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{'item': 'W213 2183101-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW213 2183101-1 SpruchW213 2183101-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der am 09.09.156 geborene Beschwerdeführer steht als pädagogischer Leiter und Internatsleiter der XXXX in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am 09.09.156 geborene Beschwerdeführer steht als pädagogischer Leiter und Internatsleiter der römisch 40 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 23.01.2017 ersuchte er - unter Anschluß entsprechender ärztlicher Befunde - aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG, da er nicht mehr in der Lage sei seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.Mit Schreiben vom 23.01.2017 ersuchte er - unter Anschluß entsprechender ärztlicher Befunde - aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung um Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG, da er nicht mehr in der Lage sei seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 26.01.2017 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter-Pensionsservice (BVA) mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Auf Anfrage der BVA wurde im Juni 2017 eine "Funktionsbeschreibung der Internatsleitung" nachgereicht. Auf dieser Grundlage erfolgte die Begutachtung des Beschwerdeführers, wobei dieser im Rahmen der Gutachtenserstellung am 08.06.2017 durch eine Fachärztin für Innere Medizin, am 20.03.2017 durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und am 22.03.2017 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht wurde. Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustands und die Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wurden durch die Oberbegutachterin der BVA am 28.06.2017 erstellt. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 07.09.2017 dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung durch die BVA zur Kenntnis. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung abzuweisen. Die Funktion eines Internatsleiters beinhalte lediglich organisierende und koordinierende Tätigkeiten. Die beschriebenen körperlichen Tätigkeiten (Wechseln von Deckenlampe, Beheben von WC-Verstopfungen, Matratzenwechsel etc. seien keine typischen Tätigkeiten eines Internatsleiters. Sie seien anderen an der Schule tätigen Personen zugeordnet, während sich der Beschwerdeführer ausschließlich um die Organisation und Koordinierung des Internats kümmern müsse. Der Beschwerdeführer gab hiezu keine schriftliche Stellungnahme ab. Er sprach am 18.09.2017 bei der belangten Behörde vor, wo er mit dem Verfasser des bekämpften Bescheides ein Gespräch über seine berufliche Zukunft führte, dessen Inhalt aber nicht schriftlich festgehalten wurde. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 23.01.2017 wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.""Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 23.01.2017 wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 3 BDG ausgeführt, dass die Oberbegutachtung durch XXXX am 28.06.2017 ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachgereichten detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung insbesondere mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten wie im letzten Punkt beschrieben nicht zumutbar seien, sodass das Leistungskalkül im Rahmen der Tätigkeit als Internatsleiter nicht erfüllt werden könne.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 3 BDG ausgeführt, dass die Oberbegutachtung durch römisch 40 am 28.06.2017 ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der nachgereichten detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung insbesondere mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten wie im letzten Punkt beschrieben nicht zumutbar seien, sodass das Leistungskalkül im Rahmen der Tätigkeit als Internatsleiter nicht erfüllt werden könne. Die Oberbegutachterin des BVA-Pensionsservice sei auf Grund der von der Schulleitung nachgereichten Arbeitsplatzbeschreibung zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Internatsleiter des Schigymnasiums nicht erfüllen könne. Das Leistungskalkül der Oberbegutachtung beruhe dabei ausschließlich auf den in der nachgereichten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten körperlichen Tätigkeiten. Ohne diese beschriebenen körperlichen Tätigkeiten wäre die Ärztin der BVA nicht zum dargestellten Leistungskalkül gelangt und hätte die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen aus medizinischer Sicht nicht befürwortet. Wenngleich das zitierte Gutachten nahelege, den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen, sei davon auszugehen, dass die Funktion des Internatsleiters des XXXX rein organisatorisch und koordinierend ausgestaltet sei. Die beschriebenen