunsicherheit, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, im linken Handgelenk mit Schwellung vor allem durch das Anhalten am Handlauf. Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bis zum linken Sprunggelenk und im Bereich der Halswirbelsäule, habe eine Fibromyalgie. Ich kann nicht weit gehen, nur kurze Strecken mit Pause. Das Einsteigen ist schwierig mit dem Rollator, außer Haus bin ich immer mit Rollator unterwegs. Bekomme vom Facharzt für Orthopädie regelmäßig Schmerzinfusionen, helfen aber nicht, auch Hydal hilft nicht, gar nichts hilft mehr. War jahrelang in der Schmerzambulanz am AKH in Behandlung, auch stationäre Schmerztherapie, zuletzt Sofienspital, 17 mal tagesklinisch von 4-6/2015, kurzfristige Besserung. Bin in psychiatrischer Behandlung wegen Depressio, diesbezüglich kein stationärer Aufenthalt.' STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut. Größe 165 cm, Gewicht 108 kg, RR 140/80 Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Narbe im Bereich der rechten Schulter, diffus Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen, vor allem Außenrotation und Abduktion. Handgelenk beidseits äußerlich unauffällig, Bewegungsschmerzen, diffus Druckschmerzen. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/100, links 0/120, S rechts 0/110 links 0/140, Außenrotation rechts endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke und Unterarmdrehung frei, Handgelenke S rechts 50/0/40, links 30/0/20, F rechts 20/0/30, links 10/0/20, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind beidseits endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk rechts; geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, endlagiger Streckdefizit, Krepitation beim Bewegungsablauf, Bakerzyste. Stabiles Gelenk. Kniegelenk links: geringgradige Umfang vermehrt, keine Überwärmung, kein Erguss, Krepitation, stabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/90, IR/AR 20/0/30, Knie rechts 0/10/110, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulten und Nackenmuskulatur. Geringgradig Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG links positiv . Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 50°, Seitneigung 20°, Kinn/Jugulum Abstand 2/14, BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild hinkfrei und harmonisch, durchaus zügig. Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergänzende Unterlagen Abl. 183-191: Abl. 184, Attest Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.10.2014: Diagnosenliste. Mobilität infolge der starken Schmerzen, Gangunsicherheit und Belastungsdyspnoe sehr eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel sind daher nicht zumutbar.Abl. 184, Attest Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.10.2014: Diagnosenliste. Mobilität infolge der starken Schmerzen, Gangunsicherheit und Belastungsdyspnoe sehr eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel sind daher nicht zumutbar. Abl. 185, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 17.10.2014:Abl. 185, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 17.10.2014: Schienbeinoperation 1952, Hemilaminektomie L3/L4 links 1990, Meniskusoperation linkes Knie 2003, CTS- Operation beidseits 2003, Hemiprothese rechte Schulter 2010. Seit über 10 Jahren bekanntes Fibromyatgiesyndrom. Mehrmals stationäre Schmerztherapie, wiederholt Kuraufenthalt und laufende Psychotherapie. Diagnosenliste. Abl. 186, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 21.10.2014: chronische Depression mit Angst und Panikattacken, chronisches Schmerzsyndrom, multimorbid, daher eingeschränkte therapeutische MöglichkeitenAbl. 186, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 21.10.2014: chronische Depression mit Angst und Panikattacken, chronisches Schmerzsyndrom, multimorbid, daher eingeschränkte therapeutische Möglichkeiten Abl. 187, Bericht unfallchirurgische Ambulanz vom 4.11.2014: Sturz und Prellung im Bereich der Hüfte rechts und Lendenwirbelsäule, beginnende Gonarthrose rechts. Abl. 188-191 betreffen nicht das vertretene Fach. STELLUNGNAHME: ad 1) 1.1.Überprüfung der Richtsatzposition 02.01.01 zu Leiden 5: 5) Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. Das Wirbelsäulenleiden wurde in korrekter Richtsatzposition und Höhe eingestuft. Das Ergebnis der aktuellen orthopädischen Untersuchung ergab keine höhergradige Funktionseinschränkung, mäßige Verspannungen und geringgradige Klopfschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Ein sensomotorisches Defizit konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gehen war ohne Anhalten im Untersuchungszimmer möglich, das Vorbeugen nicht wesentlich eingeschränkt und das Aufrichten ohne Abstützen möglich. Die dem Akt zugrunde gelegte bildgebende Diagnostik im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule zeigt degenerative Veränderungen ohne Nachweis eines Bandscheibenprolaps. Es werden zwar regelmäßige orthopädische Behandlungen durchgeführt, siehe Abl. 138-147, Karteibefund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie; die Beschwerden betreffen jedoch vorwiegend den Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke sowie Hüftgelenke. Diagnostiziert wurde einDas Wirbelsäulenleiden wurde in korrekter Richtsatzposition und Höhe eingestuft. Das Ergebnis der aktuellen orthopädischen Untersuchung ergab keine höhergradige Funktionseinschränkung, mäßige Verspannungen und geringgradige Klopfschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Ein sensomotorisches Defizit konnte nicht nachgewiesen werden. Das Gehen war ohne Anhalten im Untersuchungszimmer möglich, das Vorbeugen nicht wesentlich eingeschränkt und das Aufrichten ohne Abstützen möglich. Die dem Akt zugrunde gelegte bildgebende Diagnostik im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule zeigt degenerative Veränderungen ohne Nachweis eines Bandscheibenprolaps. Es werden zwar regelmäßige orthopädische Behandlungen durchgeführt, siehe Abl. 138-147, Karteibefund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie; die Beschwerden betreffen jedoch vorwiegend den Bereich der Schultergelenke und Kniegelenke sowie Hüftgelenke. Diagnostiziert wurde ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, Abl. 141, welches einer multimodalen Therapie zugeführt wird. Das Anheben des GdB von Leiden 5 ist daher nicht indiziert. 1.2.Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Kriterien: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke beidseits führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen zwar mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks und linken Handgelenks vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind jedoch möglich bzw. kann kompensiert werden. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufrieden stellend und stellen kein Hindernis dar. Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung, erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß, Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar. 1.3.Diagnosenliste: 1. degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke 2. Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule 3. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation 4. Zustand nach Schulterhemieprothese rechts 5. Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 1.4.
- a)Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, auch keine Komorbiditäten der oberen Extremitäten mit eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten, siehe Punkt 1.2.
- b)Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. ............................." 10. Die Gutachten vom 26.6.2015 und 26.7.2015 wurden vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 8.3.2017 brachte die BF vor, die bisherigen Einwendungen und Anträge aufrecht zu erhalten. Zudem seien Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie und Urologie beizuziehen. Es seien die Bewegungseinschränkungen infolge der Skoliose und des Beckenschiefstandes bei der starken Gehstreckenverkürzung unberücksichtigt geblieben. Es sei auch ein orthopädisch/chirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurden weitere Befunde vorgelegt. 11. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ergänzende Gutachten ein. Im Gutachten von Dr. XXXX , Nervenfacharzt, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 20.6.2017 auszugsweise ausgeführt:11. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ergänzende Gutachten ein. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Nervenfacharzt, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 20.6.2017 auszugsweise ausgeführt: "............................. Anamnese: Keine Begleitung. Es besteht ein Zustand nach L3/4 Operation mit Restbeschwerden mit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und Ausstrahlung in die li UE, zusätzlich bestehen starke Abnützungen in den Kniegelenken bds. und Hüftgelenken Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX 3/ JahrNervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 3/ Jahr Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Schmerzen an ganzen Körper angegeben, besonders im li Bein Sozialanamnese: Lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 2 Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Pram 40mg , Trittico 150mg, 0001/3, Xanor b. Bedarf Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich; die Muskeleigenreflexe sind nicht prüfbar (Betroffene wünscht es nicht, wegen Schmerzen in den Kniegelenken) Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird diffus als gestört angegeben ohne eindeutige radikuiäre Verteilung Das Gangbild ist etwas breitbasig, geht frei im Raum, sonst mit Rollator, am Gang relativ flüssig. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym mit Somatisierung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Stellungnahme
