Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Art. 43Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 8iRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlW216 2104865-1 SpruchW216 2104865-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 17,57 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 17,57 ha Almfutterfläche beantragt. 2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.348,85 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 26,31 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 22,88 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,57
- ha)und eine ermittelte Fläche von 22,81 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.348,85 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 26,31 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 22,88 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,57
- ha)und eine ermittelte Fläche von 22,81 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten. 3. Mit Prüfbericht vom 02.10.2012 der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 wurde eine Almfutterfläche in Höhe von 17,57 ha festgestellt. 4. Mit Schreiben der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX und AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Neuberechnung seiner Anträge für das Antragsjahr 2009 eine Rückforderung in Höhe von EUR 610,71 und für das Antragsjahr 2010 eine Rückforderung in Höhe von EUR 36,55 ausgesprochen.4. Mit Schreiben der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 und AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Neuberechnung seiner Anträge für das Antragsjahr 2009 eine Rückforderung in Höhe von EUR 610,71 und für das Antragsjahr 2010 eine Rückforderung in Höhe von EUR 36,55 ausgesprochen. 5. Gegen diese Mitteilungen der AMA erhob der Beschwerdeführer am 18.07.2013 "Einspruch" und begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Abweichung seines Almauftriebs vorliege und ihn an den fehlerhaften Futterflächenangaben kein persönliches Verschulden treffe. Auch sei die Strafe unangemessen hoch und seien 6% der Landschaftselemente bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt worden. 6. Mit Schreiben vom 19.09.2013, AZ XXXX, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Diese Abweichungen seien anteilig auf die Auftreiber aufzuteilen. Weiters seien die Angaben des Almbewirtschafters dem Auftreiber zuzurechnen. Auch liege keine unangemessen hohe Strafe vor und seien die Landschaftselemente berücksichtigt worden.6. Mit Schreiben vom 19.09.2013, AZ römisch 40 , teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Diese Abweichungen seien anteilig auf die Auftreiber aufzuteilen. Weiters seien die Angaben des Almbewirtschafters dem Auftreiber zuzurechnen. Auch liege keine unangemessen hohe Strafe vor und seien die Landschaftselemente berücksichtigt worden. 7. Mit Schreiben vom 10.10.2013 erging die Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes und Bewirtschafters XXXX hinsichtlich der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX seit dem Jahr 2000. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass die Almfutterflächenmessung mithilfe von Mitarbeitern der Bezirkslandwirtschaftskammer und Luftbildaufnahmen sowie an Hand der Digitalisierung erfolgt sei. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 sei eine Flächenabweichung von mehr als 3 % festgestellt worden, daher stellte der Bewirtschafter den Antrag an die Behörde, dass die Auftreiber bei allen ihnen zurechenbaren Almfutterflächen von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden mögen.7. Mit Schreiben vom 10.10.2013 erging die Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes und Bewirtschafters römisch 40 hinsichtlich der Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 seit dem Jahr 2000. Hierin führte er im Wesentlichen aus, dass die Almfutterflächenmessung mithilfe von Mitarbeitern der Bezirkslandwirtschaftskammer und Luftbildaufnahmen sowie an Hand der Digitalisierung erfolgt sei. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 sei eine Flächenabweichung von mehr als 3 % festgestellt worden, daher stellte der Bewirtschafter den Antrag an die Behörde, dass die Auftreiber bei allen ihnen zurechenbaren Almfutterflächen von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden mögen. 8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.121,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 226,94 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 26,31 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 22,88 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,57
- ha)und eine ermittelte Fläche von 19,19 ha (davon 13,95 ha anteilige Almfutterfläche) sowie 19,67 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Differenzfläche von 0,48 ha ergeben habe, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe. Es bestehe sohin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha. Dies sei anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellt worden.8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.121,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 226,94 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 26,31 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 22,88 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,57
- ha)und eine ermittelte Fläche von 19,19 ha (davon 13,95 ha anteilige Almfutterfläche) sowie 19,67 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Differenzfläche von 0,48 ha ergeben habe, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe. Es bestehe sohin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha. Dies sei anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellt worden. 9. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde und erhob die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters XXXX zum Inhalt seiner Beschwerde. Darin wurde beantragt:9. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 03.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde und erhob die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters römisch 40 zum Inhalt seiner Beschwerde. Darin wurde beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verfügt werden, 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtigung seines Beihilfeantrages. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Flächen falsch seien. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Auch hätte die Behörde eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen vorgenommen und seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es gäbe keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre § 4 Abs 3 lit d INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.Auch hätte die Behörde eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen vorgenommen und seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es gäbe keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden. Des Weiteren treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da er die beihilfefähigen Flächen nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet hätte. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Die Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende.Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Die Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Artikel 73, VO 1122 aus 2009,, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Auch sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen. Zudem hätte der Beschwerdeführer auf die Behördenpraxis vertraut. Ab 2010 sei ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt und dadurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden würden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen. Es treffe den Beschwerdeführer auch keine Schuld an einer falschen Antragstellung, denn die Beantragung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und auf diesen hätte er sich verlassen, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgelegen seien. Diese Bestrafung durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften stelle einen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar. Für den Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Alm müsse im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.Es treffe den Beschwerdeführer auch keine Schuld an einer falschen Antragstellung, denn die Beantragung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und auf diesen hätte er sich verlassen, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgelegen seien. Diese Bestrafung durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar. Für den Beschwerdeführer als Auftreiber auf die Alm müsse im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Weiters beanstandete der Beschwerdeführer die rückwirkende Korrektur sowie die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010 eingetreten und die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei, da diese in einem extremen Missverhältnis zum Verhalten des Beschwerdeführers stehe. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle. 10. Mit Datum vom 12.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§ 8i MOG Erklärung" des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 ein. 11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 17,57 ha beantragt. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 5,31 ha und über 19,67 zugewiesene Zahlungsansprüche.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 17,57 ha beantragt. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 5,31 ha und über 19,67 zugewiesene Zahlungsansprüche. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.348,85 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.348,85 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 17,57 ha ausgegangen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.121,91 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 226,94 ausgesprochen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 17,57 ha ausgegangen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.121,91 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 226,94 ausgesprochen. 2. Beweiswürdigung Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 22,88 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 19,19 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Almauftreiber im Wesentlichen nur, dass er das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 22,88 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 19,19 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Almauftreiber im Wesentlichen nur, dass er das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe. Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf einer am 29.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 02.10.2012).Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. römisch 40 beruht auf einer am 29.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 02.10.2012). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010, insbesondere die seitens der AMA vorgenommenen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurde das Ergebnis der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen beteuert der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich, dass ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit er ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2010 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2010 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 17,57 ha beantragt und über 26,31 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2010 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 17,57 ha beantragt und über 26,31 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchteil B) 3.2. Rechtsgrundlagen Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge
(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Art. 43
und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Artikel 43
und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
- Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche von 22,88 ha (davon 17,57 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 19,19 ha (davon 13,95 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der 19,67 vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,48 ha bedeutet. Es wurde sohin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Es wurde sohin eine gesamte Rückforderung in Höhe von EUR 226,94 von der belangten Behörde verhängt. Eine Flächensanktion wurde daher nicht verhängt. Die diesbezüglich vorgebrachte Beschwerde geht daher ins Leere, insbesondere dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe, da er nur Auftreiber auf die Alm sei. Auf die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
§ 8i
MOG", welche das Absehen von Sanktionen beabsichtigen, ist daher nicht einzugehen.Es wurde sohin eine gesamte Rückforderung in Höhe von EUR 226,94 von der belangten Behörde verhängt. Eine Flächensanktion wurde daher nicht verhängt. Die diesbezüglich vorgebrachte Beschwerde geht daher ins Leere, insbesondere dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe, da er nur Auftreiber auf die Alm sei. Auf die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", welche das Absehen von Sanktionen beabsichtigen, ist daher nicht einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH
- 9 .2013, 2011/17/0216).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH
- 9 .2013, 2011/17/0216). Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306/2013, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Art. 9 VO [EG] 1290/2005). Dies bezweckt der Abänderungsbescheid vom 15.11.2012.Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306 aus 2013,, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Artikel 9, VO [EG] 1290 aus 2005,). Dies bezweckt der Abänderungsbescheid vom 15.11.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist daher auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht, doch bringt er vor, er habe als Auftreiber der betroffenen Alm keinen Einfluss auf die Angabe der Futterfläche gehabt. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwieweit er sich auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle verlassen oder warum konkret unter Zugrundelegung des aktuellen Luftbilds die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunktes liegen darf.VO (EG) 73 aus 2009,), legen fest, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunktes liegen darf. Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 22,88 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 19,19 ha ermittelt. Da eine Reduzierung der beihilfefähigen Fläche festgestellt wurde, ändert sich daher auch die Nutzung der Zahlungsansprüche pro Antragsjahr. Sohin liegt bezüglich der Verringerung der Zahlungsansprüche eine korrekte rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde vor. Hinsichtlich des Vorbringens der Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 in Art 73 Abs 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Nach Abs 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Hinsichtlich des Vorbringens der Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Nach Absatz 6, dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Der Verwaltungsgerichtshof wandte in einem vergleichbaren Fall die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Art. 3 Abs 1 dieser Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.Der Verwaltungsgerichtshof wandte in einem vergleichbaren Fall die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist mit Auszahlung der Beihilfe zu laufen begonnen hat, aber mit Durchführung Vor-Ort-Kontrolle 2012 - d. h. vor Ablauf der vier Jahre - eine Ermittlungshandlung gesetzt worden ist, ist aus diesem Grund keine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge innerhalb von vier Jahren eingetreten (vergleiche dazu VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis insofern zu Recht, dass die Betriebsprämie auf die tatsächliche Fläche angepasst wurde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu Spruchteil B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die in 3.2. jeweils angeführte Judikatur).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die in 3.2. jeweils angeführte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W216.2104865.1.00