körperlichen Tätigkeiten würden nicht als typische Tätigkeiten eines Internatsleiters angesehen und sollten bzw. müssten von anderen Personen an der Schule (z.B. Hausmeister) besorgt werden. Die belangte Behörde ordne also diese körperlichen Tätigkeiten anderen an der Schule tätigen Personen zu und sehe den Beschwerdeführer ausschließlich als Koordinator und Organisator des Internats. Daher seien die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG nicht gegeben.Die Oberbegutachterin des BVA-Pensionsservice sei auf Grund der von der Schulleitung nachgereichten Arbeitsplatzbeschreibung zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Internatsleiter des Schigymnasiums nicht erfüllen könne. Das Leistungskalkül der Oberbegutachtung beruhe dabei ausschließlich auf den in der nachgereichten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten körperlichen Tätigkeiten. Ohne diese beschriebenen körperlichen Tätigkeiten wäre die Ärztin der BVA nicht zum dargestellten Leistungskalkül gelangt und hätte die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen aus medizinischer Sicht nicht befürwortet. Wenngleich das zitierte Gutachten nahelege, den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen, sei davon auszugehen, dass die Funktion des Internatsleiters des römisch 40 rein organisatorisch und koordinierend ausgestaltet sei. Die beschriebenen körperlichen Tätigkeiten würden nicht als typische Tätigkeiten eines Internatsleiters angesehen und sollten bzw. müssten von anderen Personen an der Schule (z.B. Hausmeister) besorgt werden. Die belangte Behörde ordne also diese körperlichen Tätigkeiten anderen an der Schule tätigen Personen zu und sehe den Beschwerdeführer ausschließlich als Koordinator und Organisator des Internats. Daher seien die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage sei, über die erst dann entschieden werden könne, wenn ein Sachverständiger in Anwendung seiner Sachkenntnis die Auswirkungen bestimmt habe, die sich aus den festgestellten Leiden und Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführer ergeben und eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände erstellt habe. Zur Beurteilung dieser Frage sei ein Gutachten der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Pensionsservice (BVA), eingeholt worden, welches zu dem Ergebnis komme, dass Dienstunfähigkeit vorliege. Die belangte Behörde folge jedoch nicht dem Sachverständigengutachten. Begründend werde dazu ausgeführt, dass die Gutachterin auf Basis einer "falschen" Arbeitsplatzbeschreibung entschieden hätte. Das sei insofern verwunderlich, da die Arbeitsplatzbeschreibung von der pädagogischen Abteilung der belangten Behörde selbst stamme. Die belangte Behörde führe aus, dass der Beschwerdeführer rein als Koordinator und Organisator des Internats verwendet würde. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Die von der Behörde angesprochenen Tätigkeiten stellten bestenfalls ein Drittel der Arbeitszeit dar. Völlig außer Acht gelassen werde dabei, dass der weit überwiegende Teil der Arbeitszeit als Vollerzieher gearbeitet werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung der belangten Behörde angeführten körperlichen Tätigkeiten würden auch tatsächlich und regelmäßig ausgeübt. Die Arbeit finde zudem hauptsächlich an Wochenenden und in der Nacht statt. Die ausgestellte Arbeitsplatzbeschreibung sei daher zutreffend und sei richtigerweise dem Gutachten zugrunde gelegt worden. Die belangte Behörde habe gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, weil sie Dienstfähigkeit angenommen habe, obwohl, das Gutachten der BVA richtigerweise ausführe, dass Dienstunfähigkeit vorliege.Die belangte Behörde habe gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, weil sie Dienstfähigkeit angenommen habe, obwohl, das Gutachten der BVA richtigerweise ausführe, dass Dienstunfähigkeit vorliege. Aufgrund dieses Befundes hätte die belangte Behörde entweder zum Schluss kommen müssen, dass eine Dienstfähigkeit nicht bestehe oder ein ergänzendes Gutachten zur Klärung aufzunehmen sei. Keinesfalls hätte die belangte Behörde jedoch zum Schluss kommen dürfen, dass eine Dienstfähigkeit vorliege. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass es Aufgabe eines Sachverständigen sei, in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand zu treffen und die Auswirkungen zu bestimmen, die sich auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergäben. Die belangte Behörde spreche jedoch dem Gutachten seine Aussagekraft ab. Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Gutachterin der BVA die Versetzung in den Ruhestand nicht befürwortet hätte, hätte die belangte Behörde eine andere Arbeitsplatzbeschreibung ausgestellt. Dabei stelle die belangte Behörde eine Behauptung auf, für die sich keine Ansatzpunkte im Akt oder im Verfahren fänden. Vielmehr werde eine hypothetische Entscheidung einer Gutachterin bereits vorweggenommen. Wiewohl es der belangten Behörde freistehe, Beweismittel zu werten, so könne dieses Recht nicht bedeuten, dass Sachverständigen-Entscheidungen bereits antizipiert werden könnten. Das Argument, die Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht zutreffend, könne in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ins Gewicht fallen, da die Arbeitsplatzbeschreibung von der belangten Behörde selbst stamme. Die belangte Behörde hätte daher dem Gutachten der BVA folgen müssen, da dieses in sich schlüssig und auf Basis der Angaben der belangten Behörde erstellt worden sei. Dies wäre geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführer auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen mit 28.06.2017 zur Gänze Folge gegeben werde; in eventu: * den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an den Landesschulrat für Tirol zurückverweisen. Mit Schreiben vom 24.11.2017 ersuchte die belangte Behörde die BVA um ergänzende Stellungnahme zur Abklärung der Frage ob der Beschwerdeführer auch dauernd dienstunfähig wäre wenn er die im letzten Absatz der Funktionsbeschreibung angeführten körperlichen Tätigkeiten nicht verrichten müsste. Die BVA teilte mit Schreiben vom 30.11.2018 mit, dass dem Beschwerdeführer sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten abwechselnd möglich und zumutbar seien. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit sei leichte körperliche Belastbarkeit dauerhaft gegeben, zeitweise auch mittelschwere körperliche Belastbarkeit. Überwiegend organisatorische bzw. koordinative Tätigkeiten im Sinne eines Bildschirmarbeitsplatzes seien möglich, aus arbeitsmedizinischer Sicht seien häufige Positionswechsel (sitzend stehend im Wechsel) sowie eine Optimierung der ergonomischen Verhältnisse zu empfehlen. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer führte hiezu im Rahmen des Parteiengehörs folgende aus, dass aus dem Gutachten vom 30.11.2017 zu entnehmen sei, dass ihm mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten seien. Des Weiteren werde eine Optimierung der ergonomischen Verhältnisse empfohlen. Dazu werde folgendes festhalten: Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Gebäude erstrecke sich in seiner Ausdehnung von Ost nach West auf über 200 Meter sowie über mehrere Stockwerke. Er bewege sich darin permanent, bei regelmäßigen Dienstzeiten, die über 24 h zusammenhängend hinausgingen, und das nicht nur tagsüber, sondern auch in der Nacht und an Wochenenden. Die Tätigkeit als Erzieher stelle jedenfalls keinen "Bürojob" und/oder "Bildschirmarbeitsplatz" dar, sondern betreffe in erster Linie die Beschäftigung und Betreuung von jugendlichen Personen und Schülern. Als Erzieher sei es entsprechend der vorliegenden Dienststellenbeschreibung unumgänglich ständig in Bewegung zu sein, was sich auf die Dauer der Beschäftigung über einen Tag oder eine Nacht körperlich deutlich bemerkbar mache. Die Dauer dieser Belastung bringe es mit sich, dass die Beschwerden immer stärker würden und die Gewichtung seiner Tätigkeit auch auf Grund der Dauer wohl eine schwere Belastung darstelle. Die Schwere der Tätigkeiten stehe für ihn in direktem Zusammenhang mit der Dauer derselben. Seine Arbeit als Erzieher betreffe keinesfalls überwiegend organisatorische und koordinative Tätigkeiten im Sinne einer Bürotätigkeit oder eines Bildschirmarbeitsplatzes, viel mehr beinhalte sie die Betreuung der Schüler über den gesamten Tag und die Nacht, mit allen dazugehörigen Aufgaben und Tätigkeiten, wie sie bereits von der Direktion als Dienststellenbeschreibung an den Landesschulrat gemeldet worden seien. In diesem Zusammenhang gehe die BVA in ihrem ergänzenden Gutachten wohl von allgemeinen und nicht von seinem Tätigkeitsfeld entsprechenden Verhältnissen aus und berücksichtigte seine konkreten in der Dienststellenbeschreibung notwendigen und dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten nicht bzw. nur untergeordnet. Eine Optimierung dieses Arbeitsplatzes dürfe als schwer möglich bis nicht realisierbar angenommen werden. Konkrete Optimierungsmöglichkeiten seien ihm nicht bekannt, und für ihn nicht vorstellbar. Er wisse nicht, wie eine derart vorgeschlagene Optimierung in der Praxis aussehen solle. Zu seinen körperlichen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass keinerlei Verbesserung derselben zu beobachten seien, sondern ganz im Gegenteil habe er mit fortschreitenden Verschlechterungen, speziell sein rechtes Kniegelenk (Prothese), das linke Sprunggelenk und die linke Hüfte betreffend, zu kämpfen. Mittlerweile - noch in keinem Gutachten erwähnt - seien erschwerend Probleme mit seinem rechten Schultergelenk in akuter Form aufgetreten. Auf