- a)1.1: Keine Änderung der Beurteilung, es sind keine zusätzlichen neurologischen Funktionsausfälle objektivierbar, die eine Änderung des GdB im Vergleich zu den Vorgutachten bedingen.
- b)1)Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke (300-400m), das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigen. Es liegen keine maßgeblichen sensomotorische Defizite vor. Die Betroffene benützt einen Rollator, der durch neurologische Ausfälle nicht notwendig ist. 2)nein 3)Es liegen keine neurologischen oder psychiatrischen Funktionsstörungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinflussen, eine Wegstrecke von 300-400m kann aus eigener Kraft bewältigt werden. Die Schmerzen werden hauptsächlich in den Gelenken (Kniegelenken) angegeben, aus neurologischer Sicht bestehen keine sensomotorischen Ausfälle, die die Überwindung von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport beeinträchtigten. ............................" Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.9.2017 wurde auf Grund der Aktenlage Nachfolgendes ausgeführt: ".............................. Vorliegend ist ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017.Vorliegend ist ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017. Vorliegend ist ein Vorgutachten von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20. November 2014, weiters ein internistisches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 13. Juli 2015 sowie ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 12. August 2015.Vorliegend ist ein Vorgutachten von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20. November 2014, weiters ein internistisches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 13. Juli 2015 sowie ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 12. August 2015. Beantwortung der gestellten Fragen: a.) 1.1. Laut Schreiben des KOBV vom 11. Februar 2015, wären die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 mit einem höheren Behinderungsgrad einzuschätzen gewesen. Es bestehe ein dauernder Therapiebedarf sowie laufende Physiotherapie mit wiederholten Spitals- und Kuraufenthalten sowie Analgetikagebrauch. Auch eine Depressio sei höher einzustufen. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Fibromyalgiesyndrom, chronisch vertebrogenen Beschwerden, höhergradigen Osteochondrosen cervikal und lumbal, Claudicatio spinalis, Femoropatellararthrose, Bandscheibenprotrusionen, Foramenstenosen, chronischem Schwankschwindel und rezidivierenden Stürzen, Zustand nach Knochenmarksödem, Adipositas, Gastritis, Dickdarmschleimhautpolypen, Zustand nach Entfernung eines Adenoms mit geringer Epitheldysplasie sowie einer Harninkontinenz. Laut Schreiben des KOBV vom 8.3.2017 seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden in Form von Bewegungseinschränkungen und starker Verkürzung der Gehstrecke, d.h. auf weniger als 300-400 m, infolge der Skoliose und des Beckenschiefstandes, in den Gutachten unberücksichtigt geblieben und es wären diese Gesundheitsschädigungen noch zu berücksichtigen. Ein urologischer Befund von Herrn Dr. XXXX vom 26. Februar 2015 diagnostiziert eine Harninkontinenz bei Zustand nach Blasenhebung 2004. Es bestehe ein meist imperativer Drang und auch eine Stresssymptomatik sowie Vorlagenbedarf. Die Blase wird als anatomisch und funktionell unauffällig beschrieben. Bis auf eine Nierenzyste links ist ein unauffälliger Ultraschall der abführenden Harnwege dokumentiert. Der Harn ist im Rahmen der Untersuchung unauffällig und ohne Hinweis auf Infektion beschrieben.Ein urologischer Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom 26. Februar 2015 diagnostiziert eine Harninkontinenz bei Zustand nach Blasenhebung 2004. Es bestehe ein meist imperativer Drang und auch eine Stresssymptomatik sowie Vorlagenbedarf. Die Blase wird als anatomisch und funktionell unauffällig beschrieben. Bis auf eine Nierenzyste links ist ein unauffälliger Ultraschall der abführenden Harnwege dokumentiert. Der Harn ist im Rahmen der Untersuchung unauffällig und ohne Hinweis auf Infektion beschrieben. Im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich Erstellung des innerfachärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. XXXX am 26. Juni 2015 wurden anamnestisch keine urologischen Leiden angegeben. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Inkontinenz ist nicht dokumentiert. Auch im Rahmen der Erstellung des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Frau Dr. XXXX am 26. 7. 2015 wurden keine Beschwerden hinsichtlich Harnentleerung angegeben. 1.2.Im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich Erstellung des innerfachärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. römisch 40 am 26. Juni 2015 wurden anamnestisch keine urologischen Leiden angegeben. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Inkontinenz ist nicht dokumentiert. Auch im Rahmen der Erstellung des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Frau Dr. römisch 40 am 26. 7. 2015 wurden keine Beschwerden hinsichtlich Harnentleerung angegeben. 1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die urologische Gesundheitsschädigung der BF nach der Einschätzungsverordnung: Unter Berücksichtigung des urologischen Befundes vom 26. Februar 2015 wird folgende Position neu aufgenommen: Harninkontinenz 08.01.06 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Blasenhebung 2004 mit neuerlicher Inkontinenzsymptomatik, bei jedoch Fehlen von Komplikationen sowie Fehlen maßgeblicher Pathologien der ableitenden Harnwege. 1.3. Neueinschätzung: 1. Asthma bronchiale, chronisch-obstruktive 06.06.03 50% Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da durch konsequente Therapie stabiles Zustandsbild. Inkludiert ist das obstruktive Schlafapnoesyndrom. 2. De generative Veränderungen beider Hüftgelenke 02.05.08 30 % Mittlerer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 3. Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei 02.01.01 20 % degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 4. Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Kombinationstherapie. 5. Varikositas beidseits 05.08.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne trophische Störungen der Haut. 6. Zustand nach Schulterheminprothese rechts 02.06.03 20% 7. Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 02.05.19 20 % Unterer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 8. Depressio 03.06.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabiles Zustandsbild, soziale Integration gegeben. 9. Harnkontinenz 08.01.06 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Blasenhebung 2004 mit neuerlicher Inkontinenzsymptomatik, bei jedoch Fehlen von Komplikationen sowie maßgeblicher Pathologien der ableitenden Harnwege. 10. Hypothyreose 09.01.01 10 % Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels Substitutionsbehandlung kompensierbar. 11. Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation 04.06.01 10 % Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen bestehen. 12. Zustand nach Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 % Fixer Rahmensatz. 13. Gastritis 07.04.01 10% Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand. 14. Entfernung eines Dickdarmpolypen g.Z. 07.04.04 10 % Unterer Rahmensatz, da kein maligner Polyp. Gesamtgrad der Behinderung: 60 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. 1.4. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung am 27. Juni 2014 anzunehmen. b.) Zusammenfassende Stellungnahme zur Zusatzeintragung: Vorliegend ist ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 26. Juni 2015, in welchem festgehalten wird, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.Vorliegend ist ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 26. Juni 2015, in welchem festgehalten wird, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 12. August 2015 liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor und auch keine Komorbidität der oberen Extremitäten mit eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten.Laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 12. August 2015 liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor und auch keine Komorbidität der oberen Extremitäten mit eingeschränkten Kompensationsmöglichkeiten. 