Grund dieser andauernden Beschwerden sei eine Operation unausweichlich. Diese sei für den 18.01.2018, mit einem prognostizierten Arbeitsausfall von bis zu 12 Wochen oder mehr, angesetzt. In diesem Zusammenhang werde die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens angeregt, welches auch auf die damit verbundenen Einschränkungen und Belastbarkeiten im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit eingehen solle. Aus seiner Sicht stelle sich zusammenfassend sein Gesundheitszustand so dar, dass jedenfalls mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten seien und deshalb eine Dienstunfähigkeit vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am 09.09.156 geborene Beschwerdeführer steht als pädagogischer Leiter und Internatsleiter der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am 09.09.156 geborene Beschwerdeführer steht als pädagogischer Leiter und Internatsleiter der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seitens der belangten Behörde wurde dem gegenständlichen Verfahren nachstehendes Tätigkeitsprofil zu Grunde gelegt: "Funktionsbeschreibung der lnternatsleitung Als pädagogischer Koordinator und Internatsleiter hat XXXX nicht nur die Koordination der Erzieher und die Vorgabe der pädagogischen und organisatorischen Inhalte im Internat zu leisten, sondern auch die koordinative Aufgabe gegenüber der Schule und dem Sportbereich wahrzunehmen. Im Detail heißt das:Als pädagogischer Koordinator und Internatsleiter hat römisch 40 nicht nur die Koordination der Erzieher und die Vorgabe der pädagogischen und organisatorischen Inhalte im Internat zu leisten, sondern auch die koordinative Aufgabe gegenüber der Schule und dem Sportbereich wahrzunehmen. Im Detail heißt das: * Organisation der Erzieher - Erziehersitzungen, Dienstplan, Einteilung der Erziehergruppen, Strukturvorgaben - was passiert wie im Internat, Aktivitäten der Erzieher mit den SS (Theaterbesuche, Exkursionen, ...), Erzieherabrechnung * Koordination Sport und Schule (Trainingskurse, Abreisen, Wochenenden) * Koordination Internat und Eltern, sowie Burschen- und Mädcheninternat * Hilfestellung der Schüler bei Lernorganisation (Studierzeiten, Absprache bei FÖKU, soziales Lernen, neue Lernstrategien, usw.) * Notwendige Baumaßnahmen (kleine Sanierungen oder Erweiterungen) im Internat in Absprache mit Vorstand bzw. Wirtschaftsleiter. Besonders bei Fragen der Funktionsplanung und Organisation des Bauablaufes. * Zeitliche Organisation der Küche - Vorschlagsrecht bei Speiseplänen * Organisation von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Erzieherinnen * Führen von pädagogischen Gesprächen mit Schülern * Im Zuge dieser Verantwortung, kommt aus auch häufig vor, dass er gemeinsam mit dem Hausmeister oder auch alleine (Hausmeister hat keinen Dienst) körperliche Tätigkeiten ausüben muss - z.B. Wechseln von Deckenlampen, Beheben von Verstopfungen am WC oder Waschbecken, Auswechseln von nassen Matratzen, öffnen von mit Gewalt beschädigten Türen und Kästen, u.ä.m. Erschwerend kommt dabei oft hinzu, dass in unserem Haus sehr lange Wege zurückzulegen sind." Nicht festgestellt werden konnte ob bzw. welches Personal (abgesehen von einem "Hausmeister") dem Beschwerdeführer unterstellt ist. Ebensowenig konnte festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer lediglich die Verantwortung dafür trägt, dass die im letzten Punkt der obigen Aufzählung genannten Tätigkeiten erledigt werden oder ob er dies selbst tun muss. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er nachstehend angeführte gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist: "Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
  2. Polymyalgie rheumatica (ED 8/ 2016) unter niedrig dosierter Steroidtherapie ICD M 35
  3. Z.n. OP einer Diskushernie C4 /CS rechts, ventrale Dekompression und Cage- lnterposition
  4. Cervikalsyndrom mit Hinweisen für myelopathische Veränderungen im Halsmark
  5. Z.n. Knie-TEP und Z.n. zweimaliger vorderer Kreuzbandersatz-OP
  6. Z.n. OP linkes Sprunggelenk
  7. Coxarthrose bds.links mehr als rechts Stellungnahme und Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf die eingeholten Fachgutachten sowie auch auf die von der Behörde zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Im Vordergrund der Leistungseinschränkung stehen bei dem Patienten internistische und orthopädische Beschwerden. Von internistischer Seite wird erhoben, dass unter einer niedrig dosierten Steroidtherapie weitgehende Beschwerdefreiheit bestehe, der Versicherte könne viele Bergtouren machen bzw. Schifahren gehen. Vermehrte Muskelschmerzen treten nur im Zusammenhang mit einer Dosisreduktion der Steroide auf, unter Therapie ist der Versicherte komplett beschwerdefrei und sehr gut leistungsfähig. lm Rahmen der internistischen Begutachtung zeigt sich ein unauffälliges Gangbild, der Versicherte kommt selbstständig zur Untersuchung und ist Rechtshänder. Bei sehr guter körperlicher Leistungsfähigkeit unter der niedrig dosierten Steroidtherapie sind dem Beamten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkungen zumutbar. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung berichtet der Versicherte über Schmerzen im prothetisch versorgten rechten Knie, dieses schwelle auch unter Belastung an; auch der linke Knöchel schmerze unter Belastung. In den Fingern D3 bis 05 merke der Versicherte nachts ein Einschlafgefühl, ähnlich wie vor der HWS Operation, weiters trete seit der Gage-Operation ein Wärmegefühl an der rechten Körperseite auf. Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung finden sich endlagige Bewegungseinschränkungen beider Hüften bei bekannter Coxarthrose bds., weiters ein geringes Beugedefizit beider Kniegelenke bei Umfangsdifferenz von +1cm des rechten Kniegelenks gegenüber links. Das linke Sprunggelenk ist seitlich verstärkt aufklappbar, der Lasegue bds. negativ, Sensibilitätsstörungen oder Parästhesien können nicht erhoben werden. Im Bereich der Halswirbelsäule zeigt sich eine geringgradige Einschränkung der Rotation nach rechts, der Kinn-Jugulum-Abstand liegt bei 3 cm. lm Bereich der BWS bzw. LWS sind die Extension und Rotation unauffällig, die Seitneigung beidseits um ca. 1/3 eingeschränkt. Im Bereich der oberen Extremitäten zeigt sich die Abduktion links auf 160° eingeschränkt, rechts auf 170°, Schürzen- und Nackengriff sind frei, Ellbogen und Handgelenke sind unauffällig beweglich. Sämtliche Funktionsgriffe sind ungehindert möglich, Sensibilitätsstörungen oder Parästhesien können nicht erhoben werden. Aus orthopädischer Sicht sind leichte und mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar, eine Überstreckung der HWS sowie längeres Knien und Hocken sollte vermieden werden. Im Rahmen der klinisch neurologischen Begutachtung wird insbesondere das neuerliche Auftreten von Gefühlsstörungen im Bereich beider Arme, vorwiegend Dermatom C6 entsprechend, rechts stärker als links ausgeprägt, seit ca. 1 1/2 Jahren, festgestellt; weiters berichtet der Versicherte auch über nächtliches Einschlafen der Hände mit Schmerzen in den Oberarmen, diese würden sich bei Bewegung bessern. Die angegebenen brennenden Missempfindungen im Bereich der rechten Körperhälfte, schwerpunktmäßig den rechten Oberschenkel und die rechte Fußsohle betreffend, wurden fachärztlich neurologisch abgeklärt, eine diesbezügliche wesentliche Erklärung wurde nicht gefunden. Ein MRT des Gehirns ergab einen weitgehend regelrechten Untersuchungsbefund . Im Rahmen der klinisch neurologischen Überprüfung wird die Sensibilität seitengleich angegeben, die Reflexe der oberen Extremität sind mit geringem Linksakzent auslösbar. Im Bereich der unteren Extremitäten zeigen sich seitengleich mittellebhafte Reflexe, die Sensibilität wird im Wesentlichen seitengleich angegeben. Das Wärmeempfinden und das Vibrationsempfinden sind ebenfalls seitengleich unauffällig, cerebelär bestehen im Wesentlichen keine Auffälligkeiten. Der Versicherte ist bewusstseinsklar, allseits gut orientiert, Merkfähigkeit und Konzentration sind unauffällig, es zeigt sich eine ausgeprägte Heiserkeit. Sonstige neuropsychologische Defizite wie Apraxie, Neglect und Raumorientierungsstörung liegen nicht vor, keine Hinweise für das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms. Es wird eine schmerzbedingte Durchschlafstörung erhoben, die Stimmung ist ausgeglichen, der Gedankeninhalt und Ductus normal, das Verhalten im Wesentlichen adäquat. Die orthopädischen Beschwerden - insbesondere des rechten Knie- und Sprunggelenks- stehen somit im Vordergrund der Leistungseinschränkung; unter entsprechender medikamentöser bzw. physiotherapeutischer Betreuung ist eine Stabilisierung möglich. Unter Berücksichtigung der nachgereichten detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung sind insbesondere mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten wie im letzten Punkt beschrieben nicht zumutbar, sodass das Leistungskalkül im Rahmen der Tätigkeit als Internatsleiter des Sportgymnasiums nicht erfüllt werden kann. [Dem Beschwerdeführer sind] sitzende, stehende und gehende Tätigkeiten abwechselnd möglich und zumutbar. Hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit ist leichte körperliche Belastbarkeit dauerhaft gegeben, zeitweise auch mittelschwere körperliche Belastbarkeit. Überwiegend organisatorische bzw. koordinative Tätigkeiten im Sinne eines Bildschirmarbeitsplatzes sind möglich, aus arbeitsmedizinischer Sicht sind häufige Positionswechsel (sitzend stehend im Wechsel) sowie eine Optimierung der ergonomischen Verhältnisse zu empfehlen. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar."