1.) Laut vorliegendem aktuellem neurologischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 liegen keine neurologischen oder psychiatrischen Funktionsstörungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinflussen und eine Wegstrecke von 300-400 m kann aus eigener Kraft bewältigt werden. Aus neurologischer Sicht bestehen keine sensomotorischen Ausfälle, die die Überwindung von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport beeinträchtigen.1.) Laut vorliegendem aktuellem neurologischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017 liegen keine neurologischen oder psychiatrischen Funktionsstörungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinflussen und eine Wegstrecke von 300-400 m kann aus eigener Kraft bewältigt werden. Aus neurologischer Sicht bestehen keine sensomotorischen Ausfälle, die die Überwindung von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport beeinträchtigen. Laut aktuellem, orthopädischem Befund vom 13. März 2017 ist zur Behandlung der angegebenen Schmerzsymptomatik bei bekannten degenerativen Kniegelenksveränderungen ein Kniegelenksersatz beidseits geplant. Unter Berücksichtigung des orthopädisch-unfallchirurgischen, des innerfachärztlichen sowie des aktuellen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem ein auch ohne Hilfsmittelbenützung freies Gangbild beschrieben ist, ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m sowie das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise eingeschränkt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen daher nicht vor. Hinsichtlich Zumutbarkeit eventuell therapeutischer Optionen sei laut dem behandelnden Orthopäden ein Kniegelenksersatz geplant. Dieser Eingriff ist zumutbar und wird zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik sowie auch zu einer Mobilitätsverbesserung führen. 2.) siehe Position 1.3. Hinsichtlich des Asthma bronchiale bzw. der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung ist im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens am 26. Juni 2015 eine auskultatorisch unauffällige Lunge beschrieben, sodass von einer guten und stabilen medikamentösen Einstellung auszugehen ist. Im nachgereichten internistischen Befund von Herrn Dr. XXXX vom 7. März 2017 ist eine Atemnot nicht beschrieben und es wird keine Funktionsstörung bzw. Erkrankung der Lunge diagnostisch angeführt. Eine arterielle Hypertonie, eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose), ein Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation, ein Verlust der Gebärmutter, eine Depressio sowie eine Varikositas beidseits wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Hinsichtlich eines Zustandes nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, hinsichtlich der Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke sowie der degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke ergeben sich laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Hinsichtlich des Asthma bronchiale bzw. der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung ist im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens am 26. Juni 2015 eine auskultatorisch unauffällige Lunge beschrieben, sodass von einer guten und stabilen medikamentösen Einstellung auszugehen ist. Im nachgereichten internistischen Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom 7. März 2017 ist eine Atemnot nicht beschrieben und es wird keine Funktionsstörung bzw. Erkrankung der Lunge diagnostisch angeführt. Eine arterielle Hypertonie, eine Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose), ein Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation, ein Verlust der Gebärmutter, eine Depressio sowie eine Varikositas beidseits wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Hinsichtlich eines Zustandes nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, hinsichtlich der Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke sowie der degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke ergeben sich laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 3.) Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor (siehe auch Punkt 2). 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Laut innerfachärztlichen Sachverständigengutachten sowie orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Zudem sind im vorliegenden internistischen Befund vom 07.03.2017 auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit dokumentiert. 5.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 liegen keine neurologischen oder psychiatrischen Funktionsstörungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinflussen.Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017 liegen keine neurologischen oder psychiatrischen Funktionsstörungen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinflussen. 6.) und 7.) Laut innerfachärztlichen Sachverständigengutachten stellt sich eine unter medikamentöser Therapie auskultatorisch unauffällige Lunge dar. Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. XXXX nach persönlicher Untersuchung am 26. Juni 2015 ist ein guter Allgemeinzustand beschrieben. Das Atemwegsleiden erreicht laut diesem Sachverständigengutachten kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Im aktuellen internistischen Befund von Herrn Dr. XXXX ist bei Adipositas ein Atemwegsleiden nicht beschrieben und auch eine Atemnot bestehe nicht. Auch bestehen keine Herzfunktionseinschränkung und keine Angina pectoris-Symptomatik.Laut innerfachärztlichen Sachverständigengutachten stellt sich eine unter medikamentöser Therapie auskultatorisch unauffällige Lunge dar. Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung am 26. Juni 2015 ist ein guter Allgemeinzustand beschrieben. Das Atemwegsleiden erreicht laut diesem Sachverständigengutachten kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Im aktuellen internistischen Befund von Herrn Dr. römisch 40 ist bei Adipositas ein Atemwegsleiden nicht beschrieben und auch eine Atemnot bestehe nicht. Auch bestehen keine Herzfunktionseinschränkung und keine Angina pectoris-Symptomatik. Die angeführten degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, der Wirbelsäule und der Kniegelenke erreichen laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten kein derart erhebliches Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zur Erstellung des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens ist die Benützung eines Rollators dokumentiert. Laut Frau Dr. XXXX ist die Verwendung einer Gehhilfe zweckmäßig, erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht in hohem Maß. Im aktuell durchgeführten nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 ist ein etwas breitbasiges Gangbild beschrieben. Frau XXXX benutzt einen Rollator. Dokumentiert in dem aktuellen nervenärztlichen Sachverständigengutachten ist ein im Raum freies und relativ flüssiges Gangbild. Wie im Unfall chirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten angeführt, verwendet die BF den Rollator zur Steigerung des Sicherheitsgefühles. Bei jedoch auch ohne Hilfsmittelbenützung sicherem Gangbild und Fehlen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ist die Benützung eines Rollators behinderungsbedingt nicht begründbar. Unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Skoliose, der degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke mit Beckenschiefstand sowie der degenerativen Veränderungen der Kniegelenke ist das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 300-400 m aus eigener Kraft sicher möglich. Laut unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten können Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend gegeben ist. Auch unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen im rechten Schultergelenk sowie im linken Handgelenk ist die Greif- und Haltefunktion ausreichend möglich. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daher gewährleistet.Die angeführten degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, der Wirbelsäule und der Kniegelenke erreichen laut orthopädisch-unfallchirurgischem Sachverständigengutachten kein derart erhebliches Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zur Erstellung des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens ist die Benützung eines Rollators dokumentiert. Laut Frau Dr. römisch 40 ist die Verwendung einer Gehhilfe zweckmäßig, erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht in hohem Maß. Im aktuell durchgeführten nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017 ist ein etwas breitbasiges Gangbild beschrieben. Frau römisch 40 benutzt einen Rollator. Dokumentiert in dem aktuellen nervenärztlichen Sachverständigengutachten ist ein im Raum freies und relativ flüssiges Gangbild. Wie im Unfall chirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten angeführt, verwendet die BF den Rollator zur Steigerung des Sicherheitsgefühles. Bei jedoch auch ohne Hilfsmittelbenützung sicherem Gangbild und Fehlen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ist die Benützung eines Rollators behinderungsbedingt nicht begründbar. Unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Skoliose, der degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke mit Beckenschiefstand sowie der degenerativen Veränderungen der Kniegelenke ist das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 300-400 m aus eigener Kraft sicher möglich. Laut unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten können Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend gegeben ist. Auch unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen im rechten Schultergelenk sowie im linken Handgelenk ist die Greif- und Haltefunktion ausreichend möglich. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist daher gewährleistet. Laut vorliegendem, urologischem Befund bestehe eine Harninkontinenz bei meist imperativem Harndrang sowie Stresssymptomatik mit Vorlagenbedarf. Bei jedoch anatomisch und funktionell unauffälliger Blase sowie Fehlen relevanter krankhafter Veränderungen der abführenden Harnwege erreicht die vorliegende Harninkontinenz (eine medikamentöse Therapie ist nicht etabliert) kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. 8.) Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 20. November 2014 erfolgt eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 9 sowie Leiden Nummer 13 und 14 (siehe Punkt 1.3.).8.) Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 20. November 2014 erfolgt eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 9 sowie Leiden Nummer 13 und 14 (siehe Punkt 1.3.). 9.) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es wurden folgende Befunde nachgereicht: Orthopädischer Befundbericht Dr. XXXX vom 13. März 2017, in welchem die bereits bekannten Diagnosen angeführt werden. Beschrieben werden ein Schwindel und eine Gangunsicherheit. Ein Kniegelenksersatz sei geplant. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zur Erstellung des neurologischen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. XXXX am 20. Juni 2017 sind keine Schwindelsymptomatik und auch keine Gangunsicherheit beschrieben. Laut dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ließ sich bei Frau XXXX , welche ohne Begleitung zur Untersuchung am 20. Juni 2017 erschien, ein etwas breitbasiges, jedoch auch ohne Hilfsmittelbenützung freies Gangbild objektivieren.Orthopädischer Befundbericht Dr. römisch 40 vom 13. März 2017, in welchem die bereits bekannten Diagnosen angeführt werden. Beschrieben werden ein Schwindel und eine Gangunsicherheit. Ein Kniegelenksersatz sei geplant. Im Rahmen der klinischen Untersuchung zur Erstellung des neurologischen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. römisch 40 am 20. Juni 2017 sind keine Schwindelsymptomatik und auch keine Gangunsicherheit beschrieben. Laut dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ließ sich bei Frau römisch 40 , welche ohne Begleitung zur Untersuchung am 20. Juni 2017 erschien, ein etwas breitbasiges, jedoch auch ohne Hilfsmittelbenützung freies Gangbild objektivieren. Ein Röntgen beider Kniegelenke vom 3. März 2016 beschreibt beidseits deutlich ausgeprägte Abnützungen. Ein Röntgen der Halswirbelsäule vom 23. März 2016 beschreibt mäßiggradige degenerative Veränderungen und ein Röntgen des rechten Schultergelenks beschreibt degenerative Veränderungen bei regelrechtem Sitz der Prothese bei Zustand nach Schultergelenksersatz. Ein internistischer Befundbericht von Herrn Dr. XXXX vom 7. März 2017 beschreibt ein schweres Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Operation, eine Adipositas per magna bei Bluthochdruck, eine Blutfettstoffwechselstörung und eine leichtgradige Zuckerkrankheit. Eine Sonografie der Venen sei unauffällig gewesen. Eine arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten konnte ausgeschlossen, sodass bei Fehlen von Beschwerden im Sinne einer Schaufensterkrankheit eine maßgebliche Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten, welche die Gehstrecke limitieren könnte, nicht vorliegt. Hinsichtlich des Herzens ist ein unauffälliger Ultraschall des Herzens ohne Beschwerdesymptomatik und ohne Atemnot beschrieben. Eine relevante Herzfunktionseinschränkung ist damit in diesem Befund nicht belegt. Belegt ist zudem ein guter Allgemeinzustand bei einer Größe von 165 cm und 106 kg.Ein internistischer Befundbericht von Herrn Dr. römisch 40 vom 7. März 2017 beschreibt ein schweres Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach Operation, eine Adipositas per magna bei Bluthochdruck, eine Blutfettstoffwechselstörung und eine leichtgradige Zuckerkrankheit. Eine Sonografie der Venen sei unauffällig gewesen. Eine arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten konnte ausgeschlossen, sodass bei Fehlen von Beschwerden im Sinne einer Schaufensterkrankheit eine maßgebliche Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten, welche die Gehstrecke limitieren könnte, nicht vorliegt. Hinsichtlich des Herzens ist ein unauffälliger Ultraschall des Herzens ohne Beschwerdesymptomatik und ohne Atemnot beschrieben. Eine relevante Herzfunktionseinschränkung ist damit in diesem Befund nicht belegt. Belegt ist zudem ein guter Allgemeinzustand bei einer Größe von 165 cm und 106 kg. Zusammenfassend führen die nachgereichten Befunde zu keiner Änderung der Einschätzung insbesondere hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ......................................." 12. Die BF wurde mit Schreiben vom 19.10.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 6.11.2017 lediglich vor, ihre bisherigen Einwendungen aufrecht zu erhalten. Es wurde weiteres beantragt, Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie und Urologie beizuziehen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 13. In der mündlichen Verhandlung am 1.3.2018, die in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt wurde, zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.1.2015 zur Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung zurück. Die BF brachte vor, Pflegegeld der Stufe 2 zu beziehen, wobei im Rahmen der diesbezüglichen Begutachtung ein Pflegebedarf von 79 Stunden festgestellt worden sei. Dabei sei auch eine Mobilitätshilfe beispielsweise für Lebensmitteleinkäufe (10 Stunden), für Apotheken-, Arzt- und Kinobesuche vorgesehen. Diese Wege könnten nicht selbstständig bewältigt werden. Vielmehr müsste Hilfe in Anspruch genommen werden. Da das ursprüngliche Gutachten von DDr. XXXX aus dem Jahr 2015 stamme und mittlerweile drei Jahre alt sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung verschlechtert habe. Dafür würden die neu vorgelegten Befunde sprechen. Für eine Verschlechterung spreche insbesondere der Befund von Dr. XXXX vom 26.7.2017.13. In der mündlichen Verhandlung am 1.3.2018, die in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführt wurde, zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.1.2015 zur Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung zurück. Die BF brachte vor, Pflegegeld der Stufe 2 zu beziehen, wobei im Rahmen der diesbezüglichen Begutachtung ein Pflegebedarf von 79 Stunden festgestellt worden sei. Dabei sei auch eine Mobilitätshilfe beispielsweise für Lebensmitteleinkäufe (10 Stunden), für Apotheken-, Arzt- und Kinobesuche vorgesehen. Diese Wege könnten nicht selbstständig bewältigt werden. Vielmehr müsste Hilfe in Anspruch genommen werden. Da das ursprüngliche Gutachten von DDr. römisch 40 aus dem Jahr 2015 stamme und mittlerweile drei Jahre alt sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der BF hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung verschlechtert habe. Dafür würden die neu vorgelegten Befunde sprechen. Für eine Verschlechterung spreche insbesondere der Befund von Dr. römisch 40 vom 26.7.2017. Zur Frage, ob eine Erhöhung des Pflegegeldes beantrag worden sei, räumte die Vertreterin der BF ein, dass die Pflegestufe von Stufe 3 auf Stufe 2 reduziert worden sei. Die BF klagte über ständige unerträgliche Schmerzen, gegen die Schmerzmittel - wie beispielsweise Hydal - nicht helfen würden. Wegen der Magenbeschwerden seien Magen- und Darmspiegelungen erfolgt. Gegen Durchfälle müsse sei ein Nahrungsergänzungsmittel (Optifibre) einnehmen. Sie leide auch unter Fibromyalgie. Es stehe eine Knieoperation bevor, für die die Operationsfreigabe wegen ihres Schlafapnoesyndroms noch ausstehe. Sie leide auch an einem Drehschwankschwindel. Zu ihrer Wohnsituation gab die BF an, seit 52 Jahren in einer 85m² Wohnung im 2. Stock ohne Lift zu wohnen. Den Rollator lasse sie im Erdgeschoss des Wohnhauses stehen. Sie könnte zwar grundsätzlich den Rollator in ihrer Wohnung verwenden, allerdings müsste sie diesen immer vom Erdgeschoss des Wohnhauses in ihre Wohnung transportieren, was für sie nicht möglich sei. Einen weiteren Rollator für die Wohnung habe sie sich bisher nicht angeschafft. Mit einem Rollator würde sie auch unter anderem den Boden in ihrer Wohnung beschädigen. Sie könne sich auch in der Wohnung an Möbeln und an der Wand festhalten. Vor 12 Jahren habe sie sich bei einem Sturz in ihrer Wohnung bei der Augenbraue am Kopf verletzt. Vor fünf Jahre sei sie bei der Bewältigung der Stiege abwärts auf dem Postamt gestürzt. Vom Erdgeschoss ihres Wohnhauses gelange sie über die Stiegen in ihre Wohnung im 2.Stock. Sie müsse sich am Stiegengeländer festhalten und die einzelnen Stiegen besteigen, wobei sie diese im Nachstellschritt bewältige. Sie würde sich primär mit der linken Hand anhalten, da sich rechts auf Grund einer Schulteroperation beeinträchtigt sei. Seit dem Jahr 2002/2003 würden die Probleme beim Bewältigen der Stiegen zunehmen. Es sei ihr im Jahr 2002 eine Knieprothese rechts - aber mit der Operation noch ein Zuwarten - empfohlen worden. Bei einer anstehenden Operationsfreigabe lasse sie diese durchführen. Dafür sei eine Befundbesprechung am 11.4.2018 vorgesehen.Zu ihrer Wohnsituation gab die BF an, seit 52 Jahren in einer 85m² Wohnung im 2. Stock ohne Lift zu wohnen. Den Rollator lasse sie im Erdgeschoss des Wohnhauses stehen. Sie könnte zwar grundsätzlich den Rollator in ihrer Wohnung verwenden, allerdings müsste sie diesen immer vom Erdgeschoss des Wohnhauses in ihre Wohnung transportieren, was für sie nicht möglich sei. Einen weiteren Rollator für die Wohnung habe sie sich bisher nicht angeschafft. Mit einem Rollator würde sie auch unter anderem den Boden in ihrer Wohnung beschädigen. Sie könne sich auch in der Wohnung an Möbeln und an der Wand festhalten. Vor 12 Jahren habe sie sich bei einem Sturz in ihrer Wohnung bei der Augenbraue am Kopf verletzt. Vor fünf Jahre sei sie bei der Bewältigung der Stiege abwärts auf dem Postamt gestürzt. Vom Erdgeschoss ihres Wohnhauses gelange sie über die Stiegen in ihre Wohnung im 2.Stock. Sie müsse sich am Stiegengeländer festhalten und die einzelnen Stiegen besteigen, wobei sie diese im Nachstellschritt bewältige. Sie würde sich primär mit der linken Hand anhalten, da sich rechts auf Grund einer Schulteroperation beeinträchtigt sei. Seit dem Jahr 2002 aus 2003, würden die Probleme beim Bewältigen der Stiegen zunehmen. Es sei ihr im Jahr 2002 eine Knieprothese rechts - aber mit der Operation noch ein Zuwarten - empfohlen worden. Bei einer anstehenden Operationsfreigabe lasse sie diese durchführen. Dafür sei eine Befundbesprechung am 11.4.2018 vorgesehen. Den Rollator benütze sie nur außer Haus. Sie sei bereits seit ihrem 60. Lebensjahr für einen Platz im Pflegeheim angemeldet. Sie brauche den Rollator für die Bewältigung der Randsteine bzw. müsse sich dabei bei jemandem festhalten. Sie leide auch seit 1984/85 an Liquorrhoe. Im SMZ-Ost sei eine Rückenpunktion durchgeführt worden. Ihr Karpaltunnelsyndrom beidseitig sei 2002 operiert worden. Zuletzt sei eine Punktion beim Venenstripping erfolgt. Bevor sie das Haus verlasse, suche sie die Toilette auf. Sie benütze auch Einlagen für die Harninkontinenz, die sie auf Grund ihrer Stressinkontinenz ab 2004 verschrieben bekommen habe. Nachts benutze sie einen Leibstuhl neben dem Bett. Auf diese Weise könne sie ihre Harninkontinenz bewältigen. Sie müsse allerdings die Einlagen immer öfter wechseln. Vierteljährlich erhalte sie 150 Einlagen, die bei der Lieferung im Erdgeschoss zwischengelagert und von ihrer Reinigungskraft in den 2. Stock ihres Wohnhauses gebracht würden. Auch ihre Stuhlprobe werde von der Ordinationshilfe der nur eine Gasse entfernten Arztordination abgeholt. Wenn sie den Fahrtendienst in Anspruch nehme, helfe ihr teilweise der Fahrer bei der Bewältigung der Stufen hinunter. Dabei werde auch gleich das Mistsackerl in den Müllcontainer des Hauses entsorgt. Eine Heimhilfe nehme sie nicht in Anspruch, da sie das Alleinsein bevorzuge. Die Anwesenheit von anderen Personen in ihrer Wohnung mache sie nervös. Sie freue sich aber über Besuche von Familienmitgliedern. Früher habe sie auch Bauchtanz betrieben. Gerne schaue sie fern, spiele Karten und löse Rätsel. Sie habe auch regelmäßig Kontakt zu Freundinnen, den sie nicht missen möchte. Die vormaligen Ausflüge seien ihr leider auf Grund einer Krankheit einer Freundin nicht mehr möglich. Grundsätzlich sei sie unternehmungslustig. Die Schmerzen würden sie aber beeinträchtigen. Da sich bei ihrem Steuerausgleich beim Finanzamt herausgestellt habe, dass die Absetzung der Fahrdienstkosten an die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" geknüpft sei, habe sie sich entschlossen, diese Zusatzeintragung zu beantragen, auch wenn sie selbst keinen Führerschein besitze. Zu ihren Schmerzen verwies die BF darauf, dass selbst bei der Berührung des linken Beines Schmerzen verursacht würden, die ihrer Meinung nach von der Lendenwirbelsäule herrühren würden. Ihre Krampfadern seien operiert worden. Es würden nur vereinzelt Krampfadern wieder auftreten. Für ihre Atemprobleme verwende sie einen Spray. Warum ihr Internist Dr. XXXX bei ihr keine Atemnot festgestellt habe, sie ihr nicht erklärlich. Die Vertreterin der BF erklärte dies damit, dass der Internist davon ausgegangen sein könnte, dass auf Grund des Herzleidens keine Atemnot bestehe.Zu ihren Schmerzen verwies die BF darauf, dass selbst bei der Berührung des linken Beines Schmerzen verursacht würden, die ihrer Meinung nach von der Lendenwirbelsäule herrühren würden. Ihre Krampfadern seien operiert worden. Es würden nur vereinzelt Krampfadern wieder auftreten. Für ihre Atemprobleme verwende sie einen Spray. Warum ihr Internist Dr. römisch 40 bei ihr keine Atemnot festgestellt habe, sie ihr nicht erklärlich. Die Vertreterin der BF erklärte dies damit, dass der Internist davon ausgegangen sein könnte, dass auf Grund des Herzleidens keine Atemnot bestehe. Dazu wies der anwesende medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, darauf hin, dass laut Befund von Dr. XXXX , FA für Inneren Medizin und Angiologie, vom 7.3.2017 bei der BF weder eine Atemnot, noch eine Herzerkrankung vorliege und die Herzfunktion unauffällig sei. Darin sei ein schweres Syndrom der Lendenwirbelsäule angeführt, jedoch keine arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten angeführt. Aufgezählt würden darin weiter eine Adipositias, ein metabolisches Syndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und ein leichter Diabetes Mellitus Typ 2. Ein Atemwegsleiden scheine jedenfalls nicht auf. Es werde aber eine orthopädische Weiterbetreuung, eine dringende Gewichtsreduktion, eine medikamentöse Therapie mit Aspirin und eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr empfohlen.Dazu wies der anwesende medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, darauf hin, dass laut Befund von Dr. römisch 40 , FA für Inneren Medizin und Angiologie, vom 7.3.2017 bei der BF weder eine Atemnot, noch eine Herzerkrankung vorliege und die Herzfunktion unauffällig sei. Darin sei ein schweres Syndrom der Lendenwirbelsäule angeführt, jedoch keine arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten angeführt. Aufgezählt würden darin weiter eine Adipositias, ein metabolisches Syndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie und ein leichter Diabetes Mellitus Typ 2. Ein Atemwegsleiden scheine jedenfalls nicht auf. Es werde aber eine orthopädische Weiterbetreuung, eine dringende Gewichtsreduktion, eine medikamentöse Therapie mit Aspirin und eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr empfohlen. Die BF gab zur Gewichtsreduktion an, auf Antraten ihres Orthopäden und ihrer Nervenärztin, eine Medikament abgesetzt zu haben, das vermutlich zur Gewichtserhöhung beitrage. Seither gelinge ihr die Gewichtsreduktion besser. Sie habe jetzt 105 kg. Der Sachverständige Dr. XXXX schloss nicht aus, dass Psychopharmaka die Gewichtsabnahme erschweren könnten. Dies betreff circa 10kg und hänge jedenfalls von der Nahrungsmittelaufnahme ab. Der Internist habe jedenfalls dringend eine Gewichtsabnahme empfohlen, die beim Orthopäden nicht aufscheine. Aus dem von der BF neu vorgelegten Befund der FÄ für Neurologie, Dr. XXXX , vom 26.7.2017 gehe neben dem Schädelhirntrauma vom 1984, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie sowie eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule hervor. Unter der Medikamentenverordnung würden drei Psychopharmaka aufscheinen. Die von der BF konsumierten Medikamente Hydal, Lyrica und Seloken hätten nicht geholfen. Aus dem nervenärztlichen Befund ergebe sich nicht, dass die Medikamentenumstellung auf Grund einer Unverträglichkeit bzw. unerwünschten Gewichtszunahme empfohlen werden. Auch im nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.6.2017 seien keine Probleme bei der medikamentösen Einstellung der BF angeführt.Der Sachverständige Dr. römisch 40 schloss nicht aus, dass Psychopharmaka die Gewichtsabnahme erschweren könnten. Dies betreff circa 10kg und hänge jedenfalls von der Nahrungsmittelaufnahme ab. Der Internist habe jedenfalls dringend eine Gewichtsabnahme empfohlen, die beim Orthopäden nicht aufscheine. Aus dem von der BF neu vorgelegten Befund der FÄ für Neurologie, Dr. römisch 40 , vom 26.7.2017 gehe neben dem Schädelhirntrauma vom 1984, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie sowie eine degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule hervor. Unter der Medikamentenverordnung würden drei Psychopharmaka aufscheinen. Die von der BF konsumierten Medikamente Hydal, Lyrica und Seloken hätten nicht geholfen. Aus dem nervenärztlichen Befund ergebe sich nicht, dass die Medikamentenumstellung auf Grund einer Unverträglichkeit bzw. unerwünschten Gewichtszunahme empfohlen werden. Auch im nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.6.2017 seien keine Probleme bei der medikamentösen Einstellung der BF angeführt. Die Vertreterin der BF verwies auf die bereits erreichte Gewichtsreduktion bis auf 105 kg, die von der BF trotz der mangelnden Bewegungsmöglichkeit, der Vielzahl der Medikamente und des schlechten Gesundheitszustandes erreicht worden seien. Laut lungenfachärztlichen Befund bestehe sehr wohl Atemnot. Die BF leide auch unter Asthma bronchiale und einem Schlafapnoesyndrom, das auch die Operationsfreigabe erschwere. Zu Krankenhausaufenthalten und Infusionen führte die BF aus, unter Katzenallergie zu leiden, die vor 10 Jahren zweimal mit Infusionen therapiert worden sei. Auf Grund ihrer Schlafapnoeerkrankung sei eine Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Schlafmaske im Krankenhaus zu Jahresende erforderlich. Erst auf Aufforderung der Senatsvorsitzenden legte die BF den Befund vom 13.11.2017 vor. Dazu führte der medizinische Sachverständige aus, dass laut dem Befund die Maskentherapie eine suffiziente Behandlung gewährleiste. Es seien keine Atemstillstände bzw. ein Sauerstoffmangel nachgewiesen worden. Der Sachverständige betonte, dass sich auf Grund diverser Faktoren wie Herzkreislauferkrankungen erheblichen Ausmaßes, Lungenleiden, einen reduzierten Allgemeinzustand oder bei erhöhtem Körpergewicht (Adipositas) ein erhöhtes Risiko für eine Operation ergeben würden. Die Vertreterin der BF legte einen lungenfachärztlichen Befund vom 13.4.2016 (Dr. XXXX , FÄ für Lungenkrankheiten) vor, in dem ein erhöhtes Operationsrisiko bei der BF im Fall einer Intubationsnarkose angegeben worden sei. Es sei zwei Mal eine Operationsfreigabe verweigert worden.Die Vertreterin der BF legte einen lungenfachärztlichen Befund vom 13.4.2016 (Dr. römisch 40 , FÄ für Lungenkrankheiten) vor, in dem ein erhöhtes Operationsrisiko bei der BF im Fall einer Intubationsnarkose angegeben worden sei. Es sei zwei Mal eine Operationsfreigabe verweigert worden. Der beigezogenen Sachverständige, Dr. XXXX , führte dazu aus, dass zwar eine Verschlechterung der Lungenfunktion im Vergleich zur letzten Messung angegeben worden sei, insgesamt zeige die Lungenfunktion jedoch eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung. Es liege auskultatorisch eine völlig unauffällige Lunge vor. Es sei eine entsprechende medikamentöse Therapie empfohlen worden. Aus lungenfachärztlicher Sicht werde zwar auf ein erhöhtes Operationsrisiko bei einer Vollnarkose verwiesen, aber eine erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion jedoch werde nicht beschrieben. In der Anamneseerhebung würden darin ein halbwegs gutes Gehen sowie das Fehlen eines Hustens und Schleims aufscheinen. Aus lungenfachärztlicher Sicht werde jedoch eine Operation nicht ausgeschlossen bzw. nicht empfohlen.Der beigezogenen Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte dazu aus, dass zwar eine Verschlechterung der Lungenfunktion im Vergleich zur letzten Messung angegeben worden sei, insgesamt zeige die Lungenfunktion jedoch eine leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung. Es liege auskultatorisch eine völlig unauffällige Lunge vor. Es sei eine entsprechende medikamentöse Therapie empfohlen worden. Aus lungenfachärztlicher Sicht werde zwar auf ein erhöhtes Operationsrisiko bei einer Vollnarkose verwiesen, aber eine erhebliche Einschränkung der Lungenfunktion jedoch werde nicht beschrieben. In der Anamneseerhebung würden darin ein halbwegs gutes Gehen sowie das Fehlen eines Hustens und Schleims aufscheinen. Aus lungenfachärztlicher Sicht werde jedoch eine Operation nicht ausgeschlossen bzw. nicht empfohlen. Zum Gastritisleiden der BF (Leiden 13) und zur Entfernung der Dickdarmpolypen (Leiden 14) führte der anwesende Sachverständige, Dr. XXXX , folgendes aus:Zum Gastritisleiden der BF (Leiden 13) und zur Entfernung der Dickdarmpolypen (Leiden 14) führte der anwesende Sachverständige, Dr. römisch 40 , folgendes aus: "Gastritis (Leiden 13) Laut internistischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX wird eine Gastritis mit einem Behinderungsgrad von 10 % mit dem unteren Rahmensatz der gewählten Position eingeschätzt, da ein guter Allgemein- und ein guter Ernährungszustand vorliegen.Laut internistischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 wird eine Gastritis mit einem Behinderungsgrad von 10 % mit dem unteren Rahmensatz der gewählten Position eingeschätzt, da ein guter Allgemein- und ein guter Ernährungszustand vorliegen. Laut Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX besteht bei gutem Allgemeinzustand bei einer Körpergröße von 165 cm ein Körpergewicht von 108 kg damals, heute 105 kg. Belegt ist somit ein sehr guter Ernährungszustand. Laut Anamneseerhebung im internistischen Sachverständigengutachten bestehen seit längerem Magen-Darm-Beschwerden mit Darmkrämpfen und Neigung zu Durchfällen und Übelkeit. Ein Polyp des Dickdarms sei entfernt worden.Laut Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 besteht bei gutem Allgemeinzustand bei einer Körpergröße von 165 cm ein Körpergewicht von 108 kg damals, heute 105 kg. Belegt ist somit ein sehr guter Ernährungszustand. Laut Anamneseerhebung im internistischen Sachverständigengutachten bestehen seit längerem Magen-Darm-Beschwerden mit Darmkrämpfen und Neigung zu Durchfällen und Übelkeit. Ein Polyp des Dickdarms sei entfernt worden. Laut dem internistischen Sachverständigengutachten wurde entsprechend den angegebenen Beschwerden eine Gastritis nach der Rahmensatzposition 07.04.01 eingeschätzt. Laut Einschätzungsverordnung entspricht diese Position einem chronisch rezidivierenden Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür. Bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes und eines guten Allgemeinzustandes (dieser ist auch in dem neu vorgelegten Befund der II. internen Abteilung des Skt. Josef Krankenhauses beschrieben) ist ein chronisches bzw. rezidivierendes Geschwürsleiden befundmäßig nicht dokumentiert. Eine Gastritis ist aus gutachterlicher Sicht mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie gut behandelbar. Bei Fehlen eines beeinträchtigten Allgemein- und Ernährungszustandes wurde die Gastritis damit, unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerdesymptomatik, von dem Internisten Dr. XXXX unter der gewählten Rahmensatzposition und Rahmensatzhöhe, welche laut Einschätzungsverordnung einem chronischen Geschwürsleiden gleichzusetzen ist, eingeschätzt. Der neu vorliegende Befund der internen Abteilung des St. Josef Krankenhauses beschreibt eine Reflux Symptomatik (Sodbrennen). Eine Gastroskopie zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund, histologisch ist eine geringe chronische Gastritis belegt. Die Einschätzungen von damals, unterstützen die von der BF dargestellten, Beschwerden hinsichtlich des Magendarmtraktes.Laut dem internistischen Sachverständigengutachten wurde entsprechend den angegebenen Beschwerden eine Gastritis nach der Rahmensatzposition 07.04.01 eingeschätzt. Laut Einschätzungsverordnung entspricht diese Position einem chronisch rezidivierenden Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür. Bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes und eines guten Allgemeinzustandes (dieser ist auch in dem neu vorgelegten Befund der römisch zwei. internen Abteilung des Skt. Josef Krankenhauses beschrieben) ist ein chronisches bzw. rezidivierendes Geschwürsleiden befundmäßig nicht dokumentiert. Eine Gastritis ist aus gutachterlicher Sicht mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie gut behandelbar. Bei Fehlen eines beeinträchtigten Allgemein- und Ernährungszustandes wurde die Gastritis damit, unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerdesymptomatik, von dem Internisten Dr. römisch 40 unter der gewählten Rahmensatzposition und Rahmensatzhöhe, welche laut Einschätzungsverordnung einem chronischen Geschwürsleiden gleichzusetzen ist, eingeschätzt. Der neu vorliegende Befund der internen Abteilung des St. Josef Krankenhauses beschreibt eine Reflux Symptomatik (Sodbrennen). Eine Gastroskopie zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund, histologisch ist eine geringe chronische Gastritis belegt. Die Einschätzungen von damals, unterstützen die von der BF dargestellten, Beschwerden hinsichtlich des Magendarmtraktes. Entfernung eines Dickdarmpolypen (Leiden 14) Befundmäßig dokumentiert ist ein Zustand nach Entfernung eines Dickdarmpolypen am 3. Dezember 2014. Der Polyp wurde vollständig und im Ganzen entfernt. Der histologische Befund vom 24. 11. 