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei konnte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers dem - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Gutachten der BVA vom 28.06.2017 (ergänzt durch Stellungnahme vom 3011.2017) gefolgt werden. Anders verhält es sich mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben bzw. von ihm durchzuführenden Tätigkeiten. Die im Akt enthaltene "Funktionsbeschreibung der lnternatsleitung" ist weder datiert noch unterfertigt. Ganz abgesehen davon, dass ihr Inhalt vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist sie so vage gehalten, dass sie kein realistisches Bild der an den Beschwerdeführer zu stellenden Anforderungen vermittelt. Weder geht daraus hervor, ob bzw. welches Personal dem Beschwerdeführer unterstellt ist. Es kann nicht erkannt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer selbst zu bewerkstelligen hat. Ebenso fehlt jegliche Quantifizierung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Tätigkeiten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, keine Senatszuständigkeit vor, da das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde.Im vorliegenden Fall liegt gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, keine Senatszuständigkeit vor, da das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG lautet:Paragraph 14, BDG lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
  2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
  3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein." Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184). Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung des aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist. Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die hier maßgebliche Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist (VwGH, 19.10.2016, GZ Ra 2015/12/0041 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigt sich im Hinblick auf die in der Beweiswürdigung dargestellten Unklarheiten hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde völlig unzureichende Ermittlungen bzw. Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und das damit verbundene Anforderungsprofil getroffen hat. Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen u. a. dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Da die belangte Behörde nur völlig unzureichende Ermittlungen in Bezug auf die konkreten mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Tätigkeiten durchgeführt hat, war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Hinzu kommt, dass einer Durchführung der erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht weder den Interessen der Raschheit noch der Kostenersparnis dient.Da die belangte Behörde nur völlig unzureichende Ermittlungen in Bezug auf die konkreten mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Tätigkeiten durchgeführt hat, war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Hinzu kommt, dass einer Durchführung der erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht weder den Interessen der Raschheit noch der Kostenersparnis dient. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch geeignete Ermittlungen die mit dem Arbeitsplatz " XXXX " verbunden Aufgaben und die vom Beschwerdeführer tatsächlich selbst durchzuführenden - entsprechend quantifizierten - Tätigkeiten festzustellen haben. Ferner wird zu ermitteln sein, ob bzw. welches Personal dem Beschwerdeführer unterstellt ist. Erst nach Feststellung der dem Beschwerdeführer auf Grund der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben wird der Beschwerdeführer einer neuerlichen Begutachtung durch die BVA zu unterziehen sein, wobei auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.01.2018 erwähnte Schulteroperation zu berücksichtigen sein wird.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde durch geeignete Ermittlungen die mit dem Arbeitsplatz " römisch 40 " verbunden Aufgaben und die vom Beschwerdeführer tatsächlich selbst durchzuführenden - entsprechend quantifizierten - Tätigkeiten festzustellen haben. Ferner wird zu ermitteln sein, ob bzw. welches Personal dem Beschwerdeführer unterstellt ist. Erst nach Feststellung der dem Beschwerdeführer auf Grund der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben wird der Beschwerdeführer einer neuerlichen Begutachtung durch die BVA zu unterziehen sein, wobei auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.01.2018 erwähnte Schulteroperation zu berücksichtigen sein wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Behebung des bekämpften Bescheides bzw. Zurückverweisung an die belangte Behörde konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2183101.1.00

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