2014 beschreibt einen hyperplastischen Dickdarmpolypen sowie eine kleine Knospe eines tubulären Adenoms mit geringer Epitheldysplasie. Da der Polyp vollständig entfernt wurde und die übrigen Darmabschnitte keine Hinweise auf Pathologien ergaben, wurde eine Koloskopiekontrolle nach 5-7 Jahren vorgeschlagen. Laut internistischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX wurde ein Zustand nach Entfernung eines Dickdarmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit mit einem Behinderungsgrad von 10 % eingeschätzt. Es wurde die Rahmensatzposition 07.04.04 entsprechend chronischen Darmstörungen leichten Grades mit dem unteren Rahmensatz mit 10 % herangezogen. Bei Zustand nach vollständiger Entfernung eines Darmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit bzw. Invasivität wurde dieses Leiden unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Beschwerden im Sinne von Darmkrämpfen, Stuhlunregelmäßigkeiten sowie Übelkeit unter der gewählten Rahmensatzposition nachvollziehbar eingeschätzt. Der nunmehr vorgelegte internistische Befund des Sankt Josef Krankenhauses beschreibt eine neuerliche Abtragung eines Darmpolypen. Histologisch zeigen sich geringe Entzündungszeichen im Dickdarmbereich, die Koloskopie ist als ansonsten unauffällig beschrieben. Die Entlassung erfolgte am 09.01. in gutem Allgemeinzustand. Der Verdacht auf eine chronische entzündliche Darmerkrankung wird von der BF erwähnt. Eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ist durch eine Koloskopie sowie entsprechende Histologie nachweisbar und Erkennbar, ist jedoch in den vorliegenden Koloskopie Befund (02.02.2018, Sankt Josef Krankenhaus) nicht beschrieben."Laut internistischem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 wurde ein Zustand nach Entfernung eines Dickdarmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit mit einem Behinderungsgrad von 10 % eingeschätzt. Es wurde die Rahmensatzposition 07.04.04 entsprechend chronischen Darmstörungen leichten Grades mit dem unteren Rahmensatz mit 10 % herangezogen. Bei Zustand nach vollständiger Entfernung eines Darmpolypen ohne Hinweis auf Bösartigkeit bzw. Invasivität wurde dieses Leiden unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Beschwerden im Sinne von Darmkrämpfen, Stuhlunregelmäßigkeiten sowie Übelkeit unter der gewählten Rahmensatzposition nachvollziehbar eingeschätzt. Der nunmehr vorgelegte internistische Befund des Sankt Josef Krankenhauses beschreibt eine neuerliche Abtragung eines Darmpolypen. Histologisch zeigen sich geringe Entzündungszeichen im Dickdarmbereich, die Koloskopie ist als ansonsten unauffällig beschrieben. Die Entlassung erfolgte am 09.01. in gutem Allgemeinzustand. Der Verdacht auf eine chronische entzündliche Darmerkrankung wird von der BF erwähnt. Eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ist durch eine Koloskopie sowie entsprechende Histologie nachweisbar und Erkennbar, ist jedoch in den vorliegenden Koloskopie Befund (02.02.2018, Sankt Josef Krankenhaus) nicht beschrieben." Die BF erwähnt dazu ihre auf Anordnung der Ärztin des St. Josef Krankenhauses erfolgte Medikationsumstellung auf Optifibre (Nahrungsergänzungsmittel), womit die Darmfunktion reguliert werde. Auch Sachverständige, Dr. XXXX , beschrieb dieses Medikament als Stuhlregulierungsmittel und als Mittel zur Reparatur der Darmflora. Eine Stuhlinkontinenz sei jedenfalls im aktuellen Befund des St. Josef Krankenhauses nicht beschrieben.Die BF erwähnt dazu ihre auf Anordnung der Ärztin des St. Josef Krankenhauses erfolgte Medikationsumstellung auf Optifibre (Nahrungsergänzungsmittel), womit die Darmfunktion reguliert werde. Auch Sachverständige, Dr. römisch 40 , beschrieb dieses Medikament als Stuhlregulierungsmittel und als Mittel zur Reparatur der Darmflora. Eine Stuhlinkontinenz sei jedenfalls im aktuellen Befund des St. Josef Krankenhauses nicht beschrieben. Zu den weiteren Leiden der BF insbesondere zur behaupteten Schmerzsituation führte der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Nachfolgendes aus:Zu den weiteren Leiden der BF insbesondere zur behaupteten Schmerzsituation führte der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Nachfolgendes aus: "Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/L4 bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 3): Im Rahmen der klinischen Untersuchung von Frau Dr. XXXX ließ sich eine geringe funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule sowie insgesamt gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren. Hinsichtlich der Kraft sind unauffällige Verhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten beschrieben (ein Heben beider unterer Extremitäten ist bei unauffälligen Kraftverhältnissen gut möglich). Motorische Defizite sind laut dem Gutachten von Frau Dr. XXXX damit nicht belegt. Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 zeigen sich im Bereich der unteren Extremitäten keine Lähmungen. Bei an den Beinen als diffus gestört angegebener Sensibilität lässt sich aus neurologischer Sicht keine eindeutige radikuläre Verteilung bzw. eine Symptomatik im Sinne einer Nervenwurzelkompression erkennen. Ein motorisches Defizit ist bei Fehlen von Lähmungserscheinungen somit nicht beschrieben. Bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite erfolgte die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens und der Schmerzsymptomatik entsprechend den insgesamt gering- bis mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion nach der gewählten Rahmensatzposition und in der herangezogenen Rahmensatzhöhe nachvollziehbar und adäquat. Die laut Schreiben des KOBV vom 11. Februar 2015 erforderlichen physiotherapeutischen, rehabilitativen sowie medikamentösen Maßnahmen dienen der Erhaltung bzw. Stabilisierung sowie der Verbesserung der Funktion und der Reduktion der Beschwerdesymptomatik und bewirken keine Änderung der Einschätzung. Die beschriebene Schmerzsymptomatik wurde in der Einschätzung berücksichtigt und entsprechend der funktionellen Einschränkungen eingeschätzt. In dem neu vorgelegten MRT Befund vom 18.05.2017, sind degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 beschrieben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 06.04.2012 zeigt sich keine Dynamik, das heißt keine Verschlechterung, des radiologischen Befundes.Im Rahmen der klinischen Untersuchung von Frau Dr. römisch 40 ließ sich eine geringe funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule sowie insgesamt gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Lendenwirbelsäule objektivieren. Hinsichtlich der Kraft sind unauffällige Verhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten beschrieben (ein Heben beider unterer Extremitäten ist bei unauffälligen Kraftverhältnissen gut möglich). Motorische Defizite sind laut dem Gutachten von Frau Dr. römisch 40 damit nicht belegt. Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017 zeigen sich im Bereich der unteren Extremitäten keine Lähmungen. Bei an den Beinen als diffus gestört angegebener Sensibilität lässt sich aus neurologischer Sicht keine eindeutige radikuläre Verteilung bzw. eine Symptomatik im Sinne einer Nervenwurzelkompression erkennen. Ein motorisches Defizit ist bei Fehlen von Lähmungserscheinungen somit nicht beschrieben. Bei Fehlen maßgeblicher motorischer Defizite erfolgte die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens und der Schmerzsymptomatik entsprechend den insgesamt gering- bis mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion nach der gewählten Rahmensatzposition und in der herangezogenen Rahmensatzhöhe nachvollziehbar und adäquat. Die laut Schreiben des KOBV vom 11. Februar 2015 erforderlichen physiotherapeutischen, rehabilitativen sowie medikamentösen Maßnahmen dienen der Erhaltung bzw. Stabilisierung sowie der Verbesserung der Funktion und der Reduktion der Beschwerdesymptomatik und bewirken keine Änderung der Einschätzung. Die beschriebene Schmerzsymptomatik wurde in der Einschätzung berücksichtigt und entsprechend der funktionellen Einschränkungen eingeschätzt. In dem neu vorgelegten MRT Befund vom 18.05.2017, sind degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 beschrieben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 06.04.2012 zeigt sich keine Dynamik, das heißt keine Verschlechterung, des radiologischen Befundes. Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke (Leiden 2) Im Rahmen der klinischen Untersuchung von Frau Dr. XXXX am 26. Juli 2015 sind mäßiggradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke beschrieben. Bei völlig unauffälligen Kraftverhältnissen konnten beide unteren Extremitäten 60° und damit deutlich von der Unterlage abgehoben werden. Das freie Stehen ist sicher möglich und auch der Zehenballengang und Fersengang ist beidseits ohne Anhalten möglich.Im Rahmen der klinischen Untersuchung von Frau Dr. römisch 40 am 26. Juli 2015 sind mäßiggradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke beschrieben. Bei völlig unauffälligen Kraftverhältnissen konnten beide unteren Extremitäten 60° und damit deutlich von der Unterlage abgehoben werden. Das freie Stehen ist sicher möglich und auch der Zehenballengang und Fersengang ist beidseits ohne Anhalten möglich. Unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik erfolgte die Einschätzung des Hüftleidens mit einem Behinderungsgrad von 30 % nach Position 02.05.08 entsprechend der objektivierbaren mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar und korrekt. Abnutzungserscheinungen beider Kniegelenke (Leiden 7) Laut unfallchirurgischem Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX ist im Bereich der Kniegelenke eine geringgradige Umfangsvermehrung ohne Hinweis auf Entzündungszeichen bei endlagigem Streckdefizit und insgesamt unauffälliger Beugung beschrieben. Entsprechend einer endlagigen Bewegungseinschränkung ist die Heranziehung der Position 02.05.19 mit einem Behinderungsgrad von 20 % mit dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar."Laut unfallchirurgischem Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 ist im Bereich der Kniegelenke eine geringgradige Umfangsvermehrung ohne Hinweis auf Entzündungszeichen bei endlagigem Streckdefizit und insgesamt unauffälliger Beugung beschrieben. Entsprechend einer endlagigen Bewegungseinschränkung ist die Heranziehung der Position 02.05.19 mit einem Behinderungsgrad von 20 % mit dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar." Die BF gab an, seit dem letzten Röntgen der Kniegelenke am 3.3.2016 kein aktuelles Röntgen der Kniegelenke mehr durchgeführt zu haben. Von ihr werde der Orthopäde kaum mehr aufzusuchen, da seiner Ansicht nach - außer der Operation - keine weitere Therapie möglich sei. Anders als ihr erster Kuraufenthalt in Bad Tatzmanndorf im Jänner/Februar 2017 habe der weitere Kuraufenthalt in Bad Vöslau mit den kalten Behandlungen Wirkung gezeigt. Physikalischen Therapien würden keine mehr in Anspruch genommen. Vor 5-6 Jahren sei zuletzt die degenerative Wirbelsäulenveränderung und das chronische Schmerzsyndrom mit Infiltrationen im Hartmannspital behandelt worden. Wegen der Kopfschmerzen sei von weiteren Behandlungen abgesehen worden. Auf Vorhalt des Sachverständigen, Dr. XXXX , zu den von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten neurologischen Befund von Dr. XXXX vom 26.7.2017 , in dem Raiki und der Besuch der Schmerzambulanz im AKH empfohlen worden seien, gab die BF an, keine Befunde vorlegen zu können. Es seien Akkupunkturbehandlungen und verschiedene Schmerzmittel verabreicht worden. Es könnte sich um Lyrica und Seloken behandelt haben. Wegen fehlenden Besserungserscheinungen habe sie die Behandlung ebenso wie die nachfolgende Akkupunkturbehandlung beendet. Eine physikalische Therapiemaßnahme sei im AKH nicht empfohlen worden.Auf Vorhalt des Sachverständigen, Dr. römisch 40 , zu den von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten neurologischen Befund von Dr. römisch 40 vom 26.7.2017 , in dem Raiki und der Besuch der Schmerzambulanz im AKH empfohlen worden seien, gab die BF an, keine Befunde vorlegen zu können. Es seien Akkupunkturbehandlungen und verschiedene Schmerzmittel verabreicht worden. Es könnte sich um Lyrica und Seloken behandelt haben. Wegen fehlenden Besserungserscheinungen habe sie die Behandlung ebenso wie die nachfolgende Akkupunkturbehandlung beendet. Eine physikalische Therapiemaßnahme sei im AKH nicht empfohlen worden. Zu den weiteren Leiden der BF führte der Sachverständige, Dr. XXXX , Folgendes aus:Zu den weiteren Leiden der BF führte der Sachverständige, Dr. römisch 40 , Folgendes aus: "Zustand nach Schulterhemiprothese rechts (Leiden 6) Im Röntgen des rechten Schultergelenks vom 23. März 2016 ist ein bei Zustand nach Implantation einer Humeruskopfprothese regelrechter Sitz der Prothese beschrieben. Laut dem vorliegenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX bestehen an beiden Schultergelenken annähernd symmetrische und damit weitgehend unauffällige Muskelverhältnisse. Hinsichtlich der Funktion des rechten Schultergelenks bei Zustand nach Teilprothese sind mäßiggradige Einschränkungen über der Horizontalebene beschrieben. Ein Heben des rechten Armes im Schultergelenk ist zur Seite 100° und nach vorne 110° möglich. Hinsichtlich der Drehung im Schultergelenk nach außen sind endlagige Einschränkungen belegt.Im Röntgen des rechten Schultergelenks vom 23. März 2016 ist ein bei Zustand nach Implantation einer Humeruskopfprothese regelrechter Sitz der Prothese beschrieben. Laut dem vorliegenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 bestehen an beiden Schultergelenken annähernd symmetrische und damit weitgehend unauffällige Muskelverhältnisse. Hinsichtlich der Funktion des rechten Schultergelenks bei Zustand nach Teilprothese sind mäßiggradige Einschränkungen über der Horizontalebene beschrieben. Ein Heben des rechten Armes im Schultergelenk ist zur Seite 100° und nach vorne 110° möglich. Hinsichtlich der Drehung im Schultergelenk nach außen sind endlagige Einschränkungen belegt. Der Zustand nach Schulterteilprothese rechts wurde entsprechend einer mittelgradigen funktionellen Einschränkung mit einem Behinderungsgrad von 20 % eingeschätzt. Diese Position entspricht nach geltender Einschätzungsverordnung einer maximalen Hebung des Armes zur Seite sowie nach vorne von 90°. Unter Berücksichtigung der angegebenen Schmerzsymptomatik erscheint diese Einschätzung nachvollziehbar und adäquat. Sonst liegen keine weiteren Befunde zur Schulter vor." Die BF bemerkte dazu, selbst beim Heben des Glases zu zittern und nicht die Kraft zum vollständigen Heben eines Glas zu haben. Dazu verwies der Sachverständige, Dr. XXXX , auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.06.2017, in dem kein Tremor im Bereich der oberen Extremitäten beschrieben sei und dem Sachverständigengutachten folgende keine Lähmungen an den oberen Extremitäten vorliege.Die BF bemerkte dazu, selbst beim Heben des Glases zu zittern und nicht die Kraft zum vollständigen Heben eines Glas zu haben. Dazu verwies der Sachverständige, Dr. römisch 40 , auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 26.06.2017, in dem kein Tremor im Bereich der oberen Extremitäten beschrieben sei und dem Sachverständigengutachten folgende keine Lähmungen an den oberen Extremitäten vorliege. Zu den von der BF angesprochenen Problemen in der operierten Schulter, gab der Sachverständige Dr. XXXX an, dass sich daraus keine Änderung zur oben angeführten der Einschätzung ableiten lasse. Die Greif- und Haltefunktion sei nach wie vor gegeben.Zu den von der BF angesprochenen Problemen in der operierten Schulter, gab der Sachverständige Dr. römisch 40 an, dass sich daraus keine Änderung zur oben angeführten der Einschätzung ableiten lasse. Die Greif- und Haltefunktion sei nach wie vor gegeben. Der Sachverständige, Dr. XXXX , führte zu den weiteren Erkrankungen der BF Nachfolgendes aus:Der Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte zu den weiteren Erkrankungen der BF Nachfolgendes aus: "Depressio (Leiden 8) Laut Befundbericht von Frau Dr. XXXX vom 21. Oktober 2014 stehe Frau XXXX in Behandlung aufgrund einer chronischen Depression mit Angst- und Panikattacken sowie aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms, was sowohl somatisch (infolge der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, der Abnützungen der Hüft- und Kniegelenke sowie Zustand nach Schultergelenks Ersatz links), als auch psychogen verursacht ist.Laut Befundbericht von Frau Dr. römisch 40 vom 21. Oktober 2014 stehe Frau römisch 40 in Behandlung aufgrund einer chronischen Depression mit Angst- und Panikattacken sowie aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms, was sowohl somatisch (infolge der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, der Abnützungen der Hüft- und Kniegelenke sowie Zustand nach Schultergelenks Ersatz links), als auch psychogen verursacht ist. Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 ist eine medikamentöse Therapie zur Behandlung des depressiven Zustandsbildes belegt. Eine nervenärztliche Betreuung erfolge bei Dr. XXXX und werde dreimal jährlich durchgeführt. Frau XXXX lebe alleine in einer laut Gutachten von Frau Dr. XXXX im 2. Stock sich befindenden Wohnung.Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom 20. Juni 2017 ist eine medikamentöse Therapie zur Behandlung des depressiven Zustandsbildes belegt. Eine nervenärztliche Betreuung erfolge bei Dr. römisch 40 und werde dreimal jährlich durchgeführt. Frau römisch 40 lebe alleine in einer laut Gutachten von Frau Dr. römisch 40 im 2. Stock sich befindenden Wohnung. Unter medikamentöser Behandlung sind stationäre Aufenthalte an einer nervenärztlichen Fachabteilung nicht beschrieben. Bei nervenärztlicher Behandlung in weiteren Zeitabständen (alle 4 Monate) sowie medikamentöser Therapie und Fehlen stationärer Aufenthalte an einer Fachabteilung kann hinsichtlich einer Depressio mit Angststörung und chronischem Schmerzsyndrom von einem stabilen Zustandsbild gesprochen werden. Die Wahl der Rahmensatzposition 03.06.01 unter der gewählten Rahmensatzhöhe ist somit nachvollziehbar und korrekt. Auch ergeben sich aus neurologischer Sicht laut Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 20. Juni 2017 keine Änderungen der Beurteilung. Die Schmerzsymptomatik, das heißt das Schmerzsyndrom, ist von nervenärztlicher Seite entsprechend berücksichtigt. Die Depression, das Schmerzsyndrom und auch die Angststörung bilden die Grundlage der Einschätzung des Herrn Dr. XXXX vom 20.06.2017 aus seiner Sicht ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung des psychischen Leidens, insbesondere keine Erhöhung des Behinderungsgrades, was bei der Frage der Unzumutbarkeit eine Rolle spielen würde oder könnte.Unter medikamentöser Behandlung sind s